Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 65 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Unfall; Listendiagnose Art. 6 Abs. 2 UVG)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1995) arbeitet seit April 2014 bei der C.________ AG und war dadurch bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________) für das gemeldete Ereignis vom 2. Februar 2018 obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 17. April 2018 hat A.________ dazu folgende Bagatell-Unfallmeldung gemacht: "Nach einem Sprung gab es bei der Landung einen Schlag auf das linke Fussgelenk. Schmerzen seit 2 Monaten vorhanden, deshalb jetzt einen Arzt aufgesucht." (Vi-act. 1). Am 19. April 2020 informierte B.________, aufgrund der geringen Schadenaufwendungen erbringe sie die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ohne weitere Deckungsabklärungen; bei Komplikationen oder einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit behalte sie sich vor, den Entscheid zu überprüfen (Vi-act. 3). B. Am 16. August 2018 ersuchte das Spital D.________ B.________ um Kostengutsprache für einen operativen Eingriff (Vi-act. 9), worauf B.________ weitere Abklärungen tätigte. Am 21. September 2018 erfolgte eine OSG-Arthroskopie mit Knorpelglättung, partieller Synovectomie, Mikrofrakturierung Tibiaplafond links (Vi-act. 19). Im Austrittsbericht wurde für vier Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dann 50% für zwei Wochen attestiert (Vi-act. 19.2, 20). Am 4. Oktober 2018 erfolgte für dasselbe Ereignis eine Schadenmeldung UVG (Vi-act. 23). Die B.________ erbrachte hierfür Versicherungsleistungen. C. Da Beschwerden persistierten, ersuchte die G.________Klinik um Kostengutsprache für einen weiteren, für den 8. Mai 2020 vorgesehenen Eingriff (Vi-act. 49 & 50), was weitere Abklärungen seitens B.________ auslöste. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 lehnte die B.________ gegenüber A.________ einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab. Weder handle es sich beim gemeldeten Ereignis um einen Unfall, noch bestehe eine Leistungspflicht aufgrund einer Listendiagnose. Auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde jedoch verzichtet (Vi-act. 56). Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache, welche die B.________ mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 ablehnte (VG-act. 9). D. Am 14. August 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 (VG-act. 9) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der B.________ vom 22.07.2020 sei aufzuheben.
3 2. Die B.________ habe aufgrund des Unfalls vom 2.02.2018 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich für die Heilkosten aufzukommen und Taggelder auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die B.________ zu weiteren Abklärungen neuem Entscheid zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 22. Juli 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 3). F. Mit Editionsverfügung vom 22. September 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das zum Beweis offerierte Video des Ereignisses vom 2. Februar 2018 zu den Akten zu reichen (VG-act. 7). Zu dem am 25. September 2020 eingereichten Video (VG-act. 10) liess sich die Vorinstanz am 7. Oktober 2020 vernehmen (VG-act. 13), wozu der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 eine Stellungnahme einreichte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz lehnt ihre Leistungspflicht ab, da die vom Beschwerdeführer beklagte Gesundheitsschädigung zum einen nicht auf einen Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 zurückgeführt werden könne und zum andern keine Leistungspflicht aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 bestehe. Der Beschwerdeführer bestreitet beides. Mithin gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Leistungspflicht aus Unfall oder unfallähnlicher Körperverletzung zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebens-
4 bereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 Erw. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 Erw. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 Erw. 3c/aa und S. 422 Erw. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994, S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen - insbesondere auch bei sportlichen Tätigkeiten - ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 Erw. 3.1.2; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., S. 27). Viele sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden (z. B. Skifahren; Urteil BGer 8C_610/2015 vom 11. 1. 2016 Erw. 5.2 = SVR 2016 UV Nr. 16), weshalb hier das Merkmal der Ungewöhnlichkeit oft in Frage steht. Dieses ist bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (BGE 130 V 117 Erw. 2.2; Urteil BGer 8C_186/2011 vom 26. 7. 2011 Erw. 5). Treten Schmerzen bei "normalen" Bewegungsabläufen auf (z. B. bei einer normalen Landung nach einem Sprung beim Volleyballspiel), ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu verneinen (Urteil BGer 8C_909/2012 vom 4. 2. 2013 Erw. 4.2). Die äussere Einwirkung muss den Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sportart fällt (Urteil BGer 8C_835/2013 vom 28. 1. 2014, vgl. BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 44). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1). 2.2.3 Rechtsprechungsgemäss ist bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach
5 die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hatte, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 Erw. 5.2.2; BGE 121 V 45 Erw. 2a). 2.2.4 Ein Versicherungsträger kann die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 Erw. 3.1 m.w.H.). Nur wenn der Unfallversicherer Leistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen (BGE 129 V 110 Erw. 1.1, BGE 110 V 176). 2.2.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der den Anspruch erhebenden Person zu beweisen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (die blosse Möglichkeit genügt nicht), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (vgl. Urteil EVGer U 6/02 vom 18.12.2002 Erw. 2.2, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 116 V 140). 2.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen
6 sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Vorinstanz als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 2.5.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
7 2.5.2 Für Feststellungen im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 Erw. 1c mit Hinweisen). 2.5.3 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens (Art. 44 ATSG) entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 3.1 In der die Leistungen ablehnenden Verfügung vom 4. Mai 2020 führte die Vorinstanz aus, beim geschilderten Ereignis, wonach der Beschwerdeführer bei der Landung einen Schlag auf das linke Fussgelenk erhalten habe und im Anschluss an die erlittene Verletzung noch nach hinten gefallen sei, habe kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt. Es liege daher kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor (Vi-act. 56.1).
8 Im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 (VG-act. 9) erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Darstellung des Unfalles im Verlauf des Verfahrens verändert. So habe er zuerst ausgesagt, dass es nach einem Sprung bei der Landung einen Schlag auf das linke Fussgelenk gegeben habe, alsdann habe er im Fragebogen vom 31. August 2018 angeführt, dass er nach der Landung noch nach hinten gefallen sei. Dies sei bei der Ausübung von Kraftsport, welchen er mit seinem eigenen Körpergewicht gemacht habe (Calisthenics), passiert. Der Unfallhergang habe sich dann im Arztzeugnis von Dr.med. E.________ vom 8. September 2018 so verändert, dass der Beschwerdeführer von der Klimmzugstange mit Salto hinuntergesprungen sei. Beim Landen auf der Ferse habe er einen Schlag verspürt. Dr.med. F.________ habe am 24. April 2018 zum Unfallhergang berichtet, der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2018 einen Vorwärtssalto als Abgang vom Reck gemacht und sei dabei mit der Ferse links hart aufgekommen, sehr wahrscheinlich sei es dann zu einer Plantarflexionsbewegung bzw. Translationsbewegung des Fusses nach ventral gekommen. Da strittig sei, ob es sich um einen Unfall im Rechtssinne handle, erwog die Vorinstanz, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Unfallbegriff des Art. 4 ATSG bei einer Sportverletzung nur dann erfüllt, wenn ein besonderes Vorkommnis mit der Sportverletzung einhergehe. Der äussere Faktor sei nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für einen jeweiligen Lebensbereich alltäglich sei, nicht aber, wenn die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports erfüllt sei. Weiter sei auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" hinzuweisen, wobei der frühesten Aussage nach einem schädigenden Ereignis die meiste Beweiskraft zugemessen werden könne, im Gegensatz zu denjenigen Aussagen, die getätigt werden, nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung des Versicherers. Da kein Unfall vorliege, sei zu prüfen, ob eine Listendiagnose i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, was nicht der Fall sei. Mittels MRI vom 13. Juli 2018 sei ein ausgedehnter Knorpelschaden vom Grad IV mit Knorpelulkus zentral ventral über der Tibiagelenksfläche festgestellt worden. Der behandelnde Arzt habe eine Arthroskopie mit Knorpel-Débridement und Mikrofrakturierung des darunterliegenden Knochens empfohlen. Der postoperative Verlauf sei unauffällig gewesen und der Beschwerdeführer habe keine Schmerzen mehr gehabt. Erst im April 2019 habe der Beschwerdeführer wiederum über stechende Schmerzen im OSG links berichtet, wobei das MRI vom 28. Januar 2019 einen unveränderten Befund gezeigt habe. Nach einem Rückwärtssalto aus dem Stand im Dezember 2019 hätten sich die Beschwerden wieder
9 verstärkt und im Mai 2020 sei eine erneute Arthroskopie durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe darauf die Unfallakten dem beratenden Arzt Dr.med. O.________ vorgelegt, um zu klären, ob eine unfallähnliche Körperverletzung vorliege, was dieser verneint habe. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 habe die Vorinstanz einen Anspruch auf Leistung aus UVG abgelehnt, da es an einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG fehle. Nach Eingang der Einsprache habe der Vertrauensarzt der Vorinstanz das Vorliegen einer Listenverletzung wiederum verneint, es läge keine osteochondrale Läsion vor, sondern ein massiver Knorpelschaden Grad IV mit darunterliegender Zystenbildung, eine Fraktur sei im MRI 13. Juli 2018 ausgeschlossen worden, wobei auch der behandelnde Arzt Dr.med. F.________ im Bericht vom 24. April 2018 eine osteochondrale Läsion ausgeschlossen habe. Weiter spreche auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach dem Unfall zum Arzt gegangen sei, gegen eine traumatische Verursachung. Schliesslich bekräftigte die Vorinstanz, sie könne ihre Leistungspflicht für die Zukunft ablehnen, mit der Begründung, dass bei richtiger Betrachtungsweise ein versichertes Ereignis gar nicht vorliege und zum anderen sei eine Leistungseinstellung auch ohne Berufung auf Rückkommenstitel oder Wiedererwägung oder prozessuale Revision zulässig. Es kämen in den Akten der Vorinstanz widersprüchliche Schilderungen des Unfallvorganges vor, deshalb sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen und damit diejenige von Dr.med. E.________, wonach der Beschwerdeführer einen Schlag auf die Ferse verspürt habe, was der Beschwerdeführer auch kurz darauf bestätigt habe. Damit sei klar, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor, welcher den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst habe, vorhanden gewesen sei. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz habe auch keine Listendiagnose festgestellt und es läge keine osteochondrale Läsion vor und eine Fraktur sei ausgeschlossen worden. Die Vorinstanz habe sodann nie eine faktische oder affirmative Verfügung erlassen, aus der der Beschwerdeführer etwas ableiten könne. Schliesslich spreche auch nichts gegen eine Einstellung der Leistung ex nunc et pro futuro, es würden auch keine Leistungen zurückgefordert. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass eine zukünftige Leistungsablehnung und die Verfügung vom 4. Mai 2020 zu bestätigen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe am 2. Februar 2018 einen Unfall im Rechtssinne erlitten, indem er als Kunstturner bei der Ausübung von Calisthenics beim Absprung von einer Reckstange mit einem Salto nach hinten mit den Händen abgerutscht sei und deshalb die geplante Drehung nicht habe beenden können, was zu einer Fehllandung geführt habe, auf-
10 grund derer er gestürzt sei. Damit habe sich etwas Aussergewöhnliches im Sinne der Rechtsprechung realisiert. Der geplante und gewollte Bewegungsablauf sei unbeabsichtigt und programmwidrig gestoppt worden, was einen Unfall begründe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei einem geübten Turner, wie er einer sei, rechtfertige, von einer Programmwidrigkeit auszugehen, da eine so schlechte Landung nicht zu erwarten gewesen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Auch sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit abweichende Sachverhaltsangaben gemacht habe, vielmehr sei der Sachverhalt immer gleichbleibend geschildert worden, es sei lediglich präzisiert worden, was aber rechtsprechungsgemäss bei der Sachverhaltswürdigung nicht zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hingegen nicht rechtsgenügend abgeklärt, so seien Zeugen nicht einvernommen worden und das Video des Unfallherganges nicht einverlangt und eingesehen worden. Es werde in den medizinischen Akten eine osteochondrale Läsion am Tibiaplafond ventral diagnostiziert. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz habe diesbezüglich eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint, mit der Begründung, diese Verletzung sei nicht aufgelistet. Dies sei aber im Lichte der Rechtsprechung zur Rotatorenmanschettenruptur anders zu sehen, denn diese Verletzung sei auch nicht explizit in Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG gelistet und trotzdem gemäss Rechtsprechung unter lit. f zu subsumieren. Eine osteochondrale Läsion habe mit Blick auf die einschlägige medizinische Literatur überwiegend wahrscheinlich eine vorwiegend traumatische Ursache und betreffe neben Knorpel- auch Knochenstrukturen, weshalb diese auch unter die Listendiagnosen von Art. 6 Abs. 2 UVG falle. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz habe sich auch noch in einem Schreiben, welches dem Beschwerdeführer in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zugestellt worden sei, gegen das Vorliegen einer osteochondralen Läsion gestellt, dies obwohl die Mehrheit der vorliegenden Arztberichte davon ausgehe. Der Beweiswert der internen Beurteilung sei aufgrund solcher aktenwidrigen Aussagen nicht mehr gegeben. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 19. April 2018 ihre Leistungspflicht anerkannt und auch Leistungen übernommen. Das Anbringen eines Vorbehaltes sei weder im UVG noch im ATSG vorgesehen. Eine plötzliche Leistungseinstellung verstosse gegen das Gebot der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz, insbesondere, wenn Leistungen schon seit über zwei Jahren übernommen worden seien. Die Vorinstanz sei indes beweisbelastet, wenn diese sich nach langer Zeit von der Leistungspflicht zurückziehen wolle, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
11 3.3 Die Vorinstanz bekräftigt vernehmlassend, der Beschwerdeführer habe die neue Hergangsschilderung nachgeschoben, um den äusseren Faktor und das Aussergewöhnliche zu beweisen. Das Ausrutschen mit den Händen, die nicht vollendete Drehung, die Fehllandung und der Sturz seien anfänglich nicht aktenkundig gewesen und nachgeschoben. Am 17. April 2018 habe der Beschwerdeführer die Landung mit einem Schlag auf das linke Fussgelenk beschrieben. Am 31. August 2018 habe dieser noch angefügt, er sei nach der Landung nach hinten gefallen. Bei solchen Unstimmigkeiten sei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen. Ein Videobeweis oder Zeugenbefragungen seien bei einem klaren Sachverhalt, wie vorliegend, nicht erforderlich, zumal diese Beweisofferten erst in der Einsprache vorgebracht worden seien, nachdem sich der Beschwerdeführer genügend rechtlich habe informieren können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die osteochondrale Läsion am Tibiaplafond sei eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, so verkenne er, dass sich der Vertrauensarzt der Vorinstanz auf das MRI vom 13. Juli 2018 stütze, wonach ein ausgedehnter Knorpelschaden vom Grad IV mit darunterliegender Zystenbildung festgestellt worden sei und keine osteochondrale Läsion. Es seien weder ein Knochenmarködem noch eine ligamentäre Begleitverletzung festgestellt worden. Dr.med. F.________ habe im Bericht vom 24. April 2018 ebenfalls eine osteochondrale Läsion ausgeschlossen. Weiter spreche auch die lange Latenz vom Ereignis bis zum Aufsuchen des Arztes, mithin zwei Monate, gegen ein relevantes Trauma. Es sei also naheliegend, dass keine osteochondrale Läsion vorliege, sondern ein ausgedehnter Knorpelschaden, welcher kein Knochenbruch sei. Wann die osteochondrale Läsion dazugekommen sei, sei nicht bekannt und diese würde auch keinen Knochenbruch darstellen. Die Aufzählung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei abschliessend, die Liste können nicht durch Analogieschlüsse erweitert werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Vorinstanz dürfe nicht auf die Deckungsfrage zurückkommen, so liege er falsch. Es liege einzig eine Übernahmebestätigung im Recht, welche mit einem Vorbehalt versehen sein. Sofern die Vorinstanz keine Rückerstattung fordere, sei auch die Übernahme von Kosten kein Hinderungsgrund zur Einstellung ex nunc et pro futuro. Der Beschwerdeführer habe zusammenfassend weder einen Unfall, noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten. Zu dem vom Beschwerdeführer edierten Video der Turnübung vom 2. Februar 2020 machte die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 geltend, dass einerseits das Aufnahmedatum des Videos verändert hätte werden können, weshalb die Echtheit des Videos bestritten werde und andererseits, wenn die Aufnahme echt sei, immer noch weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör-
12 perschädigung nachgewiesen seien (VG-act. 13). In der Erwiderung vom 21. Oktober 2020 bestreitet der Beschwerdeführer beides. 4. Zu prüfen ist zuerst, ob es sich - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt bei dem Ereignis vom 2. Februar 2018 um einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG handelt. 4.1 Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfallereignis ergibt sich aus den Akten: 4.1.1 Die Bagatellunfall-Meldung UVG der Arbeitgeberin vom 17. April 2018 verweist auf ein Schadendatum vom 2. Februar 2018, 21:00 Uhr (Vi-act 1). Zum Sachverhalt wurde festgehalten: "Nach einem Sprung gab es bei der Landung einen Schlag auf das linke Fussgelenk. Schmerzen seit über 2 Monaten vorhanden, deshalb jetzt einen Arzt aufgesucht". 4.1.2 Mit Schreiben vom 24. April 2020 (Vi-act. 6) schilderte Dr.med. F.________ den Unfallhergang aufgrund der Beschreibung des Beschwerdeführers wie folgt: "Der Patient hatte am 2.2.2018 einen Vorwärtssalto als Abgang vom Reck gemacht. Dabei kam er mit der Ferse links hart auf, sehr wahrscheinlich kam es dann zu einer Plantarflexionsbewegung bzw. Translationsbewegung des Fusses nach ventral". 4.1.3 Der erstbehandelnde Arzt Dr.med. E.________ schilderte am 8. September 2018 den Unfallhergang gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Arztzeugnis UVG wie folgt (Vi-act. 17.1): "Von Klimmzugstange mit Salto heruntergesprungen. Beim Landen auf der Ferse ein Schlag verspürt. Sofort Schmerzen im linken Fuss. Nicht ge… [unleserlich]". 4.1.4 Auf dem Fragebogen - Sportunfall (Einzel- oder Mannschaftssport) vom 31. August 2018 (Vi-act. 16) beschrieb der Beschwerdeführer folgenden Unfallhergang: "Nach einem Sprung gab es bei der Landung einen Schlag auf das linke Fussgelenk. Bei der Landung hatte ich eine Rückwärtsrotation und bin nach der Landung nach hinten gefallen. Landung teilweise auf der Ferse des Fusses. Danach hatte ich starke Schmerzen und das Gehen war nur sehr eingeschränkt möglich". 4.1.5 Aufgrund des vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Videos der Turnübung vom 2. Februar 2018 (VG-act. 11) lässt sich der Hergang wie folgt beschreiben: Der Beschwerdeführer sprang vom Turnhallenboden an die Reckstange hoch, schwang sich vor- und rückwärts und am Ende des zweiten Rückschwunges sprang er mit einem Vorwärtssalto nach hinten ab, landete auf dem
13 Turnhallenboden mit etwas Rücklage auf den Fussballen, dann den Fersen und fiel/rollte nach hinten weg auf das Gesäss und den Rücken. 4.2 Die oberwähnten Sachverhaltsdarstellungen divergieren im Wesentlichen in der Schilderung der Landung nach dem Reckabgang mit Vorwärtssalto und dem Sturz. Die Vorinstanz stellt auf die Aussage der ersten Stunde ab, weshalb sie von keinem Sturz nach hinten ausging. Sie geht davon aus, dass der klare Sachverhalt auch nicht durch einen Videobeweis oder Zeugenaussagen neu eingeordnet werden könne, vielmehr habe der Beschwerdeführer den Videobeweis und die Zeugen erst in der Einsprache erwähnt. Die Vorinstanz geht indessen fehl, wenn sie annimmt, dass das Video zu spät offeriert wurde, gilt doch der Untersuchungsgrundsatz und hatte der Beschwerdeführer erst nach dem abschlägigen Entscheid der Vorinstanz ein Interesse an der Offenlegung dieses Videos. Weiter kommt dem Video auch nicht weniger oder anderer Beweiswert zu als der Aussage der ersten Stunde, zeigt es doch den tatsächlichen Hergang. Es bestehen überdies auch keine Zweifel an der Echtheit des Videos, zumal auch die Metadaten der Datei auf den Erstellungszeitpunkt vom 2. Februar 2018 hinweisen und die Vorinstanz lediglich auf die theoretische Möglichkeit der Änderung dieser Daten hingewiesen hat, indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgezeigt hat, dass diese Daten auch tatsächlich manipuliert wurden. Vonseiten des Gerichtes bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der umstrittenen Aufnahme um eine abgeänderte Version des tatsächlichen Videos handeln könnte. Es ist folglich auf den Sachverhalt des Videos abzustellen und zu prüfen, ob sich am 2. Februar 2018 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hatte. 4.3.1 Auch wenn von dem im Video des Beschwerdeführers zu sehenden Hergang ausgegangen wird (vgl. oben Erw. 4.1.5), steht entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen fest, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Zum einen wird ersichtlich, dass die Landung nicht auf die Fersen erfolgte, sondern auf die Fussballen und erst im Verlauf auf die Fersen. Auch wurde der natürliche Ablauf der Körperbewegung nicht durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. Der gewollte schwungvolle Reckabgang mit Vorwärtssalto nach hinten auf den blossen Turnhallenboden bringt per se eine beträchtliche Belastung für den Körper mit sich, ohne dass es sich um einen Unfall handelt. Es fehlen jegliche ungewöhnlichen äusseren Faktoren. Ein sich nach hinten absetzten, wie es auf dem Video zu sehen ist, stellt keinen programmwidrigen Bewegungsablauf dar und ist unzweifelhaft auch bei einem erfahrenen Kunstturner (gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers etwa 4-5 Jahre Erfahrung [Vi-act. 16]) auch bei der Ausübung von Calisthenics ein möglicher, innerhalb der Bandbreite
14 zu erwartender Bewegungsablauf einer entsprechenden Sportübung (vgl. Urteil BGer 8C_107/2017 vom 3.3.2017 Erw. 5). Es ist nichts zu erkennen, was den zu erwartenden Ablauf der Turnübung von aussen programmwidrig beeinflusst hätte. Ohne besonderes Vorkommnis ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei Sportverletzungen aber zu verneinen (vgl. Urteil BGer 8C_570/2019 vom 8.11.2019 Erw. 3.2 m.w.H.). 4.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien in Aufhebung des Einspracheentscheids Leistungen gestützt auf ein Unfallereignis i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu erbringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG verneint hat. 5. Nachdem die Vorinstanz ein Unfallereignis zu Recht ausschloss, prüfte sie die Leistungspflicht infolge Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG und verneinte eine solche. Gemäss Beschwerdeführer zu Unrecht. 5.1 Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG): a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis, noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose. Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 51). 5.2 Vorliegend ist einzig strittig, ob eine Verletzung gemäss abschliessender Aufzählung der Diagnosen, die sich auch durch Analogieschluss nicht ausweiten lässt (BGE 123 V 43 Erw. 2b; BSK UVG-Hofer, Art. 6 N 61; OFK/KVG/UVG-
15 Gehring, UVG Art. 6 N 7; KOSS - Nabold, Art. 6 N 42), vorliegt. Zum Gesundheitsschaden ergibt sich dabei aus den medizinischen Akten was folgt: 5.3.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 17. April 2018 wurde als vom Ereignis betroffener Körperteil das Fussgelenk links genannt und als Art der Schädigung 'unbekannt' (Vi-act. 1). Das Nämliche wird später in der Schadenmeldung UVG vom 4. Oktober 2018 wiederholt (Vi-act. 23). 5.3.2 Im Bericht vom 24. April 2018 nannte Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) dem zuweisenden (erstbehandelnden) Arzt Dr.med. E.________ (FMH für Allgemeine Innere Medizin) die Diagnose "Zustand nach Plantarflexion Trauma OSG links vom 2.2.2018" (Vi-act. 6). Als objektiven Befund dokumentierte er: Harmonisches Gangbild. Neutrale Rückfussstellung. Zehenstand ohne weiteres möglich. Tibialis posterior Sehne intakt palpierbar. Fersengang möglich. Keine Schwellung. Druckdolenz im Verlauf des Ligamentum fibulotare anterius. Vordere Schublade 1-2+ (symmetrisch mit rechts). OSG Beweglichkeit Dorsal- /Plantarflexion 15-0-25°. Schmerzen bei endgradiger Plantarflexion im Bereich des ventralen Kompartiments vom OSG. USG und Chopart-Gelenk frei beweglich. Kein sensomotorisches Defizit. Fusspulse palpierbar. ASR auslösbar. Röntgen OSG in 2 Ebenen links vom 24.4.2018: regelrechte Gelenkspalten, kein Hinweis für eine osteochondrale Läsion am Talus. Malleolengabel kongruent. Kleine wulstige Veränderung am Taluskopf-Halsübergang, USG und Chopart-Gelenk soweit unauffällig. Kein Hinweis für eine stattgehabte Fraktur. Regelrechte Knochendichte. 5.3.3 Im Bericht von Dr.med. J.________ (Facharzt für Radiologie FMH) zum MRI des OSG links nativ und mit Kontrastmittel vom 13. Juli 2018 wird festgehalten (Vi-act. 7): Klinische Angaben Status nach Plantarflexionstrauma im linken OSG vom 2.2.2018 Befund Die vordere und hintere Syndesmose sind intakt. Ligamentum fibulotalare anterius, fibulokalkaneare, fibulotalare posterius und deltoideum sind normal. Fokales Knorpelulkus bis zum Knochen über eine Fläche von 13 x 15 mm zentral ventral über der Gelenksfläche der Tibia mit darunterliegenden Zystenbildungen. Es zeigen sich keine weiteren Knorpelschäden. Zudem fleckförmige vermehrte Kontrastmittelaufnahme distal in der Tibia sowie über dem Malleolus medialis und lateralis und auch im Talusbereich und dorsokranial im Kalkaneus. Keine weitere pathologische Kontrastmittelaufnahme. Ergüsse im OSG und USG. Unauffälliger Sinus tarsi.
16 Normale Fascia plantaris. Keine Sehnenläsionen. Beurteilung Ausgedehnter Knorpelschaden vom Grad IV mit Knorpelulkus zentral ventral über der Tibiagelenksfläche. Fleckförmige Kontrastmittelaufnahme im Knochen in der Umgebung des OSG und des USG mit Gelenksergüssen. Ein Morbus Sudeck wäre möglich. Keine eigentliche Frakturlinie. 5.3.4 Mit Bericht vom 6. August 2018 an Dr.med. E.________ nannte Dr.med. F.________ die Diagnose "Zustand nach Plantarflexion Trauma OSG links vom 2.2.2018 mit 10 x 10 mm grosser osteochondraler Läsion am Tibiaplafond ventral" (Vi-act. 8). Diese Diagnose übernahm Dr.med. E.________ im Arztzeugnis UVG (Vi-act. 17.1). Als objektiven Befund dokumentierte Dr.med. F.________: Objektiv MRI Rückfuss links vom 18. 7. 2018 [recte 13.7.2018]: 10x10 mm grosse osteochondrale Läsion mit viertgradigem Knorpelschaden im Bereich des Tibiaplafond ventral zwischen dem lateralen und dem mittleren Drittel. Im Subchondralen Knochen ist ein Bone Bruise lokal erkennbar. Es besteht ein intraartikulärer Erguss im OSG und USG. Das USG ist ansonsten unauffällig. Der Verlauf der Sehnen und auch der Bänder sind unauffällig. Dr.med. F.________ hielt fest, es bestehe ein viertgradiger Knorpelschaden mit Bone Bruise im Tibiaplafond ventral. Aufgrund der persistierenden Beschwerden empfahl er eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks mit Knorpel- Débridement sowie Mikrofraktuierung des darunterliegenden Knochens. Am 16. August 2018 erfolgte das Gesuch um Kostengutsprache (Vi-act. 9). 5.3.5 Im Fragebogen nannte der Beschwerdeführer am 31. August 2018 als erlittene Verletzung eine "Knorpelverletzung" (Vi-act. 16.2). 5.3.6 Am 21. September 2018 führte Dr.med. F.________ bei der Diagnose "osteochondrale Läsion am Tibiaplafond ventral, zentral bei Z.n. Stauchungstrauma in Dorsalflexion OSG links vom 2.2.2018" eine OSG-Arthroskopie mit Knorpelglättung, partieller Synovectomie, Mikrofrakturierung Tibiaplafond links durch (Viact. 19). Im Operationsbericht führt er aus: Skop von anteromedial: Kein intraartikulärer Erguss. Etwas Synovialitis im ventralen Rezessus. Hier erfolgt eine partielle Synovectomie. Ausgedehnte Knorpelablösung tibial zentral und lateral. Der lose Knorpelteppich wird debridiert. Es besteht ein etwa 1.5x1.5 cm grosser Knorpeldefekt. Die losen Ränder werden noch mit einer Kurette entfernt bis stabile Verhältnisse vorhanden sind. Anschliessend erfolgt die Mikrofrakturierung des betroffenen Areals. Am ventralen Tibiarand lateral werden kleine knöcherne Reaktionen entfernt. Knorpel talar medial, zentral und lateral intakt Lateraler Rezessus frei.
17 Bilder 1-18 Skop von anterolateral: Knorpel tibial medial intakt. Knorpel talar medial, zentral und lateral intakt Medialer Rezessus frei. 5.3.7 In den späteren Berichten wiederholt Dr.med. F.________ die Diagnose "Zustand nach Plantarflexion Trauma OSG links vom 2.2.2018 mit 10 x 10 mm grosser osteochondraler Läsion am Tibiaplafond ventral" (Vi-act. 30; 31; 32; 33). 5.3.8 Nachdem der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen klagte, erfolgte am 28. Januar 2019 ein weiteres MRI Rückfuss links. Hierzu hält Dr.med. F.________ fest, es zeige eine unveränderte osteochondrale Läsion 15mmx18mm im ventro lateralen Tibiaplafond. Die kleinen subchondralen Zysten seien eher noch etwas grösser geworden. Das Knochenmarksödem um die Läsion herum habe sich gegenüber den vor Aufnahme zurückgebildet (Vi-act. 33). Im Bericht zum MRI vom 28. Januar 2019 dokumentiert Dr.med. K.________ (Fachärztin Radiologie) (Vi-act. 39): Befund Zum Vergleich liegen uns Voruntersuchungen von 28. November 2018 sowie MRI- Untersuchung von 13.7.2019 vor. Reguläre Stellungsverhältnisse im OSG und USG bei regulärer Abbildung der Lisfranc'schen und Chopart'schen Linie. Im Verlauf zeigt sich eine deutliche Rückbildung des ausgedehnten Knochenmarködems im gesamten OSG bei noch kräftigem Knochenmarködem im lateralen Aspekt des Talus, entlang der Malleolus medialis sowie insbesondere im lateralen Aspekt der distalen Tibia. Es zeigt sich im ventrolateralen Aspekt der Tibia eine umschriebene osteochondrale Läsion mit zunehmenden subchondralen zystischen Knochenmarkveränderungen sowie subchondralen lrregularitäten. Die Grösse der Läsion blieb unverändert zum Vorbefund (15 x18x 5 mm). Der benachbarte Knorpel ist signalalteriert und deutlich höhegemindert (Chondropathie Grad III-IV). Kein Hinweis auf eine beginnende Separation oder Dislokation des Herdbefundes. Vordere und hintere Syndesmose sind intakt. Der laterale und mediale Bandapparat sowie die erfassten Flexoren und Extensorensehnen sind unauffällig. Reguläre Abbildung der Plantarfaszie des Sinus tarsi der Achillessehne. V.a. Morbus Sudeck mit diskreten fleckigen Knochenmarködem im gesamten Untersuchungsvolumen. Beurteilung Im Verlauf deutliche Rückbildung des generalisierten flauen Knochenmarködems bei noch deutlichem Ödem im lateralen Aspekt des Talus und der Tibia. Umschriebene osteochondrale Läsion der Tibia ventrolateral mit zunehmenden subchondralen zystischen Knochenmarkveränderungen sowie subchondralen lrregularitäten.
18 Die Grösse des Herdbefundes blieb unverändert zum Vorbefund (15x18x5 mm)- Chondropathie Grad III-IV. Kein signifikanter Gelenkerguss. V.a. Morbus Sudeck mit diskretem fleckigem Knochenmarködem im gesamten Untersuchungsvolumen. 5.3.9 Der Beschwerdeführer wurde an die G.________Klinik überwiesen, da er sich nach den Möglichkeiten des Knorpelersatzes erkundigen wollte. Nach Konsultation vom 12. März 2019 berichteten Dr.med. L.________ (Facharzt Chirurgie) und Dr.med. M.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) als Diagnose Fuss links (Vi-act. 37): St.n. OSG-Arthroskopie mit Knorpel-Débridement und Microfracturierung tibaseitig antero-lateral am 21.09.2018 mit /bei • St.n. Dorsalflexionstrauma OSG links vom 02.02.2018 mit osteochondraler Läsion tibiaseitig antero-lateral. Zum MRI OSG links vom 28.01.2019 halten die Berichterstatter fest: Im Verlauf deutliche Rückbildung des generalisierten flauen Knochenmarködems bei noch deutlichem Ödem im lateralen Aspekt des Talus und der Tibia. Umschriebene osteochondrale Läsion der Tibia ventro-lateral mit zunehmenden subchondralen zystischen Knochenmarksveränderungen sowie subchondralen lrregularitäten. Die Grösse des Herdbefundes blieb unverändert zum Vorbefund (15x18x5mm), Chondropathie Grad 3 -4. Kein signifikanter Gelenkerguss. Verdacht auf Morbus Sudeck mit diskretem fleckigem Knochenmarködem im gesamten Untersuchungsvolumen. 5.3.10 Zur Bilanzierung der osteochondralen Läsion wurde am 18. Dezember 2019 ein weiteres MRI OSG links (nativ) durchgeführt (Vi-act. 17). Dr.med. N.________ (Facharzt Radiologie) berichtet hierzu: Befund Voruntersuchung vom 28.1.2019 und 13.7.2018 Befund MRI OSG links: Lateral: Intakter Bandapparat. Reguläre Signalintensitäten an den Peroneussehnen. Gelenkraum: Unverändert zur Voruntersuchung zeigen sich die subkortikalen kleinzystischen Veränderungen angrenzend an die distale tibiale Gelenksfläche anterolateral mit einem Durchmesser von 18 x 15 x 5 mm. Die kortikale Grenzlamelle weist zarte Unregelmässigkeiten auf. Zarte ödemartige Veränderungen. Aufgebrauchter Gelenkspalt, bis viertgradigen Knorpelschädigungen in diesem Areal. Die ödemartigen Veränderungen an der Talusrolle und die kleinfleckigen ödematösen Veränderungen an sämtlichen abgebildeten ossären Strukturen sind grossteils nicht mehr nachweisbar. Medial: Intakter Bandapparat. Ligamentum tibiospring, Stringligament und Flexorensehnen sind intakt.
19 Übrige Strukturen: Reguläre Plantarfaszie und Achillessehne. Reguläre Signalintensitäten an der mitabgebildeten kurzen Fussmuskulatur. Beurteilung Im Vergleich mit der Voruntersuchung weitgehend unverändert die 3. bis 4. gradigen Knorpelschädigungen im oberen Sprunggelenk anterolateral mit kleinzystischen Veränderungen nach subchondral der distalen Tibiagelenksfläche. Die ödemartigen Veränderungen im Talus und die kleinfleckigen ödematösen Veränderungen an den abgebildeten ossären Strukturen haben sich zurückgebildet. Die übrigen Strukturen regulär. Dem Bericht der G.________Klinik vom 8. Januar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am Tag nach dem MRI aus dem Stand einen Rückwärtssalto durchgeführt hat und dabei einen plötzlichen Schmerz an altbekannter Stelle antero-lateral am OSG verspürt hat. Dr.med. M.________ gelangte zur Beurteilung, es sei festzuhalten, dass die Beschwerden bis zur Durchführung der MRI-Untersuchung gleichbleibend gewesen seien, d.h. der Beschwerdeführer habe im Alltag normal belasten können. Lediglich bei stärkeren sportlichen Belastungen seien die Beschwerden aufgetreten. Diese hätten sich nun nach dem Zwischenfall mit wahrscheinlich Hyperextension- Stauchungstrauma, betont antero-lateral verstärkt, befänden sich allerdings wiederum in gradueller Erholung (Vi-act. 45). Nachdem in der Folge die Schmerzen im Bereich des linken OSG auch bei normaler Belastung spürbar waren, erfolgte am 16. März 2020 eine weitere Konsultation in der G.________Klinik. Es wurde aufgrund der zunehmenden Beschwerden bei deutlicher osteochondraler Läsion antero-lateral am OSG links die Indikation für eine operative Versorgung mittels Arthrotomie OSG links und Defektfüllung mittels autologer calcaneärer Spongiosa und Defektabdeckung mittels Chondrogide-Vlies gestellt (Vi-act. 48). 5.2.1 Nach Eingang des Kostengutsprachegesuches für den operativen Eingriff unterbreitete die Vorinstanz ihrem beratenden Arzt Dr.med. O.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Frage, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege (Vi-act. 51). Er antwortete am 30. April 2020: Die Diagnose "St.n. Distorsionstrauma OSG links mit Osteochondraler Läsion tibiaseitig antero-lateral" ist gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG nicht gelistet. Es liegt somit keine Listenverletzung vor. 5.2.2 Die Ablehnungsverfügung vom 4. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer u.a. mit der Begründung angefochten: "Anders als die Osteochrosis dissecans, deren Genese bislang nicht eindeutig geklärt ist und die rechtsprechungsgemäss nicht unter Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG subsumiert werden kann, hat eine osteochondrale
20 Läsion mit Blick auf die einschlägige medizinische Literatur überwiegend wahrscheinlich stets eine vorwiegend traumatische Ursache und betrifft überdies nicht nur Knorpel- sondern auch Knochenstrukturen, womit sie unter die Listendiagnose unter Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG zu subsumieren ist" (Vi-act. 61.2). In der Folge gelangte die Vorinstanz erneut an Dr.med. O.________ mit der Frage, ob eine UKS-Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege und ob die Argumentation in der Einsprache etwas an der Beurteilung vom 30. April 2020 ändere. Dr.med. O.________ verneinte am 11. Juli 2020 das Vorliegen einer Listendiagnose erneut und hielt fest (Vi-act. 66): Nein, im MRI vom 13. Juli 2018 wird keine osteochondrale Läsion, sondern ein massiver Knorpelschaden Grad IV mit darunterliegenden Zystenbildung festgestellt, zudem fehlen Hinweise auf eine traumatische Verursachung, wie z.B. ein Knochenmarködem und ligamentäre Begleitverletzungen. Eine Fraktur wird im MRI dezidiert ausgeschlossen. Das Verhalten des Versicherten, der sich erst 2 Monate nach dem Ereignis vom 2.2.2018 am 24.4.2018 erstmals beim Arzt vorstellt, spricht eher gegen ein relevantes Trauma. Dazu passen auch die klinisch blanden Befunde (harmonisches Gangbild, Zehen- Hackengang unauffällig, fast freie Beweglichkeit). Im Übrigen schliesst auch Dr. F.________ im Bericht vom 24.4.2018 eine osteochondrale Läsion aus. 6.1 Es ist unbestritten, dass keine Fraktur vorliegt. Der Vertrauensarzt hielt zu Recht fest, im MRI würde eine Fraktur dezidiert ausgeschlossen (vgl. oben Erw. 5.3.2 und 5.3.3). Auch der Beschwerdeführer macht keinen eigentlichen Knochenbruch gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG geltend. 6.2 Diagnostiziert hat Dr.med. F.________ - und in der Folge jeder behandelnde Arzt - nach dem MRI vom 13. Juli 2018 eine osteochondrale Läsion tibiaseitig antero-lateral. Daran ändert nichts, dass der Radiologe selbst als Beurteilung einen ausgedehnten Knorpelschaden vom Grad IV mit Knorpelulkus zentral ventral über der Tibiagelenksfläche und eine fleckförmige Kontrastmittelaufnahme im Knochen in der Umgebung des OSG und des USG mit Gelenksergüssen dokumentierte (vgl. oben Erw. 5.3.3). Die gleiche Radiologie bestätigte im Bericht zur Nachuntersuchung vom Januar 2019 das Bestehen und die zum Vorbefund unveränderte Grösse der Läsion (15 x 18 x 5 mm) und gelangte zur Beurteilung einer (umschriebenen) osteochondralen Läsion der Tibia ventrolateral mit zunehmenden subchondralen zystischen Knochenmarkveränderungen sowie subchondralen lrregularitäten (oben Erw. 5.3.8). 6.3 Damit aber stellt sich einzig die Frage, ob eine osteochondrale Läsion tibiaseitig antero-lateral eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt. In Frage kommt dabei einzig lit. a, Knochenbrüche. Wie eingangs festgehalten, ist die Liste abschliessend und sie lässt sich auch nicht durch Analogieschluss auswei-
21 ten (oben Erw. 5.2). Daher kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ein Rotatorenmanschettenriss als Listendiagnose anerkannt werden kann, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Rotatorenmanschette besteht aus vier vom Schulterblatt zum Tuberculum majus bzw. minus des Oberarmknochens ziehenden Muskeln und deren Sehnen (vgl. Pschyrembel, 260. Aufl.), weshalb ein Rotatorenmanschettenriss unter die in alt Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV resp. neu Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG erwähnten Sehnenrisse zu subsumieren ist (BGE 123 V 43 Erw. 2b; Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 Erw. 7.3). 6.4 Ein Knochenbruch nach Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG setzt eine Verletzung des Knochens im Sinne einer Fraktur voraus. Mithin muss der Knochen (mit-)verletzt sein und die Verletzung eine Fraktur darstellen (vgl. AD-HOC-Kommission Schaden UVG Nr. 2/87 sowie Nr. 2/86 Version 23.6.2020). Rechtsprechungsgemäss sind ein Knorpelschaden, Läsionen des Knorpels nicht darunter zu subsumieren (vgl. Urteil BGer 8C_865/2013 vom 13.3.2014 Erw. 4.2; Urteil Sozialversicherungsgericht VD AR-2020-567 vom 6.8.2020 Erw. 6b; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH UV.2017.00234 vom 17.1.2019 Erw. 4.3; Urteil Versicherungsgericht SG UV 2017/41 vom 22.10.2018 Erw. 7.2). Vorliegend besteht die Diagnose aus einem Knorpelschaden Grad IV. Anzeichen für eine Fraktur bestanden nie. Der Knochen ist lediglich im Sinne eines Bone Bruise mitbeteiligt (vgl. oben Erw. 5.3.4), was keine Fraktur darstellt. Auch intraoperativ wurde einzig eine ausgedehnte Knorpelablösung tibial zentral und lateral festgestellt (vgl. oben Erw. 5.3.6). Die Mikrofrakturierung des unter dem Knorpel liegenden Knochens stellt keine Verletzung dar, sondern war Teil der Behandlung. Damit aber liegt keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor; die Vorinstanz hat eine entsprechende Leistungspflicht zu Recht verneint. 7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre Leistungspflicht anerkannt und auch Leistungen übernommen. Es sei auch nicht möglich, Bedingungen an die Leistungspflicht zu knüpfen, wie etwa, dass der Fall nicht zu teuer werde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro keinen Vorbehalt darstellt und kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet. Die Vorinstanz hat denn auch die Leistungen nach dem Schreiben vom 19. April 2018 formlos erbracht unter ausdrücklichem Hinweis, den Fall bei Weiterungen genauer zu prüfen. Diese Prüfung erfolgte nach dem neuerlichen Gesuch um Kostengutsprache im Frühling 2020. Danach lehnte die Vorinstanz einen Anspruch auf Leistungen aus Unfallversicherung ab
22 unter Verzicht auf Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen. Mit diesem Vorgehen verletzte sie kein Bundesrecht (vgl. oben Erw. 2.2.4). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 2. Februar 2018 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch, dass eine Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 (VG-act. 9) zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. November 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I