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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2026 I 2025 69

9 mars 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,322 mots·~22 min·1

Résumé

Unfallversicherung (Zahnschaden) | Unfallversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2025 69 Entscheid vom 9. März 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Zahnschaden)

2 Sachverhalt: A. Am 12. Februar 2015 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz), der bei ihr angestellte und bei der Vorinstanz obligatorisch unfallversicherte A.________ (Jg. 1969) habe am 7. Februar 2015, 12.30 Uhr, beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen; es seien Zähne rechts gespalten (Vi-act. 8). Nach Erhalt eines Kostenvoranschlages des behandelnden Zahnarztes erteilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. April 2015 Kostengutsprache (Vi-act. 8). B. Im Januar 2025 wurde der Vorinstanz ein Rückfall gemeldet und ein Kostenvoranschlag eingereicht (Vi-act. 9-16). Mit Schreiben vom 19. März 2025 teilte die Vorinstanz der Zahnarztpraxis mit, der Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2025 über Fr. 7'508.30 sei unfallbedingt ausgewiesen, wobei aber betreffend Abrechnung noch einige Änderungen vorzunehmen seien (Vi-act. 17). C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 entschied die Vorinstanz, für den im Januar 2025 gemeldeten Rückfall zum Zahnschaden von 2015 keine Versicherungsleistungen zu erbringen (Vi-act. 18). Eine von A.________ am 29. Juli 2025 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 22) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. September 2025 ab (Vi-act. 25). D. A.________ lässt am 21. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen und Verfahrensanträgen: Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.09.2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend per 01.01.2025 die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG, insbesondere die Kosten für die Behandlung des Zahns Nr. 14, zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.09.2025 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der versicherungsgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge: 4. Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten beizuziehen.

3 5. Es sei dem Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin das vom Bundesgericht anerkannte Replikrecht einzuräumen. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2025 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2025 repliziert der Beschwerdeführer, wobei er an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhält. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz nach Eingang der Rückfallmeldung zum Zahnschaden von 2015 Versicherungsleistungen zu Recht verweigert hat. Sachverhaltsmässig ergibt sich hierzu aus den Akten: 1.1 Am 12. Februar 2015 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dieser habe am 7. Februar 2015 beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen und Zähne rechts gespalten (Vi-act. 8). Im Fragebogen antwortete der Beschwerdeführer am 2. März 2015, er habe beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter gebissen; unmittelbar nach dem Zubeissen habe es geknackt und der Zahn sei gespalten gewesen. Als Zeugin nannte er seine Frau; auf die Frage, auf welche Ursache der Unfall zurückzuführen sei, notierte er "vermutlich auf einen Knochensplitter" (Vi-act. 8). Am 30. März 2015 erkundigte sich die Vorinstanz, ob es eine blosse Vermutung sei oder er den Knochensplitter gesehen habe. Als Antwort dokumentierte die Vorinstanz, er vermute es, er habe sofort Zahnschmerzen gehabt, das Essen ausgespuckt, er habe mit dem Finger etwas Hartes gespürt, aber er sei kein Forensiker, ob es Knorpel oder Knochensplitter oder was anderes gewesen sei. Es habe sich um ein Pouletbrustschnitzel gehandelt. Er sei sofort zum Zahnarzt gegangen. Danach habe seine Frau bereits alles weggeräumt und weggeworfen gehabt. Die Versicherungssachbearbeiterin stellte ihm eine Leistungsablehnung in Aussicht, werde es aber intern vorlegen (Vi-act. 8). Den Schaden meldete der Beschwerdeführer auch D.________, wo das Pouletbrustschnitzel gekauft wurde (Bf-act. 3). 1.2 Gemäss dem vom behandelnden Zahnarzt ausgefüllten Frageblatt betreffend Zahnschäden erlitt der Beschwerdeführer eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung Zahn 14. Er habe am 7. Februar 2015 beim Hähnchenbrustessen auf einen Knochensplitter gebissen; Zahn 14 sei sagittal gespalten. Am 3. März 2015 wurde betreffend definitive Versorgung festgehalten "14 Endo fertig (10.03.15) Aufbaufüll. mit evtl. Radix-Anker, dann abwarten ob Zahn ruhig bleibt. Später

4 evtl. Krone." Am 15. März 2015 ergänzte der Zahnarzt, bei Zahn 14 müsse die Krone gemacht werden, da ein Stück vom Zahn abgeplatzt sei (Vi-act. 7). 1.3 Mit Schreiben vom 23. April 2015 erteilte die Vorinstanz dem behandelnden Zahnarzt Kostengutsprache gemäss Kostenvoranschlag vom 3. März 2015. Die Vorinstanz führte hierzu aus: Mit der vorgesehenen unfallbedingten Zahnbehandlung sind wir einverstanden und erteilen Gutsprache im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung sowie der entsprechenden Tarifvereinbarung. […] Diese Kostengutsprache gilt längstens ein Jahr ab Ausstellungsdatum. Falls die Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden muss, bitten wir vor Behandlungsbeginn um eine erneute Kostenschätzung. 1.4 Am 18. Dezember 2024 erfasste Dr.med.dent. E.________ auf dem Zahnschadenformular mit Bezug zum Unfall vom 7. Februar 2015: Kronenlockerung als Folgeschaden vom Unfall vom 7. Februar 2015. Unter Sofortmassnahme führte er aus, klinische Kontrolle: tief subgingivale Fraktur Zahn 14, Stift locker, apikale Aufhellung - Zahn nicht erhaltungswürdig. Es wurde Extraktion und Implantat 14 vorgeschlagen und hierfür ein Kostenvoranschlag erstellt (Vi-act. 2-6). 1.5 Nachdem die Vorinstanz Unterlagen sowie einen überarbeiteten Kostenvoranschlag einverlangt und erhalten hat (Vi-act. 9-16), teilte sie der Zahnarztpraxis was folgt mit: Wir beziehen uns auf den eingereichten Kostenvoranschlag über CHF 7'508.30. Zwischenzeitlich wurde der KV durch unseren beratenden Arzt geprüft. Nachfolgend teilen wir ihnen seine Beurteilung mit: Der Kostenvoranschlag (K2500861) von F.________ vom 20.02.2025 über CHF 7508.30 ist unfallbedingt ausgewiesen, folgende Änderungen betreffend der im UVG verankerten Richtlinien (Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit) müssen aber noch durchgeführt werden: […] Der Schlussrechnung ist die Rechnung des Zahntechnikers in detaillierter Form beizulegen. Bitte nach Abschluss der Behandlungen ein Schlussröntgenbild anfertigen lassen und uns dieses zustellen. 1.6 Am 24. Juli 2025 erliess die Vorinstanz betreffend das Ereignis vom 7. Februar 2015 eine Verfügung. Sie habe die Aktenlage und ihre Leistungspflicht detailliert geprüft und erbringe für den gemeldeten Rückfall zum Zahnschaden von 2015 keine Versicherungsleistungen. Konkret führte die Vorinstanz aus: 2.2 Gemäss der Unfallmeldung und Ihrer detaillierten Hergangsschilderung konnten Sie damals den Fremdkörper, welcher Ihren Zahn schädigte, nicht mit Sicherheit bezeichnen. Da das Beweisstück nicht mehr beigebracht werden konnte, ist

5 nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen, dass es sich um einen Fremdkörper gehandelt hatte. Es lässt sich demnach nicht ableiten, dass ein ungewöhnlicher Faktor (Fremdkörper) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Zahnschaden herbeigeführt hatte. Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlungen anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro einzustellen und den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - nicht vor (BGE 130 V 380 ff.). Bei dieser Sach- und Rechtslage können wir keine Leistungen erbringen. 1.7 Mit Einsprache vom 29. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Leistungspflicht, insbesondere die Kosten für die Heilbehandlungen des Rückfalles vom Januar 2025 in Bezug auf das Unfallereignis vom 7. Februar 2015 vollumfänglich zu übernehmen (Vi-act. 22). Es stehe fest, dass der Zahnschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors verursacht worden sei. Die aktuelle Leistungsverweigerung mit der Begründung, es habe sich 2015 kein Unfall ereignet, sei unverständlich. Die Vorinstanz habe 2015 / 2016 sämtliche Kosten nachweislich stets übernommen. Sie verhalte sich daher nun widersprüchlich. Die damalige vorbehaltlose Kostenübernahme müsse als Anerkennung des Unfalles gewertet werden; eine nachträgliche Änderung der Beurteilung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer darauf habe vertrauen dürfen, dass der Schaden als Unfall anerkannt werde. Eine erneute Überprüfung der Unfallfrage sei weder gerechtfertigt noch angezeigt. 2. 2.1 Die Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. September 2025 ab (Vi-act. 25). Zu prüfen sei, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor den Zahnschaden verursacht habe, wobei ein Zahnschaden bei der Nahrungsaufnahme nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit erfülle. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genüge nicht. Dies treffe insbesondere auch dann zu, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der Nachweis aber nicht erbracht werden könne. Der Beschwerdeführer selber habe den Gegenstand, der zur Zahnschädigung geführt habe, nicht näher prüfen können; er vermute einen Knochensplitter. Es gelte daher die Rechtsprechung betreffend lediglich vermuteter Fremdkörper als Ursache für einen Zahnschaden. Der Nachweis könne auch nicht dadurch erbracht werden, als in einer Pouletbrust ein harter Gegenstand überhaupt nicht enthalten sein dürfte, da Knorpelstücke durchaus vorkämen und die Wahrscheinlichkeit, in einer Pouletbrust ein solches zu finden, deutlich grösser sei als diejenige, auf Knochensplitter zu stossen. Ein Knorpelstück in der Pouletbrust sei nicht unge-

6 wöhnlich. Daher sei korrekt verfügt worden, dass kein versicherter Zahnschaden vorliege. Zudem dürfe der Unfallversicherer mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtung nicht vor, die Leistungen aus UVG für die Zukunft voraussetzungslos verneinen. Vorbehalten blieben allfällige Ansprüche aus Vertrauensschutz bzw. aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Vorliegend sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer entsprechende Ansprüche stellen könne. Damit sei die Verfügung vom 24. Juli 2025 zu bestätigen. 2.2 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unbestritten, dass der Zahnschaden durch eine plötzliche Einwirkung eines harten Gegenstandes in der Nahrung verursacht worden sei. Im entbeinten und ohne Haut verkauften Pouletbrustfilet habe der Konsument keinen Knochen oder andern harten Fremdkörper erwarten müssen. Ein Splitter, der einen intakten Zahn beschädige, stelle ein erhebliches Verletzungsrisiko dar. Die Vorinstanz verneine die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu Unrecht, stelle ein Knochensplitter in einem Pouletbrustfilet gemäss Rechtsprechung doch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, da beim Verzehr von Muskelfleisch nicht mit Anwesenheit harter Fremdkörper gerechnet werden müsse. Weiter betont der Beschwerdeführer, seine Angaben, auf einen Knochensplitter in der Pouletbrust gebissen zu haben, habe er unmittelbar nach dem Ereignis und damit unvoreingenommen gemacht; diese werden zudem von seiner Frau als Zeugin und dem Bericht des Zahnarztes bestärkt. Zudem sei irrelevant, ob es sich um einen Knochensplitter oder einen anderen Fremdkörper gehandelt habe, müsse doch in einem Pouletbrustfilet mit nichts dergleichen gerechnet werden. Ein Knorpelstück könne sodann ausgeschlossen werden, zumal Knorpel erfahrungsgemäss keine derartigen Zahnschäden verursachen könnten. Zudem, so der Beschwerdeführer, hätten das Verhalten der Vorinstanz und deren Kostenübernahme 2015 / 2016 einen Vertrauensschutz begründet. Es seien sämtliche Rechnungen ohne Vorbehalt übernommen worden. Eine mündliche, interne Vorbehaltsdiskussion 2015 sei ihm nie schriftlich mitgeteilt worden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die damalige Kostenübernahme eine faktische Anerkennung des Ereignisses als Unfall darstelle, was eine spätere Ablehnung ausschliesse. 2.3 Vernehmlassend bekräftigt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit sagen, ob er auf einen Knochensplitter oder einen sonstigen Fremdkörper gebissen habe, weshalb Beweislosigkeit vorliege, welche zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Es sei ihr Recht, Leistungen aus UVG für die Zukunft voraussetzungslos zu verneinen mit der Begrün-

7 dung, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor. Auch die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt. 2.4 Replizierend betont der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid stehe in Widerspruch zur gefestigten Praxis, wonach harte Fremdkörper in entbeintem Fleisch als ungewöhnlicher äusserer Faktor gelten würden, wobei nicht entscheidend sei, ob es ein Knochensplitter oder etwas anderes gewesen sei. Beim Verzehr eines Pouletbrustfilets müsse schlicht nicht mit einem harten Gegenstand gerechnet werden. Nicht haltbar sei auch die Haltung der Vorinstanz, sie könne sich losgelöst früherer Anerkennung ex nunc et pro futuro auf fehlende Voraussetzungen berufen. Vielmehr sei ein Rückkommenstitel notwendig. Und schliesslich sei auch der Vertrauensschutz zu berücksichtigen; der Beschwerdeführer habe sich auf die damalige Anerkennung des Unfalls verlassen dürfen. 3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz könne die Leistungspflicht ohne Rückkommenstitel nicht ablehnen, nachdem sie das Unfallereignis 2015 anerkannt und Leistungen erbracht habe, so trifft dies nicht zu. Strittig ist die Leistungspflicht für Heilkosten. Bei der Heilbehandlung handelt es sich nicht um Dauerleistungen. Der Versicherungsträger kann die Heilbehandlung (wie auch Taggeldleistungen) ohne Berufung auf einen Wiedererwägungsoder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen oder ablehnen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis vorliegt und er auf die Rückforderung bereits gewährter Versicherungsleistungen verzichtet (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile BGer 8C_62/2023 vom 16.8.2023 E. 2.2; 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.1; 8C_474/2022 vom 29.3.2023 E. 3.2; 8C_187/2017 vom 11.8.2017 E. 2.3; 8C_249/2016 vom 1.3.2017 E. 3.2; 8C_176/2016 vom 17.5.2016 E. 3.2). Diese Rechtsprechung gilt ebenso, wenn eine Versicherung für einen Grundfall Leistungen erbracht hat und die Leistungspflicht nach einer Rückfallmeldung strittig ist. Auch diesfalls hat sie das Recht, trotz ursprünglicher Anerkennung der Leistungspflicht im Grundfall, nach der Rückfallmeldung ex nunc et pro futuro unter Verzicht auf Rückforderung keine Leistungen zu erbringen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im Grundfall gar nicht erfüllt waren (vgl. Urteile BGer 8C_524/2023 vom 7.8.2024 E. 5.3; 8C_702/2013 vom 21.1.2014 E. 4.1). 4. Losgelöst davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen im Grundfall erfüllt waren oder nicht, müsse die Vorinstanz laut Beschwerdeführer so oder anders aus Vertrauensschutz leisten. Mit der Anerkennung des Unfallereignisses 2015 und der vorbehaltlosen Gewährung von Versicherungsleistungen sowie der im März

8 2025 erteilten Kostengutsprache habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass auch nach der Rückfallmeldung Versicherungsleistungen erbracht würden. Eine nachträgliche Ablehnung der Leistungspflicht gestützt auf eine neue rechtliche Würdigung verstosse gegen Treu und Glauben. 4.1 Auch bei der Leistungsablehnung ex nunc et pro futuro bleibt der Vertrauensschutz vorbehalten; er kann einem sofortigen Leistungsstopp entgegenstehen (Urteil BGer 8C_1019/2009 vom 26.5.2010 E. 4.2; VGE I 2019 8 vom 19.6.2019 E. 1.5.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 141 I 161 E. 3.1). 4.2 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf die 2015 / 2016 gewährten Leistungen sowie die Kostengutsprache vom 19. März 2025 verweist, zeigt er nicht auf, inwiefern vorliegend der Vertrauensschutz greifen sollte. Die Leistungsgewährung 2015 / 2016 für sich allein hindert nach dem Gesagten nicht, die Heilbehandlung ex nunc et pro futuro einzustellen (vgl. oben E. 3). Die Kostengutsprache vom 19. März 2025 erfolgte gegenüber der F.________ AG. Dass sie auch gegenüber dem Beschwerdeführer direkt ausgesprochen worden oder er mit einer Kopie bedient worden wäre, macht er nicht geltend (sein Beleg Bf-act. 6 ist denn auch eine Kopie aus dem Dossier der Vorinstanz, was dagegenspricht, dass er mit einer Kopie bedient worden wäre). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz wäre aber unter anderem, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-

9 delt hat. An dieser Voraussetzung für die erfolgreiche Berufung des Beschwerdeführers auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz fehlt es, nachdem der Beschwerdeführer nicht Adressat der Kostengutsprache war (vgl. auch Urteile BGer 8C_4/2022 vom 4.5.2022 E. 6.1; 8C_618/2013 vom 23.12.2013 E. 3.3). Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch mitnichten geltend, er habe im Vertrauen auf das Verhalten der Vorinstanz Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann; insbesondere macht er nicht geltend, die Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag nur durchgeführt zu haben, weil der Schadenfall 2015 als Unfall anerkannt und die Vorinstanz gegenüber der Zahnarztpraxis Kostengutsprache erteilt habe. Damit ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, Versicherungsleistungen aus Vertrauensschutz zu erbringen. 5. Bleibt somit die Frage, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Heilbehandlung zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hatte mit der Begründung, aus den damaligen Angaben des Versicherten lasse sich nicht ableiten, dass der Zahnschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückzuführen sei, weshalb kein versicherter Zahnschaden vorliege. Strittig ist dabei, ob sich am 7. Februar 2015 ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ereignet hat. 5.1 5.1.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 5.1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der um Versicherungsleistung ersuchenden Person glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b; BGE 114 V 298 E. 5b; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). Wird das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (Urteile BGer

10 8C_180/2025 vom 25.8.2025 E. 3.1.1; 8C_17/2024 vom 9.7.2024 E. 3.1.3 und 8C_268/2019 vom 2.7.2019 E. 3). 5.1.3 Strittig ist vorliegend, ob das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. 5.1.4 Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (SVR 2016 UV Nr. 17 S. 52, 8C_750/2015 E. 5; Urteil BGer 8C_893/2014 vom 27.1.2015 E. 3.3). Als ungewöhnliche Faktoren wurden in der Rechtsprechung beispielsweise ein Stein in einem abgepackten verzehrfertigen Salat (Urteil BGer 8C_125/2023 vom 8.8.2023 E. 4.2), eine Nussschale in einem Nussbrot (BGE 114 V 169; Krankenund Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 K 787 S. 419 ff.), ein Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 201 E. 3b; RKUV 1992 U 144 S. 82 ff.) oder ein Olivenstein in einer Olive, wenn die versicherte Person bewusst eine Packung entsteinter Oliven gekauft hat (Urteil BGer 9C_985/2010 vom 20.4.2011 E. 5.4), anerkannt. Demgegenüber wurde die Ungewöhnlichkeit verneint bei der Figur im Dreikönigskuchen (BGE 112 V 205 E. 3b), bei einem Kirschenstein in einem bewusst mit nicht entsteinten Früchten zubereiteten Kirschenkuchen (BGE 112 V 201 E. 3b), bei einem harten Biskuit wie z.B. einem "Totenbeinli" und bei einem Stück Nuss-Schokolade (BGE 103 V 177 E. 4b) oder bei harten Knorpelresten in der Berner Zungenwurst (vgl. Urteil BGer U 64/2002 vom 26.2.2004 E. 1.2; vgl. ebenso Beispiele in Urteil BGer 8C_893/2014 vom 27.1.2015 E. 3.3). 5.1.5 Weiter hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors genügt (Urteil BGer 8C_251/2018 vom 20.6.2018 mit vielen weiteren Hinweisen; VGE I 2009 102 vom 21.10.2009 E. 4.1). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es besteht keine Leistungspflicht

11 des Unfallversicherers (BGE 138 V 218 E. 6). Eine blosse Vermutung und damit Beweislosigkeit liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person lediglich geltend machen kann, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben kann (vgl. etwa Urteile BGer U 229/01 vom 21.2.2003, U 33/00 vom 26.4.2000, U 268/99 vom 17.1.2000). Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person den fraglichen Gegenstand genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich denn überhaupt gehandelt habe, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit. Ebenso eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt gemäss der Rechtsprechung dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wird, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden kann (Urteile BGer 8C_251/2018 vom 20.6.2018 E. 4.1; 8C_215/2013 vom 4.6.2013 E. 3; 9C_196/2008 vom 3.6.2008; U 64/02 vom 26.2.2004 E. 2.2.1; U 33/00 vom 26.4.2000 E. 2; U 64/02 vom 26.2.2004; U 229/01 vom 21.2.2003 E. 2.2; U 148/01 vom 27.6.2002 E. 2b). 5.2 In Beachtung dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht erkannt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei. 5.2.1 Entscheidwesentlich ist hierbei, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblatt detailliert erhoben und damit ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen ist (Urteil BGer 8C_215/2013 vom 4.6.2013 E. 4): Nach Eingang der Schadenmeldung UVG vom 12. Februar 2015, dergemäss der Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter biss (Vi-act. 8), unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen. Die Frage nach dem Hergang der Zahnschädigung beantwortete er am 2. März 2015 wortgleich, beim Verspeisen einer Pouletbrust habe er auf einen Knochensplitter gebissen. Dies beim Mittagessen zu Hause. Festgestellt habe er den Schaden unmittelbar nach dem Zubeissen, es habe geknackt und der Zahn sei gespalten gewesen. Die Frage, auf welche Ursache er den Zahnschaden zurückführe, beantwortete er: "Vermutlich auf einen Knochensplitter". Als Zeugin nannte er seine Ehefrau; die Pouletbrust habe der D.________ verkauft. Anlässlich eines Telefonats vom 30. März 2015 sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Frage nach der Ursache, vermutlich ein Knochensplitter,

12 an (Vi-act. 8). Sie fragte konkret, ob er den Knochensplitter gesehen habe oder ob es eine Vermutung sei. Als Antwort, welche seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb, dokumentierte die Vorinstanz: "Er vermute es, er hatte sofort Zahnschmerzen, hat das Essen ausgespuckt, er habe mit dem Finger etwas Hartes gespürt, aber er sei kein Forensiker, ob es Knorpel, oder Knochensplitter oder etwas anderes gewesen sei. Es handelte sich um ein Pouletbrustschnitzel." Weiter erläuterte er, nach seiner Rückkehr vom Zahnarzt habe seine Frau bereits alles abgeräumt und weggeworfen. 5.2.2 Auch wenn - wie der Beschwerdeführer ausführt - diese Aussagen ereignisnah erfolgt sind, so bleibt im Ergebnis, dass es sich um eine blosse Vermutung handelt, welche keinen hinreichenden Nachweis für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zu erbringen vermag. Fest steht einzig, dass das Corpus Delicti schon damals nicht mehr vorhanden war. Nicht nur ist der Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer gebissen haben will, nicht mehr vorhanden, sondern er hat auch keinerlei Kenntnis, was es war. Er selbst hielt ausdrücklich fest, er wisse nicht, ob es ein Knorpelstück, ein Knochensplitter oder etwas anderes Hartes gewesen sei. Mithin bleibt vollends im Dunkeln, was ursächlich gewesen sein könnte. Die Aussage allein, auf etwas Hartes gebissen zu haben, reicht rechtsprechungsgemäss nicht aus, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor rechtsgenüglich anzunehmen. Die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, kann nicht beantwortet werden, wenn ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat, und sich demzufolge auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser beim Verzehr von Nahrung als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Vorliegend spricht mithin nicht allein die Tatsache, dass der Fremdkörper nicht mehr vorliegend ist, gegen die Erfüllung der Unfallkriterien, sondern insbesondere auch, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, was denn dieses 'Harte' in diesem Pouletbrustschnitzel resp. in der Mahlzeit als solcher gewesen sein könnte. Damit aber liegt hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren Faktors Beweislosigkeit vor. 5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist unbehilflich. Dass seine Aussagen ereignisnah erfolgt sind und dass ein Zahnschaden unmittelbar festgestellt wurde, ändert nichts daran, dass die Ursache letztlich unbekannt bleibt, dass der Beschwerdeführer blosse Vermutungen äusserte. Bestehen keinerlei Anhaltspunkte, was der vermeintliche Fremdkörper gewesen sein könnte, erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage, ob dieser beim Verzehr eines Pouletbrustschnitzels ungewöhnlich sei. Hieran ändert nichts, dass die Ehefrau als Zeugin aufgeführt wurde, macht doch selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, sie wisse, was der Fremdkörper gewesen sei. Kommt hinzu, dass es sich um ei-

13 ne Mittagsmahlzeit handelte, der Fremdkörper daher auch im Zusammenhang mit allfälligen Beilagen zu beurteilen wäre. Allein schon deshalb ist auch die Behauptung zu relativieren, in einem Pouletbrustschitzel müsse nicht mit harten Stücken gerechnet werden (wobei diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht ausführt, dass eine Pouletbrust Knorpel aufweisen kann und entgegen der Behauptung vermag Knorpel Zahnschäden zu verursachen, wie dies die einschlägige Rechtsprechung belegt [vgl. etwa BLKG-725-2024-271 E. 3.4]). Letztlich ist aber auch dies ohne Belang, da es immer bei blossen Annahmen über den Fremdkörper und damit stets bei Spekulation bleiben würde. Fehlen jegliche Anhaltspunkte, was der Fremdkörper gewesen sein könnte, muss die Frage der Ungewöhnlichkeit ungeklärt bleiben. Untauglich ist daher die Darstellung des Beschwerdeführers, alles Harte in einem Pouletbrustschnitzel sei ungewöhnlich. Es ist auch nicht entscheidend, sollte der Beschwerdeführer persönlich davon ausgegangen sein, dass ein Pouletbrustschnitzel nichts Hartes aufweist (vgl. Urteil BGer 8C_893/2014 vom 27.1.2015 E. 3.4). 6. Lässt sich aber ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, so erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Zahnschädigung nur möglicherweise - nicht aber überwiegend wahrscheinlich - auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist. Sie hat damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG); bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. März 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. März 2026

I 2025 69 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2026 I 2025 69 — Swissrulings