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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17

30 juillet 2024·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·14,524 mots·~1h 13min·3

Texte intégral

Disziplinarkammer des Schweizer Sports

mitwirkend Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Vorsitz), Rechtsanwalt lic. iur. Benvenuto Savoldelli und Rechtsanwältin Dr. iur. Yael Strub, lic. iur. Michael Schoedon (Gerichtsschreiber), Blerta Mahmuti, BLaw, (Sekretärin), Sophie Cap, MLaw, Protokoll hat am 30. Juli 2024 in Sachen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern Vertreten durch Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Leiter Rechtsdienst - Antragstellerin und

A.

- Angeschuldigte Person befunden und erwogen:

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Prozessgeschichte und Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 überwies Swiss Sport Integrity (nachfolgend: SSI) der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: DK) gestützt auf Art. 4. Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl DK) und Art. 5.5 Abs. 2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports (nachfolgend: Ethik- Statut) den Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss in Sachen angeschuldigte Person A (nachfolgend: A oder angeschuldigte Person) vom 9. November 2022 zusammen mit der Stellungnahme des Sportverbands (nachfolgend: SpV) und folgenden Anträgen zur Beurteilung: 1. A sei zu verurteilen, bis am 31. Dezember 2023 auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 10 Coaching-Stunden zum angemessenen Umgang mit von ihr trainierten oder mit ihr zusammen trainierenden weiblichen bzw. minderjährigen weiblichen Athletinnen zu absolvieren. 2. A sei für fünf Jahre aus dem Verein X auszuschliessen. 3. A sei für zwei Jahre seit Freistellung durch den Verein X aus Schweizer Sportorganisationen, in welchen weibliche Athletinnen trainieren, auszuschliessen. 4. A sei zu verurteilen, bis auf weiteres keine weiblichen Athletinnen zu trainieren und keine Aufgaben in einem Gremium einer Sportorganisation wahrzunehmen. Erbringt A den Nachweis, das Verhaltenscoaching nach Ziff. 1 erfolgreich absolviert zu haben, sei die Sperre gemäss Ziff. 3 aufzuheben. 5. Eventualiter seien die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 bis 4 von der DK als Empfehlungen auszusprechen. 6. A sei präventiv von der Teilnahme an der Gymmotion 2023 vom 7. Januar 2023 auszuschliessen. 7. Die Kosten des laufenden Verfahrens seien A aufzuerlegen. 8. Die Stiftung SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der DK zu informieren. 9. Das Bundesamt für Sport sei durch die DK ausschliesslich mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen, sofern es bedient werden sollte. Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus: Am 12. Januar 2022 sei bei SSI eine telefonische Meldung von P, Präsident des Vereins X, betreffend Vorfälle zwischen dem Oberturner A und Person 1 des Vereins X eingegangen, wobei auch andere Turnerinnen betroffen seien. Diese Meldung sei SSI intern an Markus Pfisterer, Leiter Ethikverstösse (nachfolgend: LESSI), zur Bearbeitung weitergeleitet worden.

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Am 21. Januar 2022 sei eine weitere telefonische Meldung von P eingegangen, wonach A am 14. Januar 2022 wiederholt versucht habe, Turnerinnen vom Training nach Hause zu fahren. Am 7. Februar 2022 habe ein Vorgespräch mit der mit Person 1 und ihrer Schwester stattgefunden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 habe die Antragstellerin den A informiert, dass eine anonyme Meldung betreffend eines möglichen Ethikverstosses nach Art. 2 Ethik-Statut eingegangen sei sowie über das Treffen von Vorabklärungen gemäss Art. 12 Abs. 1 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (nachfolgend: VerfRegl SSI). Dabei habe SSI den A auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 4.4 Ethik-Statut und der Möglichkeit einer Erstberatung durch SSI hingewiesen. Daraufhin habe A am 24. Februar 2022 mit SSI telefonisch Kontakt aufgenommen in dessen Verlauf er über das Verfahren aufgeklärt worden sei. Gleichzeitig habe er die Vorwürfe bestritten. Am 28. Februar 2022 habe P ein längeres Gespräch mit A geführt, wobei letzterer beteuert habe, die Vorwürfe würden nicht zutreffen. A hätte erwähnt, dass er sieben Athletinnen aus dem Verein X schreibe und dass es nur beim „Schreiben“ geblieben sei. In der Folge habe SSI im Rahmen der Vorabklärungen Befragungen durchgeführt, wobei die befragten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sowie alle Gespräche protokolliert worden seien. Eine der Athletinnen habe erklärt, dass ihr keine Vorfälle von möglichen Ethikverstössen bekannt sei. Jedoch wandte sie sich kurz nach dem Gespräch an SSI und habe darauf hingewiesen, aus Angst um den Verein nicht die Wahrheit gesagt zu haben und wolle nochmals aussagen. Die Verfahrensakten seien am 8. März 2022 Frau Rechtsanwältin M.P. zugestellt worden, die von SSI zur Unterstützung beigezogen worden sei. Gleichentags habe P LESSI per E-Mail mitgeteilt, dass er A in Absprache mit Person 1 darüber informiert habe, dass die initiale Meldung von ihm aus gegangen sei. Zudem habe er den stellvertretenden Leiter des Vereins X informiert und A vom Trainingsbetrieb sowie von der Trainingsleitung freigestellt sowie das aktive Team über die Abklärung durch SSI hinsichtlich möglicher Ethikverstösse und die vorläufige Freistellung von A informiert. Zudem habe sich bei ihm eine weitere Betroffene Person 2 gemeldet. LESSI habe den Empfang dieser E-Mail gleichentags bestätigt und informierte P darüber, das Vorliegen eines Ethikverstosses angesichts der Hinweise für möglich zu halten. Am 17. März 2022 habe RAin M.P. Befragungen der Person 2 als auch derjenigen Athletin durchgeführt, die mitteilte, sie habe nicht die Wahrheit gesagt. Beide Personen wurden über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sowie alle Gespräche protokolliert. Mit Schreiben vom 30. März 2022 habe SSI den Angeschuldigten, den Verein X, Swiss Olympic und den SpV informiert, dass sich SSI aufgrund der Vorabklärungen entschieden habe, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 13 VerfRegl SSI betreffend mögliche Verstösse gegen Art. 2.1.4 sowie Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu eröffnen, in welchem A als

- 4 beschuldigte Person gelte. Dabei habe SSI den Angeschuldigten auf seine Rechte und Pflichten gemäss Ethik-Statut aufmerksam gemacht (Art. 7 Abs. 2 VerfRegl SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut sowie Art. 7 Abs. 3 VerfRegl SSI). Nach angezeigter Eröffnung des Untersuchungsverfahrens habe SSI folgende formelle Befragungen durchgeführt, wobei alle befragten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sowie alle Gespräche protokolliert und von den befragten Personen unterzeichnet worden seien: Befragung von P als Auskunftsperson am 6. April 2022; Befragungen aller Athletinnen als Opfer: Person 1 am 6. April 2022, Person 2 und Person 3 am 3. Juni 2022 und weiteren betroffenen Personen, zusammengefasst als Personen 4, mittels Fragebogen befragt und am 7. Juni 2022 bzw. am 13. Juli 2022 ausgefüllt zurückerhalten. Die zweite anonyme Athletin habe in ihrem Fragebogen sinngemäss geantwortet, dass sie von A nie unangemessene Nachrichten oder Nacktbilder erhalten habe und dass die Entscheidung, wiederholt auszusagen durch Person 1 beeinflusst worden sei. So sei auch die Nachricht an LESSI grösstenteils von ihr verfasst worden. Am 10. April 2022 sei LESSI von P darüber informiert worden, dass er vom Vorstand des Vereins X unter Druck geraten würde, da im Verein zu wenig Personal für das anstehende Turnfest vorhanden sei und das Problem durch die Teilnahme von A gelöst werden könne. Er habe sich jedoch dagegen ausgesprochen, da die aussagenden Personen ihrerseits unter Druck geraten könnten. Mit Telefonat und E-Mail vom 11. April 2022 habe sich LESSI an den Kassier des Vereins X gewandt und ihn gebeten, A bis auf weiteres von allen Vereinsaktivitäten zu dispensieren. Dabei habe er auf die Möglichkeit einer vorläufigen Massnahme (Art. 11 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Ethik-Statut) von Seiten SSI zur Untersagung der Teilnahme an den Vereinsaktivitäten hingewiesen. Zum Schluss sei A als angeschuldigte Person am 14. Juni 2022 formell zu den Vorwürfen befragt worden, nachdem er über seine Rechte und Pflichten einer angeschuldigten Person und über den Verfahrensstand aufgeklärt worden war. B. Zum Sachverhalt führte die Antragstellerin u.a. Folgendes aus, wobei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird. Für weiterführende Details wird auf den Untersuchungsbericht der Antragstellerin vom 9. November 2022 verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist: ▪ Die angeschuldigte Person war seit 2015 Mitglied und aktiver Turner beim Verein X und war dort seit ca. 2020 als Oberturner tätig. In dieser Rolle hat er nicht nur aktiv an den Vereinsaktivitäten teilgenommen, sondern auch das Training (mit)gestaltet und organisatorische Aufgaben bei Wettkämpfen ausgeführt. 1. Vorfälle in Bezug auf Person 1 Chatnachrichten: Person 1 habe seit Anfang 2018 im Training des Vereins X teilgenommen und habe den Angeschuldigten dort kennen gelernt. Seit Anfang 2019 habe sie ihn als Snapchat Kontakt hinzugefügt, worauf er ihr bis ca. Som-

- 5 mer 2020 Nachrichten mit konkreten sexuellen Inhalten oder mit Anspielungen und Fragen in Bezug auf sexuelle Inhalte sendete. Person 1 wurde von A unter anderem gefragt, ob sie ans bevorstehende Turnfest im Frühsommer 2019 ein Kondom mitnehmen würde oder ob er das tun solle. Weiter fragte er Person 1, ob sie ihm Bilder von sich in Unterwäsche oder Nacktbilder senden würde. Oder wann Person 1 erstmals Geschlechtsverkehr gehabt habe und ob Person 1 es auch mal mit A machen wolle. Es sei letztlich nie dazu gekommen, dass Person 1 von sich Bilder geschickt habe und sie habe auch von A nie Bilder zugeschickt bekommen. Person 1 erklärte, auf solche Anfragen in der Regel mit «nein, ich will nicht» etc. geantwortet, aber nie bestimmt mit «Stopp, hör auf» reagiert zu haben. Sie sei diesbezüglich sehr scheu gewesen. Von diesen Inhalten hat Person 1 ihrer Kollegin Person 3 erzählt. Anlässlich seiner Befragung zu den obigen Schilderungen hielt es A zwar für möglich, die Nachricht betreffend Kondom geschrieben zu haben, konnte sich aber nicht mehr daran erinnern. Hingegen anerkannte er, nach Bildern in Unterwäsche oder Nacktbildern verlangt sowie nach Person 1 sexuellen Aktivitäten nachgefragt zu haben. Auf den Vorhalt, Person 1 hätte mehrfach mitgeteilt, den Fragen und Aufforderungen nicht Folge zu leisten, erklärte A, dass Person 1 sich nie explizit dahingehend geäussert habe, dass sie das nicht will. Ansonsten hätte er aufgehört. Vorfall im Auto: Im Sommer oder Spätsommer 2019 wurde Person 1 von A ein paar Male gefragt, ob er sie nach Hause fahren dürfe. Einmal hat sie zugestimmt und ist in das Auto zugestiegen. Bei den Containern vor dem Elternhaus hielt er an, worauf sie aussteigen wollte. Er hat sie dann gefragt, ob er sie berühren dürfe. Dann hat er ihr unters Leibchen und unter ihren Sport-BH an die Brust gegriffen. Dann hat er ihre Hand genommen und bei sich in die Hose direkt auf seinen Penis gelegt und gefragt, wie sich das anfühle, das „sei doch geil“, habe er dabei gesagt. Nach 5 bis 10 Sekunden liess er ihre Hand los, worauf Person 1 sie zurückziehen konnte und aus dem Auto stieg mit der Bemerkung, sie müsse nach Hause, ihre Mutter warte. Sie sei während des Vorfalls völlig blockiert gewesen und hätte nichts gesagt. Darauf angesprochen, bestätigte A anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen den von Person 1 geschilderten Ablauf, als er sie nach Hause fuhr. Er fügte jedoch hinzu, dass er Person 1 vorgängig um Erlaubnis gefragt hatte und die Einwilligung dazu vorlag. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie ihn auch berühren möchte, worauf sie ihm entgegnete, dass sie nicht wisse wie. Daraufhin habe A sie gefragt, ihre Hand zu nehmen und ihr zu helfen, woraufhin er ihre Hand nahm und zu seinem Genitalbereich führte. Ob er in diesem Zuge die Bemerkung, „das sei doch geil“ fallen gelassen hatte, dazu konnte sich A anlässlich seiner Befragung nicht äussern. Des Weiteren bestätigte er auch die Zeitspanne von 5-10 Sekunden, bis er Person 1 Hand losgelassen und sie ihre Hand normal zurück gezogen habe. Es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass Person 1 erschrocken sei und sich blockiert gefühlt habe. Es treffe auch zu, dass nicht viel geredet

- 6 worden sei. Seiner Erinnerung nach habe dann eine normale Verabschiedung stattgefunden. Weiterer Chatverlauf: Nach diesem Vorfall fragte A gemäss vorliegendem Chatverlauf wiederholt bei Person 1 nach, ob er sie von der Arbeit abholen und zum Training fahren oder nach dem Training nach Hause fahren dürfe. Dies, obwohl sie wiederholt mit Verweis auf verhindernde Umstände ablehnte. So fragte A am 19. Februar 2020 um 17:55 Uhr, da er in der Nähe an einer Tankstelle war, „Söll ich di go holä am 6i?“ worauf sie um 18:02 Uhr mit „Nei danke, ich möchte nöd dass du mich hollsch :)“ (ein Smiley beendet die Aussage) antwortete. Darauf erklärt A, dass er sich an der Tankstelle in Ort XY befindet. Auf ein kurzes „Oke“ seitens Person 1 erwidert er um 18:07 Uhr „Und ich würds ja wörkli gern machä :) das wär kei problem“. Um 18:13 Uhr fragt A nach „Und immer nonig?“ (gefolgt von einem müden Smiley). Sie antwortete um 18:20 und schrieb „bin nüm in (XY)“ worauf A einen lachenden Smiley sandte, gefolgt von der Frage „Hassisch du mich?“ Erst am darauffolgenden Tag antwortete Person 1 um 09:53 Uhr darauf „Nei ich hass dich nöd? Es isch eifach unnötig wenn du mich würsch hole will ich immer mitem bus heigoh oder min papi mich holt. Isch nüt gege dich“. Gemäss Befragungsprotokoll hat A von diesen Nachrichten Kenntnis genommen und erklärte, dass Person 1 auf seine Anfragen immer mit einem Nein geantwortet habe, beteuerte gleichzeitig, dass es ihm nie bewusst war, dass Person 1 es nie wünschte, noch gewollt habe abgeholt bzw. heimgefahren zu werden. Im Verlauf vom 2. auf den 3. Dezember 2020 fragte A bei Person 1 nach, ob sie Lust hätte sich mit ihm zu treffen und was zusammen zu unternehmen. Darauf fragte Person 1 mit „wenn den“ (gefolgt von einem lach Smiley mit Schweisstropfen). A antwortete mit „Weiss nid, denn went du lust häsch“. Darauf reagierte Person 1 nicht. Am Vormittag des 3. Dezember 2020 hakte A mit „Würsch den wellä oder eher nid?“ nach. Person 1 scheint umgehend reagiert zu haben, weshalb A kurz darauf schrieb „Okey demfall eher nid“. Eine halbe Stunde später antwortete Person 1 auf die vorhergehende Frage mit „weiss ned“ (gefolgt von einem lach Smiley mit Schweisstropfen). Daraufhin schrieb A „Okey keis Problem, ich duä dich nümä mit dem belästigä“. Darauf reagierte Person 1 mit einem „scho easii“ (gefolgt von einem lach Smiley mit Schweisstropfen). A fuhr fort „Will nid dass wieder im (Verein X) umä ghot, ich segi en Pedo oder so ....“ worauf Person 1 ihm versicherte „nei word nid passieree“. A reagierte zwar mit einem „Ok“, fragte aber gleich darauf nach „bisch dir sicher“ (gefolgt von einem lach Smiley mit Schweisstropfen). Person 1 entgegnete mit einem „jaa“ und der Gegenfrage „wie chumsch jetzt druf?“ (gefolgt von einem lach Smiley mit Schweisstropfen). A antwortete darauf „Ja eifach, mer weis ja nie. Ich hoff du phaltisch alles für dich. Nid dass wieder alles d [Verein X] rundi macht...“. Darauf versicherte die Person 1 „nee würkli need“ worauf A mit „Den isch ja guet“ reagierte. Zum obigen Austausch erklärte Person 1 anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2022, dass A während des Lockdowns angefangen habe, der Person 5 zu schreiben, die damals ca. 13 jährig war. Person 1 erfuhr dies durch Person 6, worauf erstere die letztere bat, Person 5 zu warnen. Dies habe sie getan, worauf

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Person 5 dem Angeschuldigten mitteilte, er solle sie in Ruhe lassen, die Person 1 habe sie vor ihm gewarnt. In Reaktion darauf habe der Angeschuldigte der Person 1 am 19. März 2020 geschrieben, dass sie nichts Vertrauliches hätte weitersagen dürfen. Am 4. und 5. Dezember 2020 hat A per WhatsApp bei Person 1 um 23:32 Uhr nachgefragt, ob sie noch wisse, wie er sie damals nach Hause gefahren habe und ob er dies nochmals tun dürfte. Folgender Dialog zwischen den beiden ab: A: „Stohsch grad uf öppert?“ Person 1: „hmm nee“ (gefolgt von einem lach Smiley mit Schweisstropfen). A: „Okey“ (gefolgt von einem lächelnden Emoticon mit roten Wangen). Darauf sendet Person 1 zwei Emoticons, ein lachender mit Schweisstropfen und ein lächelnder mit lächelnden Augen) A: „Weisch no wo ich dich hei gfahre ha mit em auto?“ (gefolgt von einem lächelnden Emoticon mit roten Wangen), ergänzt mit der Frage „Dörfi das wieder mol machä?“ (gefolgt von einem zwinkernden Emoticon) und „Bisch no wach?“ (gefolgt von einem lächelnden Emoticon mit roten Wangen) sowie ein wenig später einem „hallo“ (voraus ein lächelndes Emoticon mit roten Wangen und einem umarmenden Emoticon mit rosigen Wangen). Darauf reagierte die Person 1 an diesem Tag nicht mehr. Am darauffolgenden Tag, 5. Dezember 2020 nahm A um 13:49 Uhr den Dialog wieder auf. A: „Hallo lebsch no?“ (gefolgt von einem zwinkernden Emoticon und einem umarmenden Emoticon mit rosigen Wangen). Eine unmittelbare Antwort blieb aus worauf A um 17:28 nachfragte „Hallo Person 1?“ Person 1 antwortet um 18:06 „ou heii [*neii] bin gester igschlofe und han den voll vergesse zruggschriebe han whatsapp stumm“ (gefolgt von einem Grimassen schneidenden Emoticon). Daraufhin antwortet sie gezielt auf die beiden oben fett hervorgehobenen Fragen einerseits mit „ja weiss no“ und andererseits mit „öhmm“ (gefolgt von einem lach Emoticon mit Schweisstropfen). A: „Keis problem, ha nu denkt, duesch mich jetzt ignorierä - (gefolgt von einem Grimassen schneidenden Emoticon) - Okey. Würdis dich den störä wenni ich das wieder mol dörfi machä? Wenn das für dich oke isch“ (gefolgt von einem umarmenden Emoticon mit rosigen Wangen). Eine unmittelbare Antwort von Seiten Person 1 bleibt aus. A sendet ihr um 21:43 ein lachendes Emoticon mit roten Wangen. Als darauf keine Reaktion folgte, fragte A um 23:00 Uhr nach „Bisch no wach?“ Am 6. Dezember 2020 schrieb A um 11:21 Uhr: „HALLO Person 1“ (gefolgt von einem umarmenden Emoticon), „Alles oke?“ und fragt um 13:21 Uhr nach „Lebsch no?“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit roten Wangen)

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Person 1 antwortet um 15:30 gezielt auf den oben fett hervorgehobenen Dialog mit „weiss ned“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen) und auf die Frage, ob sie noch lebe, antwortete sie „jaa han bitz lang gschlofe“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen). Darauf antwortete A sogleich mit: „Ah so okey. Und was machsch du so?“ (der weitere Chatverlauf ist nicht bekannt) Anlässlich seiner Befragung sagte A aus, dass dieser Chatverlauf korrekt sei. Person 1 gab anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2022 zu Protokoll, dass sie bis zur Schilderung des Vorfalles im Auto an Herr P im Dezember 2021 niemandem etwas davon erzählt habe. Jedoch habe sie am 30.10.2019 der Person 3 geschrieben, dass sie aufpassen solle, dass ihr nicht dasselbe passiere wie ihr. Person 3 sei von A zuvor angefragt worden, ob sie mit ihm allein weggehen wolle. Weitere Anfragen seitens A, Person 1 nach Hause zu fahren: Person 1 schilderte, dass A an einem Abend im Dezember 2021 Person 1 nach dem Training fragte, ob er sie nach Hause fahren solle, als er gehört habe, dass Person 1 alleine mit dem Bus nach Hause fahren müsste. Sie wollte aber mit Herrn P nach Hause fahren. A habe bereits die Autotür geöffnet und sie aufgefordert einzusteigen, mit dem Vorwand, dass es für Herrn P ein Umweg sei. Person 1 entgegnete, dass sie mit Herr P fahre, da sie noch was mit ihm zu besprechen habe. (P gab anlässlich seiner Befragung vom 7. April 2022 zu Protokoll, dass am 3. Dezember 2021 Jugendschweizermeisterschaften in der […]-Arena stattgefunden haben. Nach dem Helfereinsatz sei man noch zusammengesessen. Am Schluss seien Person 3 und 4 von ihrem Freund abgeholt worden und A habe Person 1 mitnehmen wollen. Person 1 habe abgelehnt und erklärt, dass sie mit P fahre. An diesem Abend habe Person 1 alle Vorkommnisse P geschildert, auch denjenigen im Auto.) Person 1 schilderte einen ähnlichen Vorfall im Januar 2022, als A mit Person 1 und zwei weiteren Kolleginnen in den McDonald’s gehen wollte. Er sei neben ihnen hergefahren und bot an, jede einzeln nach Hause fahren zu wollen. Alle hätten abgelehnt. Zu diesem Vorfall äusserte sich P zu Protokoll und gab an, dass sich obiger Vorfall am 14. Januar 2022 ereignet habe. Zudem schilderte er sinngemäss, dass A an diesem Tag alkoholisiert im Training erschienen sei. Person 1 habe ihn kontaktiert und die obige Situation geschildert. Eine der Personen 4 sei auch anwesend gewesen und habe sich früher verabschiedet. Sie habe sich aber grosse Sorgen gemacht, dass die anderen drei ins Auto von A zusteigen könnten und wartete deshalb ab, bis sie sicher gewesen sei, dass die drei zu Fuss nach Hause gehen würden.

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Die Situation wurde auch von einer anderen Turnerin der Personen 4 geschildert. Eingehend sagte sie aus, dass A alkoholisiert ins Training erschien, sie dies anfänglich nicht bemerkte bis er nicht mehr imstande war, ihr die Reckhandschuhe zu verschliessen. Als A zu ihr meinte sie solle still sein, habe sie realisiert, dass etwas nicht stimmte. Nach dem Training seien sie noch zusammen gesessen und A sei nach wenigen Bieren stark alkoholisiert gewesen. Dann habe sie realisiert, dass er zuvor etwas getrunken habe. Auf Vorhalt A sei mit dem Auto ein Stück neben den Turnerinnen hergefahren, nachdem seine Aufforderung sie nach Hause fahren zu wollen auf Ablehnung gestossen sei, gab er an, dass dies gut sein könne und dass sie dies zum Verabschieden öfters gemacht haben. Es sei normal aufgrund der geographischen Gegebenheiten. Des Weiteren sagte Person 1 aus, dass A ihr bis Anfang 2022 Nachrichten geschrieben habe. Dies mehrmals pro Woche und manchmal mehrmals täglich unterbrochen durch zweiwöchige Pausen. Jegliche Kommunikation habe mit intimen Fragen geendet. Dies hätte aufgehört, seit A per Schreiben vom 22. Februar 2022 über die Einleitung von Vorabklärungen erhalten habe. Die obigen Chatverläufe wurden A anlässlich seiner Befragung vom 14. Juni 2022 vorgelegt und von ihm anerkannt. Die Person 1 war zur Zeit der Vorfälle zwischen 16 und 17/18 Jahre alt. 2. Vorfälle in Bezug auf Person 2 Chat Nachrichten: Person 2 schilderte anlässlich ihrer Befragungen, dass sie im Zeitraum von 2016 bis 2019 in unregelmässigen Abständen 1- bis 3-mal oder auch 4-mal pro Woche Nachrichten von A mit sexuellen Inhalten oder mit Anspielungen darauf erhalten habe. So sei sie unter anderem gefragt worden, ob sie einen Freund habe sowie nach dem Sexleben mit diesem, ob sie sich selber befriedige bzw. wie oft sie dies tue und ob sie Pornos schaue. Austausch von Nacktbildern: A habe nach einem gegenseitigen Austausch von Nacktbildern gefragt. Sie habe nichts dagegen gehabt und sei damit einverstanden gewesen, so dass es zum freiwilligen Austausch von intimen Bildern via Snapchat gekommen sei. Person 2 erklärte, dass diese Momente aufgrund privater Umstände für sie damals passend gewesen seien. Unerwünschte Berührung: Im Frühling/Sommer 2019 fand eine Geburtstagsfeier eines Turnerkollegen statt. Dort sei Person 2 mit A am Abend spazieren gegangen und sie hätten sich auf ein Feld gesetzt. A habe sie dann gefragt, ob er ihr an die Brust fassen dürfe, was sie verneint habe. Dennoch habe A ihr über den Kleidern an die Brust gefasst, worauf sie ihn reflexartig abwehrend geschlagen habe. In der Folge habe A sofort aufgehört sie anzufassen. Nach diesem Vorfall habe A ihr noch weitere Male Komplimente gemacht und nach ihrem Sexualleben gefragt. Zu weiteren Annäherungsversuchen oder Bildertausch sei es aber nicht mehr gekommen.

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A bestätigte auf Vorhalt der Person 2 Chatnachrichten bezüglich Sexualleben und Selbstbefriedigung geschrieben zu haben und merkte an, dass er sich nicht mehr an die Frage bezüglich Pornos erinnern könne, meint aber, dass dies wohl zutreffe. Betreffend unerwünschte Berührung erklärte A, dass dies passiert, sein könne, er sich aber nicht mehr genau daran erinnere, bestätigt jedoch auf Vorhalt, in der Folge weiterhin Nachrichten mit Inhalten wie Komplimenten und Fragen mit sexuellen Bezügen geschickt zu haben. 3. Vorfälle in Bezug auf Person 3 Verlangen nach Bildern: Person 3 schilderte, dass sie 2017 von A über Snapchat kontaktiert wurde. Zunächst pflegte er einen normalen Austausch. Als er von ihrem neuen Bauchpiercing erfuhr, habe er nach einem Bild davon verlangt sowie einem Bild ihres BHs. Beides habe sie verneint. Darauf angesprochen gab A sinngemäss an, dass er sich nicht mehr genau an die Nachrichten erinnern könne. Intime Fragen: A habe Person 3 zudem danach gefragt, ob sie einen Freund habe und ob sie ihr erstes Mal schon hatte. Diese Fragen habe sie beantwortet. (Chatverläufe konnte Person 3 keine vorlegen). A gab diesbezüglich zu Protokoll, dass es wohl stimme, dass er Person 3 nach dem ersten Mal gefragt habe, er könne sich aber daran nicht mehr erinnern. 4. Vorfälle in Bezug auf weitere anonym bleibende Athletinnen, zusammen als Personen 4 (4a, 4b, 4c etc.) Person 2 gab zu Protokoll, dass A auch Person 4a „merkwürdige“ Nachrichten geschickt habe, aber deren genauen Inhalte nicht kenne. Es gäbe jedoch keine Gründe diese Aussagen anzuzweifeln. Person 4b sagte Person 2, dass sie nicht gerne Partnerelemente mit A ausführe und meinte ohne weitere Ausführungen, dies sei der „Horror“. Person 2 könne sich vorstellen, dass diese Äusserung im Zusammenhang mit der körperlichen Nähe und dem Körperkontakt während der Hebefiguren stehen könnte. In Bezug auf andere Männer habe sich Person 4b nie so geäussert. Person 2 erklärte, dass A sich ihr gegenüber im Training immer korrekt verhalten habe, sie nie begrapscht habe und sich um die Sicherheit gekümmert habe. C. Gestützt auf den Antrag von SSI und in Anwendung von Art 5.6 Ethik-Statut in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VerfRegl DK eröffnete die DK mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ein Verfahren gegen A wegen möglichen Verstössen insbesondere gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut sowie Art. 6 der Ethik-Charta von Swiss Olympic in Verbindung mit den Statuten und dem Verhaltenskodex des SpV, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Januar 2022. Gleichzeitig verfügte die DK eine sofortige provisorische Massnahme gestützt auf Art. 8 VerfRegl DK, schloss den Angeschuldigten aus dem Verein X aus, verbot A Athletinnen

- 11 zu trainieren, Aufgaben in einer Schweizer Sportorganisation wahrzunehmen sowie in einer solchen selber zu trainieren, sofern dort auch Athletinnen am Trainingsbetrieb teilnehmen. Ebenso wurde A gestützt auf diese provisorische Massnahme von der Teilnahme an der Gymmotion 2023 vom 7. Januar 2023 ausgeschlossen. Ausserdem gewährte die DK dem Angeschuldigten Frist bis am 31. Januar 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Dabei wurde der Angeschuldigte auch darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Stellungnahme auch die Möglichkeit hat, ein begründetes Gesuch zur vollständigen oder partiellen Aufhebung der vorsorglichen Massnahme bei der DK einzureichen. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vor der DK mündlich vorbringen könne sowie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4.1 in Verbindung mit Art. 11 VerfRegl DK. D. In Anwendung von Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK wurde den von SSI im Rahmen des Untersuchungsverfahrens befragten Personen ebenfalls am 22. Dezember 2022 mittels separater Post von der Verfahrenseröffnung der DK Kenntnis gegeben. Ebenso wurden sie über eine mögliche Beteiligung am Verfahren informiert und darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Beteiligung schriftlich begründet bei der DK innerhalb derselben Frist bis am 31. Januar 2023 zu beantragen sei. Gleichzeitig klärte die DK alle Empfänger der Verfügung darüber auf, dass nach Ablauf der Frist gegebenenfalls ein ergänzendes Prüfverfahren gemäss Art. 5 VerfRegl DK durchgeführt werden könne oder die Parteien umgehend zur mündlichen Verhandlung vorgeladen würden. E. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 wurde die DK darüber informiert, dass Herr P als Präsident des Vereins X zurückgetreten sei und nun von Herr YY (nachfolgend: YY) präsidiert würde und alle Korrespondenz fortan an ihn zu richten sei. Dies wurde gleichentags von der DK zur Kenntnis genommen und per E-Mail bestätigt. Ebenso wurde ihm die Verfügung vom 22. Dezember 2022 zugeschickt. F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 bat die DK den SpV um die Zusendung des Verhaltenskodex, des Funktionärsreglements und des Reglements über die Sanktionen und Bussen wie sie zwischen dem 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2022 in Kraft waren. Diese Dokumente wurden der DK am 17. Februar 2023 zugeschickt. G. Am 28. März 2023 erkundigte sich YY bei der DK nach dem Verfahrensstand, woraufhin die DK ihn per E-Mail am 31. März 2023 über den gewöhnlichen Verfahrensablauf informierte. H. Mit E-Mail-Schreiben vom 11. April 2023 ersuchte YY die DK um eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung und begründete dies sinngemäss mit der Wahrung der Privatsphäre aller betroffenen Personen. Darauf antwortete die DK am 18. April 2023 und teilte YY mit, sein E-Mail-Schreiben vom 23. Dezember 2022 werde dahingehend interpretiert, dass er eine Beteiligung am Verfahren wünsche und folglich auch zur Verhandlung eingeladen sowie ein Urteil erhalten werde. Die DK werde das Urteil voraussichtlich anonymisiert verfassen und über eine allfällige Publikation entscheiden. I. Mit E-Mail-Schreiben vom 26. April 2023 teilte P mit, dass er nach Rücksprache mit den betroffenen Personen und mit deren Einverständnis gerne an der Verhandlung teilnehmen würde.

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J. Am 29. Mai 2023 erkundigt sich P nach dem Verfahrensstand. K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 wandte sich die DK an Person 1 und informierte sie, dass noch offene Fragen in Bezug auf den Sachverhalt bestünden, weshalb die Durchführung eines ergänzenden Prüfverfahrens gemäss Art. 5 VerfRegl DK zweckmässig erscheine. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine mündliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht zumutbar wäre. Deshalb lud die DK Person 1 ein, die offenen Fragen schriftlich oder telefonisch zu beantworten und erkundigte sich, ob sie bereit wäre, an der Hauptverhandlung und in Anwesenheit des Angeschuldigten teilzunehmen. Die DK bat Person 1 bis zum 12. Juni 2023 Bescheid zu geben. L. Gleichentags stellte die DK per Verfügung vom 5. Juni 2023 die Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2022 und das fehlende fristgerechte Einreichen einer Stellungnahme durch den Angeschuldigten fest. Zudem stellte die DK fest, dass gestützt auf Ziff. 5 der Verfügung keines der drei potenziellen Opfer eine Verfahrensbeteiligung gewünscht hat, dass sich YY als neuer Präsident des Vereins X anstelle Herr P vorgestellt hat. Darüber informierte die DK die Parteien über den (i) E-Mail Verkehr zwischen P und der DK im Zeitraum vom 23. Dezember 2022 bis zum 29. Mai 2023, woraus hervorgehe, dass der Verein X eine Beteiligung am Verfahren wünscht, (ii) über den Verhaltenskodex des SpV (Version vom 30. Oktober 2020, gültig bis Dezember 2022), (iii) das Funktionärsreglement des SpV, (iv) das Reglement Sanktionen und Bussen des SpV (Ausgabe 2012, gültig bis 30. April 2022), (v) das Reglement Sanktionen und Bussen des SpV (Ausgabe vom 25. Februar 2022, gültig ab 1. Mai 2022). Ebenso informierte die DK darüber, dass über den Antrag auf Anonymisierung des Entscheids anlässlich der mündlichen Verhandlung entschieden werde. Letztlich informierte die DK alle Beteiligten über die Durchführung des ergänzenden Prüfverfahrens gemäss Art. 5 VerfRegl DK sowie über die Möglichkeit der Parteien zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren und von Anträgen nach Abschluss des ergänzenden Prüfverfahrens. M. Am 21. Juni 2023 stellte die DK der Person 1 den Fragenkatalog per E-Mail zu und bat um eine Rückmeldung bis 30. Juni 2023. Darauf reagierte Person 1 am 22. Juni 2023 und ersuchte für die Beantwortung der Fragen um Zeit bis zum 4. Juli 2023, was gleichentags von der DK genehmigt und zur Kenntnis genommen wurde. N. Mit Schreiben vom 30. August 2023 erreichte die DK ein Schreiben der R. Rechtsanwälte, womit die Mandatierung der Person 1 angezeigt wurde. Zudem wurden die Antworten zu der von der DK in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2023 in Ziff. 4 in Aussicht gestellten schriftlichen Befragung der Person 1 eingereicht. In der Verfügung vom 27. Oktober 2023 wies die DK die Parteien darauf hin, sie werden nur soweit über die Inhalte der Befragung informiert als dies für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens notwendig sei, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem den vorliegenden Verfahren stehen. Die DK kam in sorgfältiger Abwägung der legitimen Parteiinteressen und in Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen zum Schluss, dass die fraglichen Aussagen für die DK primär neue Informationen über die Gemütslage der Person 1 enthalten, diese allerdings keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tatbestände hätten. Dazu ist anzumerken, dass

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Befragungen im Rahmen eines ergänzenden Prüfverfahrens dazu dienen, dass sich allfällige Opfer im Vertrauen äussern und ins Verfahren einbringen können. Anlässlich der Hauptverhandlung und des laufenden Beweisverfahrens bot die DK den Parteien Gelegenheit, weitere Beweise einzureichen und Anträge zu stellen. SSI stellte gestützt auf die Verfügung vom 27. Oktober 2023 den Antrag, in die im Rahmen dieser Befragung von Person 1 gemachten Antworten einzusehen. Die DK wies darauf hin, dass aufgrund der schutzwürdigen Interessen der Person 1 ihre explizite Zustimmung zur Offenlegung ihrer Antworten vorliegen müsse, ansonsten würden die schriftlich gemachten Antworten während des laufenden Beweisverfahrens mittels Zwischenverfügung aus den Akten gewiesen. Die Rechtsvertretung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die im Rahmen der Befragung gemachten Antworten offenzulegen und zu den Akten zu nehmen seien. Auf die Antworten wird, soweit angezeigt, direkt im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen. O. Mit Schreiben vom 21. September 2023 beantragte die Rechtsvertretung der Person 1, letztere im vorliegenden Verfahren als Partei aufzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeschuldigten und begründete dies ausführlich. P. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die DK fest, dass die Verfügung vom 5. Juni 2023 sowohl dem Angeschuldigten als auch SSI sowie dem beteiligten Verein X zugestellt wurde und ebendiese Verfahrensbeteiligte über die Durchführung eines ergänzenden Prüfverfahrens gemäss Art. 5 VerfRegl DK instruiert wurden. Weiter wurde vom Eingang der beantworteten Fragen durch die Person 1 bzw. der den Ethikverstoss geltend machende Person vom 30. August 2023 Kenntnis genommen. Gleichzeitig wies die DK darauf hin, dass die Parteien darüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung und soweit für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens notwendig informiert werden. Ebenso wurde davon Kenntnis genommen, dass Person 1 die R. Rechtsanwälte für das vorliegende Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen bevollmächtigt hat. Zudem wurde vom Eingang des Antrags der Person 1 zur Konstituierung als Partei vom 21. September 2023 Kenntnis genommen. Die DK genehmigte den Antrag von Person 1 und nahm sie mit sofortiger Wirkung als Partei in das Verfahren auf und nahm zur Kenntnis, dass nicht Person 1 sondern ihre Rechtsvertreterin an ihrer statt an der Hauptverhandlung teilnehmen werde. Die Parteikonstituierung begründet die DK sinngemäss damit, dass weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl DK regelt, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren sich eine dazu berechtige Person als Partei konstituiert haben muss. Als berechtigte Person kommt gemäss Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK in Ethikfällen insbesondere ein mutmassliches Opfer eines Verstosses als Partei in Betracht. Im vorliegenden Fall ist Person 1 ein mutmassliches Opfer eines geltend gemachten Ethikverstosses und konnte deshalb als Partei im laufenden Verfahren aufgenommen werden. Des Weiteren informierte die DK die Beteiligten darüber, dass die Voruntersuchung sowie das ergänzende Prüfverfahren als vollständig und geschlossen erachtet werden und setzte den Parteien gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VerfRegl DK eine Frist bis 10. November 2023 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren und zum Stellen von An-

- 14 trägen, worüber der Vorsitzende anschliessend entscheide, denselben stattzugeben oder diese abzulehnen. Zuletzt lud die DK die Parteien verbindlich zur mündlichen Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 mit dem Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 VerfReg DK, dass das Verfahren auch ohne eine säumige Partei fortgesetzt würde und dass es dem Angeschuldigten gestattet sei, einen Beistand seines Vertrauens beizuziehen. Q. Mit Schreiben vom 10. November 2023 nahm SSI Stellung zur Verfügung vom 27. Oktober 2023 und nahm in erster Linie Kenntnis von der Eingabe und Konstituierung als Partei von Person 1 und teilte mit, dass grundsätzlich an den bisher gestellten Anträgen und deren Begründungen gemäss Untersuchungsbericht festgehalten wird, alles unter Vorbehalt anderslautender Anträge anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung. R. Mit Schreiben vom 10. November 2023 reichte die Rechtsvertreterin im Namen der Person 1 folgende begründete Anträge ein: 1. Es sei A für mindestens fünf Jahre aus dem Verein X auszuschliessen. 2. Es sei A zu verurteilen, während mindestens drei Jahren keine weiblichen Athletinnen zu trainieren und keine Aufgaben in einem Gremium einer Sportorganisation wahrzunehmen. 3. Es sei A für mindestens drei Jahre aus Schweizer Sportorganisationen, in welchen weibliche Athletinnen trainieren, auszuschliessen. 4. Es sei A zu verpflichten, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 10 Coaching-Stunden zum angemessenen Umgang mit von ihr trainierten oder mit ihm zusammen trainierenden weiblichen bzw. minderjährigen weiblichen Athletinnen zu absolvieren. 5. Die Stiftung SSI und/oder die DK sei – sofern notwendig – anzuweisen, die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der den Ethikverstoss geltend machenden Person sowie des beteiligten Sportvereins über den Entscheid der DK zu informieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeschuldigten. Und stellte zusätzlich den prozessualen Antrag: 7. Es sei Person 1 gemäss Art. 9 Abs. 2 VerfRegl DK der Untersuchungsbericht sowie die Akten zwecks Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. S. Mit Verfügung vom 22. November 2023 nahm die DK Kenntnis von der Stellungnahme der Antragstellerin vom 10. November 2023 sowie derjenigen von Person 1 samt ihren Anträgen vom 10. November 2023. Zudem informierte die DK, dass die Verfahrensakten der Person 1 antragsgemäss auf dem Postweg zugesandt würden.

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T. Die mündliche Verhandlung vor der DK fand am 15. Dezember 2023 um 10:15 Uhr im Sitzungszimmer «Spirit» im Haus des Sports, Talgutzentrum 27, 3063 Ittigen in Anwesenheit folgender Personen statt: Für die DK mitwirkende Personen: - Dr. iur Carl Gustav Mez, Advokat, Vorsitz - Dr. iur. Yael Strub, Rechtsanwältin - lic. iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt - lic. iur. Michael Schoedon, Gerichtsschreiber - Sophie Cap, MLaw, Protokoll

Weitere Anwesende: - Angeschuldigter - Rechtsvertreterin der Person 1 - Herr YY, Vertreter des Vereins X - Herr Nicolas Chardonnens, MLaw, Mitarbeiter Rechtsdienst SSI - Herr Dr. iur, Marco Steiner, rechtliche Vertretung von SSI Es wird darauf hingewiesen, dass der ursprünglich als Gerichtsschreiber eingesetzte Jurist die vorliegende Urteilsbegründung aus persönlichen Gründen nicht abschliessen konnte. Die Urteilsbegründung wurde daher neu von Frau Blerta Mahmuti, BLaw und von den unterzeichnenden Richtern fertiggestellt. Die DK zieht in Erwägung: 1. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat. 1.1 Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts am 26. November 2021 vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. 1.2 Das Ethik-Statut enthält keine entsprechenden (Übergangs-)Bestimmungen, die regeln, welche Fassung des Ethik-Statuts in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen soll. Im Allgemeinen und ohne gegenteilige Regelungen gilt in Bezug auf prozessrechtliche Vorschriften grundsätzlich, dass die jeweils (im Zeitpunkt des fraglichen Verfahrens) geltende Fassung der prozessrechtlichen Vorschriften Anwendung findet, sofern das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung bereits eröffnet ist oder danach eröffnet wurde (vgl. dazu auch Art. 29 VerfRegl DK). In Bezug auf materiellrechtliche Bestimmun-

- 16 gen gilt jedoch grundsätzlich1 (und ohne gegenteilige Regelung), dass jeweils die im Ereigniszeitpunkt geltende Fassung einer Bestimmung anwendbar ist. Die Frage nach der anwendbaren Fassung des Ethik-Statuts hat im vorliegenden Fall keine tragende Relevanz, zumal die in diesem Verfahren einschlägigen Bestimmungen von den seit dem 26. November 2021 vorgenommenen Anpassungen des Ethik-Statut grundsätzlich nicht betroffen sind. 2. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, der rechtlichen Beurteilung sowie zur Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Entsprechend hält Art. 1.2 Abs. 9 Statuten Swiss Olympic (Fassung Inkrafttreten per 1. Januar 2022; vgl. Art. 12 Abs. 1 Statuten Swiss Olympic) fest, dass die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen an SSI ausgelagert sei. Weiter führt Art. 7.3 Statuten Swiss Olympic unter «Aufgaben und Kompetenzen» aus, dass die DK – neben der Beurteilung von Dopingfällen – auch für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut angetragen werden, zuständig sei. In casu steht die Untersuchung und Beurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022 sowie frühere Vorfälle – und somit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts – in Frage. Entsprechend wird im Folgenden zunächst geprüft, ob die DK für die rechtliche Beurteilung der Ereignisse (auch jener vor 2022) zuständig ist. 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 VerfRegl DK entscheidet die DK selbst über die Zuständigkeit. Die DK ist ein Organ von Swiss Olympic (Art. 3.1 lit. d Statuten Swiss Olympic) und als Vereinsgericht konzipiert. Als Verein nach Art. 60 ff. ZGB kann Swiss Olympic aufgrund der Vereinsautonomie seine inneren Angelegenheiten selbst regeln und Kompetenzen auf Organe übertragen (Organisationsfreiheit). Im Rahmen der Vereinsautonomie kann Swiss Olympic dabei frei entscheiden, welche Befugnisse der DK im Zusammenhang mit der vereinsinternen Streitbeilegung übertragen werden sollen. Zu beachten ist dabei, dass Vereine nicht willkürlich zum Nachteil der Beteiligten, welche dieser Gerichtsbarkeit unterworfen sind, handeln darf. Die getroffene Zuständigkeitsregelung hat so bestimmt gehalten zu werden, dass für die Betroffenen im Voraus erkennbar ist, welche Stelle im konkreten Fall berufen ist (vgl. dazu HAAS/NEUMAYER, Die Tätigkeit von Vereinsgerichten – Rechtsprechung zwischen materiellem und Prozessrecht, NZG 2017, S. 886 sowie vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994, II ZR 11/94, E. II 3a = NJW 1995, S. 586). 3.2 Als Vereinsgericht von Swiss Olympic findet die DK ihre Grundlage in den Statuten von Swiss Olympic. Vereinsstatuten bilden die rechtsgeschäftliche Grundordnung eines Vereins. Neben den Statuten gehören zur rechtsgeschäftlichen Ordnung eines Vereins ausserdem u.a. Vereinsbeschlüsse mit Statutenrang oder auf statutarischer Grundlage beruhende Reglemente zur Anwendung und Ausführung der Statuten (vgl. dazu RIEMER,

1 Abweichungen bleiben u.a. aufgrund von Grundsätzen wie dem Prinzip des milderen rechts (lex mitior) vorbehalten.

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Berner Kommentar, Die Vereine - Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB, 2. Auflage, Bern 2023, N 295 f. des Syst. Teils). Der Umfang der Kompetenzzuweisung an die DK und deren Zuständigkeit ist daher anhand der Statuten von Swiss Olympic sowie dem darauf beruhenden Ethik-Statut zu ermitteln. 3.3 Swiss Olympic ist ein Verein nach Schweizerischem Recht und der Dachverband des privatrechtlichen, organisierten Sports in der Schweiz (Art. 1.2 Statuten Swiss Olympic). Neben den Statuten sind dabei auch die betreffenden Beschlüsse zu berücksichtigen. Ein Vereinsbeschluss ist eine aus – in der Regel – mehreren gleichgerichteten Willenserklärungen der Mitglieder hervorgehende einheitliche Willenserklärung zur Bestimmung des Vereinswillens (vgl. dazu SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 66 ZGB; HEINI/PORTMANN, Das Schweizerische Vereinsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N 427; RIEMER, a.a.O., N 4 zu Art. 66 ZGB). Als kollektiver Erklärungsakt ist auch der Vereinsbeschluss nach dem Willens- und dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. RIEMER, a.a.O., N 14 zu Art. 66 ZGB; SCHER- RER/BRÄGGER, a.a.O., N 20 zu Art. 66 ZGB; BGer 5C.328/2001 vom 27. Juni 2002, E. 1.3; vgl. auch BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015, E. 4.3). 3.4 Wie unter E. 1.1 ausgeführt, wurde das Ethik-Statut anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments genehmigt. Dabei beschloss das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 (Beschlussprotokoll der 25. Versammlung des Sportparlaments vom 26. November 2021, S. 4, Traktandum 8). Anlässlich derselben Versammlung wurde ausserdem festgestellt, dass der Stiftungszweck von Antidoping Schweiz erweitert wurde und die Stiftung fortan unter dem Namen SSI und die «Disziplinarkammer für Dopingfälle» per 1. Januar 2022 unter dem neuen Namen «Disziplinarkammer des Schweizer Sports» (DK) auftreten werde (Beschlussprotokoll, a.a.O., S. 6, Traktandum 11.2.1 und S. 7, Traktandum 11.3). Schliesslich hat das Sportparlament alle weiteren Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 vorbehaltslos angenommen (Beschlussprotokoll, a.a.O., S. 4, Traktandum 7). 3.5 Unter Berücksichtigung der gemachten Ausführungen ist die Zuständigkeit der DK in casu zur rechtlichen Beurteilung des Vorfalls aus dem Jahr 2022 basierend auf dem per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Ethik-Statut und den entsprechenden Statutenbestimmungen von Swiss Olympic (insb. Art. 1.2 Abs. 9, Art. 7.3 sowie Art. 12 Abs. 1 Statuten Swiss Olympic) ohne weiteres zu bejahen. Gegenteiliges lässt sich weder den Statuten von Swiss Olympic noch dem Ethik-Statut entnehmen. Ausserdem lässt auch das Beschlussprotokoll der 25. Versammlung des Sportparlaments vom 26. November 2021 keine Zweifel daran, dass von einer Kompetenzdelegation der nationalen Sportverbände zur rechtlichen Beurteilung und Sanktionierung im Bereich Ethik per 1. Januar 2022 an die DK auszugehen ist. Schliesslich wurde die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der Vorfälle aus dem Jahr 2022 weder vom Angeschuldigten noch von SSI (oder dem SpV) bestritten. 3.6 In Bezug auf die Vorfälle, die sich vor 2022 ereignet haben, sieht die Situation anders aus: Diese haben sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts und der entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic und somit zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Untersuchung, die rechtliche Beurteilung sowie die mögliche Sanktionierung im Bereich Ethik noch im Zuständigkeitsbereich der nationalen Sportverbände lag. Weder die

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Statuten von Swiss Olympic noch das Ethik-Statut enthalten eine Bestimmung, auf deren Grundlage sich eine Zuständigkeit der DK für die rechtliche Beurteilung von Vorfällen aus den Jahren 2016 bis 2021 ableiten lassen würde. Aus dem Beschlussprotokoll der 25. Versammlung des Sportparlaments geht deutlich hervor, dass das Sportparlament das Ethik-Statut und die entsprechenden Statutenänderungen per 1. Januar 2022 genehmigten. Dem Beschlussprotokoll sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, nach welchen die an der Versammlung anwesenden Mitglieder die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung im Bereich Ethik auf Vorfälle ausweiten wollten, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben (ausser im Falle eines bereits laufenden Verfahrens am 1. Januar 2022 im Sinne von Art. 8.2 Ethik-Statut; vgl. dazu unten E. 3.8). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Sportparlament die Kompetenz der nationalen Sportverbände zur Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung im Bereich Ethik an SSI und die DK per 1. Januar 2022 und somit grundsätzlich für Vorfälle, welche sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, übertragen wollte. 3.7 Zum gleichen Ergebnis führt auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Weder das Beschlussprotokoll der 25. Versammlung des Sportparlaments noch die Statuten von Swiss Olympic oder das Ethik-Statut enthalten Anhaltspunkte bzw. Bestimmungen, die nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben dahingehend verstanden werden durften und mussten, dass die DK zur Beurteilung von Vorfällen, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, zuständig sein würde. Schliesslich muss die Zuständigkeit der DK in casu für die Vorfälle vor 2022 auch aus dem Grund verneint werden, dass eine solche Zuständigkeitsregelung für den Angeschuldigten nicht im Voraus hätte erkennbar sein können. Da die Kompetenzübertragung im Bereich Ethik an SSI und die DK erst per 1. Januar 2022 stattgefunden hat, konnte der Angeschuldigte diese zum Zeitpunkt der Vorfälle in den Jahren vor 2022 bzw. im Voraus gar nicht erkennen. 3.8 Im Übrigen lässt sich basierend auf den Übergangsbestimmungen des Ethik-Statuts (Kapitel 8 Ethik-Statut) keine Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2021 begründen, da in casu kein «laufendes Verfahren» im Sinne von Art. 8.2 Ethik vorliegt: ▪ Gemäss Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut sind «Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic eingeleitet worden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind, […] von der damit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen. Zur rechtlichen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig.» In casu ist am 12. und 21. Januar je eine telefonische Meldung von P bei SSI eingegangen. SSI hat A mit Schreiben vom 22. Februar 2022 über eine anonyme Meldung betreffend eines möglichen Ethikverstosses durch ihn informiert. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens durch wurde mittels Schreiben vom 30. März 2022 durch SSI A, dem Verein X, Swiss Olympic und dem SpV mitgeteilt. Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist daher in casu nicht anwendbar.

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▪ Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut lautet wie folgt: «Zur rechtlichen Beurteilung von Ergebnissen von abgeschlossene[n] Untersuchungen eines Mitgliedverbands von Swiss- Olympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass eines Endentscheides zuständig». In casu wurde, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, einzig vor der DK als rechtsprechender Instanz mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ein Verfahren eröffnet, nicht aber vor einer anderen Instanz eines Mitgliedverbandes von Swiss Olympic. Ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz war damit vorliegend am 1. Januar 2022 noch nicht hängig, weshalb Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut keine Anwendung findet. ▪ Gemäss Art. 8.2 Abs. Ethik-Statut ist «[z]ur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, […] ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig.» In casu wurde das Untersuchungsverfahren von SSI am 30. März 2022 eröffnet (vgl. Art. 5.4 Ethik-Statut). Der Bericht, den SSI über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen gemäss Art. 5.5 Abs. 1 Ethik-Statut erstellt hat, datiert auf den 9. November 2022. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 langen folglich keine Untersuchungsergebnisse vor, weshalb sich in casu auch gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut keine Zuständigkeit der DK für diejenigen Vorfälle ergibt, die sich vor 2022 ereignet hatten. ▪ Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass ««[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer.» Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann auch aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut keine Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2016 bis und mit 2021 abgeleitet werden. 3.9 Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass aus Art. 8.2 Ethik-Statut keine Zuständigkeit der DK in Bezug auf die Vorfälle aus den Jahren von 2016 bis und mit 2021 begründet werden kann. Art. 8.2 Ethik-Statut sieht keine Zuständigkeitsregelung für Situationen vor, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben und bei welchen noch kein Verfahren – vor einer Untersuchungsinstanz oder einer rechtsprechenden Instanz – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 eingeleitet bzw. hängig oder bereits abgeschlossen war. Schliesslich führt auch eine Konsultation des VerfRegl SSI zu keinem anderen Ergebnis, zumal dessen einzige Übergangsbestimmung in Art. 18 lediglich Folgendes festhält: «Die Zuständigkeit von SSI für Untersuchungsverfahren, die am 1. Januar 2022 durch Sportorganisationen eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen waren, richtet sich nach Art. 8.2 Ethik-Statut». 4. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung von Vorfällen ab 2022 zu bejahen. Für die Beurteilung der Vorfälle aus früheren Jahren ist die DK indes grundsätzlich nicht zuständig (vgl. aber unten E. 9.2 ff. zum Stalking).

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4.1 Im Übrigen geht aus den der DK vorliegenden Informationen nicht hervor, ob eine Prüfung der Zuständigkeit von SSI im Sinn von Art. 5.3 Abs. 1 und Abs. 4 Ethik-Statut in Bezug auf die Vorfälle in den Jahren von 2016 bis und mit 2021 erfolgt ist bzw. ob allenfalls festgestellt wurde, dass diese Vorfälle in die Zuständigkeit einer anderen Stelle oder Organisation fallen würden (oder ob Koordinationshandlungen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 3 Ethik-Statut vorgenommen wurden). Ein negativer Zuständigkeitskonflikt liegt in casu auf jeden Fall nicht vor: Sollte innerhalb der betroffenen Sportorganisation, d.h. des SpV, keine zuständige Stelle zur rechtlichen Beurteilung der Vorfälle der Jahre von 2016 bis und mit 2021 (mehr) bestehen, würde dies im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB in die allgemeine Auffangkompetenz der Vereinsversammlung des SpV fallen (soweit die allgemeine Auffangkompetenz statutarisch nicht auf ein anderes Vereinsorgan übertragen worden ist). 4.2 Ist die Zuständigkeit der DK zur rechtlichen Beurteilung gegeben, ist in einem weiteren Schritt der persönliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts zu prüfen. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 i.V.m. Art. 1.1 Abs. 2 lit. c und Art. 1.1 Abs. 3 lit. a – i unterstehen dem Ethik-Statut natürliche Personen einerseits bedingt durch ihre direkte oder indirekte Mitgliedschaft in einer Sportorganisation und andererseits durch ihre Funktion bzw. Rolle, die sie innerhalb der Sportorganisation innehaben (zur mitgliedschaftlichen Bindung innerhalb Verbandsstruktur: BGer, 18.04.2011 [4A_640/2010] E. 3.3; 09.01.2009 [4A_460/2009] E. 6.2). In casu ist der Angeschuldigte Mitglied des Vereins X, der wiederum Mitglied des kantonalen Verbandes Y ist, der wiederum Mitglied des SpV ist. Letzterer ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b und der Kantonalverband Y sowie der Verein X fallen als direkte und indirekte Mitgliedsorganisationen unter Art. 1.1 Abs. 2 lit. c. Ethik-Statut. Der Angeschuldigte ist seit 2015 Mitglied des Vereins X und wurde anlässlich der GV im November 2020 zum Oberturner gewählt und hatte damit eine Funktion inne. Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-Statut unbestritten Mitglied des Vereins X, somit ist die persönliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts gegeben. 4.3 In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 Abs. 1 „[…] auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann.“ Das vorliegend in Frage stehende Verhalten des Angeschuldigten stand mit dem Sportbetrieb des Vereins X in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich. Zudem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. 4.4 Damit ist das Ethik-Statut in casu betreffend die Vorfälle aus dem Jahr 2022 gegenüber der Person 1 sowie zwei weitere Athletinnen zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des Vorfalls aus dem Jahr 2022 ist gegeben. Damit ist das Ethik-Statut in casu grundsätzlich für die Beurteilung aller Verstösse ab in Krafttreten des Statuts am 1. Januar 2022 anwendbar. Da die DK keine Zuständigkeit zur rechtlichen Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2021 hat, wird nicht weiter darauf eingegangen.

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5. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik- Statut im VerfRegl DK. Gemäss Art. 29 VerfRegl DK (Fassung vom 1. Juli 2022) findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor der DK mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eröffnet wurde, gilt die Fassung des VerfRegl DK vom 1. Juli 2022. 6. Im Verfahren vor der DK sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VerfRegl DK die angeschuldigte Person und SSI Partei. Ausserdem können in Ethikfällen nach Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK unter anderem auch die einen Ethikverstoss geltend machende Person, insbesondere ein mutmassliches Opfer, Partei sein, sofern sie direkt betroffen uns sofern und sobald sie der DK bekannt sind. Im vorliegenden Verfahren wurden die von SSI im Rahmen des Untersuchungsverfahrens befragten Personen über eine mögliche Beteiligung am Verfahren vor der DK informiert. Innert Frist hat keine der befragten Personen eine Beteiligung am Verfahren beantragt. Erst im Rahmen des ergänzenden Prüfverfahrens hat die Rechtsvertretung der den Ethikverstoss geltend machende Person 1 mit Schreiben vom 21. September 2023 die Aufnahme als Partei beantragt. Diesen Antrag genehmigte die DK mit der Feststellung, dass weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl DK sich dazu äussert, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren sich eine dazu berechtigte Person als Partei konstituiert haben muss. Daher muss es einem mutmasslichen Opfer möglich sein, sich auch nach der Verfahrenseröffnung noch als Partei zu konstituieren. 7. Das Ethik-Statut betitelt den Art. 2 mit „Ethikverstösse“, um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut „Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können“. 7.1 In Bezug auf den Vorfall vom 14. Januar 2022 führte SSI im Untersuchungsbericht vom 9. November 2022 und anlässlich der mündlichen Verhandlung sinngemäss aus, dass der Angeschuldigte mit seinen Nachrichten, seinem Verhalten und seinen Äusserungen gegenüber Person 1 gegen Art. 2.1.2 sowie 2.1.4 i.V.m. Art 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut verstossen habe. 7.1.1 SSI begründet dies einerseits damit, dass der Angeschuldigte auch nach dem 1. Januar 2022 der Person 1 aufdringliche Nachrichten geschrieben und sie dadurch bedrängt habe. SSI begründete die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts, indem der Sachverhalt als sog. Dauersachverhalt ausgelegt wird, der den 1. Januar 2022 überdauerte. Person 1 sei vom Angeschuldigten in einer sie psychisch belastenden Art und Weise bedrängt und belästigt worden, weshalb sein Verhalten zumindest als Stalking zu qualifizieren sei (Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut). Aufgrund seiner Rolle im Verein X habe der Angeschuldigte mit seinem Verhalten allenfalls auch den Tatbestand von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut erfüllt (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 74, 76 und 81). 7.1.2 Andererseits sei der Vorschlag des Angeschuldigten vom 14. Januar 2022 die Person 1 nach Hause fahren zu wollen, aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund des Vorfalls im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019, als Versuch zu werten, die sexuelle Integrität von Person 1 zu verletzen (Art. 2.4 Abs. 2 i.V.m. Art. 2.1.4 Ethik-Statut (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 75 und 82-83).

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7.2 SSI beurteilte den Vorfall vom 14. Januar 2022 auch gegenüber den beiden Turnerinnen, die bei Person 1 mit dabei waren. Aufgrund der Vorgeschichte des Angeschuldigten sei dessen Vorschlag, die Turnerinnen nach Hause zu fahren, als versuchte Verletzung derer psychischen Integrität zu werten (Art. 2.4 Abs. Ethik-Statut i.V.m. 2.1.2 Ethik-Statut; vgl. Untersuchungsbericht Rz. 99). 7.3 Der Angeschuldigte hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI wie auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der DK umfassend Auskunft erteilt. Die ihm vorgelegten Auszüge der Chatverläufe wurden vom Angeschuldigten mittels Unterschrift im Untersuchungsverfahren gegengezeichnet und anerkannt. 7.4 Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten weitere Beweise einzureichen und Anträge zu stellen. Es wurde bereits erläutert, dass dem Antrag von Seiten SSI um Einsicht in die im Rahmen des ergänzenden Prüfverfahrens eingeholten Antworten der Person 1 stattgegeben wurde. Nachdem die Rechtsvertreterin von Person 1 bestätigte, dass deren Einwilligung zur Offenlegung vorliege, nahm die DK die von Person 1 im Rahmen der Befragung gemachten Antworten vom 30. August 2023 zu den Akten. Zudem reichte die Rechtsvertreterin der Person 1 den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf zwischen Person 1 und dem Angeschuldigten ein. Die Antworten sowie der Chatverlauf wurde den anwesenden Parteien vorgelegt und Gelegenheit geboten sich dazu zu äussern (vgl. Protokoll S. 11 Rz. 5 – 41 und S. 12 Rz. 4 – 16). ▪ Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung bestätigte der Angeschuldigte, dass er den Untersuchungsbericht kenne und die darin geschilderten Vorwürfe grundsätzlich anerkenne. Er streite auch die Vorkommnisse mit Person 1 grundsätzlich nicht ab (Protokoll DK S. 5 Rz. 35-36 und S. 6 Rz. 1). ▪ Betreffend Austausch von Social Media Nachrichten mit sexuellen Inhalten, wie z.B. ob Person 1 ans Turnfest im Frühsommer 2019 ein Kondom mitbringen solle, könne er sich nicht mehr erinnern. Hingegen bestätigte er, dass er Person 1 nach Bildern in Unterwäsche oder Nacktbilder sowie nach ihrem Sexualleben gefragt habe. Auf den Vorhalt, dass Person 1 dies eigentlich nicht wollte, gab der Angeschuldigte zu Protokoll, dass Person 1 dies nie so geschrieben hätte. Sie habe sich nicht explizit geäussert, dass sie das nicht wolle. Ansonsten hätte er aufgehört (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). ▪ Gestützt auf den nachträglich eingereichten WhatsApp-Chatverlauf zwischen Person 1 und dem Angeschuldigten, in deren Verlauf er ihr zum Geburtstag gratulierte, bestätigte der Angeschuldigte über das Alter der Person 1 Bescheid gewusst zu haben. (Protokoll S. 11 Rz. 43 – 45 sowie S. 12 Rz. 1). ▪ Anlässlich seiner Befragung im Untersuchungsverfahren führte der Angeschuldigte zum Vorfall im Auto im Sommer 2019 aus, dass es ein Fehler war, den er bedaure. Er habe Person 1 nach dem Training nach Hause gefahren und dann gefragt, ob er sie anfassen dürfe, was sie bejaht hätte. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie ihn auch berühren möchte. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse wie. Darauf habe er sie gefragt ihre Hand nehmen zu dürfen und ihr zu helfen. Er habe dann ihre Hand genommen und an seinen Genitalbereich geführt (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll

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SSI, S. 2). Ob er dazu die Bemerkung „das sei doch geil“ fallen gelassen habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er bestätigte ihre Hand nach 5 bis 10 Sekunden wieder losgelassen zu haben und merkte an, dass sie sie normal zurückgezogen habe und nicht im Sinne von erschrocken sein. Seiner Wahrnehmung nach habe dann eine normale Verabschiedung stattgefunden. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass sich Person 1 während des Vorfalls völlig blockiert gefühlt habe. Dass dabei nicht viel geredet wurde, das stimme wohl (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2023 sagte Person 1 in Ergänzung zu ihrer Aussage anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2022 aus, dass der Angeschuldigte ihr nicht nur unter den BH an die Brust, sondern auch in ihre Unterhose in ihre Scheide gegriffen habe. Sie sei in Schockstarre gewesen und hätte sich nicht wehren können. Nachdem dem Angeschuldigten die Eingabe vom 30. August 2023 (Fragekatalog und Antworten der Person 1) zur Durchsicht ausgehändigt worden war, erklärte der Angeschuldigte zum Ablauf des Vorfalls im Auto, dass er der Person 1 unter den BH (an die Brust) gegriffen habe, aber nicht an die Scheide (Protokoll S. 12 Rz. 35- 36). ▪ Der Angeschuldigte bestreitet nicht, die Person 1 während des Jahres 2020 am 17./18., am 28. und am 30. Januar, sodann am 19. Februar, am 9. Juni sinngemäss angefragt zu haben, ob er sie von der Arbeit abholen, ins Training oder vom Training nach Hause fahren dürfe, obwohl sie jeweils ablehnend zurückschrieb oder nicht sofort darauf reagierte. Dem Angeschuldigten sei es nie bewusst gewesen, dass sie das eigentlich gar nicht will. Am Vormittag des 2. Dezember 2020 fragte der Angeschuldigte sinngemäss nach, ob Person 1 Mal Lust hätte, sich zu treffen und etwas zusammen zu unternehmen. Darauf antwortete die Person 1 mit einem „Wann denn“, worauf der Angeschuldigte zurückschrieb „weiss nid, denn went du lust häsch“. Weil eine Antwort ausblieb, erkundigte er sich um Mitternacht, „würsch denn wellä oder eher nid?“. Eine immanente Antwort blieb aus. Am nächsten Vormittag schrieb er „Okey demfall eher nid“. Darauf antwortete sie gegen Mittag des 3. Dezember 2020 mit „weiss ned“ worauf er mit „Okey keis problem, ich duä dich nümä mit dem belästigä“ (gefolgt von einem fröhlichen Emoticon) zurückschrieb. Dem entgegnete Person 1 mit „scho easii“. Der Angeschuldigte merkte an „Will nid, dass wieder im [Verein X] umä ghot, ich segi en Pedo oder so...“. Person 1 versicherte „nei word nid passiere“ worauf ein „ok“ gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen folgt. Person 1 sandte ebenfalls ein lachendes Emoticon mit Schweisstropfen zurück. Der Angeschuldigte fragte nach „bisch dir sicher“ worauf Person 1 mit „jaa“ und der Gegenfrage „Wie chumsch jetzt druf?“ antwortete. Der Angeschuldigte erklärte „ja eifach, mer weis ja nie. Ich hoff du phaltisch alles für dich. Nid dass wieder alles d [Verein X] rundi macht...“. Person 1 versicherte daraufhin „nee würkli need“. Der Angeschuldigte schrieb „den isch ja guet“ zurück (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen). Person 1 antwortete mit einem kurzen „ja“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen). Der Dialog endet mit einem Daumenhoch Emoticon von Seiten des Angeschuldigten. Am 4. Dezember 2020 hat der Angeschuldigte am späten Abend die Person 1 per WhatsApp gefragt, ob sie auf jemanden stehe. Darauf antwortete sie mit einem „hmm nee“, worauf seinerseits ein „okey“ folgte und von ihr zwei Emoticons, ein lachendes mit Schweisstropfen und ein lächelndes Gesicht mit lächelnden Augen. Daraufhin

- 24 fragte er sie, ob sie sich noch daran erinnern könne als er sie mit dem Auto nach Hause fuhr und fragte gleichzeitig nach, ob er dies wieder einmal tun dürfe. Auf diese zwei Fragen schrieb Person 1 erst am späteren Nachmittag des Folgetages, dass sie dies noch wisse und antwortetet andererseits mit einem „öhmm“. Der Angeschuldigte schrieb zurück „Keis Problem, ha nu denkt, duesch mich jetzt ignorierä. Okay. Würdis dich den störä wenni ich das wieder mol dörfi machä? Wenn das für dich oke isch“ (gefolgt von einem umarmenden Emoticon). Auf diese Nachricht antwortete Person 1 am darauffolgenden Tag nachdem der Angeschuldigte nachfragte, ob bei ihr alles ok sei und sie noch lebe mit „weiss ned“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen). Anlässlich der Befragung sagte der Angeschuldigte aus, dass er schon vor der Bekanntgabe der Eröffnung dieses Verfahrens aufgehört habe, der Person 1 Nachrichten in diesem Stil zu schreiben, da von der Person 1 kein Interesse vorhanden war. Er merkte an, dass dies wohl auf Einseitigkeit beruhe. Für ihn war es auch nicht so, dass jegliche Kommunikation auf intime Fragen herausgelaufen sei (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3 sowie beiliegende Chat-Verläufe). ▪ Auf die Frage, was für ihn ein „Nein“ bedeute führte der Angeschuldigte aus, dass er ein Nein zwar als Nein auffasse, aber es sei für ihn, wenn es nur geschrieben werde, kein Nein für die Ewigkeit, sondern nur eines für den Moment. Würde es in der Tonlage oder mit (zusätzlichen) Worten noch bestärkt, sei es für ihn eindeutiger. (Protokoll S. 8 Rz. 41-44; S. 9 Rz. 1-2) ▪ Person 1 erläuterte im Zuge ihrer Antworten, dass sie dem Angeschuldigten im August 2023 zufällig in der Stadt XX begegnet sei, worauf sie eine Panikattacke bekommen hätte. Dazu merkte der Angeschuldigte an, dass er im August 2023 drei Wochen im militärischen Wiederholungskurs gewesen sei und mit Ausnahme der Teilnahme an einem Triathlon an einem Wochenende im August sonst nie in der Stadt XX (Protokoll S. 12 Rz. 40-45). Er könne sich auch nicht erinnern, dass er Person 1 in der Stadt XX begegnet wäre (Protokoll S. 13. Rz. 13-16). ▪ Auf Nachfrage hin erklärte der Angeschuldigte, dass gegen ihn kein Strafverfahren geführt werde (Protokoll DK S. 7 Rz. 41). ▪ In Bezug auf den Vorfall im Januar 2022 äusserte sich der Angeschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 14. Juni 2022 dahingehend, dass er neben der Person 1 und zwei weiteren Athletinnen hergefahren sei. Zum Verabschieden hätte er das öfters gemacht. Dies sei aufgrund der geographischen Gegebenheiten normal (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 4). 8. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Angeschuldigte durch die Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 das Ethik-Statut verletzt hat, indem er der Person 1 weiterhin Textnachrichten schrieb. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorliegt indem er nach dem Training am 14. Januar 2022 mit Person 1, ihrer Schwester sowie einer weiteren Turnerin in den McDonald’s habe gehen wollen und ihnen vorschlug, sie nach Hause zu fahren.

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8.1 In casu schildert SSI anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie in ihrem Untersuchungsbericht, dass der Angeschuldigte aufgehört habe, der Person 1 Nachrichten zu schreiben, seitdem er das Schreiben betreffend die Aufnahme von Vorabklärungen vom 22. Februar 2022 zugestellt bekommen habe. Daraus leitete SSI ab, dass er auch nach dem 1. Januar 2022 aufdringliche Nachrichten geschrieben hat (vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 74). Des Weiteren führte SSI sinngemäss aus, dass der Angeschuldigte der Person 1 über den 1. Januar 2022 hinaus aufdringliche Nachrichten geschrieben und dadurch bedrängt habe. Dabei sei von einem Dauersachverhalt auszugehen. Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere des Vorfalles im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019, als der Angeschuldigte Person 1 an die Brust fasste und ihre Hand auf seinen Penis legte, sei Person 1 in einer sie psychisch belastenden Art und Weise bedrängt und belästigt worden (vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 76). Somit habe der Angeschuldigte gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen. Das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung nach Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut begründet SSI anhand Erzählungen von P, wonach sich Person 1 psychologische Hilfe holen musste. P habe bei ihr Verletzungen am Arm durch Ritzen festgestellt, woraufhin sie sich ihm anvertraut habe. SSI gehe davon aus, dass die Verhaltensweise des Angeschuldigten zur psychischen Erkrankung beitrugen (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 77 – 79). Weiter führte SSI aus, dass der Vorschlag des Angeschuldigten, die Person 1 und die beiden weiteren Turnerinnen nach Hause zu fahren, als versuchter Verstoss zu werten sei. Dies Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund des zuvor geschilderten Vorfalles im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019. In Bezug auf Person 1 hält SSI zusammenfassend fest, dass ein versuchter Verstoss gegen deren sexuellen Integrität vorliege (Art. 2.1.4 i.V.m. Art. 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut). Betreffend den beiden anderen Turnerinnen liege ein versuchter Verstoss gegen deren psychische Integrität vor (Art. 2.1.4 i.V.m. Art. 2.1.2 Ethik-Statut; vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 83 und 99). 8.2 Von Seiten des Angeschuldigten liegen zur möglichen Erfüllung der Tatbestände von Art. 2.1.2 sowie 2.1.4 i.V.m. Art. 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut keine konkreten Ausführungen vor. Der Angeschuldigte hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der DK Auskunft erteilt. In diesem Zusammenhang führt er u.a. Folgendes aus: ▪ Anlässlich seiner Befragung erklärte er auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, wie es zu entsprechenden Verhaltensweisen bzw. Ethikverstössen, unter anderem wegen Verletzung der psychischen Integrität, was beispielsweise Stalking betreffe, gekommen sei, dass ihm das nicht bekannt sei (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 2). ▪ Zur Anmerkung, dass der Angeschuldigte ab etwa 2019 bis Anfang 2022 an Person 1 Nachrichten geschrieben habe, obwohl sie kein Interesse signalisiert habe und jegliche Kommunikation auf intime Fragen seinerseits hinausgelaufen sei, äusserte er sich sinngemäss wie folgt: Dies könne sein. Er habe jedoch früher wieder aufgehört, da von Person 1 kein Interesse vorhanden gewesen sei. Es habe wohl auf Einseitig-

- 26 keit beruht. Zudem sei es nicht so, dass jegliche Kommunikation auf intime Fragen herausgelaufen sei (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). ▪ Auf Vorhalt, dass er auch andere Turnerinnen bedrängt habe, sie nach Hause zu fahren und bei Ablehnung noch ein Stück neben ihnen her gefahren sei, erklärte der Angeschuldigte, dass dies gut sein könne und sie dies zum Verabschieden öfters gemacht hätten. Aufgrund der geographischen Gegebenheiten sei dies normal (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S.4). 9. Verletzung der psychischen Integrität. Unter Art. 2.1.2 Ethik-Statut „[…] fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen.“ 9.1 Der DK liegen keine konkreten Auszüge einschlägiger Chatverläufe für den relevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 zwischen dem Angeschuldigten und Person 1 vor. Als Hinweis darauf, dass der Angeschuldigte weiterhin Textnachrichten an Person 1 sandte, deutet die DK die Aussage der Person 1 anlässlich der Befragung zum Zeitpunkt des Treffens von Vorabklärungen vom 7. Februar 2022. Dort äusserte sie sich sinngemäss dahingehend, dass trotz Verdrängung der Vorfälle kürzlich vieles wieder an die Oberfläche gekommen sei und nannte als mögliche Erklärung die vermehrte Kontaktaufnahme des Angeschuldigten (vgl. Aktenbeilage 4, Gesprächsprotokoll, S. 2). Anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2022 fügte sie ergänzend hinzu, dass sie mehrmals pro Woche und manchmal mehrmals täglich Textnachrichten vom Angeschuldigten erhielt, ab und zu mit zweiwöchiger Pause. Die Kommunikation habe mit intimen Fragen geendet (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). Abgesehen von Letzterem hat der Angeschuldigte die Kontaktaufnahme per Textnachrichten nicht abgestritten (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). Als weiteren Hinweis dient die Aussage des Präsidenten des Vereins X als Auskunftsperson vom 6. April 2022, wonach der Angeschuldigte der Person 1 im Januar 2022 nicht mehr so häufig geschrieben habe. Sie sei im Januar durch einen Snowboard Unfall verletzt gewesen, was den Angeschuldigten veranlasst habe nachzufragen, warum sie nicht mehr ins Training komme (Aktenbeilage 13, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). Als erstellt erkennt die DK den beschriebenen Vorfall vom 14. Januar 2022, als der Angeschuldigte nach dem Training mit dem Auto neben der Person 1 sowie zwei weiteren Turnerinnen herfuhr und anbot, sie einzeln nach Hause zu fahren. 9.2 Die DK kommt zum Schluss, dass die nach dem 1. Januar 2022 erfolgte Kontaktaufnahme per Textnachrichten zur Person 1 sowie der Vorfall vom 14. Januar 2022 isoliert betrachtet nicht über das gesellschaftlich erträgliche Mass hinaus gehen und nicht geeignet sind, die psychische Integrität einer volljährigen Person zu verletzen. So beispielsweise die Aufforderung des Angeschuldigten per Textnachricht Tat oder Wahrheit zu spielen gefolgt von der ersten Frage an Person 1, wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr hatte oder als er am 14. Januar 2022 vorschlug, sie nach Hause zu fahren (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). Die einzelnen Verhaltensweisen sind daher im gesamten Kontext über die gesamte Zeitspanne hinweg zu betrachten und zu beurteilen. Insbesondere der Vorfall im Auto vom Sommer / Spätsommer 2019 und sämtliche hier-

- 27 nach erfolgte und daran anknüpfende Kommunikation bzw. Verhaltensweisen sind gesamthaft zu beurteilen. Artikel 2.1.2 Ethik-Statut nennt explizit das Stalking als Verhaltensweise, welche einen Verstoss gegen das Ethik-Statut darstellt. Damit gibt das Ethik- Statut den normativen Rahmen zum Schutz von Opfer vor. Eine Definition von Stalking enthält das Ethik-Statut jedoch nicht. 9.3 Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) definiert in seinem Artikel 34 Stalking als „vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet“ und klassifiziert das Stalking damit als eine spezifische Form von Gewalt. Auch der in Art. 28b ZGB verwendete Begriff „Nachstellung[en]“ stützt sich auf die Beschreibung der Istanbul- Konvention. Gleichzeitig hält das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau (EBG) in seiner Informationsbroschüre zu dem Stalking2 fest, dass es weder im wissenschaftlichen noch im juristischen Kontext eine allgemein gültige Definition gebe. Entsprechend werde Stalking in der Fachliteratur als „Bündel“ oder „Konstellation von Verhaltensweisen“ beschrieben. „Einzelhandlungen, die für sich genommen sowohl harmlos erscheinen als auch eine Straftat darstellen können, werden durch ihre Kombination, ihre Frequenz und ihr Andauern über die Zeit zum Stalking.“3 Das Stalking zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass Stalking von einer bestimmten Person ausgeht und aus einer Wiederholung verschiedener Handlungen über einen längeren Zeitraum besteht. Diese Verhaltensweisen werden vom Opfer als unerwünscht und grenzverletzend wahrgenommen. Beim Opfer wird dabei Angst oder Besorgnis ausgelöst. Das Opfer wird auf psychischer, körperlicher und/oder sozialer Ebene bedroht oder beeinträchtigt.4 Unter Verweis auf SPITZBERG (BRIAN H. SPITZBERG, The Tactical Topography of Stalking Victimization and Management, in: Trauma, Violence, & Abuse 3(4), 2002, S. 261-288) zählt zu den vielfältigen Stalkinghandlungen unter anderem die Suche von Kontakt und persönlicher Nähe durch z.B. ständige unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS und andere Formen elektronischer Kommunikation oder Gewalt in Form sexueller Übergriffe. Das Bundesgericht, das das Nachstellen einer Person im strafrechtlichen Kontext unter dem Tatbestand der Nötigung prüfte, hielt fest, dass zwar die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten einer Person zu beurteilen sei. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Vorkommnissen, so kumuliere sich deren Einzelwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, so kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, die einer mit Gewalt oder

2 Infoblatt B2. – Stalking, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Juni 2020 Bern, (www.ebg.admin.ch); vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 17.062 (Botschaft Gewaltschutz 2017). 3 A.a.o., S. 3; vgl. auch BGE 129 IV 262 E. 2.3. und BGE 141 IV 437 E. 3.2.2. 4 A.a.o., S.3.

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Drohung vergleichbaren Zwangswirkung gleichkommt5. Entsprechend sind die Handlungen eines Täters gesamthaft zu beurteilen.6 9.4 Ebenso vielfältig seien die Beweggründe von Stalkern und Stalkerinnen. Die meisten Stalking-Fälle liessen sich zwei Grundmotiven zuordnen. Im beziehungssuchenden Stalking würde vom Täter unter anderem Aufmerksamkeit und Nähe angestrebt, während beim rachesuchenden Stalking der Täter darauf abziele, sich beim Opfer zu rächen.7 Von „weichem“ Stalking ist die Rede, wenn die einzelnen Stalkinghandlungen nicht strafbar sind, insgesamt für die Opfer aber dennoch bedrohlich wirken oder Beeinträchtigungen in der Lebensführung zur Folge haben (THERES EGGER et al., Massnahmen zur Bekämpfung von Stalking: Übersicht zu national und international bestehenden Praxismodellen. Forschungsbericht im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Bern 2017; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / AURELIA GURT, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz. Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Bern/Zürich 2019). In der engeren Definition gelte als weiches, strafrechtlich nicht relevantes Stalking einzig das Verhalten, bei dem die einzelnen Handlungen auch zusammengenommen die Schwelle zur Strafbarkeit nicht erreichen.8 In Anlehnung an die obigen Ausführungen stellt die DK fest, dass sämtliche Handlungen in casu vom Angeschuldigten ausgingen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Begriff des Stalkings erkennt die DK, dass das im Untersuchungsbericht geschilderte und vom Angeschuldigten unbestrittene Verhalten gegenüber Person 1 im Zeitraum von Anfang 2019 bis Anfang 2022 die Merkmale des Stalkings und damit den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Aufgrund der fehlenden Vorgeschichte der beiden anderen Athletinnen und mangels substantiierten Vorbringens von Seiten SSI, kann in Bezug auf die beiden weiteren Athletinnen kein Verstoss festgestellt werden. Damit folgt die DK in Bezug auf die Vorfälle im Zeitraum von Anfang 2019 bis Anfang 2022 in ihrer rechtlichen Würdigung im Ergebnis nicht in vollem Umfang der Ansicht von SSI. 10. Im Weiteren prüft die DK, ob ein Versuchter Verstoss gegen Art. 2.1.4 i.V.m. Art. 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut vorliegt, indem der Angeschuldigte der Person 1 am 14. Januar 2022 vorschlug, sie und zwei weitere Athletinnen nach Hause zu fahren. 10.1 SSI legt in ihrem Untersuchungsbericht ohne weitere Begründung nahe, dass Aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere des Vorfalles vom Sommer / Spätsommer 2019 der Vorschlag des Angeschuldigten, die Athletinnen nach Hause zu fahren, als Versuch zu werten sei.

5 BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 m.H.a. BGE 129 IV 262 E. 2.4 f. 6 BGE 129 IV 262 E. 2.4. 7 A.a.o., S. 5. 8 A.a.o., S. 3 mit Verweis auf Botschaft Gewaltschutz 2017.

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10.2 Artikel 2.4 Abs. 2 hält fest, dass ein versuchter Ethikverstoss ebenfalls als Verstoss gegen das Ethik-Statut gelte. Das Ethik-Statut enthält jedoch keine Bestimmung, welche den Versuch näher umschreibt oder näher definiert. 10.3 Im schweizerischen Strafrecht gilt der Versuch als Strafmilderungsgrund und kommt dann zum Tragen, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Ein Versuch liegt also dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.9 Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch laut Bundesgericht jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatenschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne des Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden.10 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch generell ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines Vorlebens vorgenommen werden11 (So kann beispielsweise aus dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen nicht darauf geschlossen werden, dass ein Rückzieher wahrscheinlicher ist. Das Bundesgericht gibt keine Einschätzung zum gegenteiligen Fall ab.). Allerdings – so das Bundesgericht – ist das Vorliegen eines Versuchs zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen12. 10.4 Gemäss Aussagen einer anonymen Athletin, sei der Angeschuldigte am 14. Januar 2022 betrunken im Training erschienen. Die anonyme Athletin schilderte zudem, dass nach dem Training bei der Turnhalle noch zusammengesessen worden sei und der Angeschuldigte Biere konsumiert habe. Person 1, die anonyme Athletin und eine weitere Athletin hätten erwogen in den McDonald’s zu gehen. Der Angeschuldigte habe die drei Athletinnen in den McDonald’s und dann nach Hause fahren wollen und habe mehrmals darauf insistiert, obwohl sie wiederholt abgelehnt hätten. Er habe auf die Sitzheizung hin-

9 BGE 137 IV 133 E. 1.4.2. 10 BGE 6B_506/2019 E. 2.2 mit Verweisen auf Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2, nicht publiziert in: BGE 145 IV 114; BGE 140 IV 150 E. 3.4.S. 152; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 m.w.H. zu Lehre und Rechtsprechung. 11 BGE 6B_506/2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 8.2 S. 106. 12 BGE 140 V 150 E. 3.4.

- 30 gewiesen. Sie hätten nein gesagt und seien zu Fuss losgegangen. Der Angeschuldigte habe mit dem Auto neben ihnen angehalten und nochmals gefragt (vgl. Beilage 19, Befragungsprotokoll SSI, S. 6). Diese Aussagen decken sich im Kern mit denjenigen von Person 1 und Herrn P (vgl. Beilage 13, Befragungsprotokoll SSI, S. 5 und Beilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 4). 10.5 Es stellt sich die Frage, ob der Angeschuldigte mit seinem Verhalten die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Schwelle zum Versuch spätestens dann überschritten, als er den Athletinnen Angebot sie in seinem Auto nach Hause zu fahren resp. als er persistierend noch einmal – bereits im Auto sitzend – neben ihnen herfuhr und sie auf ihrem Heimweg erneut zum Einsteigen animierte. Damit hat der Angeschuldigte im Lichte seines bisherigen Verhaltens alles unternommen, was aus seiner Sicht für Tatbestandsverwirklichung notwendig war. Die nach der allgemeinen Lebenserfahrung enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums des Angeschuldigten (vgl. Ziff. 10.4) darf hierbei mitberücksichtigt werden. Das Zusammenbleiben und klare Ablehnen des Angebotes verhinderte nicht das Überschreiten der Schwelle zum Versuch, sondern die Tatverwirklichung. Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Vorfall vom 14. Januar 2022 als versuchter Ethikverstoss gegen die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 2.4 Abs. 2 i.V.m. Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu werten ist. Damit folgt die DK der rechtlichen Würdigung von SSI. 11. Die DK prüft zudem, ob ein unsportliches Verhalten im Sinne des Art. 2.3 Ethik-Statut gegeben ist, indem der Angeschuldigte am 14. Januar 2022 alkoholisiert ins Training erschien. 11.1 Als unsportliches Verhalten gelten gemäss Ethik-Statut grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports zu denen unter anderen der Respekt und Achtung gegenüber sich selber gehören. Als Oberturner war der Angeschuldigte nebst dem organisatorischen Ablauf des Trainings auch für die Sicherheit der Trainierenden zuständig. So berichtet eine Athletin, dass er nicht imstande war, ihr die Reckhandschuhe zu verschliessen. Er habe ihr gesagt, sie solle still sein und nichts sagen (Aktenbeilage 8, Befragungsprotokoll SSI, S 1). Im Zuge der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab der Angeschuldigte an, sich nicht mehr erinnern zu können (Protokoll DK, S. 6, Rz. 3 ff.). In angetrunkenem Zustand ein Training zu leiten zeugt einerseits von mangelndem Respekt und Achtung für sich selber aber auch gegenüber allen trainierenden Turnern und Turnerinnen. Als Oberturner hat er eine Vorbildfunktion und einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol, insbesondere während des von ihm zu leitenden Trainings, zu pflegen. Dem Angeschuldigten sollten die Risiken und nachteilige Auswirkungen von Alkohol auf die Sicherheit im Sport bewusst sein. Da der Angeschuldigte nicht im Stande war die Reckhandschuhe einer Turnerin zu schliessen, war er offensichtlich in einem Zustand, in dem er seine Funktion nicht mehr verantwortungsvoll ausüben konnte. Die DK kommt zum Schluss, dass das Verhalten des Angeschuldigten als unsportliches Verhalten im Sinne von Art. 2.3 Ethik-Statut zu werten ist. 12. Die Tatbestände von Art. 2.1.2, Art. 2.4 i.V.m. Art. 2.1.4 sowie 2.3 Ethik-Statut stellen Verstösse gegen das Ethik-Statut dar. Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK im Fall von Ethik-Verstössen eine angemessene disziplinarische Sanktion aus. Dabei ist

- 31 sie nach Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut nicht an die Anträge von SSI gebunden. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu Fr. 50'000.00 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere disziplinarische Sanktionen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer disziplinarischen Sanktion ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. –stelle anordnen. 12.1 Die Zumessung von Disziplinarsanktionen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-Statut. Demnach sind nach Abs. 1 „alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grades des Verschuldens des Täters oder der Täterin, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses“. Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut „insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist“. Mildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut „insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt“. 12.2 Im Untersuchungsbericht vom 9. November 2022 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung führte SSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus: ▪ Verschärfend im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut sei zu werten, dass die betroffenen Athletinnen bei den Vorfällen teils minderjährig, während der Angeschuldigte bereits volljährig war. Dies betreffe insbesondere den Vorfall im Auto des Angeschuldigten, bei welchem die Person 1 die Geschädigte sei. Zu bedenken sei dabei, dass der Angeschuldigte nicht sehr viel älter als die Geschädigten war, wobei der Altersunterschied von maximal drei Jahren, welcher beispielsweise bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbefreiend wirke, vorliegend überschritten sei. ▪ Verschärfend sei zudem zu werten, dass der Angeschuldigte sich seit Frühling / Sommer 2020 als Oberturner in einer Machtposition befunden habe und deshalb ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. ▪ Verschärfend sei der Umstand zu werten, dass von den Verstössen mehrere Athletinnen betroffen seien und, dass einige der Handlungen, insbesondere die Belästi-

- 32 gungen durch unerwünschte Nachrichten über einen längeren Zeitraum und wiederholt aufgetreten seien. ▪ Mildernd im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut sei zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte an der Aufklärung der Ethikverstösse mitgewirkt habe, auch wenn er zunächst gegenüber dem Vereinspräsidenten wie auch gegenüber SSI die Vorfälle pauschal bestritten habe. Anlässlich seiner Befragung durch SSI habe er die vorgehaltenen Verstösse weitgehend eingeräumt. ▪ Mildernd im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut zu berücksichtigen, dass Person 2 zu den Handlungen ihr Einverständnis erklärt habe, mit Ausnahme des Vorfalls, bei welchem ihr der Angeschuldigte an die Brust gegriffen habe. Die Milderung kann nur sehr zurückhaltend berücksichtigt werden, da Person 2 bei der Einwilligung minderjährig, teils unter 16 jährig gewesen sei, und sich das junge Alter strafschärfend auszuwirken habe. ▪ Neutral sei zu werten, dass der Angeschuldigte Person 1 beim Vorfall in seinem Auto zum Voraus um deren Einverständnis bezüglich des Anfassens gefragt habe, da er in der Folge allzu leichtfertig von einer Zustimmung ausgegangen sei. Der Vorwurf, mit direktem Vorsatz gegen den Willen von Person 1 gehandelt zu haben, habe sich nich

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