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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2026 I 2025 74

9 mars 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,041 mots·~35 min·1

Résumé

Unfallversicherung (Unfallkausalität) | Unfallversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2025 74 Entscheid vom 9. März 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien Erbengemeinschaft A.________ sel., vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Unfallkausalität)

2 Sachverhalt: A. A.________ sel. (1970 - 2024) war unbefristet als Abdichtungspraktiker bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er am 1. September 2023 beim Dachpappen tragen auf Gerüstrahmen gestürzt ist. Gemäss Schadenmeldung UVG hatte er sich dabei einen Nasenbruch sowie eine Prellung des linken Oberschenkels zugezogen (Suvaact. 1). Der Unfall hatte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. September 2023 zur Folge (Suva-act. 4, 5). Die Suva anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-act. 2, 3). B. Am 4. Januar 2024 erfolgte durch die Arbeitgeberin eine neuerliche Schadenmeldung mit Verweis auf den Unfall vom 1. September 2023, wobei als Verletzung ein Riss im linken Knie genannt wird (Suva-act. 19). Die Suva bestätigte den Meldungseingang und die Aufnahme der Leistungsprüfung (Suva-act. 20). Am 8. März 2024 berichtigte die Arbeitgeberin, verletzter Körperteil sei das Knie rechts (Suva-act. 41). Mit formlosem Schreiben vom 17. Juni 2024 informierte die Suva die Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen A.________ sel., zwischen dem Unfallereignis vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden rechts bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Suva-act. 66). Nachdem die Hinterbliebenen dagegen opponierten, verfügte die Suva am 3. Dezember 2024, die medizinischen Unterlagen würden keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden rechts zeigen. Aufgrund dieser Situation erbringe die Suva keine Versicherungsleistungen (Suva-act. 107). C. Am 30. Dezember 2024 erhob die Witwe Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Suva-act. 113), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 abwies (Suva-act. 149). D. Am 3. November 2025 erhebt die Erbengemeinschaft A.________ sel. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Am 10. November 2025 reicht sie medizinische Unterlagen nach.

3 Mit Vernehmlassung vom 18. November 2025 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2025 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Suva zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Kniebeschwerden rechts, welche am 22. Januar 2024 operiert wurden, und dem Unfallereignis vom 1. September 2023 verneint und daher einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt hat. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

4 oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteile BGer 8C_685/2024 vom 5.9.2025 E. 4.1; 8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 3.2; 8C_156/2025 vom 7.8.2025 E. 9.1, je mit Hinweisen). 2.2.2 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a, je mit Hinweisen). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung und in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu befinden hat, wogegen die Adäquanz eine Rechtsfrage ist, die nur vom Rechtsanwender, mithin der Versicherung und im Beschwerdefall dem Gericht, beantwortet werden kann (Urteile BGer 8C_634/2022 vom 23.12.2022 E. 3.1, 8C_15/2021 vom 12.5.2021 E. 7.3). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2; Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 9.3). 2.4 Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe länge-

5 rer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (Urteile BGer 8C_148/2018 vom 6.7.2018 E. 6.1; 8C_382/2018 vom 6.11.2018 E. 2.2). Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 f. E. 2c mit Hinweisen). Zu betonen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können (Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 E. 4.2). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil BGer 8C_617/2023 vom 11.3.2024 E. 2.3; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.2.2; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C 816/2009 E. 6, je mit Hinweis). Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b; Urteil des EGV U 69/03 vom 7.4.2004 E. 2.3, je mit Hinweis; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 78 f.). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_331/2015 vom 21.8.2015 E. 2.2.2 mit Hinweis auf 8C_521/2008 vom 5.12.2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Schliesslich führt die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen. Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann aber sachlogisch nicht später ein unfallkausaler

6 entstehen, auch nicht im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge (Urteile BGer 8C_359/2013 vom 27.8.2013 E. 5.1; 8C_382/2018 vom 6.11.2018 E. 6.1). 2.5 Über die Tatfrage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BSK-Hofer, Art. 4 ATSG, Rz. 58 mit Hinweisen auf BGE 142 V 435 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. BGE 119 V 335 E. 1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 150 V 188 E. 4.2; BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil BGer 8C_694/2024 vom 14.8.2025 E. 3.2.1). 2.6 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-

7 scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5). 2.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.7.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_179/2023 vom 20.10.2023 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f. E. 1c mit Hinweisen; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199).

8 2.7.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_372/2024 vom 1.5.2025 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.7.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4; 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen). 2.7.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 E. 3b/ee; Urteile BGer

9 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Betreffend das am 1. September 2023 der Suva gemeldete Unfallereignis vom selben Tag sowie den Gesundheitsverlauf des Versicherten ergibt sich aus den Akten was folgt: 3.1 Am 1. September 2023 suchte der Versicherte die Hausarztpraxis auf. Er sei am Vortag [sic] auf einem Gerüst gestanden und in einen Spalt getreten; nicht hinuntergefallen. Er habe starke Schmerzen bei Belastung des linken Beines sowie kurzzeitig Nasenbluten gehabt. Als objektiver Befund sowie Beurteilung wurde in der Krankengeschichte dokumentiert (Suva-act. 23): Objektiv li Oberschenkel: Schürfwunde und grosses Hämatom; ist dadurch in der Beweglichkeit eingeschränkt; kann nicht in die Hocke gehen. Nasenrücken: kleine offene Schürfung mit Mepitel und Schnellpflaster versorgt. Kann obere Extremitäten frei und schmerzfrei bewegen; keine Einschränkungen; re Bein alles ok. Extension/Flexion auch gegen Widerstand problemlos Beurteilung Schürfung Nasenrücken Prellung und Schürfung Oberschenkel links In der Verlaufskontrolle vom 8. September 2023 wurde die Schürfung als gut abgeheilt beurteilt; es bestehe noch ein massives Hämatom am linken Oberschenkel, sehr druckempfindlich aber ohne Entzündungszeichen. Es wurde noch für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.2 Für den 11. Dezember 2023 wird eine Verlaufskontrolle Knie vermerkt; die Beschwerden seien noch nicht besser; es wird eine Bildgebung veranlasst (Suva-act. 23). Am 15. Dezember 2023 wird ein MRI Knie nativ rechts durchgeführt bei klinischer Angabe "Vor einigen Wochen Jahren geflogen Schmerzen links [sic] Knie. Kein Trauma, keine Zeichen für Meniskus und/oder Bandscheiben." Gemäss Bericht vom 18. Dezember 2023 gelangte der Radiologe zur Beurteilung (Suva-act. 25): - Meniskusriss am Hinterhorn medial mit angrenzender Ganglionbildung. - Abtragung der Knorpelfläche am medialen Tibiaplateau, multiple Knorpelrissbildungen in der retropatellären Facette. - Deutlich Gelenkserguss. - Inhomogene, flaue Erhöhung des Knochenmarksignals der abgebildeten ossären Anteile. - Baker-Zyste.

10 Am 19. Dezember 2023 erfolgte die Besprechung in der Hausarztpraxis (wobei fälschlicherweise auf ein MRI Knie links Bezug genommen wird); der Versicherte wurde an den Facharzt überwiesen (Suva-act. 23). Zudem wurde dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Dezember 2023 attestiert (Suva-act. 45-49). Am 28. Dezember 2023 suchte der Versicherte erneut die Hausarztpraxis auf, wobei unter 'subjektiv' Kniebeschwerden rechts sowie der Unfall vom September mit anfänglicher Besserung aber Rezidiv im Dezember vermerkt sind. Unter 'objektiv' wird das linke [sic] Knie mit dem MRI vom Dezember 2023 vermerkt (Suvaact. 23). 3.3 Am 4. Januar 2024 reichte die Arbeitgeberin zum Unfall vom 1. September 2023 mit identischem Sachverhaltsbeschrieb eine neue Schadenmeldung ein, wobei als Verletzung ein Riss im linken Knie vermerkt ist. Die Arbeit sei seit dem 6. Dezember 2023 ausgesetzt (Suva-act. 19). Am 8. März 2024 berichtigte die Arbeitgeberin, verletzter Körperteil sei das Knie rechts (Suva-act. 41). 3.4 Im Sprechstundenbericht vom 18. Januar 2024 stellte Dr.med. D.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Diagnose komplexe Meniscus medialis-Hinterhornläsion mit dorsaler Meniskus-Zyste sowie invalidisierenden Kniegelenksbeschwerden medial am rechten Kniegelenk. Anamnestisch wird vermerkt, der Versicherte habe am 1. September 2023 ein Kniegelenksdistorsionstrauma erlitten, das MRT zeige eine Meniscus medialis-Hinterhornläsion. Klinisch bestehe eine leichte Schwellung im rechten Kniegelenk mit deutlicher Druckdolenz und entsprechenden Belastungsbeschwerden. Einbeinhüpfen sei nicht möglich; Meniskuszeichen medial sei positiv, lateral negativ; die Bänder stabil, periphere DMS und Reflexe intakt. Dr.med. D.________ plante für den 22. Januar 2024 eine Kniespiegelung rechts mit Teilmeniskektomie und/oder Meniskusnaht sowie Zystektomie dorsomedial (Suvaact. 31). 3.5 Gemäss Operations- und Austrittsbericht vom 23. Januar 2024 wurde am 22. Januar 2024 folgender Eingriff durchgeführt (Suva-act. 33): Diagnose: - Komplexe Meniscus medialis-Hinterhornläsion mit Lappeneinriss und rezidivierendem Impingement am rechten Kniegelenk. - Freie Gelenkkörper intraartikulär sowie - Retropatellararthrose Grad II bis III, Knie rechts. - Plica mediopatellaris und hypertropher Hoffa’scher Fettkörper rechts. Arthroskopischer bzw. operativer Eingriff:

11 - Kniespiegelung rechts mit Teilmeniskektomie des Meniscus medialis und Trimmung des Lappens im Bereich des Hinterhorns. Entfernung freier Gelenkkörper und Resektion einer Plica mediopatellaris sowie eines hypertrophen Hoffa’schen Fettkörpers, Knorpelshaving. Zum arthroskopischen Eingriff dokumentierte der Operateur: Eingehen mittels Meniskusstanze und Shaver und Resektion des Meniscus medialis Hinterhorns sowie des eingerissenen Lappens, welcher rezidivierend impinget. Zusätzlich erfolgt eine Resektion einer Plica mediopatellaris und eine Hoffa- Reduktion mit Knorpelshaving am medialen Femurkondylus, aber auch der Chondropathie, ca. zweit- bis drittgradig retropatellar. Ausgiebige Spülung. Entfernen freier Gelenkkörper auch aus dem lateralen Pouch und dem Meniscus lateralis. Einlage einer Redondrainage, Rückzug der Instrumente unter Sicht und Flautverschluss in Rückstichtechnik nach Donati. Steriler Wundverband mit Einbinden des Beins in eine elastische Binde. Der Versicherte konnte am 23. Januar 2024 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. 3.6 Mit Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2024 gelangte der Suva-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt Chirurgie) zum Schluss, der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Initial habe keine Knieverletzung rechts im Vordergrund gestanden, sondern eine Schürfwunde mit Hämatom am Oberschenkel links, die die Beweglichkeit des linken Knies schmerzbedingt eingeschränkt habe; betreffend rechtes Bein habe der Arzt am Unfalltag notiert, es sei alles ok, Extension/Flexion auch gegen Widerstand problemlos. Allein schon deshalb könne der operierte Schaden rechts nicht auf das Unfallereignis vom 1. September 2023 zurückgeführt werden. Zudem hielt Dr.med. E.________ fest, eine komplexe Meniskusläsion mit einem Ganglion des Meniscus-Hinterhorns medial könne mit Sicherheit nicht unfallkausal sein, da eine komplexe Meniskusläsion nicht durch ein einmaliges Trauma entstehe und es bis zur Ausbildung eines Meniskusganglions Jahre brauche. Zudem sprächen die weiteren Befunde (Knorpelausdünnung, Baker-Zyste, Mensikusextrusion sowie kolbig aufgetriebene und veränderte Meniskusanteile) für ein degeneratives Geschehen. Die unfallbedingten Verletzungen (Schürfungen, Prellmarken, Schwellung) spielten spätestens nach einem Monat seit dem Unfall keine Rolle mehr (Suva-act. 53). 3.7 Am 13. Juni 2024 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte sei am __. Juni 2024 verstorben (Suva-act. 58, 60; vgl. auch Suva-act. 69, woraus ersichtlich ist, dass er im Kantonsspital F.________ eines natürlichen Todes verstorben ist; gemäss Information der Witwe gegenüber dem Arzt G.________ ver-

12 starb er im Verlauf eines Multiorganversagens auf der Intensivstation; Beilage zur Replik). 3.8 Mit formlosem Schreiben vom 17. Juni 2024 informierte die Suva die Beschwerdeführerin, zwischen dem Unfallereignis vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden rechts bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Suva-act. 66). Auf Nachfrage hin betonte die Suva am 1. Juli 2024, der Unfall vom 1. September 2023 sei anerkannt worden. Es seien Versicherungsleistungen erbracht worden und ab 18. September 2023 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach der Rückfallmeldung vom 4. Januar 2024 sei die Leistungspflicht überprüft worden, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Die Kausalität der Kniebeschwerden zum Unfall habe verneint werden müssen (Suva-act. 76). 3.9 Mit der Leistungsablehnung zeigten sich die Hinterbliebenen nicht einverstanden, was sich aus den verschiedenen Arztberichten ergebe. Hierzu reichten sie verschiedene Arztberichte ein: 3.9.1 Im Sprechstundenbericht vom 7. März 2024 sechs Wochen postoperativ notierte Dr.med. D.________, der Versicherte gebe insgesamt einen harzigen, schmerzenden Verlauf an, er sei für Bauarbeiten nicht arbeitsfähig. Klinisch zeigte sich noch eine leichte Schwellung im rechten Kniegelenk mit Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt aber auch retropatellar. Flexion/Extension 120/0/0°, endgradig ziehend schmerzhaft; die Meniskuszeichen waren negativ. Es wurde eine Infiltration durchgeführt, worauf der Versicherte weitgehend schmerzarm bis schmerzfrei war (Suva-act. 92, 93). 3.9.2 Anlässlich der Sprechstunde vom 3. April 2024 klagte der Versicherte, er könne kaum eine halbe Stunde gehen, dann würden die Schmerzen deutlich stärker auftreten; die Infiltration habe nur kurzfristig eine Besserung gebracht (3 bis 4 Tage; vgl. Suva-act. 95). Klinisch zeigte sich keine Schwellung, kein Erguss und eine gute Beweglichkeit; Flexion/Extension 130/0/0°, endgradig leicht ziehend schmerzhaft. Retropatellare Krepitation positiv mit positivem Zohlen- Zeichen. Es wurde ein Verlaufs-MRI vereinbart (Suva-act. 96; auch unnummierte Bf-act.). 3.9.3 Am 6. April 2024 wurde bei persistierenden Schmerzen bei Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial ein MR Knie nativ rechts durchgeführt (Suva-act. 89). Der Radiologe gelangte zur Beurteilung:

13 Im Vergleich zur präoperativen Voruntersuchung vom 15.12.2023 zeigt sich ein Status nach Teilmeniskektomie im Innenmeniskushinterhorn. Es verbleibt ein horizontaler Einriss im Hinterhorn und in der Pars intermedia des Innenmeniskus mit einem diskreten Meniskusganglion dorsal. Stationärer diskreter Spitzendefekt im Aussenmeniskushinterhorn. Leicht zunehmende Knorpelfissuren vom Grad III retropatellar. Leicht zunehmender Erguss mit diskreter Baker-Zyste. Auffallendes Knochenmarksödem im abgebildeten Knochen unklarer Herkunft. Bei fehlendem Weichteilödem ist ein Morbus Sudeck weniger wahrscheinlich. 3.9.4 In der Sprechstunde vom 17. April 2024 gibt der Versicherte eine etwas verbesserte Situation an. Klinisch zeigte sich der nämliche Befund wie am 3. April 2024. Unter Berücksichtigung des MRI vom 6. April 2024 gelangte Dr.med. D.________ zur Beurteilung, im MRT sei eine deutliche Knochenmarködem- Situation femoral und tibial zu sehen, ohne grössere Weichteilsituation, jedoch könne dies gut auf ein Morbus Sudeck postoperativ, nach Kniespiegelung, hindeuten (Suva-act. 95, 94; auch unnummierte Bf-act.). 3.9.5 Am 29. Mai 2024 stellte sich der Versicherte neuerlich bei Dr.med. D.________ vor aufgrund der Beschwerdesymptomatik, dass er sehr müde sei, aber auch entsprechend noch leichte Beschwerden im Kniegelenk rechts habe. Klinisch zeigte sich bezüglich des Kniegelenks ein zum Bericht vom 3. April 2024 unveränderter Befund. Dr.med. D.________ gelangte zur Beurteilung (Suva-act. 98, 99): Das Kniegelenk steht aktuell nicht mehr im Vordergrund, sondern ein massiver Ikterus des Patienten, weswegen wir umgehend den Patienten beim Hausarzt angemeldet haben zu einer Abklärung, ob er diese selbst tätigt oder im Spital. Wir bitten den Hausarzt um entsprechende Abklärung, da der Patient zunehmend schwach ist und die ikterische Situation und Skleren deutlich sichtbar. Ich schliesse den Fall hiermit ab. Besten Dank für die Zuweisung und die weitere Betreuung. Bei allfälligen Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. 3.10 Mit Kurzbeurteilung vom 25. November 2024 bestätigte der Suva-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) unter Mitberücksichtigung der neuen Akten die Beurteilung vom 15. Mai 2024 (vgl. oben 3.6). Im KG-Eintrag vom 1. September 2023 sei keine Verletzung des rechten Kniegelenks dokumentiert, im Gegenteil. 3 ½ Monate später werde ein MRT des rechten Kniegelenks durchgeführt und ein degenerativer Meniskusriss am medialen Meniskushinterhorn festgestellt, angrenzende Ganglionbildung und zusätzlich weitere degenerative Veränderungen. Zur Ausbildung solcher degenerativer Veränderungen benötige es einen deutlich längeren Zeitraum. Die intraoperativen Bilder würden kolbig aufgetriebene und veränderte Meniskusanteile zeigen, die aspektmässig überwiegend wahrschein-

14 lich auch älter als 4 Monate sein müssen. Somit habe die Operation überwiegend wahrscheinlich eine lange vorbestehende Degeneration am rechten Kniegelenk adressiert (Suva-act. 106). 3.11 Am 3. Dezember 2024 verfügte die Suva, die medizinischen Unterlagen würden keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden rechts zeigen. Aufgrund dieser Situation erbringe die Suva keine Versicherungsleistungen (Suva-act. 107). 3.12 Am 30. Dezember 2024 erhob die Witwe Einsprache (Suva-act. 113). Ihr Ehemann habe nie Knieprobleme gehabt; die ersten Symptome seien einige oder sogar ein Dutzend Tage nach dem Unfall aufgetreten. Beim Hausarztbesuch sei er unter Schock gestanden und habe starke Schmerzmittel genommen; zudem habe der Arzt aufgrund der Sprachbarriere die Symptome möglicherweise falsch interpretiert. Bilder seien keine angefertigt worden resp. nur von der Nase, was nebensächlich gewesen sei. Sie hätten sich noch gewundert, weshalb vom Knie keine Bilder gemacht worden seien. Unter Druck des Arbeitgebers sei er rasch an die Arbeitsstelle zurückgekehrt, was ein Fehler gewesen sei. Er habe Angst vor einem Stellenverlust gehabt. Es sei von Tag zu Tag schlimmer geworden, so dass er erneut den Arzt habe aufsuchen müssen. Die Ärzte, auch der Orthopäde, hätten die Knieprobleme als Unfallfolge nie bestritten, sondern diagnostiziert. 4. Im angefochtenen Einspracheentscheid fasste die Vorinstanz die medizinischen Akten (E. 6) sowie die beiden ärztlichen Beurteilungen von Dr.med. E.________ und Dr.med. H.________ (E. 6.8) zusammen. Letzteren mass die Vorinstanz vollen Beweiswert zu, weshalb die vom Versicherten beklagten Beschwerden am rechten Knie nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. September 2023 zurückzuführen seien. Hieran ändere auch nichts, dass die Kniebeschwerden erst nach dem Ereignis aufgetreten seien und er zuvor nie unter Kniebeschwerden rechts gelitten habe. Auch die anamnestische Angabe von Dr.med. D.________, wonach der Versicherte am 1. September 2023 ein Kniedistorsionstrauma erlitten habe, vermöge einen Kausalzusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Echtzeitlich seien Kniebeschwerden rechts weder vom Versicherten beklagt noch seitens behandelnder Ärzte dokumentiert worden. Das rechte Knie habe sich am 1. September 2023 vollkommen unauffällig gezeigt. Nichts anderes ergebe sich aus den Verlaufseinträgen vom 8. September 2023 und 11. Dezember 2023. Erst 3 ½ Monate nach dem Unfall sei das

15 rechte Knie bildgebend untersucht worden, indessen mit indikativer Angabe, der Versicherte sei auf das linke Knie gefallen und ansonsten habe sich kein Trauma ereignet und es bestünden keine Zeichen für einen Meniskus- und/oder Bandschaden. Weiter hätten die Versicherungsmediziner nachvollziehbar aufgezeigt, dass der vorliegende Gesundheitsschaden am rechten Knie degenerativ bedingt sei und die Ausbildung des bildgebend objektivierten Schadens einen deutlich längeren Zeitraum benötige, was ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1. September 2023 spreche. 5. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, ist unbegründet: 5.1 Gemäss Beschwerdeführerin habe sich die Suva widersprüchlich und unsorgfältig verhalten, gegen das Fairnessprinzip verstossen und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie habe zunächst den Unfall nicht in Frage gestellt. Erst nachdem die Knieoperation notwendig geworden sei, seien die Leistungen verweigert worden mit der Begründung, in der Dokumentation sei irrtümlich das linke Knie (anstelle des rechten) vermerkt. Nach der Korrektur durch die Arbeitgeberin habe die Suva telefonisch erklärt, die Kosten würden nach der Korrektur übernommen. Trotz dieser Zusage habe sie dann die Haltung geändert und sich plötzlich auf degenerative Veränderungen berufen. Dass die Suva das Ereignis vom 1. September 2023 als Unfall anerkannt hat, steht nicht im Widerspruch zum angefochtenen Entscheid. Allein die Tatsache, dass ein Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 anerkannt wird, zieht nicht zwangsläufig mit sich, dass ein Gesundheitsschaden durch diesen Unfall verursacht wurde. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer bezieht sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. In der Schadenmeldung vom 1. September 2023 wurden die Nase (Bruch) und der linke Oberschenkel (Prellung) als verletzte Körperteile genannt; das rechte Knie ist nicht erwähnt (Suva-act. 1). Allein hierauf konnte sich die Anerkennung beziehen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des echtzeitlichen Arztberichtes, demgemäss das rechte Bein ohne jeglichen Befund war (vgl. oben E. 3.1). Mit der Schadenmeldung vom 4. Januar 2024 wurde dann das linke Knie als verletzter Körperteil gemeldet. Anders als nach der ersten Meldung (vgl. Suva-act. 2) bestätigte die Suva aber nicht eine Anerkennung, sondern stellte die Überprüfung der Leistungspflicht in Aussicht (vgl. Suva-act. 20). Weder ist dies widersprüchlich noch treuwidrig. Folgerichtig erteilte die Suva auch nicht Kostengutsprache für den Eingriff vom 22. Januar 2024 (vgl. Suva-act. 26), sondern verlangte von den behandelnden Ärzten die

16 medizinischen Unterlagen ein. Nachdem der Versicherte die Suva über den Erhalt der Spitalrechnung informiert hatte (Suva-act. 37, 38), informierte ihn die Suva, er könne ihr die Rechnung zustellen, sie werde diese "prüfen und gegebenenfalls bezahlen" (vgl. Suva-act. 39). Damit hatte die Suva aber mitnichten eine Leistungszusicherung abgegeben. Die Korrektur vom 8. März 2024 der Schadenmeldung vom 4. Januar 2024, wonach neu das rechte Knie betroffen sei (nicht das linke), ändert nichts, da sich bereits zuvor aus den medizinischen Akten von Dr.med. D.________ sowie dem MRI vom 11. Dezember 2023 ergab, dass das rechte Kniegelenk behandelt wurde. Mithin prüfte die Suva zu Recht, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. September 2023 und den geklagten Kniebeschwerden rechts bestehe. 5.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, im ursprünglichen Unfallformular sei der Zivilstand des Versicherten falsch angegeben worden (ledig anstelle verheiratet). Der Fehler sei - trotz entsprechenden Meldungen - nie korrigiert worden. Dies zeige, wie unsorgfältig die Suva arbeite. Diese Nachlässigkeit habe möglicherweise auch zu einer fehlerhaften Beurteilung ihrer Ansprüche geführt. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass der fehlerhafte Zivilstand mit der Schadenmeldung der Arbeitgeberin erfasst und gemeldet wurde. Dies sowohl am 1. September 2023 als auch am 4. Januar 2024 (vgl. Suva-act. 1 und 19). Entsprechend diesen Angaben war auch der Unfallschein UVG ausgefüllt (vgl. Suvaact. 75). Vor allem aber ist dieser Fehler für die Beurteilung der Leistungspflicht, insbesondere die Beurteilung der Kausalität, ohne Belang. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die fehlerhafte Zivilstandsbezeichnung für die Anspruchsprüfung vorliegendenfalls von Relevanz war. 5.3 Die Beschwerdeführerin formuliert eine eigene Sachverhaltsdarstellung. Dergemäss sei der Versicherte im Unfallzeitpunkt alleine auf der Baustelle gewesen. Nach dem Sturz sei er unter Schock und Adrenalin gestanden und habe zunächst keine Schmerzen verspürt. Einen Unfallbericht habe der Arbeitgeber entgegen der Pflicht nicht verfasst und dieser habe in der Folge Druck ausgeübt, dass der Versicherte an die Arbeit zurückkehre. Dies sei für die Fallbeurteilung relevant. In der Erstbehandlung seien Fotos der Nasenabschürfung und einer Wunde am Oberschenkel gemacht worden, jedoch keine Bemerkung zum Knie, was angesichts des Schocks medizinisch erklärbar sei. Wenige Tage später seien Knieschmerzen aufgetreten, die sich stetig verschlimmert hätten. In den folgenden Monaten habe er mehrere Krankschreibungen erhalten und erst nach wiederholten Arztbesuchen sei eine Überweisung an den Orthopäden erfolgt, der Termin aber erst für Januar 2024 angesetzt worden. Bis dahin habe der Versicherte mit starken Schmerzen und Schmerzmitteln gelebt. Nach der Operation

17 habe sich der Zustand weiter verschlechtert. Wegen Ferien hätten sie im Februar eine andere Ärztin (nicht den Operateur) aufgesucht; diese habe erklärt, die Wunde sehe gut aus, obwohl der Versicherte kaum noch habe gehen können. Man habe um Hospitalisierung gebeten, was verweigert worden sei. Die Rehabilitation habe man selbst organisiert, ohne Erfolg. Der Versicherte habe sein Leben lang hart gearbeitet, habe aber zunehmend Kraft und Hoffnung verloren. Beim Sachverhaltsbeschrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine subjektive Darstellung, welche mit den echtzeitlichen Dokumentationen der Ärzte nur bedingt übereinstimmt, resp. durch diese widerlegt wird. Tatsächlich wurden anlässlich der Erstkonsultation Verletzungen an Nase und linkem Oberschenkel dokumentiert. Das rechte Knie blieb aber entgegen der Darstellung nicht unbeachtet. Im Gegenteil wurde sogar explizit vermerkt, dass auch das rechte Bein klinisch untersucht wurde und sich - anders als beim linken Bein - kein Befund fand; rechtes Bein alles ok; Extension/Flexion auch gegen Widerstand problemlos (vgl. oben E. 3.1). Der Unfall ereignete sich gemäss Unfallmeldung um 8 Uhr (Suva-act. 1); die Erstkonsultation um 11.30 Uhr. Selbst wenn das Ereignis einen Schock verursacht hat und den Adrenalinspiegel beeinflusste, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass 3 ½ Stunden nach dem Ereignis Beschwerden am rechten Knie weder bemerkt, noch geäussert, noch festgestellt worden wären, hätten solche bestanden. Eine akute Meniskusläsion hätte im Untersuchungszeitpunkt Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit erwarten lassen (vgl. Kaelin et al, Behandlung degenerativer Meniskusläsionen, SMF 2018 S. 149). Und noch eine Woche später anlässlich der Verlaufskontrolle wird überhaupt nichts betreffend Kniebeschwerden rechts dokumentiert. Also selbst wenn Kniebeschwerden erst Tage nach dem Unfall aufgetreten sein sollten, wäre spätestens jetzt ein Eintrag zu erwarten gewesen. Ein solcher fehlt aber (Suvaact. 23). Erstmals wird ein Knie im Dezember (11.12.2023) erwähnt; dazwischen sind keine Arztbesuche dokumentiert. Damit aber stellte die Suva zu Recht fest, dass Kniebeschwerden rechts erst rund 3 ½ Monate nach dem Unfall überhaupt erstmals festgehalten sind. Allein schon diese Tatsache spricht gegen einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang. 5.4 Unbegründet ist die Rüge von Verfahrensmängeln, weil die Suva am 15. Mai 2024 zum Schluss gekommen sei, der Unfall sei für die Knieverletzung nicht ursächlich, und nur zwei Wochen später (am 29.5.2024) per E-Mail um ein Telefongespräch 'zur weiteren Klärung' ersucht habe, was beweise, dass der Sachverhalt dannzumal noch nicht vollständig abgeklärt gewesen sei, was gegen den Untersuchungsgrundsatz verstosse.

18 Aktenkundig ist, dass die Suva bei den behandelnden Ärzten mehrfach die einschlägigen Berichte eingefordert hatte (Suva-act. 23, 27, 29, 30, 32, 36, 42). Nachdem diese vorlagen, wurde das Dossier der Versicherungsmedizin zur Prüfung vorgelegt (Suva-act. 52), welche am 15. Mai 2024 zur bekannten Beurteilung gelangte (vgl. oben E. 3.6). Am 21. Mai 2024 besprach die Suva die Combox des Versicherten und bat um Rückruf, da man ihn im Sinne eines Vorbescheides über die rückwirkende Leistungseinstellung per 1. Oktober 2023 informieren wollte (Suva-act. 54); dies wiederholte sich am 27. Mai 2024 und am 29. Mai 2024 erbat man einen Rückruf schriftlich (Suva-act. 56). Zu dieser Kontaktnahme kam es offenkundig nicht mehr, so dass die formlose Leistungsablehnung mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erfolgt ist (Suva-act. 66). Inwiefern in diesem Vorgehen der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte, erhellt nicht. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Suva habe nicht die umfassenden Akten der sanacare aufgelegt, so gilt dem zu entgegnen, dass die Suva bei der sanacare am 9. Januar 2024 einen Bericht für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab 6. Dezember 2023 eingefordert hatte (Suva-act. 22) und hierauf am 15. Januar 2024 die Krankengeschichte des Versicherten ab 1. September 2023 bis 28. Dezember 2023 erhielt (Suva-act. 23). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Konsultationen darin nicht abgebildet wären. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, vor dem Unfallereignis vom 1. September 2023 habe der Versicherte keine Kniebeschwerden gehabt, so läuft dies auf die unzulässige Beweismaxime 'post hoc ergo propter hoc' hinaus, was für einen rechtsgenüglichen Nachweis eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs nicht ausreicht (BGE 149 V 218 E. 5.6). Wenn sie weiter geltend macht, die Suva habe nicht in Betracht gezogen, dass die Knieverletzung Ergebnis eines früheren Unfalles sein könnte, so ist auch dies unbehilflich. Zum einen ist kein früheres Unfallereignis aktenkundig und zum andern müsste der Versicherte für dessen Folgen bei der Suva versichert gewesen sein, damit sie leistungspflichtig wäre. 5.6 Mit der Beschwerde resp. im Nachgang reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein. Diese befinden sich bereits in den Unfallakten der Suva (so namentlich die Berichte der beiden MRI sowie die Sprechstundenberichte Dr.med. D.________, die Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit oder die Korrespondenz) und sind entsprechend berücksichtigt. Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Bericht einer orthopädischen Konsultation vom 2. Dezember 2025 von Arzt G.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates) sowie eine kurze ärztliche Stellungnahme von Dr.med. D.________ (ohne Datum) ein (vgl. Beilagen zur Replik).

19 5.6.1 Der Arzt G.________ formuliert als Diagnose ICD-10 M23.2, Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung. Auf welchen Akten und Informationen sein Bericht basiert, bleibt unklar. Festgehalten wird "aus der Anamnese der Ehefrau" und dass diese medizinische Dokumente über "Beschwerden des rechten Knies ohne vorausgegangenes Trauma - Datum der ersten Konsultation: 18.12.2023", vorgelegt habe. Weiter wird der Verlauf kurz zusammengefasst. G.________ gelangte zur Empfehlung: Aufgrund der beigefügten Dokumentation kann eine traumatische Ursache der Schädigung des medialen Meniskus des rechten Knies, was die Ursache der operativen Intervention war, nicht ausgeschlossen werden. Andererseits deuten die gleichzeitig bestehenden degenerativen Veränderungen auf eine nichttraumatische Ursache der bereits vor der Operation vorhandenen Veränderungen hin. Dieser Bericht, der wiederholt, dass es sich um Kniebeschwerden rechts ohne vorausgegangenes Trauma handelt, und demgemäss eine traumatische Ursache der Meniskusschädigung nicht ausgeschlossen werden könne, vermag keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der Versicherungsärzte zu erwecken. Wenn überhaupt, dann formuliert auch G.________ höchstens eine Möglichkeit, was für die Annahme einer Unfallkausalität, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, nicht ausreicht. 5.6.2 Dr.med. D.________ führt in seiner kurzen ärztlichen Stellungnahme aus: Aus medizinischer Sicht ist es möglich, dass das Unfallereignis vom 01.09.2023 einen Einfluss auf die späteren Beschwerden im rechten Knie des Patienten A.________ (geboren am ____1970, gestorben am __.06.2024) hatte. Kniegelenksbeschwerden können zeitverzögert auftreten, und die Überweisung an den Orthopäden war gerechtfertigt. Damit aber hält es Dr.med. D.________ nur für möglich, dass der Unfall vom 1. September 2023 einen Einfluss auf die späteren Beschwerden hatte. Weder bestätigt er, dass die rechten Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, noch führt er irgendeine Begründung auf, weshalb er einen Kausalzusammenhang für möglich hält. Er zeigt auch nicht auf, welche Schädigung im rechten Kniegelenk durch das Unfallereignis verursacht worden sein könnte, sondern formuliert noch zurückhaltender, der Unfall könnte einen Einfluss auf die späteren Beschwerden gehabt haben. Damit aber vermag er an den nachvollziehbar begründeten Beurteilungen der Versicherungsmediziner keine auch nur schon geringen Zweifel zu erwecken. 5.7 Demgegenüber sind die ärztlichen Beurteilungen von Dr.med. E.________ und Dr.med. H.________ nachvollziehbar und schlüssig (Suva-act. 53, 106). So trifft es zu, dass in der ereignisnahen medizinischen Dokumentation Kniebe-

20 schwerden rechts nicht nur nicht erwähnt, sondern im Gegenteil ausgeschlossen wurden, was gegen eine akute Mensikusläsion spricht (vgl. E. 3.1). Auch in der zweiten Konsultation eine Woche später finden sich keinerlei Hinweise auf Kniebeschwerden rechts, was aber zu erwarten wäre, selbst wenn der Versicherte anfänglich unter Schock gestanden hätte. Mithin trifft es zu, dass die Kniebeschwerden erstmals rund 3 ½ Monate nach dem Ereignis überhaupt aktenmässig erfasst sind. Aber selbst in der Indikation zum MRI Knie rechts wird explizit festgehalten "Kein Trauma, keine Zeichen für Meniskus und/oder Bandschaden" (vgl. oben E. 3.2). Zutreffend ist ebenso die Feststellung der Versicherungsmediziner, anamnestisch fehle die für eine Meniskusverletzung zu fordernde Kniedistorsion unter Belastung. Wenn Dr.med. D.________ im Bericht vom 18. Januar 2024 festhält, der Versicherte werde aufgrund eines Kniegelenkdistorsionstraumas vom 1. September 2023 in die Sprechstunde zugewiesen (vgl. oben E. 3.4), so finden sich für diese Aussage in den Akten keinerlei Nachweise. Sodann wird begründet, dass eine komplexe Meniskusläsion, wie sie bildgebend objektiviert wurde, nicht durch ein einmaliges Trauma entstehen könne. Gemäss Statementpapier der EKS sind degenerative Meniskusläsionen typischerweise Horizontalrisse (Kaelin et al, Behandlung degenerativer Meniskusläsionen, SMF 2018 S. 149), was für die Beurteilung der Suva spricht, zeigt der Befund des MRI vom 15. Dezember 2023 doch einen horizontal verlaufenden Meniskusriss im Hinterhorn medial, auslaufend in die Pars intermedia (Suva-act. 25). Dem widersprechende Arztberichte liegen keine im Recht. Weiter benennen die Versicherungsärzte spezifisch verschiedene degenerative Veränderungen (Knorpelausdünnung, Baker-Zyste, Meniskusextrusion, kolbig aufgetriebene Meniskusanteile) und sie begründen, dass diese nicht innert rund 3 ½ Monate seit bekanntem Trauma aufgetreten sein können; namentlich die Ausbildung eines Meniskusganglions brauche Jahre. Auch der Arzt G.________ verweist in seiner Beurteilung auf das Vorhandensein degenerativer Veränderungen, was auf eine nichttraumatische Ursache hinweise. Zudem stellt er ausdrücklich die Diagnose ICD-10 M23.2, was zusätzlich gegen eine akute Meniskusverletzung spricht. Gemäss Beschwerdeführerin spreche das bildgebend festgestellte Knochenmarködem für eine traumatische Genese. Zum einen vermöchte dies allein bei all den übrigen Befunden einen Kausalzusammenhang nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Zum andern wird im MRI vom 6. April 2024 ausdrücklich ausgeführt, das Knochenmarködem im gesamten abgebildeten Knochen sei (im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15.12.2023) leicht zunehmend und insgesamt unklarer Herkunft (Suva-act. 89). Auch Dr.med. D.________ hebt die unklare Genese hervor, formuliert aber die Möglichkeit ei-

21 nes postoperativen Morbus Sudeck nach Kniespiegelung (Suva-act. 119), was gegen eine am 1. September 2023 traumatisch bedingte Ursache spricht. 5.8 Damit aber ist die Suva - gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr.med. E.________ und Dr.med. H.________ - zu Recht zum Schluss gekommen, die vom Versicherten geklagten Kniebeschwerden rechts, an welche der operative Eingriff vom 22. Januar 2024 adressiert war, seien nicht überwiegend wahrscheinlich durch das (anerkannte) Unfallereignis vom 1. September 2023 verursacht. Damit entfällt auch eine Leistungspflicht der Suva aus Unfallfolgen. Bleibt zu ergänzen, dass bei Ausschluss der Kausalität eines Meniskusschadens zu einem anerkannten Unfallereignis gleichzeitig auch der Nachweis erbracht ist, dass der Meniskusschaden vorwiegend auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen ist, was eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung ausschliesst (Art. 6 Abs. 2 UVG; BGE 146 V 51 E. 9.2). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. März 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. März 2026

I 2025 74 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2026 I 2025 74 — Swissrulings