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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.12.2020 I 2020 39

11 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,318 mots·~32 min·6

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 39 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, D.________, , gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. am …1958 in …, seit 26.6.2001 Bürgerin von A.________, Mutter von 3 erwachsenen Söhnen) arbeitete u.a. als Serviceangestellte und als Modeberaterin bei … (1995-2008) sowie zuletzt ab Herbst 2010 für die Hotelbetriebe …, vgl. IV-act. 20 i.V.m. 1-4/6). Seit dem 10. Februar 2015 hatte sie starke Schmerzen gluteal links, was eine MRT-Abklärung der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks (ISG) zur Folge hatte (IV-act. 24-30/42). Am 27. Januar 2016 erlitt sie mehrzeitige embolische Hirninfarkte (IV-act. 23-1/4). Am 9. Juni 2016 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden u.a. mit Lähmung rechtes Bein vom Knie bis Fuss - Hinken sowie nach Hirnschlag rasch müde, erschöpft, weniger flexibel und weniger belastbar umschrieben (IV-act. 1-5/6). B. Am 19. Juli 2016 fand ein Erstgespräch mit der IV-Beraterin statt (IV-act. 22). Am 9. März 2017 prüfte der RAD-Arzt Dr.med. E.________ die eingeholten medizinischen Berichte und hielt dazu u.a. fest, dass der Endzustand nach dem Insult noch nicht erreicht sei und der weitere Verlauf abzuwarten sei; dannzumal werde ein genauer Neurostatus sowie eine neuropsychologische Testung benötigt (IV-act. 28-5/5). Nach einer Beurteilung der zwischenzeitlich eingegangenen Berichte hielt der gleiche RAD-Arzt am 11. September 2017 u.a. fest, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und nur noch leichte bis knapp mittelschwere neuropsychologische Defizite bestünden, indes der Endzustand noch nicht erreicht sei (IV-act. 33-6/6). C. Am 29. September 2017 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 36). Bei einer weiteren Beurteilung der Unterlagen am 5. April 2018 gelangte der RAD-Arzt Dr.med. F.________ u.a. zum Ergebnis, dass die Tätigkeit als Service- Angestellte für die Versicherte nicht mehr in Frage komme, hingegen sollte bei angepassten Tätigkeiten (kognitiv wenig anspruchsvolle Arbeiten mit klarer Arbeitsvorgabe, ohne Hektik, ohne höheren Anspruch an Flexibilität) nach Einarbeitung eine Leistungsfähigkeit von rund 60% bis 70% erreichbar (zumutbar) sein (IV-act. 49-4/4). Am 12. Juni 2018 nahm eine Fachperson der IV-Stelle eine Abklärung des Haushalts von C.________ vor (mit Bericht vom 20.6.2018 = IV-act. 58). Am 24. Juli 2018 konstatierte der RAD-Arzt, es bestehe ein Status nach cerebrovasculären Insulten im Rahmen von kardialen Embolien (ohne Persistenz von

3 peripheren Paresen, aber mit Persistenz von neuropsychologischen Defiziten). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei auf die schlüssige Beurteilung durch die Neuropsychologin Wachter abzustellen (IV-act. 57-8/8). D. Mit Vorbescheid vom 6. August 2018 kündigte die IV-Stelle an, C.________ ab 1. Januar 2017 eine ganze IV-Rente sowie ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 59). Dagegen erhob C.________ mit Eingaben vom 14. September 2018 und vom 23. November 2018 diverse Einwände (IV-act. 65 und 70). Daraufhin pflichtete der RAD-Arzt dem Begehren bei, eine interdisziplinäre Abklärung vorzunehmen (IV-act. 71-8/8). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS-B.________ zugelost (IV-act. 76). Das MEDAS-Gutachten wurde am 6. Juni 2019 erstattet (IV-act. 86). Am 25. Juni 2019 würdigte der RAD-Arzt das Gutachten als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei (IV-act. 87-11/11). E. Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2019 führte die IV-Stelle, es sei vorgesehen, ab 1. Januar 2017 befristet bis zum 30. Juni 2017 eine ganze IV-Rente zu gewähren; ab 1. Juli 2017 bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 89). Dagegen liess C.________ am 13. September 2019 und am 24. Oktober 2019 Einwände erheben (IV-act. 90 und 92). Der IV-Abklärungsdienst äusserte sich noch in einer Stellungnahme vom 8. Januar 2019 (recte wohl: 2020, IV-act. 94). F. Mit Verfügung vom 25. März 2020 gewährte die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze IV-Rente. Dagegen reichte C.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) rechtzeitig am 11. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 25.03.2020 sei in dem Sinne abzuändern, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 30.09.2017 bis auf Weiteres eine Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

4 des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Um den Invaliditätsgrad im Einzelfall festzulegen, werden in der Invalidenversicherung unterschiedliche Bemessungsmethoden verwendet. 1.2.1 Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kommt grundsätzlich bei allen Vollerwerbstätigen zur Anwendung sowie bei Teilerwerbstätigen, welche daneben nicht auch noch in einem Aufgabenbereich tätig sind. Der Invaliditätsgrad wird hier durch die Gegenüberstellung der zumutbaren Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden ermittelt (Ralph Leuenberger/ Gisella Mauro, Invalidenversicherung, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit/ CHSS 1/2018, S. 40f.). Hier bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs.1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für diese Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist hier die Invalidität auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). Die Invalidität bemisst sich hier nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in

5 Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.2.2 Die gemischte Methode betrifft Personen, die einem Teilerwerb nachgehen, d.h. nicht auf die im betreffenden Beruf übliche Arbeitszeit kommen, und zusätzlich noch in einem Aufgabenbereich beschäftigt sind. Der Invaliditätsgrad wird für die Erwerbstätigkeit (wie bereits erwähnt) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, der Invaliditätsgrad für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs betrifft nach Art. 28a Abs. 2 IVG Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und sich in einem Aufgabenbereich wie dem Haushalt betätigen. Der Invaliditätsgrad wird bei einer Abklärung vor Ort durch die Gegenüberstellung der ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten im Aufgabenbereich festgelegt (vgl. Leuenberger/Mauro, a.a.O., S. 41). 1.2.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads werden bei der gemischten Methode der Erwerbsteil und der Aufgabenbereich zunächst separat betrachtet. Für den Erwerbsteil wird die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (vgl. Erw. 1.2.1). Dabei wird zunächst die Einkommenseinbusse berechnet, d.h. es wird das Einkommen, welches die versicherte Person zumutbarerweise mit dem Gesundheitsschaden noch erzielen kann (Invalideneinkommen), vom Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte (Valideneinkommen), abgezogen. Danach wird die Einbusse als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten ausgewiesen. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (Pensum, welche von der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt würde) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad zu erhalten. Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen früher praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde (vgl. u.a. BGE 125 V 146 Erw. 2b S. 150; Ueli Kieser, Gemischte Methode - ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung, HAVE 4/2016 S. 471 ff., S. 474). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

6 durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_690/2019 vom 20.1.2020 Erw. 2.2). Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (also dem verbleibenden Pensum, wenn der Anteil der Erwerbstätigkeit von 100 abgezogen wird) multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich. Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich letztlich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Leuenberger/Mauro, a.a.O., S. 41f.; Art. 27bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 1.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.4.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmäs-

7 sig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.4.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Bundesgerichtsurteil 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. Rz. 153; Urteil 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3).

8 2. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten und den Auswirkungen auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 2.1 Am 10. Februar 2015 erlitt die Versicherte bei der Arbeit einen Schlag gegen die rechte Hüfte, als sie mit einem Servicewagen gegen einen Tisch prallte. Dabei wurde ihr umgehend unwohl, sie hatte Schweissausbrüche und ein komisches Gefühl im rechten Bein, dazu Rückenschmerzen, weshalb sie das Spital A.________ aufsuchte. Die am 16. Februar 2015 vorgenommene MRT- Abklärung der LWS und ISG ergab hinsichtlich der Iliosakralgelenke keine wesentlichen degenerativen oder entzündlichen Veränderungen. In der Beurteilung führte PD Dr.med. G.________ (FMH Radiologie/ A.________) was folgt aus (IVact. 24-31/42; vgl. auch IV-act. 86-13/79 unten): Keine signifikanten foraminalen Einengungen im Bereich der thorakolumbalen Überganges, lumbal und lumbosakralen Überganges; Im Segment L2/3 leichtgradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose mit möglicher Beeinträchtigung der linksseitigen L3 Nervenwurzel; Leichtgradige erosive Osteochondrose L5/S1 mit links dorsolateral betonte Diskusprotrusion und Beeinträchtigung der linksseitigen S1 Nervenwurzel; Risse des Anulus fibrosus in den Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S1; Mässiggradige bis ausgeprägte hypertrophe Spondylarthrosen, zum Teil mit Reizzuständen, in den Segmenten L2-S1. Der Hausarzt verschrieb Schmerzmedikamente und veranlasste Physiotherapie, später Chiropraktik; ab Juni 2015 konnte die Versicherte die Arbeit im Hotel Panorama zu rund 50% wiederaufnehmen (vgl. IV-act.86-13f./79). 2.2 Nach einer notfallmässigen Zuweisung durch Dr.med. H.________ (Allg. Innere Medizin FMH, A.________) war die Versicherte vom 27. Januar 2016 bis zum 9. Februar 2016 im Spital A.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht hielt die Leitende Ärztin Innere Medizin/ Geriatrie Dr.med. I.________ folgende Diagnosen fest (IV-act. 15): 1. Zerebrovaskulärer Insult zentral links und temporookzipital rechts a.e. kardioembolisch mit/bei - Subakute Infarkte okzipital links und in der rechten Kleinhirnhemisphäre - Nachweis eines Vorhofseptumaneurysmas sowie persistierenden Foramen ovales - cvRF: Diabetes mellitus, art. Hypertonie, positive FA 2. Art. Hypertonie 3. Diabetes mellitus whs. Typ II (ED 27.01.2016) Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde im Austrittsbericht für 3 Wochen attestiert (IV-act. 15-2/6 unten).

9 2.3 Eine ambulante neurologische Kontrolle nach der Hospitalisation erfolgte am 24. Februar 2016 durch Dr.med. J.________ (FMH Neurologie, A.________), welcher multiple mehrzeitige embolische Hirninfarkte diagnostizierte. In seiner Beurteilung führte er u.a. aus, dass sich die Versicherte eindrucksvoll gut von den mehrzeitigen embolischen Hirninfarkten in verschiedenen Gefässstromgebieten erholt habe. Unter anderem empfahl er, eine neuropsychologische Testung durchzuführen (mit der Frage nach relevanten kognitiven Defiziten, vgl. IVact. 24-11ff./42). 2.4 Am 12. Mai 2016 erstatteten Dr.med. K.________ (FMH Neurologie, Zürich) und Dr.phil. … (Neuropsychologin) der Hausärztin Dr.med. H.________ einen Bericht zur gleichentags durchgeführten verhaltensneurologischenneuropsychologischen Untersuchung. In der Beurteilung führten diese Fachpersonen u.a. aus (IV-act. 24-18f./42): Die aktuelle verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zeigt bei dieser allseits orientierten, unsicher und belastet wirkenden Patientin kroatischer Muttersprache mit einem etwas flachen Affekt im Vordergrund stehende deutliche Einbussen in exekutiven und attentionalen Funktionen (phonematische Ideenproduktion, mentale Flexibilität, Perseverationstendenzen, gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit) sowie daran assoziierte Fehler und Wiederholungen. Hinzu kommen verbal betonte mnestische Defizite (Abrufstörung) sowie allenfalls fremdsprachenbedingt eine leichte Auffassungsstörung, Wortfindungsstörungen, eine Lese- und Schreibschwäche (DD vorbestehend) sowie Hinweise auf eine etwas eingeschränkte motorische Flexibilität. Auf Verhaltensebene kommt eine im Verlauf abnehmende Belastbarkeit hinzu. Die kognitiven Befunde weisen auf überwiegend links betont fronto-temporale Minderfunktionen hin. Diese sind vereinbar mit Auswirkungen der multiplen embolischen Infarkte (…). Insbesondere aufgrund der deutlichen Einbussen in attentionalen Funktionen, aber auch unter Berücksichtigung der nach wie vor reduzierten Belastbarkeit ist aktuell von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. (…) 2.5 Beim Erstgespräch vom 19. Juli 2016 nach der IV-Anmeldung umschrieb die Versicherte ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen u.a. wie folgt (IV-act. 22-3/8): - Starke Schmerzen und unkontrolliertes Zucken im rechten Bein (Fuss/Knie); - Gefühlsstörungen im Bein, die schwankend seien, aber im Verlaufe des Tages und nach Gehbelastung von ca. 30 Min. schlimmer würden; - Rückenschmerzen: Kraftlosigkeit und dadurch Schwierigkeiten beim Heben und Tragen (z.B. bei Tellerservice); - Schlafprobleme; - Sie fühle sich generell energielos und nicht mehr belastbar (z.B. Empfindlichkeit auf Lärm, z.B. von Enkelkindern); - Sie sei auch im Haushalt eingeschränkt. Sie verspüre starke Müdigkeit und brauche bei allen Tätigkeiten vermehrt Pausen;

10 - Die Perspektivlosigkeit mache ihr zu schaffen. Vor dem Unfall und dem Hirnschlag sei sie eine lebhafte Person mit viel Lebensfreude gewesen. 2.6 Nach einer weiteren verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Oktober 2016 führten Dr.med. K.________ und Dr.phil. … in der Beurteilung u.a. aus, dass im Vergleich zu den Vorbefunden sich erfreulicherweise Leistungsverbesserungen insbesondere in exekutiven Teilfunktionen (phonematische Ideenproduktion, Perseverationen), in einer Aufmerksamkeitsfunktion (Papier-/Bleistiftaufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit) sowie beim Abruf verbaler Inhalte resultierten. Gleichzeitig hätten sich jedoch auch Leistungsabnahmen insbesondere in weiteren attentionalen Funktionen (Papier- /Bleistiftaufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit, computergestützte Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit) gezeigt. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf der Verhaltensebene würden linksbetont bifrontolimbischen sowie links betont fronto-temporalen Minderfunktionen entsprechen. Diese seien weiterhin vereinbar mit Auswirkungen der multiplen embolischen Infarkte, seien aber aktuell erneut akzentuiert durch die zunehmende psychosoziale Belastungssituation mit affekt-pathologischer Symptomatik und seien zudem auf Basis allenfalls vorbestehender Teilleistungsschwächen zu interpretieren. Im Ergebnis sei weiterhin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 27-13/17). 2.7 Im Bericht zur nächsten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Juli 2017 führten Dr.med. K.________ und Dr.phil. … in der Beurteilung u.a. aus, im Vergleich zu den Vorbefunden zeige sich erfreulicherweise nicht nur eine deutlich bessere Stimmungslage, sondern auch eine deutlich verbesserte Belastbarkeit mit entsprechend stabilerer Gesamtleistung im Rahmen der zwei Stunden dauernden Untersuchung. Testpsychologisch fänden sich ebenfalls Leistungsverbesserungen insbesondere in den Bereichen verbales Gedächtnis (Lernen, Abruf, Wiedererkennen), in einer exekutiv-semantischen Teilfunktion (semantische Ideenproduktion), in der Papier-Bleistift-Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit sowie auch in den computergestützten Aufgaben zur fokussierten und geteilten Aufmerksamkeit. Gleichzeitig seien leichte Leistungsabnahmen in antriebsrelevanten Frontalhirnfunktionen (phonematische und figurale Ideenproduktion) feststellbar. Aufgrund der kognitiven Befunde, welcher einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprechen würden, sei weiterhin von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche wie folgt präzisiert wurde (IV-act. 31-3/4): Bei jedoch inzwischen deutlich verbesserter Belastbarkeit und erfreulicherweise auch insgesamt bestehenden Leistungsverbesserungen ist jedoch aus rein neuropsychologischer Sicht eine leichte kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten Umfeld mit einem ca. 50-70%igem Pensum zumutbar und auch empfehlenswert. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sollte nach längerer Absenz mit einem

11 zu Beginn geringem Pensum (bspw. 2-3 Stunden jeden zweiten Tag für 3-4 Wochen) mit sukzessiver Steigerung bei Wohlbefinden erfolgen (…). 2.8 Im Rahmen der zur verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersuchung vom 8. Februar 2018 berichteten Dr.med. K.________ und Dr.phil. … im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Juli 2017 von einer Verbesserung im verbalen Abruf bei gleichzeitig etwas schlechterer verbaler Lernleistung. Weitere Leistungsverbesserungen fänden sich in antriebsrelevanten exekutiven Teilfunktionen (semantische und phonematische Ideenproduktion) sowie in den jedoch weiterhin noch eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktionen; ansonsten bestünden insgesamt relativ stabile Befunde. Die Arbeitsfähigkeit veranschlagten diese Fachpersonen im Rahmen einer leichten kognitiven Tätigkeit in einem wohlwollenden und gut strukturierten Umfeld aus rein neuropsychologischer Sicht auf ca. 60% bis 70%. Ob und inwiefern sich die weiterhin leichte affektpathologische Komponente zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse aus fachpsychiatrischer Sicht beurteilt werden (IV-act. 48-3f./4). 2.9 Die Hausärztin Dr.med. H.________ attestierte in ihrem Arztzeugnis vom 28. Februar 2018 für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%, allerdings ohne dies näher zu begründen (IV-act. 51). Analog verlängerte diese Ärztin ohne nähere Angaben die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit am 2. Mai 2018 im Umfange von 80% bis zum 31. August 2018 (IV-act. 53), um dann am 17. Juli 2018 ohne Begründung für den Zeitraum vom 9. bis 17. Juli 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen (IV-act. 56). Am 22. August 2018 veranschlagte die Hausärztin wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 80% bis zum 30. November 2018 (IV-act. 64). 2.10 Im Zeitraum vom 18. bis 22. Februar 2019 sowie am 12. März 2019 wurde die Versicherte bei der MEDAS-… von folgenden Fachpersonen untersucht und beurteilt (vgl. IV-act. 86-23/79): - Dr.med. M … (FMH Allg. Innere Medizin/ Fallführer) - Dr.med. L.________ (FMH Kardiologie) - Dr.med. M.________ (FMH Rheumatologie) - lic.phil. N.________ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) - Dr.med. O.________ (FMH Neurologie) - med.pract. P.________ (FMH Psychiatrie & Psychotherapie) Diese MEDAS-Gutachter stellten im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende relevanten Diagnosen (IV-act. 86-24/79): - Chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - Manifeste leichte Coxarthrose rechts - Status nach multiplen embolischen Hirninfarkten in der Zentralregion links mit leichter neuropsychologischer Funktionsstörung

12 - Residuelle Hypästhesie am rechten Unterschenkel/ Fussrücken und minimale Fussheberparese nach Kontusion des Nervus ischiadicus Die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen umschrieben die Gutachter dahingehend, dass der Versicherten keine körperlich schweren oder rückenbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Als Folge der Hirnschläge sei sie sowohl leistungsmässig wie auch zeitlich kognitiv eingeschränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bankett/Service veranschlagten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50%, derweil in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70% bis 80% auszugehen sei (wobei sowohl somatische wie neuropsyschologisch-kognitive Einschränkungen massgebend seien, vgl. IV-act. 86-24/79). Was den zeitlichen Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, wurde im Gutachten was folgt festgehalten (IV-act. 86-22/79 Ziff. 8.4): Eine exakte retrograde Beurteilung ist uns aufgrund der differierenden Beurteilung gegenüber der hausärztlichen Sicht nicht möglich. Unsere Beurteilung gilt ab dem 08.04.2019, dem Datum der Schlussbesprechung. Wir gehen davon aus, dass der gesamthafte Gesundheitszustand ab dem Juli 2017 in etwa derselbe war wie heute. 3. Aus diesen vorstehenden Angaben ist abzuleiten, dass die Versicherte in medizinischer Hinsicht offenkundig umfassend und jedenfalls hinreichend abgeklärt worden ist. Das vorliegende MEDAS-Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (siehe oben, Erw. 1.4.3f.). Daran vermögen die kaum substantiierten Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vor Gericht geltend macht, sie bzw. ihr Rechtsvertreter habe das MEDAS-Gutachten der Hausärztin unterbreitet zur Beantwortung konkreter Fragen (namentlich ob das Gutachten lege artis erstellt und vollständig bzw. schlüssig sei) und diesbezüglich werde noch eine entsprechende Stellungnahme der Hausärztin eingereicht, verhält es sich so, dass bis zur Urteilsberatung und insbesondere auch nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 an den Rechtsvertreter der Versicherten nichts eingegangen ist. Daraus ergibt sich konkludent, dass die von der Versicherten konsultierte Hausärztin keine Einwände gegen das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS B.________ erhebt. Soweit die Beschwerdeführerin sich im Übrigen auf die aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin beruft, ist vorab festzuhalten, dass diese Ärztin ihre Einschätzung nicht näher begründet hat. Abgesehen davon ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab-

13 klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil 8C_909/2017 vom 26.6.2018 Erw. 9 mit weiteren Hinweisen). Solche Aspekte werden im konkreten Fall weder erwähnt, noch sind sie ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die dargelegte Ergebnisse des MEDAS- Gutachtens zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt hat. 4. Eine andere, hier näher zu prüfende Frage ist, ob die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall nach der gemischten Methode (= sinngemässer Standpunkt der Vorinstanz) oder nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bei Erwerbstätigen = sinngemässer Standpunkt der Beschwerdeführerin) vorzunehmen ist. 4.1.1 Ausschlaggebend für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist die Statusfrage, d.h. ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Dies beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 144 I 28 Erw. 2.3 S. 30; Urteil 8C_133/2019 vom 20.8.2019 Erw. 4.1). 4.1.2 Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

14 Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie stützt sich dabei darauf, dass die Versicherte bei der Haushaltabklärung vom 12. Juni 2018 was folgt ausgesagt habe (IV-act. 58-4/12 oben): Die Versicherte teilt mit, im Gesundheitsfall mindestens im selben Rahmen wie vor dem Unfall, bzw. dem Insult der ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Vor ihren gesundheitlichen Einschränkungen sei sie teilweise auf Abruf tätig gewesen. Gerne hätte sie ein 80% Pensum angestrebt. Sie habe bei der Vögele AG bis zu 100% gearbeitet (2004/2005); siehe auch IK-Auszug. 4.3.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit Mai 1995 - als das jüngste Kind (geb. 11.6.1985) noch nicht 10-jährig war - bei der Firma … Mode AG eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hatte, welche im ersten Jahr (1995) mit Fr. 14'658.-- sowie in den Folgejahren (bis 2003) mit Jahreseinkommen in der Bandbreite von Fr. 17'544.-- (1996) bis Fr. 30'377.-- (2003) entlöhnt wurde. Im Jahr 2004 betrug das Jahreseinkommen Fr. 48'752.-und im Jahre 2005 Fr. 49'087.-- (vgl. IV-act. 12), was verglichen mit den Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung einem Vollzeitpensum entspricht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2008 vom 14.8.2008 i.Sa. M. Erw. 2, wonach ausgehend vom monatlichen Bruttolohn gemäss LSE 2004 für Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2004/05 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit der Durchschnittsverdienst im Jahre 2005 Fr. 49'127.-- betrug, vgl. mit Fr. 49'087 gemäss IK-Auszug in IV-act. 12-3/4). In den Folgejahren 2006 und 2007 erzielte die Versicherte nur ein unwesentlich tieferes Einkommen sowie in den 8 Monaten des letzten Jahres bei der … AG Fr. 32'251.-- (Jan. bis Aug. 2008), was umgerechnet auf ein ganzes Jahr Fr. 48'376.50 entspricht (vgl. IV-act. 12-4/4). Mit anderen Worten hat die Versicherte ab 2004 (bis 2008), als alle ihre Kinder volljährig waren, in dieser Kleiderverkaufsfirma faktisch eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt. 4.3.2 Es fällt auf, dass die Versicherte diese nahezu während 4 Jahren ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nicht freiwillig aufgegeben, sondern diese Anstellung im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung der betreffenden (zwischenzeitlich nicht mehr existierenden) Firma verloren hat (vgl. IV-act. 6-1/9), wobei am betreffenden Tag (27.5.2008) gleichzeitig von Seiten der Arbeitgeberfirma vier Angestellten gekündigt wurde (vgl. IV-act. 41-1/36). Im Anschluss an

15 diese unfreiwillige Aufgabe dieser seit 2004 weitgehend vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit hat sich die Versicherte - damals 50-jährig - umgehend für eine neue Stelle beworben. Dabei fällt massgeblich ins Gewicht, - dass die Versicherte bei 10 aktenkundigen Bewerbungen in den Jahren 2008 und 2009 ausdrücklich die Bereitschaft für ein 100%-Pensum kundtat (vgl. IV-act. 41- 9/36, 11/36, 12/36, 13/36, 19/36, 21/36, 23/36, 26/36, 29/36 und 31/36), - wobei diese Bereitschaft für ein Vollzeitpensum namentlich auch bei fünf Stellenangeboten erklärt wurde, bei welchen nur eine Teilzeitstelle offeriert wurde (IV-act. 41- 9/36, 11/36, 13/36, 21/36 und 26/36), - und dass bei sechs weiteren Bewerbungen im Jahre 2008 zwar nur ein Pensum bis zu 80% angestrebt wurde, allerdings diese Begrenzung auf 80% ausdrücklich damit begründet wurde, dass die Bewerberin (Versicherte) ab 5. Januar 2009 bei der Fachschule für Detailhandel in Zürich einen Verkaufskurs besuche, welcher 1½ Monate dauere (vgl. IV-act. 41-14/36, 15/36, 17/36, 24/36, 25/36 und 30/36). Sodann bewarb sich die (nunmehr 52-jährige) Versicherte auch noch im Jahre 2010 (erfolglos) für eine Anstellung in einem Altersheim mit einem gewünschten Arbeitspensum in der Bandbreite von 80% bis 100% (vgl. IV-act. 41-33/36 unten). 4.3.3 Berücksichtigt man zudem, dass der Ehemann der Versicherten (mit Jahrgang 1954) zu 50% selbständig erwerbstätig war bzw. ist (50% Festanstellung in der Verwaltung eines Restaurants, vgl. IV-act. 43-3/14 unten) und den Akten Anhaltspunkte für finanzielle Probleme zu entnehmen sind (vgl. IV-act. 7-1/3 bzw. 17-2/3 und IV-act. 22-4/8 unten, 22-7/8 oben), welche für eine Fortsetzung der ab 2004 ausgeübten und im Jahre 2008 infolge Umstrukturierung der Kleiderverkaufsfirma verlorenen Vollzeitbeschäftigung der Versicherten (siehe Erw. 4.3.1) gesprochen hätten, ist es unter Einbezug der dargelegten Art der Bewerbungen seit dem Verlust der erwähnten Vollzeitbeschäftigung glaubhaft, dass die Versicherte im Gesundheitsfall an sich vollzeitlich erwerbstätig wäre (so sie denn eine solche Stelle bei entsprechender Konjunkturlage gefunden hätte). Dass die Versicherte damals nach dem Verlust der dargelegten Vollzeitbeschäftigung nur zwei Anstellungen auf Abruf (vgl. IV-act. 24-17/42 unten) gefunden hat (zu Beginn der Anstellung beim Hotel … war sie 53-jährig, zu Beginn der Anstellung beim Hotel … 52-jährig, vgl. IV-act. 1-4/6 unten), vermag es nach den konkreten Umständen nicht zu rechtfertigen, die massgebende Invaliditätsbemessung hier nach der gemischten Methode vorzunehmen. Denn Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG stellen zur Ermittlung des massgebenden IV-Grades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ab, weshalb analog auch bei der Beantwortung der Statusfrage davon auszugehen ist, in welchem Umfange die Versicherte er-

16 werbstätig wäre, wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt grundsätzlich auch für 58-jährige Versicherte (= Zeitpunkt der IV-Anmeldung) entsprechende Vollzeitstellen anbieten würde. Dies gilt erst recht, als auch bei der Fragestellung der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. dazu nachfolgend). 4.4 Zusammenfassend ergibt eine gerichtliche Würdigung aller dargelegten Aspekte, dass in diesem konkreten Fall zur Ermittlung des massgebenden IV- Grades die Argumente für die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen überwiegen. Demnach ist davon abzusehen, zur Invaliditätsbemessung hier die gemischte Methode anzuwenden. 5. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Kommt nach dem Gesagten zur Beantwortung der Fragestellung, inwiefern ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine Rente besteht, nicht die gemischte Methode, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung, verhält es sich wie folgt: Im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist das Valideneinkommen abgeleitet aus der LSE 2016 (hochgerechnet auf 2017) auf Fr. 54'782.-- zu veranschlagen. Dieses Valideneinkommen wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist (einmal abgesehen von der Frage der Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem fortgeschrittenen Alter der Versicherten, worauf nachfolgend zurückzukommen ist) als Ausgangswert ebenfalls vom hypothetischen Einkommen gemäss LSE 2016 (hochgerechnet per 2017) von Fr. 54'782.-- auszugehen, wovon bei einer gutachtlich ermittelten Arbeitsfähigkeit von 75% und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20% (wie ihn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewährt hat) insgesamt Fr. 32'869.20 anzurechnen sind (54'782 x 0.75 = 41'086.50; 41'086.50 x 0.80 = 32'869.20). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'782.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'869.20 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'912.80, was einem IV-Grad von 40% entspricht (57'782 minus 21'912.80 = 21'912.80; 21'912.80 : 54'782 x 100 = 40). Damit steht der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 grundsätzlich ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. 6. Was die Frage der Verwertbarkeit der oben ermittelten Restarbeitsfähigkeit anbelangt, drängen sich noch folgende Ausführungen auf.

17 6.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6.1.2020 Erw. 2 mit Verweis u.a. auf BGE 145 V 2 Erw. 5.3.1 S. 16; BGE 138 V 457 Erw. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 Erw. 3.2). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. zit. Urteil 9C_797/2019 Erw. 5 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, Urteile 8C_910/2015 Erw. 4.3.4, 9C_574/2019 vom 16.10.2019 Erw. 2.5 und 9C_864/2018 vom 22.7.2019; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28). 6.2 Im konkreten Fall wurde bereits im von Dr.med. K.________ (Fachärztin für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie/Neuropsychologie) und von Dr.phil. … (Neuropsychologin) nach einer Untersuchung vom 8. Februar 2018 verfassten Bericht für leidensangepasste Tätigkeiten (d.h. im Rahmen einer leichten kognitiven Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 60% bis 70% veranschlagt (vgl. IVact. 48-4/4), welche im später eingeholten MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2019 in einem noch etwas höherem Ausmass bestätigt wurde (IV-act. 86). Damit war grundsätzlich die medizinische Zumutbarkeit einer (teilweisen) Arbeitstätigkeit bereits im Februar 2018 (als die Versicherte noch nicht 60-jährig war) spätestens aber beim Vorliegen des MEDAS-Gutachtens gegeben (zu dieser Zeit war die Versicherte 61-jährig). Dazu hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, dass auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend körperlich angepasste leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Wechselbelastung vorhanden sind, welche der Versicherten noch zumutbar wären. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 4f.) ist uneingeschränkt beizupflichten, zumal die höchstrichterliche Rechtsprechung in

18 dieser Fragestellung (zugegebenermassen) sehr streng ist. Im Hinblick darauf ist es bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht den Zugang der im hier massgebenden Zeitpunkt bald 60-jährigen (bzw. - sofern erst auf das Vorliegen des MEDAS-Gutachtens abgestellt würde, was hier offen bleiben kann - 61-jährigen) Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt als unversperrt taxiert und damit die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters bejaht hat. Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf die Ausführungen im Einwandschreiben vom 24. Oktober 2019 (= IV-act. 92), welche in der Beschwerde wiederholt werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit den (theoretisch) in Frage kommenden Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus weder ein grosser Einarbeitungs-, noch Umstellungsaufwand verbunden ist sowie ein Umschulungsaufwand entfällt, da ein solcher für in Frage kommende Hilfsarbeiten in aller Regel nicht nötig ist (vgl. zit. Vernehmlassung, S. 5, worauf verwiesen wird). 7.1 Aus all diesen Gründen wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannt wird. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus für den genannten Zeitraum höhere Rentenleistungen beantragt, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Anzufügen ist, dass das vorliegende Ergebnis, wonach im Anschluss an die (unbestrittene) ganze IV-Rente weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, faktisch (einmal abgesehen vom Zeitpunkt der Rentenherabsetzung) dem Ergebnis des ersten Vorbescheides der IV-Stelle entspricht (vgl. IV-act. 59). 7.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die gerichtlichen Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) zuerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende Obsiegen wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Spesen) zugesprochen (Auszahlung an den Rechtsvertreter). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Dezember 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

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