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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2019 I 2019 78

13 novembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,442 mots·~22 min·3

Résumé

Unfallversicherung (Zwischenverfügung vom 27.8.2019 betreffend Gutachtenauftrag) | Unfallversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 78 Entscheid vom 13. November 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Zwischenverfügung vom 27.8.2019 betreffend Gutachtenauftrag)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1966) ist seit dem 1. Oktober 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 9. Januar 2018 sind bei A.________ am 29. September 2017 (Freitag; Schadendatum gemäss eigenen Angaben unpräzis) beim Ausführen von Malerarbeiten Bänder des linken Oberarmes gerissen. Mit Verfügung vom 19. April 2018 lehnte die Suva den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, weil die Beschwerden von A.________ weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Eine dagegen am 14. Mai 2018 erhobene Einsprache lehnte die Suva mit Entscheid vom 13. Juli 2018 ab. Hiergegen reichte A.________ am 12. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit dem Antrag, die Verfügung der Suva sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit VGE I 2018 86 vom 7. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen, welches sich mit den Fragen zu befassen hat, ob die PASTA-Läsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, und falls ja, ob es sich dabei um eine Berufskrankheit handle (vgl. VGE I 2018 86 vom 7.2.2019). B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 informierte die Suva A.________, es sei eine Begutachtung bei Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vorgesehen (Vi-act. 74). Am 8. Juli 2019 antwortete A.________ der Suva, er sei mit dem Gutachter nicht einverstanden (Vi-act. 76). Nachdem die Suva am vorgeschlagenen Gutachter festhielt, forderte A.________ am 12. August 2019 den Erlass einer Zwischenverfügung (Vi-act. 78). C. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 teilte die Suva A.________ mit, an der Begutachtung durch Dr.med. D.________ festzuhalten (Vi-act. 79). D. Am 30. September 2019 lässt A.________ gegen die Zwischenverfügung vom 27. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die Zwischenverfügung vom 27. August 2019 sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Gutachten an einen unabhängigen Gutachter zu erteilen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Auftrags- und Honorarvolumen an Dr. D.________ während der letzten vier Jahre offen zu legen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Zwischenverfügung vom 27. August 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Ausgeschlossen ist die Einsprache gegen prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 27. August 2019, mit welcher entgegen der Forderung des Beschwerdeführers an Dr.med. D.________ als Gutachter festgehalten wird. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20.12.1968, welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 138 V 271 Erw. 1.2.1). 1.3 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7 m.H.). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 Erw. 6.1). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. auch VGE I 2018 16 vom 14.3.2018 Erw. 2). 2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. August 2019 ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, ist darauf nicht einzutreten. Im Verfahren I 2018 86 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, die Sache sei nicht spruchreif, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Entsprechend wurde die Sache zwecks Durchführung eines ver-

4 sicherungsexternen Gutachtens an die Suva zurückgewiesen (wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ziff. 2.2.1 korrekt wiedergibt). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. Er wurde insbesondere auch durch den Beschwerdeführer nicht angefochten mit der Begründung, es entstünden ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile, weil die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen und nicht ein Gerichtsgutachten eingeholt werde. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wohl führe die Suva in der angefochtenen Zwischenverfügung aus, sie habe die gegen Dr.med. D.________ vorgebrachten Einwände geprüft, sie halte aber am Gutachter fest. Damit werde einzig eine unbegründete Meinung der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Sie weigere sich, ihre Behauptungen zu belegen bzw. zu begründen. Der Beschwerdeführer könne daher nur mutmassen, wie die Suva zu ihren Schlüssen gekommen sei. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2). 3.3.1 Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte die Suva dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer begutachten zu lassen und Dr.med. D.________ damit zu beauftragen. Auch stellte die Suva dem Rechtsvertreter die Fragen zu, welche sie Dr.med. D.________ zu unterbreiten gedachte. Er erhielt die Möglichkeit, zur Notwendigkeit der Begutachtung, dem vorgeschlagenen Gutachter und der Fragestellung bis am 8. Juli 2019 Stellung zu nehmen (Vi-act. 74).

5 3.3.2 Am 8. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer der Suva mit, das Verwaltungsgericht habe die Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens verlangt. Gemäss Lebenslauf von Dr.med. D.________ arbeite dieser seit dem 1. Januar 2012 in einem Teilpensum als Kreisarzt bei der Suva. Er sei damit klar nicht unabhängig. Zudem ergebe sich aus einem in der E.________ publizierten Interview mit Dr.med. D.________, er habe eine schleichende Aversion gegen klagende Patienten entwickelt, wobei der Begriff "klagen" durchaus in beiden Bedeutungen zu verstehen sei: sich beschweren und gerichtlich vorgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Arzt, der offensichtlich eine Aversion gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien entwickelt habe, überhaupt von der Suva als Gutachter vorgeschlagen werde. Zudem sei er Angestellter der Suva (Vi-act. 76). 3.3.3 Am 25. Juli 2019 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, Dr.med. D.________ sei seit mehreren Jahren nicht mehr für die Suva tätig. Dass in Vergangenheit ein Anstellungsverhältnis bestanden habe, stelle keinen triftigen Ausstandsgrund dar. Gleiches gelte für die aus dem Kontext gezogene Passage im erwähnten E.________-Artikel. Am Gutachter werde daher festgehalten, wozu der Beschwerdeführer bis am 12. August 2019 Stellung nehmen könne (Vi-act. 77). 3.3.4 Mit Schreiben vom 12. August 2019 bat der Beschwerdeführer die Suva um einen Beleg, dass Dr.med. D.________ seit Jahren nicht mehr bei der Suva arbeite. Auch habe die Suva aufzuzeigen, wie viele Gutachteraufträge sie ihm seit Beendigung des Anstellungsverhältnisses zugewiesen habe. Weiter hielt er fest, er teile die Auffassung nicht, wonach die Interview-Passage aus dem Kontext gerissen sei. Die Aussage zeige klar auf, welche Meinung Dr.med. D.________ über Personen habe, die den Rechtsweg bestreiten würden. Schliesslich ersuchte er um Zustellung der geforderten Unterlagen sowie eine Zwischenverfügung (Vi-act. 78). 3.3.5 In der Zwischenverfügung vom 27. August 2019 führte die Suva aus, die Einwände gegen die vorgeschlagene Begutachtung durch Dr.med. D.________ geprüft zu haben. Im Weiteren wird dieselbe Begründung des Schreibens vom 25. Juli 2019 (vgl. oben Erw. 3.3.3) wiederholt. Man halte an Dr.med. D.________ fest (Vi-act. 79). Gleichentags erging ein A-Post-Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Darin führt die Suva aus, Dr.med. D.________ arbeite seit vier Jahren nicht mehr bei der Suva. Über die Anzahl der seither zugewiesenen Gutachteraufträge werde keine Statistik geführt. Auftrags- und Honorarvolumen wür-

6 den für sich allein ohnehin keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten schaffen (Vi-act. 80). 3.4 Die Begründung der Zwischenverfügung ist in der Tat sehr dünn ausgefallen und beschränkt sich auf die Wiederholung der Ausführungen des Schreibens vom 25. Juli 2019. Auch erklärt sich nicht von selbst, weshalb parallel zur Zwischenverfügung gleichentags ein Schreiben mit weiteren Informationen an den Beschwerdeführer versandt wurde und diese nicht Inhalt der Zwischenverfügung waren. Dennoch kann die Begründung als gerade noch genügend bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Gutachter Dr.med. D.________ die Einwände, er sei als Angestellter der Suva bzw. Auftragnehmer nicht unabhängig und aus dem publizierten Interview erhelle, dass er eine Abneigung gegen den Rechtsweg einschlagende Patienten habe. Auf diese Einwände nahm die Suva Bezug und sie erklärte, Dr.med. D.________ stehe in keinem Anstellungsverhältnis, das Auftragsvolumen stelle rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar und die Aussage im Interview sei aus dem Kontext gerissen und vorliegend nicht einschlägig. Damit war es dem Beschwerdeführer möglich, gegen die Zwischenverfügung ein begründetes Rechtsmittel zu ergreifen. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. 4.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Suva sei anzuweisen, ein Gutachten an einen unabhängigen Gutachter zu erteilen. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei es besonders wichtig, dass Gutachter von der Versicherung vollständig unabhängig seien. Dr.med. D.________ könne nicht als ein unabhängiger Gutachter angesehen werden. 4.1.1 Bis vor vier Jahren sei er als Kreisarzt für die Suva tätig gewesen, wobei das behauptete Anstellungsende nicht einmal belegt werde. Zudem weigere sich die Suva offenzulegen, wie viele Aufträge und welches Honorar Dr.med. D.________ in den letzten Jahren erhalten habe. Die Suva sei anzuweisen, sämtliche Karten offen zu legen, damit überprüfbar sei, ob Dr.med. D.________ ein unabhängiger Gutachter sei oder ein von der Suva abhängiger. Da Dr.med. D.________ bis vor vier Jahren Kreisarzt gewesen sei, kenne er die internen Abläufe und auch die Ärzte der Suva. Bereits aus diesem Grunde stelle sich die Frage, ob er unabhängig von der ehemaligen Arbeitgeberin urteilen könne. Zudem sei weiterhin nicht belegt, dass er nicht doch als Kreisarzt, beratender Arzt, Kompetenzarzt oder allgemein als Berater für die Suva tätig sei. Mangels Offenlegung sei auch nicht ausgeschlossen, dass er als versicherungsexterner Arzt hauptsächlich für die Suva Gutachten erstelle. Hiervon müsse ausgegangen

7 werden, da die Suva die Offenlegung verweigere. Die Auffassung, dass ein Gutachter, der hauptsächlich für eine Versicherung Gutachten erstelle, von der zahlenden Versicherung unabhängig sein solle, sei lebensfremd. 4.1.2 Zudem zeige das Interview in der E.________, dass Dr.med. D.________ nicht viel von Patienten halte, die medizinische Beurteilungen durch ein Gericht überprüfen liessen. Dies belege die Aussage "Selber entwickelte ich eine schleichende Aversion gegen klagende Patienten … Wobei der Begriff 'klagen' durchaus in seinen beiden Bedeutungen zu verstehen ist: sich beschweren und gerichtlich vorgehen". Gemäss Vorinstanz sei dies aus dem Kontext gerissen. Sie unterlasse es jedoch zu begründen, warum dies der Fall sein solle. Die Aussage sei so klar, dass sie gar nicht aus dem Kontext gerissen sein könne. Es könne einer versicherten Person nicht zugemutet werden, sich durch einen Arzt begutachten zu lassen, der offensichtlich gegen Personen wie der Beschwerdeführer eine schleichende Aversion entwickelt habe. Ihm fehle die nötige Objektivität, um ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Auch stelle sich die Frage, weshalb Dr.med. D.________ für die Suva Gutachten erstelle, da er doch wissen müsse, dass daraus ein gerichtliches Verfahren entstehen könne. 4.1.3 Aus dem von der Suva zitierten Bundesgerichtsentscheid gehe schliesslich hervor, dass das Auftrags- und Honorarvolumen allein keinen Ausstandsgrund darstelle (Hervorhebung in der Beschwerde). Vorliegend bestünden noch zwei weitere Gründe, welche die Unabhängigkeit von Dr.med. D.________ in Zweifel ziehen würden. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung müsse der Schluss gezogen werden, dass er nicht die nötige Unabhängigkeit und Objektivität besitze, um ein rechtsgenügliches Gutachten zu erstellen. 4.2 Vernehmlassend hält die Suva fest, Dr.med. D.________ stehe seit vier Jahren nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Suva. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, und es sei nicht einzusehen, weshalb hierzu weitere Belege einzureichen seien. Betreffend Gutachtenaufträge führe die Suva keine Statistik. Zudem sei der Umstand, dass eine sachverständige Person wiederholt für eine Begutachtung herangezogen werde, kein Grund für die Annahme einer Befangenheit. Die Dr.med. D.________ unterstellte Aussage, stimme nicht. Sie sei nicht im Zusammenhang mit von ihm vorgenommenen gutachterlichen Beurteilungen gemacht worden, sondern im Kontext von Arzthaftungsprozessen, die von Patienten im Anschluss an erfolgte Operationen eingeleitet worden seien. Man habe dem Beschwerdeführer bereits am 25. Juli 2019 mitgeteilt, die zitierte Aussage

8 habe nichts mit dem aktuellen Kontext zu tun. Daher spreche auch nichts gegen eine Begutachtung durch Dr.med. D.________. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hat der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Für den Sozialversicherer und die versicherte Person besteht die Obliegenheit, eine einvernehmliche Gutachterbestellung anzustreben. Bei Divergenzen ist ein Einigungsversuch einzuleiten. Scheitert dieser, ist darüber zu verfügen. Dies gilt im IV-Verfahren wie auch im Verfahren der Unfallversicherung (BGE 139 V 349; BGE 138 V 318; BGE 137 V 210). 5.2 Neben den Einwendungen im Rahmen der Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern (personenbezogene Ausstandsgründe) können vor kantonaler Beschwerdeinstanz beschwerdeweise materielle Einwendungen wie z.B. der Einwand vorgebracht werden, dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche (BGE 137 V 257 Erw. 3.4.2.7 m.H.). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich personenbezogene Ausstandsgründe vor, wobei sich diese nicht auf die Fachexpertise von Dr.med. D.________ beziehen. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen medizinische Sachverständige, die mit einem Gutachten beauftragt werden sollen, grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter (BGE 137 V 2010 Erw. 2.1.3; BGE 132 V 93 Erw. 7.1; BGE 120 V 357 Erw. 3b). Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird (BGE 134 I 238 Erw. 2.1). Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden, und erst recht, wenn sie im anschliessenden Beschwerdeverfahren als Basis gerichtlicher Beurteilung verwendet werden. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gut-

9 achten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 2010 Erw. 2.1.3; BGE 125 II 541 Erw. 4d). 5.4 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 140 III 221 Erw. 4.1 m.w.H.). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil BGer 8C_896/2017 vom 27.4.2018 Erw. 4.2 m.w.H.). 6.1 Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, die im E.________-Interview publizierten Aussagen von Dr.med. D.________ zeigten auf, dass er eine Aversion gegen klagende Patienten/Personen wie den Beschwerdeführer habe. Damit sei eine objektive Begutachtung unmöglich. Es fehle ihm an der nötigen Objektivität, um ein unabhängiges Gutachten zu erstellen (vgl. oben Erw. 4.1.2). 6.2 Das vom Beschwerdeführer angeführte Zitat (vgl. oben Erw. 4.1.2) erschien am [Dat.] in E.________. Es handelt sich um einen Bericht über Dr.med. D.________ in seiner damals neuen Funktion als Präsident F.________ unter dem Titel "Ich bin kein Präsident für schwarze Schafe" (E.________; Bf-act. 9). Die zitierte Aussage steht im Abschnitt "Abschied vom Ops", dem die Einleitung voranstand, Dr.med. D.________ operiere seit vier Jahren nicht mehr. Der ganze Abschnitt lautet: «Es war ein bewusster Entscheid – und es war eine Erleichterung.» Der Abschied vom Operieren hatte vor allem mit den Komplikationen oder möglichen Komplikationen zu tun, die damit verbunden sind. «Es gibt nur einen Chirurgen, der nicht mit Komplikationen 
zu kämpfen hat», sagt D.________, «das ist der pensionierte Chirurg. Selber entwickelte ich eine schleichende Aversion gegen klagende Patienten. Und bevor ich säuerlich zu reagieren begann, hörte ich lieber auf.» Wobei der Begriff «klagen» durchaus in seinen beiden Bedeutungen zu verstehen ist: «sich beschweren» und «gerichtlich vorgehen». «Selber hatte ich nicht überdurchschnittlich viel Pech», konstatiert er. «Aber einiges habe ich schon gesehen. Und einiges auch beheben müssen. Einen Schadenfall hatte ich, bei dem meine Versicherung

10 zahlen musste.» Eine gewisse Abgeklärtheit ist bei D.________ spürbar, wenn er sagt: «Über Behandlungsfehler spricht niemand gern. Aber sie gehören dazu.» Im Februar referiert er an einem Kongress in Berlin über Gefässverletzungen bei Hüftund Knieoperationen. «Das sind bekannte Komplikationen. Mit denen müssen wir leben.» Nervenverletzungen gehörten dazu, sagt D.________, und Frakturen, die nicht zusammenwachsen wollen. «Das kann einen Chirurgen bedrücken. Ich habe vor einem Operationstag nie gut geschlafen.» 6.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers belegt dieser Text nicht, dass von Dr.med. D.________ kein objektives, unabhängiges Gutachten zu erwarten ist. Er beschreibt den Alltag eines operativ tätigen Chirurgen, das dessen Arbeit inhärente Komplikationsrisiko und auch die Belastung durch klagende Patienten. Er negiert nicht, dass Fehler passieren. Es sei dies belastend, weshalb das Ende der operativen Tätigkeit eine Entlastung dargestellt habe. Hieraus abzuleiten, Dr.med. D.________ spreche den Patienten das Recht ab, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, ist nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überhaupt nicht das Ergebnis (outcome) einer Therapie, mögliche Komplikationen oder eine Haftungsfrage ist. Strittig ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG darstellen, ob es sich ggfs. um eine Berufskrankheit handelt. Es steht dies - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - in keinem Kontext mit den Aussagen im erwähnten E.________- Artikel. Die Aussage, die Operationen, das diesen inhärente Komplikationsrisiko und klagende Patienten seien für einen operativ tätigen Chirurgen eine Belastung, begründet keine Gefahr für eine objektive, ergebnisoffene Untersuchung und Begutachtung durch Dr.med. D.________. Die Aussage vermag keinen Beleg abzugeben dafür, dass Dr.med. D.________ dem Beschwerdeführer nicht neutral begegnen würde, sondern sich durch sachfremde Umstände zu einer falschen Beurteilung leiten liesse. 7.1 Des Weiteren verneint der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit von Dr.med. D.________, weil er Angestellter der Suva war oder noch sei (vgl. oben Erw. 4.1.1) resp. weil er von den Aufträgen der Suva abhängig sei. Hierauf müsse geschlossen werden, da die Suva keine Auskunft über das Auftragsvolumen gebe (vgl. oben Erw. 4.1.1 und 4.1.3). 7.2.1 Der Beschwerdeführer legt als Beleg der Anstellung von Dr.med. D.________ bei der Suva ein curriculum vitae von Dr.med. D.________ ins Recht (Bf-act. 8). Dieses ist weder datiert noch ist eine Quelle vermerkt. Eine Google-Abfrage (vom 4.11.2019) ergibt, dass es sich um den unter www.___ publizierten Lebenslauf handeln könnte. Der Verband G.________

11 wurde von __ bis __ durch Dr.med. D.________ präsidiert, heute ist er Ehrenmitglied. Von wann der Lebenslauf datiert, bleibt unbekannt. Keinesfalls vermag er ein Anstellungsverhältnis zu belegen. Gemäss Darstellung der Suva war Dr.med. D.________ bis vor vier Jahren in einem Teilzeitpensum als Kreisarzt für die Suva tätig. Gemäss eigenen Angaben von Dr.med. D.________, die unter www.___ publiziert sind (eingesehen am 4.11.2019), war er für die Suva von Januar 2013 bis August 2015 als Facharzt Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin Suva Luzern tätig. Dass ein Anstellungsverhältnis bestand, steht somit fest. Fest steht auch, dass er heute nicht mehr auf der Liste der Suva-Ärzte aufgeführt ist (vgl. www.suva.ch/de- CH/material/Factsheets/aerztinnen-und-aerzte-versicherungsmedizin; Stand 1.10.2019 eingesehen am 4.11.2019). Mithin besteht kein Grund, an der Aussage der Suva zu zweifeln, dass der im Pensionsalter stehende Dr.med. D.________ kein Suva-Angestellter ist. Damit kann ein Abhängigkeitsverhältnis von Dr.med. D.________ als Angestellter der Suva ausgeschlossen werden. 7.2.2 Gestützt auf die publizierten Informationen ist somit von einer rund 2½ jährigen Teilzeitanstellung von Dr.med. D.________ bei der Suva auszugehen, die vor rund vier Jahren endete. Dass er dadurch noch heute weisungsgebunden wäre, ist auszuschliessen. Auch konnte in dieser kurzen Zeit, die bereits länger zurückliegt, keine Nähe und kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Dr.med. D.________ und der Suva entstehen, so dass eine neutrale Begutachtung eines Suva-Versicherten heute objektiv betrachtet ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdeführer vermag ausser der abstrakten Gefahr denn auch keine konkreten Hinweise zu geben, wonach Dr.med. D.________ aufgrund der früheren Anstellung der Suva näher stünde als ihm und er sich in der Begutachtung daher durch sachfremde Umstände leiten liesse. Ein entsprechendes Misstrauen lässt sich objektiv nicht begründen. 7.3.1 Was eine mögliche Abhängigkeit aufgrund von Gutachtenaufträgen der Suva an Dr.med. D.________ anbelangt, so hat das Bundesgericht im Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 Erw. 4.3 unter Verweis auf seine mehrfach bestätigte Praxis entschieden, der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen würden für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit schaffen. 7.3.2 Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung bildet das Honorarvolumen für sich allein keinen Grund zur Annahme, die Unabhängigkeit eines Gutachters zum Auftraggeber sei gefährdet. Das bisherige Honorarvolumen von http://www.suva.ch/de-CH/material/Factsheets/aerztinnen-und-aerzte-versicherungsmedizin http://www.suva.ch/de-CH/material/Factsheets/aerztinnen-und-aerzte-versicherungsmedizin

12 Dr.med. D.________, das gemäss Suva unbekannt ist, spielt mithin für sich allein keine Rolle. 7.3.3 Der Beschwerdeführer vermag über die behauptete Abhängigkeit hinaus keine Hinweise zu geben, dass tatsächlich eine qualifizierte Abhängigkeit bestehen könnte. Eine reine Behauptung erweckt indes objektiv kein Misstrauen an der Unabhängigkeit. 7.3.4 Objektive Anhaltspunkte, die gegen eine Unabhängigkeit und gegen eine faire Begutachtung sprechen, bestehen ebenso wenig. Der Beschwerdeführer war Orthopäde in einer Klinik in Luzern, wo er (gemäss zitiertem E.________- Artikel) bis 2012 operierte. Von 2013 bis August 2015 war er teilzeitlich Facharzt des Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva. Seit 2016 ist er Präsident F.________. Zudem ist er seit 2011 zertifizierter Gutachter SIM (gemäss Liste auf www.swiss-insurance-medicine.ch; eingesehen am 4.11.2019). Seit August 2015 übt er eine freie Gutachtertätigkeit im Bereich Privat- und Sozialversicherungen sowie Haftungsrecht aus (gemäss www.___). Mit Jahrgang […] steht er zudem im Pensionsalter. Bei diesem bisherigen und aktuellen Betätigungsfeld von Dr.med. D.________ kann ausgeschlossen werden, dass er von den Gutachtenaufträgen der Suva finanziell abhängig sein könnte, so dass dadurch die Neutralität seiner Begutachtung gefährdet wäre. 7.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es seien nicht nur das Honorarvolumen und die Anzahl Gutachtenaufträge als solche, welche die Unabhängigkeit von Dr.med. D.________ ausschliessen würden, sondern die Gesamtumstände, alle vorgebrachten Gründe zusammen. Er sei Angestellter der Suva oder zumindest gewesen und kenne dadurch all die Personen und Prozesse der Suva. Er sei vermutungsweise regelmässiger Auftragnehmer der Suva und dadurch abhängig von ihr. Und schliesslich belege der erwähnte E.________-Artikel, dass Dr.med. D.________ eine Aversion gegen Patienten/Personen wie den Beschwerdeführer habe. Dies zusammen sei geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Dr.med. D.________ zu erwecken, weshalb vom Gutachtenauftrag an ihn abzusehen sei. 7.4.2 Auch bei einer Gesamtbetrachtung besteht kein Grund, eine persönliche Befangenheit von Dr.med. D.________ anzunehmen, welche objektiv geeignet wäre, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Das teilzeitliche, nur rund 2½ Jahre andauernde Anstellungsverhältnis liegt bereits über vier Jahre zurück. Dass diese, am Ende seiner beruflichen Tätigkeit gelegene, kurze Teilzeitanstellung Dr.med. D.________ hindern könnte, die Beschwerden des Beschwerdeführers neutral und von den Interessen der Suva unabhängig zu begut-

13 achten, ist bei objektiver Betrachtung auszuschliessen. Dass die Aussagen im E.________-Artikel in keinerlei Kontext zum vorliegenden Gutachtenauftrag stehen, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 6.3). Sie geben keinen Hinweis dafür, dass Dr.med. D.________ nicht unvoreingenommen an die Begutachtung des Beschwerdeführers treten würde und er unfähig wäre, die Beschwerden des Beschwerdeführers aus rein medizinischer Sicht als Sachexperte zu beurteilen und die Gutachtenfragen objektiv zu beantworten. Schliesslich übt der im Pensionsalter stehende Dr.med. D.________ neben verschiedenen Beschäftigungen eine freie Gutachtertätigkeit als zertifizierter Gutachter SIM aus. Dass er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Auftraggeberin Suva stehen könnte, ist nicht annähernd erwiesen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass Dr.med. D.________ durch sachfremde Umstände geleitet kein neutrales Gutachten erstellen könnte. All diese Vorbringen zusammen, die je für sich keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität von Dr.med. D.________ erwecken, vermögen auch bei einer Gesamtbetrachtung eine objektive, ergebnisoffene Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.________ nicht in Frage zu stellen. 8.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass von einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr.med. D.________ abgesehen werden müsste. 8.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art 61 lit. a ATSG). 8.3 Bei diesem Ergebnis besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. November 2019

I 2019 78 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2019 I 2019 78 — Swissrulings