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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2020 I 2019 98

16 mars 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,519 mots·~23 min·3

Résumé

Unfallversicherung (Rechtsverzögerung) | Unfallversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 98 Entscheid vom 16. März 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen E.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Rechtsverzögerung)

2 Sachverhalt: A. Am 28. September 2018 ging bei der E.________ AG (nachfolgend E.________) per Mail eine dringende UVG-Meldung betreffend A.________ (Jg. 1997) ein. Gemäss Polizeirapport vom 26. November 2018 war A.________ Beifahrerin auf einem Motorrad, als dieses am 27. September 2018 in C.________ GR mit einem Lastwagen kollidierte. Die beiden Motorradfahrer mussten mit der Rega ins Kantonsspital D.________ überführt werden. Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspital D.________ erlitt A.________ ein Polytrauma nach Motorradunfall vom 27. September 2018 mit initialer GCS 5 mit Verletzungen des Schädels und der HWS, des Thorax, des Abdomens sowie an den Extremitäten (vgl. Austrittsbericht vom 10.10.2018). Als Angestellte des F.________, war A.________ bei der E.________ obligatorisch und nach VVG gegen Unfallfolgen versichert. Der Unfall wurde von E.________ unter der Unfallnummer 5180008747 registriert. B. Am 6. Dezember 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen E.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, die Taggelder gemäss UVG abzurechnen, die ausstehenden Taggelder gemäss UVG an die Beschwerdeführerin auszuzahlen sowie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Einsicht in alle Akten zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, betreffend Taggeldleistungen und Akteneinsicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Am 20. Dezember 2019 ersucht E.________ um Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. Gleichzeitig wird dem Gericht ein Stapel Kopien - unnummeriert und ohne Verzeichnis - von jenen Dokumenten zugestellt, die der Anwalt anbegehrt habe und die ihm tags zuvor zugestellt worden seien. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragt E.________: 1. Die Beschwerde vom 06.12.2019 sei abzuweisen. 2. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 27. Januar 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei antragsgemäss gutzuheissen.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest, es liege weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid des Unfallversicherers vor, weshalb das Verwaltungsgericht zur Behandlung der beschwerdeführerischen Eingabe vom 6. Dezember 2019 funktionell nicht zuständig sei. Es könne höchstens eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft werden. Die Vorinstanz verkennt, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu Recht eine Rechtsverzögerung vorwirft, weil diese entgegen ihrer Pflicht als obligatorische Unfallversicherung nicht handle. Aus der in den Akten liegenden Korrespondenz der Parteien ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich auch Auskunft in Sachen UV- Zusatzversicherung nach VVG wünscht. Die dem Privatrecht unterliegenden UV- Zusatzversicherungen bilden nicht Gegenstand dieses (Beschwerde-)Verfahrens. 2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). 2.2 Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr fristund formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 135 I 6 Erw. 2.1; 134 I 229 Erw. 2.3; vgl. auch Urteil BGer 6B_118/2017 vom 22.2.2018 Erw. 2.2). Unerheblich ist, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 3b mit Hinweisen, I 436/00). 2.3 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegeben-

4 heiten. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1300 mit Hinweis). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 3b mit Hinweisen, I 436/00; Urteil BGer 8C_634/2012 vom 18.2.2013 Erw. 3.2; VGE III 2019 64 vom 29.5.2019 Erw. 1.; VGE III 2018 111 vom 22.6.2018 Erw. 3.5.4; VGE III 2016 168+186 vom 23.11.2016 Erw. 2; VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3; vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, Rz. 832 mit Hinweis). 2.4 In der kantonalen Verwaltungsrechtspflege wird in § 6 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 normiert, dass die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung den Verfügungen gleichgestellt ist. Gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Zulässig ist eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nur, wenn geltend gemacht wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt mithin voraus, dass die betroffene Person vorgängig - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass einer angefochtenen Verfügung oder eines Einspracheentscheides verlangt hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008; Urteil BGer 8C_738/2016 vom 28.3.2017 Erw. 3.2 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1307 mit weiteren Hinweisen). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (vgl. Urteil BGer 9C_854/2007 vom 18.1.2008 Erw. 1 mit Hinweisen; VGE I 2016 67 vom 22.6.2016 Erw. 1.1). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass die säumige Behörde vorher zu mahnen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1309 mit Hinweisen; siehe

5 auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz. 32 zu Art. 56 ATSG; VGE III 2018 111 vom 22.6.2018 Erw. 3.5.4). 2.5 Der Entscheid in einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsstreitigkeit hat feststellenden Charakter. Die Justizbehörde stellt lediglich fest, ob das Verfahren zu Unrecht gar nicht oder verzögert behandelt wurde. Im Übrigen weist sie die untätige Behörde an, umgehend zu verfügen, ohne sich grundsätzlich dazu zu äussern, wie der Entscheid der Vorinstanz auszufallen hat oder die Entscheidung gleich selbst zu treffen. Denn es geht bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde lediglich um "die Durchsetzung des Anspruchs auf Erledigung eines Begehrens durch jene untere Behörde, bei der es eingeleitet worden ist" (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, herausgegeben von Waldmann/Weissenberger, 2. Aufl., Rz. 37 ff. zu Art. 46a VwVG; siehe auch VGE III 2016 168+186 Erw. 2.2 mit Verweis auf VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3). 3. Nachdem die Arbeitgeberin der Vorinstanz den Unfall der Beschwerdeführerin gemeldet hat, bestätigte die Vorinstanz die Schadenmeldung, teilte die Unfallnummer mit, unter welcher der Schadenfall bearbeitet werde, und nahm die Abklärungen an die Hand (Vi-act. 1 und 2). Auch bezahlte sie Taggelder an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 17). Mithin liegen keine Anzeichen vor, dass eine formelle Rechtsverweigerung vorläge (vgl. oben Erw. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine Rechtsverweigerung, sondern eine Rechtsverzögerung geltend. 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die Verweigerung verschiedener Handlungen vor. So habe sie u.a. mehrfach um Zustellung sämtlicher UV- Akten ersucht, erstmals mit Einschreiben vom 14. Juni 2019 (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.3). Da in der Folge nur Teilakten zugestellt worden seien, habe die Vorinstanz weiter mehrfach aufgefordert werden müssen, fehlende Akten zuzustellen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 orientiert die Vorinstanz das Gericht, dass der Beschwerdeführerin die von ihr anbegehrten Akten zugestellt worden seien. Dem Gericht selber wurden Kopien dieser Akten zugestellt, ohne Verzeichnis und ohne Nummerierung. Gemäss gerichtlicher Sichtung handelt es sich um rund 230 Seiten Akten der Vorinstanz sowie IV-Akten, welche die IV der Vorinstanz zustellte und zu welchen ein Verzeichnis vorliegt, wobei sicher die IV- Akten act. 21 bis 50 fehlen. In der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin fest, mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 habe die Vorinstanz die bereits am

6 14. Juni 2019 einverlangten Akten zugestellt und damit eines der Rechtsbegehren der Beschwerde anerkannt und erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Herausgabe der Verfahrensakten fordert, ist das Verfahren mit der Aktenzustellung vom 19. Dezember 2019 somit gegenstandslos geworden. 5.1.1 Des Weitern forderte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine Taggeldabrechnung. Nachdem ihr am 21. August 2019 eine solche für den Zeitraum vom 14. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 zugestellt wurde, machte die Beschwerdeführerin am 3. September 2019 Fehler in der Berechnung geltend und forderte eine Korrektur. Am 11. und 29. Oktober 2019 wurde die Forderung erneuert. Am 12. November 2019 wurde der Vorinstanz Frist bis 30. November 2019 angesetzt, um zum Schreiben vom 3. September 2019 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe hierzu keinen ausdrücklichen Standpunkt eingenommen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Taggelder angewiesen. Es lägen ihr bis zur Beschwerdeeinreichung keine nachvollziehbare Taggeldabrechnung vor und die bislang geleisteten Taggelder seien gemäss den bestehenden Informationen unvollständig. Es gehe um einen Ausstand erheblicher Leistungen, die für die Beschwerdeführerin von existentieller Bedeutung seien. 5.1.2 Neben dem offenen Punkt betreffend Taggeldabrechnung forderte die Beschwerdeführerin auch die Rückerstattung von Heil- und Reisekosten. So etwa mit Mail vom 28. Oktober 2019, wo Heilungskosten der Monate August bis Oktober 2019 zurückgefordert werden und die Mutter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz "zum X-ten Mal daran erinnern [möchte], dass Sie uns noch CHF 490.- vom Januar 2019 und CHF 100.- vom Juli 2019 nicht zurück erstattet haben" (Vi-act. 23). Gefordert wurde eine Überweisung bis am 28. November 2019. Am 12. November 2019 wurden der Vorinstanz weitere Heilungskostenrechnungen zugestellt und die Rückerstattung noch offener Rechnungen gefordert (Vi-act. 25). 5.2 Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die anbegehrten Akten am 19. Dezember 2019 zugestellt zuhaben. Auch im weiteren liege keine Rechtsverzögerung vor. Der Rechtsvertreter habe sich am 14. Juni 2019 samt Vollmacht erstmals gemeldet. Diese Vollmacht habe die Vorinstanz indes nicht berechtigt, die Akten (medizinische Akten) herauszugeben, was ihm mitgeteilt worden sei. Einen Tag nach Erhalt der ergänzten Vollmacht seien ihm am 16. Juli 2019 die Akten zugestellt worden, allerdings offenbar nur die medizinischen Akten. Mithin habe man um-

7 gehend reagiert. Erst am 17. Juli 2019 habe er spezifiziert, alle Akten einsehen zu wollen. Die am 11. Juli 2019 anbegehrte Auskunft betreffend Case Management habe die Vorinstanz am 21. August 2019 beantwortet. Man sei dem Begehren somit fristgerecht nachgekommen. Die am 16. Juli 2019 eingeforderte Verjährungseinredeverzichtserklärung habe man am 21. August 2019 ausgestellt, auch dies somit fristgerecht. Am 3. September 2019 habe der Rechtsvertreter gegenüber einer Sachbearbeitterin der Vorinstanz eine fehlerhafte Taggeldabrechnung gerügt. Eine Antwort sei ausgeblieben, weil diese Sachbearbeiterin die Vorinstanz verlassen habe, was auch der Grund dafür sei, dass eine an diese gerichtete Mailanfrage der Mutter der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben sei. Am 4. November 2019 habe der Rechtsvertreter seine Begehren gegenüber der neu zuständigen Fachperson wiederholt und diese nur sechs Arbeitstage später bereits abgemahnt. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr komplexen Fall handle, in den mehrere Versicherer involviert seien. Dennoch habe die Vorinstanz stets innert angemessener Frist reagiert. Die Beschwerde habe die Beschwerdeführerin eingereicht, nachdem die neue Fachperson den Fall erst einen Monat bearbeitet habe; auch seit seinem Schreiben vom 3. September 2019 seien erst zwei Monate verstrichen. Bei derart komplexen und umfangreichen Fällen wie dem Vorliegenden sei dies ein angemessener Zeitraum. Es sei aber auch im jetzigen Zeitpunkt aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht möglich, eine Verfügung über die Taggeldleistungen zu erlassen. 5.3 In der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Aktenzustellung vom 19. Dezember 2019 habe die Vorinstanz die eine Forderung erfüllt und das Begehren anerkannt, weshalb die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien. Der von der Vorinstanz geforderte Verjährungseinredeverzicht beschlage das VVG-Verfahren und nicht das UVG- Verfahren. Was die Taggeldabrechnung anbelange, so sei diese lange gar nicht zugestellt worden, im August 2019 dann eine offensichtlich unrichtige und seit Reklamation reagiere die Vorinstanz in der Sache gar nicht mehr. Der Wechsel in der Zuständigkeit der Sachbearbeitung stelle keine Rechtfertigung dar. Die Vorinstanz habe schlicht nicht innert vernünftiger Frist reagiert. Die Akten seien erst nach Beschwerdeeinreichung zugestellt worden, die Taggeldabrechnung sei bis dato ausstehend. Die Beschwerdeführerin sei auf die Taggeldzahlungen jedoch existenziell angewiesen. Es sei auch mit der Komplexität nicht erklärbar, weshalb die Vorinstanz ihre am 21. August 2019 zugestellte Taggeldabrechnung bis dato

8 nicht erklären könne und die Unterlagen zur Berechnung nicht herausgebe. Faktisch sei der Fall indes weder komplex noch umfangreich. Wenn eine UVG- Versicherung am 21. August 2019 eine Taggeldabrechnung verfasse, dann müsse sie innerhalb von drei Monaten in der Lage sein, diese zu erklären und die Grundlagen dazu bekannt zu geben. 5.4 Aus Akten ergibt sich: Die Vorinstanz bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für den Unfall vom 27. September 2018 bei ihr unfallversichert sei. Der Unfall wurde ihr am 28. September 2018 gemeldet und sie hat die Registratur des Falls (Nr. 5180008747) gleichentags bestätigt. Am 3. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin den ausgefüllten Fragebogen an die Vorinstanz zurückgesendet (Vi-act. 1 - 4). Am 6. Februar 2019 hat die Vorinstanz einen Polizeibericht eingefordert, den ihr die Staatsanwaltschaft D.________ am 12. Februar 2019 zugestellt hat mit dem Hinweis, es sei eine Strafuntersuchung hängig (Vi-act. 5-7). Am 5. März 2019 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Taggeldabrechnung der IV-Stelle zu (Vi-act. 8). Einer E-Mail der Vorinstanz vom 20. März 2019 an die Mutter der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese um Auskunft betreffend Kostenübernahme für eine Polarity Therapie sowie betreffend Taggeldzahlung ersuchte (die Anfrage liegt nicht im Recht). Die Frage zur Kostenübernahme wurde beantwortet, für die Taggeldabrechnung seien noch Abklärungen mit der IV-Stelle nötig (am 20.12.2019 zugestellte Akten S. 59). Am 20. März 2019 forderte die Vorinstanz die IV-Akten der Beschwerdeführerin ein (Vi-act. 9). Am 21. März 2019 meldete die Vorinstanz bei der AXA Versicherung AG (Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers) Regress an (am 20.12.2019 zugestellte Akten S. 57). Am 27. März 2019 stellte die IV-Stelle der Vorinstanz die IV-Akten zu (IV-act. 77). Am 27. März 2019 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, der beruflichen Tätigkeit und zum Stand der IV-Massnahmen (am 20.12.2019 zugestellte Akten S. 55). Am 13. April 2019 sandte die Mutter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 31. März 2019 mit der Bemerkung, sie gehe davon aus, dass die Vorinstanz nun über alle Unterlagen verfüge, damit sie das Taggeld von Oktober 2018 bis März 2019 leisten könne. Am 15. April 2019 informierte die Vorinstanz, es seien noch die Abrechnungen der Ausgleichskasse ausstehend; sobald diese vorlägen, würde der Fall besprochen und eine Rückmeldung erfolgen (Vi-act. 10).

9 Am 14. Juni 2019 meldet sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz und ersucht um Zustellung der Akten und Mitteilung betreffend Verlauf (Vi-act. 11). Die Forderung wird am 11. Juli 2019 erneuert und ergänzt, die Vorinstanz solle aufzeigen, wie sie die noch notwendigen Therapien und die berufliche Wiedereingliederung mit einem Case Management zu begleiten bereit sei (Vi-act. 12). Nachdem die Vorinstanz den Rechtsvertreter am 15. Juli 2019 um eine ergänzte Anwaltsvollmacht ersuchte, stellte er diese der Vorinstanz gleichentags zu (Vi-act. 13). Am 16. Juli 2019 ersucht er die Vorinstanz um einen Verjährungseinredeverzicht (Vi-act. 14). Am 17. Juli 2019 fordert der Rechtsvertreter die Zustellung aller Akten (nicht nur der - zugestellten - medizinischen Dokumentation), eine Abrechnung der Taggeldleistungen sowie die geforderte Mitteilung betreffend Case Management (Viact. 15). Da offenbar eine Antwort ausblieb, erneuerte er die Forderung am 12. August 2019 und er setzte eine Frist von 10 Tagen (Vi-act. 16). Am 21. August 2019 erklärt die Vorinstanz den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis am 30. September 2020 (Vi-act. 18) und sie stellt der Beschwerdeführerin eine Taggeldabrechnung für die Periode 14. Oktober bis 31. Dezember 2018 zu (Vi-act. 17). Ebenfalls am 21. August 2019 teilt die Vorinstanz dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass kein medizinisches Case Management angeboten werde und man betreffend berufliche Integration nicht mehr bieten könne als die ohnehin tätige IV (Vi-act. 19). Mit E-Mail vom 25. August 2019 forderte die Mutter der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die Rückerstattung verschiedener Heilungskosten ein, die teilweise schon mehrfach eingefordert worden seien (am 20.12.2019 zugestellte Akten S. 26). Die Forderungen betreffen (zumindest teilweise) die hier nicht massgebliche UV-Zusatzversicherung nach VVG (Polarity Therapie). Am 3. September 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Taggeldabrechnung vom 21. August 2019 und rügt dabei verschiedene Fehler (Zeitraum, Taggeldansatz, Arbeitspensum, Berechnung). Es wird um Korrektur der Taggeldabrechnung und entsprechende Taggeldzahlung ersucht. Bekräftigt wird gleichzeitig die Forderung nach Akteneinsicht, welche noch nicht umfassend erfüllt sei (Vi-act. 21). Am 11. Oktober 2019 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Forderung mit Verweis auf das Schreiben vom 3. September 2019 (Vi-act. 22). Am 28. Oktober 2019 ersucht die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich um Rückerstattung von Heilungskosten (am 20.12.2019 zugestellte Akten S. 11). Die E-Mail ist an eine Sachbearbeiterin der Vorinstanz adressiert, die offenbar nicht mehr angestellt war, weshalb die Sendung nicht übermittelt werden konnte. Deshalb stellte der Rechtsvertreter der Vorinstanz die E-Mail am 29. Oktober 2019

10 postalisch zu und er erneuerte gleichzeitig seine Forderung, das Schreiben vom 3. September 2019 zu beantworten (Vi-act. 23). Am 29. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die IV-Stelle um nochmalige Zustellung sämtlicher IV-Akten (IV-act. 108), die ihr am 5. November 2019 zugestellt wurden. Am 4. November 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Forderungen vom 3. September 2019 (Vi-act. 24). Diesmal gegenüber einer anderen Ansprechperson der Vorinstanz, nachdem diese den Rechtsvertreter am 29. Oktober 2019 über den Personalwechsel informiert hat (diese Information liegt nicht in den Akten). Am 12. November 2019 macht die Beschwerdeführerin die Vorinstanz aufmerksam auf die nach wie vor ausstehende Rückerstattung von Heilungskosten und Reisekosten sowie die noch ausstehende Berichtigung der Taggeldabrechnung. Sie setzt eine Frist bis 30. November 2019 zur Erledigung der offenen Pendenzen (Vi-act. 25). Am 6. Dezember 2019 reicht die Beschwerdeführerin die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Am 19. Dezember 2019 stellt die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "die vollständigen Akten betreffend das Ereignis von Frau A.________ vom 27. September 2018" zu. 6.1 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin resp. deren Mutter die Vorinstanz im Nachgang zum Unfallereignis mit verschiedenen Unterlagen bedient hat und sich dann auch nach dem Stand erkundigte. Eine Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erging nicht. 6.2 Am 14. Juni 2019 gelangte erstmals der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. In einem ersten Schritt ersuchte er um Akteneinsicht, welche ihm vorerst in Bezug auf die medizinischen Akten innert rund einem Monat gewährt wurde. Die weiteren Akten wurden erst am 19. Dezember 2019 zugestellt, was nicht mehr als beförderliche Behandlung bezeichnet werden kann und wofür auch keine objektiven Gründe vorliegen. Selbst wenn der Fall komplex wäre, steht dies der Gewährung einer Akteneinsicht nicht entgegen. Hierzu sind bloss die einverlangten Akten zuzustellen. Mit der Zustellung im Dezember 2019 wurde das Begehren indes - wie eingangs ausgeführt - hinsichtlich der Aktenzustellung gegenstandslos. 6.3 Am 11. Juli 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter (neben dem Stand betreffend Akteneinsicht) nach dem Umgang der Versicherung bezüglich Case Management. Es handelte sich um ein Auskunftsbegehren; ein Entscheid wurde

11 nicht gefordert. Am 17. Juli 2019 wurde die Bitte betreffend Case Management erneuert. Am 21. August 2019 erteilte die Vorinstanz telefonische Auskunft, so dass dieser Punkt im weiteren Verlauf nicht mehr Gegenstand der gegenseitigen Korrespondenz bildete. Mithin erübrigen hierzu Weiterungen. 6.4 Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz unter dem Betreff "UVG-Versicherung / UVG-Zusatzversicherung" um Erklärung eines Verjährungseinredeverzichts. Diesen gab die Vorinstanz am 21. August 2019 ab. Unabhängig davon, ob der Sachverhalt die UVG- Versicherung oder die UV-Zusatzversicherung betrifft, erfolgte die Erklärung der Vorinstanz innert angemessener Frist, weshalb keine Rechtsverzögerung vorliegt. 6.5 Am 17. Juli 2019 forderte der Rechtsvertreter die weiteren, nichtmedizinischen Akten ein. Insbesondere sei zeitnah eine Abrechnung der Taggeldleistungen zuzustellen. Da eine Antwort ausblieb, erinnerte der Rechtsvertreter am 12. August 2019 an seine Forderung und setzte eine Frist von 10 Tagen. Noch innert dieser Frist stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (nicht dem Rechtsvertreter) am 21. August 2019 eine Taggeldabrechnung für den Zeitraum 14. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 zu. Auch diesbezüglich kann nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. 6.6.1 Am 3. September 2019 bestätigte der Rechtsvertreter den Eingang der Taggeldabrechnung. Seines Erachtens enthielt sie aber verschiedene Fehler. Das Schreiben an die Vorinstanz schliesst mit der Aufforderung (Vi-act. 21): Es ergibt sich: 1. Bitte korrigieren Sie die Abrechnung wie dargelegt und richten Sie der Versicherten die erhöhten Nachzahlungen sowie das laufende Taggeld aus. 2. Bitte stellen sie uns sämtliche Akten der UVG-Versicherung E.________, insbesondere auch die Akten zur Taggeldbemessung zu. 6.6.2 Am 11. Oktober 2019 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um zeitnahe Rückmeldung zum Schreiben vom 3. September 2019 ersucht. Auch am 29. Oktober 2019 wurde um Rückmeldung auf das Schreiben vom 3. September 2019 ersucht. Am 4. November 2019 wurde das Schreiben vom 3. September 2019 ohne weitere Bemerkungen noch einmal zugestellt, diesmal an eine andere Sachbearbeiterin. 6.6.3 Am 12. November 2019 hält der Rechtsvertreter gegenüber der Vorinstanz fest, die Rückmeldung zur Taggeldabrechnung bzw. zu seinem Schreiben vom 3. September 2019 sei noch immer ausstehend. Er ersuchte, die offenen Tag-

12 gelder bis spätestens 30. November 2019 abzurechnen und innert gleicher Frist entsprechend zu dokumentieren. 6.6.4 Am 6. Dezember 2019 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. 6.6.5 Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG legitimiert ist eine Partei, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren keine Verfügung (oder keinen Einspracheentscheid) erlässt. Mithin setzt ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG voraus, dass zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt wird (vgl. oben Erw. 2.4). Wie dem dargestellten, sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt entnommen werden kann, hatte die Beschwerdeführerin eine Taggeldabrechnung verlangt, die ihr innert Monatsfrist zugestellt wurde. Anschliessend monierte sie, die zugestellte Abrechnung sei fehlerhaft. In der Folge verlangte sie jedoch keine anfechtbare Verfügung, sondern ausdrücklich Erklärungen zur Abrechnung und die Berechnungsgrundlagen. Mithin wurde die Vorinstanz ausdrücklich nicht aufgefordert, die Taggeldabrechnung in einer Verfügung zu bestätigen oder zu korrigieren, so dass ein Anfechtungstitel vorliegt. Gefordert waren vielmehr Erklärungen. Wird aber nicht der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, kann nicht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden (vgl. oben Erw. 2.4; Urteil BGer 8C_453/2008 vom 12.12.2008 Erw. 3.3). 6.6.6 Das Begehren um Erlass einer Verfügung muss nicht ausdrücklich sein, sondern kann auch sinngemäss erfolgen. Als solche, sinngemässe Aufforderung könnte aber frühestens das Schreiben vom 12. November 2019 aufgefasst werden, worin zwar nach wie vor eine Rückmeldung auf das Schreiben vom 3. September 2019 gefordert wird (mithin keine anfechtbare Verfügung), aber ausdrücklich auch, dass die Taggelder abgerechnet werden und der Rechtsvertreter dokumentiert wird (Vi-act. 25). Würde das explizite Begehren nach Abrechnung der Taggelder als Verlangen einer anfechtbaren Verfügung anerkannt, dann erfolgte die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Dezember 2019, d.h. nach rund 3½ Wochen, verfrüht. Mithin lag bei Beschwerdeeinreichung keine Rechtsverzögerung vor. 7. Bleibt anzufügen, dass aufgrund des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) die versicherte Person Anrecht auf Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist hat; dies auch ohne ausdrückliches Verlangen nach Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Auch wenn - wie ausgeführt - die

13 Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, ist doch festzustellen, dass das Verfahren auffallend lange dauert. Dabei ist zu wiederholen, dass sich die Vorinstanz - entgegen ihren Ausführungen - nicht auf etwaige Personalwechsel im Betrieb berufen kann. Weder mangelnde Organisation noch Überlastung bewahren einen Versicherer vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. Urteil BGer 12T_4/2017 vom 26.6.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 130 I 312 Erw. 5.2). Was die Komplexität anbelangt, so ist die Koordination der Unfallversicherung mit der Invalidenversicherung nichts Aussergewöhnliches. Zudem war die Vorinstanz bereits seit Ende März 2019 in Besitz der IV-Akten. Wesentliche Informationen erhielt sie auch aus der Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 27. März 2019, namentlich was ihre berufliche Eingliederung und Unterstützung durch die IV anbelangt. Auch ist der Beschwerdeführerin beizupflichten wenn sie ausführt, dass es nach Zustellung einer Taggeldabrechnung am 21. August 2019 innert angemessener Frist möglich sein muss, die Grundlagen dieser Berechnung aufzuzeigen und zuzustellen resp. auf gerügte Fehler die angeforderte Rückmeldung zu geben. Selbst wenn sich daher die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Dezember 2019 als unbegründet erweist, so scheint es vor diesem Hintergrund doch angezeigt zu sein, dass die Vorinstanz über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin nun innert Wochen und nicht innert Monaten mittels anfechtbarer Verfügung entscheidet. 8.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist. 8.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 8.3.1 Was die Frage einer Parteientschädigung anbelangt, so ist das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung aufgrund der Nichtgewährung der Akteneinsicht nach der Zustellung der Akten am 19. Dezember 2019 gegenstandslos geworden. Wie ausgeführt, sind indes keine objektiven Gründe ersichtlich, weshalb die Akten nicht zeitnah nach Zustellung der von der Vorinstanz geforderten Vollmacht vom 15. Juli 2019 resp. entsprechender Bekräftigung der Aufforderung um Aktenzustellung vom 17. Juli 2019 zugestellt wurden. Die Vorinstanz begründet die Nichtzustellung denn auch nicht weiter. Mithin erwies sich die Beschwerdeführung insoweit als begründet, als die Vorinstanz in der Folge die angeforderten Akten zustellte. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. 8.3.2 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), welcher für das

14 Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 800.-- (inkl. MwSt) festgelegt wird.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. März 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2019 98 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.03.2020 I 2019 98 — Swissrulings