Skip to content

Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9

26 août 2021·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·11,752 mots·~59 min·3

Texte intégral

Die Disziplinarkammer für Dopingfälle

mitwirkend Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Vorsitz), Fürsprecher Hans Roth und Dr. med. Peter Jenoure Dr. iur. Markus Natsch, Fürsprecher (Sekretär) Sophie Cap, BLaw (Protokollführerin)

hat am 26. August 2021 in Sachen

, geb. am 1996,

- angeschuldigte Person und

Stiftung Antidoping Schweiz (Antidoping Schweiz), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Leiter Rechtsdienst

- Antragstellerin sowie

Schweizerischer American Football Verband (SAFV), CH-8000 Zürich vertreten durch Herrn RA MLaw Dominic Baumgartner, Rechtskonsulent SAFV, Baumgartner legal, Hertizentrum 8, 6300 Zug

- beteiligter Sportverband befunden und erwogen:

Prozessgeschichte und Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 beantragte die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Antidoping Schweiz) bei der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic (DK) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl) folgendes:

1. Es sei durch die DK ein Verfahren gegen zu eröffnen;

2. es sei durch die DK eine vorläufige Sperre gegen auszusprechen;

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 2 von 28

3. es sei durch die DK ein durch begangener Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 und/oder 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic festzustellen;

4. gegen sei eine vierjährige Sperre auszusprechen, unter Vorbehalt anderslautender Anträge bis zum Ende der mündlichen Anhörung;

5. es sei durch die DK eine Busse in der Höhe von Fr. 200.00 gegen auszusprechen;

6. die Kontrollkosten sowie die Kosten des Verfahrens seien aufzuerlegen;

7. der Stiftung Antidoping Schweiz sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen, unter Vorbehalt anderslautender Anträge bis zum Ende der mündlichen Anhörung.

Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus:

Am 13. September 2020 habe Antidoping Schweiz den Angeschuldigten, einen aktiven American-Football-Spieler des , anlässlich des Herbst-Cup- Spiels einer Urinkontrolle im Wettkampf («ln-Competition») unterzogen. Die Analyse der Urinprobe habe daraufhin die Präsenz von Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) ergeben.

Zum Sachverhalt führte Antidoping Schweiz weiter u.a. folgendes aus, wobei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird. Für weiterführende Details wird auf die Eingabe von Antidoping Schweiz vom 21. Dezember 2020 verwiesen resp. im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist:

 Mit Schreiben vom 16. November 2020 habe Antidoping Schweiz den Angeschuldigten über den positiven Analysebefund und die vermuteten Dopingverstösse gegen die Art. 2.1, Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend: Doping-Statut) informiert (Vorhandensein, Anwendung oder Besitz einer verbotenen Substanz). Weiter habe Antidoping Schweiz dem Angeschuldigten im selben Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, die Analyse der B-Probe zu verlangen.

 Der Angeschuldigte habe daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2020 zum Vorwurf Stellung genommen und die Analyse der B-Probe verlangt. Nach Abklärung mit dem zuständigen Labor habe Antidoping Schweiz dem Angeschuldigten sodann u.a. den Termin zur Öffnung der B-Probe und deren Kosten mitgeteilt. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 habe der Angeschuldigte daraufhin auf die Analyse der B- Probe verzichtet.

B. Gestützt auf den Antrag von Antidoping Schweiz und in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VerfRegl eröffnete die DK am 28. Dezember 2020 ein Verfahren gegen wegen möglichen Verstosses gegen die Art. 2.1, Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Doping-

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 3 von 28

Statuts. Weiter sprach die DK gestützt auf Art. 7.9.1 Doping-Statut in Verbindung mit Art. 8 VerfRegl per sofort eine provisorische Sperre gegen den Angeschuldigten aus, da aufgrund der Akten beziehungsweise des Eingeständnisses des Angeschuldigten gegenüber Antidoping Schweiz, unmittelbar vor dem Wettkampfeinsatz die verbotenen Substanzen mit dem Konsum des Getränks «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» eingenommen zu haben, seine Verurteilung wegen eines Dopingvergehens zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich erschien. Dem Angeschuldigten sowie dem SAFV gewährte die DK schliesslich Frist bis am 15. Februar 2021 zur Einreichung einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Insbesondere forderte sie den Angeschuldigten auf, im Hinblick auf eine allfällige Busse auch seine finanzielle Situation darzulegen und ausreichend zu belegen.

C. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 reichte der Angeschuldigte ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ein.

D. Am 15. Februar 2021, reichte der SAFV, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dominic Baumgartner, MLaw, eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angeschuldigte Person sei zu verwarnen.

2. Eventualiter sei die angeschuldigte Person für maximal 1 Jahr zu sperren.

3. Alles unter Vorbehalt anderslautender Anträge bis zum Ende der mündlichen Verhandlung.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu Lasten des beteiligten Sportverbandes.

Zur Begründung führte der SAFV u.a. folgendes aus, wobei an dieser Stelle auch hier lediglich eine Zusammenfassung abgegeben und für weiterführende Details auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen resp. im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen wird, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist:

 Der SAFV dulde keinerlei Verstösse gegen geltende Antidoping-Bestimmungen, erachte jedoch die von Antidoping Schweiz anbegehrte Sperre von vier Jahren als nicht angebracht. So habe der Angeschuldigte aus Sicht des SAFV weder vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt, noch liege ein grobes Verschulden vor.

 In der Schweiz werde der Sport American Football grösstenteils von Amateursportlerinnen und -sportlern betrieben, so auch vom Angeschuldigten.

 Nach Ansicht des SAFV habe der Angeschuldigte zumindest gegen die Art. 2.1 und Art. 2.2 Doping-Statut verstossen. Ein vorsätzliches Begehen gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut könne ihm jedoch nicht nachgewiesen werden, weshalb gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut eine allfällige Sperre maximal zwei Jahre betrage. Zudem

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 4 von 28

erachte der SAFV eine Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens des Angeschuldigten als angebracht und beantrage daher lediglich dessen Verwarnung. Sollte die DK eine Verwarnung ausschliessen, so halte es der SAFV für ausreichend, unter Anrechnung der bereits verfügten vorläufigen Sperre eine Gesamtsperre vom maximal einem Jahr auszusprechen.

E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 nahm und gab die DK Kenntnis der Eingaben des SAFV und des Angeschuldigten und erstreckte Letzterem die Frist zur Stellungnahme bis am 5. März 2021.

F. Mit Schreiben vom 1. März 2021, abgeschickt am 4. März 2021 und aufgrund eines Versehens auf Seiten der DK dort erst nach erneuter Zustellung per E-Mail am 17. März 2021 eingegangen, reichte der Angeschuldigte fristgerecht seine Stellungnahme mit folgendem, hier lediglich leicht gekürztem Wortlaut ein:

«[…] Wie schon in der ersten Stellungnahme erwähnt, habe ich die verbotene Substanz unwissentlich in einer neutralen Trinkflasche zu mir genommen. Diese Plastikflasche wurde mir von gereicht. Auch er war sich nicht bewusst, dass das von ihm normal erworbene Getränk (Cannibal Ferox Amped Apocalypse) verbotene Substanzen enthält. Ich war der Meinung einen normalen Energydrink einzunehmen. Ich und wollen mit Ihnen komplett transparent kommunizieren, um so alle Fragen zu klären.

Nach meiner positiven A-Probe habe ich mir den Kopf zerbrochen wie diese Stoffe in meinen Körper gelangten. Ich bin den ganzen Tag durchgegangen und habe schlussendlich gefragt um welchen Energydrink es sich in der Plastikflasche gehandelt hat. Gemeinsam haben wir die Inhaltsstoffe kontrolliert und sind auf das verbotene Higenamin gestossen. Heptaminol war auf den Inhaltsstoffen nicht zu finden.

Ich mache mir ernsthafte Sorgen um meine sportliche Zukunft, sowie auch um meine finanzielle Situation.

Ich habe das Gefühl ich werde kriminalisiert. Mir ist klar bewusst, dass ein objektiver Tatbestand besteht, der subjektive Tatbestand oder Vorsatz ist aber nicht vorhanden. Ich war von Anfang an transparent und habe auch auf die B-Probe verzichtet, nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen. Ich bin vergangenen Mai von meinem Elternhaus mit meiner Freundin nach in unsere erste gemeinsame Wohnung gezogen. Ich arbeite als Schreiner im Angestellten Verhältnis. Seit meinem 16. Altersjahr betreibe ich mit viel Leidenschaft American Football, habe aber noch nie einen Franken damit verdient, im Gegenteil ich bezahle sogar noch Vereinsbeiträge. Ich verzichte auf einen Anwalt, weil ich mir schlicht keinen leisten kann. Ich bin erschüttert über die hohen Sanktionen, welche Sie gegen mich erwägen. Ich habe noch nie von einer Sperre von 4 Jahren bei einem Profisportler gehört, aber mir als Amateur werden so hohe Strafen angedroht. Die nachgewiesenen Stoffe können auch gar nicht in einer sehr hohen Konzentration aufgetreten sein, da es sich um eine einmalige unbewusste Einnahme handelte. Hätte eine B-Probe etwas an der Lage ändern können? Leider konnte ich mir eine solche

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 5 von 28

nicht leisten und habe auf Transparenz und Verhältnismässigkeit gehofft. Ich bitte sie inständig an mir kein Exempel zu statuieren. Ich bin ein leidenschaftlicher Sportler der die Grundsätze von Swiss Olympic zu 100% unterstützt. Ganz sicher wollte ich niemandem schaden oder irgendwelche unfairen Tricks anwenden. Ich bin jederzeit bereit auf alle ihre Fragen zu antworten».

G. Mit Verfügung vom 31. März 2021 nahm die DK Kenntnis von der Stellungnahme des Angeschuldigten, stellte den Parteien davon eine Kopie zu, erklärte die Voruntersuchung für geschlossen und gewährte den Parteien die Möglichkeit, bis am 21. April 2021 kurz begründete Ergänzungsbegehren, Beweisanträge und weitere Anträge einzureichen. Weiter informierte die DK darüber, nach Ablauf dieser Frist Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen und die Zusammensetzung der Kammer bekanntzugeben. Dabei solle die Verhandlung dann stattfinden, sobald die behördlichen Anordnungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie dies sinnvollerweise zulassen würden – was bisher trotz der bereits seit Dezember 2020 verfügten provisorischen Sperre aus Pandemiegründen nicht möglich war.

H. Mit Eingabe vom 16. April 2021 ersuchte Antidoping Schweiz um Gewährung einer Fristerstreckung von drei Wochen und begründete dieses Gesuch insbesondere damit, dass noch zusätzliche Abklärungen im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Kronzeugenregelung nach Art. 10.6 Doping-Statut durchzuführen seien. Diesem Gesuch entsprach die DK mit E-Mail-Schreiben vom 18. April 2021.

I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte Antidoping Schweiz fristgerecht eine erneute Stellungnahme ein, hielt darin im Grundsatz an ihren Anträgen gemäss Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 21. Dezember 2020 fest, stellte ergänzend aber die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 6 der Rechtsbegehren vom 21. Dezember 2020 präzisierend, beantragt Antidoping Schweiz, es seien die Kontroll- und Analysekosten in der Höhe von Fr. 592.95 aufzuerlegen.

2. sei von der DK anzufragen, ob er sich bereit erklären würde, in einem allfälligen, zukünftigen Verfahren gegen als Zeuge auszusagen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus:

Zwar halte Antidoping Schweiz zurzeit an ihrer bisherigen Begründung fest, welche den Verstoss des Angeschuldigten gegen die Antidoping-Bestimmungen als eventualvorsätzlich qualifiziere. Aufgrund der Ausführungen des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme vom 1. März, er habe die Flasche mit dem Getränk «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» von seinem Mitspieler gereicht erhalten, habe Antidoping Schweiz jedoch Untersuchungen gegen diese Person einleiten können. Aus diesem Grunde bestehe zumindest die Möglichkeit einer Reduktion der Sperre gestützt auf

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 6 von 28

Art. 10.6.1 Doping-Statut wegen «wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen».

J. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 nahm die DK Kenntnis der vom Angeschuldigten nachgereichten Lohnauszüge sowie der Eingabe von Antidoping Schweiz vom 12. Mai 2021 und stellte den Parteien Kopien dieser Eingaben zu. Weiter lud sie die Parteien ein zur mündlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2021 und gab unter Hinweis auf die Geltendmachung allfälliger Ausstandsgründe die Zusammensetzung der Kammer für die Beurteilung des vorliegenden Falls bekannt. Schliesslich forderte sie den Angeschuldigten zur Mitteilung bis am 13. August 2021 direkt an Antidoping Schweiz auf, ob er sich bereit erkläre, in einem allfälligen zukünftigen Verfahren gegen Herrn als Zeuge auszusagen.

K. Am 13. August 2021 informierte Antidoping Schweiz die DK per E-Mail und mit Kopie an den Angeschuldigten darüber, dass sich dieser bereit erklärt habe, im Verfahren gegen Herrn als Zeuge auszusagen.

L. Mit E-Mail-Schreiben vom 24. August 2021 teilte Antidoping Schweiz der DK mit, dass die Stiftung anlässlich der mündlichen Verhandlung durch Dr. iur. Marco Steiner, bevollmächtigter Rechtsanwalt, sowie Frau MLaw Jessica Brühlmann, Mitarbeiterin im Rechtsdienst von Antidoping Schweiz, vertreten werde.

M. Die mündliche Verhandlung vor der DK fand am 26. August 2021 um 14:00 Uhr in Anwesenheit des Angeschuldigten, seines Vaters, des SAFV (vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Baumgartner und begleitet durch den Verbandspräsidenten Herrn Claudio Spescha) sowie Antidoping Schweiz im Haus des Sports in Ittigen statt.

Im Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen stellte Antidoping Schweiz die folgenden Anträge:

1. Es sei ein Verstoss gegen Art. 2.1 des Doping-Statuts durch Herrn festzustellen. Eventualiter sei ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 des Doping-Statuts festzustellen.

2. Herr sei von der DK für die Dauer von 48 Monaten – davon 30 ausgesetzt – zu sperren, und zwar mit Datum der Probenahme vom 13. September 2020. Dies unter der Voraussetzung einer aktiven und vollumfänglichen Kooperation mit Antidoping Schweiz in der Causa und insbesondere der Aussage in obenerwähnter Causa vor den zuständigen Instanzen.

3. Herr sei zur Bezahlung der Kontrolle- und Analysekosten von Fr. 592.95 zu verurteilen.

4. Es sei der Stiftung Antidoping Schweiz Ersatz der Parteikosten in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen. Eventualiter seien der Stiftung Antidoping Schweiz keine Parteikosten aufzuerlegen.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 7 von 28

5. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig zwischen dem Athleten, Herrn und dem Verband, SAFV, aufzuteilen. Eventualiter seien der Stiftung Antidoping Schweiz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der SAFV stellte seinerseits anlässlich der mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge:

1. Herr sei zu verwarnen. Eventualiter sei er für maximal ein Jahr zu sperren, mit Anrechnung der bereits verstrichenen Zeit.

2. Die Kostenfolgen sollen nicht zu Lasten des beteiligten Sportverbandes gehen.

Der Angeschuldigte schliesslich beantragte anlässlich der mündlichen Verhandlung sinngemäss einzig, auf die Auferlegung hoher Kosten oder einer Busse zu verzichten. Allerdings äusserte er sich gegenüber Antidoping Schweiz bereits mit E-Mail-Schreiben vom 3. Dezember 2020 dahingehend, von einer Sperre resp. von einer Standardsperre sei abzusehen, da dies seine sportliche Laufbahn beenden würde und er nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Die DK zieht in Erwägung:

1. Der Angeschuldigte wurde am 13. September 2020 der positiven Urinkontrolle unterzogen. Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Dopingverstoss datiert somit aus dem Jahr 2020.

1.1 Anwendbar auf den vorliegenden Sachverhalt ist demnach und gestützt auf seine Schlussbestimmungen sowie von keiner Partei bestritten grundsätzlich das Doping-Statut 2015 in seiner Fassung vom 28. November 2014.

1.2 Am 1. Januar 2021 ist sodann das Doping-Statut 2021 in Kraft getreten. Gemäss seinem Art. 25.1 finden seine Bestimmungen grundsätzlich keine rückwirkende Anwendung, wobei gestützt auf Art. 25.2 die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts («lex mitior») vorbehalten bleibt. Die für den relevanten Sachverhalt in Frage kommenden Sanktionen nach dem Doping-Statut 2021 sind jedoch nicht milder als diejenigen im Doping-Statut 2015 vorgesehenen, weshalb in casu die Bestimmungen des Doping-Statuts 2021 nicht anwendbar sind.1 Im Folgenden ist somit stets vom Doping-Statut 2015 («Doping-Statut») die Rede.

1 Milder wäre das Doping-Statut 2021 beispielsweise hinsichtlich der dort neu eingefügten Kategorie des sog. «Freizeitsportlers». Gemäss der Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 kommen Athleten, die im Zeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen National-Level-Athleten waren oder einem Kontrollpool einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen, jedoch nicht als Freizeitsportler in Frage. Der Angeschuldigte war als Spieler einer NLA-Mannschaft im American Football dem Kontrollpool Teamsport III von Antidoping Schweiz zugeteilt und als solcher den Meldepflichten unterlegen. Er könnte damit gar nicht als Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts 2021 qualifiziert werden.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 8 von 28

2. Die DK beurteilt u.a. diejenigen potenziellen Verstösse gegen die Dopingbestimmungen, die von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping- Statut). Weiter entscheidet die DK gemäss Art. 10bis Abs. 1 und 2 VerfRegl selbst über ihre Zuständigkeit.

2.1 Gemäss Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, welche einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der im vorerwähnten Satz erwähnten Verbandes, Vereins oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.

2.2 Der Angeschuldigte verfügte zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle als aktiver American- Football-Spieler unbestritten und aktenkundig über eine gültige Lizenz des SAFV. Der SAFV ist seit 1989 ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic, wie deren Website entnommen werden kann.2 Im Übrigen anerkennen seine Statuten in Art. 32a und Art. 32b die Bestimmungen des Doping-Statuts explizit.

2.3 Damit ist das Doping-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.

3. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.3 Doping-Statut im VerfRegl. Auch dieses anerkennen zudem die Statuten des SAFV in ihrem Art. 32b explizit an.

4. Das Verfahren vor der DK wird gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VerfRegl in deutscher Sprache geführt, nachdem der Angeschuldigte keine andere der offiziellen Verfahrenssprachen bevorzugt hat.

5. Im Verfahren vor der DK sind gestützt auf Art. 3 VerfRegl die angeschuldigte Person, Antidoping Schweiz sowie der Sportverband, dem die angeschuldigte Person angehört, Partei. Der Sportverband kann sich allerdings durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lassen oder auf eine Beteiligung am Verfahren verzichten. Beides hat er vorliegend nicht getan.

6. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen», um sodann unter den Art. 2.1 bis Art. 2.10 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 Doping-Statut einen «Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.1 Doping-Statut zur Beurteilung. Für die allfällige Sanktionierung einer Verletzung der Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut liegt hingegen aufgrund der Anträge anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich noch ein Eventualantrag für den Fall vor, dass die DK die Verletzung von Art. 2.1 nicht feststellen sollte. Nachfolgend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt ist:

2 Siehe dazu https://www.swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/mitglieder swiss olympic.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 9 von 28

6.1 Den Tatbestand von Art. 2.1 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts das «Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten». Dabei ist es nach Art. 2.1.1 «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen», wobei nach derselben Bestimmung die Athleten die Verantwortung dafür tragen, «wenn in ihren Proben verbotene Substanzen [...] nachgewiesen werden». Weiter ist es gemäss Doping- Statut «nicht erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, um einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäss Art. 2.1 zu begründen», womit Art. 2.1.1 eine eigentliche Kausalhaftung statuiert. Ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut liegt damit unabhängig vom Verschulden vor, weshalb das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) diese Regel als «verschuldensunabhängige Haftung» oder «strict liability» bezeichnet. Die Verschuldensfrage fliesst jedoch bei der Festlegung der Konsequenzen eines Dopingverstosses gemäss Art. 10 Doping-Statut ein.

6.2 In Art. 2.1.2 hält das Doping-Statut schliesslich fest, welche Sachverhalte «einen ausreichenden Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2.1» darstellen. Dies ist u.a. «das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B- Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird».

7. Die anwendbaren Beweisregeln finden sich in Art. 3 Doping-Statut:

Art. 3.1.1 Doping-Statut statuiert, dass Antidoping Schweiz die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen trägt. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können «Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden». Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Antidoping Schweiz der Beweis gelungen ist, dass ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut vorliegt. Das Beweismass besteht dabei gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut darin, dass Antidoping Schweiz überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei «die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist» und die Anforderungen an das Beweismass «in allen Fällen höher [sind] als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst». Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände jedoch beim Athleten, dem ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen angelastet wird, so besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut).

8. Vorhandensein der verbotenen Substanzen Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) in der Urinprobe des Angeschuldigten (Art. 2.1 Doping-Statut):

8.1 In casu ergab die Analyse der A-Probe (Probenummer A- / Lab Reference ), durchgeführt am 7. Oktober 2020 durch das Laboratoire Suisse d’Analyse du Dopage (LAD) in Lausanne, die Präsenz von Higenamin und Heptaminol

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 10 von 28

(bzw. Octodrin). Eine Analyse der B-Probe hat nicht stattgefunden, der Angeschuldigte hat darauf gegenüber Antidoping Schweiz explizit verzichtet.

8.2 Die gestützt auf Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 2020 führt Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) als verbotene Substanzen. Higenamin ist ein Beta-2-Agonist und jederzeit verboten (im und ausserhalb des Wettkampfes; vgl. S3 der Dopingliste). Heptaminol (bzw. Octodrin) ist ein Stimulans und im Wettkampf verboten (vgl. S6 lit. b der Dopingliste). Im Übrigen handelt es sich bei beiden Substanzen gestützt auf Art. 4.2.2 Doping-Statut um sogenannt «spezifische Substanzen».

8.3 In seinem Art. 3.2.2 hält das Doping-Statut fest, dass «bei von der WADA akkreditierten Labors […] widerlegbar vermutet [wird], dass diese Analyse und Lagerung von Proben gemäss dem internationalen Standard für Labors vornehmen, womit im Ergebnis ein korrektes Analyseresultat vorliegt». Der Athlet kann diese Vermutung jedoch widerlegen, indem er nachweist, «dass vom internationalen Standard für Labors abgewichen wurde und dass diese Abweichung nach vernünftigem Ermessen ein positives Analyseresultat verursacht haben könnte»:

8.4 In casu hat der Angeschuldigte glaubwürdig und von keiner Partei bestritten aufgezeigt, dass das positive Analyseresultat auf den Konsum des Getränks «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» unmittelbar vor dem Spiel zurückzuführen ist. Er hat die Einnahme der verbotenen Substanzen somit explizit zugegeben und das Analyseresultat an sich nicht angezweifelt. Die Vermutung von Art. 3.2.2 Doping-Statut wurde somit nicht nur nicht widerlegt, sondern vom Angeschuldigten explizit bestätigt: Die Präsenz von Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) in der Probe des Athleten ist damit bewiesen.

8.5 Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle nicht im Besitz einer gültigen Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ) und hat eine solche auch nachträglich nicht verlangt. Damit war es ihm zu keinem Zeitpunkt – auch nicht rückwirkend – gestattet, die verbotenen Substanzen einzunehmen.

8.6 Nachdem Antidoping Schweiz mittels Analyse durch das von der WADA akkreditierte LAD zweifelsfrei nachweisen konnte, dass sich in der beim Angeschuldigten im Rahmen einer Wettkampfkontrolle entnommenen Urinprobe die jederzeit verbotenen, in Ziff. 8.2 aufgeführten Substanzen befunden hatten, ist das Tatbestandsmerkmal des „Vorhandenseins einer verbotenen Substanz in der Probe eines Athleten“ nach Art. 2.1 Doping-Statut erfüllt.

8.7 Aufgrund der in Ziff. 6.1 hievor bereits erwähnten Kausalhaftung von Art. 2.1.1 Doping- Statut liegt damit objektiv grundsätzlich auch ein Dopingvergehen resp. ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor. Dies deshalb, da ein Athlet für jede verbotene Substanz verantwortlich ist, die in seiner Probe gefunden wird, und es zum Nachweis einer Anti-Doping-Regelverletzung gemäss Art. 2.1 – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Verschuldens- resp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung der Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf in einem nächsten Schritt einzugehen ist.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 11 von 28

9. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut durch die Einnahme der in Ziff. 8.2 hievor aufgeführten, spezifischen Substanzen zieht gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich, sofern Antidoping Schweiz nachweisen kann, dass der Verstoss «vorsätzlich» begangen wurde. Gelingt Antidoping Schweiz dieser Nachweis nicht, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut lediglich zwei Jahre.

9.1 Den Begriff «vorsätzlich» definiert das Doping-Statut in seinem Kommentar zu Art. 10.2 wie folgt:

 «Der in Art. 10.2 [...] verwendete Begriff ‘vorsätzlich’ wird für Athleten verwendet, die betrügen. Der Begriff bedeutet […], dass der Athlet […] ein Verhalten an den Tag legte, von dem er […] wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte, und dieses Risiko bewusst einging».

 An derselben Stelle führt der Kommentar weiter aus, dass ein Verstoss gegen Antidoping-Bestimmungen dann nicht als vorsätzlich gilt, wenn er «aufgrund eines positiven Analyseresultats im Zusammenhang mit einer Substanz festgestellt wurde, die nur im Wettkampf verboten ist», es sich «um eine spezifische Substanz handelt und der Athlet […] nachweisen kann, dass die verbotene Substanz ausserhalb des Wettkampfs verwendet wurde». Für den vorliegenden Fall ist diese zweite, den Vorsatz ausschliessende Definition unerheblich, da es sich einerseits bei der einen in der Probe des Angeschuldigten gefundenen Substanz, dem Higenamin, um eine jederzeit (in und ausserhalb von Wettkämpfen) verbotene Substanz handelt. Andererseits hat der Angeschuldigte das Heptaminol (bzw. Octodrin), das nur im Wettkampf verboten ist, gemäss eigener Aussage unmittelbar vor dem Wettkampf eingenommen, mithin also in einer Zeitspanne, die gemäss Definition im Anhang des Doping- Statuts ebenfalls «innerhalb eines Wettkampfs» liegt. So definiert das Doping-Statut den Begriff «innerhalb eines Wettkampfs» wie folgt: «Eine Dopingkontrolle, die im Zeitraum von zwölf Stunden vor dem Wettkampf, für den ein Athlet vorgesehen ist, und dem Ende dieses Wettkampfes und der damit einhergehenden Probenahme durchgeführt wird». Vorbehalten bleiben gemäss der Definition «anderslautende Vorschriften im Regelwerk des zuständigen internationalen Verbandes oder des Veranstalters des betreffenden Wettkampfes», was in casu nicht gegeben ist. Unbestritten ist in casu weiter, dass das Herbst-Cup-Spiel der Gladiators gegen die Zurich Renegades einen Wettkampf im Sinne des Doping-Statuts darstellt, das diesen ebenfalls in seinem Anhang u.a. definiert als ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf oder ein einzelnes Spiel.

 «Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der aufgrund eines positiven Analyseresultats im Zusammenhang mit einer Substanz festgestellt wurde, die nur im Wettkampf verboten ist», gilt gemäss Kommentar schliesslich auch dann nicht als vorsätzlich, «wenn der Athlet […] nachweisen kann, dass die verbotene Substanz

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 12 von 28

ausserhalb des Wettkampfs und nicht im Zusammenhang mit sportlicher Leistung verwendet wurde». Mit Blick auf die soeben unter dem vorangehenden Punkt dargelegte Definition des Begriffs «innerhalb eines Wettkampfs» ist damit auch diese dritte, den Vorsatz ausschliessende Definition in casu unerheblich.

9.2 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob sich der Angeschuldigte durch die Einnahme von Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut respektive im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut verhalten hat, wobei es wie in Ziff. 9 erwähnt Antidoping Schweiz obliegt, diesen Nachweis zu erbringen:

9.3 Antidoping Schweiz argumentierte diesbezügliche in ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung wie folgt:

 In seiner Stellungnahme vom 21. November 2020 an Antidoping Schweiz habe der Angeschuldigte sowohl die Einnahme von Higenamin als auch von Heptaminol (bzw. Octodrin) mit dem Konsum des Getränks «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» explizit zugegeben. Weiter habe er ausgeführt, dass dieses Getränk ihm unbekannt gewesen sei und er es von einem Mitspieler unmittelbar vor dem Spiel konsumiert habe, ohne die Inhaltsstoffe zu kennen. Dabei mache er unabsichtliches Handeln und Fahrlässigkeit geltend.

 Higenamin sei jederzeit verboten, nicht nur im Wettkampf. Heptaminol (bzw. Octodrin) sei im Wettkampf verboten. Die Einnahme des Getränks, das mutmasslich den positiven Befund ausgelöst habe, sei vor dem Spiel und damit gestützt auf die Definition im Doping-Statut «im Wettkampf» erfolgt. Insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die Einnahme kurz vor dem Spiel und ohne die Inhaltsstoffe zu überprüfen erfolgt sei, gehe Antidoping Schweiz von einem vorsätzlichen Verstoss aus, mindestens in Form von Eventualvorsatz.

 Vorsätzlich im Sinne des Doping-Statuts handle, wer wisse oder hätte wissen können, dass sein Handeln einen Verstoss darstelle oder ein hohes Risiko berge, dass so ein Verstoss begangen werde. Der Angeschuldigte habe mit der Einnahme eines ihm unbekannten Produkts – sofern ihm das Produkt wirklich unbekannt gewesen sei – einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen mindestens billigend in Kauf genommen, zumal er als Athlet im Kontrollpool Teamsport III von Antidoping Schweiz zu Anti-Doping-Themen sensibilisiert gewesen sei.

 Der Angeschuldigte sei nicht «auf der grünen Wiese» gestanden, sondern habe in sportlicher Hinsicht relativ ambitioniert gehandelt. Begriffe wie «Doping» und «Dopingbekämpfung» seien ihm sicherlich nicht unbekannt gewesen. Zudem habe er ja auch unbestritten die Unterstellungserklärung unterzeichnet, habe also im Sinne des Doping-Statuts gewusst oder wissen müssen, dass er gegen das Statut verstosse – und damit also vorsätzlich gehandelt. Auch habe er bis zu achtmal pro Woche trainiert und viel Zeit und Energie in den Sport investiert.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 13 von 28

 Anders, als vom Verband geltend gemacht, seien «Amateursport» und «Profisport» keine Kategorien im Sinne des Doping-Statuts. Man sei vielmehr Athlet oder Freizeitsportler, wobei der Angeschuldigte als Pool-Athlet per Definition nicht als Freizeitsportler gelte.

 Unter Beachtung all dieser Indizien erachte Antidoping Schweiz den Nachweis des Vorsatzes in Form von Eventualvorsatz als erbracht.

9.4 Der Angeschuldigte hielt dieser Argumentation in zwei Stellungnahmen vom 21. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 an Antidoping Schweiz, in jener vom 1. März 2021 an die DK sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung folgendes entgegen:

 Ihm sei bewusst, dass ein objektiver Tatbestand bestehe. Der subjektive Tatbestand oder Vorsatz sei aber nicht vorhanden.

 Leider habe er unmittelbar vor dem Spiel ein ihm unbekanntes Getränk in einem neutralen Behälter, einer Evian-PET-Flasche, konsumiert. Dabei habe es sich um einen sogenannten Fitness-Booster mit dem Namen «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» gehandelt, wobei er der Meinung gewesen sei, einen normalen Energydrink einzunehmen.

 Einer seiner Mitspieler habe ihm dieses Getränk im Unwissen über dessen Inhaltsstoffe vor dem Spiel zum Probieren angeboten. Weder er noch sein Kollege hätten von den Substanzen des Produkts und deren Auflistung in der Dopingliste 2020 gewusst. Nach genauerer, nachträglicher Recherche hätten sie aber entdeckt, dass beide der in seiner Probe gefundenen Substanzen in diesem Getränk vorkämen.

 Es habe sich um eine einmalige Einnahme aus folgendem Grund gehandelt: Er sei an diesem Sonntagmorgen um etwa halb neun aus den Ferien zurückgekehrt, in Basel gelandet und ziemlich kaputt gewesen. Da habe ihm sein Kollege gesagt: «Da, nimm das Getränk statt Kaffee», es helfe. Er sei müde gewesen und habe trotzdem am Match teilnehmen und das Team unterstützen wollen, einzig deshalb sei er auch aus den Ferien zurückgekehrt und habe dann halt das Getränk genommen. Er sei davon ausgegangen, es enthalte Koffein.

 Dieser Fitness-Booster sei zur Zeit des Erwerbs in verschiedenen Online-Shops und Fitnessmärkten frei erhältlich gewesen. Er sei sich dessen Inhaltsstoffe aber zu keiner Zeit bewusst gewesen und habe keine Ahnung gehabt, dass man auf legalem Wege solche Dopingsubstanzen einnehmen könne. Dies sei ihm auch nie gesagt worden. Aufgrund seines und seines Kollegen Unwissens habe er das Getränk fahrlässig eingenommen. Nun sei ihm bewusst geworden, solche Stoffe kennen zu müssen oder vor der Einnahme eines Produkts auf die Inhaltsstoffe zu achten.

 Er sei stets ein motivierter American Football-Spieler und jederzeit mit Herzblut dabei gewesen. Niemals würde es ihm in den Sinn kommen, absichtlich verbotene Substanzen einzunehmen und so seine Amateurkarriere aufs Spiel zu setzen. Dass er achtmal pro Woche trainiert habe, sei sein persönlicher Einsatz, den er in seinem

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 14 von 28

Sport geben wolle. Andere schafften es hingegen kaum, einmal in der Woche zu trainieren.

9.5 Der SAFV widersprach in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung der Argumentation von Antidoping Schweiz zur Vorsatzfrage mit folgender Begründung:

 Der Angeschuldigte habe sich immer aufrichtig verhalten, von Anfang an «die Hosen runtergelassen» und in seiner Stellungnahme vom 21. November 2020 eingestanden, dass er vor dem Spiel, zu welchem im Nachgang die Dopingkontrolle erfolgt sei, von einem Mitspieler das besagte Getränk zum Probieren erhalten habe. Über die Inhaltsstoffe sei er gemäss eigener Stellungnahme nicht informiert gewesen und habe wohl auch keine Zweifel daran gehabt, dass das Getränk lediglich zulässige Substanzen enthalte, sei es ihm doch von einem Teamkameraden angeboten worden, welcher ebenfalls in gewissem Masse zu Antidoping-Themen sensibilisiert sein müsste.

 Dass der Angeschuldigte in der Absicht des Betruges gehandelt haben solle, halte der SAFV unter diesen Umständen und gemäss den Aussagen der angeschuldigten Person als zu weit hergeholt. Auch scheine es für den SAFV unangebracht zu sein, dass der Angeschuldigte den Verstoss billigend in Kauf genommen habe. Um etwas billigend in Kauf nehmen zu können, müsse man um das Gefahrenpotenzial wissen, was vorliegend der angeschuldigten Person aufgrund ihrer Stellungnahme und Aussagen gerade eben wohl nicht bewusst gewesen sei. Zudem müsse beachtet werden, dass der Angeschuldigte ein Amateursportler sei und American Football als Hobby betreibe. Auch wenn er in der Nationalliga-A spiele, sei die Distanz zum Profisport doch sehr gross, müsse er doch daneben sein Geld mit einem normalen Beruf hart verdienen sowie Mitgliederbeiträge bezahlen. Ferner beitreibe er den Sport doch nur zu seinem Freizeitvergnügen (zum «Plausch»). Deshalb sei er im Umgang mit der Antidoping-Thematik nicht gleich erfahren, wie ein Profisportler, auch sei nachvollziehbar, dass er sich bei dieser Ausgangslage schlicht nicht bewusst gewesen sei, etwas Verbotenes zu sich zu nehmen.

 Aus diesen Gründen habe der Angeschuldigte weder gewusst, dass sein Verhalten einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstelle, noch dass er ein hohes Risiko eingehe, einen Verstoss zu begehen. Der Angeschuldigte habe also scheinbar nicht um das entsprechende Risiko gewusst und habe dieses somit nicht bewusst eingehen oder einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Kauf nehmen können. Gemäss Aussagen des Angeschuldigten handle es sich vorliegend wohl eher um unabsichtliches und fahrlässiges Verhalten seinerseits.

 Ein Nachweis des Vorsatzes solle in casu nicht leichtfertig angenommen werden, wäre dies doch automatisch mit einer vierjährigen Sperre verbunden, vorliegend gleichbedeutend mit einem Karriere-Ende im American Football, welcher wiederum grösstenteils Amateursport in der Schweiz darstelle. Ein Schluck aus einem Getränk, um kurzfristig wieder wach zu werden, könne nicht als «Betrug» bezeichnet werden. Müde aus den Ferien zurückgekehrt, habe der Angeschuldigte schlichtweg

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 15 von 28

darauf vertraut, dass das Getränk nicht mit verbotenen Stoffen versetzt sei. Damit habe er nicht vorsätzlich und vor allem nur geringfügig gegen die Dopingregeln verstossen.

 Aus diesen Gründen halte der SAFV das Verhalten des Angeschuldigten zwar als fahrlässig, nicht aber als vorsätzlich oder eventualvorsätzlich, weshalb die Sperre auf maximal zwei Jahre zu beschränken sei.

9.6 Die DK folgt in ihrer rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Argumentation von Antidoping Schweiz:

 Der Angeschuldigte hat zugegeben, unmittelbar vor einem Wettkampfeinsatz ein ihm von einem Teamkollegen gereichtes, unbekanntes Produkt mit unbekanntem Inhalt und ohne Kenntnis auch nur des Produktenamens getrunken zu haben. Die Einnahme erfolgte damit im Sinne des Doping-Statuts «im Wettkampf», wie der Definition in seinem Anhang entnommen werden kann und Antidoping Schweiz richtig ausgeführt hat.

 Weiter konnte der Angeschuldigte glaubwürdig und von keiner Partei bestritten darlegen, dass es sich bei diesem Getränkt um besagten Fitness-Booster mit dem Namen «Cannibal Ferox Amped Apocalypse» gehandelt haben muss, was jedoch erst Abklärungen nach Vorliegen des positiven Analyseresultats ergeben hatten.

 Erklärt hat der Angeschuldigte die Einnahme der unbekannten Substanz damit, dass er nach dem am gleichen Morgen erfolgten Rückflug aus den Ferien müde und erschöpft gewesen sei, aber trotzdem am Match habe teilnehmen und sein Team unterstützen wollen. Daraufhin habe ihm sein Kollege das Getränk anstelle von Kaffee angeboten. Im Ergebnis hat der Angeschuldigte das Getränk also sehr wohl deshalb konsumiert, weil er sich davon eine Leistungssteigerung versprochen hat.

 Der Angeschuldigte machte zwar – durchaus plausibel – geltend, er sei davon ausgegangen, einen normalen Energydrink einzunehmen. Mit anderen Worten machte er also implizit geltend, er habe mit dem Konsum des Getränks lediglich eine erlaubte, nicht aber eine verbotene Leistungssteigerung beabsichtigt und damit auch keine Betrugsabsicht verfolgt, womit es am subjektiven Tatbestand respektive am Vorsatz fehle.

 Dass der Angeschuldigte wegen dieser fehlenden Betrugsabsicht nicht unter die Vorsatzdefinition im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut fällt, ist indessen nicht zutreffend. So hält der Kommentar zwar fest, dass der in Art. 10.2 Doping-Statut verwendete Vorsatzbegriff für Athleten verwendet wird, die betrügen. Das Doping-Statut beschränkt sich indessen nicht nur auf diese eigentliche «Betrugsabsicht» als conditio sine qua non für jede Vorsatztat. Vielmehr präzisiert der Kommentar in seinem zweiten Satz, dass für einen vorsätzlichen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut u.a. bereits ein Verhalten des Angeschuldigten reicht, von dem dieser wusste, dass zumindest ein hohes Risiko besteht, dass es zu einem

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 16 von 28

Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen führen könnte, und er dieses Risiko bewusst einging. Auch wenn in casu nicht anwendbar, ist hier auch ein Blick auf das heute aktuelle Nachfolge-Doping-Statut 2021 angezeigt, in dessen Vorsatzdefinition (Art. 10.2.3) das Erfordernis des «Betrügens» gar nicht mehr aufgeführt ist, der Text sich ansonsten aber mit dem in casu anwendbaren Statut inhaltlich vollständig deckt. Mit dieser sprachlichen Anpassung im aktuellen Regelwerk sollte offenbar der Kern der Bestimmung klarer hervorgestrichen werden, während in der Version 2015 der Betrugsbegriff immer wieder und wie in casu zu schwierigen Auslegungsfragen führt.

 Anders, also von Antidoping Schweiz geltend gemacht, hält der Kommentar zu Art. 10.2 Doping-Statut zwar nicht fest, dass auch bereits ausreichend sei, wenn ein Athlet um den potentiellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen lediglich hätte wissen können. Im Ergebnis und mit Blick auf die Ratio legis ist Art. 10.2 respektive der dazugehörige Kommentar aber genau so auszulegen: Ein Athlet soll sich im Extremfall nicht dadurch exkulpieren können, dass er konsequent sämtliche Anti-Doping-Bestimmungen ignoriert, sich nie mit diesen auseinandersetzt und damit letztlich unter Umständen tatsächlich nicht weiss, wann er einen potentiellen Anti-Doping-Verstoss begeht. Vielmehr reicht es zur Bejahung des Vorsatzes bereits, wenn der betroffene Athlet die Möglichkeit gehabt hätte, sich über die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen zu informieren und sich entsprechend regelkonform zu verhalten, dies aber bewusst nicht getan und damit zumindest das Risiko eines Anti-Doping-Verstosses in Kauf genommen hat.

 So ist in casu aufgrund der vorangehenden Ausführungen auch die DK der Ansicht, dass der auf höchster nationaler Ebene aktive, sportlich ambitionierte Angeschuldigte durchaus wissen musste, dass eine mit Fremdsubstanzen herbeigeführte Leistungssteigerung immer das Risiko birgt, illegalen Ursprungs zu sein. Sowohl der SAFV als auch der Angeschuldigte bestritten dies zwar und wiesen zuletzt an der mündlichen Verhandlung darauf hin, vom Verband nicht entsprechend informiert worden zu sein und als eigentlicher Amateursportler mit doch grosser Distanz zum Profisport mit der Antidoping-Thematik nicht gleich erfahren zu sein wie ein Profisportler. Faktisch gehört es nach Ansicht der DK aber klar zu den Pflichten eines Amateur-Athleten auf dem Leistungsniveau des Angeschuldigten, sich auch selbständig mit den ganz unterschiedlichen reglementarischen Pflichten seines Sports auseinanderzusetzen, zu denen ganz zentral auch die Anti-Doping-Bestimmungen gehören. Dies umso mehr, als dass die Doping-Thematik regelmässig auch in den Medien auftaucht, sicherlich auch in seinem kollegialen Umfeld immer wieder zu Diskussionen geführt haben dürfte und er schliesslich auch mehrfach im Zusammenhang mit Lizenzanträgen die sogenannte Dopingunterstellungserklärung mit weiterführenden Hinweisen zum Thema unterzeichnet hat.

 Die DK ist daher durchaus auch der Ansicht, dass der Angeschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass bei der Einnahme einer unbekannten, eine Leistungssteigerung versprechenden Substanz im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping-Statut ein grosses Risiko dafür besteht, dass dieses Verhalten zu

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 17 von 28

einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen führen könnte. Indem er das Getränk trotzdem konsumiert hat, ist der Angeschuldigte dieses Risiko im Sinne des Kommentars auch «bewusst» respektive zumindest eventualvorsätzlich eingegangen, hat also, wie von Antidoping Schweiz zu Recht ausgeführt, mindestens billigend in Kauf genommen, mittels unerlaubter Leistungssteigerung gegen die Anti- Doping-Bestimmungen zu verstossen. Der SAFV hält dem zwar entgegen, man müsse, um etwas billigend in Kauf zu nehmen, um das entsprechende Gefahrenpotenzial wissen, was auf den Angeschuldigten gerade nicht zutreffe. Zudem fehle bei einem Schluck aus einem Getränk, um kurzfristig wieder wach zu werden, der Kontext zum Betrügen. Diese Einschätzung teilt die DK aufgrund der vorangehenden Ausführungen jedoch nicht. Im Gegenteil: Selbst dann, wenn in der eigentlichen Einnahme der verbotenen Substanzen ein vorsätzliches Verhalten noch verneint werden sollte, müsste dem Angeschuldigten dann zumindest seine im Vorfeld mangelhafte Auseinandersetzung mit der Thematik als vorsätzlich riskantes Verhalten hinsichtlich möglicher späterer Anti-Doping-Verstösse vorgeworfen werden: Wer etwas konsumiert, um seine Leistung zu steigern – und sei es nur ein Schluck einer unbekannten Substanz –, der riskiert einen Anti-Doping-Verstoss.

 Unerheblich für die Vorsatzfrage ist die Argumentation sowohl des Angeschuldigten als auch des SAFV, Herr habe sich immer aufrichtig verhalten und sei stets motiviert und mit Herzblut bei der Sache gewesen, weshalb es ihm nie in den Sinn kommen würde, absichtlich verbotene Substanzen einzunehmen und so seine Karriere aufs Spiel zu setzen, zudem dürfe der Vorsatz deshalb nicht leichtfertig angenommen werden, weil eine vierjährige Sperre für den Angeschuldigten gleichbedeutend mit dem Karriere-Ende im American Football wäre.

Antidoping Schweiz ist damit der Nachweis des vorsätzlichen Verstosses gegen Art. 2.1 Doping-Statut gelungen. Was die weiteren Argumente betrifft, die die Parteien im Zusammenhang mit der Vorsatzfrage aufgeführt haben, kann auf die sogleich folgenden Ausführungen zur Verschuldensfrage verwiesen werden.

10. Nachdem Antidoping Schweiz den Nachweis eines vorsätzlichen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen erbringen konnte, ist der Angeschuldigte gestützt auf Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut reduziert oder gar eliminiert werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.4 bis Art. 10.6 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Eliminierung der Regelsperre vorsehen, wobei der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände dem Athleten obliegt:

 Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit, an der Verletzung von Art. 2.1 Doping- Statut trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre «aufgehoben» respektive nicht verhängt (Art. 10.4 Doping-Statut).

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 18 von 28

 Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn an der mittels der verschiedenen spezifischen Substanzen begangenen Anti-Doping-Regel-Verletzung kein grobes Verschulden trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren (Art. 10.5.1.1 Doping-Statut).

 Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6 Doping-Statut schliesslich unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Antidoping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten.

10.1 Das Doping-Statut definiert in seinem Anhang die Begriffe «kein Verschulden» respektive «kein grobes Verschulden» wie folgt:

 Gemäss Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts ist unter «kein Verschulden oder keine Fahrlässigkeit»3 folgendes zu verstehen: «Der Nachweis durch den Athleten [...], dass er [...] weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er [...] eine verbotene Substanz [...] angewendet hat oder dass ihm [...] eine verbotene Substanz [...] verabreicht wurde [...]. Bei einem Verstoss gegen Art. 2.1 muss der Athlet [...] ebenfalls beweisen, wie der verbotene Stoff in seinen Organismus gelangte».

 Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann «der Nachweis durch den Athleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht erheblich war [...]». Auch hier muss der Athlet zusätzlich nachweisen, «wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist».

10.2 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 21. November 2020 und vom 1. März 2021 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung führte der Angeschuldigte zur Frage fehlenden (groben) Verschuldens, es sei nochmals wiederholt, folgendes aus:

 Er habe die verbotene Substanz «unwissentlich» in einer neutralen Trinkflasche zu sich genommen und habe gemeint, einen normalen Energydrink einzunehmen. Sein Kollege habe ihm gesagt, «da, nimm das Getränk statt Kaffee», es helfe.

 Weder er noch sein Teamkollege, von dem er das Getränk erhalten habe, hätten um die Zusammensetzung des besagten Getränks gewusst.

 Er habe keine Ahnung gehabt, dass man auf legalem Wege solche Dopingsubstanzen einnehmen könne. Auch habe er nicht gewusst, dass er dem Kontrollpool angehöre und wisse auch nicht, was damit gemeint sei. Vom Verband sei er nie «explizit» über die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken informiert worden, sein persönliches Bild von «Doping» sei das gewesen, was man gemeinhin so kenne, «mit Testosteron und so Sachen».

3 Richtigerweise müsste es lauten: „Kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit“.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 19 von 28

 Aufgrund seines Unwissens und das seines Kollegen habe er das Getränk fahrlässig eingenommen.

10.3 Antidoping Schweiz führte in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Frage fehlenden (groben) Verschuldens folgendes aus:

 Antidoping Schweiz akzeptiere zwar die Erklärung des Angeschuldigten, wie die Substanzen in seinen Organismus gelangt seien.

 Aufgrund der Tatsache, dass er vorsätzlich gehandelt habe, sei eine Reduktion gemäss Art. 10.4 und Art. 10.5.1.1 Doping-Statut jedoch nicht möglich.

 Zudem habe der Angeschuldigte auch kein fehlendes Verschulden nachweisen können.

10.4 Der SAFV beurteilte die Frage fehlenden (groben) Verschuldens in seiner Eingabe vom 15. Februar 2021 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung wie folgt:

 Aufgrund der vorliegend auch vom Angeschuldigten unbestritten gebliebenen Tatsache, dass wohl ein Verstoss gegen Antidoping-Bestimmungen vorliege und auch nicht von Einhaltung grösster Sorgfalt seitens des Angeschuldigten die Rede sein könne, scheine die Aufhebung einer Sperre wegen fehlenden Verschuldens gemäss Art. 10.4 Doping-Statut ausser Frage.

 In Bezug auf die Anwendung von Art. 10.5.1.1 Doping-Statut wegen fehlenden groben Verschuldens hält der SAFV indessen folgendes fest: Bei der Beurteilung bzw. Qualifizierung des Verschuldens sei sowohl die objektive als auch die subjektive Seite zu betrachten. Das objektive Element beschreibe den Standard der Sorgfalt, welcher von einer vernünftigen bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendenden Person in der gleichen Situation erwartet werden könne. Das subjektive Element beschreibe, was von der bestimmten Person, in casu der angeschuldigten Person, im Lichte ihrer persönlichen Fähigkeiten habe erwartet werden können. Dabei seien insbesondere die persönliche Erfahrung sowie die Ausbildung in Sachen Antidoping zu berücksichtigen.

 Eine vernünftige bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person in der gleichen Situation, in welcher sich der Angeschuldigte vorgefunden habe, würde allenfalls gleich reagieren, wie es dieser getan habe. So sei dem Angeschuldigten das Getränk von einem Teamkollegen angeboten worden, wobei eine vernünftige bzw. durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person auch davon ausgehen dürfe, dass dieses Getränk eines Teamkollegen nicht mit unerlaubten Substanzen versetzt sei. Das Getränk sei der angeschuldigten Person gemäss deren Aussagen vor dem Spiel angeboten worden und habe sich in einer Flasche befunden, auf welcher die

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 20 von 28

konkreten Inhaltsstoffe nicht vermerkt gewesen seien. Eine Überprüfung der Inhaltsstoffe sei somit ausser Betracht gefallen, zumal es sich beim Angeschuldigten um einen Amateursportler gehandelt habe, der gemäss eigenen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt verbotene Substanzen habe einnehmen wollen und auch nicht damit gerechnet habe, dass er dies mit der Einnahme des besagten Getränkes tun würde.

 Bezüglich des subjektiven Elements des Verschuldens sei festzuhalten, dass die angeschuldigte Person als Amateursportler nicht über das gleiche Bewusstsein im Zusammenhang mit Antidoping- Bestimmungen verfüge, wie ein Profisportler. Der Angeschuldigte betreibe den Sport in seiner Freizeit und entrichte einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag bei seinem Verein, damit er überhaupt spielen könne. Da ihm das Getränk kurz vor dem Spiel angeboten worden sei, sei er wohl bereits auf das Spiel fokussiert gewesen und habe sich deshalb zusätzlich unter entsprechendem Druck befunden, weshalb er sich wohl auch nicht über ein Risiko bezüglich verbotener Inhaltsstoffe im Getränk bewusst gewesen sei, zumal das Getränk von einem Teamkollegen angeboten worden sei.

 Der Angeschuldigte hätte sich wohl vor Einnahme des Getränks über dessen Inhaltsstoffe erkundigen sollen, was jedoch aufgrund der Situation vor einem Spiel kaum möglich gewesen sei. Da das Getränk von einem Teamkollegen, welcher gemäss Aussagen des Angeschuldigten ebenfalls nicht um die verbotenen Substanzen gewusst habe, angeboten worden sei, habe der Angeschuldigte wohl annehmen dürfen, dass das Getränk keine verbotenen Substanzen enthalte. Dies unter anderem auch aus dem Grund, da auch der Teamkollege der gleichen Sensibilisierungsanstrengungen bezüglich Dopings unterliege. Der Angeschuldigte habe wohl darauf vertraut, dass das Getränk keine verbotenen Substanzen enthalten habe und sei, obwohl dem Kontrollpool III angehörend, nicht gleich mit dem Thema Doping betraut, wie es ein Profisportler sein möge.

 Auch gemäss Aussagen des Angeschuldigten gegenüber dem SAFV habe jener glaubhaft dargelegt, zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt zu haben, verbotene Substanzen einzunehmen, geschweige denn in irgendeiner Form zu betrügen. Aus Sicht des SAFV liege deshalb aufgrund all der vorangehenden Ausführungen kein grobes Verschulden seitens des Angeschuldigten vor. Vielmehr habe er in der Hektik der Spielvorbereitung und ohne dass ihm das Risiko bewusst gewesen wäre ein Getränk probiert, vom dem er schlicht angenommen habe, dass es keine verbotenen Substanzen enthalte. Der SAFV erachte deshalb das Verschulden des Angeschuldigten als leicht bis mittel resp. lediglich im Fahrlässigkeitsbereich und halte es deshalb für ausreichend, ihn zu verwarnen bzw. eventualiter mit einer Sperre von maximal einem Jahr zu belegen.

10.5 Die DK gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente in Bezug auf die Verschuldensfrage zu folgendem Ergebnis, das über weite Strecken auch die bereits zur Vorsatzfrage aufgeführten Argumente übernimmt, diese hier aber noch etwas ausführlicher darlegt:

 Keine der Parteien macht geltend, den Angeschuldigten treffe kein Verschulden im Sinne von Art. 10.4 Doping-Statut. Die DK teilt diese Einschätzung, hat doch der

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 21 von 28

Angeschuldigte, wie in Ziff. 9.6 aufgeführt wurde, einerseits zumindest eventualvorsätzlich einen Dopingverstoss begangen. Andererseits hätte er im Sinne der zitierten Definition von «kein Verschulden» unter «Anwendung äusserster Sorgfalt» zweifelsohne wissen oder zumindest vermuten können, dass ein ihm unbekanntes Getränk durchaus die Gefahr birgt, Substanzen zu enthalten, die im Doping-Kontext nicht unbedeutend sind. Dies, zumal ihm das Getränk zwar in einer Evian-PET- Flasche und damit in einer normalen Wasserflasche angeboten wurde, allerdings aber mit den Worten, er solle es anstelle von Kaffee nehmen. Mit anderen Worten wurde ihm also implizit eine Leistungssteigerung in Aussicht gestellt, was per se immer eine Grundskepsis auslösen sollte – erst recht aber bei Unkenntnis der konkreten Umstände respektive der konkreten oder vermeintlichen Inhaltsstoffe und Substanzen, die diese Leistungssteigerung erzielen sollen. Dass der Angeschuldigte hier nicht wenigstens nachgefragt hat, um was es sich denn beim fraglichen Getränk handle, woher es stamme oder weshalb es sich in einer Mineralwasserflasche befinde, muss ihm vorgeworfen und als schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden. So ist es zwar grundsätzlich und wie der SAFV richtig ausführt zutreffend, dass bei der Beurteilung beziehungsweise der Qualifizierung des Verschuldens sowohl eine objektive als auch eine subjektive Seite zu betrachten sind. Anders, als vom SAFV geltend gemacht, sollte aber gerade die Tatsache, dass auf der Wasserflasche keine konkreten Inhaltsstoffe zum tatsächlich darin enthaltenen Getränk vermerkt sind, jeden potentiellen Konsumenten zur gesunden Vorsicht anregen – also sowohl aus einer objektiven als auch einer subjektiven Warte. Dass in diesem Fall fehlender Deklaration der Inhaltsstoffe auf der Flasche eine Überprüfung dieser Inhaltsstoffe ausser Betracht fiel, ist allerdings durchaus zutreffend. Der (implizit geäusserte) Schluss des SAFV jedoch, aus diesem Grunde könne dem Angeschuldigten die Einnahme nicht vorgeworfen werden, trifft gerade nicht zu. Diesen Umstand gilt es im Folgenden auch bei der Frage fehlenden groben Verschuldens zu beachten:

 Dieselbe Begründung, die soeben in Zusammenhang mit Art. 10.4 Doping-Statut angeführt wurde, hat nach Ansicht der DK denn auch Geltung in Bezug auf die Frage des nicht groben Verschuldens im Sinne von Art. 10.5.1.1 Doping Statut: Auch wenn der Angeschuldigte offenbar davon ausgegangen ist, mit der Einnahme des Getränks keine verbotenen Substanzen einzunehmen, erscheint es der DK bereits aus einer objektiven Perspektive und damit aus Sicht einer vernünftigen beziehungsweise durchschnittliche Sorgfalt anwendenden Person in derselben Situation eigentlich nicht nachvollziehbar, wenn diese völlig unkritisch und ohne irgendeine Nachfrage zum Inhalt oder zumindest zu einem Produktenamen ein Getränk in einer nicht korrekt beschrifteten und zuvor geöffneten Flasche entgegennimmt und trinkt, von dem eine Leistungssteigerung ausgehen soll. Erst recht aber und stärker noch gewichtet dieses Argument aus einer subjektiven Perspektive und damit aus der Optik des Angeschuldigten, der seit Jahren sportlich auf hohem Niveau aktiv ist und Sport gar als «absolute Nummer Eins» in seinem Leben und immer an oberster Stelle kommend bezeichnet:4

4 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 5, Randziffern 31 f.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 22 von 28

 Die DK glaubt dem Angeschuldigten zwar, dass er nicht wusste, welche Substanzen er mit dem Getränk zu sich nehmen würde. Sie glaubt ihm auch, dass er davon ausging, einen normalen Energydrink einzunehmen. Sie glaubt ihm schliesslich auch, dass er nicht absichtlich verbotene Substanzen einnehmen und damit seine sportliche Karriere aufs Spiel setzen und betrügen wollte.

 Die DK hält dem Angeschuldigten aber entgegen, dass er sich weder mit dieser Erklärung noch damit exkulpieren kann, dass er nicht um seine Kontrollpool-Zugehörigkeit gewusst habe, dass er keine Ahnung gehabt habe, dass man solche Dopingsubstanzen in kommerziell legal erworbenen Produkten einnehmen könne, dass er unter Doping nur «Testosteron und so Sachen» verstanden habe, dass er lediglich ein Amateursportler sei und dass er schliesslich vom Verband nie explizit über die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken informiert worden sei:

 Der Angeschuldigte gehört seit 2019 unbestritten dem Kontrollpool Teamsport III von Antidoping Schweiz an, wie deren aktenkundiger Mitteilung vom 11. September 2019 an den SAFV entnommen werden kann. Allerdings machte der Angeschuldigte wiederholt und zuletzt anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend, er habe von dieser Zugehörigkeit, die ihn für Anti-Doping-Themen besonders hätte sensibilisieren müssen, nichts gewusst und sei auch vom Verband nie explizit über die Einnahme von Fremdsubstanzen und die möglichen Risiken informiert worden.5 Dies mag zutreffen, zumal einerseits aus den Akten nicht hervorgeht, ob nicht nur der SAFV, sondern auch der Angeschuldigte persönlich via Verband oder eine andere Stelle über seine Poolzugehörigkeit informiert worden wäre. Andererseits macht auch der SAFV selber gar nicht geltend, die von Antidoping Schweiz erhaltene Information an die Athleten der Nationalliga-A-Teams weitergegeben zu haben. Allein aus dieser Tatsache kann aber nicht geschlossen werden, dass der Angeschuldigte über keinerlei Sensibilisierung zu Anti-Doping-Themen verfügt hätte. So hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass er darum wusste, Antidoping Schweiz zu «unterstehen» und dass er auch mehrmals eine entsprechende Unterstellungserklärung unterzeichnet habe.6 Auch hat er bestätigt, diese Unterstellungserklärung – wenn auch nicht «genau» durchgelesen, so doch – gelesen und gewusst zu haben, dass er sich nicht dopen dürfe und «dem Dopinggesetz» unterstellt sei.7 Auch war ihm beispielsweise bekannt, dass Medikamente im Hinblick auf die Anti- Doping-Bestimmungen problematisch sein können, da man das «ja auch von überall» her höre.8 Der Angeschuldigte hätte also aufgrund der von ihm unterzeichneten Erklärungen und den dortigen Hinweisen auf die geltenden Regelungen nicht nur Zugang zu den nötigen Informationen gehabt und diese kennen können, sondern verfügte durchaus auch über eine gewisse Grundsensibilisierung zu Anti- Doping-Themen. Dies ist von ihm denn auch zu erwarten, betreibt er seinen Sport doch in der höchsten nationalen Liga und mit viel persönlichem Einsatz. In dieser Position muss er sich, wie bereits bei Behandlung der Vorsatzfrage ausgeführt

5 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 4, Randziffern 26 ff., S. 6 f., Randziffern 44 ff. 6 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 6, Randziffern 15 ff. 7 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 6, Randziffern 40 ff. 8 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 10, Randziffern 1 ff.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 23 von 28

wurde, mit Anti-Doping-Fragen auseinandersetzen, wobei einer der elementarsten und auch am einfachsten nachvollziehbaren und verständlichsten Grundsätze sicherlich jener ist, dass man selber dafür verantwortlich ist, welche Substanzen man einnimmt.

 In diesem Lichte ist auch das Argument des SAFV zu werten, der Angeschuldigte habe als Amateursportler nicht über das gleiche Bewusstsein im Zusammenhang mit Anti-Doping-Bestimmungen verfügt wie ein Profisportler. Zwar mag dies im Einzelfall zutreffen, betreibt doch der Angeschuldigte seinen Sport effektiv nur in der Freizeit, investiert Geld in diesen, statt daraus irgendein Einkommen zu erzielen und muss daneben einem normalen 100%-Beruf als Schreiner nachgehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Sport nimmt aber gleichzeitig den höchsten Stellenwert in seinem Leben ein, beschäftigt ihn mit bis zu acht Trainings- und Fitnesseinheiten pro Woche zusätzlich zur Wettkampftätigkeit ausserordentlich intensiv und spielt sich in der höchsten nationalen Liga ab. Für die DK steht daher – und auch mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung – ausser Frage, dass mit dem sportlichen Leistungsniveau, das der Angeschuldigte erreicht hat, auch Pflichten in Bezug auf die erforderlichen Grundkenntnisse im Anti-Doping-Bereich einhergehen, die er sowohl aus einer objektiven als auch einer subjektiven Betrachtung schlicht nicht mehr ignorieren durfte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung betonte der Angeschuldigte zwar, dass die bis zu acht wöchentlichen Trainingseinheiten nur seinen persönlichen Einsatz darstellten, den er in diesem Sport geben wolle, während andere Athleten es kaum schafften, auch nur einmal in der Woche zu trainieren.9 An der Einschätzung der DK vermag dies in casu aber nichts zu ändern, da auch bei deutlich geringerem Einsatz der Hauptvorwurf bestehen bleibt, dass ein Nationalliga-A- Athlet grundsätzlich besonderen Sorgfaltspflichten zu genügen hat.

 Ebenfalls nichts an der Einschätzung der DK ändert, dass der Angeschuldigte, wie vom SAFV geltend gemacht, kurz vor dem Einsatz wohl bereits so auf das Spiel fokussiert war und entsprechend unter Druck stand, dass er sich der Risiken eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht mehr bewusst gewesen sei. Auch greift das Argument nicht, aufgrund der Situation vor dem Spiel sei es kaum möglich gewesen, sich über die Inhaltsstoffe des Getränks zu erkundigen. Vielmehr muss der Angeschuldigte aufgrund seiner langen Erfahrung und seines Spielniveaus gerade auch in solchen Situationen einen kühlen Kopf bewahren und darf auch dann nicht unbesehen eine ihm unbekannte Substanz trinken, die ihm erst noch als leistungssteigernd angeboten wird. Wenn er nicht weiss, welche Substanz darin enthalten ist oder wenn er nicht in der Lage ist, entsprechende Erkundigungen zu tätigen, dann darf er das Getränk schlicht nicht konsumieren. Sich nur auf seinen Teamkollegen zu verlassen, weil dieser den «gleichen Sensibilisierungsanstrengungen bezüglich Dopings [wie der Angeschuldigte] unterliege», genügt nicht – im Gegenteil: Der Angeschuldigte ist alleine und persönlich dafür verantwortlich, welche Substanzen er zu sich nimmt resp. dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen, wir Art. 2.1 Doping-Statut explizit festhält.

9 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 18, Randziffern 7 ff.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 24 von 28

 Ob der Angeschuldigte effektiv keine Ahnung gehabt hat, dass auch auf legalem Weg solche Dopingsubstanzen eingenommen werden können, kann die DK nicht beurteilen. Das Argument aber geht schon deshalb und insofern ins Leere, als der Angeschuldigte ja gemäss eigener Aussage gerade nicht wusste, was sich in der Flasche befand, welchen Produktenamen das Getränk trug und auf welchem (legalen oder illegalen) Weg es besorgt wurde. Dies erfuhr er vielmehr erst aufgrund seiner Nachforschungen im Anschluss an das positive Analyseresultat. Ob er schliesslich unter Doping effektiv nur «Testosteron und so Sachen» verstanden hat, kann letztlich ebenfalls offengelassen werden. Denn zweifelsohne musste ihm zumindest klar gewesen sein, dass Doping in erster Linie zum Zwecke der Leistungssteigerung betrieben wird. Und zumindest diese Leistungssteigerung war ihm bei der Einnahme des Getränks denn auch bewusst, hat er das Getränk doch gerade erst und nur aus diesem einen Zweck überhaupt zu sich genommen: Er war nach einer anstrengenden Reise müde und wollte sich mit dem Getränk wieder zu mehr Fitness verhelfen.

 Anders, also vom SAFV geltend gemacht, würde also eine vernünftige beziehungsweise die durchschnittliche Sorgfalt anwendende Person, erst recht aber ein ambitionierter Sportler in derselben Situation, in der sich der Angeschuldigte befunden hatte, nicht gleich wie dieser reagieren. Die DK folgt daher auch nicht der Argumentation des Angeschuldigten und des SAFV, das Verschulden liege in casu lediglich im leichten bis mittleren resp. lediglich im Fahrlässigkeitsbereich. Vielmehr ist dem Angeschuldigten der Nachweis misslungen, dass sein «Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’» in Bezug auf den Verstoss [gegen die Anti-Doping-Bestimmungen] nicht erheblich war».

Aus den vorangehenden Gründen ist damit in casu eine Reduktion der vierjährigen Regelsperre von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut zumindest gestützt auf die Art. 10.4 und Art. 10.5.1.1 Doping-Statut nicht möglich. In einem nächsten Schritt ist daher zu beurteilen, ob allenfalls eine Reduktion der Regelsperre gestützt auf Art. 10.6 Doping-Statut vorzunehmen ist:

11. Art. 10.6 Doping-Statut sieht ausserhalb der Verschuldensfrage verschiedene weitere Gründe vor, weshalb eine Regelsperre reduziert oder ausgesetzt werden kann. Der einzige in casu möglicherweise relevante Grund ist jener von Art. 10.6.1 Doping-Statut, bei dem es sich um die sogenannte Kronzeugenregelung handelt:

11.1 Gemäss Art. 10.6.1.1 Doping-Statut kann die DK eine noch nicht rechtskräftige Sperre aussetzen, wenn der Athlet «einer Anti-Doping-Organisation, einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Disziplinarorgan wesentliche Unterstützung geleistet hat, aufgrund derer die Anti-Doping-Organisation den [Anti-Doping-]Verstoss einer anderen Person aufdeckt oder nachweist oder eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Disziplinarorgan eine Straftat oder einen Verstoss gegen Standesregeln einer anderen Person aufdeckt oder nachweist, und wenn [diese] Informationen [...] der für das Resultatmanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation zur Verfügung gestellt werden». Das Mass, in dem die ansonsten gültige Dauer der Sperre ausgesetzt werden darf, «richtet sich nach

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 25 von 28

der Schwere des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen» sowie danach, wie wichtig die «geleistete wesentliche Unterstützung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport ist. Die ansonsten geltende Sperre darf nicht um mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die ansonsten geltende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die [...] verbleibende Dauer der Sperre nicht unter acht Jahren liegen».

11.2 Antidoping Schweiz führte bereits in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens vom 21. Dezember 2020 aus, im vorliegenden Verfahren sei abzuklären, ob insbesondere wegen wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen im Sinne von Art. 10.6.1 eine Reduktion oder Aussetzung der Regelsperre angezeigt sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung konkretisierte sich diese Möglichkeit, nachdem der Angeschuldigte einerseits detailliert und schriftlich protokolliert alle Fragen von Antidoping Schweiz zu , dem Lieferanten des Getränks mit den verbotenen Substanzen, beantwortete und sich andererseits bereit erklärte, auch in einem allfälligen Verfahren gegen mitzuwirken und seine bisherigen Aussagen zu bestätigen.10 In ihrem Schlussplädoyer zeigte sich Antidoping Schweiz denn auch bereit, das «offene, ehrliche und transparente Verhalten des Angeschuldigten» sowie die von ihm gelieferten Informationen als wesentliche Unterstützung im Sinne der Kronzeugenregelung zu würdigen und deshalb einen Teil der Sperre auszusetzen.

11.3 Auch die DK teilt die Einschätzung von Antidoping Schweiz, wonach der Angeschuldigte sich sehr kooperativ gezeigt und alle Fragen zu sofort glaubwürdig und so klar beantwortet hat, dass der Eröffnung eines Verfahrens gegen diesen nichts mehr im Wege stehen sollte. Weiter besteht für die DK – wie auch für die übrigen Parteien – ebenfalls kein Zweifel daran, dass der Angeschuldigte seine bereits protokollierten Aussagen auch im allenfalls zu eröffnenden zweiten Verfahren erneut machen und damit substantiell bei der Aufdeckung eines möglichen weiteren Verstosses gegen die Anti- Doping-Bestimmungen mitwirken dürfte.

11.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kronzeugenregelung nach Art. 10.6.1 Doping-Statut auf den Angeschuldigten anwendbar ist, und dass er damit in Übereinstimmung mit Art. 10.6.1.1 Abs. 3 Anspruch hat auf die Aussetzung der andernfalls geltenden Sperre um bis zu Dreiviertel. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte Antidoping Schweiz den Antrag, von der vierjährigen resp. 48-monatigen Regelsperre gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut 30 Monate auszusetzen und den Beginn der Sperre auf den 13. September 2020 und damit auf das Datum der Probenahme festzusetzen. Die DK ist allerdings der Ansicht, dass die vom Angeschuldigten geleistete Unterstützung so substantiell ist, dass sich die maximale Aussetzung respektive Reduktion der Regelsperre um Dreiviertel rechtfertigt. Dies deshalb, da vermutlich das gesamte gegen allenfalls anzustrengende Verfahren nach aktuellem Kenntnisstand vollständig auf den vom Angeschuldigten freiwillig und bereits in seiner ersten Stellungnahme getätigten Aussagen beruhen wird und auch eine allfällige Verurteilung des ganz substantiell auf den Ausführungen des Angeschuldigten gründen dürfte. Anders als Antidoping Schweiz sieht die DK aber keinen Anlass dafür, den Beginn der

10 Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2021, S. 11 f., Randziffern 39 ff.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 26 von 28

Sperre auf das Datum der Probenahme vorzuziehen, wie sogleich unter Ziff. 12 noch ausgeführt wird. Im Ergebnis wird damit der Angeschuldigte, der bereits seit der Probenahme keine sportlichen Einsätze hatte, faktisch nur unwesentlich kürzer gesperrt sein, als von Antidoping Schweiz beantragt.

11.5 Aus den vorangehenden Gründen werden in casu in Anwendung der Kronzeugenregelung von Art. 10.6.1 Doping-Statut Dreiviertel der vierjährigen Regelsperre gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut ausgesetzt.

12. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Angeschuldigte im Sinne des Doping-Statuts eventualvorsätzlich die spezifischen Substanzen Higenamin und Heptaminol (bzw. Octodrin) eingenommen hat. Da ihm der Nachweis besonderer Umstände gemäss Art. 10.4 und Art. 10.5 Doping-Statut misslungen ist, ist er gestützt auf Art. 2.1 in Verbindung mit Art. 10.2.1.2 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. Da er jedoch im Sinne von Art. 10.6.1.1 Doping-Statut wesentliche Unterstützung bei der Entdeckung eines mutmasslichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen geleistet hat, wird die Regelsperre auf noch 12 Monate gekürzt. Der Beginn dieser Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.11.3 Doping-Statut unter Anrechnung der provisorischen Sperre auf den 29. Dezember 2020 festgelegt.

Wie soeben unter Ziff. 11.4 ausgeführt wurde, beantragte Antidoping Schweiz zwar, den Beginn der Sperre auf das Datum der Probenahme vorzuverlegen. Zur Begründung verwies Antidoping Schweiz an der mündlichen Verhandlung auf Art. 10.11.1 Doping-Statut, machte also eine erhebliche Verzögerung während des Anhörungsverfahrens geltend. Die DK erachtet die Verfahrensdauer von rund acht Monaten ab Eröffnung des Disziplinarverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung indessen als vertretbar und nicht so ungebührend lang, als dass eine Vorverlegung des Beginns der Sperre angezeigt wäre. Dies umso mehr, als die Verfahrensdauer einerseits auch mit der besonderen Situation rund um die Covid-19-Pandemie und andererseits mit zusätzlichen Abklärungen rund um die Kronzeugenregelung zusammenhängt (siehe einleitend unter den Buchstaben G und H), wobei letzteres im Ergebnis dem Angeschuldigten zugutekommt.

13. Wie unter Ziff. 6 hievor ausgeführt wurde, liegt in casu für die allfällige Sanktionierung einer Verletzung der Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut lediglich noch ein Eventualantrag für den Fall vor, dass die DK die Verletzung von Art. 2.1 nicht feststellen sollte. Nachdem ein solcher Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut jedoch soeben bejaht und sanktioniert wurde, erübrigt sich damit eine ausführliche Behandlung der beiden anderen Tatbestände respektive des entsprechenden Eventualantrages.

14. Als Sanktion sieht das Doping-Statut in Art. 10.10 im Sinne einer Kann-Vorschrift nebst der Sperre u.a. auch eine Geldbusse vor. Allerdings darf diese grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre herabzusetzen:

14.1 Antidoping Schweiz beantrage in ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung eine Busse in der Höhe von Fr. 200.00, ohne diesen Antrag jedoch weiter zu begründen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung zog Antidoping Schweiz diesen Antrag indessen wieder zurück.

Verhandlung vom 26. August 2021 i.S. Antidoping Schweiz – – SAFV / Seite 27 von 28

14.2 Der Angeschuldigte, der seit Juni 2021 krankgeschrieben ist und im Oktober desselben Jahres eine neue Ausbildung beginnen wird, beantragte seinerseits, aufgrund seiner finanziellen Situation auf die Auferlegung einer Busse zu verzichten.

14.3 Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse wird praxisgemäss bereits dann verzichtet, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten zu. Da zudem Antidoping Schweiz anlässlich der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen Antrag auf Bezahlung einer Busse zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich in casu erst recht, auf eine Geldbusse zu verzichten.

15. Gestützt auf Art. 21.2 Doping-Statut werden dem Angeschuldigten die Kontroll- und Analysekosten der positiven A-Probe in der Höhe von total Fr. 592.95 überbunden, sich zusammensetzend aus den Kosten der Urin-Probeerhebung (Fr. 100.00), der Kosten für den Kontrolleur (Fr. 200.00) sowie der Analysekosten (Fr. 292.95).

16. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 17 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 100.00 und Fr. 3'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten werden kann. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeschuldigte von Beginn an äusserst kooperativ gezeigt hat, die mündliche Verhandlung auch deshalb sehr effizient und rasch durchgeführt werden konnte und der Fall einigermassen klar und wenig komplex war, auf insgesamt Fr. 800.00 festgelegt.

17. Antidoping Schweiz beantragte schliesslich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00. Gemäss Art. 17 Abs. 4 VerfRegl kann Antidoping Schweiz eine solche Entschädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren als angemessen erachtet wird, wird dem Angeschuldigten auch die beantragte Parteientschädigung zur Bezahlung auferlegt.

18. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut geht jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut einher. Da diesbezüglich aber keine Partei einen Antrag gestellt hat, geht auch die DK nicht weiter auf diesen Punkt ein.

Aus diesen Gründen wird erkannt:

, geb. 1996, , wird schuldig erklärt des Dopings wegen des Vorhandenseins verbotener Substanzen im Körper des Athleten (Präsenz von Higenamin und Heptaminol bzw. Octodrin), begangen am 13. September 2020 anlässlich des Herbst-Cup-Spiels .

DK 2020/DO/9 — Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2021 DK 2020/DO/9 — Swissrulings