Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 99 Entscheid vom 16. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (höhere IV-Rente)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1962) hat keine berufliche Ausbildung mit Fähigkeitsausweis absolviert und diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt (u.a. als Speditionsmitarbeiter, Chauffeur, Eisenleger). Am 7. Juli 1998 ging wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen ein (IVact. 1 und 4). Nachdem A.________ eine neue Stelle gefunden hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. Juli 1999, dass im Einkommensvergleich keine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultiere, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 17). Nach einem Begehren vom 4. April 2005 (IV-act. 19) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2005 Beratung/ Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 25). Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 beantragte A.________ eine Rente (IV-act. 31). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 11. Juni 2008, dass mit Wirkung ab 1. März 2007 Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-Grad 57%, IV-act. 70). Daran hielt die IV-Stelle nach einer Überprüfung vom 4. November 2009 fest (IV-act. 78). B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 ersuchte A.________ um eine Erhöhung der IV-Rente (IV-act. 84). Am 12. Juli 2011 gewährte die IV-Stelle Beratung/ Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 89). Im Verlauf veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung (vgl. IV-act. 108) in den Disziplinen "Innere Medizin", "Kardiologie", "Orthopädie" sowie "Psychiatrie und Psychotherapie" (vgl. IV-act. 115). Das B.________ erstattete am 7. Januar 2013 ein Gutachten, welches für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine erhaltene Arbeits- und Leistungsfähigkeit veranschlagte (IV-act. 119-26/39). Nach einem Vorbescheid vom 5. Februar 2013 (vgl. IV-act. 122) und Einwänden vom 5. März 2013 (siehe IV-act. 126) verfügte die IV-Stelle am 21. März 2013, dass der IV-Grad 10.57% betrage und die IV-Rente per 30. April 2013 aufgehoben werde (IV-act. 128). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2013 46 vom 16. Oktober 2013 abgewiesen (IV-act. 131). C. Am 18. November 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Früherfassung ein (IV-act. 134). Am 16. Dezember 2015 fand bei der IV-Stelle ein Erstgespräch statt (IV-act. 138), welches zu einer erneuten Anmeldung zum Rentenbezug führte (IV-act. 140). Nach Würdigung der eingereichten Unterlagen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 151).
3 Vom 1. Januar 2017 bis zum 4. Januar 2017 war A.________ im Spital C.________ (IV-act. 171-222/247) sowie vom 5. bis 7. Januar 2017 in der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals D.________ hospitalisiert (IV-act. 171- 230/247). Am 21. April 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 173). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle E.________ zugelost (IV-act. 175). Das Gutachten wurde am 5. Dezember 2017 erstattet (IV-act. 189). Der RAD-Arzt F.________ nahm am 18. Januar 2018 zum Gutachten Stellung und empfahl darauf abzustellen (IV-act. 190- 8f./9). D. Am 30. Januar 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IV-act. 191). Beim Abklärungsgespräch vom 20. Februar 2018 erklärte A.________ sinngemäss, er fühle sich weder arbeitsfähig noch in der Lage, ein Arbeitstraining zu absolvieren (IV-act. 194). Vom 8. bis 10. Mai 2018 sowie vom 4. bis 6. September 2018 hielt er sich erneut im Spital C.________ auf (IV-act. 197-11/44; IV-act. 200). Am 9. November 2018 folgte eine Einschätzung der medizinischen Aktenlage durch den RAD- Arzt Dr.med. G.________ (Allgem. Innere Medizin, vgl. IV-act. 202-9/9) und am 10. Januar 2019 eine solche durch die RAD-Ärztin H.________ (Fachärztin Allgem. Innere Medizin, vgl. IV-act. 204). E. Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 eine ganze IV-Rente sowie ab 1. Oktober 2018 bei einem ermittelten IV-Grad von 51% eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-act. 206). Dagegen erhob A.________ am 1. Mai 2019 Einwände (IV-act. 209). Nach einer abschliessenden Beurteilung vom 1. Oktober 2019 durch die RAD-Ärztin H.________ (IV-act. 213-10f./11) verfügte die IV-Stelle am 12. November 2019, dass A.________ vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 51%) habe (IV-act. 216 - 218). F. Gegen diese Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 12. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Hauptbegehren, wonach ihm auch ab 1. Oktober 2018 eine ganze IV-Rente zu gewähren sei. In einer Eingabe vom 9. Januar 2020 ergänzte er seine Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 11. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
4 lassung der IV-Stelle Stellung und verwies u.a. auf einen Bericht von Dr.med. O.________, welcher am 12. März 2020 nachgereicht wurde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf eine IV- Rente von Bedeutung sind, dies wurde dem Versicherten bereits im ersten Gerichtsentscheid I 2013 46 vom 16. Oktober 2013 (= IV-act. 131) dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 1.2 Sodann ist unbestritten, dass dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Es besteht nach der Aktenlage kein Anlass, den für diesen Zeitraum anerkannten Rentenanspruch in Frage zu stellen. Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 6) argumentiert, dass an sich entsprechend der RAD-Stellungnahme vom 30. Januar 2020 für den Zeitraum seit Januar 2017 eine durchgehend unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit anzunehmen wäre, was auf eine Reduktion der zuvor ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente bereits ab Januar 2017 (und nicht erst ab 1.10.2018) sowie letztlich auf eine reformatio in peius hinauslaufen würde. Indes sei der Rentenanspruch in der betreffenden Teilperiode abschliessend beurteilt und nicht angefochten worden, weshalb insoweit eine (Teil)Rechtskraft vorliege, welche eine reformatio in peius ausschliesse (vgl. Vernehmlassung, S. 6 unten, mit Verweis auf BGE 135 V 141). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. 1.3 Streitig und in der Folge zu prüfen ist, wie es sich mit dem Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2018 verhält. Diesbezüglich hat die Vorinstanz (ausgehend von einem in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% für angepasste Tätigkeiten) einen IV-Grad von 51% ermittelt und eine halbe IV-Rente zugesprochen, während der Beschwerdeführer sinngemäss argumentiert, dass er nicht mehr arbeitsfähig bzw. in weit höherem Masse arbeitsunfähig sei, was zu zusätzlichen Rentenleistungen führe. 2. Was die gesundheitliche Situation des Versicherten und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf den Arbeitsfähigkeitsgrad anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend dargelegten Angaben zu entnehmen. 2.1 An dem von der Vorinstanz eingeholten interdisziplinären E.________- Gutachten vom 5. Dezember 2017 wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 189-36ff./67 i.V.m. 189-67/67): Dr.med. I.________ (Allgem. Innere Medizin)
5 Dr.med. J.________ (Orthopädie) Prof. Dr.med. K.________ (Kardiologie) Dr.med. L.________ (Psychiatrie) 2.2 Diese Gutachter stellten gemeinsam folgende Diagnosen (vgl. IV-act. 189- 60f./67): 7.1 Diagnosen aus polydisziplinärer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Langsam progrediente, chronische Niereninsuffizienz, Stadium G3b A2 bei o linksseitiger Nierenarterienstenose o hypertensiv arteriosklerotischer Nephropathie o eingeschränkter Nephronmasse bei Wachstumsstörung unklarer Ätiologie o St.n. PTRA/Stent links 12.09.2014, 12.01.2015, 25.01.2016 und 06.01.2017 o erneuter Verdacht auf beginnende Rezidivstenosierung der linken Nierenarterie o Sekundärkomplikationen: Renoparenchymatöse bzw. renovaskuläre Hypertonie o sekundärer Hyperparathyreoidismus o Normochrome normozytäre Anämie (Hb 109 g/l, 06/2017, Spital C.________) - 1-Ast-RCA-KHK mit St.n. periinterventionellem Infarkt 05/2012 und mittelfristig erfolglosen Rekanalisationen/ Stentversuchen im ACD-Bereich 01/2016, 03/2016, 08/2016; konservative Therapie ab 08/2016 - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei o Diskushernie L4/5 mit möglicher Wurzelirritation L5 rechts und kleiner Diskusprotrusion L5/S1 rechts - Chronisches zervikovertebrales Syndrom bei o mässigen degenerativen HWS-Veränderungen ohne Neurokompression 7.2 Diagnosen aus polydisziplinärer Sicht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 2008, passagere CPAP-Beatmung, nicht vertragen o St.n. Septumplastik, Conchotomie beidseits 03/2008 - Adipositas BMI 30.0 - St.n. PM-Implantation 03/2016 nach Sinusarrest mit funktionalem Ersatzrhythmus - St.n. Kniearthroskopie rechts (Plica-Syndrom) vor Jahren - St.n. arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie Knie links circa 1990. 2.3 Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde im Gutachten (IV-act. 189-61/67) zusammenfassend festgehalten, dass aus internistischer Sicht zahlreiche Erkrankungen vorliegen. Die linksseitige Nierenarterienstenose habe sich erstmals 2014 manifestiert. Damals sei eine erstmalige perkutane Dilatation erfolgt. Infolge Rezidiv seien drei weitere Interventionen an der linken Nierenarterie
6 durchgeführt worden, zuletzt im Januar 2017. Aktuell bestehe ein Verdacht auf eine erneute Rezidivstenosierung (mit geplanter katheterinterventionellen Dilatation im Spital C.________). Labormässig finde sich eine chronische progrediente Niereninsuffizienz, aktuell im Stadium G3b A2. Als Ursachen seien die Nierenarterienstenose linksseitig zu sehen sowie eine hypertensiv-arteriosklerotische Nephropathie und auch eine eingeschränkte Nephronmasse bei Wachstumsstörung unklarer Ätiologie. Es hätten sich renale Sekundärkomplikationen entwickelt, eine Anämie, ein sekundärer Hyperparathyreoidismus. Der Versicherte berichte insbesondere über eine sehr starke Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, was mit der Anämie (Hb 109g/l) erklärt werden könne. Die subjektive und auch die mittels Ergometrie objektiv gemessene Leistungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren wurden eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie und ein sistierter Nikotinabusus (mit Status nach ca. 100 py) sowie eine positive Familienanamnese für KHK aufgeführt (IV-act. 189-61/67 unten). Die Nephropathie wurde als schwergradig und ernst beurteilt; der Verlauf zeige eine schwierige, progrediente Niereninsuffizienz, prognostisch sei mit einem Nierenersatzverfahren (Dialyse oder Nierentransplantation) zu rechnen. Körperlich schwere Tätigkeiten mit der Gefahr einer Blutdrucksteigerung seien verboten. Aufgrund der ausgeprägten Anämie sei die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (IV-act. 189-62/67 oben). Kardiologisch bestehe eine koronare 1-Asterkrankung mit Befall der RCA mit Status nach periinterventionellem Infarkt 05/2012 und mittelfristig erfolglosen Rekanalisationen bzw. Stentversuchen im ACD-Bereich 01/2016, 03/2016 und 08/2016. Aufgrund der stark reduzierten physischen Belastbarkeit und der ständigen Restenosierungen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Rein von der LVEF und dem Fehlen von Angina pectoris zumindest bei 50 Watt sei theoretisch eine leichte Arbeit denkbar (IV-act. 189-62/67, 2. Abs.). Von orthopädischer Seite bestünden seit über 10 Jahren chronisch intermittierende zervikale und lumbale Beschwerden im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen und zervikovertebralen Syndroms. Bildgebend seien diskrete degenerative Veränderungen im Bereiche der LWS mehr als der HWS gefunden worden. Diverse konservative Massnahmen seien in die Wege geleitet, wobei der Versicherte insbesondere von drei LWS-nahen Infiltrationen profitiert habe. Eine Operationsindikation werde nicht gesehen. Im Spontanverhalten zeige der Versicherte keine Beeinträchtigung oder Einschränkung von Seiten der LWS und HWS. Auch bei der expliziten Untersuchung sei - ausser einer endphasig schmerzbedingt eingeschränkten LWS-Inklination und -Reklination - keine relevante Einschränkung festgestellt worden. Von Sei-
7 ten der Kniegelenke seien keine namhaften Restbeschwerden nach den Arthroskopien angegeben worden (vgl. IV-act. 189-62/67 unten). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine gewisse Antriebshemmung (die jedoch auch somatische Ursachen habe), eine gedrückte Stimmung, eine leichte Antriebs- und Lustlosigkeit als Hinweise auf ein depressives Geschehen aufgeführt. Diesbezüglich sei nicht von einer Krankheit im eigentlichen Sinne auszugehen, sondern es sei von einer Reaktion auf die schweren körperlichen Erkrankungen und auf die gesamte gesundheitliche Situation sowie auch auf die psychosoziale Situation auszugehen. Diagnostisch werde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion angenommen. Eine eigentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aus dieser Symptomatik nicht. Mit anderen Worten liege auch keine eigentliche psychiatrische Erkrankung mit invalidisierendem Ausmass vor (vgl. IV-act. 189-63/67 Mitte). 2.4.1 Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. bisherigen Tätigkeit wurde von den Gutachtern wie folgt beurteilt (vgl. IV-act. 189-64/67, Ziff. 9.1): Gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, ist der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Lagerist/ Stapelfahrer als zu 100% arbeitsunfähig zu beurteilen. Wir gehen davon aus, dass diese Tätigkeit eine intermittierend mittelschwere ist. Aus kardiologischer Sicht ist ab 01/2016 eine volle AUF für diese Tätigkeit zu attestieren. Aus orthopädischer Sicht könnte diese angestammte Tätigkeit - sofern die genannten Einschränkungen garantiert sind (keine das Achsenskelett dauernd belastende Tätigkeiten, keine Arbeit mit repetitivem Bücken, Überkopftätigkeiten, solche in absturzgefährdeter Position wie auf Gerüsten, Leitern, etc. und in Zwangshaltung) vollschichtig ausgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht ist die angestammte Tätigkeit zu höchstens 20% beeinträchtigt. Hier sind vor allem die Antriebsstörung und die Erschöpfbarkeit, die jedoch auch körperliche Ursachen hat, zu nennen. Dasselbe gilt für eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Zusammenfassend gilt also eine 100%ige AUF ab 01/2016 bis heute andauernd. 2.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten äusserten sich die Gutachter wie folgt (IV-act. 189-65/67, Ziff. 9.2): Für adaptierte Tätigkeiten, körperlich leichter Natur- sofern keine Angina pectoris auftritt - lässt sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Die Einschränkung ergibt sich aus der Summe der zahlreichen Faktoren: Müdigkeit, Erschöpfbarkeit aufgrund der Anämie und auch der Anpassungsstörung, rezidivierende koronare Interventionen. Aufgrund der zahlreichen Arzttermine und Interventionen ist die Arbeitsfähigkeit zeitlich eingeschränkt. Bezüglich Zeitpunkt gehen wir ab Anfang 2017 von dieser Arbeitsfähigkeit aus.
8 2.5 Der RAD-Arzt F.________ (Allg. Innere Medizin) beurteilte das MEDAS- Gutachten am 18. Januar 2018 als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne (IV-act. 190-8f./9). 2.6 Nachdem die IV-Stelle den Versicherten für berufliche Eingliederungsbemühungen zu einem Gespräch am 20. Februar 2018 eingeladen (IV-act. 193) und der Versicherte dabei auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mit weiteren Hospitalisationen) hingewiesen hatte (IV-act. 194), wartete die IV- Stelle den weiteren Verlauf ab (u.a. nephrologische Konsultationen bzw. Behandlungen im Spital C.________ vom 7.3.2018 [= IV-act. 197-2f./44], vom 11.4.2018 [= IV-act. 197-19ff./44], vom 9.5.2018 [= IV-act. 197-9ff./44], vom 16.5.2018 [= IVact. 197-33/44], vom 24.5.2018 [= IV-act. 197-27ff./44 bzw. 197-36ff./44] und vom 4. bis 6.9.2018 [= IV-act. 200, 201]). Daraufhin wurden die neu eingereichten Unterlagen dem RAD-Arzt Dr.med. G.________ (Allg. Innere Medizin) unterbreitet, welcher sich am 9. November 2018 wie folgt äusserte (IV-act. 202-9/9): Bei bekannter renovaskulärer Verschlusskrankheit kann nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Durch die erneute interventionelle Massnahme im September 2018 ist eine Stabilisierung, aber keine signifikante Verschlechterung zu konstatieren. In der angestammten Tätigkeit liegt die Arbeitsfähigkeit weiterhin und voraussichtlich auf Dauer bei Null; für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit kann weiterhin von 50% Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung ausgegangen werden. Dies gilt ab Ende Rekonvaleszenz nach erneuter Gefässintervention, also ab 15.09.2018. Ausser der bereits in der Begutachtung durch das E.________ empfohlenen Allgemein-Massnahmen (Kontrolle und Einstellung der kardiovaskulären Risiko- Faktoren, allenfalls Katheter-Intervention, was nun erfolgt ist) sind keine weiteren Medizinischen Massnahmen zu empfehlen; eine Auflage ist nicht sinnvoll. Weitere Abklärungen sind derzeit nicht erforderlich. 2.7 Nach einer Rückfrage der mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiterin der IV-Stelle bestätigte die RAD-Ärztin H.________ (Allg. Innere Medizin FMH) u.a. in ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2019, dass hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Lagerist/ Stapelfahrer weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 auszugehen sei (IV-act. 204-1f./3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm diese RAD-Ärztin folgende Präzisierungen vor (IV-act. 204-2/3 unten): Die vP befand sich in 1/2017 in kurzzeitiger stationärer Behandlung aufgrund einer erneuten PTRA der A. renalis bei Instent-Stenose. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind kardiovaskuläre Einschränkungen dokumentiert (Palpitation und Schwindel bei Belastung, Belastungsdyspnoe). Am 28.09.17 erhielt die vP eine Gastroskopie und obere Endsonographie aufgrund einer biliären Pankreatitis. Am 05.04.18, 09.05.18 und zuletzt am 05.09.18 erfolgten weitere PTRA der Nierenarterie wg. erneuter
9 Stenosierung. Eine gesundheitlich instabile Situation wurde seinerzeit durch den Hausarzt beschrieben. >>> Unter Berücksichtigung des weiterhin bis zu 09/2018 dokumentierten instabilen Erkrankungsverlaufs mit zahlreichen Interventionen an der Nierenarterie, ist für den Zeitraum bis 15.09.2018 eine 100%ige AUF auch in angepasster Tätigkeit plausibel. Wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 09.11.2018 erwähnt ist nach erneuten interventionellen Massnahmen eine Stabilisierung, aber keine signifikante Verschlechterung zu konstatieren. Somit ist ab dem 15.09.18 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wie bereits im MEDAS-GA vom 05.12.17 festgestellt. 2.8 Nach dem Vorbescheid vom 3. April 2019 (= IV-act. 206) machte der Versicherte in einer Eingabe vom 1. Mai 2019 geltend, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 209). Am 15. Juli 2019 ging bei der IV-Stelle ein Sprechstundenbericht des Leitenden Chirurgen M.________ des Spitals C.________ vom 26. Juni 2019 ein mit folgenden Diagnosen (IV-act. 210-1/2): Kniedistorsion links vom 22.04.2019 mit posttraumatisch prolongierter Schmerzsymptomatik und weiterführender MRI-Abklärung am 22.05.2019 mit Nachweis - Zerrung des medialen Seitenbandes - Zerrung, DD Partialruptur des medialen Retinaculums - Horizontaler Riss in der Pars intermedia des medialen Meniskus - Gelenkserguss und periartikuläres Weichteilödem In der prognostischen Beurteilung ging dieser Facharzt davon aus, dass die Beschwerden in den nächsten 4 Wochen weiter bessern sollten (IV-act. 210-2/2 in fine). Dazu nahm die RAD-Ärztin H.________ in einer Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 dahingehend Stellung, dass es sich "um eine schon regrediente Beschwerdesymptomatik nach Knieverletzung" handle, welche nach Einschätzung des Behandlers weiteres Besserungspotential aufweise. Neue erhebliche medizinische Tatsachen könnten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden (IV-act. 213-10/11 unten). 2.9.1 Der den Versicherten behandelnde Dr.med. N.________ machte in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 u.a. geltend (vgl. Bf-act. 4), - Seit der letzten Beurteilung durch die IV 2017 haben zahlreiche Hospitalisationen aus verschiedenen Gründen stattgefunden; - Seit der letzten Beurteilung durch die IV 2017 ergaben sich neue Erkenntnisse und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten und teilweise noch beeinflussen; - Während der letzten Jahre zeigte sich der Gesundheitszustand des Patienten nie längerfristig stabil und es waren zahlreiche Hospitalisationen notwendig. Aus meiner Sicht ist es deshalb auch unwahrscheinlich, dass die Situation in
10 den kommenden Jahren stabil bleibt, insbesondere da auch mittel- bis längerfristig eine Behandlung mittels Dialyse notwendig werden kann; - Der Patient leidet unter chronischen Rückenschmerzen und bedingt durch die Gesamtsituation ist die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie im IV Bericht erwähnt, sind so nur erschwert ohne längere Pausen zu bewältigen, wobei auch zu erwähnen ist, dass solche Arbeitsstellen in reduziertem Pensum schwierig zu finden sind und nicht in erster Linie an Menschen mit dem Alter, der Ausbildung und dem eingeschränkten Gesundheitszustand des Patienten vergeben werden. - Weitere zahlreiche Beschwerden: o Konzentrationsstörungen o Kraftlosigkeit o Müdigkeit o Starke Schmerzen im linken Fuss o Schmerzen im linken Bein beim Gehen o Schlaflosigkeit o Angstzustände mit Panikattacken o Ruhelosigkeit/ Innere Unruhe. Zusammenfassend sehe ich die Beurteilung der IV von 2017 als nicht mehr passend zum aktuellen körperlichen Zustand des Patienten. Deshalb empfehle ich eine Neubeurteilung mit Berücksichtigung der 2017 noch nicht vorhandenen Akten. 2.9.2 Dr.med. O.________ (Leitender Arzt Nephrologie, Spital C.________), welcher den Versicherten seit 2014 nephrologisch betreut, fasste seine Beurteilung in einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2019 wie folgt zusammen (vgl. Bf-act. 5): Bei dem Patienten besteht eine Nierenarterienstenose linksseitig mit einer langsam progredienten, chronischen Niereninsuffizienz KDIGO G3b, A2-3. Als Grunderkrankung liegt eine hypertensiv-arteriosklerotische Nephropathie vor. Seit 2014 mussten insgesamt 8 Interventionen im Bereich der linken Nierenarterie bei hochgradiger Nierenarterienstenose vorgenommen werden. Vor diesen Interventionen ist es z.T. zu sehr deutlichen Verschlechterungen der Nierenfunktion gekommen (GFR min. 20 ml/min). Die Interventionen erfolgten vor dem Hintergrund, dass ca. 2/3 der Nierenleistung über die linke Seite erfolgen (Szintigraphie 05/2018). Ein Verlust dieser Funktion würde zu einer erheblichen Verschlechterung der Nierenfunktion mit möglicherweise Nierenersatz-Pflichtigkeit führen. Aufgrund der eingeschränkten Nierenfunktion bestehen diverse renalen Sekundärkomplikationen im Sinne einer reno-parenchymatösen bzw. reno-vaskulären Hypertonie und einer metabolischen Azidose. Die Hypertonie ist unter einer Mehrfachkombination nun gut kontrolliert. Für die metabolische Azidose wird Nephrotrans eingesetzt. Die Niereninsuffizienz führt zu einer Abnahme der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Hier kann der genaue Umfang nur schwer abgeschätzt werden, da zusätzlich noch eine schwere koronare 1-Gefäss-Erkrankung mit mehrfachen Koronarinterventionen sowie ein chronisches lumbovertebrales, lumbo- und zervikoradikuläres Schmerzsyndrom vorliegen. Aufgrund der koronaren 1-Gefäss-Erkrankung besteht eine Herzinsuffizienz. Bereits nach 2 Etagen Treppensteigen sowie nach 5 Min. leichtes
11 Geradeausgehen stellt sich bei dem Patienten eine erhebliche Dyspnoe ein. Diese wird entsprechend behandelt. Das chronische Schmerzsyndrom bedarf einer regelmässigen Analgesie und schränkt die Mobilität sowie die Arbeitsfähigkeit sicher auch ein. Die Summe der oben genannten Erkrankungen führt zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.1.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, hat das Bundesgericht im Präjudiz BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) umschrieben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zit. BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). 3.1.2 Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 Erw. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.08.2019, Erw. 2.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_835/2018 vom 23.04.2019 Erw. 3 mit Hinweis). 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem interdisziplinären Gutachten abgeklärt, welches - unter Einbezug der Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 10.01.2019 (vgl. IV-act. 204-2/3 unten) - für adaptierte, körperlich leichte Tätigkeiten im hier massgebenden Zeitraum (ab
12 15.9.2018) eine Restarbeitsfähigkeit von 50% annimmt (siehe auch oben, Erw. 1.2). 3.2.2 Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. In seiner Eingabe vom 9. Januar 2020 (Ziff. 3) wendet er ein, dass gemäss dem Bericht seines Hausarztes Dr.med. N.________ vom 6. Dezember 2019 sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. 3.2.3 Allerdings hat dieser behandelnde Arzt im genannten Bericht nicht geltend gemacht, dass der Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei. Vielmehr ist aus seiner Formulierung "Der Patient leidet unter chronischen Rückenschmerzen und bedingt durch die Gesamtsituation ist die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt" abzuleiten, dass auch dieser behandelnde Arzt eine verbliebene Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten an sich anerkennt (aber sinngemäss von weniger als 50% ausgeht). 3.2.4 Für einen solchen Unterschied zwischen den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die begutachtenden Ärzte einerseits (50% für angepasste Tätigkeiten) und durch den behandelnden Arzt andererseits (deutlich weniger als 50%), ist entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich kein weiteres Gutachten einzuholen. Dies gilt allein schon deshalb, weil Aussagen zur Leistungsfähigkeit eines Versicherten in der Regel Schätzungen sind, keine Messungen. Schätzungen enthalten stets eine subjektive Komponente des Schätzers; sie können per se nicht "objektiv" (unabhängig vom Subjekt) sein (vgl. Jörg Jeger, Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten/ monetäre Bewertung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, herausgegeben von Ueli Kieser, Zürich/ St. Gallen 2019, S. 5). Sodann ist hier zu beachten, dass die im Begutachtungszeitpunkt prognostisch erwarteten künftigen Arzttermine und medizinischen (nephrologischen) Behandlungen bei der Beurteilung der massgebenden Arbeits(un)fähigkeit von den Gutachtern expressis verbis bereits mitberücksichtigt wurden (IV-act. 189- 65/67 oben). 3.2.5 Soweit der Hausarzt die "in den kommenden Jahren" prognostisch erwartete Entwicklung, wonach "mittel- bis längerfristig eine Behandlung mittels Dialyse notwendig werden kann", konkludent mit einem geringeren Arbeitsfähigkeitsgrad berücksichtigen möchte, ist hier entgegenzuhalten, dass eine solche künftige (nach der Aktenlage noch nicht eingetretene Entwicklung) grundsätzlich Gegenstand einer neuen IV-Anmeldung bzw. eines
13 Rentenrevisionsverfahrens bilden kann und dannzumal zu prüfen wäre, wie in der Vernehmlassung (Ziff. 19) zutreffend darauf hingewiesen wurde. Diese Ausführungen sind auch dem jüngsten Bericht des Nephrologen Dr.med. O.________ vom 12. März 2020 entgegenzuhalten, wo "mit einer schrittweisen Verschlechterung der Nierenfunktion im Laufe der Zeit" gerechnet wird (sowie im Falle einer erneuten Instent-Re-Stenose grundsätzlich mit dem Risiko eines kompletten Fraktionsverlustes der linken Niere mit Nierenersatzpflichtigkeit). 3.2.6 Wenn der Hausarzt einwendet, auch Arbeiten mit geringer körperlicher Belastungen "sind so nur erschwert ohne längere Pausen zu bewältigen, lässt er faktisch durchblicken, dass mit entsprechenden Pausen solche leidensangepassten Arbeiten durchaus in einem bestimmten Umfange zumutbar sind. Soweit der behandelnde Arzt in diesem Kontext einwendet, dass für Versicherte im gleichen (vorgerückten) Alter, ohne Berufsausbildung sowie mit geringer Belastbarkeit kaum entsprechende Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden seien, übersieht er die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist (Art. 16 ATSG). Dabei handelt es sich um einen theoretischen, abstrakten Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Dieser Begriff bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. N 131 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O. N 132 zu Art. 28a IVG, mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt (vgl. BGE 110 V 273 Erw. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
14 Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2.8.2018 Erw. 6.2 mit Verweis auf das Urteil 9C_95/2007 vom 29.8.2007 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Angesichts der ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen durfte die Vorinstanz im konkreten Fall davon ausgehen, dass das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist. Das medizinische Anforderungsprofil, wonach körperliche Tätigkeiten leichter Natur zu 50% zumutbar sind, ist nicht derart restriktiv umschrieben, als dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine solche Tätigkeiten kennen würde (vgl. zit. Urteil 8C_94/2018 vom 2.8.2018 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 138 V 457 Erw. 3.1). 3.2.7 Des Weiteren spricht auch der behandelnde Nephrologe in seiner Bescheinigung vom 21. Dezember 2019 nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sondern von "einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit", ohne dies konkret zu beziffern (vgl. Bf-act. 5). Analoges gilt auch für den nachträglich eingereichten Bericht vom 12. März 2020, wo Dr.med. O.________ ausführt, dass die beschriebene Nierenfunktionseinschränkung "sicherlich zu einer gewissen Einbusse der Leistungsfähigkeit" führt, diese sich "aber nur schwer quantifizieren" lasse. 3.2.8 Aus den seit Dezember 2017 bei der Vorinstanz eingegangenen Arztberichten ergibt sich eine biliäre Pankreatitis sowie eine Knieverletzung mit rückläufigen Beschwerden (vgl. oben, Erw. 2.7 und 2.8). Darin ist grundsätzlich keine relevante andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erblicken, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 14) nachvollziehbar vorgebracht hat. 3.2.9 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Januar 2020 auf die Befunde des Nephrologen Dr.med. O.________ beruft, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 15) überzeugend dargelegt, weshalb daraus sinngemäss kein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad ableitbar ist. Es kann uneingeschränkt darauf verwiesen werden. Beizupflichten ist namentlich der Argumentation der RAD-Ärztin Dr.med. H.________, wonach eine Atheromatose gekennzeichnet ist durch die Ablagerung verschiedener Substanzen in der inneren Gefässwandschicht, was grundsätzlich bedeutet, dass - sofern keine relevanten Stenosen beschrieben sind - daraus auch keine hämodynamische Relevanz (keine Durchblutungsstörung) entsteht. Mit anderen Worten lässt sich anhand dieser Diagnose kein hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit relevanter Gesundheitsschaden ableiten.
15 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von Dr.med. O.________ thematisierte (langsam) progrediente chronische Niereninsuffizienz mit Stadium G3b A2-3 beruft, trifft es an sich zu, dass sich die Albuminurie (ein Eiweiss im Urin) etwas verschlechtert hat, woraus sich indessen keine massgebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der ZMB-Begutachtung herleiten lässt, da sich das Stadium der Niereninsuffizienz nicht entscheidend geändert hat und nach wie vor keine Dialysepflicht besteht, wie die RAD-Ärztin nachvollziehbar begründet hat (siehe auch die überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, Ziff. 21 und die Ausführungen von Dr.med. O.________ in seinem Bericht vom 12.3.2020). 3.2.10 Schliesslich wurde in der Vernehmlassung (Ziff. 16) von der Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, dass entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Januar 2020 die Hypertriglyceridämie bereits im August 2014 diagnostiziert wurde (mit Verweis auf IV-act. 171-35/247 und 171-40/247) und insofern nichts Neues vorliegt, was Anlass zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geben könnte. Analoges gilt auch für die normochrome normozytäre Anämie, welche bereits im MEDAS-Gutachten als Begründung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. vorinstanzl. Vernehmlassung, Ziff. 17 mit Verweis auf IV-act. 189-65/67). 3.3 Ausserdem ist hinsichtlich der Divergenzen zwischen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden Ärzte einerseits und der Gutachter andererseits zu beachten, dass die behandelnden Ärzte in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten stehen und deswegen ihre Berichte zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit regelmässig mit Vorbehalt zu würdigen sind, da die behandelnden Ärzte die geklagten Schmerzen und vorgebrachten Einschränkungen grundsätzlich zu akzeptieren (und nicht in Frage zu stellen) haben (vgl. dazu statt vieler BGE 135 V 465 Erw. 4.5 S. 470f.; vgl. auch Urteil 9C_337/2017 vom 27.10.2017 Erw. 3.3.6). Von daher ist der gutachtlich ermittelten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hier mehr Gewicht beizumessen als derjenigen der behandelnden Ärzte. 3.4 Im Lichte all dieser Aspekte ist der im vorliegenden MEDAS-Gutachten enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für den hier massgebenden Zeitraum (ab 1.10.2018) volle Beweiskraft zuzuerkennen, ohne dass noch ein weiteres Gutachten einzuholen wäre. Was den in der Eingabe vom 11. März 2020 angekündigten, noch zu erstellenden Bericht des Hausarztes anbelangt, kann der Versicherte aus einem
16 solchen mehr als 4 Monate nach dem Verfügungserlass (12.11.2019) abzufassenden Bericht hier grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht an den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung anknüpft (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2016 vom 27.10.2016 Erw. 4.3 mit Hinweisen), weshalb dieser Bericht hier nicht abzuwarten ist. Im vorliegenden Fall sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen grundsätzlich keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. u.a. BGE 136 I 229 Erw. 5.3 S. 236f. mit Hinweis). Mit der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass das vorliegende MEDAS-Gutachten die entscheidende Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit hinreichend und schlüssig beantwortet hat. 4.1 Für die Invaliditätsbemessung ist grundsätzlich nicht allein der Arbeitsfähigkeitsgrad massgebend, sondern bei im Gesundheitsfall erwerbstätigen Versicherten der Einkommensvergleich. Als Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung (= Valideneinkommen) ermittelte die Vorinstanz einen Jahreslohn von Fr. 67'968.-- (basierend auf dem zuletzt erzielten Einkommen bei der P.________AG, hochgerechnet nach der Entwicklung des Nominallohnindexes, vgl. Bf-act. 1 = IV-act. 216-1/5 i.V.m. IV-act. 214-1/9 unten 43-15f./17). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die vorinstanzliche Herleitung des Valideneinkommens in Frage stellen, weshalb auf diese Einkommensgrösse abzustellen ist. 4.2.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens (Einkommen mit gesundheitlichen Einschränkungen) müssen dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, statistische Werte beigezogen werden. Dabei sind bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte, nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, grundsätzlich die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, mithin vom tiefsten Anforderungsniveau massgebend (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O. N 97 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Diesbezüglich ist die Vorinstanz von der LSE 2016, Kompetenzniveau 1 für Männer (5'340.--) ausgegangen, was umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h einen Betrag von Fr. 66'803.40 für das ganze Jahr ergibt (5'340 x 12 : 40 x 41.7). Indexiert auf das Jahr 2017 (nach der Entwicklung der Nominallöhne, T39) resultiert der von der Vorinstanz berücksichtigte
17 Jahresbetrag von Fr. 67'102.-- (66'803.40 : 2239 x 2249), wovon bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% somit Fr. 33'551.-- (67'102 : 2) verbleiben (vgl. angef. Verfügung bzw. IV-act. 206-2/5). 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2017 vom 6.9.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 Erw. 5.2 S. 301). 4.2.3 Die Vorinstanz hat davon abgesehen, zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens hinsichtlich der oben ermittelten Fr. 33'551.-- zusätzlich noch einen leidensbedingten Abzug zu gewähren. Soweit es um die verminderte Leistungsfähigkeit (inkl. grösserer Pausenbedarf infolge Müdigkeit, Erschöpfbarkeit etc.) geht, wurde dieser Aspekt bereits bei der Festlegung der massgebenden Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. oben, Erw. 2.4.2), so dass ein zusätzlicher Abzug hierfür ausser Betracht fällt, weil sonst derselbe Aspekt doppelt berücksichtigt würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24.1.2020 Erw. 5.3.2; 9C_837/2018 vom 6.5.2019 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen). 4.2.4 Selbst wenn hier zu Gunsten des Versicherten (beispielsweise im Hinblick auf das Lebensalter und die konkrete Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) ein leidensbedingter Abzug gewährt würde - was hier letztlich offen bleiben kann hätte dies auf die Höhe der zugesprochenen Rentenleistungen keine Auswirkungen. Denn auch bei einem sehr grosszügigen Abzug für sämtliche in Frage kommenden Aspekte im Umfange von 15% (welcher sich kaum rechtfertigen liesse) würde weiterhin nur ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente resultieren, denn diesfalls würde das Invalideneinkommen Fr. 28'518.35 (statt 33'551) betragen (33'551 x 0.85 = 28'518.35). Bei einem Valideneinkommen von 67'968 und einem Invalideneinkommen von 28'518.35 käme der Versicherte auf
18 einen IV-Grad von 58% (67'968 minus 28'518.35 = 39'449.65; 39'449.65 : 67'968 x 100 = 58.04). 5. Schliesslich ist dem nachträglich gestellten Begehren des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht stattzugeben, denn nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen erweist sich dies als nicht nötig (vgl. dazu BGE 98 V 118), da der Beschwerdeführer mit seinen detaillierten Ausführungen in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2019 und zusätzlich in seiner Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2020 sowie in seiner weiteren Eingabe vom 11. März 2020 hinreichend dokumentiert hat, dass für seine differenziert vor Gericht vorgetragene Kritik am vorinstanzlichen Rentenentscheid kein Rechtsanwalt geboten erscheint. 6. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für den hier zu prüfenden Bereich ab 1. Oktober 2018 eine halbe IV-Rente (und keine höheren Rentenleistungen) zugesprochen hat. 7. Diesem dargelegten Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten (von Fr. 500.--) dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege derzeit abgesehen.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso dieser Verfahrenskosten wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Verfahrenskosten dem Gericht zurückzuzahlen, falls er dazu innert 10 Jahren seit Zustellung dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 61 ATSG). 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 16. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. März 2020