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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.08.2020 I 2020 38

20 août 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,284 mots·~21 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 38 Entscheid vom 20. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1959, Vater von 2 erwachsenen Kindern) hat eine Ausbildung als Konditor-Confiseur absolviert und ab 1984 als Gipser gearbeitet (von 1984 bis 1994 sowie ab 2001 als Selbständigerwerbender). Aufgrund von Schulterbeschwerden, welche nach einer Zungenteilresektion (Neck Dissektion) aufgrund eines Zungentumors (Plattenepithelkarzinom) auftraten, meldete sich A.________ am 7. Juni 2018 (= Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). B. Nach diversen Abklärungen, welche ein Erstgespräch vom 30. Juli 2018 und einen Fragebogen für Selbständigerwerbende (etc.) umfassen, teilte die IV- Stelle am 8. Januar 2019 mit, dass Arbeitsvermittlung (Beratung/ Unterstützung) durch die berufliche IV-Integrationsabteilung gewährt werde (IV-act. 26). C. In der Folge erachtete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als nötig, was A.________ mit Schreiben vom 11. April 2019 mitgeteilt wurde (vgl. IV-act. 42). Der Auftrag wurde der Gutachterstelle E.________ zugelost (siehe IV-act. 43). Das per 12. August 2019 datierte E.________- Gutachten ging am 21. August 2019 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 51). Am 3. Dezember 2019 folgte der Abklärungsbericht der IV-Fachstelle für Selbständigerwerbende (IV-act. 60). D. Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 62). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 4. Februar 2020 Einwände erheben (IV-act. 70). Mit Verfügung vom 7. April 2020 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. E. Gegen diese am 9. April 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 07.04.2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 01.12.2018 eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 10. August 2020 Stellung.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).

4 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 1.7.1 Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 459 f.) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil BGer 9C_898/2017 vom 25.10.2018 Erw. 3.3). 1.7.2 Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer

5 versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 459 f.; 107 V 17 Erw. 2c S. 21; Urteil BGer 8C_892/2017 vom 23.8.2018 Erw. 3.2). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 460; Urteil BGer 9C_549/2018 vom 20.2.2019 Erw. 3.1.1). Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 Erw. 3.3 S. 461 f.). 2.1 Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten anbelangt, verhält es sich so, dass die Vorinstanz ein interdisziplinäres Gutachten einholte. Auf ein solches im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil BGer 8C_292/2019 vom 27.8.2019 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4 S. 227). 2.2.1 Beim MEDAS-Gutachten vom 12. August 2019 wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 51-11/59): Dr.med. F.________ (FMH Allgem. Innere Medizin/ Fallführung) Dr.med. F.________ (FMH Rheumatologie) Dr.med. G.________ (FMH Otorhinolaryngologie) Dr.med. H.________ (FMH Psychiatrie & Psychotherapie) Dr.med. I.________ (Facharzt für Neurologie) 2.2.2 Diese Gutachter stellten hinsichtlich des Versicherten im Rahmen einer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 51-7f./59):

6 1. Chronisches Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechts (ICD-10 M89/M75.9) - funktionell Frozen-Shoulder rechts o partielle Läsion des Nervus accessorius und suprascapularis rechts mit Atrophie der Schultergürtelmuskulatur und neuropathischem Schmerzsyndrom (ICD-10 G57.8, G56.4) - deutliche Atrophie M. trapezius, supraspinatus und partiell infraspinatus bei Status nach Neck dissection 12.12.2017 bei Zungenrand-Ca rechts, Status nach Radiotherapie bis 05/18 - radiomorphologisch mässiggradige bis deutliche AC-Gelenksarthrose, leichtgradige Tendinose der Supra- und Infraspinatussehne sowie ca. 30%ige gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatussehne, Längsriss der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis (Arthro-MRT 26.03.2018) 2. Zungenrandkarzinom rechts pT2 pN2a M0 (ICD-10 C02.1) - Status nach transoraler Tumorresektion und Neck dissection I-IV rechts am 12.12.2017 - Status nach perkutaner Bestrahlung des Lymphabflusses Mundboden / zervikal rechts mit 66 Gy vom 19.03. - 03.05.2018 2.2.3 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listeten die Gutachter was folgt auf (IV-act. 51-8/59): 1. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), medikamentös behandelt o HbA1C 6.3% (Norm 4.5 - 6.3 %) - Adipositas, BMI 30 kg/m2 (ICD-10 66.0) - Hepatopathie (ICD-10 K76) o GOT 59.9 U/L (Norm <40); GPT 103 U/L (Norm < 41); Gamma GT 231 U/L (Norm 11-66) o DD im Rahmen des metabolischen Syndroms; NASH; Aethylkonsum (CDT normal mit 1.1%) 2. Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40) 3. Leichte Polyneuropathie gemischter Aetiologie (ICD-10 G62.9) 4. Anamnestisch aktuell asymptomatische Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1) - Status nach Kniegelenksarthroskopie mit wahrscheinlicher medialer Teilmeniskektomie ca. 11/16 5. Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) 2.2.4 Für die angestammte Tätigkeit als Gipser erachteten die Gutachter den Versicherten als nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelangten die Gutachter zu folgender Einschätzung (vgl. IV-act. 51-9f./59 Ziff. 4.7.1): Grundsätzlich sind jegliche Tätigkeiten mit dem rechten dominanten Arm, welche eine Abduktions- und Elevationsbewegung nötig machen würden, nicht mehr möglich. Das heisst Tätigkeiten in Schulterneutralstellung, z.B. auf Tischhöhe sind hingegen möglich, da keine lokalen Beschwerden im Bereich Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke vorliegen. Das Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten dominanten Arm ist auf max. 5 kg zu limitieren. Es bestehen keine Einschränkungen

7 für den Gebrauch und Einsatz des linken Armes, noch bestehen Einschränkungen bezüglich der Gehfähigkeit oder das Sitzen an Ort in Wechselbelastung. Tätigkeiten mit erhöhten Kommunikationsanforderungen sollten vom Exploranden gemieden werden, ebenso intellektuell fordernde Tätigkeiten. Insgesamt veranschlagten die Gutachter für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60%, wobei die Arbeitszeit von 2x2.5 bis 2x3 Stunden auf den ganzen Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen einhalten zu können (IV-act. 51-10/59). 2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte umfassend abgeklärt worden ist. Das vorliegende polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2019 erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es beruht auf eigenen umfangreichen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und es setzt sich namentlich auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander (siehe IV-act. 51-6f./59; IV-act. 51-14/59 bis IV-act. 51-17/59; IV-act. 51- 25/59 Ziff. 2.1; IV-act. 51-46/59 oben). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation leuchtet ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen hinreichend begründet. 2.3.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Dem Umstand, wonach der Hausarzt Dr.med. J.________ (IV-act. 37) und der behandelnde Rheumatologe Dr.med. K.________ lediglich eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30% für leichte Tätigkeiten veranschlagen (IV-act. 36-2/2), was im MEDAS-Gutachten diskutiert wurde (siehe IV-act. 51-46/59 oben), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eingeschränkte Bedeutung zuzumessen, zumal die behandelnden Ärzte mit Blick auf die Nähe zum Patienten, ihren Behandlungsauftrag und die häufig punktuelle Beurteilung einer gesundheitlichen Situation eher geneigt sind, zugunsten ihres Patienten auszusagen (vgl. Beat Weber, "Hürden" und "Hilfen" bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2020, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 197ff., S. 203f.). Hinzu kommt, dass der Versicherte gegenüber den Gutachtern u.a. sinngemäss erklärte: - dass er sich an der Haushaltarbeit beteilige (er selber würde sehr gerne kochen, zum Teil staubsaugen, er mache die Einkäufe mit dem Auto; spontan schilderte er, dass insbesondere das Halten des Steuerrades beim Autofahren für ihn ohne Schmerzen möglich sei; vgl. IV-act. 51-20f./59); - dass er alle Hausarbeiten verrichten könne, ausser die Wäsche (IV-act. 51- 35/59); - dass er die Meinung vertrat, dass eine körperlich leicht belastende Tätigkeit durchaus umsetzbar sei, ohne dass er dies näher quantifizieren könne (IV-act. 51-21/59); - dass er höchstens noch eine leichte Arbeit verrichten könne als Chauffeur, ohne schwere Hebearbeiten (IV-act. 51-34/59);

8 - dass er nebenbei noch leichtere Arbeiten verrichten könne, z.B. als Chauffeur, eine richtige Stelle in einer angepassten Tätigkeit bekomme er aber nicht, denn wer nehme schon einen 60-jährigen (IV-act. 51-35/59); - dass er schon zu 50% etwas machen könne, allerdings von einer solchen Stelle mit reduziertem Pensum nicht leben könne (IV-act. 51-35/59); - dass er gerne noch in einer somatisch angepassten Tätigkeit arbeiten wolle, aber effektiv geringe Chancen habe, in seinem Alter noch eine Stelle zu finden (IV-act. 51-37/59); - dass sich für ihn eine Teilzeitanstellung finanziell auch kaum lohne (IV-act. 51- 37/59); - dass er selber Auto fahre und damit keine Probleme habe (IV-act. 51-37/59; IVact. 51-41/59 oben; IV-act. 51-50/59 oben); - und dass er für die Begutachtung selber vom Wohnort nach C.________ mit dem Auto gefahren sei (IV-act. 51-41/59). Im Lichte dieser weiterhin vorhandenen Ressourcen (namentlich hinsichtlich des problemlosen Lenkens eines Fahrzeuges auch für längere Strecken und im Haushaltbereich) gibt die gutachtlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 60% für leidensangepasste leichte Tätigkeiten keinen Anlass zur Beanstandung. Dies gilt erst recht, als keine Einschränkungen für den Gebrauch und Einsatz des linken Armes sowie hinsichtlich der Gehfähigkeit oder das Sitzen an Ort in Wechselbelastung bestehen (IV-act. 51-47/59, Ziff. 8.2.1 in fine). 3. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs drängen sich folgende Ausführungen auf. 3.1 Die Vorinstanz ermittelte anhand der Betriebsergebnisse des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers in den Jahren 2013 bis 2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 44'389.--, welches als Valideneinkommen übernommen wurde (vgl. IV-act. 60-4f./6 i.V.m. der angefocht. Verfügung). Diesem Valideneinkommen stellte die Vorinstanz ein aus den Tabellenlöhnen (LSE 2016) hergeleitetes Durchschnittseinkommen als Hilfsarbeiter gegenüber, umgerechnet auf 41.7 h/Woche und indexiert auf den Stand von 2018, was Fr. 64'207.-- bzw. bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60% Fr. 38'524.-- (64'207 x 0.60) ergab (vgl. IV-act. 60-5/6). Beim Einkommensvergleich wurden in der angefochtenen Verfügung die erwähnten Zwischenergebnisse versehentlich falsch bezeichnet, indessen wurde der Einkommensausfall (von Fr. 5'865.--) sowie der IV-Grad von 13% (trotz Vertauschung der Bezeichnung Validen- und Invalideneinkommen) rechnerisch korrekt berechnet. 3.2.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 4 ein höheres Valideneinkommen postuliert mit der Begründung, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (nach Massgabe des IK-Auszugs, siehe auch IV-act. 22-2f./3) Fr. 46'470.--

9 betragen habe, wobei der Betriebsgewinn im Jahr 2015 wegen einer ungewöhnlichen Nachfrageflaute und bereits damals bestehenden Schulterbeschwerden wegen Arthrose nicht repräsentativ sei. 3.2.2 Dazu entgegnete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend zum einen, dass sinngemäss ein IV-fremder Nachfragerückgang es nicht rechtfertigt, den Betriebsgewinn 2015 auszuklammern, und zum andern, falls tatsächlich bereits im Jahre 2015 gesundheitliche Probleme Spuren im Geschäftsergebnis hinterlassen hätten (was nicht ausgewiesen sei), konsequenterweise auch das folgende Geschäftsjahr 2016 unberücksichtigt zu bleiben hätte. Von daher ist grundsätzlich weiterhin auf das in der angefochtenen Verfügung (aus dem Abklärungsbericht der IV-Fachstelle für Selbständigerwerbende = IV-act. 60) hergeleitete Valideneinkommen (Fr. 44'389.--) bzw. auf das in der Vernehmlassung (Ziff. 10 in fine) geringfügig korrigierte Ergebnis von Fr. 44'499.-- abzustellen. Abgesehen davon würde sich am Endergebnis eines tiefen, nicht rentenbegründenden IV-Grades selbst dann nichts ändern, wenn nach der Argumentation des Beschwerdeführers von einem höheren Durchschnittseinkommen von Fr. 46'470.-- (vgl. Erw. 3.2.1 i.V.m. IV-act. 22-2f./3) auszugehen wäre (siehe nachfolgend). 3.3.1 Was das massgebende Invalideneinkommen anbelangt, orientierte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an der Berechnung, wie sie im Abklärungsbericht der IV-Fachstelle für Selbständigerwerbende enthalten ist (IVact. 60-5/6). Allerdings ergänzte sie dazu in der Vernehmlassung (Ziff. 11), dass im erwähnten Abklärungsbericht auf den Branchenwert "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen" (Ziff. 94-96 LSE 2016) abgestellt wurde, derweil praxisgemäss der Tabellenwert "TA1, Zeile Total/ Privater Sektor/ Mann" heranzuziehen sei, was umgerechnet auf die Wochenarbeitszeit (41.7h) und indexiert auf das Jahr 2018 einen Durchschnittsverdienst von Fr. 67'445.-- (bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit) ergebe, bzw. umgerechnet auf eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 40'467.-- (67'445 x 0.60) resultiere. 3.3.2 In der Tat wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" an. Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und früher das Eidg. Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kam, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl.

10 Urteil BGer 8C_457/2017 vom 11.10.2017 Erw. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ausnahme lässt sich hier nicht vertreten, nachdem ein Verbleiben des Versicherten in der bisherigen Branche aus gesundheitlichen Gründen ausser Betracht fällt. Damit ist rechtsprechungsgemäss für Männer aus der LSE 2016 ein Durchschnittsverdienst für Hilfsarbeitertätigkeiten (Kompetenzniveau 1) von Fr. 67'430.-- per 2018 heranzuziehen (5'340 x 12, geteilt durch 40 x 41.7, umgerechnet auf die Index-Entwicklung bis 2018, d.h. geteilt durch 2239 x 2260, vgl. dazu die Berechnung im Urteil BGer 8C_486/2019 vom 18.9.2019 Erw. 7.4; anzufügen ist, dass der geringfügige Unterschied zur Berechnung der Vorinstanz - Fr. 67'445.-- [Differenz von 15.--] - auf der Verwendung von anders zusammengesetzten Index-Zahlen beruht). Des Weiteren erachtete die Vorinstanz in der Vernehmlassung unter Würdigung aller Umstände (Zumutbarkeitsprofil/ Alter) einen leidensbedingten Abzug von 10% als gerechtfertigt, was den ihr in solchen Fragen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 7) ist kein höherer Abzug angebracht, zumal wenn man die beim Versicherten weiterhin vorhandenen Ressourcen mitberücksichtigt (siehe oben, Erw. 2.3.2). Damit beträgt der Ausgangswert zur Festlegung des massgebenden Invalideneinkommens Fr. 60'687.-- (67'430 x 0.9), wovon bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60% insgesamt Fr. 36'412.-- (60'687 x 0.6) zu berücksichtigen sind. 3.4 Bei einem Vergleich des oben (Erw. 3.2.2) dargelegten Valideneinkommens von Fr. 44'499.-- und des hergeleiteten Invalideneinkommens von Fr. 36'412.-- resultiert ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 18% (44'499 minus 36'412 = 8'087; 8'087 : 44'499 x 100 = 18.17). Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einem etwas höheren Valideneinkommen von Fr. 46'470.-- auszugehen wäre (siehe Erw. 3.2.2 in fine), bliebe es dabei, dass ein leicht höherer IV-Grad von aufgerundet 22% keinen Anspruch auf eine IV- Rente begründet (46'470 minus 36'412 = 10'058; 10'058 : 46'470 x 100 = 21.64). Analoges gälte, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein höherer leidensbedingter Abzug gewährt würde. 4.1 Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung verhält es sich so, dass bei einem oben hergeleiteten IV-Grad von 18% zum vornherein kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Und selbst dann, wenn ein IV-Grad von mindestens 20% angenommen würde, macht eine Umschulung beim nunmehr 61-jährigen Versicherten wirtschaftlich keinen Sinn. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Ziffer 15 nachvollziehbar ausgeführt hat, stünde der durch eine Umschulung zu erwartende Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Umschu-

11 lungskosten (einschliesslich Taggelder). Abgesehen davon hat der Versicherte bislang nicht substantiiert dargelegt, in welchem Bereich er sich umschulen lassen möchte. 4.2 Die am 8. Januar 2019 von der IV-Stelle gewährte Unterstützung bei der Arbeitssuche (IV-act. 26) wurde zwischenzeitlich beendet. Ob dabei eine mangelhafte Eingliederungsbereitschaft bzw. -fähigkeit von Bedeutung war, wie sinngemäss in der angefochtenen Verfügung angesprochen wird - ein solcher Mangel in der Eingliederungsbereitschaft wird hingegen in der Beschwerde (Ziff. 8) und in der Eingabe vom 10. August 2020 (S. 3) klar verneint - kann hier letztlich offen bleiben, denn Fakt und vor Gericht unbestritten ist, dass der Versicherte gegenüber der für die berufliche Integration zuständigen IV-Mitarbeiterin den Wunsch äusserte, die IV-Arbeitsvermittlung zu beenden (IV-act. 73-3/3). Soweit in der Beschwerde (Ziff. 8) dieser IV-Mitarbeiterin vorgeworfen wird, sie habe im Rahmen der Besprechungen vom 28. Februar 2020 und vom 2. März 2020 eine Anstellung bei der Bäckerei D.________ verhindert, widerspricht diese Darstellung den Ausführungen des Hausarztes im Bericht vom 6. August 2020, welcher vom Beschwerdeführer am 10. August 2020 eingereicht wurde. Darin führt Dr.med. L.________ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2020 als Chauffeur-Ausläufer für die Firma D.________ AG arbeitet (durchschnittlich 4 Tage pro Woche von 4.45 Uhr bis 9 Uhr). Dabei habe der Beschwerdeführer ständig Schmerzen in der rechten Schultergegend, da die Arbeit "relativ streng" sei; er komme deswegen wegen der Schmerzen ans Limit. Diese Beurteilung des Hausarztes, wonach die aktuelle Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eher ungeeignet sei, steht grundsätzlich im Einklang mit der Einschätzung der vorerwähnten IV-Mitarbeiterin (siehe IV-act. 73-3/3 oben). Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gemäss den Einträgen im Verlaufsprotokoll vom 5. März 2020 eine weitere Möglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber (M.________) evaluiert und mit diesem Arbeitgeber die Möglichkeit für Schnuppertage vereinbart wurde, was dem Versicherten gleichentags telefonisch mitgeteilt wurde (vgl. IV-act. 73-3/3). Zu diesem Schnuppertage-Angebot hat sich der Versicherte in der Beschwerde expressis verbis nicht geäussert. In der Eingabe vom 10. August 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass ein Einsatz bei der Firma M.________ AG "wegen der Coronakrise kurzfristig abgesagt" wurde. Einmal abgesehen davon, dass diese Absage nicht näher dokumentiert wurde, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass angesichts der aktuellen Corona-Situation potentielle Arbeitgeber sehr zurückhaltend sind mit der Anstellung von neuen Mitarbeitern (siehe dazu auch die vom Beschwerdeführer am 10.8.2020 eingereichten, erfolglosen Arbeitsbemühungen), zumal weiterhin unzählige Firmen für einen Teil der Angestellten Kurzarbeit angeordnet haben, mit-

12 hin diesbezüglich in erheblichem Masse Kurzarbeitsentschädigungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Indessen ist zu beachten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 in fine ATSG und Art. 16 ATSG) massgebend ist, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil BGer 8C_670/2015 vom 12.2.2016 Erw. 4.2 mit Hinweis). Nachdem der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen kennt, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, (vgl. zit. Urteil 8C_670/2015 vom 12.2.2016 Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen), gilt dies erst recht auch für Personen, welche grundsätzlich beide Hände einsetzen können, indes mit dem rechten dominanten Arm die in Erwägung 2.2.4 umschriebenen Einschränkungen zu beachten haben. Mit anderen Worten hat für derzeit aufgrund der Corona-Situation fehlende Arbeitsplatzangebote grundsätzlich die Arbeitslosenversicherung einzustehen (und nicht die Invalidenversicherung, welche die jeweiligen Leistungsansprüche nach Massgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes herleitet). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der medizinischen Aktenlage ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Versicherte die ihm verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten könnte, hier nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 10. August 2020 (S. 2), dass ihm die IV-Stelle "zwar den Kontakt mit der Firma N.________ GmbH" vermittelt habe und diese Firma ihm "eine Rücksprache in Aussicht" gestellt habe, "welche aber leider nie erfolgt" sei. Dazu ist dem Versicherten entgegenzuhalten, dass von ihm ein aktiveres Mitwirken hätte erwartet werden dürfen, indem er selber sich bei der betreffenden Firma nach Einsatzmöglichkeiten erkundigt hätte. Daraus, dass er (passiv) auf eine Rücksprache gewartet habe, kann er hier grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen wird hinsichtlich der Arbeitsvermittlung auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) verwiesen, welchen (abgesehen von den vorstehenden Erwägungen) nichts beizufügen ist. 4.3 Beizupflichten ist auch den vorinstanzlichen Ausführungen, dass die im massgebenden Zeitpunkt (Vorliegen des MEDAS-Gutachtens vom 12.8.2019) vorhandene Restaktivitätsdauer von nicht ganz 5 Jahren in Anbetracht der aktenkundigen Ressourcen des Versicherten die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 60% auf dem Arbeitsmarkt nicht rechtfertigen lässt.

13 Den diesbezüglichen Ausführungen (Ziff. 7 bis 9 der Vernehmlassung) ist uneingeschränkt beizupflichten. Im Übrigen sind hier auch die vorstehend in Erwägung 2.3.2 aufgeführten Ressourcen anzurechnen. Bereits erwähnt wurde, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen (theoretischen) Arbeitsmarkt auch für Personen, die funktionell als einarmig zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, grundsätzlich genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Urteil BGer 8C_451/2016 vom 17.10.2016, in: SVR-Rechtsprechung 3/2017 IV Nr. 209). 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers, ohne dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe des Bf vom 10.8.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A/z.K.). Schwyz, 20. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. September 2020

I 2020 38 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.08.2020 I 2020 38 — Swissrulings