Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 8 Entscheid vom 10. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1957, polnischer und deutscher Staatsangehöriger) war als Kranführer bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. August 2013 einen Verkehrsunfall erlitt (seitliche Frontalkollision). Die Suva anerkannte die Leistungspflicht und erbrachte Leistungen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 stellte die Suva die Leistungen ein mit der Begründung, dass die aktuell geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und nach Prüfung der massgebenden Kriterien die Adäquanz zu verneinen sei. Eine dagegen erhobene Einsprache hat die Suva mit Entscheid vom 22. Januar 2015 abgewiesen (vgl. Suva-Akten 3-2/19ff.). B. In der Zwischenzeit war am 31. Oktober 2014 bei der IV-Stelle eine von A.________ unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen eingegangen (IV-act. 1). Nach diversen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung. Der Begutachtungsauftrag wurde der C.________ AG zugelost (IV-act. 38), welche das Gutachten am 19. Mai 2016 erstattete (siehe IV-act. 63). Den Angaben im Gutachten ist u.a. zu entnehmen, dass A.________ am 7. März 2015 aufgrund eines akuten Vorderwandinfarkts bei koronarer Dreigefässerkrankung mit der Rega ins D.________ (Spital) gebracht wurde (Rekanalisierung/ Stent, vgl. IV-act. 63-18/103). C. Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2016 erklärte die IV-Stelle sinngemäss, gestützt auf die Ergebnisse der getroffenen Abklärungen (Gutachten) werde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 68). Dagegen liess A.________ am 20. Juli 2016 Einwände erheben (IV-act. 73) und am 30. November 2016 ein Gutachten von Dr.med. E.________ einreichen (vgl. IV-act. 88). Mit Entscheid I 2016 33 vom 20. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die von der IV-Stelle abgelehnte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen (IV-act. 93). Für eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr.med. E.________ veranschlagte die Gutachterstelle C.________ AG Kosten von Fr. 5'000.-- (IV-act. 107). Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ erachtete am 19. Juni 2017 den Zeitpunkt einer Verlaufsbegutachtung als ungünstig (u.a. mit Verweis darauf, dass ein Karpaltunnelsyndrom und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom i.d.R. behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit höchstens vorübergehend einschränken könnten, vgl. IV-act. 111-8/8). A.________ wurde am 28. Juli 2017 im M.________ (Spital) operiert (IV-act. 123-9/15: Ellbogen rechts: Neurolyse und Dekompression des N. ulnaris). Am 16. November 2018 folgte eine weitere Operation (Dekompression und Vorverlagerung N. ulnaris, IV-act. 184-128/141).
3 D. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle am 27. Juli 2018 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Abklärung nötig sei (IV-act. 167). Der Begutachtungsauftrag wurde der V.________ zugelost (IV-act. 170). Die Namen der Gutachter wurden mit Schreiben vom 24. September bzw. 18. Dezember 2018 bekanntgegeben (siehe IV-act. 174 und 182). Am 1. April 2019 wurde das V.________-Gutachten erstattet (IV-act. 184). Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. April 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2019 eine halbe IV- Rente zu gewähren (IV-act. 187). Dagegen erhob A.________ am 3. Juni 2019 Einwände (IV-act. 190), zu welchen sich die Gutachter am 26. August 2019 äusserten (IV-act. 200). E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 206f.). F. Gegen diese am 23. Dezember 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 3. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid vom 19. Dezember 2019 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente bzw. zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und gegebenenfalls eine vertrauensärztliche Oberbegutachtung durchzuführen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. G. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 2. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
4 Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist
5 es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.5.3 Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen (bzw. Therapeuten) zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Hinweis).
6 1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. u.a. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.5.5 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.7 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (vorliegend: 19.12.2019) verwirklicht hat. Gesundheitliche Folgeentwicklungen können somit Anlass für eine Neuprüfung des Leistungsanspruchs in einem neu
7 aufzunehmenden Verfahren sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 11.12.2013 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 130 V 445 Erw. 1.2 S. 446). 2. Die Parteien sind sich einig, dass der Versicherte ab 1. April 2015 Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen sind namentlich die Fragestellungen, inwiefern eine verbliebene Arbeitsfähigkeit zu veranschlagen ist, welcher massgebende IV-Grad resultiert und ob der evaluierte Arbeits- und Erwerbsfähigkeitsgrad in Anbetracht des vorgerückten Alters des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar erscheint. 3. Zunächst ist auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten näher einzugehen. 3.1 Der Versicherte hatte am 12. August 2013 (unverschuldet) einen Verkehrsunfall erlitten, welcher nach der ersten Heilbehandlung u.a. zu einem stationären Aufenthalt in der X.________ (Klinik) (12.3.2014 - 21.5.2014) führte. Dem Austrittsbericht vom 21. Mai 2014, welcher etwas mehr als 5 Monate vor der Anmeldung bei der IV (31.10.2014) erstattet wurde, sind u.a. folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-act. 11-16/28): A. Unfall am 12.08.2013: Autounfall Leichte traumatische Hirnverletzung HWS-Distorsion Grad II LWS- und Beckenkontusion Zahnlockerung der unteren Reihe Schneidezähne Cervikocephales Schmerzsyndrom bei - Mehrsegmentdegeneration mit fortgeschrittener Unkovertebralarthrosen HWK 3/4 sowie HWK 5/6 und HWK 6/7 - Höhergradige foraminale Engen, v.a. HWK 3/4 links sowie HWK 5/6 bds. und HWK 6/7 rechts (MRI HWS vom 08.01.14) Leichte depressive Episode (F32.0) teilremittiert Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) B. Status nach Myokardinfarkt 2010 mit/bei Stent-Einlage, unter ASS Die bisherige Tätigkeit als Kranführer wurde (u.a. wegen Schwindelsymptomen) als ungeeignet beurteilt, ebenso wurde die Fahreignung verneint. Ansonsten wurde aus somatisch struktureller Sicht keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit veranschlagt; zudem wurde festgehalten, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne (IV-act. 11-17/28). 3.2 Im ersten MEDAS-Gutachten (der C.________ AG) vom 19. Mai 2016 wirkten folgende Sachverständige mit (vgl. IV-act. 63-4/103): - Dr.med. G.________ (Fallführung/ Allgem. Innere Medizin) - Dr.med. H.________ (Kardiologie)
8 - Dr.med. I.________ (Neurologie) - Dipl. Psych. K.________ (Neuropsychologie) - Dr.med. J.________ (Orthopädie) - Dr.med. E.________ (Psychiatrie) (dieser Sachverständige hatte die psychiatrische Exploration vorgenommen und einen Rohentwurf für ein Teilgutachten verfasst, welchen er nicht fertigstellte, vgl. IV-act. 73-13/17; siehe dazu auch IV-act. 87-13/f.14); - deswegen wurde das psychiatrische Teilgutachten in der Folge von Dr.med. L.________ erarbeitet (vgl. IV-act. 63-28/103) Im Rahmen einer Konsensbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 63-40f./103): - Chronische Schmerzen rechtes Knie bei medialer Gonarthrose und Innenmeniskuspathologie - PHS rechts bei AC Gelenksarthrose mit Verdacht auf Impingement und Verdacht auf SLAP I Läsion - Cervicalgien bei degenerativen HWS Veränderungen ohne radikuläre Zeichen o Mehrsegmentdegeneration mit fortgeschrittener Unkovertebralarthrosen C3/4 links, sowie C5/6 beidseits und C6/7 rechts o Höhergradige foraminale Engen insbesondere C3/4 links sowie C5/6 beidseits und C6/7 rechts o Muskulärer Hartspann o Muskuläre Dekonditionierung - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS Veränderungen ohne radikuläre Zeichen. o Multisegmentale Chondrose L2/3 bis L4/5, Hypertrophie der Wirbelgelenke, dadurch rezessale L5-Tangierung L4/5 beidseits und leichte foraminale Kompression links L4 - Koronare 3-Gefässerkrankung o St.n. Myokardinfarkt RCX 2010 o St.n. PCI/PTCA/Stent RCX o Akuter Vorderwandinfarkt am 07.03.2015 ▪ Koronarangiographie, PTCA/Stent (DES) mittlerer RIVA ▪ (…) ▪ Ergometrie vom 22.09.2015: klinisch, pathologisch, elektrokardiographisch unauffällig ▪ Echokardiographie vom 22.09.2015: normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, LVEF 50% (unterste Norm) - Leichte neurokognitive Funktionsbeeinträchtigungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Sachverständigen u.a. dahingehend zusammengefasst, dass die orthopädischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer führen. Unzumutbar seien Arbeiten in kniender, kauernder und gehockter Haltung sowie Arbeiten mit ausschliesslich Treppensteigen, Besteigen von Gerüsten, in Höhen und auf unebenem Gelände. Zudem seien rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten nicht zumutbar. Gehen mit Tragen von schweren Gewichten über 10kg sei unzumutbar, analog auch Arbeiten mit monotoner Rumpf- und Kopfhaltung, und das Hantieren mit vibrieren-
9 den oder schlagenden Maschinen; aufgrund der kardiologischen Problematik sei der Versicherte für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten als 100% arbeitsunfähig einzustufen (vgl. IV-act. 63-41f./103 Ziff. 5.1.4). Im Übrigen wurde u.a. auf einen Verdacht auf leichte Aggravation hingewiesen; es fänden sich wohl klinisch und radiologisch objektivierbare Substrate, die angegebenen Beschwerden würden jedoch das zu erwartende Ausmass übersteigen (IV-act. 63-44/103 Ziff. 5.1.9). In einer angepassten (körperlich leichten) Verweistätigkeit, welche die vorstehend geschilderten Aspekte beachtet, sei ab 1. November 2014 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu veranschlagen (vgl. IV-act. 63-51/103 Ziff. 5.6.2). 3.3 Dr.med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH), welcher den Versicherten zuerst als Teilgutachter im Rahmen der ersten ME- DAS-Begutachtung kennengelernt hatte und daraufhin das in diesem Zusammenhang begonnene Teilgutachten nicht fertigstellte, sondern stattdessen ab 16. Juni 2016 den Versicherten psychiatrisch zu behandeln begann, stellte in einem ausführlichen Behandlungsbericht vom 1. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 85-16f./20; auch IV-act. 86-23/48 und 88-29/71, wo der 2. Herzinfarkt richtig datiert wurde): Achse II Andauernde Persönlichkeitsänderung nach ICD-10, F62.88; Entwicklung seit der zweiten Jahreshälfte 2013 mit unterschiedlich, leicht bis mittelschwer ausgeprägten rezidivierenden Störungen im Sinne von ICD-10, F32.8 und einer mittelgradigen kognitiven Störung Achse III (Medizinische Krankheitsfaktoren) KHK mit Mehrfachstents und St. nach 2maligem Herzinfarkt 2010 und 2015 (siehe Medas-Gutachten) Achse IV (Psychosoziale und Umgebungsbedingte Probleme) Bei A.________ bestehen erhebliche Probleme im sozialen Umfeld, wirtschaftliche Probleme bei Abhängigkeit vom Sozialamt und Probleme beim Umgang mit den hiesiegen Sozial- und Rechtssystemen. Diese Probleme sind allesamt in kausaler Folge der oben unter den Achsen II und III genannten Grundkrankheiten ab der zweiten Jahreshälfte 2013 entstanden, es handelt sich durchgängig um Faktoren in der Krankheitsfolge, nicht um IV-resp. medizinalfremde psychosoziale Belastungsfaktoren. Achse V (Globale Erfassung des Funktionsniveaus) Der Score für Global Assessment of Functioning GAF liegt bei A.________, bezogen auf das letzte Halbjahr, im Zahlenintervall zwischen 41 und 50, bei Spitzenbelastungen auch nur zwischen 31 und 40. Es handelt sich hier also um ernste Symptome beziehungsweise Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen: der Arbeit und den sozialen Beziehungen, im Urteilen, im Denken und in der Stimmung, die sich negativ in seiner sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit niedergeschlagen haben (…) Hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit machte der behandelnde Psychiater in diesem Bericht geltend, dass der Versicherte "für eine volkswirtschaftliche relevante Arbeit dauerhaft in nennenswertem Umfange nicht mehr einsetzbar ist" (IV-act. 85-20/20 bzw. 86-26/48).
10 In einem weiteren Bericht vom 17. Mai 2017 an die IV-Stelle bestätigte der behandelnde Psychiater, dass sein Patient weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei. Zudem wies er darauf hin, dass die Schmerzsymptomatik hinsichtlich der rechten oberen Extremität vom Ellenbogen bis zu den Fingerspitzen zugenommen habe; die daraufhin getätigten Abklärungen hätten die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms rechts und eines Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts ergeben, wobei eine OP-Indikation geprüft werde (IV-act. 126-3/3; siehe auch IV-act. 123). 3.4 In der Folge kam es im M.________(Spital) am 28. Juli 2017 zu einem operativen Eingriff am rechten Ellbogen (Neurolyse und Dekompression des N. Ulnaris, vgl. IV-act. 119; 123-9/15). Bei der postoperativen Kontrolle vom 20. Oktober 2017 berichtete der Versicherte über persistierende Schmerzen im Ellbogenbereich (medialseits bei Belastung, vgl. IV-act. 126). Im Sprechstundenbericht vom 14. Februar 2018 wurden starke Ellenbogenschmerzen rechts thematisiert (IVact. 138). Der Hausarzt Dr.med. N.________ führte in seinem Verlaufsbericht vom 3. Juni 2018 an die IV-Stelle u.a. aus, nach wie vor leide der Versicherte an den polyvalenten Folgen des unverschuldeten Autounfalls, und zwar an Rücken- und Nackenschmerzen, Exazerbation der Schmerzen im Ellbogen- und Vorderarmbereich bei Status nach OP; Status nach 3x Myokardinfarkt, massive psychologische und existenzielle Probleme wegen anhaltendem Verfahren der IV und Migrationsbehörde, Kniebeschwerden rechts usw. (vgl. IV-act. 142-2/10 oben). 3.5.1 In der Folge teilte die IV-Stelle am 27. Juli 2018 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als nötig erachtet werde (IV-act. 167). Der Begutachtungsauftrag wurde der V.________ zugelost (IV-act. 170). An diesem zweiten MEDAS-Gutachten wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 174 i.V.m. 182-1/2): - Dr.med. O.________ (Allg. Innere Medizin) - Dr.med. P.________ (Kardiologie) - Dr.med. Q.________ (Neurologie) - lic.phil. R.________ (Neuropsychologie) - Dr.med. S.________ (Orthop. Chirurgie und Traumatologie) - Dr.med. T.________ (Psychiatrie und Psychotherapie) 3.5.2 Dem am 1. April 2019 erstatteten MEDAS-Gutachten sind im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (IV-act. 184-6/141): 1. Schwere koronare 3-Gefässerkrankung - Status nach akutem Myokardinfarkt 2010 - PTCA und Stentimplantation im Bereich der RCX (in Y.________)
11 - Status nach STEMI (ST-Hebungs-Infarkt) über der Vorderwand vorn 07.03.2015 - PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVAs (D.________), damals war die linksventrikuläre Ejektionsfraktur (LV-EF, also Pumpfunktion) initial nur bei 35% bei subtotalen embolischen Verschluss des RIVAs, ausserdem chronischer Verschluss der rechten Kranzarterie RCA und 90%ige proximale RCA-Stenose, gutes Resultat nach PTCA und Stenteinlage im Bereich der RCX aus dem Jahre 2010 - Re-Koronarographie vom 04.10.2018 (D.________) mit 80% In-Stent Re- Stenose der distalen RCA nach oben genannter Rekanalisation sowie Verschluss des RPLA und subtotale Stenose des RV-Astes mit einer Fistel zum rechten Ventrikel, LV-EF hier 49% 2. Zustand nach Dekompression und Vorverlagerung N. ulnaris, Karpaltunnelspaltung rechts am 16.11.2018 mit/bei posttraumatischer Ellenbogenarthrose rechts mit N. ulnaris-Syndrom ohne Hinweise für motorische Beeinträchtigung des N. medianus mit/bei - Status nach Neurolyse und Dekompression des N. ulnaris am 28.07.2017 - Mit residuellem Sulcus-nervi-ulnaris Syndrom - Status nach Autounfall 2013 3.5.3 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) führten die Sachverständigen was folgt auf (IV-act. 184-6f./141): 1. Schmerzverarbeitungsstörung und Dysphorie bei Kränkungserleben (F54) 2. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: - Arterielle Hypertonie, behandelt - Nikotinabusus, aktuell fraglich - Hyper- und Dyslipidämie, behandelt - Stress 3. Urikämie mit/bei St.n. rezidivierenden Gichtschüben, aktuell unter medikamentöser Therapie normale Urinsäurespiegel 4. Karpaltunnelsyndrom rechts 5. Zervikospondylogene Schmerzen bei degenerativen LWS-Veränderungen ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Hinweise für radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik 6. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS- Veränderungen ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik 7. Cubitalarthrose rechts mit geringer Bewegungseinschränkung, jedoch nachvollziehbarer Schmerzsymptomatik 8. Schmerzen des rechten Kniegelenks bei Gonarthrose ohne Bewegungseinschränkung, ohne Konturvergröberungen und ohne Verformung des Gelenks 3.5.4 Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung u.a. wie folgt (vgl. IV-act. 184-7f./141): Als Ergebnis dieser Untersuchungen kann festgehalten werden, dass der Versicherte allein aufgrund der Einschränkungen im neurologischen und im kardiologischen Fachgebiet nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit als Kranführer auszuüben. Ebenfalls aufgrund der kardiologischen Einschränkungen ist die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit gegenwärtig bei höchstens 50%, wobei mit einer Verschlechterung der Situation jederzeit zu rechnen ist.
12 Im Einzelnen: Aus neurologischer Sicht steht bei dem Versicherten eine Affizierung des rechten N. ulnaris im Vordergrund, dessen therapeutische Beeinflussung bisher nur unzureichend gelungen ist. Aufgrund dieser Problematik ist der Versicherte als Kranführer nicht mehr einsetzbar. In einer Verweistätigkeit ist seine Arbeitsfähigkeit um 20% eingeschränkt. Zusammenfassend lässt sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Die erhobene Diagnose wirkt sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht aus. Der Versicherte ist aus allgemein-internistischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, wobei die kardiale Situation im kardiologischen Fachgutachten beurteilt wird. Aus kardiologischer Sicht ist festzuhalten, dass die Tätigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer nicht mehr gegeben ist, hier beträgt die Arbeitsunfähigkeit 100%. In einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht unter Berücksichtigung der oben genannten umfangreichen Vorgeschichte und des jüngst dokumentierten Progresses der koronaren Herzerkrankung trotz aktuell stabiler Verhältnisse höchstens 50%. Mit einer Verschlechterung der Situation muss zu jeder Zeit gerechnet werden. Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht ist die angestammte Tätigkeit als Kranführer sowie jede andere adaptierte Tätigkeit dem Versicherten in einem Pensum von 100% zumutbar. Aus neuropsychologischer Sicht kann eine hirnorganische Ursache als direkte Folge der Commotio cerebri aufgrund des Verlaufs ausgeschlossen werden. Die kognitiven Defizite sind - wie im Vorgutachten ebenfalls so beurteilt - wohl am ehesten auf die psychische Belastungssituation und/oder die Schmerzmedikation mit Opioiden zurückzuführen. Sie scheinen nicht stabil, sondern eher tagesformabhängig, was die teilweise schwankenden Befunde zwischen 2015 und jetzt sowie auch die leichten Inkonsistenzen innerhalb der aktuellen Testung erklären könnte. 3.5.5 In der Beurteilung führten die Gutachter u.a. aus, auf der Persönlichkeitsebene erweise sich der Versicherte narzisstisch kränkbar mit rigiden Persönlichkeitszügen, indessen würden die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss den Kriterien des ICD-10 nicht vorliegen (IV-act. 184-8/141 Ziff. 4.4). Hinsichtlich der Belastungsfaktoren und Ressourcen erwähnten die Gutachter u.a., der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchzuführen. Die Arbeiten sollten wechselbelastend sein mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, keine permanente Zwangshaltung für die Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und des rechten Beins sowie keine Arbeiten in monotoner Rumpf- und Kopfhaltung (IV-act. 184-9/141 Ziff. 4.5). Bei der Konsistenzprüfung gelangten die Gutachter u.a. zum Ergebnis, der Auffassung des Versicherten, wonach er auch in einer Verweistätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, könne nicht gefolgt werden. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50%, welche sich aus der kardiologischen Problematik ergebe. Das Verhalten des Versicherten vor allem gegenüber dem psychiatrischen und dem or-
13 thopädisch-traumatologischen Fachgutachter habe sich an der Grenze zwischen einer noch zulässigen Verdeutlichungstendenz und einer Aggravation bewegt. Der Versicherte habe gereizt reagiert auf die Nachfrage, weshalb die von ihm demonstrierte Beweglichkeit des rechten Armes nicht mit der angegebenen Schmerzintensität in Schulter, Ellenbogen und Handgelenk korreliere. Der Versicherte bestehe auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeiten. Diesbezüglich habe er sich gegenüber dem orthopädisch-traumatologischen Gutachter sehr uneinsichtig präsentiert, sich ungerecht behandelt gefühlt und er habe die ganze Beschwerdesymptomatik auf den Verkehrsunfall vom 12. August 2013 zurückgeführt. Im Übrigen hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gelegentliche Inkonsistenzen gezeigt (IV-act. 184-9/141 Ziff. 4.6). Schliesslich sei auffällig gewesen, dass die Medikamente, die der Versicherte einzunehmen angegeben habe, im Blut nicht bzw. allenfalls in Spuren nachweisbar waren (IV-act. 184-10/141 oben). 3.6 Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (FMH Allgemeinmedizin) beurteilte am 23. April 2019 das eingegangene (2.) MEDAS-Gutachten als nachvollziehbar und beweiskräftig (IV-act. 185-12/12). Daraufhin teilte die IV-Stelle nach Ermittlung der massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sowie nach Durchführung eines entsprechenden Einkommensvergleichs mit Vorbescheid vom 1. Mai 2019 mit, dass ab 1. April 2015 eine Viertelsrente (IV-Grad 42%) sowie ab 1. Januar 2019 (IV-Grad 58%) eine halbe IV-Rente gewährt werde (IV-act. 187). 3.7 Der Kardiologe Dr.med. U.________, welcher den Versicherten seit 2018 aus kardiologischer Sicht behandelt, machte in einer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 (an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) geltend, mittelfristig sei bei der Vorgeschichte mit mehreren Verschlüssen der Koronarien mit jeweils einem grossen Herzinfarkt und einer bedeutsamen Einschränkung der Herzfunktion mit einem Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen. Aus kardiologsicher Sicht sei der Versicherte aufgrund der eingeschränkten Herzleistung der Frequenzinkompetenz für schwere und mittelschwere Tätigkeiten ungeeignet. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 60% bis 65% (IV-act. 190-13/16). 3.8 Der behandelnde Psychiater Dr.med. E.________ nahm in einem Bericht vom 27. Mai 2019 zum Vorbescheid der IV-Stelle u.a. dahingehend Stellung, dass auf den psychiatrischen Teil des letzten MEDAS-Gutachtens (vom 1.4.2019) deswegen nicht abgestellt werden könne, "da in die psychiatrische Teilbegutachtung keine objektivierende Testverfahren einbezogen" worden seien, und dass "bei sehr unvollständiger Krankheitsanamnese" nicht berücksichtigt
14 worden sei, "dass der jetzige psychiatrische Gesundheitsschaden konsekutiv in Verbindung mit den schwerwiegenden somatischen Störungen schon 2013 begonnen und sich mittlerweile verschlimmert" habe (IV-act. 190-10/16). Nach Auffassung des behandelnden Psychiaters ist der psychische Gesundheitszustand des Versicherten wie folgt zu kodieren (IV-act. 190-9/16): - Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), Beginn ab und nach 2013, mit zunehmend sich verselbständigender Herzangstsymptomatik (ICD-10 F45.30) - Leichte kognitive Störung, aller Voraussicht nach als Unfallfolge (ICD-10 F06.7, ab 2013ff.) - Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD- 10 F62.80, nach 2013 entstanden) Im angestammten und zuletzt ausgeübten Beruf als Kranführer sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig, derweil in einer leidensadaptierten, entsprechend angepassten Verweistätigkeit die Arbeitsunfähigkeit 60% und mehr betrage (IVact. 190-10/16). 3.9 Daraufhin unterbreitete die IV-Stelle mit Zuschrift vom 10. Juli 2019 der Gutachterstelle die Einwände des Versicherten mit den neuen medizinischen Berichten (IV-act. 198). Die entsprechende Stellungnahme der Gutachter folgte am 26. August 2019 mit dem Ergebnis, wonach an den bisherigen Einschätzungen im genannten Gutachten festzuhalten sei (IV-act. 200). 4. In der vorliegenden Beschwerde (S. 5f. und in der Eingabe vom 2.6.2020) wird u.a. hauptsächlich kritisiert, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.med. E.________ (siehe oben Erw. 3.8) deutlich differenzierter und verlässlicher sei als das psychiatrische Teilgutachten von Dr.med. T.________. Des Weiteren wird das neurologische Teilgutachten bemängelt (Beschwerde S. 7f.) und geltend gemacht, dass der Versicherte faktisch nur einhändig arbeitsfähig sei, womit sinngemäss fraglich sei, ob für ihn mit seinem Belastungsprofil auf dem Arbeitsmarkt überhaupt ein Arbeitsplatz existiere. Dazu würden noch schwerwiegende kardiologische Einschränkungen hinzukommen und es sei mit einer Verschlechterung der Situation "zu jeder Zeit" zu rechnen, weshalb (sinngemäss) die gutachtlich veranschlagte Arbeitsfähigkeit von 50% dem Krankheitsbild des Versicherten nicht angemessen sei (Beschwerde, S. 8). Sodann wird in der Beschwerde (S. 9) auf einen Bericht des behandelnden Kardiologen Dr.med. U.________ verwiesen, welcher von einer weiteren Verschlechterung ausgehe und für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 60% bis 65% veranschlage sowie seit 1. August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als gegeben erachte. In der Eingabe vom 2. Juni 2020 machte der Versicherte unter Hinweis auf
15 einen zusätzlichen Bericht des behandelnden Kardiologen vom 23. April 2020 geltend, dass er bei der Untersuchung vom 16. September 2019 (mit maximal 1 Minute 41 Sekunden 75 Watt) schlechter belastbar gewesen sei als etwa ein Jahr zuvor (mit 1 Minute 47 Sekunden 100 Watt am 21.9.2018). Die Ursache liege in der eingeschränkten Herzfunktion mit verminderter Pumpfunktion, fehlender Kontraktilitätszunahme des geschädigten linken Ventrikels unter Belastung (im Stressecho), Frequenzinkompetenz mit nicht ausreichendem Pulsfrequenzanstieg unter Belastung sowie der Progression der KHK. Zum Koronarstatus und der bisherigen Befunde werde auf das Attest vom 23. Mai 2019 verwiesen. Aufgrund dieser Befunde sei der Versicherte aus kardiologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Herzleistung und der Frequenzinkompetenz für schwere und mittelschwere Tätigkeit nicht geeignet und es bestehe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 70%. In der Beschwerde (S. 9) wurde schliesslich auf eine Verlaufskontrolle in der Z.________ (Klinik) vom 18. November 2019 verwiesen, wonach starke Schmerzen im Ellenbogenbereich bestünden. Selbst wenn aus kardiologischer Sicht "nur" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wären die weiteren Beeinträchtigungen (sinngemäss) zusätzlich zu berücksichtigen (Beschwerde S. 9). Schliesslich habe der Hausarzt Dr.med. W.________ in seinem aktuellsten Bericht vom 13. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beschwerde S. 9 unten). In der Eingabe vom 2. Juni 2020 wurde auch noch auf eine in der Z.________(Klinik) am 11. Mai 2020 durchgeführte MRI-Abklärung der LWS verwiesen, wonach in den Segmenten L4 - S1 mässige degenerative Veränderungen (Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1, eine Recessusstenose L4/5 sowie eine Diskusextrusion L2/3 und eine Neuroforamenstenose L4/5 beidseits) ohne klinische radikuläre Affektion festgestellt wurden. 5. Dieser von der Beschwerdeführerin angesprochenen (in Erwägung 4 zusammengefassten) Kritik hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung u.a. (sinngemäss) entgegen: - dass das MEDAS-Gutachten vom 1.4.2019 in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde, auf eigenen anamnestischen Erhebungen und umfassenden Untersuchungen beruht, die medizinischen Akten und die geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt, sowie die Beurteilungen hinsichtlich Diagnosen und Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sind; - dass beim psychiatrischen Teilgutachten der psychopathologische Befund AMDP-konform erhoben wurde (vgl. IV-act. 200-2/4 oben) und die im Einzelnen aufgeführten Befunde insgesamt leichte Symptome darstellen, welche gegen die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte rezidivierende mittelgradig ausgeprägte depressive Episode sprechen;
16 - dass in die psychiatrische Beurteilung die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung sowie der Laborergebnisse hinsichtlich der Medikamenteneinnahme einbezogen wurden; - dass die diagnostischen Algorithmen einer anhaltenden Änderung der Persönlichkeit nicht erfüllt sind; - dass hinsichtlich der Kritik, wonach der Gutachter zu Unrecht auf objektive Testungen verzichtet habe, übersehen wird, dass der Gutachter eine AMDPkonforme Befundung (IV-act. 200-2/4 oben) vorgenommen hat, wobei rechtsprechungsgemäss dem Gutachter ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht bei der Wahl der Untersuchungsmethoden; - dass eine Begutachtung naturgemäss nicht auf einer Begleitung des Exploranden über einen längeren Zeitraum beruht; - dass der behandelnde Psychiater sich offenbar verpflichtet fühlte, bestehende Auswirkungen "bio-psycho-sozial zu berücksichtigen" (IV-act. 190-10/16 in fine), indessen dieser Krankheitsbegriff im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend ist (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15.01.19 Erw. 5.2.3.2), schliesslich der Behandler nicht darlegte, weshalb aus seiner Diagnose, namentlich aus der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode bereits eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen resultieren solle; - dass aus der unterschiedlichen Interpretation des Krankheitsbegriffs sich die unterschiedliche Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit zu einem wesentlichen Teil nachvollziehen lässt, - dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abhängig von der Gutachterperson und den Umständen eine grosse Varianz aufweisen kann; sodann die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, weshalb divergierende Einschätzungen nicht von vornherein gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen würden; - dass in casu keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht wurden, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen; - dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychiatrischen Beschwerden nicht mit der im Alltag präsentierten Aktivität vereinbar sind (IV-act. 184-61/141 Ziff. 7.3 i.V.m. IV-act. 184-53/141); - dass im Medikamentenspiegel des Versicherten die angegebene Medikation nicht bzw. nur in Spuren (Chlorprothixen/Truxal) bzw. deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar war, was gegen eine konsequente Einnahme und mithin gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht (vgl. IV-act. 184- 122/141 und dort angeführte Referenzbereiche); - dass der psychiatrische Gutachter psychosozialen Belastungsfaktoren und Konflikten bei der Entwicklung des Bildes (von Verbitterung, Dysphorie, Kränkung) eine entscheidende Rolle zumass, allerdings diese Entwicklung nicht als Folge einer psychischen Störung von Krankheitswert zu betrachten ist (IV-act. 184- 60/141), was bereits im ersten MEDAS-Gutachten gleich beurteilt wurde (IV-act. 78-13/16), - dass die vom Versicherten geschilderten Ängste vor einem erneuten Myokardinfarkt im Gutachten als "noch normal-psychologisch nachvollziehbar interpretiert" wurden (IV-act. 184-57/141 oben);
17 - dass - soweit der behandelnde Psychiater zur Begründung der umfassenden Arbeitsunfähigkeit auf zusätzliche Einschränkungen im somatischen Bereich verweist - dieser Arzt grundsätzlich über keine den entsprechenden Gutachtern vergleichbare Fachkunde verfügt, letztlich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters die auf umfassende Explorationen in insgesamt sechs Disziplinen und nach einer Konsensbesprechung aller beteiligten Gutachter erfolgte Einschätzung nicht umzustossen vermag; - dass der behandelnde Psychiater mit seiner Kritik am IV-Grad von 58% verkennt, dass der IV-Grad nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (bei Erwerbstätigen im Rahmen eines Einkommensvergleichs) ermittelt wird, mithin sich die Aufgabe der Arztperson ausschliesslich darauf beschränkt, zum Gesundheitszustand und zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen; - dass zwar der behandelnde Kardiologe Dr.med. U.________ die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht für Verweistätigkeiten (im Bericht vom 23.05.2019) leicht tiefer einschätzt (35% bis 40%), indes vom Behandler (im genannten Bericht) nicht aufgezeigt wurde, inwiefern sich die gesundheitliche Situation seit der Begutachtung wesentlich verschlechtert hat, weshalb das neue Attest lediglich als unterschiedliche Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes zu würdigen ist; - dass - soweit der Versicherte als faktisch einhändig betrachtet wird - dies sich nicht mit der Aktenlage deckt, wonach aus dem Untersuchungsbefund sich nachvollziehbare Einschränkungen der Feinmotorik, nicht aber der Grobmotorik ergeben, mit anderen Worten die rechte Hand ohne Weiteres als Zudienhand einsetzbar ist, wofür schliesslich auch die seitengleich ausgebildete Handbeschwielung und die Bemuskelung beider Ober- und Unterarme sprechen würden (IV-act. 184-84/141); - dass nach konstanter Praxis regelmässig kein Anlass besteht, unter verschiedenen medizinischen Titel ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt, - und dass der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes, wonach der Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei, kein eigenständiger Beweiswert zukommt, da eine Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten fehlt. 6.1 Dieser vorstehend zusammengefassten Argumentation der Vorinstanz ist weitgehend uneingeschränkt beizupflichten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten vom 1. April 2020 beweiskräftig ist. Nachvollziehbar und überzeugend ist namentlich auch die Herleitung von weiterhin vorhandenen Ressourcen aus dem Umstand, wonach der Versicherte nach wie vor in der Lage ist, einen Personenwagen zu lenken sowie seinen Haushalt selber (wenn auch verlangsamt) zu besorgen (vgl. IV-act. 184-38/141 unten und 184-39/141 oben). An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Soweit in der Beschwerde (S. 8 oben) geltend gemacht wird, dass der Versicherte faktisch einhändig sei, übersieht er einmal abgesehen von der weiterhin vorhandenen Fahreignung/ Fahrfähigkeit, dass nach der Gerichtspraxis der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Versicherte grundsätzlich genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet
18 (z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29.3.2012 Erw. 3.2 mit Hinweisen; siehe aber auch noch nachfolgend unter Erwägung 7ff.). 6.2 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2020 wird ein psychiatrisches Obergutachten gefordert, weil die Beurteilungen des begutachtenden und des behandelnden Psychiaters weit auseinanderliegen würden; dazu wird geltend gemacht, Gegenstand einer Oberbegutachtung müsse u.a. die strittige Frage sein, ob und inwieweit im psychiatrischen Teilgutachten das AMDP- System angewendet worden sei. Das AMDP-System umfasst ein von der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie erarbeitetes System zur maschinengerechten Dokumentation von psychiatrischer Anamnese sowie psychischer und somatischer Befunde; Ziel ist eine internationale Vereinheitlichung für Diagnostik und Forschung (vgl. Peters Lexikon für Psychiatrie, Psychotherapie und Medizinische Psychologie, 5. Aufl., S. 25). Diese auf das AMDP-System bezogene Argumentation zielt deshalb ins Leere, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung solchen Hilfsmitteln höchstens ergänzende Funktion zuerkennt, mithin die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5.6.2015 Erw. 4.2; 9C_275/2016 vom 19.8.2016 Erw. 4.3.2; 9C_679/2019 vom 22.1.2020 Erw. 4.1.2). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom psychiatrischen Teilgutachter vorgenommene klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll (vgl. IV-act. 184-47ff./141). 6.3 In der Beschwerde (S. 8 unten) wird aus dem Umstand, wonach auch im kardiologischen Teilgutachten mittel- und langfristig mit einer bedeutsamen Einschränkung der Herzfunktion gerechnet werde, abgeleitet, dass die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit "höchstens als Momentaufnahme akzeptiert werden" könne. Darin ist indes kein Grund zu erblicken, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einer veralteten Einschätzung auszugehen. Soweit der Versicherte sich in seiner Eingabe vom 2. Juni 2020 auf einen neuen Bericht des behandelnden Kardiologen vom 30. April 2020 beruft, fällt massgeblich ins Gewicht, dass dieser Kardiologe im neuen Bericht vorab festhielt: "Die Angaben in meinem Attest vom 23.5.2019 gelten nach wie vor". Mithin erachtet dieser Behandler seine im genannten Bericht vom 23. Mai 2019 enthaltene Einschätzung weiterhin als massgebend, auch wenn er unter Hinweis auf eine am 16. September 2019 durchgeführte Belastungserprobung von einer geringeren Belastbarkeit ausgeht, welche gesamthaft eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 70% begründe (statt zuvor 60% bis 65%). In diesem Zusammenhang ist
19 zu beachten, dass der begutachtende Kardiologe im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens ebenfalls eine Belastungserprobung vorgenommen hatte (IV-act. 184-110f./141) und in seiner kardiologischen Beurteilung auch den Aspekt einer "zu jeder Zeit" drohenden Verschlechterung einbezogen hat (vgl. IVact. 184-104/141). 6.4 Faktisch bewegen sich die Divergenzen bei der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit für leichte leidensangepasste Tätigkeiten in einer Bandbreite, welche zwischen behandelnden und begutachtendem Facharzt grundsätzlich hinzunehmen ist (hinsichtlich des Ausschlusses von schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten sind sich die beiden Kardiologen einig, vgl. IV-act. 184-104/141 Mitte und 190-13/16). Abgesehen davon erübrigt es sich angesichts der weiteren Ausführungen unter den Erwägungen 7ff., auf die unterschiedliche (restriktivere bzw. weniger enge) Ausprägung der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten näher einzugehen. 6.5 Mit anderen Worten sind die Divergenzen in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die involvierten Ärzte letztlich darauf zurückzuführen, dass die behandelnden Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten deren subjektive Angaben als Faktum hinzunehmen und nicht in Frage zu stellen haben, mithin beispielsweise Auffälligkeiten im Medikamentenspiegel oder hinsichtlich der weiterhin vorhandenen Fahrfähigkeit (Fahreignung) ausklammern dürfen und nicht gesamthaft zu würdigen haben. 6.6 Des Weiteren besteht für das Gericht hinsichtlich der nach dem massgebenden Stichtag nachgereichten medizinischen Berichte kein Anlass, eine zusätzliche medizinische Begutachtung zu veranlassen (hinsichtlich des geforderten psychiatrischen Obergutachtens siehe auch oben Erw. 6.2). Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist nicht mit wesentlichen neuen Erkenntnissen durch eine weitere medizinische Untersuchung zu rechnen. Soweit tatsächlich nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung eingetreten sein sollte, machen neue medizinische Untersuchungen zur aktuellsten Entwicklung wenig Sinn, nachdem ohnehin (aus anderen Gründen, siehe nachfolgend) ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente bejaht wird. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an sich zu Recht von einer weiterhin erhaltenen, relevanten Arbeitsfähigkeit für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen, wobei unter Ziffer 4.8 des letzten MEDAS-Gutachtens nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass zunächst (seit dem Re-Infarkt im Jahre 2015) von einer Einschränkung von 30%
20 hinsichtlich leidensangepasster Arbeiten auszugehen ist, welche sich spätestens ab Oktober 2018 auf 50% erhöhte (vgl. IV-act. 184-10/141, Ziff. 4.8). 7.1 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nach höchstrichterlicher Praxis anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.1, Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 Erw. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25.10.2018 Erw. 3.3). 7.2 Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 459 f.; 107 V 17 Erw. 2c S. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23.8.2018 Erw. 3.2). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20.2.2019 Erw. 3.1.1). Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13.6.2019 Erw. 7.1 mit Verweis auf BGE 138 V 457 Erw. 3.3 S. 461 f.).
21 7.3 Diesbezüglich verhält es sich im konkreten Fall so, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Erstattung des letzten MEDAS-Gutachtens (vom 1.4.2019) rund 5 Monate vor dem 62. Geburtstag stand, mithin er in diesem Zeitpunkt noch eine Restaktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung von 3 Jahren und nicht ganz 5 Monaten aufwies. Zieht man nebst dieser geringen Restaktivitätsdauer zusätzlich in Betracht: - dass auch bei leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeiten zusätzliche Einschränkungen/Vorgaben zu beachten sind (Notwendigkeit für selber gewählte Positionswechsel, keine permanenten Zwangshaltungen für die HWS/ LWS und das rechte Bein, keine Arbeiten in monotoner Rumpf- und Kopfhaltung, vgl. IVact. 184-9/141 oben), - dass der Versicherte seit dem Verkehrsunfall vom 12. August 2013 und mithin seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, - und dass aus kardiologischer Sicht "zu jeder Zeit" mit einer Verschlechterung der Situation gerechnet werden muss (IV-184-8/141), sprechen im Rahmen einer Gesamtwürdigung die gewichtigeren Argumente für die begründete Annahme, dass die im MEDAS-Gutachten vom 1. April 2019 ab Oktober 2018 veranschlagte Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkeiten realistischerweise nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar erscheint (im Oktober 2018 war der Versicherte bereits 61-jährig). Anzufügen ist, dass im konkreten Fall mit einer Kombination von hemmenden Faktoren (geringe Restaktivitätsdauer/ verschiedenartige Vorgaben bei leidensangepassten Arbeiten/ seit Jahren keine Erwerbsarbeit) vor allem die kardiologische Vorgeschichte und die jederzeit drohende Verschlechterung gegen die Annahme von wirklichen Anstellungschancen sprechen. Aus all diesen Gründen ist (unter Hinweis auf die für Verschlechterung geltende Frist von 3 Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV) festzuhalten, dass ab 1. Januar 2019 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit, mithin von einem Anspruch auf eine ganze IV-Rente auszugehen ist. Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Ergebnis unmissverständlich auch Züge einer vermittelnden Vergleichslösung aufweist, welche den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles und damit letztlich auch einer Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt. Was schliesslich die in der angefochtenen Verfügung zur Herleitung des Anspruchs auf eine Viertelsrente ab 1. April 2015 verwendeten Einkommensgrössen anbelangt, verhält es sich so, dass der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nichts vorgebracht hat, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 eine ganze IV-Rente (und nicht nur
22 eine halbe IV-Rente) zusteht. Die Ermittlung und Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. 9. Diesem Obsiegen entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz. Zudem hat die Vorinstanz dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Verwaltungsgericht befolgt bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung spricht (vgl. dazu Art. 105 f. ZPO). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE IV 2020 10 vom 3.6.2020 Erw. 6 mit Hinweis). Der Rechtsvertreter hat keine Rechnung eingereicht, weshalb ermessensweise unter Einbezug der vorstehenden Aspekte die Entschädigung auf Fr. 2'500.-- festzulegen ist.
23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der IV-Stelle auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen auf das PC-Konto 60-22238-6 des Gerichts zu bezahlen hat. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die IV-Stelle (R, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 2.6.20 mit Beilagen) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 10. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Juni 2020