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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 63

13 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,701 mots·~29 min·7

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 63 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1961, von AA.________, Vater von 3 erwachsenen Kindern) hat keine Berufsausbildung absolviert. Seit 1977 lebt er in der Schweiz (IV-act. 10-1/4). Er übte verschiedene Erwerbstätigkeiten aus, unter anderem als Betriebsmitarbeiter der Firma C.________ AG (D.________/ Zubehör von Webmaschinen), im Hotelbereich, als Produktionsmitarbeiter der Firma F.________ sowie als Reinigungsmitarbeiter (vgl. die Auflistung in IV-act. 11). B. Seit Ende August 2015 war A.________ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezugsberechtigt. Am 5. Juli 2016 nahm er einen Zwischenverdienst bei der Reinigungsfirma G.________ GmbH in H.________ auf (Suva-act. 5-15/55). Am 29. September 2016 hatte er während einer Arbeitspause seinen Wagen in eine Autowerkstatt gebracht und dort einen Unfall erlitten (er übersah beim Gespräch mit dem Werkstattverantwortlichen, welches gehend stattfand, eine (ca. 1 m bis 1.5 m tiefe) Grube und stürzte hinein; vgl. Suva-act. 3-29/198 i.V.m. 3-51/198). Nach diesem Sturz wurde zunächst hauptsächlich der linke Fuss behandelt. Im weiteren Verlauf traten immer mehr Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter auf, welche A.________ ebenfalls beim Sturz angeschlagen hatte (Suva-act. 3-62/198). Die Anstellung bei der Firma G.________ wurde per Anfang Juli 2017 gekündigt. Danach begann er ab dem 10. Juli 2017 für die Firma K.________ (Reinigungsunternehmen in Z.________) zu arbeiten (bei reduzierter Leistungsfähigkeit, vgl. Suva-act. 5- 15/55 unten). C. Am 26. Oktober 2017 erfolgte im Spital D.________ eine Schulteroperation rechts (Suva-act. 3-109/198). Am 21. Dezember 2017 teilte die Suva mit, dass für die Folgen des Unfalls vom 29. September 2016 ab dem 26. Oktober 2017 ein Taggeld ausgerichtet werde (Suva-act. 3-126/198). D. Am 1. März 2018 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen ein (IV-act. 1). Am 10. April 2018 fand in der Rehaklinik L.________ eine berufliche Standortbestimmung statt (welche das Eingliederungspotential bejahte, indessen eine neue, leidensangepasste Arbeitsstelle sowie Unterstützung/ Coaching bei der Wiedereingliederung empfahl, Suva-act. 5-17/55). Am 28. Juni 2018 folgte eine weitere Schulteroperation (Suva-act. 8-26/41). Vom 16. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 hielt sich A.________ in der Rehaklinik L.________ auf. Der Austrittsbericht wurde am 23. Oktober 2019 erstattet (Suva-act. 14-10ff./61 = IV-act. 21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019

3 informierte die Suva, dass der Abschluss vorgenommen werde und das Taggeld per 30. November 2019 eingestellt werde; aufgrund der Beurteilung durch die Rehaklinik L.________ sei hinsichtlich der unfallbedingten rechten Schulterverletzung eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar (mit gewissen Einschränkungen, wie z.B. keine Arbeit über Schulterhöhe (Suva-act. 14-29/61). Am 2. Dezember 2019 verfügte die Suva, dass kein Anspruch auf eine UVG- Invalidenrente bestehe. Hingegen sprach die Suva A.________ für die unfallbedingte Integritätseinbusse von 5% eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-zu (Suva-act. 15). Am 2. März 2020 ging bei der IV-Stelle die Mitteilung des behandelnden Arztes ein, wonach der Gesundheitszustand stabil sei und keine Veränderung der Befunde vorliege (IV-act. 23). Am 5. März 2020 nahm der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) zur medizinischen Aktenlage Stellung und äusserte sich dahingehend, dass auf die Abklärungen der Suva abgestellt werden könne (IV-act. 25). Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 eine ganze befristete Rente zu gewähren (IV-act. 27). Nachdem sich A.________ dazu nicht vernehmen liess, legte die IV-Stelle in der Verfügung vom 15. Juni 2020 den befristeten Rentenanspruch fest. E. Gegen diese Verfügung liess A.________ (gemäss dem Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) rechtzeitig am 10. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Dem Beschwerdeführer sei auch nach dem 31.10.2019 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Vernehmlassend beantragte die IV-Stelle am 2. September 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch

4 einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a).

5 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.5.3 Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen (bzw. Therapeuten) zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte be-

6 nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Hinweis). 1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. u.a. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten anbelangt, sind den vorliegenden Unterlagen u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 2.1 Der Versicherte war im August 2006 auf feuchter Rasenfläche ausgerutscht und beim Versuch, sich mit dem abduzierten rechten Arm an einem Pfosten festzuhalten, verspürte er ein reissendes Geräusch bzw. Gefühl in der rechten Schulter. Die MRI-Abklärung der rechten Schulter anfangs 2007 ergab den Verdacht auf eine Läsion der Rotatorenmanschette. Seit dem Unfall hatte der Versicherte über Schmerzen in der Abduktion und Elevation des rechten Armes geklagt. Am 25. April 2007 erfolgte im Spital in M.________ eine Schulterarthroskopie rechts (mit vorderer Acromioplastik nach Neer rechts/ Naht der Rotato-

7 renmanschette, vgl. Suva-act. 3-74ff./198). Wann der Heilungsverlauf abgeschlossen war und der Versicherte seine damalige Erwerbsarbeit (im Hotelbereich) wiederaufnehmen konnte, ist nicht aktenkundig. Gemäss der Aktenlage konnte der Versicherte ab April 2009 als Reinigungsmitarbeiter sowie zusätzlich ab Juli 2009 als Produktionsmitarbeiter für die Firma F.________ arbeiten (vgl. IV-act. 11). 2.2 Nach dem Sturz vom 29. September 2016 in eine Grube auf dem Gelände einer Autogarage (siehe Suva-act. 3-29/198 bzw. 3-51/198) wurde zunächst hauptsächlich der linke Fuss behandelt (Suva-act. 3-62/198 oben). Nachdem der behandelnde Arzt Dr.med. I.________ (Allg. Medizin FMH, N.________) den Versicherten der O.________ zugewiesen hatte (mit Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion bei Status nach Sturz auf den rechten Arm am 29.9.2016, Suva-act. 4-56/233), untersuchte ihn Dr.med. P.________ (FMH Orthopädische Chirurgie) und stellte gemäss Bericht vom 28. März 2017 an den Hausarzt die Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion; differenzialdiagnostisch könnte es auch zu einer Partialläsion der Supraspinatussehne gekommen sein (Suva-act. 4-51f./233). Ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenks vom 30. März 2017 ergab eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine SLAP-Läsion (Suva-act. 4-53/233 = IV-act. 8-5/8). Dr.med. P.________ empfahl eine Schulteroperation, indes wollte der Versicherte es zuerst mit Physiotherapie versuchen (vgl. Suva-act. 4-61/233). Am 27. September 2017 teilte Dr.med. P.________ dem Hausarzt mit, dass die Beschwerdeproblematik progredient sei und der Versicherte sich zu einer operativen Sanierung der Schulter entschlossen habe (Suva-cta. 4-101/233). Die Operation wurde von Dr.med. P.________ am 26. Oktober 2017 im Spital D.________ durchgeführt (Suva-act. 4-109/233 bzw. IV-act. 8- 6f./8: Arthroskopie, Bizepssehnentenotomie und periossäre Lasso loop Tenodese, Débridement Supra-/ Infraspinatussehne etc.). Am 23. November 2017 teilte der Operateur der Suva AC.________ mit, dass der intraoperative Befund und der eindeutig objektivierbare Bizepsankereinriss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal und nicht degenerativ bedingt seien (Suva-act. 4-113/233). In der Zwischenzeit hatte der Hausarzt aufgrund eines aktuen lumboradikulären Syndroms am 29. September 2017 eine MRI-Abklärung der LWS/ISG veranlasst. Das Beurteilungsergebnis wurde von Dr.med. Q.________ (FMH Radiologie) wie folgt zusammengefasst (Suva-act. 10-17/37): Grossbogige, linkskonvexe Lumbalskoliose mit Scheitelsegment LWK 2/3 und mehrsegmentalen Discopathien von LWK 1/2 bis LWK 5/SWK1. Links paramediane, kleine Diskusherniation LWK 1/2 sowie breitbasiges, gegen intra- und extraforaminal akzentuiertes Diskusbulging LWK 2/3 mit möglicher Reizung der linken Nervenwurzel L2 rezessal respektive intraforaminal.

8 2.3 Am 21. Dezember 2017 erfolgte im Schmerz- und Osteoporosezentrum in AD.________ eine weitere Arthro-MRI-Abklärung des rechten Schultergelenks (zur Kontrolle bei vermehrten Schmerzen, Ausschluss Reruptur sowie Verdacht auf Capsulitis). Dr.med. R.________ (FMH Radiologie) verneinte Hinweise auf eine Reruptur der Supraspinatussehne bei Status nach Refixation; sodann lägen keine Zeichen einer Capsulitis vor; bei Status nach Bizepstenodese komme die Bizepssehne sehr schmächtig zur Darstellung, eine Reruptur sei möglich (Suvaact. 4-134/233 bzw. IV-act. 8-8/8). Am 27. Dezember 2017 erfolgte eine Gelenkinfiltration glenohumeral rechts (mit 80 mg Kenacort, Suva-act. 4-135/233). 2.4 Am 17. Januar 2018 konsultierte der Versicherte Dr.med. P.________, welcher in seinem Bericht vom 15. Februar 2018 an die Suva eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Beschwerdeintensität erwähnte, andererseits eine gewisse Kapsulitis-Problematik bestätigte. Die Schmerzwahrnehmung sei entsprechend hoch, was die Situation insgesamt komplex gestalte. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bei 100%; mittelfristig sei sicherlich von einer Besserung auszugehen, es brauche viel Geduld (Suva-act. 4-169/233). Am 16. März 2018 erfolgte eine weitere Verlaufskontrolle bei Dr.med. P.________, welcher insgesamt einen unverändert eher zögerlichen Verlauf feststellte. Eventuell sei wirklich eine denkbare Lösung des Problems des Versicherten der Einsatz in einer weniger belastenden Tätigkeit zu sehen (Suva-act. 4-227/233). 2.5 Am 27. März 2018 erfolgte eine MRI-Abklärung des linken oberen Sprunggelenks (OSG). AB.________ (FMH Radiologie) fasste das Beurteilungsergebnis wie folgt zusammen (Suva-act. 5-8/55): 1. Moderat vernarbter lateraler Bandapparat. Keine frische Läsion. Kein Nachweis einer osteochondralen Läsion. 2. Talonaviculargelenksarthrose 3. Unterer Fersensporn mit chronischer Plantarfascilitis Dr.med. S.________ (FA Orthopädie/ Unfallchirurgie) und Dr.med. T.________ (FMH Chirurgie) beurteilten die vom Versicherten beklagten Fussbeschwerden "eher allgemeiner Natur" (welche sich nicht auf einen Unfall von 2011 - konsolidierte Metatarsale V Basisfraktur links - und nicht auf den Unfall von September 2016 zurückführen liessen). In der durchgeführten Röntgenuntersuchung habe sich die Matatarsale-V-Basis komplett konsolidiert gezeigt. Es bestehe keine posttraumatische Fehlstellung. Im seitlichen Röntgenbild zeige sich ein plantarer Fersensporn. Posttraumatische Residuen habe man in der durchgeführten MRT-

9 Untersuchung nicht nachweisen können. Es bestehe auch keine Pathologie im Bereich der Peronealsehne, auch keine posttraumatische Arthrose im Bereich des Metatarsale V, hingegen allgemeine Arthrosen im Bereich des Talonaviculargelenkes (Suva-act. 5-12/55). 2.6 In einem Bericht, welcher bei der IV-Stelle am 3. April 2018 einging, umschrieb Dr.med. P.________ die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten mit "Schulterbeschwerden rechtsseitig und Bewegungseinschränkung (vgl. IV-act. 8-3/8). Die Langzeitprognose beurteilte er als gut (IV-act. 8-4/8 Ziff. 4.3). Bei der beruflichen Standortbestimmung vom 10. April 2018 in der Rehaklinik L.________ klagte der Versicherte über grosse gesundheitliche Probleme mit seiner Schulter; hinzu kämen Probleme mit dem Rücken und dem linken Fuss. Für das weitere Vorgehen wurde eine Begleitung/ Coaching bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit thematisiert (Suva-act. 5-16f./55 bzw. IV-act. 10). 2.7 Am 2. Mai 2018 überwies Dr.med. I.________ den Versicherten für eine fachärztlich-konsiliarische Beurteilung an die AK.________ Klinik (Suva-act. 5- 36f./55), welche am 14. Mai 2018 stattfand. Dr.med. U.________ (Chefarzt Orthopädie) und Dr.med. V.________ (Oberärztin Obere Extremitäten) stellten im Bericht vom 14. Mai 2018 folgende Diagnosen (Suva-act. 5-41/55): Starke Schmerzsymptomatik Schulter rechts nach Sturz vom 29.09.2016 mit artikularseitiger Partialläsion der Supraspinatussehne sowie SLAP-Läsion - Arthroskopie, Bizepssehnentenodese, Suture-Bridge-Rekonstruktion transtendinös der PASTA-Läsion, AC-Resektion und Akromioplastik (…) - Postoperativer Verdacht auf Kapsulitis mit glenohumeraler Infiltration mittels Kenacort, durchleuchtungsgesteuert, vom 27.12.2017 mit Besserung der Schmerzsymptomatik - MRI postoperativ vom 21.12.2017 ohne Re-Ruptur, mögliche sekundäre Absenkung der Bizepsportion - 2007 bereits erfolgte offene Rotatorenmanschetten-Naht, mit vollständiger Restitutio ad integrum (anamnestisch) In der Beurteilung führten diese Fachärzte u.a. aus, der Versicherte präsentiere eine stark schmerzhafte Schulter mit einer leichten Reststeife. Eine glenohumerale Infiltration postoperativ habe gegen die Schmerzen geholfen, die Beweglichkeit habe sich aber noch nicht normalisiert und wirke primär schmerzlimitiert. Eine Infektion sei unwahrscheinlich bei normalem Labor im März 2018. Eine erneute Infiltration möchte der Versicherte aufgrund der Entgleisung seines Blutzuckers anschliessend an die Infiltration bei Diabetes Mellitus Typ II vermeiden. Es sei eine Revisions-Arthroskopie angesprochen worden, was der Versicherte an

10 sich befürworte. Des Weiteren wiesen diese Fachärzte darauf hin, dass eine ausgeprägte Schmerzdemonstration und Schonhaltung vorliege. Der Arm werde im Alltag überhaupt nicht integriert (was sinngemäss zu ändern sei, vgl. Suvaact. 5-42f./55). 2.8 Das Ergebnis einer weiteren Arthro-MRI-Abklärung des rechten Schultergelenks vom 24. Mai 2018 wurde von AB.________ wie folgt zusammengefasst (Suva-act. 5-48/55): 1. Bei Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion regelrechte Darstellung der rekonstruierten Rotatorenmanschette. Keine Reruptur. 2. Bei Zustand nach AC-Gelenkresektion grosse Flüssigkeitskollektion im Bereich des resezierten AC-Gelenks. 3. Kein Hinweis auf Capsulitis. 2.9 Am 22. Juni 2018 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des Hausarztes Dr.med. W.________ ein, in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (IV-act. 15-2/14 Ziff. 2.5). St.na. artikulärerseitiger partieller Re-Ruptur der Suprapinatussehne, Ellmann Grad SLAP-Läsion, symptomatische AC-Arthropathie Schulter rechts bei St.n. offener Supra-/Infraspinatussehnennaht und St.n. operativer Sanierung mittels Schulterarthroskopie am 26.10.17 Die Frage, wie viele Stunden pro Tag dem Versicherten dem Leiden angepasste Tätigkeiten zumutbar seien, beantwortete der Hausarzt mit 8 Stunden (IV-act. 15- 4/14, Ziff. 4.2). 2.10 Am 28. Juni 2018 erfolgte durch Dr.med. P.________ im Spital D.________ eine Revisionsarthroskopie (partielle ventrale Kapsulotomie, subacromiale Bursektomie, Fadenentfernung, knöcherne Acromioplastik Schulter rechts, vgl. Suva-act. 8-26/41). Der Operateur berichtete am 29. Juni 2018 dem Hausarzt von einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf (Suvaact. 8-28f./41). Der Versicherte führte am 20. Juli 2018 gegenüber der Suva aus, nach dieser Operation "merke ich die Fortschritte besser als bei der letzten Operation" (Suva-act. 8-35/41). Diesen positiven Heilungsverlauf bescheinigte der Versicherte analog auch am 7. August 2018 mit der Ergänzung, aufgrund des Diabetes dauere der Heilverlauf länger als normal (Suva-act. 8-39/41). Bei der Verlaufskontrolle vom 21. September 2018 notierte Dr.med. P.________ u.a., klinisch bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen passiver und aktiver Beweglichkeit; der Versicherte könne den Arm kaum horizontal heben, ab 80° massive Schmerzen und Beschwerden; ähnliches gelte für die Abduktion. Insgesamt sei die Situation sehr unbefriedigend (Suva-act. 9-14/23).

11 2.11 In der Zwischenzeit wurde der Versicherte nach Zuweisung durch den Hausarzt am 31. August 2018 durch Dr.med. X.________ (FMH Rheumatologie/ FMH Physikalische Medizin u. Rehabilitation/ FMH Allg. Innere Medizin/ Interventionelle Schmerztherapie) untersucht, welcher in seinem Bericht vom 18. September 2018 folgende Diagnosen stellte (Suva-act. 10-24/37): Panvertebralsyndrom seit Sturz vom 29.9.16 Sturz am 29.9.16 mit persistierenden Schulterschmerzen rechts - St.n. RM-Rekonstruktion 26.10.17 und Revision 28.6.18 Diabetes mellitus Typ 2 Symptomatische Prostatahyperplasie In der Beurteilung führte dieser Facharzt aus, er habe sich auf die lumbale Rückenschmerzproblematik fokussiert und die Schultergelenke nicht untersucht. Er habe ein neues MRI der LWS anfertigen lassen, welches im Vergleich zur entsprechenden MRI-Abklärung vom 14. September 2017 unveränderte degenerative Veränderungen ergeben habe; keine klare Neurokompression bei Spondylarthrose (Suva-act. 10-24f./37 i.V.m. Suva-act. 10-22/37). 2.12 Bei der weiteren Verlaufskontrolle vom 21. Dezember 2018 berichtete der Versicherte von einer gewissen Verbesserung, indessen beurteilte Dr.med. P.________ die klinischen Befunde skeptisch und befürwortete zur Kontrolle eine MRI-Abklärung, welche vom Versicherten abgelehnt wurde (Suva-act. 10-4/37). 2.13 Am 9. März 2019 überwies der Hausarzt den Versicherten zur Abklärung der Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein an die Uniklinik AE.________ (Suva-act. 11-22/39), wo der Versicherte am 15. April 2019 ambulant untersucht wurde. Dr.med. Y.________ (Oberarzt/ Wirbelsäulenchirurgie) stellte in seinem Bericht vom 24. April 2019 an den Hausarzt folgende Diagnosen (Suva-act. 11-16/39): 1. Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - Keine Nervenkompression im MRI der LWS vom 15.04.2019 - Leichte degenerative Skoliose linkskonvex hochlumbal, Kyphosierungen des thorakolumbalen Übergangs mit leichter Keilwirbelbildung 2. Verdacht auf Fingerpolyarthrose 3. St.n. Arthroskopie, Bizepssehnentenodese, Suture-Bridge-Rekonstruktion der PASTA-Läsion, AC-Resektion und Akromioplastik Schulter rechts 4. Diabetes mellitus Typ II 5. Symptomatische Prostatahyperplasie In der Beurteilung führte der Facharzt u.a. aus, dass beim Versicherten grundsätzlich degenerative Veränderungen mässigen Ausmasses sowie v.a. eine Kyphosierung des thorakolumbalen Überganges bestehe. Die Beschwerden seien jedoch derart generalisiert, dass sie nicht auf ein einziges morphologisches

12 Korrelat zurückgeführt werden könnten. Es werde eine konservative Therapie mit v.a. chiropraktischer Behandlung empfohlen (Suva-act. 11-17/39). 2.14 AM 13. März 2019 folgte eine Arthro-MRI-Abklärung des rechten Schultergelenks, welche den Nachweis einer kleinen Verkalkung am Tuberculum majus ergab. Bei Status nach Supra- und Infraspinatusrekonstruktion wurde kein Hinweis auf eine Reruptur festgestellt (weiterhin retrahierte Bizepssehne auf Höhe der Tenotomiestelle, vgl. Suva-act. 11-28/39 bzw. 12-44/55). 2.15 Am 12. April 2019 hatte der Hausarzt den Versicherten Dr.med. AF.________ (FMH Neurologie) zugewiesen (vgl. Suva-act. 11-20/39), welcher am 16. Mai 2019 eine MRI-Abklärung der HWS veranlasste (Suva-act. 11-5/39 bzw. IV-act. 12-21/55) und den Versicherten am 13. und 14. Mai 2019 sowie am 4. Juni 2019 neurologisch untersuchte. In seinem Bericht vom 6. Juni 2019 stellte er die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms an der rechten Schulter, ein leichtes Sulcus ulnaris Syndrom beidseits, Diabetes mellitus Typ II sowie eine symptomatische Prostatahyperplasie (vgl. IV-act. 12-22/55 bzw. Suva-act. 11- 6/39). Seine Beurteilung fasste er wie folgt zusammen (Suva-act. 11-8/39; IV-act. 12-24/55): Es besteht ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, primär begonnen nach einem Sturz 09/2016. Es folgten operative Eingriffe im Herbst 2017 und Sommer 2018, trotzdem ist der Patient nicht schmerzfrei. In der neurologischen Untersuchung fällt eine deutliche Schonhaltung des rechten Armes auf. Es lassen sich keine eindeutigen sensiblen Defizite nachweisen, die Kraft ist mehrheitlich normal, für manche Muskeln schmerzbedingt eingeschränkt. Klinisch findet sich ein leichtes Sulcus ulnaris Syndrom bds. Mit positivem Tinel und rezidivierenden Kribbelparästhesien im Kleinfinger, die Neurographie zeigt eine Reduktion der sensiblen Amplitude. Der Patient sollte Druck auf den Ellbogen konsequent vermeiden. Im MR HSW, in den Medianus SSEP, in den EMG's aus Kennmuskeln C5-C7 und klinisch finden sich keine Hinweise auf eine cervikale Wurzelkompression. Eine Fortsetzung der jetzigen Therapie wird empfohlen. Der Patient sollte seinen Arm zunehmend im Alltag einsetzen, dabei ist ein achtsamer Umgang mit dem Arm wichtig. 2.16 Nach dem Sprechstundenbesuch vom 22. August 2019 stellte Dr.med. P.________ in seinem Kurzbericht an die Suva u.a. fest, dass die Rehabilitation beim Versicherten bekannterweise sehr zögerlich verlaufe; jegliche Massnahmen würden nur zögerlich greifen. Rein mechanisch betrachtet sei nicht davon auszugehen, dass weitere operative Eingriffe eine Verbesserung mit sich bringen würden. Auch die intermittierend durchgeführte ambulante Physiotherapie bzw. Aqua-Therapie habe nur zu geringen Verbesserungen geführt. Bei dieser Sachlage empfahl er einen stationären Rehabilitationsaufenthalt, wobei auch eine

13 eventuell vorliegende psychosomatische Komponente zu berücksichtigen wäre (Suva-act. 13-7/28). 2.17.1 Vom 16. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik L.________ auf. Im Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019 stellten die Fachpersonen für arbeitsorientierte Rehabilitation (AG.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/ AH.________, Oberassistenzarzt) folgende Diagnosen (IV-act. 21-1/17, Suva-act. 14-10/61): A. Unfall vom 29.09.2016: Sturzereignis A1 Artikularseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sowie SLAP-Läsion rechts (bei Vorzustand Diagnose B) - 26.10.2017 Arthroskopie, Bizepssehnentenodese, Suture-Bridge-Rekonstruktion transtendinös der PASTA-Läsion, AC-Resektion und Akromioplastik - 21.12.2017 Arthro-MRI Schulter rechts: Keine Re-Ruptur, möglich sekundäre Absenkung der Bizepsportion - 27.12.2017 Glenohumerale Infiltration mittels Kenacort 80 mg bei postoperativem Verdacht auf Kapsulitis mit Besserung der Schmerzsymptomatik - 28.06.2018 Arthroskopie, partielle ventrale Kapsulotomie, subakromiale Bursektomie, Fadenentfernung, knöcherne Acromioplastik Schulter rechts - 13.03.2019 Arthro-MRI Schulter rechts: In der aktuellen Untersuchung Nachweis einer kleinen Verkalkung am Tuberculum majus weit medial und ventral. Bei Status nach Supra- und Infraspinatusrekonstruktion kein Hinweis auf eine Reruptur. Weiterhin retrahierte Bizepssehne auf Höhe der Tenotomiestelle - 06.06.2019 Neurologische Abklärung: Chronisches Schmerzsyndrom Schulter rechts, leichtgradiges Sulcus ulnaris Syndrom. MRI HWS, SSEP Medianus sowie Kennmuskulatur C5-7 keine Hinweise auf cervikale Wurzelkompression - 26.09.2019 Arthro-MRI Schulter rechts: Beurteilung: Weiterhin regelrechter postoperativer Status nach Refixation der Sehne des M. supraspinatus/ infraspinatus ohne Hinweis auf eine Re-Ruptur. Regelrechter St.n. Tenodese der langen Bizepssehne. Iatrogen geringe extraartikuläre Injektion in die Bursa subacromialis/deltoidea. B. St.n. offener Rotatorenmanschetten-Naht, mit vollständiger Restitutio ad integrum (anamnestisch) Schulter rechts 2007 C. Chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein - 15.04.2019 MRI LWS: keine Nervenkompression. Leichte degenerative Skoliose linkskonvex hochlumbal, Kyphosierungen des thorakolumbalen Übergangs mit leichter Keilwirbelbildung D. Diabetes mellitus Typ 2 - Orale Antidiabetika E. GERD (Gastroösophageale Refluxkrankheit) F. Symptomatische Prostatahyperplasie 2.17.2 Im psychosomatischen Konsilium vom 16. Oktober 2019 hielten AJ.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie/ Oberärztin Klinik L.________) sowie dipl.psych. AI.________ (eidg. Anerkannte Psychotherapeu-

14 tin) im Ergebnis fest, dass keine psychische Störung vorliege, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (Suva-act. 14-23/61 bzw. IV-act. 21-14/17). 2.17.3 Zur Arbeitsfähigkeit/ Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten die Fachpersonen der Rehaklinik L.________ u.a. aus (IV-act. 21-2f./17): Es wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wurde. Infolge Selbstlimitierung konnten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden. Die Resultate der physischen Leistungstests sind deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lässt sich mit den objektvierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären. (…) Die zuletzt ausgeübte Reinigungstätigkeit wurde, soweit es um mittelschwere Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten geht, als grundsätzlich nicht mehr zumutbar beurteilt. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde folgendermassen umschrieben (IV-act. 21-3/17 Mitte): Leichte bis mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: ganztags. Spezielle Einschränkungen: Ad Schulter rechts (dominante Seite): ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne Ersteigen von Leitern/ Gerüsten/ Sicherheitsaspekt), ohne Schläge/ Vibrationsbelastung Ad LWS (unfallfremd): wechselbelastend. 2.18 Am 28. Februar 2020 meldete der Hausarzt der IV-Stelle, dass der Gesundheitszustand stabil sei bzw. die Befunde unverändert seien (IV-act. 23). 2.19 Der RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Allgemeinmedizin FMH) fasste seine Einschätzung der medizinischen Aktenlage am 5. März 2020 wie folgt zusammen (IV-act. 25): Gesundheitsschaden: Unfallschaden an der rechten Schulter: operativ sanierte Supraspinatusläsion + SLAP-Läsion LWS-Syndrom Arbeitsfähigkeit (gestützt auf die SUVA) Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter (Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden). Tätigkeit nicht zumutbar. Anforderungen zu hoch: Die zuletzt ausgeübte Reinigungstätigkeit beinhaltete mittelschwere Tätigkeit mit Überkopftätigkeiten. Eine Tätigkeit im Bereich Reinigung, welche dem untenstehenden Belastbarkeitsprofil entspricht, wäre aus medizinischer Sicht möglich. Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten: Leichte bis mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: Ganztags Spezielle Einschränkungen:

15 Ad Schulter rechts (dominante Seite): Ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten (Sicherheitsaspekt), ohne Schläge/ Vibrationsbelastung. Ad LWS (unfallfremd): wechselbelastend. Im Ergebnis vertrat der RAD-Arzt den Standpunkt, dass auf die Ergebnisse der Suva-Abklärungen abgestellt werden könne. 3.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Akten sowie der vorstehend aufgeführten medizinischen Angaben zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse. Entgegen der sinngemässen Argumentation in der Beschwerde ist der Versicherte in medizinischer Hinsicht hinreichend und zwar hinsichtlich verschiedener Disziplinen (Orthopädie/ Chirurgie, Radiologie, Neurologie, Psychiatrie, Physikalische Medizin/ Rehabilitation) abgeklärt worden. Ins Gewicht fällt namentlich, dass auch ein stationärer Aufenthalt in der spezialisierten Rehaklinik L.________ erfolgte, wobei die involvierten Fachpersonen ihre Einschätzung in Kenntnis der medizinischen Vorakten vorgenommen haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere medizinische Untersuchungen im Hinblick auf die klinischen Befunde noch nötig sein sollten. Eine andere Fragestellung ist, ob die vorliegenden medizinischen Angaben ausreichen, um den massgebenden Arbeits(un)fähigkeitsgrad für die Ermittlung des Anspruchs auf allfällige IV-Leistungen festzulegen. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 3.2 Zutreffend ist an sich die Argumentation in der Beschwerde (Ziff. 8), dass die im Austrittsbericht der Rehaklinik L.________ erfolgte Beurteilung der Zumutbarkeit expressis verbis aus unfallkausaler Sicht erfolgte (vgl. IV-act. 21-3/17 oben). Allerdings wird dazu in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (Ziff. 3.1) überzeugend entgegengehalten, dass sich die Fachpersonen der Rehaklinik L.________ zusätzlich auch zur als unfallfremd beurteilten LWS-Problematik geäussert haben und diesbezüglich leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Arbeiten (ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne Arbeiten auf Leitern/ Gerüsten, ohne Schläge/ Vibrationsbelastung) als zumutbar bezeichneten (siehe dazu auch die beim Klinikaustritt erwähnten Probleme, wozu primär unter Ziff. 1 eine erhebliche Symptomausweisung, aber auch unter Ziff. 5 ein "Schonungsverhalten/ Nichteinsatz Arm rechts" aufgeführt wurden, vgl. IV-act. 21-2/17 oben). In diesem Sinne haben sich die Fachpersonen der Rehaklinik nicht ausschliesslich nur zu Unfallfolgen geäussert (siehe dazu auch die Unterteilung der Diagnosen A und B als Unfallfolgen einerseits und lit. C bis lit. F andererseits). Die vom RAD-Arzt aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik L.________ entnommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für den IV-Leistungsanspruch leuchtet ein, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2) weiter ausgeführt hat. Gemäss MRI der LWS vom 15. April 2019 finden sich degenerative Veränderun-

16 gen multisegmental wie im Vorbefund im Jahr 2017 (MRI vom 29.9.17), ohne Nervenkompression, ohne sensomotorische Ausfälle. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung ist uneingeschränkt beizupflichten. Sodann hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 3.1 in fine) auch mit den weiteren Diagnosen (Diabetes Mellitus Typ II/ GERD/ Prostatahyperplasie) befasst und dazu einleuchtend ausgeführt, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht in relevantem Masse tangiert wird. Gegen die in der Beschwerde geforderte zusätzliche medizinische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung spricht im konkreten Fall insbesondere die während des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik festgestellte Selbstlimitierung des Versicherten, welche ansatzweise auch schon früher festgestellt wurde (vgl. Suva-act. 11- 8/39; Suva-act. 5-42/55 unten, Suva-act. 5-43/55 oben mit der sinngemässen Aufforderung, den rechten Arm im Alltag zu gebrauchen; ferner Erw. 2.4 in fine). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte bei einer allfälligen Rückweisung zur erneuten Prüfung des Arbeitsfähigkeitsgrades die im stationären Rahmen festgestellte Selbstlimitierung aufgeben würde; weshalb es hier mit der in Rehaklinik primär medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welcher vom konsultierten RAD-Arzt für den IV-Bereich nachvollziehbar übernommen wurde, sein Bewenden hat. Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist nicht mit relevanten neuen medizinischen Erkenntnissen durch eine zusätzliche medizinische Abklärung zu rechnen, wie auch in der Vernehmlassung der Vorinstanz (S. 2, Ziff. 3.1) überzeugend dargelegt wurde. Für dieses dargelegte Ergebnis spricht zum einen namentlich auch, dass der Hausarzt noch am 28. Februar 2020 einen stabilen, unveränderten Gesundheitszustand attestierte (vgl. IV-act. 23 Ziff. 3). Dass zwischenzeitlich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 eine wesentliche Veränderung eingetreten sei, wird vor Gericht nicht vorgebracht. Zum andern ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Versicherte während des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik anerkannte, dass er weiterhin (mittels Automatik-Getriebe) einen Personenwagen lenken kann (IV-act. 21-9/17 unten). Eine solche Ressource untermauert die von der Vorinstanz berücksichtigte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für die langandauernde Behandlungsphase einen befristeten Rentenanspruch gewährt hat, hier grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten und namentlich keinen Anspruch auf Fortsetzung des Rentenanspruchs herleiten. 4.1 Was die erwerblichen Auswirkungen des oben berücksichtigten Arbeitsfähigkeitsgrades für leidensangepasste Tätigkeiten anbelangt, drängen sich fol-

17 gende Ausführungen auf. Hinsichtlich des Valideneinkommens wird in der Beschwerde (S. 4, Ziff. 10) geltend gemacht, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen (und mit Blick auf seine früheren Erwerbstätigkeiten u.a. als Maschinenmechaniker, Montagemitarbeiter, Geschäftsführer eines Hotels) ein Jahreseinkommen per 2019 von Fr. 71'624.90 erzielen würde. Demgegenüber geht die Vorinstanz mit Verweis auf die jahrelange Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Reinigungsbranche von einem deutlich tieferen Valideneinkommen aus (in der Suva-Verfügung vom 2.12.2019 wurde gemäss Suva-act. 15-3/5 ein Valideneinkommen von Fr. 56'936.80 ermittelt). 4.2 Selbst wenn der Argumentation in der Beschwerde (S. 4) und dem dort postulierten Valideneinkommen von Fr. 71'624.90 gefolgt wird (was hier nicht abschliessend zu prüfen ist), würde aus den folgenden Gründen kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40% resultieren. Denn wie von der Suva in der erwähnten Verfügung nachvollziehbar dargelegt wurde, ist aus den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer Total) sowie umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40 zu entnehmen, welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sich bis 2019 auf Fr. 67'743.-- erhöht (vgl. Suva-act. 3/5 unten). Anzufügen ist im Einklang mit der Vorinstanz, dass nach ständiger Rechtsprechung in der Regel von den Monatslöhnen gemäss der Zeile "Total Privater Sektor" auszugehen ist (und nicht von einzelnen Positionen, wie in der Beschwerde S. 5 oben verlangt wird; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2018 vom 17.10.2018, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen, publ. in SVR-Rechtsprechung 3/2019 IV Nr. 18). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal die Zugrundelegung eines bestimmten branchenspezifischen Tabellenlohnes im vorliegenden Fall nicht sachgerecht wäre. Soweit nun bei diesem erwähnten Tabellenlohn von Fr. 67'743.-- (per 2019) noch ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre, was von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4, Ziff. 3.4) an sich zutreffend in Frage gestellt wird, resultiert auch dann kein rentenbegründender IV-Grad, wenn sogar der maximale Abzug von 25% gewährt würde (wobei hier offen bleiben, ob und wofür ein solcher Abzug gewährt werden könnte). Denn diesfalls wäre das Invalideneinkommen auf Fr. 50'807.25 (67'743 x 0.75) zu veranschlagen, was verglichen mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. 10) postulierten Valideneinkommen von Fr. 71'624.90 einen IV-Grad von 29% ergäbe (71'624.90 minus 50'807.25 = 20'817.65; 20'817.65 : 71'624.90 x 100 = 29.06).

18 5. Nach dem Gesagten hat es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen fortgesetzten IV-Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. November 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2020 63 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 63 — Swissrulings