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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 48

11 août 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,013 mots·~45 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (Rentenanspruch vom 1.2.2016 bis 31.5.2016) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 45 I 2020 46 I 2020 47 I 2020 48 Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenansprüche)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1963) ist auf einem Bauernhof in C.________ aufgewachsen (damals unter dem Namen D.________). Mit 21 Jahren heiratete sie und wurde Mutter von 3 Söhnen (1991, 1993, 1997) sowie von 2 Töchtern (1999, 2001). Seit 2010/11 lebte sie von ihrem Ehemann (Jg.1955, E.________) getrennt. Seit Juli 2011 arbeitete sie als Pflegehelferin in einem Pensum von 70%. Im Herbst 2013 traten immer mehr Schmerzen im Bereich des Rückens und der Hüften auf (vgl. IV-act. 64-20f./104). Mit Urteil des Bezirksgerichts F.________ vom 27. September 2017 wurde die am 3. Mai 1985 geschlossene Ehe geschieden (Bf-act. 3). B. Am 2. Juli 2014 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen ein; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Arthrose Hüfte u. Lendenwirbelsäule etc. Diskushernie" umschrieben (IV-act. 1-5/6). Am 8. Oktober 2014 unterzeichneten A.________, die Arbeitgeberin (G.________) sowie die zuständige Eingliederungsfachperson der IV eine Eingliederungsvereinbarung für einen therapeutischen Arbeitsversuch im Bereich Hauswirtschaft (IV-act. 8). Nachdem keine Fortschritte erreicht werden konnten wurde der Arbeitsversuch einvernehmlich beendet sowie das Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2015 gekündigt (IV-act. 11-2/3). C. Am 22. April 2015 wurde A.________ am Spital H.________ von Ärzten der I.________ operiert (Hüfttotalprothese rechts, vgl. IV-act. 31). Am 3. November 2015 folgte eine weitere Operation (Hüfttotalprothese links, vgl. IV-act. 36- 2/7). Vom 9. November 2015 bis zum 8. Dezember 2015 hielt sich A.________ zur Rehabilitation in den Kliniken J.________ auf (IV-act. 39). Zur Klärung der massgebenden Arbeitsfähigkeit empfahl der RAD-Arzt Dr.med. K.________ die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens hinsichtlich der Disziplinen Allg. Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie (vgl. IV-act. 41-5/5). Nachdem der Psychiater L.________ auf einen Verkehrsunfall verwiesen hatte, welchen A.________ in der fünften Primarklasse erlitten hatte ("von einem Auto von hinten angefahren"), sowie darauf, dass im Sekundarschulalter bis zum Alter von 24 Jahren Epilepsieanfälle auftraten (IV-act. 44), empfahl der RAD-Arzt die Ausweitung der Begutachtung auf die Disziplinen Neurologie und Neuropsychologie (IVact. 46-6/6). Der Auftrag wurde der Gutachterstelle M.________ zugelost (vgl. IVact. 49). Das MEDAS-Gutachten wurde am 2. Mai 2017 der IV-Stelle zugestellt (Eingang am 4.5.2017, IV-act. 64). Der RAD-Arzt Dr.med. K.________ beurteilte das Gutachten am 8. Juni 2017 als nachvollziehbar (IV-act. 66-8/8).

3 D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Beratung/ Unterstützung bei der Stellensuche) durch die IV bestehe (IV-act. 79). Am 22. Dezember 2017 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV ein (IV-act. 82). Am 11. Mai 2018 folgte der Bericht zu einer Haushaltabklärung (IV-act. 94). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. April 2015 eine ganze IV-Rente, ab 1. Januar 2016 eine halbe IV-Rente sowie ab 1. Februar 2016 bis 29. Februar 2016 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 96). Am 20. Juni 2018 fand eine gemeinsame Besprechung statt, an welcher abgesehen von A.________ ihr behandelnder Psychiater und Therapeut L.________, eine Vertreterin der Pro Infirmis, der IV-Berater und eine Mitarbeiterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) teilnahmen (IV-act. 105). Am 22. Juni 2018 wurde ein Abklärungsbericht zur Frage einer Hilflosenentschädigung erstattet (IV-act. 102). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 teilte die IV-Stelle mit, es bestünde kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (IV-act. 103). Mit Eingaben vom 25. Juli 2018 und vom 23. August 2018 erhob A.________ Einwände gegen die Vorbescheide der IV-Stelle (IV-act. 106 und 108/109); am 25. September 2018 folgten Einwände des behandelnden Psychiaters (IV-act. 110). E. Am 12. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (IV-act. 116). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 16. Oktober 2018 prüfte der RAD-Arzt Dr.med. K.________ die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung und empfahl die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei der gleichen Gutachterstelle (IV-act. 117-12/12). Am 26. Juni 2019 ging bei der IV-Stelle das per 25. Juni 2019 datierte M.________-Verlaufsgutachten ein (IV-act. 134). Am 22. Juli 2019 beantworteten die M.________-Gutachter die vom RAD-Arzt veranlasste Rückfrage (IV-act. 137 i.V.m. 135-15/15). Mit überarbeitetem Vorbescheid vom 12. September 2019 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente, für den Dezember 2015 eine halbe IV-Rente sowie ab 1. Januar 2016 befristet bis zum 30. April 2016 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 140).

4 Mit Eingaben vom 11. Oktober 2019 und vom 29. November 2019 folgten Einwände zum neuen Vorbescheid (IV-act. 143 und 145). F. Mit Verfügungen vom 31. März 2020 ermittelte die IV-Stelle für A.________ nach der gemischten Methode (80% Erwerbsarbeit/ 20% Haushaltanteil) sinngemäss folgende Rentenansprüche (IV-act. 151ff.): Verfügung I (für den Zeitraum vom 1.01.2015 bis 30.11.2015) Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvalidität Erwerbsbereich 80% 100% 80.00% Haushaltbereich 20% 13% 02.60% Invaliditätsgrad 83% Ab 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 haben Sie Anspruch auf eine ganze IV- Rente (zuzüglich Kinderrenten für die beiden Töchter und den jüngsten Sohn) Verfügung II (für den Zeitraum vom 1.12.2015 bis 31.12.2015) Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvalidität Erwerbsbereich 80% 75.60% 60.48% Haushaltbereich 20% 13.00% 02.60% Invaliditätsgrad 63% Ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 haben Sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinderrenten für die Töchter und den jüngsten Sohn) Verfügung III (für den Zeitraum vom 1.01.2016 bis 31.01.2016) Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvalidität Erwerbsbereich 80% 63.35% 50.68% Haushaltbereich 20% 13.00% 02.60% Invaliditätsgrad 53% Ab 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 haben Sie Anspruch auf eine halbe IV- Rente (zuzüglich Kinderrenten für die beiden Töchter und den jüngsten Sohn) Verfügung IV (für den Zeitraum vom 1.02.2016 bis 31.05.2016) Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvalidität Erwerbsbereich 80% 51.15% 40.92% Haushaltbereich 20% 13.00% 02.60% Invaliditätsgrad 44% Ab 1. Februar 2016 befristet bis 31.05.2016 haben Sie Anspruch auf eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrenten für die beiden Töchter und den jüngsten Sohn) Ab März 2016 waren Sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig, weshalb (nach 3 Monaten) gemäss folgender Berechnung kein rentenbegründender IV-Grad resultiert: Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvalidität Erwerbsbereich 80% 38.90% 31.12% Haushaltbereich 20% 13.00% 02.60% Invaliditätsgrad 34% Weitere Berechnungen erfolgten für die Zeiträume ab Januar 2018 und ab Februar 2019 mit nicht rentenbegründenden IV-Graden von 20% bzw. 28% (vgl. IV-act. 151-6f./10).

5 Gegen die Verfügung I liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 rechtzeitig am 18. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Verfahren I 2020 45) mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.03.2020 sei insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente nur bis zum 30.11.2015, ab dem 01.12.2015 bis 31.12.2015 eine Dreiviertels-IV- Rente, ab dem 01.01.2016 bis zum 31.01.2016 eine halbe Invalidenrente und ab dem 01.02.2016 bis zum 31.05.2016 befristet eine Viertels-IV-Rente ausgerichtet werden soll. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 01.01.2015 bis mindestens 31.08.2017 eine ganze IV-Rente, ab dem 01.09.2017 mindestens eine Viertels-IV-Rente unbefristet ausgerichtet werden [recte wohl: auszurichten]. 3. Die mit heutigem Datum eingereichten 4 Beschwerden seien zu vereinigen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit einer Replik einzuräumen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Gegen die Verfügung II liess A.________ ebenfalls rechtzeitig eine Beschwerde einreichen (Verfahren I 2020 46) mit den gleichen Anträgen wie in der Beschwerde I 2020 45. Gegen die Verfügung III reichte A.________ analog fristgerecht eine Beschwerde ein (Verfahren I 2020 47) mit den bereits erwähnten Rechtsbegehren gemäss Beschwerde I 2020 45. Auch gegen die Verfügung IV erhob A.________ rechtzeitig am 8. Mai 2020 Beschwerde (Verfahren I 2020 48) mit den gleichlautenden Anträgen (gemäss den Beschwerden I 2020 45 bis 47). G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Verfahren I 2020 45, I 2020 46, I 2020 47 und I 2020 48 seien zu vereinen und die entsprechenden Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dem Begehren, die vier zusammenhängenden Beschwerden gemeinsam zu behandeln und damit die vier Verfahren zu vereinigen, ist stattzugeben. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperli-

6 chen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 2.2 Um den Invaliditätsgrad im Einzelfall festzulegen, werden in der Invalidenversicherung unterschiedliche Bemessungsmethoden verwendet. 2.2.1 Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kommt grundsätzlich bei allen Vollerwerbstätigen zur Anwendung sowie bei Teilerwerbstätigen, welche daneben nicht auch noch in einem Aufgabenbereich tätig sind. Der Invaliditätsgrad wird hier durch die Gegenüberstellung der zumutbaren Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden ermittelt (Ralph Leuenberger/ Gisella Mauro, Invalidenversicherung, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit/ CHSS 1/2018, S. 40f.). Hier bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs.1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für diese Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist hier die Invalidität auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). Die Invalidität bemisst sich hier nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in

7 Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). 2.2.2 Die gemischte Methode betrifft Personen, die einem Teilerwerb nachgehen, d.h. nicht auf die im betreffenden Beruf übliche Arbeitszeit kommen, und zusätzlich noch in einem Aufgabenbereich beschäftigt sind. Der Invaliditätsgrad wird für die Erwerbstätigkeit (wie bereits erwähnt) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, der Invaliditätsgrad für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs betrifft nach Art. 28a Abs. 2 IVG Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und sich in einem Aufgabenbereich wie dem Haushalt betätigen. Der Invaliditätsgrad wird bei einer Abklärung vor Ort durch die Gegenüberstellung der ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten im Aufgabenbereich festgelegt (vgl. Leuenberger/ Mauro, a.a.O., S. 41). 2.2.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads werden bei der gemischten Methode der Erwerbsteil und der Aufgabenbereich zunächst separat betrachtet. Für den Erwerbsteil wird die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (siehe vorne Erw. 2.2.1). Dabei wird zunächst die Einkommenseinbusse berechnet, d.h. es wird das Einkommen, welches die versicherte Person zumutbarerweise mit dem Gesundheitsschaden noch erzielen kann (Invalideneinkommen), vom Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte (Valideneinkommen), abgezogen. Danach wird die Einbusse als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten ausgewiesen. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (Pensum, welche von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt würde) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad zu erhalten. Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (also dem verbleibenden Pensum, wenn der Anteil der Erwerbstätigkeit von 100 abgezogen wird) multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich. Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich letztlich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Leuenberger/ Mauro, a.a.O., S. 41f.). 2.3.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls

8 auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 2.3.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 2.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, wie sich der Rentenanspruch für die Folgezeit ab 1. Dezember 2015 verhält. Während die IV- Stelle für den Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente, für den Januar 2016 eine halbe IV-Rente und für die folgenden vier Monate (Februar 2016 bis und mit Mai 2016) eine Viertelsrente gewährt hat, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass ihr auch für den Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit August 2017 eine ganze IV-Rente und ab 1. September 2017 mindestens eine Viertelsrente unbefristet zustehe. Streitig ist namentlich auch, ob die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des

9 Einkommensvergleichs (bei Erwerbstätigen), oder nach der gemischten Methode zu ermitteln ist (siehe nachfolgend). 4.1 Die Beurteilung der Statusfrage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine versicherte Person erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre, beurteilt sich danach, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 Invalidenversicherungsverordnung, IVV, SR 834.201) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Solche Aspekte sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8.8.2018 Erw. 5.1). 4.2 Im Rahmen der von der IV-Stelle veranlassten Haushaltabklärung (mit Abklärungsgespräch vom 17.8.2017 sowie Bericht vom 11.5.2018) erklärte die Versicherte unmissverständlich, dass sie im Gesundheitsfall 100% erwerbstätig wäre. Bei der früheren Arbeitgeberin habe sie mit einem Arbeitspensum von 40% (in der Alterspflege) begonnen und dieses Pensum kontinuierlich auf zuletzt 70% aufgestockt; sie sei immer bereit gewesen, noch mehr zu arbeiten (IV-act. 94- 4/13 oben, Ziff. 3.2.1). 4.3 Demgegenüber hielt die IV-Abklärungsperson im genannten Bericht der Versicherten entgegen, dass letztere keine Anstrengungen unternommen habe, um in einem 100%-Pensum zu arbeiten (IV-act. 94-413, Ziff. 3.2.2). Im weiteren Verlauf anerkannte der IV-Abklärungsdienst, dass die Versicherte bei der früheren Arbeitgeberin (unter Einbezug der Überstunden) effektiv ein Pensum von knapp 80% ausübte, weshalb von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80%

10 gegenüber einem Haushaltanteil von 20% ausgegangen (IV-act. 147) und dies in den angefochtenen Verfügungen übernommen wurde. 4.4 Eine nähere Prüfung der vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Versicherte gemäss dem Scheidungsurteil vom 27. September 2017 seit dem 31. Januar 2011 getrennt vom Ehemann (bzw. nun Ex-Mann) lebte. Auffallend ist, dass die Kinder beim Vater blieben (mit Besuchen bei der Mutter bzw. der Versicherten, siehe IV-act. 39-3/6, 64-21/104). Nach Beginn des Getrenntlebens arbeitete die Versicherte zunächst stundenweise bei der Spitex; nach einigen Monaten fand sie eine Beschäftigung als Pflegehilfe in einer Einrichtung in N.________ (ab 1.7.2011, Bruttoverdienst Fr. 2'940.-- pro Monat, IV-act. 7- 2f./13). Damals betrug die monatliche Miete ihrer 2-1/2-Zimmerwohnung in F.________ Fr. 1'650.-- (IV-act. 64-22/104). Hinzu kamen noch während der Dauer des Getrenntlebens Geldzahlungen des Ehemannes, welche gemäss Ziffer 4.2.3 der Scheidungskonvention als "Zahlungen an die Ehefrau akonto Güterrecht" zu qualifizieren sind (IV-act. 72-9/14 oben). Hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts enthält die vom Scheidungsrichter genehmigte Konvention die Regelung, wonach der Ehemann bzw. Ex-Mann lediglich von Januar 2017 bis Juli 2020 [= Übertritt des Ex-Mannes ins AHV-Alter] auf 43 Monate befristet grundsätzlich monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 1'140.-- schuldete, wovon nach Abzug der bereits erbrachten Zahlungen ein Schlussbetrag von Fr. 32'079.-- resultierte, welcher innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils zu bezahlen war (vgl. IV-act. 72-8/14 Ziff. 3.2). Anzufügen ist, dass die Versicherte per Ende 2016 lediglich noch über ein Bankguthaben von Fr. 3'160.-- verfügte (IV-act. 72-8/14 unten), weshalb die kommunale Fürsorgebehörde seit dem 1. April 2017 die Versicherte mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen hatte (IV-act. 65-2/2). 4.5 In Anbetracht dieser knappen finanziellen Verhältnisse (und mithin gemäss Scheidungsurteil - abgesehen von der erwähnten Schlusszahlung - keiner weiteren Alimente des Ex-Mannes) sprechen die gewichtigeren Argumente für die Argumentation in der Beschwerde (S. 5ff.), wonach die Versicherte im Gesundheitsfall effektiv eine Vollzeitbeschäftigung ausüben würde, zumal die gemeinsamen Kinder seit der Trennung der Gatten (Januar 2011) im Haushalt des Vaters verblieben. Dass die Steigerung der Erwerbstätigkeit der Versicherten seit dem Getrenntleben nicht über ein Pensum von 70% bzw. 80% hinausging, hängt nach der Aktenlage zum einen damit zusammen, dass im Rahmen der Beschäftigung in der Pflege von älteren Personen bei der Versicherten schon bald gesundheitliche Probleme auftraten, welche einer Fortführung der Beschäftigung in der Alterspflege ab 8. Dezember 2013 im Wege standen (IV-

11 act. 7-2/13 Ziff. 2.7 oben), wobei glaubhaft ist, dass solche gesundheitlichen Probleme sich schon viel früher bemerkbar machten (vgl. IV-act. 9-3/13 "die Schmerzen hat sie anfänglich einfach ausgehalten, bis es nicht mehr ging. Im November 2013 ging sie bereits 2 x wöchentlich zur Physiotherapie…"). Zum andern ist zu beachten, dass die Versicherte während der Dauer des Getrenntlebens noch vom Ehemann finanziell unterstützt wurde, diese Unterstützung lief aber mit dem Scheidungsurteil vom 27. September 2017 aus (siehe auch IV-act. 64-22/104: "Die finanzielle Situation sei sehr angespannt, sie sei deshalb immer noch auf die Hilfe ihres Ex-Mannes angewiesen, der sich aber geweigert habe, ihr weiterhin Geld zu geben"; siehe auch IV-act. 64-72/104 oben: "Für die nächsten 2 bis 3 Monate bekomme sie noch Alimente vom Ehemann und etwas vom RAV"). An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 2) nichts zu ändern. Soweit sie massgeblich darauf abstellt, dass die Versicherte in der Zeitdauer von Juli 2011 bis Dezember 2013 (zu diesem Zeitpunkt war sie 50-jährig) keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hat, übersieht sie, dass es sich dabei um die erste Phase nach Beginn des Getrenntlebens handelt, als sie noch finanziell vom Ehemann unterstützt wurde und sie sich in ihrer neuen Lebenssituation ("weg von der Familie mit den Kindern" und Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in der Alterspflege) zurecht finden musste, wobei wie erwähnt es glaubhaft ist, dass eine solche Beschäftigung in der Alterspflege nach und nach belastungsabhängige Beschwerden auslösen konnte. In diesem Sinne überzeugt die Argumentation in der Beschwerde, dass die im Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch nicht 54-jährige Versicherte im Gesundheitsfall spätestens nach Kenntnisnahme des Scheidungsurteils und der darin enthaltenen Beendigung der Unterstützung durch den Ex-Mann - ihr bisheriges Arbeitspensum auf ein Vollzeitpensum erhöht hätte, um ihren Lebensunterhalt aktuell und auch mit Blick auf die fehlende berufliche Altersvorsorge künftig im AHV-Alter sicherstellen zu können. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Rentenanspruch der Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5.1 Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten anbelangt, sind dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. Mai 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, welche von Dr.med. O.________ (Orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zertif. med. Gutachter SIM), Dr.med. P.________

12 (Neurologie FMH), Dr.phil. Q.________ (zertif. neuropsychologische Gutachterin SIM), med.pract. R.________ (Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, zertif. med. Gutachterin SIM) und Dr.med. S.________ (Innere Medizin FMH/ zertif. med. Gutachter SIM) gestellt wurden (IV-act. 64-77f./104 i.V.m. 64-103/104; siehe auch IV-act. 64-96f./104): 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Diskushernie im Segment L4/5 rechts mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - Mässiger Spinalkanalstenose mit Osteochondrose und Wirbelgelenksarthrose im Segment L3/4 - mediolateraler, breitbasiger Bandscheibenhernie im Segment L2/L3 mit rezessaler L3-Tangierung rechts - Aktuell ohne nachweisbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik 2. Multidirektionale Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenks nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am 03.11.2015 bei vorbestehender Coxarthrose 3. Multidirektionale Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenks nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts am 22.04.2015 bei vorbestehender Coxarthrose 4. Initiale, altersentsprechende, medial betonte Gonarthrose beidseits mit einer Chondropathie Grad I bis II nach Kellgren Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten die Gutachter was folgt auf (IV-act. 64-78/104, Nummerierung im Vergleich zum Original korrigiert): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) 2. Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 31.4 kg/m2) - arterieller Hypertonie - gemischter Hyperlipidämie 3. Massive Intertrigo subaxiliär, intermammär und inguinal beidseits 4. Varikosis der Vena saphena magna rechts 5. Status nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit mit sekundärer posttraumatischer Epilepsie bis 1987, ohne antiepileptische Medikation etwa ab Frühjahr 2008 6. Knick-Senk-Spreizfuss beidseits 7. ISG-Blockade beidseits 8. Zervikobrachialgie beidseits 9. Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59), Status nach Kündigung der Arbeitsstelle, in Scheidung lebend 10. Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10: Z60), allein lebend, Anpassungsprobleme an eine Übergangsphase im Lebenszyklus

13 11. Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10: Z63), Familienzerrüttung durch Trennung von Ehemann und Kindern (Scheidung anstehend) 5.2 In der Diskussion der Befunde durch die Gutachter fällt auf, dass bei der allgemein-internistischen Untersuchung "ein sehr selbstlimitierendes Verhalten" imponierte (IV-act. 64-82/104 Mitte). Bei der orthopädisch-chirurgischen Untersuchung fiel eine Diskrepanz zwischen den anamnestisch geschilderten Beschwerden, dem demonstrierten Bewegungsmuster sowie den klinischen Untersuchungsbefunden auf (IV-act. 64- 83/104 oben). Beim Abholen vom Wartebereich demonstrierte die Versicherte ein freies und sicheres, wenn auch diskret rechtshinkendes Gangbild mit raumgreifender, zügiger Schrittfolge, derweil bei der dezidierten Untersuchung des Gangbilds die Versicherte ein betont langsames, rechtsseitig hinkendes Gangbild mit vornübergebeugter Körperhaltung präsentierte, wobei sie für eine Wegstrecke von 5 m eine Minute und 18 Sekunden benötigte (bei auf 30 cm verkürzter Schrittlänge, IV-act. 64-83/104 oben). Unter ausgeprägter verbaler Schmerzbekundung gab die Versicherte an, einen Zehen-/ Fersenstand schmerzbedingt nicht durchführen zu können, unter stabilisierender Hilfestellung war es ihr aber beidseits möglich, einen jeweiligen Zehen- sowie Fersenstand zu demonstrieren. Analoges galt auch für den Einbeinstand, welcher zuerst als unmöglich angegeben wurde, dann aber doch sicher demonstriert werden konnte (IV-act. 64- 83/104 Mitte). Im Rahmen der klinischen Untersuchung des Achsenorgans beklagte die Versicherte eine ausgeprägte paravertebrale Schmerzsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich, indessen zeigte sich palpatorisch weder ein Hartspann der paravertebralen Muskulatur noch der Nackenstrecker (IV-act. 64-83/10 unterhalb Mitte). Hinsichtlich der Mobilität erwies sich die HWS zunächst in allen Freiheitsgraden hälftig eingeschränkt, aber beim Verabschieden demonstrierte die Versicherte eine freie Umwendbewegung ihrer HWS (IV-act. 64-83/104 unten). Bei der Überprüfung der Mobilität der LWS präsentierte die Versicherte stehend einen Finger-Boden-Abstand von 38 cm, hingegen im Langsitz war es ihr möglich, ihre Fingerspitzen den Zehenspitzen bis auf 15 cm anzunähern (Differenz 23 cm, vgl. IV-act. 64-83/104). Sodann zeigte sich bei der Untersuchung der Schultergelenke eine deutliche Diskrepanz zwischen der aktiven und der passiven Bewegungsführung (IV-act. 64-83/104 unten). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung wurde u.a. festgehalten, dass der zu beobachtenden Antriebseinschränkung keine hirnorganische Ursache zugrunde liegt, sondern eher der psychiatrischen Problematik zuzuordnen sei. Das Schmerzsyndrom sei überwiegend muskuloskelettal, eine neuropathische oder neurokompressive Komponente lasse sich klinisch-neurologisch und anamnes-

14 tisch nicht sicher abgrenzen. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen würden die Arbeitsfähigkeit auf eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende behinderungsangepasste Tätigkeit einschränken. Auf dem neurologischen Fachgebiet bestehe keine zusätzliche Einschränkung für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (IV-act. 64-85/104). Bei der neuropsychologischen Untersuchung erbrachte die Versicherte reguläre Leistungen in den Wahrnehmungsfunktionen, in den einfachen konstruktivpraktischen Fähigkeiten, in den meisten Exekutivfunktionen, in den Sprachfunktionen, im Rechnen, in den Handlungsfunktionen, in einigen Bereichen der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen (tonische Alertness, selektive Aufmerksamkeitsleistung) wie auch in einigen Bereichen der Lern- und Gedächtnisfunktionen (autobiographisches Gedächtnis, nonverbale Lernleistung, visuelle und verbale Merkspanne, IV-act. 64-85/104 unten). Leistungseinbussen wurden im Bereich der attentionalen und mnestischen Funktionen festgestellt: ungenügende gerichtete Aufmerksamkeitsleistung, ungenügende geteilte Aufmerksamkeitsleistung, weit unterdurchschnittliche verbale Lern- und Abrufleistung, unterdurchschnittliche nonverbale Abrufleistung. Auch die intellektuelle kognitive Flexibilität wurde als ungenügend beurteilt. Insgesamt wurde von einer leichten bis mittelgradigen [im Original unterstrichen] kognitiven Störung ausgegangen (IVact. 64-86/104 oben). Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wurde eine Symptomausweitung und ein hochgradig dysfunktionales Krankheitsverhalten (völlige Passivität und Dekonditionierung) mit sekundärem Krankheitsgewinn (Versorgung durch die Spitex) hervorgehoben. Für eine eigenständige affektive Erkrankung im Sinne einer depressiven Episode würden sich keine Anhaltspunkte ergeben. Eine gewisse leichte depressive Begleitreaktion mit Affektlabilität sei im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Eine weitere psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Bis auf eine kindliche Epilepsie nach einem Unfall seien aktenanamnestisch keine psychischen Störungen beschrieben worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei nicht Vorhandensein einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wenn auch der Versicherten verminderte Ressourcen zur Verfügung stünden (keine Ausbildung, einfach strukturiert). Ihr Krankheitsverhalten sei jedoch insgesamt dysfunktional mit erheblicher Symptomausweitung und absoluter körperlicher Dekonditionierung (IV-act. 64- 87/104). 5.3 Zusammenfassend führten die Gutachter zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus, dass aus somatischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit der

15 degenerativ veränderten LWS, der beiden operierten Hüftgelenke und der arthrotisch veränderten Kniegelenke die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung in der Alterspflege sei nicht mehr zumutbar ("nicht mehr leidensgerecht"). Unter Wahrung qualitativer Schonkriterien sei die Versicherte in einer optimal leidensadaptierten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20% ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der reduzierten Arbeitsschnelligkeit und dem Bedarf vermehrter Pausen zur Entlastung des Bewegungsapparates. Der zu beobachtenden Antriebseinschränkung liege keine hirnorganische Ursache zugrunde. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für eine den orthopädischen Leiden optimal angepasste Verweistätigkeit ohne zu hohe Anforderungen an die Kognition eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80% (vgl. IV-act. 64-87f./104 Ziff. 7.4). 5.4 Vom 27. August 2018 bis zum 7. September 2018 absolvierte die Versicherte einen (ambulanten) Kuraufenthalt in den Kliniken J.________. Im Bericht vom 7. September 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-act. 111-1/3): 1. Generalisierte Osteoarthrose - lumbospondylogenes und zervicobrachiales Syndrom - degenerative Veränderungen - muskuläre Dysbalance - St.n. Hüft TP rechts 04/2015 und links 11/2015 bei Coxarthrose bds. - Gonarthrose beidseits 2. Sekundären Weichteilrheumatismus 3. Organisch bedingte Depression und kognitive Einschränkungen - St.n. SHT 1968 4. Metabolisches Syndrom - Arterielle Hypertonie - Adipositas I - Hyperlipidämie - Hyperurikämie 5. Psoriasis inversa 6. St.n. Venektomie rechts bei Varikosis der Vena saphena magna rechts 05/2017 Aus rein rheumatologischer Sicht wurde eine medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselhafte Tätigkeit von 20% veranschlagt (IV-act. 111-3/3 oben). 5.5 Am 16. Oktober 2018 empfahl der RAD-Arzt die Durchführung eines Verlaufsgutachtens (IV-act. 117-12/12), welches in der Folge am 25. Juni 2019 erstattet wurde (IV-act. 134-1/127). Die entsprechenden Untersuchungen wurden

16 von Dr.med. S.________ (Innere Medizin FMH/ zertif. med. Gutachter SIM), Dr.med. T.________ (Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, zertif. med. Gutachter SIM), Dr.med. U.________ (Facharzt für Rheumatologie), Dr.med. O.________ (Orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zertif. med. Gutachter SIM) und von Dr.med. V.________ (Facharzt für Neurologie) durchgeführt (IV-act. 134-2/127). Zusätzlich erfolgte eine neuropsychologische Testdiagnostik durch die Neuropsychologin Dr.phil. Q.________ (vgl. IV-act. 134- 3/127 oben i.V.m. IV-act. 134-118ff./127). 5.5.1 Im Verlaufsgutachten vom 25. Juni 2019 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 134-7f./127): 1. Belastungsabhängiges zervikozephales bzw. zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M35.0) mit/bei - multi-etageren degenerativen Veränderungen der HWS bei Fehlhaltung mit multiforaminaler, diskogener Neuroforamenstenose betont bei C6 und C7 beidseits - Spinalkanaleinengung betont bei C5 bis C7 2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.10) mit/bei: - Diskushernie im Segment L4/5 rechts mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts - mässiger Spinalkanalstenose mit Osteochondrose und Wirbelgelenksarthrose im Segment L3/4 - mediolateraler, breitbasiger Bandscheibenhernie im Segment L2/L3 mit rezessaler L3-Tangierung rechts 3. Beidseitige Arthrose der Ileosakralgelenke mit rechtsseitiger Betonung (ICD- 10: M19.2) 4. Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke bei vorbestehender Coxarthrose (ICD-10: M16.0) mit/bei - Status nach Implantation einer Hüfttotelendoprothese links am 03.11.2015 - Status nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts am 22.04.2015 5. Medial betonte Gonarthrose rechts mit einer Chondropathie Grad Kellgren II (ICD-10: M17.2) 6. Medial betonte Gonarthrose links (ICD-10:M17.2) 7. Rhizarthrose (ICD-10: M18.0) beidseits 5.5.2 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter im Verlaufsgutachten was folgt fest (IV-act. 134-8/127): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, seit 2014, derzeit weitgehend in Remission (ICD-10: F45.41) 2. Leichte kognitive Störung seit Hirnverletzung im 12. Altersjahr, seither stationär (ICD-10: F06.7)

17 3. Symptomatische Epilepsie nach Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit, letzter epileptischer Anfall 1987, ohne antiepileptische Medikation seit 2008 4. Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 34.5 kg/m2) - arterieller Hypertonie, schlecht eingestellt - gemischter Hyperlipidämie 5. Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts 6. Erworbener Knick-Senk-Spreizfuss beidseits 7. Hallux valgus beidseits 8. Nichtorganische Hemihypästhesie rechts 9. Massive Intertrigo subaxillär, intermammär und inguinal beidseits 10. Status nach Venenstripping wegen Varikosis der Vena saphena magna rechts im April 2017 5.5.3 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Altersheim wurde die Versicherte weiterhin als vollständig arbeitsunfähig beurteilt. Für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend sitzend auszuübende, leichte Tätigkeit wurde aus orthopädischversicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 70% veranschlagt. Die Einschränkung von 30% ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit. Die Tätigkeit dürfe die Versicherte auch nicht überfordern und keine Anforderungen beinhalten, welche das ausgewiesene intellektuelle und kognitive Leistungsniveau der Versicherten übersteigen würden (vgl. IV-act. 134-13/127 Ziff. 4.8). Unter Ziffer 4.4 des Verlaufsgutachtens wurde aus rheumatologischer bzw. orthopädischer Sicht präzisiert, bei der Versicherten bestehe eine limitierte Arbeitsfähigkeit für überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche in kniender Körperposition oder im Hocksitz durchzuführen seien. Zu meiden seien (IV-act. 134-11f./127): - Tätigkeiten mit einem beidhändigen, körperfernen Heben von mehr als 2,5 kg bis Brustniveau; - beidhändiges, körpernahes Heben von mehr als 5 kg bis Brustniveau; - Tätigkeiten in Zwangshaltungen; - Tätigkeiten mit Rotationsbewegungen des Oberkörpers unter Last bzw. des Kopfes; - Überkopftätigkeiten (Hyperlordosierung der HWS); - Tätigkeiten unter Vibration des Achsenorgans; - Tätigkeiten mit mehr als gelegentliches Treppensteigen; - Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder schrägen Ebenen; - Tätigkeiten mit einer Gehdauer von mehr als 15 Min. ohne Pause; - Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe; - Tätigkeiten auf regennassen, eisglattem oder unebenem Untergrund; - Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeiten.

18 Zur Beurteilung der (teilweisen) Arbeits(un)fähigkeit führten die Gutachter zusätzlich was folgt aus (IV-act. 134-13f./127 Ziff. 4.9): Nach eingehendem Studium des IV-Dossiers, der vorliegenden Bildgebung sowie insbesondere anhand der heutigen klinischen Untersuchung ist anzumerken, dass es bei der Versicherten seit der im November 2016 erfolgten erstmaligen Begutachtung zu einer schicksalhaften Verschlechterung des Rheumaorthopädischen Gesundheitszustandes gekommen ist. So zeigt sich im Rahmen der heutigen Begutachtung, insbesondere im Hinblick auf die Halswirbelsäule, die Iliosakralgelenke sowie auf das rechte Kniegelenk eine klinisch und bildtechnisch nachweisbare Progredienz der osteoarthrotischen degenerativen Prozesse. Seit der letztmaligen versicherungsmedizinischen Einschätzung aus dem Jahre 2016 ist es bei Frau … daher zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf rheuma-orthopädischem Fachgebiet gekommen. Aktuell bestehen bei Frau … sowohl klinisch als auch radiologisch objektivierbare Funktionseinschränkungen im Bereich mehrerer biomechanischer Funktionseinheiten (HWS, LWS, ISG-Gelenke, beide Hüftgelenke, rechtes Kniegelenkt), sodass die Versicherte sowohl in der Funktion ihrer beiden Beine als auch in der stabilisierenden Funktion des Achsenorgans eingeschränkt ist. Die aktenkundigen, im Vergleich zum Feststellungsblatt 2016, zusätzlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sowie des rechten Kniegelenkes bedingen daher eine Adaption der versicherungsmedizinischen Einschätzung der Versicherten auf rheumaorthopädischem Fachgebiet. Nach eingehendem Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand meiner heutigen klinischen Untersuchung gehen wir mit den von den kurativen Kollegen in J.________ erhobenen Untersuchungsbefunden, den hieraus abgeleiteten diagnostischen Feststellungen sowie der kurativen Versorgung uneingeschränkt einig. Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit teilen wir indessen nur bedingt. Unter Adaption der schmerztherapeutischen Behandlung sehe ich die Versicherte durchaus in der Lage ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit mit einem Pensum von 70% zu verwerten. Eine zusätzliche, internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gutachterlich nicht ausgewiesen. 5.5.4 Nach Kenntnisnahme dieses Verlaufsgutachtens vom 25. Juni 2019 erachtete der RAD-Arzt Dr.med. K.________ am 15. Juli 2019 eine Rückfrage an die Gutachter zu u.a. folgender Thematik als angebracht (IV-act. 135-15/15): Ab wann hat die Arbeitsfähigkeit von 70% in einer angepassten Tätigkeit Gültigkeit? Kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass ab 14.12.2015 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand mit 10%iger Steigerung jeden Monat? Wie ist der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Ende 2014 (Ablauf des Wartejahres) retrospektiv zu definieren? 5.5.5 In der Antwort vom 22. Juli 2019 führten die Gutachter was folgt aus (IVact. 137): Retrospektiv kann angenommen werden, dass die Versicherte zwischen Dezember 2014 bis zum 14.12.2015 für jeglichen Tätigkeitsbereich zu 100% arbeitsunfähig war. Ab dann bestand für eine leichte, sitzende Tätigkeit wieder eine 20%ige

19 Arbeitsfähigkeit, welche im weiteren Verlauf pro Monat um 10% hätte gesteigert werden können. Zum Zeitpunkt unserer ersten Begutachtung der Versicherten im Mai 2017 bestand aus interdisziplinärer Sicht wieder eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Verweistätigkeit. Diese wurde allerdings von der Versicherten nie realisiert. Anlässlich unserer Verlaufsbegutachtung der Versicherten Ende Februar/ Anfang März 2019 stellten wir aus rheuma-orthopädischer Sicht bei vor allem subjektiv[er] Verschlechterung der Schmerzsymptomatik und der freien Gehstrecke eine Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 70% [fest]. Diese Zunahme der Arbeitsunfähigkeit von 20% auf 30% gilt ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. ab März 2019. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über diese 70% sehen wir in Zukunft als nicht realistisch an. 5.5.6 Auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters wurde die Versicherte am 18. November 2019 (Montag) und 20. November 2019 (Mittwoch) im Rehazentrum J.________ im Rahmen einer neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchung zusätzlich abgeklärt. Die Oberärztin Dr.med. W.________ erläuterte in ihrem Bericht vom 25. November 2019 an den behandelnden Psychiater unter anderem (IV-act. 145-6/23 oben): (..) Die neuropsychologische Untersuchung erfolgte in 2 Teilen, der 1. Teil wurde für den Vormittag von 10.00 - 11.30 und der 2. Teil für den Nachmittag von 14.00 - 16.00 geplant. Dazwischen sollte meine rheumatologische Untersuchung stattfinden. Die Patientin zeigte sich bereits nach dem ersten Teil der neurophysiologischen Untersuchung total erschöpft und verlangsamt sowie unkonzentriert und von Schmerzen nach längerem Sitzen geplagt, weswegen die rheumatologische Verlaufsbeurteilung auf den Mittwoch 20.11.2019 verschoben wurde. Die Patientin gab starke Schmerzen nach längerem Sitzen während der neuropsychologischen Untersuchung an, ebenso war sie mit dem Verlauf überfordert und zeigte sich durch die verstärkten Schmerzen sehr vorsichtig in den Bewegungen, verlangsamt und teilweise im Gespräch abwesend. Bedauerlicherweise konnten die von Ihnen gewünschten Untersuchungen nicht durchgeführt werden, bei klar angegebenen fehlender Bereitschaft seitens der Patientin. In der rheumatologischen Verlaufsbeurteilung am 20.11.2019 berichtete die Patientin über eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Oktober 2019. Unter anderem ein Auslöser dafür sei das längere Sitzen im Auto bei Stau über 2 Stunden gewesen. Frau … gab ebenfalls an, dass sie seit längerer Zeit nur max. 30 Minuten am Stück sitzen könne, danach müsse sie aufstehen und sich bewegen. Das 2-stündige Sitzen im Auto ohne Positionswechsel führte zu massivster Verstärkung der Schmerzsymptomatik mit Verspannungsschmerzen im Steissbereich sowie im Nacken- und Schulterbereich mit Ausstrahlungen in beide Oberarme mit resultierender Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit. (…) 5.5.7 Der behandelnde Psychiater L.________ verwies in seinem für die Versicherte formulierten Einwandschreiben vom 29. November 2019 u.a. auf die im Rehazentrum J.________ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (20%)

20 und postulierte selber eine "Arbeitsfähigkeit von 45%" (vgl. IV-act. 145-2/23 Mitte). Unter Einbezug der neuropsychologischen Aspekte gelangte der behandelnde Psychiater auf eine "Gesamtarbeitsfähigkeit im Bereich von 35-40%" (vgl. IVact. 145-3/23 oben). Abschliessend vertrat dieser Psychiater den Standpunkt, dass er "als Kompromiss zwischen IV-Gutachten und den diesem Bericht beiliegenden Beurteilungen aus dem Rehazentrum J.________" "eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30% mit optimal an das Behinderungsmuster angepasster Tätigkeit als theoretisch vertretbar" erachte (IV-act. 145-4/23 oben). 6.1 Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Versicherte medizinisch hinreichend abgeklärt worden ist. Die beiden MEDAS- Gutachten erfüllen grundsätzlich die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Sie beruhen auf eigenen umfangreichen Untersuchungen und eingehender Anamneseerhebung. Namentlich haben sich die Gutachter auch mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (IV-act. 134-4f./127; 134-7/127 oben; 134-14/127 oben, wobei eine ausführlichere Auseinandersetzung wünschbar gewesen wäre). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation leuchtet ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen an sich hinreichend begründet, wenn auch ein Schwachpunkt des Verlaufsgutachtens nicht zu übersehen ist, wie in der Beschwerde (S. 16, Ziffer 17) nachvollziehbar ausgeführt wurde. Denn bei der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr.phil. Q.________ vom 28. Februar 2019 ergab sich eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (d.h. es fanden sich in 3 kognitiven Teilfunktionen deutliche Minderleistungen und weiteren kognitiven Teilleistungen leichte Minderleistungen) mit der Konsequenz, dass die Versicherten nur noch einfachere Arbeiten ausführen könne (vgl. IV-act. 134-126/127, mittelgradig durch Unterstreichen hervorgehoben). Weiter führte die begutachtende Neuropsychologin aus: Gemäss den Eigenangaben der Versicherten zu ihren Aktivitäten des täglichen Lebens (mitunter Lenken eines Personenkraftwagens) kann der Rückschluss gezogen werden, dass die Versicherte aus rein neuropsychologischer Sicht durchaus in der Lage sein müsste, einer einfachen Arbeitstätigkeit nachkommen zu können. Aus rein neuropsychologischer Sicht dürfte die Arbeitsfähigkeit in einer Arbeit mit eher tieferen kognitiven Anforderungen (was dem Bildungsniveau der Versicherten entspricht) maximal 40% eingeschränkt sein. Zudem führte sie aus, dass sich der aktuelle Schweregrad (leicht bis mittelgradig) der aktuellen neuropsychologischen Störung mit dem Befund der neuropsychologischen Voruntersuchung von November 2016 decke (IV-act. 134-127/127). Anzufügen ist, dass die meisten Ergebnisse der Performanzvalidierungstests unauffällig waren und in einem einzigen Verfahren (Dot countin Test) sich ein auf-

21 fälliges Ergebnis zeigte (als Hinweis auf eine Aggravation von Beschwerden, vgl. IV-act. 134-125/127). 6.2 Bei der Herleitung der massgebenden Diagnosen wurden im Verlaufsgutachten lediglich eine leichte kognitive Störung (unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgenommen, indessen in der Konsensbesprechung nicht substantiiert diskutiert, weshalb die von der Neuropsychologin anerkannte (oben angeführte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu übernehmen sei (vgl. IV-act. 134-9/127 Mitte; IV-act. 134-12/127 Mitte; siehe auch IV-act. 134-50f./127; IV-act. 134-54/127 oben und IV-act. 134-55/127 Ziff. 8.2.1). Dieser Aspekt rechtfertigt es im vorliegenden Kontext, dass anstelle der im Verlaufsgutachten postulierten Arbeitsfähigkeit von 70% für leidensangepasste Tätigkeiten unter Anrechnung der von der Teilgutachterin geschätzten neuropsychologischen Defizite ein etwas höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40% veranschlagt wird, ohne dass diesbezüglich noch ein weiteres Gutachten nötig wäre (wie in der Beschwerde, S. 16 unten, geltend gemacht wird). Ein noch höherer Arbeitsfähigkeitsgrad fällt indessen deshalb ausser Betracht, weil - ungeachtet der neuropsychologischen Untersuchung - doch mehrfach Anhaltspunkte für eine deutliche Selbstlimitierung der Versicherten aktenkundig sind (vgl. oben, Erw. 5.2; IV-act. 134-13/127 Ziff. 4.6; IV-act. 134-41/127 Ziff. 7.3; IV-act. 134-53/127 Ziff. 7.3; IV-act. 134-66/127 Ziff. 7.3). 6.3 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 14) vermag auch die im Rahmen der Verlaufsbegutachtung durchgeführten bildgebenden (radiologischen) Abklärungen einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, nachdem am 26. Februar 2019 in der Praxis Dr. X.________ eine nativradiologische Bildgebung hinsichtlich des Beckens, des linken Kniegelenks (in zwei Ebenen), der rechten Kniegelenks (in zwei Ebenen), der HWS (in zwei Ebenen) und der LWS (in zwei Ebenen) erfolgte. Dass im betreffenden Verlaufsgutachten die Ergebnisse dieser aktuellen, vor der Erstattung des Gutachtens durchgeführten Zusatzabklärungen in Worten beschrieben und kommentiert wurde (vgl. IV-act. 134- 92ff./127), gibt keinen Anlass zur Beanstandung. 6.4 Soweit in der Beschwerde (S. 9, Ziff. 10) kritisiert wird, die Gutachter hätten es unterlassen zu erklären, wie eine optimal leidensadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit in ergonomischer Hinsicht auszusehen hätte, ist der Versicherten entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal wenn relevante Anhaltspunkte für ein selbstlimitierendes Verhalten vorliegen. Namentlich übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Gutachter negativ umschrieben haben, welche Beanspruchungen des Körpers zu

22 vermeiden seien bzw. nicht in Frage kommen (vgl. oben Erw. 5.5.3). Mit anderen Worten handelt es sich bei den nach dem Aktenstand grundsätzlich zumutbaren Arbeiten um leichte wechselbelastende, weitgehend sitzend auszuübende Tätigkeiten (mit der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen), mit den genannten Gewichtslimiten, ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen des Oberkörpers unter Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden (etc., siehe die Auflistung in IV-act. 134-11f./127 Ziff. 4.4 e contrario). Im Einklang damit steht auch, dass die Versicherte weiterhin in der Lage ist, einen Personenwagen zu lenken (ohne ununterbrochenes Sitzen von rund 2 Stunden, d.h. nach rund 30 Minuten eine Pause bzw. Positionswechsel benötigt, IV-act. 145- 6/23 oben), was das Vorhandensein von entsprechenden Ressourcen belegt. 6.5 Beizupflichten ist der Argumentation in der Beschwerde (S. 9 unten), dass eine retrospektive Beurteilung des zumutbaren Arbeits(un)fähigkeitsgrades Schwierigkeiten bereitet. Allerdings bestünden die gleichen Schwierigkeiten weiter, wenn diesbezüglich ein zusätzliches Gutachten eingeholt würde. Bei dieser Sachlage gibt es keinen anderen Ansatz, als den Verlauf des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades nach Massgabe der vorhandenen Unterlagen zu schätzen. Dabei kann den begutachtenden Sachverständigen keine Überschreitung des ihnen zuzugestehenden Beurteilungsspielraums vorgehalten werden, wenn sie seit der für Dezember 2015 attestierten Arbeitsfähigkeit von 20% für angepasste Arbeiten grundsätzlich von einer kontinuierlich ansteigenden Arbeitsfähigkeit in Schritten von +10% pro Folgemonat ausgegangen sind. Dass die Versicherte die erwähnte Steigerung nicht umgesetzt hat, ist grundsätzlich auf das aktenkundige, selbstlimitierende Verhalten der Versicherten zurückzuführen, daraus kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der im ersten MEDAS-Gutachten veranschlagte Arbeitsfähigkeitsgrad (von 80% für leidensangepasste Arbeiten) beschränkt sich nach der Aktenlage grundsätzlich auf eine Zeitdauer von Juni 2016 bis längstens Juli 2018, nachdem die im Verlaufsgutachten attestierte Verschlechterung (vgl. IV-act. 134-13/127 Ziff. 4.9) nicht erst ab dem Zeitpunkt der neuen Untersuchungen einsetzte, sondern bereits einige Zeit früher, weshalb nach Massgabe der Aktenlage ermessensweise an die ambulante Behandlung in J.________ (ab 27.8.2018, vgl. IV-act. 111) anzuknüpfen ist. 6.6 Demnach ist nach dem Gesagten (in Anlehnung an die Zusammenstellung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, S. 3) von folgenden, teilweise korrigierten Arbeitsfähigkeitsgraden für leidensangepasste leichte Arbeiten auszugehen: 0 % AF Dezember 2013 bis November 2015 20 % AF im Dezember 2015

23 30 % AF im Januar 2016 40 % AF im Februar 2016 50 % AF im März 2016 60 % AF im April 2016 70 % AF im Mai 2016 80 % AF ab Juni 2016 bis Juli 2018 60 % AF ab August 2018 7. Die Festlegung der massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrade für leidensangepasste leichte Tätigkeiten führt im Rahmen des Einkommensvergleichs zu den nachfolgend hergeleiteten Invaliditätsgraden. 7.1 Das Valideneinkommen bei einer Erwerbstätigkeit von 100% im Gesundheitsfall ergibt nach Massgabe der von Vorinstanz herangezogenen Parametern (Jahreseinkommen 2013 von 38'200 bei 70%-Pensum, IV-act. 7-2/13 Ziffer 2.9f.) für Dezember 2015 einen hochgerechneten Betrag von aufgerundet Fr. 55'384.-- [38'220 : 70 x 100 = 54'600; indexiert per 2016: geteilt durch Indexzahl Nominallöhne Frauen 2013 von 2648 x Indexzahl für 2015 von 2686, ergibt 55'383.53, siehe auch Beschwerde S. 10, Ziff. 11 lit. a]. Ab Januar 2016 ist ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 55'858.-- zu veranschlagen [54'600 : 2648 x 2709 = 55'857.77, siehe auch Beschwerde, S.10f., Ziff. 11 lit. b, lit. c etc.]. 7.2.1 Beim Invalideneinkommen sind sich die Parteien einig, dass grundsätzlich an die Tabellenlöhne anzuknüpfen ist, welche für Dezember 2015 von der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 herzuleiten sind (Tabelle TA1, Frauen Kompetenzniveau 1, indexiert auf 2015), was bei einem für Dezember 2015 geltenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 20% einen Betrag von Fr. 10'811.-- ergibt [54'055 x 0.2] (vgl. auch IV-act. 151-5/10 oben i.V.m. mit der Beschwerde, S. 10 Ziff. 11 lit. a). Ab Januar 2016 resultiert ein etwas höherer Durchschnittsverdienst, welcher bei einem Pensum von 100% und indexiert per 2016 als Ausgangswert mit Fr. 54'581.-- anzunehmen ist (und jedenfalls nach Massgabe des entsprechenden Arbeitsfähigkeitsgrades noch herabzusetzen ist). 7.2.2 Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich der Fragestellung, ob bei der Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug in Frage kommt (oder nicht). Während die Vorinstanz auch noch in ihrer Vernehmlassung (S. 4) einen solchen Abzug kategorisch ablehnt (u.a. mit der sinngemässen Begründung, dass das selbstlimitierende Verhalten der Versicherten keinen Abzug zulasse), wird in der Beschwerde (Ziff. 12) ein Abzug von mindestens 10% beantragt.

24 7.2.3 Auch wenn die beiden MEDAS-Gutachten eindeutige Anhaltspunkte für ein selbstlimitierendes Verhalten ergeben haben (siehe oben), erweist sich die Haltung der Vorinstanz, überhaupt keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren, als zu streng. Denn das fortgeschrittene Alter, die fehlende berufliche Ausbildung, die geringen erwerblichen Erfahrungen sowie die nach der Aktenlage doch erheblich eingeschränkte Einsetzbarkeit der Versicherten (vgl. die in Erwägung 5.5.3 enthaltene Auflistung der zu meidenden Körperhaltungen/ Belastungen etc.) rechtfertigen es insgesamt, mindestens einen leidensbedingten Abzug von 10% zu gewähren. 7.3 Aus diesen dargelegten Gründen kommen zur Festlegung des massgebenden IV-Grades folgende Berechnungen zur Anwendung (korrigierte Fassungen in Anlehnung an IV-act. 151-5ff./10 und Beschwerde, S. 10f.): 7.3.1 Arbeitsfähigkeitsgrad 20% im Dezember 2015 Valideneinkommen Fr. 55'384.-- Invalideneinkommen (10'811 x 0.90) Fr. 9'729.90 Erwerbseinbusse Fr. 45'654.10 IV-Grad 82.4% 7.3.2 Arbeitsfähigkeitsgrad 30% ab Januar 2016 Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.30 x 0.90) Fr. 14'736.85 Erwerbseinbusse Fr. 41'121.15 IV-Grad 73.6% 7.3.3 Arbeitsfähigkeitsgrad 40% ab Februar 2016 Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.40 x 0.90) Fr. 19'649.15 Erwerbseinbusse Fr. 36'208.85 IV-Grad 64.8% 7.3.4 Arbeitsfähigkeitsgrad 50% ab März 2016 Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.50 x 0.90) Fr. 24'561.45 Erwerbseinbusse Fr. 31'296.55 IV-Grad 56.0% 7.3.5 Arbeitsfähigkeitsgrad 60% ab April 2016 Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.60 x 0.90) Fr. 29'473.75 Erwerbseinbusse Fr. 26'384.25 IV-Grad 47.2% 7.3.6 Arbeitsfähigkeitsgrad 70% ab Mai 2016

25 Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.70 x 0.90) Fr. 34'386.-- Erwerbseinbusse Fr. 21'472.-- IV-Grad 38.4% 7.3.7 Arbeitsfähigkeitsgrad 80% ab Juni 2016 (bis Juli 2018) Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.80 x 0.90) Fr. 39'298.30 Erwerbseinbusse Fr. 16'559.70 IV-Grad 29.6% 7.3.8 Arbeitsfähigkeitsgrad 60% ab August 2018 Valideneinkommen Fr. 55'858.-- Invalideneinkommen (54'581 x 0.60 x 0.90) Fr. 29'473.75 Erwerbseinbusse Fr. 26'384.25 IV-Grad 47.2% 7.4 Nach diesen Ausführungen ist unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV (wonach eine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich spätestens nach 3 Monaten zu berücksichtigen ist) der Rentenanspruch der Versicherten wie folgt anzupassen: - Anspruch auf eine ganze Rente bis 30. April 2016 (statt bis 30.11.2015 gemäss den angefochtenen Verfügungen); - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2016 (statt ab 1.12.2015); - Anspruch auf eine halbe IV-Rente ab 1. Juni 2016 (statt ab 1.01.2016); - Anspruch auf eine IV-Viertelsrente ab 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 sowie unbefristet ab 1. November 2018 (statt ab 1.02.2016 bis 31.05.2016). Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Gesamtergebnis grundsätzlich auch Elemente einer Vergleichslösung ex aequo et bono enthält. Im Übrigen ist es Sache der Verwaltung, die entsprechenden Rentennachzahlungen zu berechnen und auszurichten. 8. Mit den vorstehend gewährten Rentenleistungen wird dem Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen. Soweit sie noch zusätzliche IV-Leistungen fordert, steht diesen Forderungen das gutachtlich festgestellte selbstlimitierende Verhalten der Versicherten entgegen. Dies gilt namentlich auch für das Begehren, wonach ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien. Es ist aktenkundig, dass die Versicherte von der Vorinstanz bei der Eingliederung mehrfach unterstützt wurde (vgl. IV-act. 8; IV-act. 11-2/3 Mitte; IV-act. 79; IV-act. 81; IV-act. 104; IV-act. 105), allerdings fühlte sich die Versi-

26 cherte nach der Aktenlage grundsätzlich als nicht arbeitsfähig, weshalb die Eingliederungsbemühungen von Seiten der IV-Stelle beendet wurden (vgl. IV-act- 104-2/3 oben und namentlich IV-act. 104-3/3 in fine, Schlussbemerkung der zuständigen Eingliederungsfachperson der Vorinstanz: "Von Seiten Eingliederung schliesse ich ab, da eine Integration in den 1. AM für die vP und Dr. L.________ nicht realistisch ist"). Sollte die Versicherte von ihrer Überzeugung, wonach sie keine Erwerbsarbeit mehr ausführen könne, abrücken und ihr selbstlimitierendes Verhalten ändern, steht es ihr grundsätzlich frei, sich erneut bei der IV-Stelle für Arbeitsvermittlung (etc.) zu melden. 9. Bei diesem dargelegten Ergebnis hat das Gericht auch keinen Anlass, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter in den vorliegenden Beschwerden die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) i.V.m. Art. 61 Satz 1 sowie lit. a ATSG kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt oder nicht. Dieser kann nach der Praxis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs u.a. dann angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Sachdarstellungen abstellen will, wenn die Beschwerdeinstanz neu eingetretene oder ausser acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legen will oder wenn die Beschwerdeinstanz einen Prozess gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann, entscheiden will (vgl. VGE I 2012 80 vom 16.10.2012 Erw. 7 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sind vorliegend nicht gegeben. Sodann wird von der Versicherten nicht substantiiert begründet, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel nötig sein soll. Nach geltender Praxis ist es zudem nicht zulässig, den Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel "auf Vorrat" (bzw. vorsorglich) zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verfrüht, da ein Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner oder der Vorinstanz erforderlich sein wird (siehe Bundesgerichtsurteile 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom

27 30.5.2008 Erw. 3; URP 2005 S. 563 = Bundesgerichtsurteil 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). Schliesslich wird von einer Partei, welche eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erwartet, dass sie ihre Stellungnahme umgehend einreicht bzw. zumindest umgehend eine entsprechende Fristansetzung beantragt. Ansonsten geht das Bundesgericht davon aus, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichte (vgl. Bundesgerichtsurteil 93_757/2017 vom 5.10.2018 Erw. 1.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten ist das Stillschweigen der Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung als konkludenter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zu qualifizieren. Aus diesen dargelegten Gründen ist kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. 10.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz zu ¾ und der Beschwerdeführerin zu ¼ auferlegt. Von einem Inkasso des Anteils der Beschwerdeführerin wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege derzeit abgesehen. 10.2 Analog wird der beanwalteten Beschwerdeführerin für ihr dargelegtes Obsiegen zulasten der Vorinstanz eine (etwas reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen. Das Anwaltshonorar wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt. Soweit die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht obsiegt, wird ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und das entsprechende Honorar nach den gleichen, vorerwähnten Grundsätzen auf Fr. 800.-- festgelegt.

28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 31. März 2020 werden dahingehend abgeändert, dass der Anspruch der Versicherten auf IV-Rentenleistungen wie folgt festgelegt wird: Für den Zeitraum vom 1.01.2015 bis 30.04.2016: - Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad über 82%); Für den Zeitraum vom 1.05.2016 bis 31.05.2016 - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 65%); Für den Zeitraum vom 1.06.2016 bis 30.06.2016 - Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 56%); Für den Zeitraum vom 1.07.2016 bis 30.09.2016 sowie unbefristet ab 1.11.2018 - Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 47%). 2. Die Ermittlung und Nachzahlung der Rentenbeträge (inkl. Kinderrenten) ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz zu ¾ (Fr. 375.--) sowie der Beschwerdeführerin zu ¼ (Fr. 125.--) auferlegt. Die Vorinstanz hat ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 375.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das PC-Konto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu bezahlen. Der andere (der Beschwerdeführerin auferlegte) Verfahrenskostenanteil von Fr. 125.-- wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IV-Stelle für das dargelegte Obsiegen im Verfahren vor Gericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Soweit sie unterliegt, wird ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das ihm zu Lasten des Verwaltungsgerichts zustehende Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) wird auf Fr. 800.-- festgelegt. 5. Die Beschwerdeführerin hat die Beträge von Fr. 125.-- (Verfahrenskostenanteil und Fr. 800.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

29 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. August 2020

I 2020 48 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 48 — Swissrulings