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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 31

11 août 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,157 mots·~46 min·2

Résumé

Unfallversicherung (Kausalität; HWS-Distorsion) | Unfallversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 31 Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen C.________, Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität; HWS-Distorsion)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1967) ist bei der D.________ angestellt und war dadurch bei der C.________ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als sie als Lenkerin eines im Stau stehenden Motorfahrzeuges am 17. August 2018 einen Heckauffahrunfall erlitt. Als Folge dieses Unfalles zog sich A.________ eine HWS-Distorsion Grad II mit anfänglich vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu. Ab dem 3. September 2018 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 60% und ab 2. Oktober 2018 auf 80% gesteigert werden bis am 4. März 2019 die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wurde. Die C.________ anerkannte insoweit ihre Leistungspflicht. B. Mit Bericht vom 8. Februar 2019 informierte Dr.med. E.________ (Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin) die C.________ über ein weiteres Ereignis vom Wochenende des 26./27. Januar 2019, bei welchem eine Passagierin bei der Bahnhofeinfahrt eines Zuges gegen A.________ gefallen sei und sie an die Wand gestossen wurde, was den Fallabschluss verzögere. Ab dem 10. Mai 2019 war sie erneut vollständig arbeitsunfähig. Am 20. Mai 2019 ging bei der C.________ ein Kostengutsprachegesuch für eine stationäre psychosomatische Rehabilitation für A.________ ein. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 stellte dir C.________ die Versicherungsleistungen per 30. April 2019 mangels natürlicher und adäquater Kausalität zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis ein. Dagegen erhob A.________ am 16. September 2019 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 12. März 2020 abgewiesen wurde. D. Am 15. April 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der C.________ vom 12. März 2020 sei aufzuheben. 2. Die C.________ sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 17. August 2018 über den 30. April 2019 hinaus fortdauernd zu erbringen. 3. Unter Entschädigungsfolge. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragt die C.________ die Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 Erw. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 Erw. 2). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Hat - wie im vorliegenden Fall - die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 Erw. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 Erw. 2.1 vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, Urteil BGer 8C_193/2016 Erw. 3.3). 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 Erw. 4; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, Urteil BGer 8C_537/2009 Erw. 6). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach

4 Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 Erw. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 Erw. 3.1; Urteile BGer 8C_285/2016 vom 22.7.2016 Erw. 7.1 und 8C_970/2012 vom 31.7.2013 Erw. 2.3). Bei der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa), stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (Urteile BGer 8C 465/2011 vom 7.9.2011 Erw. 5.1 und 8C 1004/2009 vom 13.4.2010 Erw. 4.2). Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertraumapraxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. Urteile BGer 8C_817/2007 vom 11.12.2008 Erw. 3.2 und 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 3.2). 1.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und

5 die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 1.5 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

6 der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG- Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).

7 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 2.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 stellte die C.________ die Versicherungsleistungen per 30. April 2019 ein. Gemäss beratendem Arzt seien die Beschwerden sechs Monate nach dem Ereignis als abgeheilt zu betrachten, zumal der Nachweis struktureller Läsionen des Hirns bzw. der HWS nicht erbracht worden sei. Da ein organisches Substrat fehle, habe eine spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges fehle es an den massgebenden Voraussetzungen. Die weitere Leistungspflicht sei daher mangels natürlicher und adäquater Kausalität zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem versicherten Ereignis zu verneinen (Vi-act. A34). 2.2 Mit Einsprache vom 16. September 2019 weist die Beschwerdeführerin auf ihre Vorbelastung sowie den bei bereits fortgeschrittenem Heilungsverlauf eingetretenen Rückfall (Ereignis vom 26.1.2019) hin, weshalb die anhaltenden Beschwerden auch nach sechs Monaten nach Unfallereignis noch unfallkausal seien. Weil der Rückfall im Zeitrahmen der obligatorischen Leistungspflicht der C.________ bis sechs Monate nach dem Unfallereignis geschehen sei, sei die Kausalkette zwischen dem Ereignis vom 17. August 2019 und den anhaltenden Beschwerden nicht zu lang. Demgegenüber sei der Bericht des beratenden Arztes der C.________ weder schlüssig noch widerspruchsfrei. Zudem machte sie geltend, es liege ein mittelschwerer Unfall vor und es seien ausser dem Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung alle Kriterien erfüllt, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei. Die C.________ habe Leistungen über den 30. April 2019 hinaus zu erbringen.

8 2.3 Im Einspracheentscheid vom 12. März 2020 hält die C.________ fest, der beratende Arzt, Dr.med. G.________ (Facharzt FMH Neurologie), sei im Bericht vom 26. September 2019 [recte 26.6.2019] zur Beurteilung gelangt, die neuropsychologischen Einschränkungen ohne strukturelle Läsionen des Hirns, wie zum Beispiel Mikroblutungen, seien unfallkausal nicht zu erklären; die HWS- Beschwerden seien nach einer Dauer von über sechs Monaten seit Unfall als abgeheilt zu betrachten. Im Einspracheverfahren seien die Akten zusätzlich dem beratenden Arzt der Generaldirektion, Dr.med. H.________ (Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt Rheumatologie), vorgelegt worden. Dieser sei am 6. Februar 2020 zum Schluss gekommen, unter Berücksichtigung der Fragilisierung sei ein leicht verzögerter Verlauf von ca. acht Monaten plausibel und nachvollziehbar; nicht nachvollziehbar sei hingegen, dass das zweite Ereignis vom 26. Januar 2019 zu einer Verschlimmerung der Beschwerden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt haben solle. Im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit im Mai 2019 sei der Endzustand bereits erreicht gewesen und eine erneute Exazerbation unfallkausal nicht nachvollziehbar. Demgegenüber sei die Argumentation der Beschwerdeführerin und von Dr.med. E.________ der Formel "post hoc ergo propter hoc" zuzuordnen und bezüglich Dr.med. E.________ müsse der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Den Berichten der von der Beschwerdeführerin zugezogenen Neurologin Dr.med. F.________ (Fachärztin FMH für Neurologie) könne lediglich entnommen werden, welche Beschwerden sie beklagte und dass diese seit dem 17. August 2018 bestehen würden. Weshalb und wie diese Beschwerden und das Unfallereignis zusammenhängen würden, werde indes nicht erklärt. Auch Formulierungen wie "Status nach Trauma" oder "posttraumatisch", wie sie auch die Rehaklinik ________ verwende, seien lediglich anamnestische Feststellungen ohne Aussage zur Kausalität. Daher seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum nicht gemeldeten Ereignis vom 26. Januar 2019 und auch nicht mehr zum Ereignis vom 17. August 2018. Die Frage der natürlichen Kausalität könne indes ohnehin offengelassen werden, da der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Entgegen der Darstellung in der Einsprache sei keines der massgebenden Kriterien erfüllt. 3. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Einspracheentscheid beruhe auf einem unzutreffend und unvollständig festgestellten Sachverhalt sowie auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

9 Was das Unfallereignis vom 17. August 2018 sowie das Ereignis vom 26./27. Januar 2019 und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt sich aus den Akten: 3.1.1 Mit Unfallmeldung vom 29. August 2018 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, diese sei am 17. August 2018 in Wollerau mit ihrem Auto an einer Ampel gestanden und ein anderes Auto hinter ihr habe nicht angehalten und sei in ihr Auto gefahren. Sie habe ein Schleudertrauma erlitten und sei seit dem 17. August 2018 100% arbeitsunfähig. Die Erstbehandlung sei am Unfalltag im ________-Spital erfolgt (Vi-act. A1). 3.1.2 Im Formular 'Regressprüfung' führte die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang am 20. September 2018 aus: "[Name] drove into the back of my car, in ________, while standing still in a traffic line (not moving). […] I was under schock, but still ok. 2H later it became very bad & went to the Hospital (my husband drove me)" (Vi-act. A2). 3.1.3 Gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 17. Juni 2019 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 6.5 und 11.1 km/h bzw. etwas tiefer (bis zu 2 km/h), falls das Fahrzeug der Beschwerdeführerin resp. beide Fahrzeuge in der Kollisionsphase gebremst war/waren; mithin könne von einem Mittelwert von 8.8 km/h ausgegangen werden. Bei der Kollision wirkte auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin eine mittlere Beschleunigung zwischen 1.2 und 3.1 g; eine relevante Drehung ihres Fahrzeuges erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin bewegte sich infolge der Kollision in einem Winkel von 0° zur Fahrzeugachse nach hinten (Vi-act. A21). 3.2.1 Der erstbehandelnde Arzt am ________-Spital dokumentierte im ersten Arztzeugnis UVG am 17. August 2018 als Befund: Klinisch: Schmerz HWS; neurologisch o.B., sowie als Röntgenbefund: Steilstellung HWS; keine Fraktur, keine Listhesis. Als vorläufige Diagnose notierte er "HWS Distorsion bei Auffahrunfall (HWS Myogelose; Muskelhartspann)". Er bezeugte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 25. August 2018 (Vi-act. M1). 3.2.2 Im Notfallbericht vom 25. August 2018 (zum Untersuch vom 17.8.2018) notierte Dr.med. K.________ (Facharzt Chirurgie) die Diagnose "akute HWS Myogelose (Muskelhartspann, post-traumatisch), bei Auffahrunfall". Die Beschwerdeführerin sei angeschnallt im Stau gestanden (Geschwindigkeit 0 km/h), als plötzlich ein Auto auf sie aufgefahren sei. Schleuderbewegung der HWS, ohne direktes Trauma, keine Kopfprellung, keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, das Airbagsystem sei nicht ausgelöst worden. Sie sei mit Nackenschmerz und Schmerz

10 im Bereich LWS ins Spital gekommen. Dr.med. K.________ dokumentierte (u.a. gestützt auf den Röntgenbefund HWS, LWS und Thorax in 2 Ebenen vom 17.8.2018, Vi-act. M4) folgenden Befund: Bei der körperlichen Untersuchung (…): schmerzbedingt Bewegungseinschränkung der HWS, ohne neurologische Ausfälle oder Defizite, Gangbild normal. Keine Kraftminderung der Extremitäten. Röntgen HWS in 2 Ebenen: Steilstellung der HWS, ohne Listhesis. Dens o.B. Keine Fraktur. Röntgen LWS in 2 Ebenen: keine Fraktur, keine Listhesis. 3.2.3 Dr.med. K.________ füllte am 17. August 2018 auch den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aus (Vi-act. M17). Demgemäss bestanden weder Bewusstlosigkeit, noch Gedächtnislücken oder Angst- und/oder Schreckreaktion. Die Beschwerdeführerin klagte über sofortige Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Intensität 6 (von 10) und Ausstrahlung in die Schulter rechts, Schwindel und Übelkeit aber kein Erbrechen. Zudem über Schmerzen im Becken und rechten Arm. Frühere Unfälle verneinte sie ebenso wie behandlungsbedürftige Beschwerden vor dem Unfall bezüglich Kopf, Nacken, Rücken oder anderes. Ruhe-, Druck- oder Stauchungsschmerzen der HWS wurden verneint, jedoch Bewegungsschmerzen angegeben. Die neurologische Untersuchung war unauffällig, der GCS-Score betrug 15, andere Auffälligkeiten (auch Psyche) oder äussere Verletzungen wurden verneint. Als vorläufige Diagnose wurde eine HWS-Distorsion Grad II gestellt. 3.3 Ein am 6. September 2018 erstelltes MRT HWS ergab bei klinischer Angabe "HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 17.8.2018 Armschwäche rechts. Diskushernie zervikal?" folgenden Befund (Vi-act. M3): Wenige mitdargestellte Strukturen der hinteren Schädelgrube unauffällig. Keine Anomalie am kraniozervikalen Übergang oder atlanto-axial. Keine relevante Skoliose. HWK2/3: Normale Bandscheibe. HWK3/4: Minimales zirkuläres Bulging, belanglos. HWK4/5: leichte zirkuläre Protrusion, keine Hernie. HWK5/6: Mittelgradige zirkuläre Protrusion der Bandscheibe, breitbasig dorsal, ohne Kontakt zum Myelon oder sonstige neurale Kompression. Auch keine foraminale Stenose. HWK6/7: leichte zirkuläre Protrusion, nicht kompressiv. In den obersten BWS-Niveaus keine relevante Diskopathie. Reguläre Darstellung der Facettengelenke, keine speziell über der Altersnorm liegende Degeneration, keine Zeichen einer Aktivation nach KM-Gabe. Keine Signalanomalie in den Weichteilen perivertebral. Gesamtes zervikales Myelon von normalem Kaliber und Signal. Dr.med. M.________ (Facharzt Radiologie) gelangte zur Beurteilung von lediglich leichten Diskopathien in den mittleren/unteren HWS-Niveaus, HWK5/6 mit-

11 telgradige zirkuläre Protrusion; nirgends Nachweis einer neuralen Kompression; keine Hernie; keine Fraktur oder sonstige, klar posttraumatische Veränderung. 3.4 In Beantwortung der Fragen der C.________ berichtete Dr.med. E.________ am 6. Dezember 2018, er habe die Beschwerdeführerin am 22. August 2018 erstmals aufgrund des Unfalles gesehen. Sie habe bereits 1999 einen Heckauffahrunfall erlitten, später einen Frontalunfall mit Hirnerschütterung und 2011 einen Fahrradunfall in Basel. Sie klage seit dem Unfall über Schmerzen der HWS, Kopfschmerzen, sowie durch die Schmerzen verursachte kognitive Einschränkungen. Als objektiven Befund notiert er, die HWS-Rotation in Endstellung beidseits sei schmerzhaft, rechts mehr als links, thorakale paravertebrale Schmerzen rechts parascapulär bei Inklination und Reklination, raschere Ermüdung bei der Arbeit sowie kognitive Einschränkungen. Unfallfremde Faktoren würden das Beschwerdebild nicht beeinflussen. Er stellte als Diagnose ein HWS- Distorsionstrauma. Sie sei zu 80% [recte 20%; vgl. Vi-act. M16/B1] arbeitsunfähig, bei schwerer körperlicher Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit deutlich geringer. Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100% könne in vier bis acht Wochen gerechnet werden. Die Behandlung bestehe zurzeit aus Physiotherapie zur Detonisierung, Osteopathie und Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen. Dies zeige eine deutliche Verminderung der Schmerzen und dadurch sei sie wieder leistungsfähiger im Alltag sowie am Arbeitsplatz. Diese Therapie solle weitergeführt werden. Mit dem Behandlungsabschluss sei in sechs bis acht Wochen zu rechnen (Vi-act. M6 und M6a). 3.5 Am 8. Februar 2019 informierte Dr.med. E.________ die C.________, der Behandlungsabschluss sei für den 29. Januar 2019 geplant gewesen. Am Wochenende vom 26./27. Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin indes einen Rückfall erlitten. Beim Einfahren eines Zuges in den HB Zürich sei eine andere Passagierin gegen sie gefallen, wobei sie gegen die Wand gestossen worden sei. Seither leide sie wieder unter starken Kopf- sowie Nacken-Schmerzen, die erneut mit Schmerzmedikation, Osteopathie und Physiotherapie behandelt werden müssten. Der Rückfall führe zu einer Verzögerung des Unfallabschlusses; die nächste Verlaufskontrolle sei für den 4. März 2019 geplant (Vi-act. M7). 3.6 Gemäss Arztbericht Dr.med. E.________ vom 12. April 2019 klage die Beschwerdeführerin seit dem Unfall über Schmerzen der HWS, Kopfschmerzen sowie durch die Schmerzen verursachte kognitive Einschränkungen. Sie seien durch den Rückfall wieder verstärkt, jetzt aber insgesamt besser; speziell die kognitiven Beschwerden seien stark regredient. Als objektiven Befund wiederholt er den Bericht vom 6. Dezember 2018 (vgl. oben Erw. 3.4), wobei die HWS-

12 Rotation jetzt frei sei. Unfallfremde Faktoren beeinflussten das Beschwerdebild nach wie vor nicht. Seit dem 4. März 2019 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Die bisherige Therapie solle weitergeführt werden, mit dem Behandlungsabschluss sei in vier bis sechs Wochen zu rechnen (Vi-act. M9). 3.7 Ab 10. Mai 2019 attestierte Dr.med. E.________ der Beschwerdeführerin erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 16. Mai 2019 meldete Dr.med. E.________ die Beschwerdeführerin zur stationären psychosomatischen Rehabilitation an, worauf die Reha ________ am 20. Mai 2019 (bei der C.________ und beim Krankenversicherer) ein Kostengutsprachegesuch für eine voraussichtlich 28-tägige stationäre Rehabilitation einreichte (Vi-act. M10, M11). Am 21. Mai 2019 bestätigt C.________ den Eingang des Kostengutsprachegesuches für eine psychosomatische Rehabilitation und stellte die Gesuchsprüfung in Aussicht, wozu ein Bericht mit Begründung der Rehabilitation angefordert wurde (Vi-act. A15). Hierzu unterbreitete Dr.med. E.________ der C.________ die Anmeldung zur stationären Rehabilitation. Als Einweisungsgrund nennt er (Vi-act. M11): A) Diagnose St.n. Beschleunigungstrauma der HWS mit/bei - Heckauffahrunfall am 17.08.2018 St.n. Fahrradunfall 2011 St.n. Heckauffahrunfall 1999 B) Funktionsdefizit HWS-Rotation in Endstellung beidseits schmerzhaft rechts mehr als links, thorakale paravertebrale Schmerzen rechts parascapulär bei Inklination und Reklination. Raschere Ermüdung bei der Arbeit sowie kognitive Einschränkung. D) Relevante Begleiterkrankung Übergewicht BMI 29 Unter Ärztlicher Bestätigung der Klinikbedürftigkeit markierte er neuropsychologische Defizite sowie, dass eine ambulante Behandlung ausser Betracht falle. Sie weise behindernde Schmerzen auf. Behandlungsziel sei die Rückführung an den angestammten Arbeitsplatz als CEO. 3.8 Bei klinischer Angabe/Fragestellung "HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 17.8.2018, Kognitives Defizit. Raschere Ermüdung. Nachweis von Mikroblutung?" wurde am 17. Juni 2019 ein MRT des Schädels nativ und nach Kontrastmittelgabe triplanar durchgeführt (Vi-act. M12). Dr.med. N.________ (Facharzt Radiologie) berichtete dem Hausarzt als Befund und Beurteilung: Befund Keine Diffusionsrestriktion. Alters entsprechend weite innere sowie äussere Liquorräume, der rechte Seitenventrikel leicht schmäler wie der linke, anlagebedingt. Regelrechte kortikomedulläre Differenzierung. Einzelne unspezifische Marklagerläsion des Hirnparenchyms. Keine pathologischen Suszeptibilitätsartefakte, keine pathologische Kontrastmittelaufnahme des Hirnparenchyms. Regelrechte Kontrastmittelfüllung der basalen Zerebralarterien sowie der Hirnvenen. Kein vermehr-

13 tes durales Enhancement. Unauffällige Mittellinienstrukturen sowie hintere Schädelgrube. Regelrechte mesiale Temporallappenstrukturen. Normale Abbildung der Orbita sowie des Felsenbeins. Nasennebenhöhlen sowie Mastoidzellen belüftet. Unauffälliger kraniozervikaler Übergang sowie mitabgebildete zervikale Weichteile. Beurteilung Keine Blutungsresiduen. Keine posttraumatischen Parenchymdefekte. Altersentsprechend zur Darstellung kommendes Hirnparenchym. Keine strukturelle Läsion ursächlich für genannte Symptomatik abgrenzbar. 3.9 Am 26. Juni 2019 gab Dr.med. G.________ (Facharzt FMH Neurologie) als beratender Arzt der C.________ seine Stellungnahme ab (Vi-act. M13). Nach Zusammenfassung des aktenmässigen Verlaufes gelangte er zur Beurteilung: Der Verlauf ist unauffällig, indem nach einer anfänglichen Besserung und Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 04.03.2019 später ab 10.05.2019 […], rund 7½ Monate nach Unfall eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Unfallkausal ist dies ohne strukturelle Läsionen des Hirns nicht erklärbar. Bei kleinen Mikroblutungen wäre ein solcher Verlauf möglich, denn sobald A.________ wieder starken Anforderungen ausgesetzt ist, würden sich durch die Mikroblutungen bedingte kognitive Minderleistungen manifestieren. Es finden sich in der ergänzend durchgeführten MRI-Untersuchung des Schädels jedoch keine Mikroblutungen, die neuropsychologischen Minderleistungen sind unfallkausal nicht erklärbar. An der HWS zeigen sich lediglich degenerativ bedingte Veränderungen. Ich habe nichts gegen eine Rehabilitation einzuwenden, doch soll diese zu Lasten der Krankenversicherung stattfinden, nicht zu Lasten der Unfallversicherung. Gemäss Dr.med. G.________ liegen keine unfallbedingten organischen Schädigungen vor. Die noch geklagten Beschwerden stehen s.E. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. August 2018. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen durch eine Spondylolisthesis L5 über S1 nach anterior von 1.3 cm (wobei er einen Verschrieb vermutet und 1.3 mm annimmt). Für Dr.med. G.________ ist ein Unfall wie der erlittene durchaus geeignet, vorübergehend HWS-Beschwerden herbeizuführen, doch dürften diese gemäss Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie nach 6 Monaten als abgeheilt betrachtet werden. Allfällige, über diese Frist hinausgehende Beschwerden seien bis zum Beweis vom Gegenteil als unfallfremd zu erachten. Vorliegend könne unfallkausal nicht erklärt werden, weshalb zuerst nach einigen Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, während diese gut zwei Monate später wieder auf 0% festgesetzt worden sei. Von einer weiteren medizinischen Behandlung könne unfallkausal keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. 3.10 Vom 18. Juni 2019 bis 24. Juli 2019 war die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation stationär in der Reha ________ (Vi-act. M14).

14 Gemäss Austrittsbericht vom 30. Juli 2019 wurden als Hauptsymptome bei Eintritt anhaltende, invalidisierende Beschwerden im Bereich der HWS, besonders bei HWS-Rotation in Endstellung rechts mehr als links (VAS 7/10) angegeben sowie zusätzlich thorakal paravertebral parascapulär rechtsbetonte Schmerzen besonders bei Inklination und Reklination. Sie habe auch über eine rasche Ermüdbarkeit mit kognitiver Einschränkung bei der Arbeit und im Alltag berichtet, was zu Einbussen in der soziofamiliären und beruflichen Partizipationsfähigkeit geführt habe. Bei myofaszialen Schmerzen im Bereich des Rückens und der HWS seien regelmässige myofasziale Infiltrationen im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur mit Linderung der Beschwerden durchgeführt worden, nach denen die Beschwerdeführerin über fast komplette Beschwerdefreiheit mit uneingeschränkter Beweglichkeit der HWS berichtet habe. Sie sei in ein stationäres multimodales Rehabilitationsprogramm integriert worden und habe physisch und psychisch Fortschritte erzielen können. Die Schmerzen seien besser kontrolliert und verstanden worden. Auch die emotionale Labilität sei ihr zunehmend bewusst geworden und es hätten Strategien zur Bewältigung gelernt und angewendet werden können. Auch die besonders initial noch auffallenden kognitiven Auffälligkeiten mit Wortverwechslungen, Vergesslichkeit hätten verbessert werden können. Sie habe in gebessertem Zustand ins häusliche Umfeld austreten können; die Therapien würden ambulant fortgeführt. Ab dem 1. August 2019 erfolge ein erneuter Arbeitsversuch mit schrittweiser Steigerung des Pensums. 3.11 Am 26. August 2019 liess sich die Beschwerdeführerin durch Dr.med. F.________ neurologisch untersuchen. Diese berichtete Dr.med. E.________ am Folgetag (Vi-act. M15): Diagnosen - Belastungsabhängig verstärktes Zervikozephalsyndrom, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationserschwernis, Gedächtnisschwäche und emotionale Labilität bei - Beschleunigungstrauma bei Heckauffahrunfall am 17.08.2018 mit HWS- Distorsion - Sturz mit Fahrrad mit Kopfanprall und Commotio cerebri 2011 - Autounfall mit Frontalkollision mit Kopfanprall 1985 - Anamn. Anpassungsstörung bei Obigem und belastender Arbeitsplatzsituation - Migräne, zum Teil mit ophtalmischer und sensibler Aura […] Beurteilung Frau A.________ leidet anamnestisch seit einer Heckauffahrkollision am 17.06.2016 [rechte 17.8.2018] mit HWS-Distorsion an einem wechselnd intensiv ausgeprägten Beschwerdekomplex mit zervikozephalen Schmerzen, rascher Ermüdbarkeit, kognitiver Einschränkung, verminderter Belastbarkeit und "Dünnhäu-

15 tigkeit" mit vermehrter Neigung zum Weinen, die zu Einbussen in der soziofamiliären und beruflichen Partizipationsfähigkeit führten. Durch eine multimodale Rehabilitationstherapie zur Zeit ambulant an der RehaKlinik ________ nach einem stationären Aufenthalt vom 18.6. bis 24.07.2019 konnte eine Besserung des Zustands erreicht werden, sodass Frau A.________ seit anfangs August als Finanzchefin wieder teilarbeitsfähig ist, eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Fortführen der obigen Therapie ist geplant. Die aktuelle neurologische Standortbestimmung erfolgte auf Wunsch von Frau A.________. Es ergeben sich anamnestisch und klinisch aus neurologischer Sicht keine neuen Aspekte. Weiterhin bestehen klinisch und bei zuvor bereits normal ausgefallenen MRI-Untersuchungen von Schädel und Halswirbelsäule keine Hinweise für eine strukturelle Schädigung des zentralen Nervensystems oder eine andere neurologische Erkrankung als Ursache der Beschwerden. Ich empfehle darum die bisher erfolgreichen Massnahmen weiterzuführen. Ob der ganze, beklagte, invalidisierende Beschwerdekomplex allein im Rahmen der HWS-Distorsion zu erklären ist, müsste, insbesondere falls versicherungstechnisch relevant, im Rahmen einer optimal interdisziplinären Begutachtung geklärt werden. 3.12 Mit ärztlichem Bericht zuhanden des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin führte Dr.med. E.________ am 13. September 2019 aus (Vi-act. M16): Zervikozephalsyndrom mit rascher Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche und emotionaler Labilität mit/bei - St.n. Beschleunigungstrauma bei Heckauffahrunfall am 17.08.2019 [recte 2018] mit HWS-Distorsion - St.n. Sturz mit Fahrrad mit Kopfanprall und Commotio cerebri 2011 - St.n. Autounfall mit Frontalkollision mit Kopfanprall 1985 Die Beschwerdeführerin habe nach dem Heckauffahrunfall starke belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen beklagt. Zudem sei sie seither schneller überlastet und erschöpft, was ihre Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusse. Anamnestisch habe sie als Kind an Dyslexie gelitten, was ihr seit dem Unfall wieder vermehrt zu schaffen mache. Die bildgebende Diagnostik im Nachgang zum Unfall habe keine eindeutigen unfallkausale posttraumatische Veränderungen und Pathologien gezeigt. Die Symptomatik habe im Verlauf durch Analgesie, Physiotherapie und Osteopathie verbessert werden können, so dass die Arbeitsunfähigkeit am 4. März 2019 auf 0% habe reduziert werden können. Am Wochenende vom 26./27. Januar 2019 sei es zu einem Rückfall gekommen, als beim Einfahren des Zuges in den HB Zürich eine Passagierin gegen die Beschwerdeführerin gefallen sei und sie an die Wand gestossen habe. Seither beklage sie erneut vermehrt auftretende starke Kopf- sowie Nacken-Schmerzen. Der Rückfall habe wieder zu einer 100% Arbeitsunfähigkeit und einer Verzögerung des Unfallabschlusses geführt. Aufgrund der - trotz Analgesie und Therapien - persistierenden Beschwerden und zunehmend auch psychisch belastenden Situation durch die Leistungseinschränkungen vor allem im Zusammenhang mit dem Beruf, sei vom 18. Juni bis 24. Juli 2019 eine stationäre Rehabilitation in der Reha-

16 klinik ________ erfolgt mit bislang erfreulichem Resultat. Es sei geplant, die Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. September 2019 auf 0% zu reduzieren. Speziell zur Unfallkausalität der Beschwerden führte Dr.med. E.________ aus: Da die Patientin durch die zwei früheren Unfallereignisse (2011 und 1985) beide jeweils mit Kopfanprall und Commotio cerebri bereits vorbelastet ist, sind auch die nach den sechs Monaten seit Unfallereignis noch bestehenden Beschwerden als unfallkausal zu werten, da bei bestehendem Vorzustand eine HWS-Distorsion nicht per se nach sechs Monaten als abgeheilt betrachtet werden kann. Zudem kommt, dass die Patientin bei bereits fortgeschrittenem Heilungsverlauf Ende Januar 2019 einen Rückfall erlitten hat, was erneut zu einer akuten Verschlechterung geführt hat. Hätte die Patientin das Ereignis Ende Januar nicht erlitten, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik und keiner erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Ohne erneute Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit hätte sich auch die psychische Belastungssituation am Arbeitsplatz nicht so entwickelt und der Aufenthalt in der Rehaklinik ________ wären höchstwahrscheinlich weder indiziert noch notwendig gewesen. Sämtliche Therapien und Behandlungen, die seit dem Rückfall Ende Januar 2019 geschehen sind, sind somit kausal zum Unfallereignis vom 17.08.2019. Zudem kommt, dass erstens ein Autounfall dieser Art nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu geeignet ist einen Erfolg der Art des Eingetretenen, namentlich die von der Patientin beklagten Beschwerden herbeizuführen. Gleiches gilt für das Rückfall-Ereignis Ende Januar. Ein Stoss von einer Person mit durchschnittlichem Körpergewicht gegen eine Wand ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus geeignet, Beschwerden im Rahmen von Nackenverspannungen, Kopfschmerzen herbeizuführen, speziell wenn ein noch nicht abgeheilter (noch nicht sechs Monate seit Unfallereignis!!) Vorzustand bei St. n. HWS-Distorsion besteht. Da der Rückfall im Zeitrahmen der obligatorischen Leistungspflicht des Unfallversicherers C.________, namentlich (bei einem HWS-Distorsionstrauma bis sechs Monate nach Unfallereignis) geschehen ist, ist die Kausalkette zwischen dem Unfallereignis am 17.08.2018 und den bis heute anhaltenden und behandelten Beschwerden nicht zu lang. Die bis zum aktuellen Zeitpunkt behandelten Beschwerden sowie veranlassten Therapien, ebenso der Aufenthalt in der Rehaklinik ________ sind somit kausal zum Unfallereignis vom 17.08.2019. Aus der Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch Dr.med. E.________ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 27. August bis 2. September 2018 100% arbeitsunfähig war, vom 3. September bis 1. Oktober 2018 40%, vom 2. Oktober 2018 bis 1. März 2019 20% und ab dem 4. März 2019 voll arbeitsfähig. Ab dem 10. Mai 2019 war sie erneut 100% arbeitsunfähig. Nach dem Reha-Aufenthalt (18.6. bis 24.7.2019) war sie vom 1. bis 15. August 2019 60% arbeitsunfähig, anschliessend bis Ende August 50%, vom 1. bis 15. September 2019 40% und ab 16. September 2019 wieder voll arbeitsfähig, wovon zwei Tage Homeoffice (Vi-act. M16/B1).

17 3.13 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die C.________ sämtliche administrativen und medizinischen Akten dem beratenden Arzt der Generaldirektion Dr.med. H.________ vorgelegt (Vi-act. M18). In seiner Beurteilung vom 6. Februar 2020 hält dieser fest, aufgrund der belegten Ereignisse mit Kopfanprall und Commotio cerebri von 1985 und 2011 könne von einer leichten Fragilisierung ausgegangen werden, was allenfalls bei der Beurteilung des unfallkausalen zeitlichen Verlaufs zu berücksichtigen sei. Der für Heckauffahrunfälle geltende Harmlosigkeitswert bzw. die entsprechende Verletzungsschwelle liege gemäss Literatur zwischen 10 - 15 km/h, was auch der Bundesgerichtsrechtsprechung entspreche. Diese Schwelle sei beim Ereignis vom 17. August 2018 nicht erreicht worden, da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gebremst gewesen sei. Dies bestätige sich auch in der Tatsache, dass keine strukturellen, traumatischen Verletzungen im Bereich der HWS und des Kraniums festzustellen seien. Damit habe das Ereignis vom 17. August 2018 mit HWS-Distorsionstrauma zu einem regulären Verlauf mit leichter Verzögerung aufgrund der erwähnten Fragilisierung geführt; in Übereinstimmung mit den Guidelines-Angaben sei demnach die Annahme eines ca. 8-monatigen Verlaufs (Leistungseinstellung am 30.4.2019) plausibel und nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei dagegen, dass ein weiteres Ereignis vom 26./27. Januar 2019 das Beschwerdebild verschlimmert haben solle. Sie habe weitergearbeitet, ab 4. März 2019 zu 100%, und sei erst ab dem 10. Mai 2019 als voll arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Dies sei im Rahmen eines posttraumatischen Verlaufs auch unter Berücksichtigung allfälliger Einflüsse durch den Vorfall am HB Zürich nicht zu erklären, ausser man berücksichtige unfallfremde Einflüsse. Eine plausible unfallkausale Erklärung für die negative Entwicklung ab dem 10. Mai 2019 liege nicht vor. Die von Dr.med. F.________ erwähnte Anpassungsstörung auch im Rahmen der belastenden Arbeitsplatzsituation wirke in dieser Hinsicht dagegen überzeugend. Insgesamt erachtete Dr.med. H.________ die geklagten Beschwerdebilder aus unfallkausaler Sicht als genügend abgeklärt und ebenso der Vorzustand. Nach Wiedergabe der bildgebend nachgewiesenen organischen Befunde stellte er fest, es seien durch das Ereignis vom 17. August 2018 keine strukturellen Veränderungen nachweisbar. Auch die Beschwerdeführerin erwähne in ihrer Rechtsschrift keine unfallbedingten organischen Befunde. Von einer weiteren Behandlung sei unfallbedingt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Der unfallbedingte Gesundheitszustand stagniere seit dem 4. März 2019. Durch frühere Unfälle bestehe eine leichte Fragilisierung der HWS und des Neurokraniums, was sich nicht in der Intensität oder anderweitigen Besonderheiten der Beschwerden auswirke, sondern in leichter Art im zeitlichen Verlauf. Gemäss Guidelines sei zu erwarten, dass ein HWS-Distorsionstrauma vom

18 Schweregrad QTF II nach ca. 6 Monaten ausgeheilt sei; durch die Fragilisierung könne der Verlauf länger dauern, dies sei bei der Leistungseinstellung nach ca. 8 Monaten per 30. April 2019 berücksichtigt und entspreche dem erwarteten Verlauf der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit. Auch die unfallanalytisch festgestellten Werte für das Delta-v weise auf den durch die Fakten gestützte Verlaufsentwicklung hin. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit der Berichte versicherungsinterner Ärzte. Als Versicherungsärzte seien Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________ befangen. Zudem stellten ihre Beurteilungen reine Aktengutachten dar, der aktuelle medizinische Sachverhalt stehe nicht fest, die Beurteilungen seien daher nicht beweistauglich. Um die Auswirkungen der fortbestehenden Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, hätte zumindest eine umfassende körperliche Untersuchung vorgenommen werden müssen. 4.1.2 Rechtsprechungsgemäss kann auf Aktengutachten abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sein soll. Befunde wurden mehrfach bildgebend erhoben wie auch klinisch. Die Befunde widersprechen sind nicht (auffallend ist höchstens, dass einzig im Bericht der Physiotherapie Reha ________ linksseitige Beschwerden betont werden, wogegen in sämtlichen übrigen Berichten festgehalten ist, die Schmerzen seien rechts mehr als links; vgl. Vi-act. M14 und oben Erw. 3). Die beiden Versicherungsärzte gehen nicht von abweichenden Befunden aus. Ihre Beurteilungen basieren nachweislich auf dem aktenmässigen Verlauf, insbesondere auch auf den von Dr.med. E.________ und Dr.med. F.________ erhobenen Befunden. Mithin geht es allein um eine ärztliche Beurteilung eines medizinisch feststehenden Sachverhalts, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass reine Aktengutachten erstellt wurden. 4.2 Vor allem aber stellten die Versicherungsärzte einhellig und ebenso in Übereinstimmung mit sämtlichen ärztlichen Berichten fest, das Unfallereignis vom 17. August 2018 habe zu keinen strukturellen, traumatischen Verletzungen geführt. Dies bestätigen explizit auch Dr.med. E.________ (vgl. oben Erw. 3.12) und Dr.med. F.________ (vgl. oben Erw. 3.11). Auch die Beschwerdeführerin selbst macht zu Recht keine solchen geltend. Daran ändert nichts, dass Dr.med. E.________ in seinen Berichten vom 6. Dezember 2018 und 12. April 2019 (vgl.

19 oben Erw. 3.4 und 3.6) Schmerzen bei HWS-Rotation in Endstellung beidseits, rechts mehr als links, thorakale paravertebrale Schmerzen rechts parascapulär bei Inklination und Reklination sowie rascherer Ermüdung bei der Arbeit und kognitive Einschränkungen als 'objektive Befunde' beschreibt. Denn von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann nur dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1; Urteil 8C_387/2018 vom 16.11.2018 Erw. 3.3). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (Urteil BGer 8C_123/2018 vom 18.9.2018 Erw. 4.1.1). Nachdem vorliegend die ärztlichen Berichte diesbezüglich übereinstimmen, bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Feststellung, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vorliegen. Entsprechend besteht auch kein Grund für eine fachärztliche Begutachtung, sind doch keine abweichenden Diagnosen oder Befunde aktenkundig. 4.3 Liegen keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen vor, schliesst dies nicht aus, dass eine versicherte Person dennoch Beschwerden beklagt und ggfs. auch ein klinischer Befund vorliegt (z.B. Muskelhartspann; vgl. Urteil BGer 8C_286/23018 vom 7.9.2018 Erw. 6.2 m.w.H.). Es mag selbst zutreffen, dass diese natürlich unfallkausal sind. Entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin reicht eine (überwiegend wahrscheinliche) natürliche Kausalität zwischen einem Unfallereignis und geklagten Beschwerden aber nicht aus, damit der Unfallversicherer leistungspflichtig ist (vgl. Beschwerde Rz. 14). Vielmehr setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). Ist die Adäquanz zu verneinen, kann die Frage der natürlichen Kausalität offen gelassen werden. Steht nämlich aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (BGE 135 V 465 Erw. 5.1). Die C.________ stellte im angefochtenen Einspracheentscheid denn auch

20 zu Recht fest, die Frage nach der natürlichen Kausalität könne letztlich offen bleiben, da die Adäquanz zu verneinen sei. 4.4 Die Diagnose eines am 17. August 2018 erlittenen HWS-Distorsionstraumas Grad II ist allseits unbestritten. Unbestritten ebenso das Vorliegen eines im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit Symptomen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 6.2.1; BGE 117 V 359 Erw. 4b). Bei Fehlen organischer objektiv ausgewiesener Unfallfolgen, aber Vorliegen eines Schleudertraumas oder äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen hat die C.________ hinsichtlich der nicht objektivierbaren Beschwerden zu Recht eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vorgenommen (BGE 138 V 248 Erw. 4; BGE 134 V 109 Erw. 2). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen zu frühen Fallabschluss bzw. eine zu frühe Adäquanzprüfung. Bei der Schleudertrauma-Praxis ist die Prüfung der Adäquanz in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma- Beschwerdebild - dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 und Erw. 6.2; Urteil BGer 8C_674/2019 vom 3.12.2019 Erw. 4.1 m.w.H.). 4.5.2 Aufgrund des Heilverlaufs sowie der aktenkundigen ärztlichen Berichte könne gemäss Beschwerdeführerin im Einstellungszeitpunkt per 30. April 2019 von einer weiteren Behandlung nach wie vor eine namhafte Besserung der Beschwerden erwartet werden. Um einer Chronifizierung vorzubeugen, sei sie vom 18. Juni bis 24. Juli 2019 in der Reha ________ in stationärer Behandlung gewesen und sie sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Es sei aktenkundig, dass wegen den Unfallfolgen eine fortgesetzte ärztliche Behandlung und Kontrolle erforderlich sei. Die Fortsetzung sei nach wie vor indiziert und eine Besserung des Gesundheitszustandes werde prognostiziert. Entsprechend sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt. 4.5.3 Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung ging die C.________ indes zu Recht vom Erreichen des Endzustandes spätestens per 30. April 2019 aus. Der Gesundheitszustand war genügend abgeklärt und es liegen weder wi-

21 dersprüchliche Befunde noch ungeklärte Beschwerden vor, so dass eine Beurteilung möglich war. Aufgrund des Unfallereignisses vom 17. August 2018 war die Beschwerdeführerin bei Dr.med. E.________ in Behandlung. Anfangs Dezember 2018 äusserte dieser, die Behandlung bestehe aus Physiotherapie zur Detonisierung, Osteopathie und Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen; die volle Arbeitsfähigkeit werde in 4 bis 8 Wochen erreicht, mithin rund Ende Januar 2019 (Vi-act. M6). Anfangs Februar 2019 informierte er über einen Zwischenfall am 26./27. Januar 2019, bei welchem die Beschwerdeführerin im Zug durch eine Passagierin an die Wand gestossen worden sei. Genaueres zu diesem Ereignis ist nicht bekannt; die Beschwerdeführerin erstattete hierzu nie Meldung. Auch in den Diagnoselisten erscheint das Ereignis nicht. Gemäss Dr.med. E.________ führte es aber zu einem Wiedererstarken der Kopf- und Nackenschmerzen und dadurch erneuter Schmerzmedikation, Osteopathie und Physiotherapie sowie Verzögerung des Fallabschlusses. Auf die dannzumal attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% hatte der Zwischenfall aber keinen Einfluss. Die volle Arbeitsfähigkeit wurde am 4. März 2019, mithin rund einen Monat später als ursprünglich erwartet, dennoch erreicht. Bezüglich des Zwischenfalles Ende Januar hielt Dr.med. E.________ am 12. April 2019 fest, die Beschwerden seien dadurch wieder verstärkt, jetzt aber insgesamt besser, speziell die kognitiven Beschwerden seien stark regredient. Er prognostizierte einen Fallabschluss in vier bis sechs Wochen, wobei die Behandlung weiterhin wie bereits im Dezember 2018 aus Physiotherapie zur Detonisierung, Osteopathie und Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen bestand. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellte die C.________ zu Recht fest, dass Ende April 2019 keine eigentliche ärztliche, hochfrequente Behandlung mehr stattfand und dass weder Physiotherapie, noch Osteopathie oder eine medikamentöse Bedarfsanalgesie genügen, um den Fallabschluss hinauszuzögern. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteile BGer 8C_674/2019 vom 3.12.2019 Erw. 4.3; 8C 306/2016 vom 22.9.2016 Erw. 5.3; 8C_306/2016 vom 22.9.2016 Erw. 5.3). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügen nicht (Urteil BGer 8C_172/2018 vom 4.6.2018 Erw. 4.3 m.w.H.). Zudem hatte die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit bereits am 4. März 2019, mithin rund acht Wochen vor Fallabschluss erreicht. Einen Monat später bzw. rund drei Wochen vor Fallabschluss

22 beschrieb Dr.med. E.________ die Beschwerden als insgesamt gebessert, namentlich die kognitiven als stark regredient, die HWS-Rotation als frei. Die Beurteilung von Dr.med. H.________ ist daher nachvollziehbar und schlüssig, wonach im Zeitpunkt des Fallabschlusses Ende April 2019 von einer weiteren Behandlung unfallbedingt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Diese Beurteilung untermauert Dr.med. H.________ mit Verweis auf Guidelines und Rechtsprechung mit der Feststellung, dass bei einem Heckauffahrunfall mit einem Delta-v Mittelwert von 8.8 km/h und einer mittleren Beschleunigen zwischen 1.2 und 3.1g, ohne Drehung des Fahrzeuges und einer Bewegung der Beschwerdeführerin von 0° sowie ohne strukturelle, traumatische Verletzungen mit einem Fallabschluss nach rund achtmonatigem Verlauf zu rechnen ist, wenn dabei auch eine leichte Fragilisierung aufgrund früherer Ereignisse berücksichtigt wird. Der tatsächliche Verlauf vermag diese Beurteilung nicht zu widerlegen. Zum einen entspricht es den auch von Dr.med. E.________ gestellten Prognosen und zum andern erreichte die Beschwerdeführerin die volle Arbeitsfähigkeit bereits schon per 4. März 2019. Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung von Dr.med. H.________, im Rahmen eines posttraumatischen Verlaufes, selbst unter Berücksichtigung allfälliger Einflüsse des Ereignisses vom 26./27. Januar 2019, sei nicht erklärbar, dass die Beschwerdeführerin anfangs März 2019 die volle Arbeitsfähigkeit (ärztlich attestiert) erlangt habe, und dann per 10. Mai 2019 wieder vollständig arbeitsunfähig sei. Erklärbar sei dies ggfs. unter Berücksichtigung unfallfremder Faktoren, wie der von Dr.med. F.________ erwähnten Anpassungsstörung im Rahmen der belastenden Arbeitsplatzsituation. Auf eine solche Arbeitsplatzproblematik weist auch Dr.med. E.________ hin, wobei dessen Ausführung, wonach letztlich auch die Arbeitsplatzproblematik auf die Beschwerden zurückzuführen seien, da es bei Ausbleiben des Januar-Ereignisses höchstwahrscheinlich auch nicht zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik und damit keiner erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre, reine Mutmassung bleibt (vgl. oben Erw. 3.12). Und entgegen dieser Mutmassung hat er selber bereits anfangs März 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und insgesamt eine Besserung der Beschwerden, namentlich auch der kognitiven festgestellt. 4.5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 17. August 2018 keine strukturellen, traumatischen Verletzungen erlitt, die volle Arbeitsfähigkeit per 4. März 2019 wieder erlangt hat, der behandelnde Arzt am 12. April 2019 gesamthaft eine Besserung feststellte, insbesondere auch der kognitiven Beschwerden, und er einen Fallabschluss in vier bis sechs Wochen prognostizierte und nach-

23 dem zu diesem Zeitpunkt seit längerem keine auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung mehr erfolgte, hat die C.________ die Adäquanzprüfung zu Recht per Ende April 2019 vorgenommen. 5. Die Adäquanz überprüfte die C.________ nach der Schleudertrauma- Praxis. Dies auch gemäss Beschwerdeführerin zu Recht. 5.1.1 Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Nach der bundesgerichtlichen Schleudertraumapraxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen) wird für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall verlangt, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei − ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf − zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 Erw. 10.1; BGE 117 V 359 Erw. 6; BGE 117 V 369 Erw. 4b und c). 5.1.2 Die C.________ stellte bezüglich Qualifikation des Unfallereignisses vom 17. August 2018 (vgl. oben Erw. 3.1) fest, Auffahrkollisionen auf ein Fahrzeug würden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet, wobei das Bundesgericht bei niedrigen Delta-v unter 10 bis 15 km/h im Einzelfall auch auf einen leichten Unfall geschlossen habe. Vorliegend könne die Frage letztlich offenbleiben, da die Adäquanz selbst bei der Annahme eines mittelschweren Unfalles im Grenzbereich zu den leichten zu verneinen sei.

24 5.1.3 Für die Beschwerdeführerin stellt das Unfallereignis ein mindestens mittelschweres dar, ohne dass sie weiter konkretisieren würde, ob mittelschwer im engeren Sinne oder im Grenzbereich zu den leichteren (oder gar schwereren). Diese Eingrenzung ist insofern wesentlich, als die Adäquanz je unterschiedlich beurteilt wird. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien erfüllt sein. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne genügen deren drei. Ist ein einzelnes Kriterium in ausgeprägter Weise gegeben, ist die Adäquanz in beiden der genannten Fälle gegeben (vgl. Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020). Sind weniger als die geforderten Kriterien erfüllt, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen. Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.3): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 5.2.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6.11.2012 Erw. 6.1 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Das Unfallereignis vom 17. August 2017 war nicht gekennzeichnet von besonders dramatischen Umständen. Es handelt sich um einen wenig eindrücklichen Auffahrunfall, indem die Beschwerdeführerin im Stau (vor einem Kreisel) stillstand und das nachfahrende Fahrzeug nicht früh genug abbremste und dadurch mit einem Delta-v zwischen 6.5 und 11.1 km/ (oder tiefer) mit der Beschwerdeführerin in Fahrtrichtung kollidierte. Der Airbag wurde nicht ausgelöst, zu einem Kopfanprall kam es nicht (Vi-act. M17). An den Fahrzeugen (Porsche 911 Turbo Cabriolet und Mercedes-Benz CLK 55 AMG) entstand geringer Sachschaden (vgl. Bilder der Unfallfahrzeuge), deren Reparatur auf Fr. 2'317.04 resp. Fr. 1'791.03 geschätzt wurde. Es wurde ein Verkehrsunfall-Berichtsformular ausgefüllt. Beide Fahrer konnten die Fahrt mit ihren Fahrzeugen fortsetzen (Vi-act.

25 A21). Dass der Zusammenprall unvermittelt kam und die Beschwerdeführerin unvorbereitet traf, ändert nichts an der fehlenden Eindrücklichkeit. 5.2.2 Um das Kriterium 'Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen' zu erfüllen, sind Verletzungen von Nöten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. BGE 140 V 356 Erw. 5.5; Urteil SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, Urteil BGer 8C_398/2012 Erw. 6.2.1 f., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin erlitt keine strukturellen, traumatischen Verletzungen. Diagnostiziert wurde eine HSW-Distorsion Grad II. Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2). Eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung wurde nicht diagnostiziert. 5.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer einer spezifischen ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt. Dieses ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt auch nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteile BGer 8C_344/2013 vom 10.10.2013 Erw. 10 und 8C_729/2012 vom 4.4.2013 Erw. 8.3). Vorliegend beschränkte sich die Behandlung auf Physiotherapie zur Detonisierung, Osteopathie und medikamentöse Bedarfsanalgesie sowie Verlaufskontrollen beim Hausarzt. Spezifische ärztliche Behandlungen im Sinne des Kriteriums erfolgten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. 5.2.4 Beim Kriterium der Dauerbeschwerden können adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Nach dem Gesagten ist das Kriterium in der Kurzform wie folgt zu präzisieren: erhebliche Beschwerden (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.4). Ohne die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu bagatellisieren, ergibt

26 sich aus den medizinischen Akten doch, dass sie die Arbeit rund zwei Wochen nach dem Unfall zu 40% wieder aufnehmen und einen Monat später auf 80% steigern konnte. Die volle Arbeitsfähigkeit wurde am 4. März 2019 erreicht. Das Kriterium von besonderen, im Alltag beeinträchtigenden Dauerbeschwerden ist nicht erfüllt. Selbst wenn das Kriterium als erfüllt beurteilt würde, wäre die Adäquanz nicht zu bejahen, ist es doch auf keinen Fall in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. 5.2.5 Es ist unbestritten, dass das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, nicht erfüllt ist. 5.2.6 Auch liegen kein schwieriger Heilungsverlauf und keine erheblichen Komplikationen vor. Es bedürfte dazu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil BGer U 479/05 vom 6.2.2007 Erw. 8.5 in: SVR 2007 UV Nr. 25). Vorliegend entspricht der Verlauf durchaus dem nach einem Auffahrunfall mit erlittenem HWS-Distorsionstrauma zu Erwartenden. Weder die Fragilisierung aufgrund der früher erlittenen Unfälle, noch der Zwischenfall vom Januar 2019, die zu einem leicht verzögerten Verlauf führten, stellen besondere Gründe dar, um das Kriterium zu erfüllen. 5.2.7 Bleibt das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieses bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (Urteil BGer 8C_488/2017 vom 27.11.2017 Erw. 6.9 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Finanzdirektorin nach rund zwei Wochen teilzeitlich wieder aufnehmen und bald steigern konnte und die volle Arbeitsfähigkeit nach rund 6½ Monaten wieder erreicht hat, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. 5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die C.________ die adäquate Unfallkausalität der über den 30. April 2019 hinaus geklagten Beschwerden verneint hat. Von den notwendigen Kriterien der Adäquanzprüfung ist keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt und es sind auch nicht mindestens drei Kriterien erfüllt, was notwendig wäre, würde das Unfallereignis als mittelschweres im engeren Sinne qualifiziert. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die C.________ hat die Leistungen zu Recht per 30. April 2019 eingestellt. 7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. September 2020

I 2020 31 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 31 — Swissrulings