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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.12.2020 I 2020 82

11 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·11,501 mots·~58 min·7

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 82 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, c/o C.________ gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1993, Bürgerin von E.________ UR) ist die leibliche Tochter von F.________ (geboren am ________1954, gestorben am ________2016) und von G.________. Die ursprünglich verheirateten Eltern (beide Lehrkräfte an der Primarschule H.________) waren lange kinderlos gewesen, worauf sie sich entschlossen, zwei Mädchen aus I.________ zu adoptieren. Nach der Zusage wurde F.________ schwanger. Bei der Geburt von A.________ war ihre Mutter 38-jährig. Nachdem die adoptierten Zwillinge, welche nach der Aktenlage teilweise behindert sind, rund einen Monat jünger als A.________ sind, umfasste die nunmehr 5-köpfige Familie quasi drei gleichaltrige Mädchen (vgl. IV-act. 102-19/42). Am ________2004, als die Mädchen 11-jährig waren, erfolgte die Scheidung der Eltern. B. Nach der Primarschule und Oberstufe in H.________ absolvierte A.________ von August 2008 bis Juli 2012 am D.________ (in J.________) das Gymnasium mit Maturaabschluss. In der Folge begann sie zunächst an der ETH Zürich Informatik zu studieren (August 2012 bis Juli 2013), um dann an die Universität Zürich zu wechseln, wo sie ab August 2013 während eines Semesters für ein Germanistik-Studium und dann während drei Semestern für ein Psychologie- Studium immatrikuliert war (März 2014 bis Juli 2015, siehe IV-act. 74-11/11). Von April 2013 bis Oktober 2013 war sie in Behandlung beim Psychiater K.________ (L.________, IV-act. 121-26/27) sowie vom 30. April 2015 bis 19. September 2015 in Behandlung beim Psychiater Dr.med. M.________ (N.________, IV-act. 11). C. Am 18. Januar 2016 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Panik und Angstattacken, Depression" umschrieben (IV-act. 1). Vom 21. Januar 2016 bis 17. März 2016 war A.________ in der Psychiatrischen Klinik O.________ hospitalisiert (IV-act. 11-9/18). Ihre Mutter, welche an einer unheilbaren Magenkrebs-Erkrankung schwer zu leiden hatte, entschied sich für einen begleiteten Suizid (per 20.5.2016, IV-act. 102-19/42 oben i.V.m. dem Geres-Ausdruck). Vom 11. Mai 2016 bis 6. Juli 2016 hatte sich A.________ zum zweiten Mal in der Klinik O.________ aufgehalten (IV-act. 13). Ab 22. Juli 2016 wurde A.________ vom P.________ N.________ unterstützt. Im P.________-Bericht vom 14. Oktober 2016 an die IV-Stelle wurde ein Belastungstraining mit zu Beginn 40 Stellenprozenten im Bereich Informatik oder Büro empfohlen (IV-act. 18). Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 gewährte die IV-

3 Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Arbeitsvermittlung der SVA Aargau (IV-act. 23). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 18. Juli 2017 bis 17. Oktober 2017 in der Q.________ Stiftung in R.________ (IV-act. 37). Die zuständige Berufsberaterin beantragte mit Bericht vom 28. November 2017 ein Arbeitstraining für eine Ausbildung zur Informatikerin EFZ bis 16. April 2018 (IV-act. 48). Diesbezüglich erteilte die IV-Stelle am 7. März 2018 eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 58). D. Am 12. April 2018 teilte die zuständige IV-Berufsberaterin der IV-Stelle mit, dass die Berufsberatung demnächst abgeschlossen werde, da keine Steigerung möglich sei; es werde um eine Prüfung des Rentenanspruchs ersucht (IV-act. 76). Diese Vorgehensweise wurde erneut im Abschlussbericht Integration vom 21. September 2018 empfohlen (IV-act. 78). Mit Schreiben vom 13. November 2018 eröffnete die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren und forderte A.________ auf, zur Klärung eines allfälligen Suchtmittelkonsums eine Haaranalyse vornehmen zu lassen (IV-act. 87). Dieser Auflage kam A.________ nach. Mit Berichten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM Zürich) vom 3. und 7. Januar 2019 wurde festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum feststellbar waren (IV-act. 95). Am 29. Januar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Abklärung bzw. ein psychiatrisches Gutachten nötig sei (IV-act. 96). Die von der IV-Stelle beauftragte Psychiaterin med.pract. S.________ (T.________) erstattete am 6. Juni 2019 ihr Gutachten (IV-act. 102). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 106). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 fest (IV-act. 107). Am 19. November 2019 hat die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Oktober 2019 widerrufen (IV-act. 111) und gleichentags in einem neuen Vorbescheid angekündigt, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 112). Dagegen liess A.________ am 9. Dezember 2019 sowie am 16. April 2020 Einwände erheben (IV-act. 115 und 121). In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 empfahl der RAD-Psychiater Dr.med. U.________, die vorgebrachten Einwände der Gutachterin zu unterbreiten (IV-act. 123), welche sich in ihrer Antwort vom 13. Juli 2020 äusserte (IV-act. 125). Daraufhin gelangte der RAD-Psychiater Dr.med. U.________ am 20. August 2020 zum Ergebnis, dass auf die Beurteilung im erwähnten Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 127).

4 E. Am 25. August 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Gegen diese am 28. August 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 28. September 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. August 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob

5 die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

6 der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Bundesgerichtsurteil 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits-fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.5.5 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die

7 Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). 1.6 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2 S. 306f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 Erw. 6 S. 426f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 6 S. 307f.; 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zit. Urteil 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 Erw. 6 S. 427 und auch BGE 144 V 50 Erw. 4.3 S. 53f.). 1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten

8 (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. Rz. 153; Bundesgerichtsurteil 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Aus den vorliegenden Unterlagen sind u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 2.1 Im Rahmen der Anamnese anlässlich der ersten Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik O.________ (21.1.16 - 17.3.16) wurde u.a. was folgt festgehalten (IV-act. 11-10/18): Psychiatrische Anamnese: Frau … leide seit dem Jugendalter unter gravierenden Stimmungsproblemen. Als Kind habe sie sich manchmal den ganzen Körper zerkratzt, später habe sie mit selbstverletzendem Verhalten in Form von Schnittverletzungen (Arme, Bauch) begonnen zur Selbstberuhigung und Spannungsregulation. Auch das Sehen des eigenen Blutes bei den selbstzugefügten Verletzungen habe einen beruhigenden Effekt auf sie. Auch Suizidgedanken kenne sie seit der Kindheit. Im Alter von 6 Jahren habe sie sich 1.-mals umbringen wollen, Auslöser sei Mobbing in der Schule gewesen. Bisher kein Suizidversuch in der Anamnese. 2013 1.-mals ambulante Psychotherapie. 04/2015 Zuweisung zur ambulanten Kriseninterventionsstelle der PUK V.________ (…) Familienanamnese: Es seien keine psychiatrischen Erkrankungen in der Familie bekannt. Der Vater sei gewalttätig gewesen, er habe eine Therapie gemacht. Die Mutter habe im Sommer 2015 die Diagnose Magenkrebs erhalten. Eine Tante ms habe die Diagnose MS. Eine andere Tante ms habe unter einer vorübergehenden schizophrenen Psychose gelitten, die durch eine Stoffwechselstörung ausgelöst worden sei. Sie sei vollständig remittiert. Biographische Anamnese: Frau … sei das einzige leibliche Kind ihrer Eltern. Sie habe 2 gleichaltrige Adoptivschwestern, die beide eine Behinderung hätten. Beide Eltern seien Lehrpersonen von Beruf. Die Beziehung zum Vater sei durch körperliche Gewalt geprägt gewesen. Er habe eine Therapie gemacht, um seine Aggressionen besser kontrollieren zu können. Die Beziehung zur Mutter scheint massiv konflikthaft und verstrickt. Im Alter von 11 Jahren Trennung der Eltern. Sie habe die Hälfte der Woche bei der Mutter, die andere Hälfte beim Vater gewohnt. Sie habe nicht zum Vater wollen dies sei aber so bestimmt worden. Es sei eine Familienberatung durchgeführt worden. Die Schulzeit sei durch Mobbingerfahrung geprägt gewesen. Sie sei wiederholt Opfer von gewalttätigen Übergriffen und massiven Demütigungen durch Mitschüler geworden. Sie habe Suizidgedanken entwickelt, habe sich aber irgendwann gesagt: "meine Existenz nervt sie, also strafe ich sie, indem ich weiterlebe". (…) 2.2 Nach der Matura im Sommer 2012 begann die Versicherte im Herbst 2012 an der ETH Zürich ein Informatikstudium. Von ihrer Hausärztin Dr.med. W.________ (FMH Allgem. Medizin, X.________) wurde sie dem Psychiater K.________ (Facharzt für Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, L.________) zugewiesen, welcher die Versicherte von April 2013 bis Oktober 2013 behandelte. Den Verlauf umschrieb dieser Psychiater in einem Bericht vom 2. Mai 2014 an die Hausärztin u.a. wie folgt (IV-act. 121-26/27):

9 Bereits im Erstgespräch zeigte sich bei der damals 20-jährigen Patientin ein skurril anmutendes Denkmuster und ein auffälliges Verhalten. Differenzialdiagnostisch mussten eine beginnende Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie und Depression abgeklärt werden. In der psychologischen Testung zeigte sich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik. Insgesamt waren die Testergebnisse etwas widersprüchlich. Einerseits konnte eine depressive Psychopathologie identifiziert werden, andererseits verneinte die Patientin einen signifikanten Leidensdruck. Eine floride wahnhafte Symptomatik konnte aktuell ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Testergebnisse wurde der Patientin eine antidepressive Behandlung empfohlen. Synthetische Antidepressiva lehnte sie ab, war jedoch mit einer Johanniskrautmedikation (Deprivita) einverstanden. Während der Behandlungssitzungen blieb sie sehr verschlossen bei ausgeprägten dysfunktionalen Kognitionen (…). Im Verhalten zeigte sie sich misstrauisch und vermeidend. Geplante Therapiesitzungen wurden häufig ohne Abmeldung verpasst. Trotz Äusserungen während der Behandlungssitzungen, sich auf das Behandlungsangebot einlassen zu wollen, zeigte ihr Verhalten genau das Gegenteil. Obwohl reichlich kognitive Ressourcen bestehen, zeigen sich deutliche Schwierigkeiten in der Bewältigung alltäglicher und altersentsprechende Situationen (soziale Interaktion, persönliche und berufliche Perspektive…). Ein Prodromalstadium einer beginnenden Schizophrenie kann zurzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach einer erneuten verpassten Sitzung Ende 2013 wurden unsere Kontaktversuche nicht mehr erwidert. Diagnose: ICD 10 F32.1 Depressive Störung, mittelgradige depressive Episode DD. Prodromalstadium beginnende Schizophrenie ICD10 F61.0 V.a. beginnende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Anteilen Medikation Deprivita 1-0-0-0 Procedere Behandlungsabbruch von Seiten der Patientin (Gründe unklar), trotz aus psychiatrischer Sicht bestehender Behandlungsbedürftigkeit. (…) 2.3.1 Nachdem die Versicherte am 14. April 2015 die Hausärztin Dr.med. W.________ wegen Schlafstörungen aufsuchte, sah sich letztere veranlasst, die Versicherte dem ambulanten Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zuzuweisen. Im Zuweisungsschreiben vom 15. April 2015 stellte die Hausärztin folgende Diagnosen (IV-act. 11-18/18): - Insomnie seit 07.04.15 bei vermehrter Stressbelastung (Psychologiestudium mit Prüfungen in 2 Monaten); - V.a. Prodromalstadium einer beginnenden Schizophrenie DD: beginnende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Anteilen; - Depressive Störung. Hinsichtlich Befunde erwähnte die Hausärztin, dass die Versicherte sehr introvertiert und depressiv wirke, sowie verunsichert (IV-act. 11-18/18). 2.3.2 Die zuständige Assistenzärztin Y.________ (PUK) fasste in einem Bericht vom 21. April 2015, welcher als Zuweisungsschreiben an einen weiterbehan-

10 delnden Psychiater (Dr.med. D. M.________, N.________) verfasst war, den psychopathologischen Befund und die Beurteilung/ Diagnose wie folgt zusammen (IV-act. 11-16f./18): Bewusstseinsklare und allseits orientierte Patientin. Im Kontakt zurückhaltend und introvertiert. Formalgedanklich kohärent. Keine mnestische Störungen eruierbar. Prüfungsängste. Keine AP für psychotisches Erleben. Im Affekt leicht starr, Stimmung niedergeschlagen, parathym. Selbstwert reduziert. Pessimismus. Anhedonie. Antrieb vermindert. Sozialer Rückzug. Gedankenkreisen mit Ein- und Durchschlafstörung. Die Patientin hat passive Suizidgedanken, distanzierte sich aber klar und glaubhaft von Suizidabsichten. Absprachefähig. Keine AP für FG. Beurteilung F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. DD Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und anankastischen Anteilen. 2.4 Ab dem 30. April 2015 war die Versicherte in Behandlung bei Dr.med. M.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.________), welcher in einem Bericht vom 2. Juni 2016 hinsichtlich des Verlaufs folgende Diagnosen stellte (IV-act. 11-2/18 Ziff. 1.1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), depressiven und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61) - V.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) Die psychischen Einschränkungen der Versicherten umschrieb Dr.med. M.________ mit "emotionale und affektive Instabilität, Antriebslosigkeit, fehlende Initiative, fehlende Flexibilität und Kontaktfähigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit etc." (IV-act. 11-3/18). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit veranschlagte dieser Psychiater ab 30. April 2015 (IV-act. 11-3/18 Ziff. 1.6 mit dem Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Abschluss der stationären Behandlung neu zu beurteilen sei). 2.5 Der behandelnde Psychiater Dr.med. M.________ wies - nachdem er das ambulante Setting als unzureichend beurteilte - die Versicherte der Psychiatrischen Klinik O.________ zu, wo sie sich vom 21. Januar 2016 bis 17. März 2016 aufhielt. Im Austrittsbericht wurden die vom behandelnden Arzt unter Erwägung 2.4 aufgeführten Diagnosen gestellt und der Behandlungsverlauf u.a. wie folgt zusammengefasst (IV-act. 11-11f./18): Zu Beginn der Behandlung standen Niedergeschlagenheit, Rückzugsverhalten, Suizidale Gedanken (ohne konkreten Handlungsdruck) sowie eine massive Überforderung mit der Pflege der krebskranken Mutter im Vordergrund. Die letzte Selbstverletzung hatte ca. 1 Monat vor dem Eintritt stattgefunden. Frau .. wirkte im Kontakt anfangs irritiert, misstrauisch und kaum schwingungsfähig, worin sich ein starker Schutz eigenen verletzlichen Gefühlen gegenüber zeigte. Folgende Ziele wurden vereinbart: Vertrauen aufbauen in Beziehungen und adäquate Abgrenzung/ Einforderung von Bedürfnissen; Planung der weiteren Behandlung, Tages-

11 struktur und gegebenenfalls berufliche Perspektive. Ein 1. Störungsmodell wurde gemeinsam entwickelt. Frau … bemühte sich trotz Misstrauen um grosse Offenheit und berichtete über ein massiv invalidisierendes Familienklima. Die Mutter habe sie sehr vernachlässigt, da sie mit den beiden behinderten Adoptivschwestern sehr beansprucht gewesen sei. Frustrationen hätte sie jedoch stets an ihrer leiblichen Tochter ausgelassen. Der Vater sei gewalttätig gewesen, habe nach aussen aber das Bild eines liebenden Familienvaters vorgespielt. Als sie 11 Jahre alt gewesen sei, hätten sich die Eltern getrennt. Identifiziert wurde die "vernachlässigte und misshandelte kleine D…", die Schemata von Misstrauen/ Missbrauch, emotionaler Entbehrung, Verlassenheit und Instabilität entwickelte. Auf der Ebene dysfunktionaler strafender Anteile entwickelte sich vor allem Selbsthass. Frau … habe von jeher versucht, sich durchzukämpfen und zu ertragen. (…) Durch einen starken "distanzierten Beschützer"-Modus entwickelten sich jedoch starke psychosomatische Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen) und depressive Symptome. (…) Frau … integrierte sich im weiteren Verlauf zunehmend auf Station und profitierte von der Integration in die Patientengemeinschaft. Es gelang ihr, schrittweise Vertrauen aufzubauen. Insgesamt zeichneten sich ein verbesserter Zugang zu ihren Gefühlen sowie eine verbesserte Emotionsregulation ab. Sie selbst verspürte mehr Antrieb und Motivation. Bei Austritt bestanden noch Intrusionen, Emotionsphobie, erhöhte Schreckhaftigkeit, eine Tendenz zu Aufschiebe- und Vermeidungsverhalten, jedoch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- und Fremdgefährdung. 2.6 Vom 11. Mai 2016 bis 6. Juli 2016 folgte der zweite stationäre Aufenthalt in der Klinik O.________. Neben den Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich vermeidenden und depressiven Anteilen) sind dem Austrittsbericht zum damaligen Verlauf u.a. folgende Angaben zu entnehmen (IV-act. 13-2ff./4): Im Vordergrund standen morgendliche Panikattacken, einschiessende Erinnerung an belastende Erfahrungen (Mobbingsituationen in der Schule, Verlassenheit zuhause), dissoziative Symptome, ein insgesamt reduzierter zielgerichteter Antrieb und Vermeidungsverhalten. Des Weiteren bestanden bei Eintritt eine massiv belastende psychosoziale Situation mit der terminal erkrankten Mutter. Folgende Behandlungsziele wurden vereinbart: Aktive Auseinandersetzung mit dem Tod der Mutter und den konkreten Anforderungen, die sich dadurch stellen; Auseinandersetzung mit der Beziehung zum Vater; Planung der poststationären Perspektive mit Aufgleisen einer Tagesstruktur. In den Einzelgesprächen wurde oft die Beziehung zur Mutter und deren Erkrankung sowie der Umgang damit thematisiert. Während des Aufenthalts entschied sich die Mutter zum assistierten Suizid, der von Frau … und anderen Familienmitgliedern begleitet wurde. In dieser Zeit wirkte Frau … tendenziell distanziert und zeigte nur in wenigen Momenten Gefühle von Trauer. Eine erhebliche Überforderung mit der Situation wurde spürbar. In einem Angehörigengespräch mit dem Vater nach dem Tod der Mutter fand eine 1. Annäherung statt. (…) Insgesamt zeigte sich Frau … im therapeutischen Kontakt teilweise passiv und gab nur 1-silbige Antworten. Es mussten ihr viele Ideen und Struktur vorgegeben werden. Sie wurde damit konfrontiert und gemeinsam wurden Strategien zur Verbesserung der Selbststrukturierung und das Überwinden von Vermeidungsverhalten entwickelt. Im Verlauf konnte sie dann auch mehr Verantwortung für den therapeutischen Prozess übernehmen und gestaltete die Therapiestunden aktiver mit.

12 1-malig kam es aufgrund eines Konfliktes mit einer Kollegin zu einer suizidalen Krise. Dabei fiel es Frau … extrem schwer, sich damit an das Behandlungsteam zu wenden. (…) Von psychopharmakologischer Seite wurde die antidepressive Medikation bei guter Verträglichkeit unverändert fortgesetzt. Durch unseren Sozialdienst wurde Frau … darin unterstützt, Bewerbungsunterlagen für ihre Jobsuche zu überarbeiten. Diagnostisch zeigten sich neben einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und depressiven Symptomen posttraumatische Symptome in Form von dissoziativem Erleben, emotionaler Taubheit und leicht erhöhter Schreckhaftigkeit, die aktuelle jedoch insgesamt nicht die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vollumfänglich erfüllen. (…) Bei Austritt bestanden weiterhin eine Tendenz zum Aufschieben, jedoch keine Zukunftsängste oder Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Beurteilung Aufgrund der insgesamt reduzierten Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und Konzentrationsfähigkeit sowie eingeschränktem Durchhaltevermögen sind momentan berufliche Integrationsmassnahmen vorerst im geschützten Bereich vorstellbar (ca. 4 Stunden pro Tag). Insbesondere scheint Frau … im Moment Prüfungsdruck kaum gewachsen zu sein. Perspektivisch erscheint die Arbeitsfähigkeit steigerungs- und ausbaufähig im Hinblick auf eine berufliche Erstausbildung. Sie würde sicherlich von einer Tätigkeit mit klarer Struktur, klarem Aufgabenbereich und geregelten Arbeitszeiten profitieren. Von zu intensivem Kundenkontakt möchte sie selbst aufgrund ihrer zwischenmenschlichen Schwierigkeiten Abstand nehmen. Sie selbst könne sich eine Beschäftigung/ Erstausbildung im IT-Bereich gut vorstellen. 2.7 Seit dem 22. Juli 2016 war die Versicherte in ambulanter Behandlung beim P.________ (N.________). In einem Bericht vom 14. Oktober 2016 an die IV- Stelle berichteten die behandelnde Psychologin M.Sc. Z.________ sowie Dr.med. AA.________ von einem seit dem Klinikaustritt weitgehend stabil gebliebenen Zustand. Das selbstverletzende Verhalten (Kratzen am ganzen Körper) habe sich seit Aufnahme der Psycho-therapie reduziert. Am Schluss des Berichts wurde ein über die IV laufendes Belastungstraining mit zu Beginn 40 Stellenprozenten (wenn möglich verteilt auf zwei ganze Tage) im Bereich Informatik oder Büro empfohlen (IV-act. 18). 2.8 Dr.med.univ. Dr.phil. AB.________ (FMH Psychiatrie/Psychotherapie; dipl. Neuro-psychologie; RAD AC.________) konnte in der Würdigung der medizinischen Akten vom 16. Dezember 2016 die Diagnose einer depressiven Episode nicht nachvollziehen, gleichwohl könne die psychische Kondition der Versicherten als Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiven Reaktion verstanden werden. Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei gemäss ICD-10 Guidelines ebenfalls nicht evident ausgewiesen. Zudem mache diese Diagnose aus neuromedizinischer Sicht in diesem Fall wenig Sinn, da im Alter von 23 Jahren die Hirnreifung noch nicht abgeschlossen sei. In diesem Alter könne bezogen auf die Hirnentwicklung nicht von einer fertig entwickelten Persönlichkeit ausge-

13 gangen, geschweige denn deren Gestörtheit diagnostiziert werden. Zweifellos seien - im Zuge der Beziehung zur Mutter - zeitweise krisenhafte reaktive Zustandsbilder zu konstatieren. Die reaktiven psychischen Instabilitäten und innerpsychischen Turbulenzen seien aktuell sicher für eine Partizipation am Arbeitsleben hinderlich, ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (noch) nicht. Unter ungünstigen Bedingungen könnte es aber irgendwann dazu kommen (drohende Invalidität). Eine Integrationsmassnahme (mit einem ruhigen Arbeits- und Betriebsklima, ohne ausgeprägte Stressorenbeanspruchung) sei sicher angezeigt. An sich sei die Arbeitsfähigkeit auf 100% zu veranschlagen, allerdings solle angesichts der beträchtlichen Dekonditionierung mit einem 50% Pensum begonnen werden (IV-act. 19-4/4). 2.9 Nachdem die IV-Stelle am 7. Februar 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Arbeitsvermittlung der SVA Aargau gewährt hatte (IVact. 23), forderte die behandelnde Psychologin M.Sc. Z.________ (P.________) die zuständige IV-Berufsberaterin Stelle am 3. April 2017 auf, möglichst bald die Versicherte beim Finden einer Tätigkeit/ Arbeitstraining (im Büro- oder Informatikbereich) zu unterstützen (IV-act. 29). Diese Berufsberaterin (AD.________) fasste den Eingliederungsplan in einem Bericht vom 29. Juli 2017 u.a. wie folgt zusammen (IV-act. 30): Aufgrund der andauernden Selbstunsicherheit und der eingeschränkten Belastbarkeit ist die Aussicht auf eine Bewältigung eines Studiums trotz erfreulicher Stabilisierung bei Abnahme der depressiven Symptome derzeit sicher nicht gegeben. Im Gegenteil müssen nun die Arbeits- und Leistungsfähigkeit institutionell durch die IV überprüft und weiter gefördert werden. Ein Einstieg mit einer IM-Massnahme ist geeignet, da die Versicherte sich noch nicht in der Lage sieht, 50% durchgehend anwesend sein zu können (Voraussetzungen durch die lange AUF erfüllt). Es erfolgt daher die Aufnahme eines Belastbarkeitstrainings mit Anwesenheit beim Einstieg von 4h an 4 Tagen (Mittwoch vorerst frei) und einer Steigerung von 1h pro Tag pro Monat bei guter Reisefähigkeit und stabiler selbstgeführter Tagesstruktur, aber erwähnter eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Bei guter Entwicklung unter fortgesetzter Therapie und stützenden, strukturierenden Massnahmen kann die von Frau … gewünschte Ausbildung in Informatik auf Niveau EFZ (Applikationsentwicklung) evtl. in einem Jahr angegangen werden. Aufgrund der Schwere der Diagnose ist allerdings von einem weiteren höheren Begleitbedarf auszugehen. (…) Der Eingliederungsplan endete mit dem Antrag an die IV-Stelle, als Integrationsmassnahme ein Belastbarkeitstraining vom 18. Juli 2017 bis 17. Oktober 2017 in der Einrichtung Q.________ in R.________ zu gewähren (IV-act. 30-2/2). Am 15. September 2017 ging bei der IV-Stelle die Meldung der Berufsberaterin ein, dass die Versicherte aktuell ein Belastbarkeitstraining absolviere, welches in

14 ein Aufbautraining münden solle. Die Versicherte sei aktuell noch nicht in der Lage, in eine Ausbildung einzusteigen (IV-act. 32). 2.10 Der Job-Coach der Einrichtung Q.________ (AE.________) informierte am 27. September 2017 die Berufsberaterin, dass das Pensum aktuell bei 50% belassen werde, weil die Versicherte "die Belastung schon spürte". Eine Erhöhung des Pensums auf 60% sei ab 16. Oktober 2017 vorgesehen (IV-act. 36-1/3). Die weitere Entwicklung wurde im Bericht der Berufsberaterin vom 28. November 2017 dahingehend umschrieben, dass die Versicherte "leider nur langsame Entwicklungsschritte" mache. Aktuell sei das Niveau von 60% - 70% erreicht, nachdem die Versicherte nochmals eine krisenhafte psychische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Todestag der Mutter [eventuell Geburtstag der Mutter: ________] gezeigt habe (vgl. IV-act. 48). Am 12. April 2018 teilte die Berufsberaterin mit, dass die Berufsberatung demnächst abgeschlossen werde, da keine Steigerung mehr möglich sei; anschliessend sei der Rentenanspruch zu prüfen (IV-act. 70). Der Job-Coach führte in seinem Bericht vom 18. April 2018 u.a. aus, dass die im Herbst 2017 geplante Pensensteigerung nicht möglich gewesen sei. Ab Oktober 2017 sei sie vermehrt krankheitshalber abwesend gewesen. Sie hatte Albträume und starke Kopfschmerzen und konnte sich dann nicht mehr konzentrieren. Die Gründe für die überdurchschnittlich vielen Krankheitsabsenzen im Dezember 2017 wurden mit Albträume und Unwohlsein umschrieben (IV-act. 74-3/11). Ihre Ausfälle infolge psychischer Instabilität seien überdurchschnittlich gewesen (zum Teil wochenweise). Ihre Belastbarkeit werde als niedrig beurteilt. In Standortgesprächen präsentierte sie sich schwach. Insgesamt beurteilte die Durchführungsstelle (Q.________) die Versicherte als psychisch instabil, welche in den vergangenen Monaten nicht in der Lage gewesen sei, ihr Anwesenheitspensum zu erhöhen. Aufgrund der überdurchschnittlichen Fehlzeiten sei die Anwesenheit der Versicherten sehr niedrig gewesen bzw. sei immer mehr zurückgegangen (zuletzt eine Präsenz von 13%). Mehrfach habe sie sich am Morgen per Email abgemeldet mit der Begründung, dass sie Albträume und Angstzustände habe. Am Schluss des Berichts wurde die Beendigung der Massnahme empfohlen, da die Versicherte wenig psychische Stabilität zeige, überdurchschnittliche Ausfälle aufweise und nicht in der Lage sei, einen für sie geeigneten Ausbildungsberuf zu suchen. Bei genügender Stabilität empfehle die Durchführungsstelle einen geschützten Arbeitsplatz im administrativen Bereich (IV-act. 74-4/11). Dem vom Job-Coach ausgefüllten Beurteilungsformular ist u.a. zu entnehmen, - dass die Leistungsbeurteilung insgesamt ungenügend ausfiel (IV-act. 74-5/11 unten);

15 - dass die psychische Belastbarkeit weder allgemein, noch unter Druck/ Stress gegeben war (IV-act. 74-6/11, unterhalb der Mitte); - dass die emotionale Stabilität nicht vorhanden war (IV-act. 74-6/11); - dass hinsichtlich der kognitiven Beurteilung das Abstraktionsvermögen, das Instruktionsverständnis, die Lernfähigkeit und Sorgfalt vorhanden waren, nicht aber Konzentration und Aufmerksamkeit (IV-act. 74-6/11 unten); - dass hinsichtlich Umstellungsfähigkeit die Versicherte nicht in der Lage war, sich in angemessener Zeit an ständig wechselnde Arbeitsaufgaben anzupassen, sondern vielmehr einen konstanten Tagesablauf benötigte (IV-act. 74-9/11 unten); - dass die Versicherte ein mässiges Arbeitstempo aufwies und eine niedrige Ausdauer hatte, insgesamt nicht in der Lage war, sich mehr als vier Stunden einer Arbeit zu widmen (IV-act. 74-9/11 unten); - dass die Durchführungsstelle die psychische Verfassung der Versicherten als sehr instabil beurteilte; im Verlaufe der Massnahme habe sie immer öfters gefehlt und sich per Email abgemeldet (mit Gründen wie Albträume, Schwindel, Kopfschmerzen, vgl. IV-act. 74-9/11 unten); - dass die Versicherte hinsichtlich Kommunikation Mühe hatte, sobald in Standortgesprächen von verschiedenen Themen gesprochen wurde und sie sich dann unsicher zeigte (IV-act. 74-9/11 unten). 2.11 Die behandelnde Psychologin M.Sc. Z.________ führte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 an die IV-Stelle, visiert von Dr.med. AA.________, zum Gesundheitszustand aus, dass seit Dezember 2017 eine deutliche Exazerbation des psychischen Zustands, der depressiven Symptomatik (v.a. Schlafstörungen) sowie eine Zunahme von Angst- und Panikattacken aufgetreten seien. Im Jahre 2017 habe sich der psychische Zustand langsam aber stetig verbessert bis zum Dezember 2017 (IV-act. 72): Diese erfreuliche Entwicklung wurde jäh unterbrochen, als ihre Mitbewohnerin 12/2017 den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ankündigte. Der Wegfall dieses unterstützenden psychosozialen Faktors schien die Pat. aus der Bahn geworfen zu haben. Seit diesem Zeitpunkt leidet sie vermehrt unter massiven Einund Durchschlafstörungen bis hin zu einer Tag-Nacht-Umkehr. Morgens bekäme sie Angst- und Panikattacken, die soweit führen würden, dass ihr ganzer Körper wie gelähmt sei und sie bis zu einer Stunde regungslos im Bett liegen bleiben müsse. In der Folge kam es zu vielen Ausfällen, so dass Frau … das Minimalziel von 50 Prozent Anwesenheit bei der Q.________ deutlich unterschritten hatte. In diesem Bericht wurde die Versicherte als weiterhin zu 100% arbeitsunfähig beurteilt. Aufgrund des chronischen Verlaufs werde die Versicherte sicher eine jahrelange psychotherapeutische Begleitung benötigen. Eine berufliche Wiedereingliederung (Erstausbildung/ Lehre) werde sehr wahrscheinlich nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, was auch erklärtes Ziel der Versicherten sei. Bis eine anhaltende Stabilisierung erreicht sei, werde eine Berentung zu 100% empfohlen (IV-act. 72-2/2). 2.12 Im Abschlussbericht Integration vom 21. September 2018 beurteilte der zuständige Berufsberater den Verlauf dahingehend, dass aktuell die therapeuti-

16 schen Interventionen im Vordergrund stünden, derweil berufliche Massnahmen aufgrund der fehlenden psychischen Stabilität bis auf weiteres nicht angezeigt seien. Es falle auf, dass die psychischen Krisen teilweise ohne erkennbare äussere Einwirkungen/ Ereignisse auftreten würden. Allein der jährliche Todestag der Mutter führe dazu, dass über mehrere Monate hinweg die Absenzen zugenommen hätten und auch eine intensivere Betreuung durch die behandelnde Psychologin nötig geworden sei (IV-act. 78). 2.13 Die Abklärungen beim IRM V.________ (mit Haaranalysen) ergaben gemäss Berichten vom 3. und 7. Januar 2019, dass hinsichtlich Alkoholkonsum und der am 11. Dezember 2018 sichergestellten Haare weder Ethylglucuronid (als Alkohol-Marker), noch hinsichtlich Drogenkonsum Anhaltspunkte für den Konsum von Opiaten, Substitutionsmedikamenten, Stimulanzien und Cannabinoiden (THC) festgestellt werden konnten (IV-act. 95). 2.14.1 In der Folge wurde die Versicherte im Auftrage der IV-Stelle von med. pract. S.________ (Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, zertifizierte med. Gutachterin SIM, T.________) begutachtet. Das Gutachten vom 6. Juni 2019 basiert auf einem Explorationsgespräch vom 10. April 2019 (10.00 bis 13.50 Uhr), dem IV-Aktendossier, einer ausführlichen Anamnese (gegliedert in vegetative Anamnese, Behandlungsanamnese, Suchtanamnese, Familienanamnese, Somatoanamnese, soziale Anamnese sowie schulische/ berufliche Anamnese). Im Abschnitt Befunde wurden Verhaltensbeobachtungen, die sprachliche Verständigung und die Untersuchungsbefunde (gegliedert in psychopathologischer Befund und Laboruntersuchungen) aufgelistet. Daraus konnte die Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, derweil als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der ersten Fassung des Gutachtens was folgt aufgeführt wurde (IV-act. 102-26/42): - Rezidivierende depressive Störung, ggw. remittiert (ICD-10: F33.4) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und emotional abhängigen Zügen (ICD-10: F61). Zwei Tage nach Erstattung des Gutachtens schrieb die Gutachterin der IV-Stelle, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, welcher dahingehend zu korrigieren sei, dass eine andere Gewichtung der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei, indem die kombinierte Persönlichkeitsstörung an die erste Stelle zu setzen sei (IV-act. 103-1/2 i.V.m. 103-2/2). 2.14.2 In ihrer Beurteilung warf die Gutachterin der Versicherten vor, dass sie im Verlauf unterschiedliche bzw. inkonsistente Angaben zu den drei Studienabbrüchen gemacht habe. Aktuell habe sie die Aufgabe des Informatik-Studiums

17 mit einer Stirnhöhlenentzündung begründet, welche es ihr damals verunmöglich habe, eine schriftliche Arbeit abzugeben, was sie zu einer Wiederholung des Semesters (bzw. Studienjahres) gezwungen hätte, wozu sie "keine Lust gehabt habe". Das Germanistik-Studium habe ihr "überhaupt nicht gefallen". Das Psychologie-Studium, welches ihr gefallen habe, sei von ihr deshalb abgebrochen worden, weil sie die in der terminalen Erkrankungsphase befindliche Mutter habe unterstützen müssen (IV-act. 102-28/42 unten). Demgegenüber habe die Versicherte den Abbruch des Psychologie-Studiums gegenüber Dr. M.________ im Oktober 2015 mit "schleifen lassen" begründet, während sie im Januar 2016 gegenüber den Ärzten der Klinik O.________ den Studienabbruch mit "krankheitsbedingt" begründet habe (IV-act. 102-29/42 oben). Des Weiteren führte die Gutachterin in ihrer Beurteilung u.a. aus (IV-act. 102- 29ff./42): Gesamthaft betrachtet lassen sich bei der Explorandin im Längsschnittverlauf deutliche persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten/ Defizite in Bezug auf die Selbstwahrnehmung und die Objektwahrnehmung, die Kommunikation (von Emotionen) sowie auch die Fähigkeit zur Bindung und zur Selbststeuerung feststellen. Es handelt sich hierbei um ein eher niedriges Niveau der Persönlichkeitsorganisation. Bei der aktuellen Untersuchung und anhand der Angaben der Explorandin zu ihrer sozialen, beruflichen und privaten Anamnese konnten bei der Explorandin vor allem narzisstische, aber auch schizoide und emotional instabile Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden. Auf narzisstische Persönlichkeitsstörung weisen bei Frau … klinische Merkmale in Bezug auf das Selbstkonzept, die interpersonellen Beziehungen, die soziale Anpassung, ethische Grundsätze, Liebe und Sexualität sowie der kognitive Stil (sämtliche Kriterien nach Kernberg sind bei ihr erfüllt). Darüber hinaus lassen sich bei Frau … auch einzelne schizoide und auch emotional instabile Persönlichkeitsmerkmale gemäss der ICD-10 identifizieren, wobei hier Überschneidungen zu einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung bestehen. (…) Insgesamt lässt sich bei ihr im Längsschnittverlauf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden und emotional instabilen Zügen feststellen. Die Persönlichkeitsstörung stellt aktuell - aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht - den psychiatrischen Hauptbefund dar. Sodann warf die Gutachterin der Versicherten in der Beurteilung vor, dass sie nur wenige und auch wenig aussagekräftige Angaben zum Verlauf ihrer psychischen und psychosomatischen Beschwerden und den Ergebnissen ihrer bisherigen ambulanten und stationären Behandlungen gemacht habe (IV-act. 102-30/42 Mitte). Die inkonsistenten Angaben zu den Studienabbrüchen könnten aus gutachterlich-psychiatrischen Sicht keinem psychischen Krankheitsbild zugeordnet werden (IV-act. 102-31/42 oben). In der Folge kritisierte die Gutachterin die diagnostische Einschätzung und Vorgehensweise der betreffenden Assistenzärztin am Kriseninterventionszentrum

18 (PUK) im April 2015. Denn der damals erhobene psychopathologische Befund lasse sich mit einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 nicht vereinbaren. Und selbst wenn es sich damals tatsächlich um eine schwere depressive Episode gehandelt hätte, wäre eine stationäre und nicht eine ambulante Behandlung geboten gewesen (IV-act. 102-31/42 oben). Hinsichtlich der ersten Hospitalisation in der Klinik O.________ bemängelte die Gutachterin einerseits, dass sich eine Verifizierung der berichteten subjektiven Beschwerden nicht erkennen lasse. Andererseits sei es aus gutachterlichpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine diagnostische Klarheit in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer PTBS während der fast zweimonatigen stationären Klinikbehandlung nicht habe gewonnen werden können (IV-act. 102- 31/42 unten). Was den zweiten Klinikaufenthalt in O.________ anbelangt, kritisierte die Gutachterin, für sie sei nicht nachvollziehbar, was die Fachpersonen der Klinik mit dem wiederholt präsentierten Begriff "Vermeidungsverhalten" gemeint haben könnten. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei dieser Begriff sehr unspezifisch. Sodann war für die Gutachterin auch nicht (bzw. zumindest nicht ganz) nachvollziehbar, dass beim Klinikaustritt eine berufliche Wiedereingliederung im geschützten Bereich mit einem Pensum von 50% empfohlen wurde (da sinngemäss mit dieser Empfehlung das bei der Versicherten beschriebene "Aufschiebe- und Vermeidungsverhalten" eher gefördert wurde (IV-act. 102-32/42 oben). Für die Gutachterin war aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte beim Belastbarkeitstraining angesichts einer beschriebenen guten und stabilen psychischen Verfassung im geschützten Rahmen nur ein deutlich reduziertes Pensum absolvierte (IV-act. 102-32/42 unten). Die Annahme des Job-Coachs zu psychischen Einschränkungen der Versicherten (gemäss Bericht v. 04/2018) relativierte die Gutachterin damit, dass der Job- Coach auf die subjektiven Beschwerden der Versicherten abstellte. Anhand des Abschlussberichts des Arbeitstrainings sei vor allem eine deutliche Abnahme der Motivation der Versicherten festzustellen (IV-act. 102-33/42 oberhalb der Mitte). Hinsichtlich des Verlaufsberichts der behandelnden Psychologin (Z.________) bemängelte die Gutachterin, es lass sich nicht nachvollziehen, was die Therapeutin mit einer deutlichen Exazerbation des psychischen Zustands seit 12/2017 meine (IV-act. 102-33/42 Mitte). Hinsichtlich der damals angegebenen massiven Schlaf-störungen kritisierte die Gutachterin, dass keine medikamentöse Anpassung der schlafanstossenden Medikation (Trittico) vorgenommen worden sei. Inzwischen sei Trittico ganz abgesetzt worden, weshalb davon auszugehen sei,

19 dass die Versicherte selber ihre Schlafprobleme bei weitem nicht so belastend erlebt habe (IV-act. 102-33/42 unterhalb der Mitte). Hinsichtlich der angegebenen Angst- und Panikattacken bezweifelte die Gutachterin die Existenz solcher Vorkommnisse mit dem sinngemässen Argument, dass die Versicherte nie eine medizinische Notfallbehandlung benötigt bzw. keine notfallmässige Bedarfsmedikation in Anspruch genommen habe (IV-act. 102-33/42 unterhalb der Mitte). Aus diesen Ausführungen (mit Inkonsistenzen und Widersprüchen) leitete die Gutachterin retrospektiv ab, dass massive Verdeutlichungs- und darüber hinaus auch Aggravationstendenzen vorlägen (IV-act. 102-33/42 unten). Aus den Angaben der Versicherten, wonach sie keine explizite Tagesstruktur habe und ihre Freizeit mit Lesen, Zeichnen, "Gamen" (PC-Spiele, "stundenlang") und Kommunikation mit Freunden via Internet verbringe, folgerte die Gutachterin, dass sich diesbezüglich keine psychischen Einschränkungen eruieren liessen. Insgesamt imponiere die inzwischen 26-jährige Frau aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht mit einem "Leben nach dem Lustprinzip", zumal ein adäquates Korrektiv ihres Verhalten fehle und zudem bei ihr aktuell keine Notwendigkeit zum Geldverdienen bestehe, da sie vom Erbe lebe (IV-act. 102-34/42 oben). 2.14.3 Schliesslich hielt die Gutachterin in ihrer Beurteilung u.a. fest: - dass bei der Versicherten seit Sommer 2016 keine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr erforderlich gewesen sei, was auf eine wesentliche Besserung und Stabilisierung (seit Sommer 2016) hinweise bzw. die damals begonnene ambulante Therapie ausreiche (IV-act. 102-34/42 oberhalb der Mitte); - dass die behandelnde Psychologin und die zuständigen Berufsberater beim absolvierten Belastbarkeits- und Arbeitstraining vor allem auf subjektive Beschwerden und Wünsche der Versicherten abgestellt hätten (IV-act. 102-34/42 Mitte); - dass keine medizinischen Befunde oder Diagnosen vorlägen, mit welchen sich eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen liesse bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 100% einzig bei den Hospitalisationen in O.________ bestanden habe (IV-act. 102-34/42 unterhalb der Mitte); - dass die Versicherte hinsichtlich aktueller Beschwerden lediglich Kopfschmerzen (einmal pro Woche) und Schwindel (alle zwei Wochen) angegeben habe, was als Befindlichkeitsstörungen ohne Krankheitswert und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei (IV-act. 102-34/42 unten); - dass es sich bei den Äusserungen der Versicherten zur Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit um ein eigenwilliges subjektives Krankheitskonzept und eines daraus resultierenden maladaptiven Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten mit Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden, Aggravationstendenzen bei einem hohen sekundären Krankheitsgewinn handle (IV-act. 102-35/42 oben); - dass bei der Versicherten psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen (u.a. mangelnde Motivation für berufliche Massnahmen und für eine Erwerbstätigkeit bei Bezug ei-

20 ner Erbschaft, Fokussierung auf zeitlich ausgedehnte Freizeitaktivitäten, Alleinleben seit dem Auszug der Mitbewohnerin aus bisheriger Wohngemeinschaft, körperliche und psychische Dekonditionierung bezüglich Ausbildung/ Erwerbsarbeit; vgl. IV-act. 102-35/42 oben); - dass für wiederholt inkonsistente Angaben der Versicherten (zum Abbruch des Psychologie-Studiums, zum Todestag der Mutter) keine medizinische Begründung ersichtlich sei (IV-act. 102-35/42 Mitte); - dass die frühere diagnostische Einschätzung einer schweren depressiven Episode retrospektiv nicht nachvollziehbar sei (IV-act. 102-35/42 unten); - dass hingegen die diagnostische Einschätzung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und emotional instabilen Persönlichkeitszügen nachvollziehbar und zu bestätigen sei, analog auch deutliche narzisstische Persönlichkeitszüge (vgl. IV-act. 102-35/42 unten); - dass hingegen das Vorliegen von anankastischen, ängstlich unsicheren und depressiven Persönlichkeitszügen sich nicht bestätigen lasse (IV-act. 102-36/42 oben, bei der depressiven Symptomatik 2015 und 2016 sei es unter adäquater Behandlung zu einer Remission gekommen); - dass - nachdem die Versicherte die Klinik in O.________ in stabilisiertem Zustand verlassen habe - die Empfehlung der Klinikärzte "Eingliederung im geschützten Rahmen mit reduziertem Pensum von 50%" retrospektiv nicht nachvollziehbar sei (IV-act. 102-36/42 oben); - dass hinsichtlich der Angaben zum Belastbarkeitstraining ebenfalls Diskrepanzen festzustellen seien, weshalb die von der Berufsberatung angenommenen Einschränkungen hinsichtlich der beabsichtigten Erhöhung des Arbeitspensums beim Belastbarkeitstraining nicht nachvollziehbar seien (IV-act. 102-36/42 Mitte); - dass die Annahme von krankheitsbedingten Abwesenheiten der Versicherten ab Oktober 2017 retrospektiv nicht nachvollziehbar seien (IV-act. 102-36/42 unten); - dass die Annahmen der zuständigen Berufsberater bezüglich "psychische Instabilität bzw. geringe psychische Belastbarkeit" weder nachvollziehbar, noch sich anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse bestätigen lasse; wohl liege bei der Versicherten in diesen Bereichen eine gewisse Einschränkung vor, indes sei diese "nur sehr leicht bis leicht ausgeprägt" (IV-act. 102-36/42 unten); - dass bei der Versicherten weder eine krankheitsrelevante depressive Problematik, noch eine krankheitsrelevante Angstproblematik oder somatoforme Problematik, noch eine länger dauernde Einschränkung der Lernfähigkeit vorliege (die depressive Symptomatik 2015-2016 sei vollständig abgeklungen); daraus und hinsichtlich der Befindlichkeitsschwankungen lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-act. 102-37/42 Mitte); - dass die Versicherte viele Ressourcen aufweise in Form von guten kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten (wie Konzentrationsfähigkeit, Auffassung, Gedächtnis, Lernfähigkeit, kreative Fähigkeiten, Ideenvielfalt, vgl. IV-act. 102-37/42 unten); - dass die Prüfung des psychischen Aktivitätsniveaus wegen mangelnder Auskunftsund Kooperationsbereitschaft erschwert gewesen sei (IV-act. 102-37/42 unten); - dass hinsichtlich Anpassung an Regeln und Routinen/ Kompetenz und Wissensanwendung/ Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit/ Proaktivität und Spontanaktivitäten/ Selbstbehauptungsfähigkeit/ Konversations- und Kontaktfähigkeit/ Selbstpflege und

21 Selbstversorgung/ Mobilität und Verkehrstauglichkeit keine Einschränkungen feststellbar gewesen seien (IV-act. 102-37/42 unten und 102-38/42 oben); - dass hingegen leichte Einschränkungen in der Planung und Strukturierung von Aufgaben/ hinsichtlich Widerstands- und Durchhaltefähigkeit/ Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen bestünden bzw. anzunehmen seien sowie bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leichte Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden könnten (IVact. 102-37/42 unten, IV-act. 102-38/42 oben); - dass insgesamt aus psychiatrischer Sicht nur leichte qualitative Einschränkungen ausgewiesen seien (bedingt durch eine leichtgradig eingeschränkte Stress- und Frustrationstoleranz, eine leichtgradig eingeschränkte emotionale Belastbarkeit sowie durch leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen), welche bei einer angepassten Tätigkeit keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (vgl. IV-act. 102-38/42 oben); - dass die 26-jährige Versicherte in einer angelernten, angepassten Hilfstätigkeit des freien Arbeitsmarktes zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 102-38/42); - und dass als angepasste Tätigkeiten alle Arbeiten in Frage kämen, welche keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sowie auch keine besonderen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen würden (IV-act. 102-38/42 unten). 2.15 Der RAD-Psychiater Dr.med. U.________ beurteilte das psychiatrische Gutachten vom 6. Juni 2019 in der Stellungnahme vom 3. September 2019 als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb darauf abgestellt werden könne (IV-act. 104-6/6). 2.16 Nach dem Vorbescheid vom 19. November 2019, wonach das Leistungsbegehren abzuweisen sei, reichte die Versicherte innert erstreckter Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes aufgrund der Corona-Situation) Einwände sowie eine kurze Stellungnahme des Mitarbeiters der ambulanten psychiatrischen Pflege vom 20. März 2020 (welcher offenbar die Versicherte seit dem 30.9.2019 1x wöchentlich betreut) sowie eine Stellungnahme der die Versicherte regelmässig seit dem 22. Juli 2016 behandelnden Fachpersonen des P.________ N.________ (Dr.med. AA.________ und M.Sc. Z.________) vom 2. April 2020 ein. Im erwähnten P.________-Bericht wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. IV-act. 121-17/27): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich vermeidenden und emotional-instabilen Zügen (F61.0); - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (F33.11); - Sonstige näher bezeichnete Verhaltensstörung: exzessive Mediennutzung bzw. Onlinesucht (F68.8). - St.n. Trichotillomanie (F63.3); - St.n. Mutismus in der Kindheit (F98.5); - Emotionale Vernachlässigung in der Kindheit durch beide Elternteile (Z62.4);

22 - Probleme bei körperliche Misshandlung in der Kindheit durch den Vater (Z61.6). Auf die Herleitung/ Begründung dieser Diagnosen sowie der allfälligen Auswirkungen auf die Frage der Arbeitsfähigkeit wird nachfolgend näher eingegangen, ebenso auf die Stellungnahme der Gutachterin vom 13. Juli 2020, welche aus den Einwänden der Versicherten (inkl. P.________-Bericht vom 2.4.2020 und Stellungnahme des Mitarbeiters der ambulanten psychiatrischen Pflege) keine neuen Aspekte oder Sachverhalte erkennen konnte, welche eine Änderung ihrer gutachtlichen Einschätzung zur Folge hätten (IV-act. 125-4/7). 3.1.1 Bei der gerichtlichen Würdigung der vorliegenden Unterlagen fällt zunächst auf, dass sowohl die Gutachterin, als auch die ambulant behandelnden P.________-Fachpersonen die gleiche Hauptdiagnose nach ICD-10 stellen, und zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von F61. Diese Kategorie ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörungen und Persönlichkeitsanomalien, die häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F60 beschriebenen Störungen aufweisen. Daher sind sie häufig schwerer als die Störungen in F60 zu diagnostizieren (siehe Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD- 10 Kapitel V (F), 10. überarbeitete Auflage, Nachdruck 2020, S. 284 F61). Hinsichtlich der diagnostischen Kriterien für eine F61-Diagnose verhält es sich so, dass kein Versuch unternommen wurde, standardisierte Kriterien für diese gemischten Störungen zusammenzustellen (vgl. Horst Dilling/Harald J. Freyberger, Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aktualisierte Auflage, 2019, S. 248). 3.1.2 Die Gutachterin präzisierte die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und emotional abhängigen Zügen (IVact. 102-26/42), während die P.________-Behandler diese Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich vermeidenden und emotional-instabilen Zügen ergänzten (siehe vorstehend Erw. 2.16). Einigkeit besteht somit hinsichtlich der schizoiden Anteile und dass die Versicherte hinsichtlich Emotionalität eine auffällige Verhaltensweise aufweist, welche als "emotional abhängig" (gemäss Gutachterin) bzw. "emotional-instabil" (gemäss P.________-Behandler) beurteilt wird. Dass diesbezüglich die Standpunkte nicht weit auseinanderliegen, dokumentieren die Aussagen der Gutachterin (Gutachten S. 26, S. 29, S. 30 und S. 35), wonach auch "emotional instabile Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden" (IVact. 102-26/42 unterhalb der Mitte,102-29/42 unten; 102-30/42 oben; 102-35/42 unten).

23 Eine Divergenz besteht hinsichtlich der Fragestellung, ob der Versicherten (gemäss Gutachterin) narzisstische Züge oder (gemäss P.________-Behandler) ängstlich vermeidende Züge zuzuordnen sind (darauf ist noch zurückzukommen). 3.2.1 Eine weitere, stärker ins Gewicht fallende Divergenz ist darin zu erblicken, dass die Gutachterin davon ausgeht, dass die 2015 und 2016 aufgetretene depressive Symptomatik unter adäquater Behandlung zwischenzeitlich remittiert sei (vgl. IV-act. 102-26/42, 102-36/42 oben, 102-37/42 oberhalb der Mitte). 3.2.2 Demgegenüber wird im P.________-Bericht vom 2. April 2020 eine in den letzten Monaten aufgetretene Exazerbation der depressiven Symptomatik vorgebracht, wonach die Versicherte u.a. zunehmend bedrückt wirke, von Dauererschöpfung, erhöhter Ermüdbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Tag-Nacht- Umkehr, exzessivem Grübeln, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Interessenverlust auch für sonst angenehme Tätigkeiten berichte (zit. Bericht, S. 3 oben). 3.2.3 Diesen Vorbringen der P.________-Behandler wird von der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 hauptsächlich entgegengehalten, dass im genannten Bericht kein psychopathologischer Befund enthalten sei und die geltend gemachte Dauererschöpfung/ erhöhte Ermüdbarkeit zu den ebenfalls berichteten stundenlangen Aktivitäten am Computer nicht passe (IV-act. 125-3/7 oben). 3.2.4 Dieser Einwand der Gutachterin bezüglich Erschöpfung/ Ermüdung ist bezogen auf die Beschäftigungen mit dem Computer an sich nachvollziehbar, allerdings verkennt die Gutachterin, dass die P.________-Behandler zusätzlich als nicht näher bezeichnete Verhaltens- bzw. Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F68.8 eine exzessive Mediennutzung bzw. Onlinesucht kodiert haben, was offenkundig mit den umfangreichen Computer-Aktivitäten vereinbar ist. Sodann begründen die P.________-Behandler die aktuelle (in Verbindung mit einem somatischen Syndrom aufgetretene) mittelgradige depressive Episode mit weiteren Aspekten (siehe oben), zu welchen die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 nicht substantiiert Stellung genommen hat. Dies war bzw. ist ihr grundsätzlich gar nicht möglich, nachdem sie die Versicherte letztmals beim Explorationsgespräch vom 10. April 2019 (siehe IV-act. 102-2/42) gesehen und seither - nach der Aktenlage - keinen Kontakt mit der Versicherten hatte. Damit kann sie zum weiteren Verlauf nach dem erwähnten Explorationsgespräch höchstens nach der Aktenlage Stellung nehmen, wozu namentlich auch gehört, dass die Versicherte wöchentlich seit Herbst 2019 von einem Mit-

24 glied der ambulanten psychiatrischen Spitex zuhause besucht wird (was eine Verschlechterung dokumentiert, nachdem zuvor keine solche wöchentliche Begleitung nötig war). Diese Fachperson hat - unabhängig von den P.________- Behandlern - in einem Kurzbericht vom 20. März 2020 auf klare Verwahrlosungstendenzen und innere Blockaden der Versicherten hingewiesen, welche die Haushaltführung bzw. die Erfüllung von einfachen Aufträgen massgeblich erschweren (IV-act. 121-16/27). Bei dieser Sachlage kann die Gutachterin die zeitlich nach der Erstattung des Gutachtens vorgebrachte bzw. (gemäss der Aktenlage) aufgetretene Verschlechterung im Sinne einer erneut aufgetretenen depressiven Symptomatik weder damit wegdiskutieren, dass sie bei der Untersuchung vom 10. April 2019 keine depressiven Symptome feststellen konnte, noch damit, dass sie den Akten keine Veränderung der Behandlung/ Medikation entnehmen konnte (IV-act. 125-3/7), zumal sie die nach der Begutachtung eingerichtete wöchentliche Betreuung durch eine ambulante psychiatrische Spitex ausblendet. Aus dem Umstand, wonach die Gutachterin im April 2019 keine Notwendigkeit einer ambulanten psychiatrischen Spitex erkennen konnte (IV-act. 125-4/7 oben), kann nicht schlüssig abgeleitet werden, dass dies im Folgejahr (vor dem Erlass der Verfügung vom 25.8.2020) weiterhin gleichermassen der Fall sei (und in diesem Sinne aus der Sicht der Gutachterin eine solche psychiatrische Betreuung - entgegen der Auffassung der mit der Behandlung betrauten Personen - nicht indiziert sei). Vielmehr ist in dieser Konstellation den aktuelleren Angaben der P.________- Behandlern sowie der Fachperson der ambulanten psychiatrischen Spitex mehr Gewicht beizumessen (als einer rund 1 Jahr früher verfassten gutachtlichen Einschätzung). Für dieses Ergebnis sprechen zudem auch die nachfolgend dargelegten Erwägungen. 3.3 Die Hauptdivergenz zwischen der Gutachterin und den ambulanten Behandlern ist darin zu erblicken, dass letztere den erwähnten Diagnosen eine (massiv einschränkende) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugestehen, derweil die Gutachterin den Standpunkt vertritt, dass die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung völlig ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. 3.3.1 Angelpunkt für diese Einschätzung der Gutachterin bildet ihre Argumentation, wonach sinngemäss die Versicherte im zeitlichen Verlauf und bei der Begutachtung nicht jeweils die genau gleichen Gründe erwähnt habe, welche dazu geführt hätten, dass sie drei verschiedene Hochschulausbildungen nach kurzer Zeit abgebrochen hat. Nach ihrer Einschätzung könnten solche Inkonsistenzen

25 zu den Gründen für diese drei Studienabbrüche keinem psychischen Krankheitsbild zugeordnet werden (IV-act. 102-28/42 unten; 102-31/42 oben). 3.3.2 Indessen verkennt die Gutachterin in diesem Zusammenhang, - dass nach dem 1. Semester des Informatik-Studiums die Hausärztin sich veranlasst sah, die Versicherte für eine psychotherapeutische Behandlung dem Psychiater K.________ zuzuweisen (IV-act. 121-26/27); - dass dieser Psychiater bei der damals 20-jährigen Versicherten eine depressive Symptomatik sowie (u.a. aufgrund eines skurril anmutenden Denkmusters) den Verdacht auf eine beginnende kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte sowie einen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf feststelle, allerdings die Versicherte sich misstrauisch und vermeidend verhielt und im Ergebnis sich nicht hinreichend (sondern nur kurz) auf das Behandlungsangebot einlassen konnte (IVact. 121-26/27); - dass - nachdem die Versicherte ein Psychologie-Studium aufgenommen hatte und sich wegen Schlafproblemen gemeldet hatte - sich die Hausärztin veranlasst sah, die Versicherte der ambulanten Kriseninterventionsstation der Psychiatrischen Universitätsklinik V.________ zuzuweisen (IV-act. 11-18/18); - dass dieses Kriseninterventionszentrum einen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (inkl. medikamentöse Einstellung) feststellte und die Versicherte einer Fachperson in der Nähe des Ortes, wo sich die Versicherte als Wochenaufenthalterin lebte, zugewiesen hat (IV-act. 11-16f./18); - dass dieser beauftragte Psychiater zum Ergebnis kam, dass die Versicherte das Studium "wegen psychischen Problemen" abbrechen musste (IV-act. 11-7/18, Ziff. 1.1); - dass dieser Psychiater das ambulante Setting als unzureichend beurteilte und veranlasste, dass die Versicherte sich noch während der Immatrikulation stationär in der Klinik O.________ behandeln liess (IV-act. 10); - dass im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik O.________ vom 5. Juli 2016 explizit festgehalten wurde, dass die Versicherte das Psychologie-Studium "krankheitsbedingt" unterbrochen habe (IV-act. 13-1/4); - dass auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD AC.________) die Auffassung vertrat, dass "die Versicherte aus behinderungsbedingten Gründen das Studium habe abbrechen müssen" (IV-act. 28 oben und IV-act. 82-2/4 unten); - und dass im Bericht der zuständigen IV-Berufsberaterin vom 29. Juli 2017 die Studienabbrüche der andauernden psychischen Instabilität zugeschrieben wurden (IVact. 30-1/2). Im Lichte all dieser Angaben kann der Auffassung der Gutachterin, wonach sinngemäss der psychische Gesundheitszustand der Versicherten für die Studienabbrüche irrelevant sei, nicht beigepflichtet werden. Dies gilt erst recht, als der RAD-Psychiater Dr.med.univ. Dr.phil. AB.________ in einer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 den psychischen Zustand der Versicherten "als Anpas-

26 sungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion" beurteilte und - auch wenn er eine Persönlichkeitsstörungsdiagnose als verfrüht erachtete (weil die Hirn- bzw. Persönlichkeitsentwicklung bei der damals 23-jährigen bzw. bald 24.jährigen Versicherten noch nicht abgeschlossen sei) - von "reaktiven psychischen Instabilitäten und innerpsychischen Turbulenzen" sprach, welche "aktuell sicher für eine Partizipation am Arbeitsleben hinderlich" seien (IV-act. 19-4/4). Im Einklang damit steht auch die Beurteilung im Austrittsbericht vom 5. Juli 2016 nach der zweiten Hospitalisation in der Klinik in O.________ (11.5.16 - 6.7.16), wo ausgeführt wurde, dass die Versicherte aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und Konzentrationsfähigkeit sowie infolge des eingeschränkten Durchhaltevermögens aktuell (einer Ausbildung mit) Prüfungsdruck kaum gewachsen sei; vielmehr wurde eine berufliche Integrationsmassnahme vorerst im geschützten Rah-men im Umfange von ca. 4 Stunden pro Tag empfohlen (IV-act. 13-4/4 oben). 3.4.1 In diesem Zusammenhang überzeugt die Argumentation in der Beschwerde (S.8f. i.V.m. dem P.________-Bericht vom 2.4.2020), wonach die manifeste depressive Symptomatik als stressbedingt ausgelöst zu beurteilen sei, während für das Scheitern der Versicherten beim Hochschulstudium die "darunterliegende" pathologische Persönlichkeitsstruktur ursächlich gewesen sei dürfte. Die Versicherte habe aus Angst vor den Massen an Studierenden keinerlei Vorlesungen, Seminare oder Tutorate besucht und stattdessen gemeint, das Studium über Podcasts und Skripts bewältigen zu können. Dass gerade der Austausch und das Lernen mit anderen Studierenden für die selektierenden Zwischenprüfungen sehr hilfreich gewesen wäre, habe sie selber nicht einschätzen können. Hinsichtlich der gescheiterten Ausbildungen (Informatik/ Psychologie) bestehe folgende Diskrepanz, mit welcher die Versicherte leben müsse: Einerseits verfüge sie über eine solide Intelligenz und gute Sprachbegabung (womit sie ihr Studium hätte bewältigen können), andererseits sei sie bei diesen Studienrichtungen, wo eigene Planung, Strukturierung und soziale Vernetzung gefordert gewesen wären, innert kurzer Zeit gescheitert. Um diese Diskrepanz aushaltbar zu machen und sich nicht mit dem eigenen Kranksein auseinandersetzen zu müssen, externalisiere die Versicherte und mache andere Gründe für ihre Studienabbrüche geltend (verpasste Fristen wegen Stirnhöhlenentzündung, Erkrankung der Mutter, psychosomatische Symptome). Letztlich sei das Scheitern nicht auf Faulheit oder mangelnde Motivation zurückzuführen, sondern auf die Schwierigkeit oder Unfähigkeit der Versicherten, sich selbst und das Umfeld richtig einzuschätzen, zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren (IV-act. 121-20f./27).

27 3.4.2 Eine solche nach den konkreten Umständen einleuchtende Externalisierung (betreffend die erwähnten Studienabbrüchen) hat die Gutachterin weder in ihrem Gutachten erwogen, noch sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (nach Kenntnisnahme des P.________-Berichts vom 2.4.2020) damit substantiiert befasst (vgl. IV-act. 125-4f./7 betreffend Ziff. 3). 3.4.3 Mit diesem dargelegten Verhalten der Versicherten (betr. Externalisierung) geht letztlich aber auch eine eingeschränkte Einsicht der Versicherten hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen (etc.) einher. Wie im P.________-Bericht vom 2.4.2020 nachvollziehbar dargelegt wurde, weist die Versicherte eine schwere Störung der Affektivität auf; es imponieren Affektverflachung zusammen mit Affektarmut, welche subjektiv von der Versicherten als anhaltendes Gefühl der Gefühllosigkeit erlebt wird. Als Gründe dafür werden die massive emotionale Vernachlässigung in der Primärfamilie und regelmässige Misshandlung durch den Vater vermutet, welche innerpsychisch eine Abspaltung der Gefühlsempfindungen bewirkten, dies um den Preis der Lebendigkeit sowie der Reifung und Entwicklung. (…) Die Versicherte habe wiederholt berichtet, ihre Gefühle kaum zu spüren und oft nur erahnen zu können. Stattdessen würde sie auf psychischen Stress vorwiegend psychosomatisch reagieren. Die Versicherte erlebe ihre schizoiden Anteile als ihrer Persönlichkeit zugehörig (ich-synton), wodurch ihr weitgehend eine Krankheitseinsicht fehle (IV-act. 121-18/27). Dieser überzeugenden Einschätzung ist beizupflichten, weshalb den von der Gutachterin thematisierten Inkonsistenzen hinsichtlich der Studienabbrüchen keine relevante Bedeutung beigemessen werden kann. Damit entfällt ein wesentliches Element, auf welchem die Gutachterin ungeachtet der von ihr gestellten Diagnosen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100% (für angepasste Tätigkeiten) herleitet. Anzufügen ist, dass die Gutachterin immerhin anerkannt hat, dass Tätigkeiten, welche erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, an die emotionale Belastbarkeit sowie an soziale Kompetenzen stellen, für die Versicherte nicht in Frage kommen (IV-act. 102-38/42 unten). 3.5 Soweit die Gutachterin aus den nachfolgend aufgeführten Aspekten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit postuliert, sind dazu die folgenden Argumente entgegenzuhalten. 3.5.1 Soweit die Gutachterin das Interaktionsverhalten der Versicherten als sehr auffällig beurteilte und der Versicherten anlastete, wenig kooperativ gewesen zu sein und Fragen (zur Krankheitsgeschichte und zum Verlauf der psychischen Beschwerden) nur kurz und teilweise einsilbig beantwortet zu haben, demgegenüber aber sich zur Lebensgeschichte und Darstellung konflikthafter Bezie-

28 hungen spontan (ausführlicher) geäussert zu haben (vgl. IV-act. 102-23/42; siehe auch IV-act. 102-30/42 oben, zur Krankheitsanamnese), verkennt sie, dass ein solches passives Verhalten mit einsilbigen Antworten bereits während der Hospitalisation in der Klinik O.________ thematisiert und dort grundsätzlich als Bestandteil des Störungsbildes verstanden wurde (vgl. IV-act. 13-3/4). Wenn die Versicherte gegenüber der Gutachterin auf Fragen zum bisherigen Verlauf der psychischen oder psychosomatischen Beschwerden sowie zum Belastbarkeitstraining - trotz wiederholtem Nachfragen - wenig konkret, vage und wenig aussagekräftig antwortete (IV-act. 102-24/42) kann daraus nicht schlüssig auf Aggravationstendenzen gefolgert werden (IV-act. 102-24/42 unten), wenn das oben erläuterte Externalisierungsverhalten der Versicherten weder thematisiert noch geprüft wurde. Dass die Versicherte offenbar höchst ungern über den Verlauf der psychischen Probleme und Behandlungen spricht (und deswegen knapp und einsilbig antwortet), hängt mutmasslich auch damit zusammen, dass es ihr schwerfällt, um Hilfe zu suchen und anzunehmen, wie bereits während des stationären Aufenthalts in der Klinik O.________ darauf hingewiesen wurde (IV-act. 13-3/4 Mitte). Analog notierte auch die Assistenzärztin des ambulanten Kriseninterventionszentrums (PUK) am 21. April 2015, dass sich die Versicherte im Kontakt zurückhaltend und introvertiert präsentierte (IV-act. 11-16/18 unten). 3.5.2 Soweit die Gutachterin hinsichtlich der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung die von den P.________-Behandlern vorgebrachten und thematisierten "ängstlich-vermeidenden Anteile" in Abrede stellt und namentlich im Gutachten ausdrücklich ausführte, aus gutachterlicher Sicht sei nicht nachvollziehbar, was die Behandler der O.________ mit dem wiederholt präsentierten Begriff "Vermeidungsverhalten" gemeint hätten bzw. worauf sich dieses Vermeidungsverhalten bezog (vgl. IV-act. 102-32/42), ist der Gutachterin vorzuhalten, dass sie selber in ihren Untersuchungsbefunden (Abschnitt: Psychopathologischer Befund) festgehalten hat (IV-act. 102-25/42, Fettdruck nicht im Original): Im inhaltlichen Denken präsentierte die Explorandin ein eigenwillig anmutendes subjektives Krankheitskonzept, aus dem ein inadäquates Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten (vor allem in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit) resultierte. Analog erwähnte die Gutachterin unter Ziffer 7.2 ihres Gutachtens (Beurteilung des bisherigen Verlaufs) ein maladaptives Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten (vgl. IV-act. 102-35/42 oben). Demgegenüber führte die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 aus, dass sie bei der Explorandin ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitszüge nicht habe identifizieren können (siehe IV-act. 125-4/7 oben). Diese Schlussfolgerung vermag in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen der Gutachterin nicht zu überzeugen.

29 3.5.3 Soweit im Gutachten (S. 32 unten) ausgeführt wurde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach der stationären Behandlung in O.________ die Versicherte das Belastbarkeitstraining (angesichts der beschriebenen stabilen Verfassung) nur in einem reduzierten Pensum absolviert habe (IV-act. 102-32/42), übersieht die Gutachterin, dass der RAD-Psychiater Dr.med. univ. Dr.phil. AB.________ selber empfahl, angesichts der beträchtlichen Dekonditionierung mit einem 50%igen Pensum zu beginnen (IV-act. 19-4/4 in fine). 3.5.4 Dass in der Folge im Rahmen des Belastbarkeitstrainings keine anhaltende Verbesserung/ Erhöhung des Pensums gelang, kann verschiedene Gründe haben, wobei die von der Gutachterin postulierten Erklärungen ("manipulative Tendenzen in Bezug auf die Begründung der Ausfälle im Arbeitstraining", IV-act. 102-33/42, oder "motivationale Faktoren", vgl. IV-act. 125-5/7 Ziff. 4 in fine) der Aktenlage nicht gerecht werden. Denn zum einen wurde im P.________-Bericht vom 11. Juni 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass die zunächst im Arbeitstraining konstatierte erfreuliche Entwicklung jäh unterbrochen wurde, als die Mitbewohnerin der Versicherten ihren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ankündigte und dadurch ein unterstützender psychosozialer Faktor wegfiel (IVact. 72-1/2 unten). Zum andern beurteilte der die Versicherte begleitende Job- Coach die psychische Belastbarkeit als niedrig (IV-act. 74-4/11 Mitte; analog IVact. 78), was nicht mit fehlender Motivation zu verwechseln ist. In den Akten wird darauf verwiesen, dass sinngemäss die Versicherte im Zusammenhang mit der regelmässigen Erinnerung an den Tod ihrer Mutter immer wieder in eine Krise geraten sei bzw. deswegen weniger oft am Arbeitstraining teilgenommen bzw. gefehlt habe (vgl. IV-act. 48 oben; 74-3/11 unten; 78 unten). Daran bzw. an den Bericht der Berufsberaterin vom 28. November 2017 anknüpfend (wonach die Versicherte "nochmals eine krisenhafte psychische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Todestag der Mutter zeigte", vgl. IV-act. 48), machte die Gutachterin geltend, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal die Mutter der Explorandin im ________ 2016 verstorben sei (IV-act. 102-33/42 oben). Daraus (und aus weiteren Berichten mit unzutreffenden Angaben zum Todestag der Mutter) leitete die Gutachterin weitere Inkonstistenzen bzw. manipulative Tendenzen der Versicherten ab (IV-act. 102-33/42 oben). Einmal abgesehen davon, dass die betreffenden Berichte, auf welche sich die Gutachterin in diesem Zusammenhang abstützt, nicht von der Versicherten stammen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass die Berichtverfasser den betreffenden Sachverhalt verkürzt oder ungenau wiedergegeben haben, übersieht die Gutachterin vor allem, dass die Mutter der Versicherten an einem ________ (1954) geboren wurde. Dass die Versicherte im Umfeld des Datums vom ________ (als Geburts-

30 tag ihrer verstorbenen Mutter) regelmässig an die Mutter und die belastenden Umstände des Todes (begleiteter Suizid am ________2016) erinnert wurde bzw. wird und deswegen (auch im November/Dezember) in eine (nicht schnell vorübergehende) Krise gerät, erweist sich ohne weiteres als nachvollziehbar. In diesem Sinne kann die Gutachterin aus teilweise ungenauen Angaben zum Todestag grundsätzlich nichts für ihr Begutachtungsergebnis ableiten, zumal es weitere Vorkommnisse (nicht nur Todes- oder Geburtstag der Verstorbenen) geben kann, welche die (schmerzliche) Erinnerung an den begleiteten Suizid der Mutter hervorrufen können. Dies gilt erst recht, als die Versicherte nach der Aktenlage einmal abgesehen von den Klinikaufenthalten - an der Pflege der terminal erkrankten Mutter beteiligt war, was für die damals 23-jährige Versicherte offenkundig massiv belastend war. 3.5.5 Ferner kann aus dem Umstand, wonach keine medikamentöse Anpassung der schlafanstossenden Medikation (Trittico) vorgenommen wurde (IV-act. 102- 33/42), nicht schlüssig abgeleitet werden, dass keine massiven Schlafstörungen aufgetreten seien. Dies würde (e contrario) grundsätzlich auf eine unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen (in dem Sinne, dass weil keine Medikamentenanpassung vorgenommen wurde deswegen die Schlafstörungen nicht zugenommen hätten; vgl. zu dieser Thematik BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb S. 341). Analog geht es grundsätzlich auch nicht an, aus dem Umstand, wonach seit dem Austritt aus der Klinik O.________ kein weiterer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik mehr folgte, abzuleiten, dass eine wesentliche Besserung und Stabilisierung des psychischen Zustandes der Versicherten eingetreten sei (vgl. IVact. 102-34/42 Ziff. 7.2, 2. Abs.). Im Gegenteil erwecken die Angaben in den vorliegenden Akten den Eindruck, dass sich die Situation verschlechtert hat (Unterstützungsbedarf durch die psychiatrische Spitex, zunehmende Absenzen/ Ausfälle beim Belastungstraining), was grundsätzlich für eine erneute stationäre Behandlung spricht (siehe dazu auch noch nachfolgend). 4.1 Aus all diesen Gründen kann dem Ergebnis des vorliegenden Gutachtens vom 6. Juni 2019, wonach sinngemäss die Versicherte ungeachtet der dargelegten Einschränkungen ihres psychischen Gesundheitszustandes dennoch als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten sei, nicht beigepflichtet werden. Mit anderen Worten hat sich die Vorinstanz zu Unrecht (ausschliesslich) auf das hinsichtlich der Festlegung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrads nicht überzeugende Gutachten abgestützt. Dies gilt erst recht, als die Ausführungen in der Beschwerde zum strukturierten Beweisverfahren (S. 14ff. Ziff. 4) weitgehend einleuchten, namentlich sinngemäss:

31 - dass aufgrund des P.________-Berichts vom 2. April 2020 von einem relevanten Gesundheitsschaden mit einem hohen funktionellen Schweregrad auszugehen ist; - dass eine beschränkte Krankheitseinsicht der Versicherten besteht; - und dass (anstelle von Aggravation) vielmehr der Einschätzung der Behandler zu folgen ist, dass die Versicherte (pathologisch) versucht, "eine Fassade aufrechtzuerhalten, was ihr jedoch nicht bewusst" ist. 4.2 Bevor aber ein neues Gutachten zur Evaluierung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades der Versicherten in die Wege geleitet wird, drängt es sich nach der konkreten Aktenlage auf, bei dieser jungen Versicherten (mit Jahrgang 1993 und noch ohne Berufsabschluss) zunächst noch eine geeignete stationäre Behandlung für eine anhaltende Stabilisierung durchzuführen. Die letzte Hospitalisation endete am 6. Juli 2016 und damit wenige Wochen nach dem begleiteten Suizid der Mutter. Die seither durchgeführten ambulanten Behandlungen reichten nach der Aktenlage offenkundig nicht aus, um die oben angesprochene Verschlechterung bzw. die zunehmenden Ausfälle/Absenzen beim Belastungstraining aufzufangen. Bei dieser Sachlage wäre es - retrospektiv gesehen - schon viel früher geboten gewesen, die Versicherte erneut stationär zu behandeln (was notabene auch von der Gutachterin kurz erwogen wurde [vgl. IV-act. 102-31/42 oberhalb der Mitte sowie IV-act. 102-34/42 Ziff. 7.2, 2. Abs.], allerdings dann aber nicht weiterverfolgt wurde). Eine erneute stationäre Behandlung hätte sich nach der Aktenlage im Rahmen der eingetretenen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Auszug der Mitbewohnerin aus der gemeinsamen Wohnung aufgedrängt, spätestens aber dann, als Probleme durch die fehlende Tagesstruktur, stundenlanges Verweilen am Computer, Tag-Nacht-Umkehr, Blockaden der Versicherten durch Ängste und Panikattacken etc. erkennbar wurden. In Anbetracht des Alters und der belastenden Vorgeschichte erachtet das Gericht eine längere stationäre Behandlung, welche auf eine anhaltende Stabilisierung und eine angepasste berufliche Eingliederung (mit hinreichender Tagesstruktur) ausgerichtet ist, als unerlässlich, zumal die Chancen für eine solche anhaltende Stabilisierung (im Vergleich zur letzten Hospitalisation) deshalb grundsätzlich als besser beurteilt werden, weil nunmehr der begleitete Suizid der Mutter mehr als 4 ½ Jahre zurückliegt und die Versicherte entsprechend auch älter geworden ist. Dieses Ergebnis ist auch mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" vereinbar, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5.6.2012 Erw. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 121 V 190 Erw. 4a).

32 Im Übrigen ist anzufügen, dass das Ergebnis der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das erwähnte Gutachten [mit der Schlussfolgerung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit] die Versicherte "sich selbst zu überlassen", einer gerichtlichen Überprüfung in IV-Sachen nicht standhält. 4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Mit dieser Rückweisung wird von der Versicherten gefordert, dass sie sich einer längeren stationären Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Klinik für eine anhaltende Stabilisierung sowie im Hinblick auf eine angepasste berufliche Eingliederung (mit hinreichender Tagesstruktur) unterzieht. Dazu hat die IV-Stelle nötigenfalls ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten. Mit dieser Rückweisung wird auch ein befristeter Rentenanspruch als geboten erachtet, wobei hinsichtlich des derzeit massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades für die Versicherte, welche eine persönlichkeitsstrukturelle Vulnerabilität aufweist (IV-act. 102-30/42 oben, IV-act. 102-37/42 Mitte), vorderhand von der Einschätzung gemäss dem P.________-Bericht vom 2. April 2020 (S. 5, Ziff. 5) auszugehen ist, wonach aktuell für eine angepasste Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt maximal 30% anzunehmen sind (IV-act. 171-21/27). Wie sich die Situation nach der hier geforderten längeren stationären Behandlung präsentieren wird, wird dannzumal neu zu beurteilen sein, wobei gegebenenfalls dann noch ein neues Gutachten (bei einer anderen Fachperson) einzuholen sein wird. 4.4 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der IV-Stelle auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'300.-- festzulegen. 5. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nachdem es sich vorliegend nicht um einen kantonalen Endentscheid, sondern um einen Rückweisungsentscheid handelt, welcher grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist, erscheint es fraglich, ob der vorliegende Entscheid direkt mit einer Beschwerde ans Bundes-

33 gericht anfechtbar wäre. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei daraus bei einem allfälligen Weiterzug nichts abgeleitet werden kann.

34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und vorderhand einen befristeten Rentenanspruch festlegen kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. 3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110; siehe aber auch Erwägung 5). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Dezember 2020

I 2020 82 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.12.2020 I 2020 82 — Swissrulings