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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.05.2020 I 2020 22

18 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,038 mots·~40 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 22 Entscheid vom 18. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1964, verheiratet, 2 Kinder mit Jahrgang 1998 und 2003) reiste 1991 in die Schweiz ein. Er arbeitete u.a. als Küchen-, Reinigungs-, Hilfsund Betriebsarbeiter. Ein erstes Leistungsbegehren wegen Rücken- und Kniebeschwerden wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2002 abgewiesen (IV-act. 22). Auf ein weiteres Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2003 nicht ein (IV-act. 31). Eine von A.________ eingereichte Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Juni 2005 abgewiesen (IV-act. 39). Dagegen beschwerte er sich erfolglos beim Verwaltungsgericht (VGE 71/05 vom 6.12.2005 = IV-act. 42). Auf eine erneute Anmeldung ist die IV- Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 nicht eingetreten (IV-act. 71). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 174 vom 10. Februar 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. IVact. 75). B. Am 21. November 2012 folgte die nächste IV-Anmeldung (IV-act. 78). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "somatische Schmerzstörungsform bei Status nach Polio/ Umkehr Osteotomie Knie rechts" umschrieben (IVact. 78-5/7). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung. Das Gutachten der MEDAS C.________ ging am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 106). Nach einem Vorbescheid und Einwendungen verfügte die IV-Stelle am 25. April 2014, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 133). C. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren gelangte das Verwaltungsgericht im Entscheid I 2014 67 vom 10. September 2014 zu den nachfolgend dargelegten Ergebnissen (Erwägungen 4 und 5 dieses VGE sowie Dispositiv-Ziffer 1): 4. Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht von einer massgebenden Arbeitsfähigkeit von 70% für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen ist. Nach Massgabe eines solchen Arbeitsfähigkeitsgrades ist kein rentenbegründender IV-Grad ersichtlich, auch wenn die Vorinstanz darauf verzichtet hat, einen konkreten Einkommensvergleich durchzuführen (was notabene vom beanwalteten Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde, soweit damit im Hauptbegehren Rentenleistungen beantragt werden, als unbegründet abzuweisen. 5. Anders verhält es sich indes mit dem Eventualbegehren um Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass im MEDAS-Gutachten (S. 27 und 28) nachdrücklich auch berufliche integrative Massnahmen empfohlen wurden unter der Voraussetzung, dass der Versicherte dazu motiviert ist. Wie es sich mit einer solchen Motivation verhält, ist jedenfalls so lange fraglich, als sinngemäss der Versicherte (beispielsweise unter dem Einfluss der ihn unterstützenden Personen) der Auffassung ist, dass ihm ein Rentenanspruch zustehe. Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid erneut - wie in den früheren Ent-

3 scheiden - bestätigt wird, dass das vorliegende Beschwerdebild keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, rechtfertigt es sich unter Einbezug der Empfehlungen im vorliegenden MEDAS-Gutachten, die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, als sie im Rahmen eines Abklärungsgesprächs, wozu der Versicherte einzuladen ist, prüfen kann, ob und inwiefern der Versicherte ernsthaft motiviert ist, ungeachtet des dargelegten Beschwerdebildes sich auf berufliche Eingliederungsmöglichkeiten einzulassen und eine leidensangepasste Erwerbsarbeit anzustreben. Ob und inwieweit es in der Folge zu einer allfälligen, von der Vorinstanz unterstützten beruflichen Eingliederungsmassnahme kommen kann, wird somit grundsätzlich davon abhängen, welche Motivation bzw. welches Verhalten der Versicherte zeigen wird. In diesem Zusammenhang werden auch die Personen, welche den Versicherten bislang unterstützten, wie namentlich sein Hausarzt und der ihn behandelnde Psychiater, einen wichtigen Beitrag leisten können, indem sie den Versicherten dazu anhalten, die "letzte Chance" bei der Vorinstanz zu nutzen. (…) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde I 2014 67 wird insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Vorinstanz den Versicherten zu einem Abklärungsgespräch einzuladen hat und je nach dem Ergebnis dieses Abklärungsgesprächs über einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde (namentlich auch soweit Rentenansprüche geltend gemacht werden) vollumfänglich abgewiesen. D. In der Folge lud die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 A.________ zu einem am 19. November 2014 vorgesehenen Abklärungsgespräch ein (IV-act. 145). Am 3. November 2014 teilte A.________ telefonisch mit, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle, dennoch aber zum Gespräch erscheinen werde. Der für A.________ zuständige Mitarbeiter des Sozialzentrums D.________ teilte am 4. November 2014 telefonisch mit, dass bereits die Gemeinde erfolglos versucht habe, ihn beruflich einzugliedern, indes sei den beteiligten Ärzten klar, dass er nicht arbeiten könne. Der Hausarzt Dr.med. E.________ teilte am 5. November 2014 telefonisch mit, sein Patient sei zwar motiviert zu arbeiten, aber dies sei ihm einfach nicht möglich, weshalb Eingliederungsmassnahmen keinen Sinn machen würden (vgl. IV-act. 148 i.V.m. IV-act. 163). Der damalige Rechtsvertreter von A.________ liess per Email den Gesprächstermin auf den Monat Dezember 2014 verschieben (IV-act. 146). In einer schriftlichen Eingabe vom 17. November 2014 verwies der damalige Rechtsvertreter auf das dreistufige Eingliederungsprogramm gemäss MEDAS-Gutachten (IV-act. 149). E. Nachdem am 9. Dezember 2014 ein gemeinsames Gespräch stattgefunden hatte (vgl. IV-act. 157-3/4 oben) lud die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 A.________ zu einem am 20. Januar 2015 bei der Einrichtung G.________ vorgesehenen Vorstellungsgespräch ein (IV-act. 150; bei diesem Betrieb in R.________ hatte er bereits vom 1.10.2007 bis 9.5.2008 sowie vom 9.11.2009 bis 8.4.2010 ein befristetes Arbeitsprogramm absolviert, vgl. IV-

4 act. 155-5/20, 155-11/20). Am 26. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein dreimonatiges Arbeitstraining in der Einrichtung G.________ (IV-act. 160). Am Eintrittstag (3.2.2015) fassten die Verantwortlichen der Einrichtung G.________ die Beobachtungen wie folgt zusammen (IV-act. 163-4f./6): Herr A.________ ist zwar heute (03.02.2015) pünktlich zum Programm erschienen. Aber er zeigte schon während den ersten Minuten, dass es nicht geht. Beim Eintritt zitterte am ganzen Körper und gab undefinierbare und laute Geräusche von sich. Der Weg von ca. 50 m konnte und wollte er nur mit seinen beiden Krücken absolvieren. (…) Bei der Instruktion der sehr leichten Tätigkeit (…) begann er wieder zu zittern und gab wieder laute und undefinierbare Geräusche von sich (wie beim Eintrittsprozedere). Auch bei dieser sehr einfachen Tätigkeit wird er auf keine 70% Leistung kommen (…). Wir haben Herrn A.________ um 08.30 Uhr nach Hause geschickt. Nach der Instruktion hat er ca. 25 Minuten gearbeitet. Anschliessend hat er von 07.45 Uhr bis 08.25 Uhr provokativ am Arbeitsplatz geschlafen. Bei Nachfragen, weshalb er geschlafen hat, erwähnte er mir, dass er Medikamente nehmen muss, die ihn müde machen. Deshalb muss er schlafen. Seine Stundenleistung muss ich nochmals korrigieren und auf unter 5% setzen. Unter diesen Umständen müssen wir über einen etwaigen Abbruch diskutieren. (…) Habe heute Morgen (04.02.2015) Herrn A.________ informiert, dass er bis am 10. Februar 2015 freigestellt ist. (…) F. An einer Besprechung vom 10. Februar 2015 wurde vereinbart, das Arbeitstraining sei umgehend abzubrechen, da es nicht zielführend sei. Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Februar 2015 an, die berufliche Massnahme abzubrechen und das IV-Taggeld bis zum letzten Eingliederungstag auszubezahlen (IV-act. 166). Dieser erste Vorbescheid wurde durch einen weiteren vom 6. März 2015 ersetzt, wonach (abgesehen vom Abbruch der beruflichen Massnahme) gestützt auf Art. 22 IVG kein Taggeld ausgerichtet werde (IVact. 169). An diesem Ergebnis wurde in der gleichlautenden Verfügung vom 1. Mai 2015 festgehalten (IV-act. 170). G. Am 5. Januar 2017 ging bei der IV-Stelle eine neue IV-Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieben wurden: "kann nicht ohne Krücken gehen, Schütteln am ganzen Körper, Schmerzen" (IV-act. 172). Nach Prüfungen der Aktenlage durch den zuständigen RAD-Arzt vom 1. Juni 2017 (IV-act. 180-5f./6) und (nach Einbezug der Akten der Krankenversicherung) vom 18. März 2019 (IV-act. 186-6/6) erachtete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung als nötig, was A.________ am 22. März 2019 mit dem Namen des vorgesehenen Gutachters mitgeteilt wurde (IV-act. 188). Dr.med. F.________ führte am 10. Mai 2019 im Psychosomatischen Zentrum S.________ eine psychiatrische Untersuchung durch und erstattete sein Gutachten am 22. Juni 2019 (IV-act. 191).

5 H. Gestützt auf eine Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes (Dr.med. I.________) vom 9. Juli 2019 (= IV-act. 192-6/6) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juli 2019 bzw. vom 14. August 2019 an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (siehe IV-act. 193 und 195). Am 20. September 2019, am 30. September 2019 sowie am 4. Oktober 2019 gingen bei der IV-Stelle Einwände gegen den Vorbescheid ein, welche vom behandelnden Psychiater Dr.med. H.________ verfasst wurden (IV-act. 200, 201 und 202). Dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. I.________ in einer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 (IV-act. 203-7f./8). Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 205). I. Gegen diese am 11. Februar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 12. März 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. 3. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und anschliessend neu zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) beantragt. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Maximen für einen IV-Rentenanspruch von Bedeutung sind, hat das Gericht dem Beschwerdeführer bereits im früheren Entscheid I 2014 67 vom 10. September 2014 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (siehe IV-act. 141). 1.2 Ergänzend ist auf die konstante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend

6 für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.3 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen (bzw. Therapeuten) zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Hinweis). 1.4 Sodann ist zu beachten, dass bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts (zum massgebenden zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114) erforderlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16.11.2018 Erw. 4.1; 9C_247/2017 vom 7.8.2017 Erw. 2.1; 9C_894/2015 vom 25.4.2016 Erw. 5 und 6.4). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

7 und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache bildet die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid I 2014 67 vom 10. September 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hat (IV-act. 141). Dieser Gerichtsentscheid ist als erster Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen (vgl. Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum ATSG, herausgegeben von Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, Basel 2020, N 20 zu Art. 17 ATSG). Damals hat sich das Gericht zusammengefasst namentlich mit folgenden Arztberichten auseinandergesetzt (vgl. zit. VGE Erw. 2.1ff.): 2.1 Der Hausarzt Dr.med. E.________ (Facharzt FMH für innere Medizin, …) hielt in seinem Bericht vom 10. Juli 2012 an die IV-Stelle folgende Diagnosen fest (IV-act. 82-2/2): Dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten mit bds. Knieschmerzen bei/mit - leichter retropatellar- und lateraler Femorotibialarthrose bds. - Status nach arthroskopischem Knorpelshaving am lat. Femurcondylus und retropatellär li, Meniskusglättung re sowie Varisationsosteotomie bds 1994 bei kongenitalen Genua valga Chronisch lumbospondylogenes Syndrom bds. bei/mit - Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1 und Nearthrose S1/S2 re - Mittelschwere degenerative Veränderung der unteren Lumbalwirbelsäule - Diskushernie L4/5 rechts Somatoforme Schmerzstörung mittleren Grades (ICD-10 F45.4) 2.2 (…) 2.3 Am 27. September 2012 fand in der Klinik für Neurologie (…) eine Untersuchung u.a. des seit Juni 2012 aufgetretenen niederfrequenten rumpfbetonten irregulären generalisierten Schüttelns statt. Im gleichentags von Dr.med. J.________ (Oberarzt), PD Dr.med. K.________ (Oberarzt) und Dr.med. L.________ (A-Ärztin) verfassten Bericht wurde u.a. folgende Beurteilung abgegeben (IV-act. 89-8/8): Bezugnehmend auf die Diskussion im Vorbericht konnte die Tremoranalyse einen irregulären, myokloniformen 3-4 Hz Tremor objektivieren, der wie bereits vermutet nicht einem orthostatischen Tremor entspricht. Laborchemisch konnten wir keine Hinweise für ein Wilson Syndrom erheben. Das cerebrale MRT war unauffällig. Die Lumbalpunktion verlief frustran (…). Die CK Erhöhung (inkl. GOT und GPT) interpretierten wir im Rahmen der erhöhten Muskeltätigkeit, klinisch waren keine Atrophien und keine Spastik festzustellen. (…) Insgesamt imponiert das irreguläre Bewegungsmuster aufgrund der Ablenkbarkeit und des Entrainments, welche wir auch auf Video dokumentiert ha-

8 ben, als psychogene Bewegungsstörung. Wir empfehlen, die Physiotherapie aufrecht zu erhalten und ggf. auch eine Wassertherapie zu etablieren (…). 2.4 Dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom 4. Oktober 2013, welches eine orthopädische Untersuchung vom 25. April 2013 durch Dr.med. M.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsapparates), durch Dr.med. N.________ vom 26. April 2013 (Innere Medizin FMH), Dr.med. O.________ vom 2. Mai 2013 (Neurologie FMH, zert. med. Gutachter SIM) und von Dr.med. P.________ vom 7. Mai 2013 (Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zert.med. Gutachter SIM) umfasst, sind folgende Diagnosen zu entnehmen (IV-act. 106-27/46): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Reaktive Konversionsstörung mit dissoziativen Symptomen F44.9 Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Chronisch wiederkehrende Lumbalgien bei degenerativen Wirbelveränderungen ohne klinische Hinweise für ein lumboradikuläres Syndrom - Beginnende Gonarthrose beidseits bei St.n. arthroskopischem Knorpel shaving im linken Kniegelenk, Meniskusteilresektion rechts und Varisierungsosteotomie beidseits 1994 bei kongenitalen Genua valga - Fussfehlstatik mit varischen Rückfüssen und Spreizfuss beidseits. - Funktionelle Bewegungsstörung ohne objektives neurologisches Korrelat - Schmerzsymptomatik ohne neurologisches Korrelat - Hepatopathie unklarer Genese. Des Weiteren fassten die Gutachter ihre Beurteilung unter Einbezug aller Teilkonsilien u.a. wie folgt zusammen (IV-act. 106-22/46): Beklagte Beschwerden und Funktionseinbussen Der Versicherte berichtet über eine Kinderlähmung, die sich allerdings bei einer späteren Untersuchung in der Schweiz nicht bestätigen liess. Er beschreibt seit Ende 2011 Schmerzen in der HWS, Nacken und der LWS. Beim Gehen benutze er eine UA-Gehstütze. Psychische Probleme wurden gegenwärtig verneint, obwohl der Versicherte seit längerer Zeit unter einem Zittern bzw. Schütteln seit Juni 2012 leidet. Eine somatische Ursache dessen konnte nicht festgestellt werden und es wurden somatoforme bzw. dissoziative Störungen angenommen. Der Versicherte fährt noch Auto und es wurden im Tagesablauf keine relevanten Einschränkungen berichtet. Der Versicherte gibt Ganzkörperschmerzen und ein Gefühl der Kraftlosigkeit an Armen und Beinen an. Er berichtet auch über ein Ameisenlaufen und über krampfartige, unwillkürliche muskuläre Bewegungsmuster. Diese Beschwerden seien nach dem Klinikaufenthalt in Valens im Sommer 2012 aufgetreten. Der Versicherte berichtet auch über eine allgemeine Kraftlosigkeit. Beurteilung des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes, Funktionen und Arbeitsfähigkeit aus Sicht ALLER beteiligter Gutachter Aus internistischer Sicht (…) Zu den bisherigen Diagnosen Abnutzungserscheinungen an beiden Knien und Rücken sowie St.n. Kinderlähmung klagt der Versicherte nunmehr auch über ein niederfrequentes rumpfbetontes irreguläres generalisiertes Schütteln. (…) Das vordergründige Symptom der Bewegungsstörung kann nur vom psychiatrischen und neurologischen Gutachter beurteilt werden. Internmedizinisch fallen die erhöhten laborchemischen Werte für GOT, GPT und CK auf. Die vom T.________ dafür gegebene Erklärung halte ich für zweifelhaft, so

9 dass hier ein weiterer Klärungsbedarf besteht. Durch den Leberschaden besteht eine leichte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit bei voller Zeitpräsenz. Weitere Diagnosen liegen nicht vor, die internmedizinisch eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründen. Der Versicherte ist deshalb internmedizinisch vollschichtig arbeitsfähig mit einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit von 20%. Aus psychiatrischer Sicht (…) Die vom Versicherten dargebotenen Symptome, die sich als abruptes ruckartiges Schütteln der Arme, des Kopfes, der Beine, ferner als eine skandierende Sprache sowie eine Gehstörung manifestieren, muten dissoziativ an und entsprechen einer Konversionsbildung. Das Motiv dürfte eine narzisstische Selbstwertregulation sein, diese wird durch interpsychische, interpersonale Konflikte bzw. psychosoziale Faktoren in ihrer Entstehung begünstigt. Koexistente psychopathologische Symptome fehlen und auch eine eindeutig festzustellende Persönlichkeitsstörung ist nicht nachzuweisen. Das Konversionsverhalten mit Neigung zum Somatisieren, charakterisiert aber eine labile Persönlichkeitsorganisation. Zusammenfassend besteht bei dem Versicherten eine Konversionsstörung mit dissoziativen Symptomen. Diese äussern sich durch vorwiegende motorische Funktionsstörungen und gehen mit einem dysfunktionalen Verhalten mit zeitweiliger Veränderung der psychischen Funktionen einher. Der Schweregrad der Störung ist als leicht zu bezeichnen, diese ist somit einer adäquaten psychiatrischen, psychotherapeutischen Behandlung zugänglich. Die Störung wird als vom Versicherten überwindbar angesehen. Die dabei bestehenden subjektiven Funktionsbeeinträchtigungen sollten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zugeführt werden. Parallel wird eine berufliche integrative Massnahme empfohlen. Ein weiteres Zuwarten würde das Vermeidungsverhalten des Versicherten verstärken und eine berufliche Integration in der Folge verunmöglichen. Aus psychiatrischer Sicht besteht anfänglich, in einem Zeitraum von 3 Monaten, eine reduzierte AF von 70% (Leistung 70%, Präsenzzeit 8.5 Stunden), und es ist damit zu rechnen, dass der Versicherte nach dieser Zeit wieder in einer Lage sein wird, ein 100prozentiges Arbeitspensum in der angestammten oder einer Verweistätigkeit zu erzielen. Der Versicherte sollte wieder einen strukturierten Tagesablauf einüben, dabei auch sportliche Aktivitäten zum Einsatz bringen. In beruflicher Hinsicht sollte er sukzessive an die Übernahme von Verantwortung herangeführt werden. In Bezug auf ICF bestehen hauptsächlich Defizite der Flexibilität und der Befolgung von Regeln, dies müsste noch entsprechend, speziell mit Hilfe der beruflichen Massnahme, besser eingeübt werden. (…) Aus neurologischer Sicht (…) Die aktuelle Anamneseerhebung vom Versicherten gestaltet sich mühsam, die Angaben sind teilweise zeitlich sehr unkonkret, teilweise auch etwas widersprüchlich. So wurde teilweise die Schmerzsymptomatik in generalisierter Form seit dem Klinikaufenthalt in der Reha-Klinik Valens bezeichnet, teilweise wieder deutlich davor. Die Beschreibung der Schmerzsymptomatik blieb auch in seiner Lokalisation und Beschwerdesymptomatik diffus. Die Schmerzintensität wird als hochgradig

10 bewertet, therapeutisch durch die bisherigen Massnahmen nicht hinreichend behandelbar angegeben. Im klinischen Untersuchungsbefund fallen jedoch sehr erhebliche Inkonsistenzen und Befunddiskrepanzen auf, welche in der hier gezeigten Art und Form sicher nicht neurologisch zu erklären sind, sondern in der bizarren und skurrilen Ausprägung und Darstellung vielmehr das typische Bild einer schweren psychogenen Bewegungsstörung abbilden. Auch sind Waddell-Zeichen pathologisch (Achsenstoss, Pseudorotation) positiv. Insbesondere das Ausdrucksverhalten des Versicherten ist in der beschriebenen Form situations- und untersuchungsabhängig, bei Ablenkung oder unbemerkter Beobachtung hingegen in dieser Form nicht zu beobachten. Beim blossen Stehen sowie Gehen für wenige Meter wird eine, mit rudernden und wippenden Rumpfbewegungen, bizarre Darstellung gezeigt, kontrastierend zum völlig normalen, ohne erkennbares relevantes Hinken zu beobachtendes freies Gehen nach Verlassen des Institutes bzw. normalem Stehen bei Ablenkung und Gespräch über nicht krankheitsbezogene Themen. Es fällt dabei auf, dass bei den gezielten Untersuchungen, sozusagen vorbereitet, der Atem zunächst angehalten wird und dann mit gepresster Atmung ein Unvermögen die Beine zu heben beschrieben wird, obwohl objektiv betrachtet keine Paresen vorliegen. Auch die tierisch-knurrend, brummend, stöhnend und teils schreienden Lautäusserungen haben einen dermassen massiv skurrilen und demonstrativen Charakter, dass diese sicher nicht einer Verbalisation oder Lautbildung bei z.B. Tourette- Syndrom zuzuordnen sind. (…) Differentialdiagnostisch wären hier extrapyramidalmotorische Störungen, z.B. ein Tourette-Syndrom, Dystonie-Formen, Choreaerkrankungen zu diskutieren. Für all diese Erkrankungen ergeben sich im klinischen Untersuchungsbefund jedoch keinerlei Hinweise, vielmehr ist das dargestellte hyperexpressive, theatralische, bizarre Verhaltensmuster in seiner Ablenkbarkeit und situationsbezogenen Form typisch für eine funktionelle psychogene Motorikstörung, nicht für eine primäre organische Erkrankung. (…) Neurologisch-versicherungsmedizinische Bewertung Bezüglich der versicherungsmedizinischen Bewertung dieses Sachverhaltes ist festzuhalten, dass es sich um eine funktionelle, wahrscheinlich grossteils auch eine bewusstseinsnahe Störung handelt, ohne objektive, organische Grundlage und damit im Prinzip zunächst nicht rentenbegründend ist. Auf die wiederholten Rentenbegehren der Vergangenheit darf hier auch verwiesen werden. In dieser Hinsicht muss auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werden, ob hier eine eigenständige psychische Störung erheblicher Schwere und Dauer besteht. (…) Zumindest aus rein neurologischer Perspektive können somit diese funktionellen Bewegungsstörungen nicht auf objektiver organischer Basis erklärt werden, was entsprechend auch die Bewertung für die Arbeitsfähigkeit sowohl in den angestammten Hilfstätigkeiten oder in anderen ähnlichen Tätigkeiten begründet, respektive dass wir keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht attestieren können. Dieses gilt auch durchgehend retrospektiv. Aus orthopädischer Sicht (…)

11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von dem Versicherten angegebenen Ganzkörperschmerzen nicht objektivierbar sind. Ebenso ist das von dem Versicherten beschriebene Gefühl der Kraftlosigkeit an Armen und Beinen nicht objektivierbar. Die bestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule wie auch an den Kniegelenken sind als mässiggradig zu gewichten und bedingen keine dauerhaften Funktionseinschränkungen für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Hinweise auf Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung finden sich im Rahmen der orthopädischen Begutachtung nicht. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf Vorliegen einer vertebragenen Bedrängungslage neuronaler Strukturen. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind bei der bestehenden Befundkonstellation aus rein orthopädischer Sicht dem Versicherten vollumfänglich zumutbar, ohne dass ein ergänzendes negatives Fähigkeitsprofil definiert werden könnte. Für schwere körperliche Tätigkeiten, hier insbesondere wirbelsäulen- und kniegelenkbelastende Arbeiten, besteht für den Versicherten aus orthopädischer Sicht keine Zumutbarkeit mehr. (…) Interdisziplinäre versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit Aus neurologischer Sicht bestanden bizarre Bewegungen, die einen skurrilen und demonstrativen Charakter besassen; eine Zuordnung zu Tourettesyndrom gelang nicht. Auch sonst ergaben sich keine Hinweise auf eine neurologische Erkrankung. Eine objektive organische Grundlage konnte neurologisch weitgehend ausgeschlossen werden. Aus internistischer Sicht fanden sich leicht erhöhte Leberwerte (GOT, GPT) sowie Erhöhung der CK. Intermedizinisch ist wegen dieser Störung eine leichte Hepatopathie anzunehmen. Aus orthopädischer Sicht ergab sich lediglich eine Dekonditionierung im Rahmen der orthopädischen Untersuchung, der Versicherte ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten, idealerweise im Wechselrhythmus. Aus psychiatrischer Sicht ergibt sich bei dem Versicherten eine dissoziative Störung, die zwar behandlungsbedürftig ist, für sich alleine jedoch nur eine vorübergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit von ca. 3 Monaten bewirkt (70% AF). Deswegen wird neben einer psychiatrischen Betreuung noch eine berufliche Massnahme der IV empfohlen, um nach dieser Zeit wieder eine volle AF zu erzielen, Motivation vorausgesetzt. Interdisziplinär besteht somit eine AF von 70% (AUF 30%), mit einer reduzierten Leistung von 70% und einer Zeitpräsenz von 8.5 Stunden. Diese Einschränkung ist voraussichtlich nur zeitlich beschränkt anzunehmen, nach einer adäquaten psychiatrischen Betreuung und einer beruflichen Massnahme der IV ist nach 3 Monaten wieder von einer AF von 100% auszugehen, Motivation vorausgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit als Allrounder/ Betriebsmitarbeiter sowie für eine Verweistätigkeit umschrieben die Gutachter wie folgt: Arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 30%, Leistung 70%, Präsenzzeit 8.5 Stunden (vgl. IV-act. 106-27/46 unten, 106-28/46 oben). 2.5 (…) 2.6 In einer Stellungnahme vom 11. Januar 2014 (an den für den Versicherten zuständigen Betreuer des Sozialamtes D.________) kritisierte der Hausarzt Dr.med. E.________ das MEDAS-Gutachten und machte geltend, dass der Versi-

12 cherte auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werde, irgendeine Arbeit im Bereich des ersten Arbeitsmarktes aufzunehmen. (…). 2.7 Der MEDAS-Gutachter Dr.med. P.________ nahm mit Schreiben vom 17. April 2014 zur vom Rechtsvertreter des Versicherten geäusserten Kritik am Gutachten Stellung und hielt im Ergebnis daran fest, dass die psychiatrische Störung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30% zu bewerten sei; eine Rechtfertigung für eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergebe sich auch aus den somatischen Befunden nicht (vgl. IV-act. 132-3/3). 2.8 (…) 2.9 Dr.med. H.________ (Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, …) bescheinigte in seinem Verlaufsbericht vom 27. Mai 2014 an den Rechtsvertreter (und damit rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung), dass der Versicherte seit 24. Januar 2013 bei ihm in Behandlung sei (einmal monatlich) und eine dissoziative Bewegungsstörung (Konversionsstörung, ICD-10, F44.4) vorliege. Weiter führte er, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 0% veranschlagte, unter anderem aus (vgl. Bf-act. 4): Wir können in keiner Weise die Aussage des MEDAS C.________ betreffend Aggravation (übertriebene Darbietung von Symptomen) des Patienten bestätigen. Der Patient leidet tatsächlich an den gezeigten, wenn auch bizarren Symptomen. Dies wird auch von dritter Seite wiederholt bestätigt (Ehefrau, Dolmetscher, somatische Ärzte). Zudem treten die Symptome auch unter Nicht-Beobachtung auf. Somit kann eine bewusste Simulation ausgeschlossen werden. 2.2 In seiner gerichtlichen Würdigung hielt das Verwaltungsgericht damals u.a. sinngemäss fest: - dass das Gutachten der MEDAS C.________ beweiskräftig ist; - dass die massiven Divergenzen in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die MEDAS-Gutachter einerseits ("verbliebene Arbeitsfähigkeit von mindestens 70%) und den behandelnden Ärzten andererseits ("Arbeitsfähigkeit von 0%") mit der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag zu erklären seien, zumal die behandelnden Ärzte die gutachtliche Feststellung - wonach der Versicherte weiterhin einen Personenwagen lenken könne bzw. auch effektiv tue und damit die nötige Leistungsfähigkeit aufweise, um den regelmässig hohen Anforderungen im heutigen Verkehr zu genügen - zu Unrecht ausklammern würden; - dass zusätzlich die behandelnden Ärzte sich mit den im Gutachten aufgelisteten und dokumentierten Inkonsistenzen nicht auseinandergesetzt hätten, namentlich folgende auffällige Beobachtungen gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sprachen: (…) dass der Versicherte im Rahmen der Begutachtung die bei der gezielten Untersuchung gezeigte grobschwankende, rudernde schwere Gangstörung nach dem Verlassen des Begutachtungsinstitutes, als er begleitet von seiner Frau und seinen beiden Kindern in Richtung Bahnhof lief, über mehrere 100 m ein harmonisches Gangbild an den Tag legte, ohne Koordinationsstörungen und ohne irgendeine rumpfmotorische Störung (vgl. IV-act. 106-44/46). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das bei einzelnen Untersuchungen vom Versicherten präsentierte Verhalten sich unter Ablenkung bzw. beim Wechseln des Themas "normalisierte" (vgl. IV-act. 106-43/46 oben, 1. Abs. in fine; 106-43/46 Mitte; IV-act. 106-43/46, 3. letzter Absatz betr. beobachteter Umgang mit Handy einerseits und präsentiertes Trinken

13 aus einem Becher anderseits; siehe auch IV-act. 106-42/46 Mitte betr. muskuloskelettaler Status), - und dass zudem die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft waren, nachdem der Hausarzt in einer aktuellen Stellungnahme ausgeführt hatte, dass zwischenzeitlich unter Seroquel das stammbetonte Zittern und die Fallneigung "deutlich gemindert" werden konnte. 2.3 Im Ergebnis bestätigte das Gericht im genannten Entscheid, dass die IV- Stelle in ihrer Verfügung vom 25. April 2014 zu Recht auf die gutachtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit abgestellt und einen Rentenanspruch verneint hatte. Indem der Versicherte den damaligen Gerichtsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, hat er konkludent akzeptiert, dass nach den damals getroffenen Abklärungen und dem damals festgestellten Gesundheitszustand kein Rentenanspruch bestanden hat. Diese Ausgangslage kann hier nicht in Frage gestellt werden, zumal der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht geltend macht, dass von einem Revisionsfall im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auszugehen sei. 3. In der Folge ist zu prüfen, ob im konkreten Fall seit dem erwähnten ersten Referenzzeitpunkt (VGE I 2014 67 vom 10.9.2014) eine anspruchserhebliche Änderung, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Diesbezüglich sind dem vorliegenden Aktendossier namentlich die nachstehend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 3.1 Im Anschluss an den erwähnten VGE I 2014 67 bemühte sich die IV-Stelle nach Massgabe der vom Gericht geforderten Vorgehensweise, dem Versicherten eine berufliche Eingliederungsmöglichkeit bzw. ein geeignetes Arbeitstraining zu organisieren. Diese Eingliederungsbemühungen scheiterten daran, dass der Versicherte zwar pünktlich am Arbeitsort der spezialisierten Einrichtung in R.________ erschien (wobei er offenbar für die Anreise seinen Personenwagen lenkte, vgl. IV-act. 157-4/4 oben, 163-4/6 oben), aber anschliessend ein Verhalten präsentierte (u.a. mit provokativem Schlafen am Arbeitsplatz, siehe IV-act. 163-5/6), so dass nach 1 ½ Stunden das Arbeitstraining von den Verantwortlichen der Einrichtung abgebrochen und der Versicherte nach Hause geschickt wurde (siehe auch Ingress, lit. E). Ob der Versicherte hinsichtlich seines Verhaltens bei diesem Eingliederungsversuch u.a. dadurch beeinflusst wurde, dass sowohl der für den Versicherten zuständige Mitarbeiter des kommunalen Sozialdienstes, als auch der Hausarzt des Versicherten bereits im Vorfeld der Organisation eines Arbeitstrainings unmissverständlich den Standpunkt vertraten, dass der Versicherte unter keinen Umständen arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 163-1f./6 = Zusammenfassung des Inhalts von Telefongesprächen vom 4. und 5.11.2014), kann hier offen bleiben.

14 3.2 In einem bei der IV-Stelle am 7. Februar 2017 eingegangenen, vom Hausarzt Dr.med. E.________ verfassten (undatierten) Bericht werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein niederfrequentes rumpfbetontes generalisiertes Schütteln (bereits vor 2003), ein generalisiertes Schmerzsymptom und ein Zustand nach Poliomyelitis erwähnt; der Versicherte könne "aufgrund des ausgeprägten Rumpfzitterns keine Arbeit verrichten", 100% arbeitsunfähig seit 2012 (vgl. IV-act. 177-2/11, Ziff. 1.6 und 177-8/11). In einem weiteren, undatierten Bericht ergänzte der Hausarzt die bezüglich Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen mit "dissoziative Bewegungsstörung (Konversionsstörung ICD-10: F44.4) bereits vor 2003 reevaluiert 2003, 2012, 2014"; ein ebenfalls diagnostiziertes chron. lumbospondylogenes Syndrom bds. bei Übergangsanomalie S1 und Nearthrose S1/S2 wurde als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (IV-act. 177-7/11). 3.3 Der Psychiater Dr.med. H.________ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 15. März 2017 an die IV-Stelle die Diagnose von dissoziativen Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4), chronifiziert und therapieresistent seit mehreren Jahren; der Versicherte sei seit dem 24. Januar 2013 vollständig arbeitsunfähig; Massnahmen zur beruflichen Eingliederung seien sinn- und chancenlos (IV-act. 178, Ziff. 1.1, 1.6 und 1.11). 3.4 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 7. Februar 2019 schilderte der Hausarzt Dr.med. E.________ einen stationären Gesundheitszustand mit einem dysfunktionalem Schmerz- und Krankheitsverhalten (ED 1994, T.________- Rheumaklinik reevaluiert 2001, 2003, 2012 und 2016); die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 0% (IV-act. 184). 3.5 Analog berichtete auch der behandelnde Psychiater Dr.med. H.________ der IV-Stelle am 28. Februar 2019 von einem stationären Gesundheitszustand; der Patient "ist & bleibt nicht vermittelbar auf dem 1. Arbeitsmarkt" (IV-act. 185). 3.6 Der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter, Dr.med. F.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ Chefarzt Klinik Teufen, S.________, zertif. med. Gutachter SIM), erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 22. Juni 2019. Dieses Gutachten basiert auf einem Explorationsgespräch und einer testpsychologischen Untersuchung vom 10. Mai 2019 sowie dem IV-Aktendossier. Es umfasst nebst der Einleitung eine Zusammenfassung der medizinisch-psychiatrischen Akten mit IV-relevanten arbeitsmedizinischen Einschätzungen, eine Anamnese, die erhobenen objektiven Befunde, eine Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung und als Ergebnis die psychiatrische Diagnose sowie die psychiatrische Beurteilung mit Prognose (IV-act. 191-1ff./24).

15 3.6.1 Dieser Gutachter gelangte zu folgenden psychiatrischen Diagnosen (IVact. 191-19/24 oben): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10: F44.9) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Aus psychiatrischem Fachgebiet: keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3.6.2 In der Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung erwog der Gutachter unter anderem (IV-act. 191-18/24 Ziff. 6), - dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus des Exploranden inkl. Fahrtauglichkeit übereinstimmen; - dass das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden indes mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus nicht übereinstimmen; - dass das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen übereinstimmen, - und bei der Anamneseerhebung als widersprüchlich anzunehmen sei, dass der Explorand nachts bei seinen Toilettenbesuchen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei und tagsüber in der Lage sei, spazieren zu gehen und das Auto zu lenken. 3.6.3 In seiner Beurteilung betonte der Gutachter u.a., dass sich der Versicherte in psychopathologischer Hinsicht weitgehend unauffällig präsentierte. Erst nach der abgeschlossenen 80-minütigen Exploration habe der Explorand beim Aufstehen vegetative Symptome im Sinne von innerer Anspannung und körperlichem Zittern gezeigt, indes habe er nach ca. 2 Minuten gestützt auf zwei Gehstöcken das Zimmer ohne Fremdunterstützung verlassen können (vgl. IV-act. 191-20/24). Des Weiteren erwog der Gutachter, dass sich aus den erhobenen anamnestischen Angaben keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ergebe. Die abgeschlossene Primarschule und Oberstufe (9 Jahre) würden psychische Störungen aus dem organischen Formenkreis oder Intelligenzminderung, Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausschliessen. Psychische Folgen einer Poliomyelitis im frühen Erwachsenenalter könnten ausgeschlossen werden, weil der Versicherte während seiner Erwerbstätigkeit in V.________ (1985-1991) und der anschliessenden Erwerbstätigkeit in der Schweiz (ab 1991 bis 2002) ein unauffälliges Leistungsniveau aufwies und für diesen Zeitraum kein Bedarf nach psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlungen feststellbar war. Seit der konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung am 20.6.2002 habe bis Ende 2013 lediglich eine kurz dauernde psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beim SPD (3. bis

16 25.6.2003, siehe IV-act. 33-2/5) stattgefunden (mithin nach dem ersten abgewiesenen Rentenbegehren). Erst nach erneuter Ablehnung des Rentenbegehrens (Vorbescheid vom 18.10.2013) habe er ab 24. Oktober 2013 eine mittlerweile regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, welche indessen aufgrund der postulierten dissoziativen Störung zu wenig intensiv stattgefunden habe. Insgesamt ging der Gutachter von einer reaktiven, nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung eher im Sinne eines Rentenbegehrens aus. Damit stimme er in der Beurteilung der damaligen Einschätzung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durch Dr.med. P.________ überein (vgl. IV-act. 191-20f./24). Analog pflichtete der Gutachter Dr.med. F.________ der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bei, wonach aus psychiatrischer Sicht höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestiert werden könne (seit mindestens Mai 2013). Der Gutachter hielt fest, dass beim Exploranden keine Tatbestände festzustellen seien, welche für eine schwere Chronifizierung oder Therapieresistenz sprechen würden. Im Einzelnen führte er aus (IV-act. 191-22/24f.): - Beim Exploranden ergeben sich keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. - Beim Exploranden ergeben sich keine Hinweise auf die Entstehung einer Persönlichkeitsstörung während der frühen Kindheit. - Beim Exploranden erheben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende 'neurotische Fehlentwicklung' aus der Kindheit. - Beim Exploranden ergeben sich keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Persönlichkeitszüge im Störungsbereich im Erwachsenenalter. - Beim Exploranden ergeben sich keine Hinweise auf schwerwiegende bewusste/ unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation. - Beim Exploranden kann von ganz geordneten Familienverhältnissen ausgegangen werden. - Die vom Exploranden geschilderten Aktivitäten und insbesondere die Fahrtauglichkeit stehen im Widerspruch zu der von ihm geschilderten vollständigen Betreuungsabhängigkeit von Seiten seiner Ehefrau. - Beim Exploranden kann nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden, da keine, bei erstmals postulierter psychischer Probleme mit Krankheitswert von 2002 bis Oktober 2013, regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat. Seitdem wurde auch nie eine intensive ambulante oder stationäre Behandlung durchgeführt. 3.7 Demgegenüber beharrte der behandelnde Psychiater Dr.med. H.________ in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2019 an die IV-Stelle darauf, dass beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das Syndrom beinhalte nach wie vor eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähigkeit, Interesse für etwas aufzubringen. Nach Einschätzung dieses Psychiaters handle es sich

17 um ein komplexes Krankheitsbild, welches "somatische, psychische und soziale Faktoren in das Gesamtempfinden des Patienten integriert" und damit als biopsychosoziale Erkrankung gelten könne (IV-act. 200). 3.8 In einer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 beurteilte der RAD-Arzt Dr.med. I.________ den aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.med. H.________ als anderslautende Einschätzung der Situation durch die Therapeuten im Vergleich zu den Gutachtern, was bekannt sei. Der Gutachter Dr.med. F.________ habe die Einschätzung der Situation durch den behandelnden Psychiater bereits aus früheren, im Gutachten berücksichtigten Berichten gekannt. Die Gutachter (aktuell Dr.med. F.________, früher MEDAS-Gutachter) hätten eine gewisse Verdeutlichung bzw. ein Rentenbegehren des Versicherten in ihrer Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt, was die behandelnden Therapeuten unterliessen, was einem häufig gesehenen Phänomen entspreche. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass die vom Versicherten in der Untersuchungssituation präsentierten motorischen Auffälligkeiten konstant und ausgeprägt vorhanden seien. Auch Dr.med. H.________ halte in seiner letzten Stellungnahme (Anhörungsreaktion) gar keine eigentliche Diagnose fest, sondern spreche vage von einem "komplexen Krankheitsbild" (IV-act. 203-7/8). 4.1 In der vorliegenden Beschwerde (Ziff. 16) wird u.a. vorgebracht, dass die letzte umfassende Abklärung vor mehr als 6 Jahren durchgeführt worden sei, mithin das MEDAS-Gutachten veraltet sei. Entsprechend sei ein neues interdisziplinäres Gutachten nötig, sinngemäss habe die Vorinstanz keine rechtskonforme Abklärung des Sachverhalts vorgenommen. Zudem wird in der Beschwerde (S. 4) beanstandet, eine neurologische Untersuchung sieben Jahre nach der letzten Untersuchung sei zwingend nötig, da es gerade motorische Störungen seien, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten massiv beeinträchtigen würden. Es könnte zwar sein, dass vor 7 Jahren im damaligen MEDAS-Gutachten die neurologischen Untersuchungen keine Hinweise auf neurologische Erkrankungen ergeben hätten, dies könne sich zwischenzeitlich geändert haben. Der Hausarzt habe noch eine neurologische Abklärung veranlasst (mit Termin am 4.3.2020 im Universitätsspital Zürich, T.________), was hier mit zu berücksichtigen sei. 4.2.1 Einmal abgesehen davon, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich nur auf den Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier 10.2.2020) verwirklicht hat (vgl. statt vieler BGE 130 V 445 Erw. 1.2 446), ist zu beachten, dass das Ergebnis dieser neurologischen Abklärung nun vorliegt. Im Bericht vom 4. März 2020 stellten Dr.med.

18 Dr.sc.nat. Q.________ (Oberarzt, Klinik für Neurologie T.________) und der Assistenzarzt U.________ folgende Diagnosen: 1. Niederfrequentes rumpfbetontes irreguläres generalisiertes Schütteln seit 06/2012 - keine Zeichen für ein Parkinsonsyndrom - Tremoranalyse vom 13.9.12: irregulärer 3-4 Hz Tremor - Laborchemisch keine Hinweise für M. Wilson (15.08.12) - cMRT vom 23.08.12 unauffällig 2. Dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne organisches Korrelat ED 1994 - ED T.________ Rheumaklinik, reevaluiert 2001, 2003, 2012 (T.________ Neurologie) - Leichte retropatellar und laterale Femorotibialarthrose bds. - St.n. Varisationsosteotomie 1994 bei Genua valga kongenital - Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1 und Nearthrose S1/S2 rechts - Degenerative Veränderungen der unteren LWS und Diskushernie L4/5 rechts (spinales MRT 2011) 3. St.n. leichter retropatellar- und lateraler Femorotibialarthrose bds. - St.a. arthroskopischem Knorpelshaving am lat. Femurcondylus u. retropatellar links - Meniskusglättung rechts sowie Varisationsosteotomie bds. 1994 bei kong. Genua valga Chronisch lumbospondylogenes Syndrom bds. bei - Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1 und Nearthrose S1/S2 rechts 4. St.n. Poliomyelitis im Alter von 16 Jahren - Ohne Residuen abgeheilt In der Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, im Vergleich zu den Vorberichten scheine die Gangunsicherheit progredient zu sein, da der Versicherte aktuell Unterarmgehstöcke zur Mobilität benötige. Indes konnte weder eine Kraftminderung noch eine Sensibilitätsstörung in der klinischen Untersuchung objektiviert werden. Zum Teil seien die überflüssigen Bewegungen im Oberkörper ablenkbar und damit möglicherweise funktionell ausgestaltet. Im Jahre 2012 sei eine umfangreiche neurologische Abklärung inkl. Schädel-MRI sowie ENMG und Lumbalpunktion durchgeführt worden, ohne dass sich Hinweise für eine organische Hirnschädigung ergaben. Aktuell sei keine weitere neurologische Diagnostik indiziert. 4.2.2 Aus diesem aktuellsten Bericht vom 4. März 2020 lässt sich grundsätzlich nicht ableiten, dass sich aus neurologischer Sicht eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Der Umstand, wonach der Versicherte bei der aktuellsten Untersuchung in Zürich Unterarmgehstöcke verwendete, vermag keine objektivierbare Verschlechterung zu belegen, zumal der Versicherte auch schon bei der damaligen MEDAS-Begutachtung mindestens zeitweise Krücken verwendete (vgl. IV-act. 106-45/46 Mitte). Sodann hielten

19 diese neurologischen Fachärzte unmissverständlich fest, dass eine weitere neurologische Diagnostik nicht indiziert ist. Damit sahen diese Fachärzte keinen Anlass, in ihrer Fachrichtung weitere Abklärungen zu empfehlen. 4.3 Was die Fragestellung anbelangt, inwiefern gegebenenfalls (im Vergleich zum VGE I 2014 67 vom 10.9.2014 als massgeblicher Vergleichszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten sei, verhält es sich so, dass die IV-Stelle davon ausging, eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes sei hinreichend glaubhaft gemacht worden, wie auch in der Vernehmlassung (S. 3 unten) anerkannt wurde. Dieser Umstand veranlasste die IV-Stelle, ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten einzuholen. Diese Vorgehensweise erweist sich als korrekt. 4.4 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde erfüllt dieses Gutachten die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen. Es beruht auf eigenen Untersuchungen, eingehender Anamneseerhebung und setzt sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander. Auch die vom Gutachter vorgenommene Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und erweist sich als nachvollziehbar. Anzufügen ist, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Dass der Gutachter im Rahmen der Plausibilisierung der medizinisch-psychiatrischen Akten und arbeitsmedizinischen Untersuchungen (S. 14 des Gutachtens, Ziffer 3 = IV-act. 191-14/24) frühere Ausführungen von Kollegen aus seiner Sicht kommentierte, ist als kritische Auseinandersetzung mit den anderen medizinischen Berichten zu würdigen und gibt grundsätzlich (ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerde, S. 8 oben) keinen Anlass zur Beanstandung. Dies gilt erst recht, als der Gutachter Dr.med. F.________ in der Gesamtbeurteilung zum gleichen Ergebnis gelangte wie damals der psychiatrische Gutachter anlässlich der MEDAS-Begutachtung, wobei letztere Einschätzung im rechtskräftigen VGE I 2014 67 als entscheidrelevant beurteilt wurde. Es geht bei den betreffenden Ausführungen des Gutachters zur Plausibilisierung nicht um eine Korrektur von Diagnosen, sondern um eine Kommentierung nach den fachspezifischen Leitlinien.

20 Soweit in der Beschwerde (S. 8 lit. c) kritisiert wird, dass unter spontanen Symptomschilderungen die Einnahme von Tabletten "aufgrund seiner Augenprobleme" sowie "wegen seiner Zuckerkrankheit" aufgeführt würden, was in der Folge nicht weiter thematisiert oder abgeklärt worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass in diesem Abschnitt des Gutachtens lediglich Angaben aufgeführt werden, welche vom Versicherten selbst anlässlich des Explorationsgesprächs vorgebracht wurden. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer vor Gericht nicht vorbringt, er habe damals nichts Derartiges gesagt. Soweit aber der Versicherte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter nebenbei noch somatische Gesundheitsprobleme angesprochen hat, war es offenkundig nicht Sache dieses psychiatrischen Facharztes, solche somatischen Aspekte weiter zu thematisieren. Anzufügen ist, dass der Hausarzt in seinem letzten aktenkundigen Bericht, welcher bei der Vorinstanz am 15. Februar 2019 einging, nebst dem dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhalten (ED 1994) die Diagnose eines Diabetes mellitus (DM II ED 3/2017) erwähnte (IV-act. 184 Ziff. 3), was nichts daran ändert, dass nach Auffassung dieses Hausarztes der Versicherte bereits vor Einholung des damaligen MEDAS-Gutachtens vom 4. Oktober 2013 vollständig und anhaltend arbeitsunfähig war (vgl. IV-act. 157-2/4 oben i.V.m. IVact. 177-2/11 Ziff. 1.6). Sodann wies der gleiche Hausarzt in einem früheren Arztbericht auf ein Augenproblem hin (Glaucoma chronicum simplex …), wobei er diese Erkrankung explizit unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (IV-act. 177-7/11 Ziff. 1.1 in fine). Schliesslich verwies die IV-Stelle am Schluss ihrer Vernehmlassung überzeugend darauf, dass die grüne Starerkrankung bislang zu keiner Einschränkung des Fahrvermögens des Versicherten geführt hat, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dieser Aspekt (analog auch die Diagnose DM II ED 3/2017) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Ferner trifft nach dem Gesagten die Behauptung in der Beschwerde (S. 8 lit. c Zeilen 15, 16) nicht zu, dass "sämtliche Ärzte" (wozu auch der Hausarzt gehört) sich damit nicht befasst hätten. Was sodann die Beurteilung der weiterhin erhaltenen Fahrfähigkeit (wenn auch nach der Argumentation des Beschwerdeführers nur für kurze Strecken) anbelangt, muss sich der Versicherte anrechnen lassen, dass diese weiterhin vorhandene Ressource mit seiner Haltung, ansonsten zu nichts mehr fähig zu sein, grundsätzlich unvereinbar ist. Illustrativ sind diesbezüglich die Erfahrungen beim Arbeitstraining, welche das Gericht im letzten Beschwerdeverfahren (zu Gunsten des Versicherten) auslöste. Wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hinwies, konnte der Versicherte am Morgen die Anreise nach R.________ (rund 16 km, Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr, vgl. IV-act. 163-4/6 oben) problemlos mit dem Auto bewältigen, um dann nach der Instruktion und 25 Minuten Arbeit ab

21 07.45 Uhr "am Arbeitsplatz zu schlafen" (IV-act. 163-5/6). Dass darin ein widersprüchliches Verhalten zu erblicken ist, bedarf keiner zusätzlichen Begründung. Analog ist auch die Kritik in der Beschwerde (S. 9) nicht zu hören, dass der Gutachter zu Unrecht von einem diskrepanten Verhalten des Versicherten ausgehe. Den weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) ist uneingeschränkt beizupflichten. Soweit in der Beschwerde (S. 10 oben) gerügt wird, dass sinngemäss mit dem Test "Mini-ICF-APP" schwere Beeinträchtigungen der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit sowie der allgemeinen Durchhaltefähigkeit ergeben haben, dies aber vom Gutachter "nicht reflektiert" worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass solchen Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt, hingegen für die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und war (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21.3.2019 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Kadenz der psychiatrischen Behandlungen/ Konsultationen verhält es sich so, dass die IV-Stelle vom Krankenversicherer im November 2017 die Abrechnungsunterlagen anforderte, welche den Zeitraum ab 1. Januar 2013 betreffen (vgl. KV-act. 3-1ff./214). Aus diesen Unterlagen konnte die Vorinstanz entnehmen, dass der Versicherte im Nachgang des damaligen Gerichtsentscheids I 2014 67 vom 10. September 2014 den behandelnden Psychiater insgesamt wie folgt aufsuchte (vgl. IV-act. 204-4/6): ab 10.09.2014 4x (24.9.14, 29.10.14, 26.11.14, 29.12.14) 2015 9x (15.1.15, 9.2.15, 16.2.15, 20.4.15, 1.6.15, 22.6.15, 3.8.15, 7.9.15, 22.12.15) 2016 7x (29.2.16, 18.4.16, 24.5.16, 15.8.16, 13.9.16, 13.10.16, 16.11.16) bis Sept. 2017 9x (4.1.17, 20.2.17, 27.2.17, 14.3.17, 24.4.17, 23.5.17, 21.6.17, 14.8.17, 18.9.17) Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzlichen Argumentation in der Vernehmlassung (S. 4) beizupflichten, dass nie eine intensive ambulante oder stationäre Behandlung stattgefunden hat. Im Übrigen hat der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 15. März 2017 an die IV-Stelle unter Ziffer 1.5 (Art und Umfang der Behandlung) ausgeführt: "Begleitende sowie stützende Psychotherapiegespräche ca. 1x pro Monat sowie Psychopharmakotherapie" (vgl. IV-act. 178-2/7), was jedenfalls für die beiden Vorjahre (2015 und 2016) nur teilweise zutrifft (siehe die Lücken in der oben angeführten Tabelle).

22 4.5 Im Lichte all dieser Ausführungen und nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem letzten Entscheid I 2014 67 vom 10. September 2014 nicht in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat und sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die Argumentation in der Beschwerde (S. 13), dass sinngemäss der Versicherte sein Land verlassen musste, um in V.________ unter prekären Verhältnissen zu arbeiten und nach der Rückkehr nach W.________ aufgrund des Krieges dort nicht bleiben konnte und in die Schweiz gelangte. Dass solche Lebensumstellungen psychische Probleme begünstigen können, bleibt spekulativ, zumal dies nach der Aktenlage nicht einmal vom behandelnden Psychiater geltend gemacht wird. Jedenfalls handelt es sich dabei um einen Aspekt, welcher bereits bei der materiellen Beurteilung im Verfahren I 2014 67 gegeben war, mithin nicht erst später hinzugetreten ist. 4.6 Was noch die Frage eines Einkommensvergleichs betrifft, wurde in der Vernehmlassung (S. 6 oben) nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70% auch in der angestammten Tätigkeit (als Allrounder im Hotel/ Küche etc.) kein anspruchserheblicher IV-Grad von mindestens 40% resultiert und deswegen sich ein Vergleich erübrigt, zumal bei ganztägiger Verwertbarkeit grundsätzlich kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug besteht. 5. Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Ablehnung eines Rentenanspruchs gemäss VGE I 2014 67 kein rentenrelevanter Revisionsgrund vor, ohne dass noch weitere medizinische Abklärungen erforderlich wären. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf das Inkasso wird vorderhand verzichtet, nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Analog wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen

23 Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 2'000.--, gesamthaft Fr. 2'500.-dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Juni 2020

I 2020 22 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.05.2020 I 2020 22 — Swissrulings