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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.04.2020 I 2020 1

1 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,389 mots·~12 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 1 Entscheid vom 1. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (früher C.________, geb. ______1980) hat die Primarschule in D.________ (Gemeinde E.________), die Sekundarschule F.________ sowie das Lehrerseminar G.________ (ab August 1996) absolviert. Im Sommer 2002 erlangte sie das Patent als Primarlehrerin (vgl. IV-act. 3-4/7). Ab August 2002 arbeitete sie zu 100% als Lehrerin in H.________. Im Nebenerwerb war sie noch für die kath. Kirchgemeinde H.________ tätig (IV-act. 7-2/4). Nachdem ihre Mutter im Jahre 2003 einen Schlaganfall erlitten hatte und betreuungsbedürftig geworden war, übernahm A.________ (damals noch C.________) zusätzlich noch die Buchhaltung des elterlichen Garagenbetriebs und engagierte sich in der Betreuung der Mutter (IV-act. 135-4/8 Ziff. 3 in fine i.V.m. IV-act. 58-7/13 unten). Seit dem 13. September 2012 war A.________ aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig (IV-act. 60-2/4). Aufgrund einer Erschöpfungsdepression wurde sie vom 28. November 2012 bis 20. Dezember 2012 stationär sowie ab 18. Februar 2013 bis 17. Mai 2013 teilstationär (Tagesklinik) im Sanatorium I.________ behandelt (IV-act. 58-1/13 unten i.V.m. 58-6/13). Am 30. Januar 2013 ging bei der IV-Stelle Zürich (SVA Zürich) eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (damals hatte A.________ Wohnsitz in J.________, vgl. IV-act. 3). B. Es folgten Bemühungen zur beruflichen Wiedereingliederung und zum Erhalt des Arbeitsplatzes (u.a. mit Aufbautraining, vgl. u.a. IV-act. 49, 51), welche ab August 2013 eine Teilzeiterwerbstätigkeit zur Folge hatten (IV-act. 115-2/11). Die IV-Stelle Zürich veranlasste eine psychiatrische Begutachtung. Das entsprechende Gutachten wurde am 22. Juli 2016 von Dr.med. K.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ Neurologie FMH/ zertif. med. Gutachter SIM, _____) erstattet (IV-act. 74). Mit Vorbescheid vom 3. April 2017 kündigte die IV-Stelle Zürich an, ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 88). Mit Verfügung vom 7. September 2017 ermittelte die IV-Stelle nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich 2015 als Erwerbstätige) einen IV-Grad von 47%, was ab Mai 2015 zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führte (vgl. IV-act. 108, 109 und 110). C. In der Zwischenzeit heiratete A.________(-C.________) am 6. Mai 2016 ihren langjährigen Lebenspartner (IV-act. 131-19/66) und nahm per 1. Januar 2017 Wohnsitz in L.________ (IV-act. 96). Am 4. Mai 2018 ging bei der IV-Stelle Schwyz der ausgefüllte Fragebogen zur Prüfung einer Revision des IV- Rentenanspruchs ein. Darin berichtete A.________ u.a. von einem unveränderten Gesundheitszustand, dass sie aktuell in H.________ zu 54% als Lehrerin erwerbstätig und dass sie schwanger sei (IV-act. 114). Am _____ 2018 erfolgte die

3 Geburt der Tochter M.________ (IV-act. 131-19/66). Die IV-Stelle Schwyz teilte A.________ am 11. September 2018 mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nötig sei (IV-act. 118). Der Begutachtungsauftrag wurde erneut Dr.med. K.________ erteilt. Zusätzlich erfolgte noch eine neuropsychologische Abklärung bei Dr.sc.hum. Dipl. Psych. N.________ (_____, mit Teilgutachten vom 25. März 2019 = IV-act. 131- 54ff./66). Das psychiatrische Gutachten (inkl. Einbezug der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse) wurde am 10. April 2019 erstattet (IV-act. 131- 1ff./66). D. Nach der Auswertung des Verlaufsgutachtens durch die RAD-Ärztin O.________ (Allg. Innere Medizin FMH) und den RAD-Psychiater Dr. P.________ vom 11. Juni 2019 (= IV-act. 132-4f./5) wurde noch eine Haushaltabklärung durchgeführt, welche am 22. Juli 2019 stattfand (mit Bericht vom 30.7.2019 = IV-act. 135). E. Mit Vorbescheid vom 26. September 2019 kündigte die IV-Stelle an, die IV- Viertelsrente aufzuheben, weil bei einer Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (60% Erwerbstätigkeit/ 40% Aufgabenbereich) lediglich ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 30% resultiere (IV-act. 173). Dagegen liess A.________ innert erstreckter Frist am 4. November 2019 Einwände erheben (IV-act. 142). Mit Verfügung vom 19. November 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Viertelsrente auf Ende des nach der Verfügungszustellung folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 144). F. Gegen diese am 20. November 2019 eingegangene Verfügung reichte A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) rechtzeitig am 6. Januar 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 (beim Gericht am 3.3.2020 eingegangen) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nach Zustellung dieser Vernehmlassung ergab eine telefonische Rückfrage (vom 26.3.2020) beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass von einer Stellungnahme zur Vernehmlassung abgesehen werde.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2 S. 30; BGE 144 I 21 Erw. 2.2 S. 24; BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349f.; BGE 117 V 198). Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f. und Erw. 6.1 S. 12; BGE 117 V 198 Erw. 4b S. 200). 1.2 Ausschlaggebend für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist die Statusfrage, d.h. ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Dies beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

5 überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 144 I 28 Erw. 2.3 S. 30; Urteil 8C_133/2019 vom 20.8.2019 Erw. 4.1). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.3). 1.3 In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (vgl. zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 144 I 21 Erw. 4.2 S. 26; BGE 143 I 50 und 60; BGE 143 V 77 Erw. 3.2.2 S. 80; Urteil 8C_782/2016 vom 12.10.2017 Erw. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (zit. Urteil 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 143 I 50 Erw. 4.4 S. 60; Urteile 9C_615/2016 vom 21.3.2017 Erw. 5.2, in: SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158; Urteil 8C_793/2017 vom 8.5.2018 Erw. 7.1). 2.1 Im konkreten Fall hat die IV-Stelle Zürich im Rahmen der erstmaligen Abklärungen für einen IV-Anspruch ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. K.________ eingeholt und die Invaliditätsbemessung (IV-Grad 47%) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen (IV-act. 108ff.). Mithin ging die IV-Stelle Zürich (am 7.9.2017) bei der Zusprechung der Viertelsrente (ab Mai 2015) davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (siehe auch IV-act. 131-4/66 unten; effektiv war sie damals aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Teilpensum als Lehrerin erwerbstätig, welches bezogen auf die Lektionenzahl 54% ausmachte). 2.2.1 Im Rahmen der vorliegenden IV-Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle Schwyz eine Verlaufsbegutachtung bei Dr.med. K.________, welcher im

6 Gutachten vom 10. April 2019 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festhielt (vgl. IV-act. 131-32/66 oben): Anhaltende chronifizierte depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F32.1), möglicherweise im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit Erstbeginn 2012 und Status nach einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Hinsichtlich des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades gelangte der Gutachter (unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde) zum Ergebnis, dass die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Lehrerin) zu 50% eingeschränkt sei. Sodann hielt er ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung (im Jahr 2016) nicht verändert habe (vgl. IVact. 131-42/66 Ziff. 8. 1 in fine). 2.2.2 Die am 11. Juni 2019 vorgenommene Beurteilung des Verlaufsgutachtens durch die RAD-Ärztin O.________ und den RAD-Psychiater Dr. P.________ ergab, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde und dass insgesamt das Verlaufsgutachten nachvollziehbar sei (vgl. IV-act. 132-4/5). 2.2.3 Dieses Ergebnis wurde in der angefochtenen Verfügung übernommen, indem ausdrücklich festgehalten wurde: "Der Gesundheitszustand ist im Wesentlichen unverändert". 2.2.4 Bei dieser Sachlage kann die bisher gewährte IV-Viertelsrente nicht gestützt auf eine Veränderung des Gesundheitszustands revidiert werden. 2.3 In erwerblicher Hinsicht hat sich die Situation der Versicherten insofern verändert, als sie nach der Geburt ihrer Tochter (_____2018) und dem Mutterschaftsurlaub (sowie Ferien) ab Januar/Februar 2019 nur noch ein Pensum als Lehrerin von rund 20% aufgenommen hat (vgl. IV-act. 135-3/8 oben; 131-29/66 unten; vor der Geburt war sie wie erwähnt zu rund 50% als Lehrerin tätig). In einer solchen Konstellation, bei welcher die Geburt des Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums für einen Statuswechsel (Wechsel der Methode zur Invaliditätsbemessung) sprechen und letztlich eine darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung der bis anhin gewährten IV-Rente führen würde, kann ein derartiger Revisionsgrund nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Nachachtung des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio keine Anwendung finden. Damit fällt - in Gutheissung der Beschwerde - die Grundlage für die Rentenaufhebung dahin.

7 3. Und selbst wenn ungeachtet der vorstehenden Erwägungen die gemischte Methode hier dennoch zur Anwendung kommen könnte (siehe dazu auch Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, herausgegeben von Ghislaine Frésard-Fellay/ Barbara Klett/ Susanne Leuzinger, N 30 zu Art. 17 ATSG, mit Hinweisen), bliebe es aus den folgenden Gründen bei der Beibehaltung der bisherigen IV-Viertelsrente. Denn die im Rahmen der Haushaltabklärung vom 22. Juli 2019 vorgenommene Einschätzung der IV-Stelle, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall lediglich zu 60% (und nicht wie die Versicherte glaubhaft vorbrachte zu 80%) erwerbstätig wäre, vermag nicht zu überzeugen. Die Versicherte legte nachvollziehbar dar, welche Betreuungslösungen vorgesehen waren und dass sowohl sie selbst wie auch ihr Ehemann so aufgewachsen seien, dass ihre Eltern "viel arbeiteten" und im Übrigen die Grosseltern stark in die Familienstrukturen eingebunden seien (vgl. IV-act. 135-3/8 unten). Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin (80% Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) spricht sodann zum einen, dass sie vor dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme jahrelang nebst einem 100%-Pensum als Volksschullehrerin noch zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt hat (Buchhaltung im elterlichen Garagenbetrieb/ Mitbetreuung der kranken Mutter/ Engagement in der Kirchgemeinde, vgl. oben). Zum andern fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin die betreffende Erwerbsarbeit als Volksschullehrerin ins Gewicht, da bei dieser Tätigkeit die Präsenzzeiten am Arbeitsort (Unterrichtsort) weniger umfangreich sind als bei einer anderen Berufstätigkeit, indem Vorbereitungen für Lektionen sowie Korrekturarbeiten (Prüfungen/ Aufsätze etc.) mindestens teilweise auch zuhause erledigt werden können und überdies längere Schulferienzeiten anfallen (bei welchen Vorbereitungsarbeiten ebenfalls in erheblichem Masse zuhause möglich sind). Dementsprechend würde bei einem Erwerbsanteil im Gesundheitsfall von 80% und einer unbestrittenen gesundheitlichen Einschränkung von 50% der IV-Grad entgegen der Berechnung in der angefochtenen Verfügung nicht nur 30%, sondern letztlich 40% betragen (vgl. IV-act. 144-2/5). 4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 19. November 2019 ersatzlos aufzuheben. Diesem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin für das vorliegende Obsiegen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache,

8 Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'750.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 19. November 2019, mit welcher der bisherige Anspruch auf eine IV-Viertelsrente beendet wurde, ersatzlos aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Auslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zu entrichten hat. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 1. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. April 2020

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