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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.03.2020 I 2019 101

25 mars 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,533 mots·~23 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 101 Entscheid vom 25. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenerhöhung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. _______1964, Mutter von 3 Kindern mit Jahrgang 1985, 1988, 1993, geschieden) meldete sich am 14. November 2002 bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Probleme wurden in der Anmeldung wie folgt umschrieben: "starke Schmerzen im Rückenbereich + rechtes Bein, Lähmungserscheinungen, Bewegungsschmerzen beim Laufen". Sie arbeitete als Mitarbeiterin in einem C.________-Restaurant, wobei sie ihr damaliges 100%-Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60% reduzierte (IV-act. 1). Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 4. Februar 2003 (IV-act. 15) und vom 19. August 2004 (IV-act. 33) das Leistungsbegehren ab. In der Folge hat die IV-Stelle in einem damals möglichen Einspracheverfahren mit Entscheid vom 28. September 2005 A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 40%) zugesprochen (IV-act. 50). B. Im Rahmen von IV-Revisionsverfahren in den Jahren 2008 und 2011 hat die IV-Stelle den Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) bestätigt (vgl. IV-act. 78 und 103). C. Am 16. Januar 2015 meldete A.________ der IV-Stelle, dass sich der gesundheitliche Zustand durch einen Unfall am linken Fuss (27.9.2014) verschlechtert habe (siehe IV-act. 107). In einer Bescheinigung vom 2. März 2015 führte die Arbeitgeberfirma u.a. aus, dass A.________ seit diesem Unfall zu 100% arbeitsunfähig sei (IV-act. 110-5/7). Nach diversen Abklärungen liess die Unfallversicherung (D.________) A.________ begutachten; das entsprechende Gutachten der E.________ datiert vom 18. Juli 2017 (= UV-act. 11-3ff./61). Mit Vorbescheid vom 27. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass die IV-Rente nicht erhöht werde (IV-act. 154). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 161). D. Am 13. Dezember 2018 ging bei der IV-Stelle der ausgefüllte Fragebogen zu einer Revision der IV-Rente ein; darin wurde u.a. geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und dass A.________ seit dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (IV-act. 162). Nach einer Auswertung der eingereichten Arztberichte kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2019 an, das Erhöhungsgesuch abzuweisen (IV-act. 179). Nachdem sich A.________ zum Vorbescheid nicht geäussert hatte, verfügte die IV-Stelle am 25. November 2019, dass das Erhöhungsgesuch abgewiesen werde (IV-act. 180).

3 E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 17. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 25. November 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente als lediglich eine Viertelsrente zusteht. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 25. November 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 6. Februar 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 5. März 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2019 vom 23.12.2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2 S. 30; 144 I 21 Erw. 2.2 S. 24; 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349f.). Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

4 revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f. mit Hinweisen). 1.2 Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108). 1.3.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 105 V 156 Erw. 1). 1.3.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 1.3.3 Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2014 vom 26.3.2015).

5 2.1 Im Einspracheentscheid vom 28. September 2005 begründete die IV-Stelle die Zusprechung einer IV-Viertelsrente sinngemäss u.a. damit, - dass gesamthaft in der Vergangenheit die Kriterien für eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode gegeben waren (IV-act. 50-7/9 Ziff. 5.5); - dass das Vorliegen einer depressiven Störung durch die seit längerem anhaltende psychiatrische Behandlung und die medikamentöse antidepressive Therapie erhärtet werde (IV-act. 50-7/9 Ziff. 5.6); - dass der Facharzt die Versicherte als ängstlich abhängige und impulsive Persönlichkeit beschreibe. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60 werde zwar nicht diagnostiziert. Immerhin bestünden Anhaltspunkte für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.3. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur sei eine hohe Vulnerabilität gegeben. Einzelne lebensgeschichtliche Ereignisse vermöchten eine Depression auszulösen. Es müsse deshalb auch langfristig mit depressiven Störungen gerechnet werden und die Prognose des Facharztes, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwindbar seien, sei unter diesen Umständen nachvollziehbar (IV-act. 50-7/9 Ziff. 6); - dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege (IVact. 50-7/9 Ziff. 7); - dass die Versicherte gemäss Arbeitgeberin (C.________ Schweiz) ursprünglich seit Oktober 1999 zu 100% und nunmehr noch zu 60% arbeite (IV-act. 50-8/9 oben); - dass gemäss den rheumatologischen Befunden (Dr.med. F.________) nur geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden (ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) (IV-act. 50-8/9 Ziff. 9); - dass die psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfange einschränken würden, wobei unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die depressiven Störungen nicht durchgehend einen mittelschweren Grad erreichen würden und in Anbetracht des effektiven Arbeitspensums von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (IVact. 50-8/9 unten); - und dass hinsichtlich des Einkommensvergleichs in Anbetracht dessen, dass die Versicherte die Arbeit bei C.________ im Umfange der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 60% weiterführe, der IV-Grad 40% betrage (IV-act. 50-9/9 oben). 2.2.1 Im Rahmen der IV-Rentenrevision, welche durch die am 16. Januar 2015 von der Versicherten gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (im Zusammenhang mit einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks am 27.9.2014) ausgelöst wurde, stellte die Vorinstanz massgeblich auf das im UV- Verfahren eingeholte interdisziplinäre Gutachten der E.________ AG vom 18. Juli 2017 ab, an welchem folgende Sachverständige mitwirkten (UV-act. 11- 26/61): - G.________ (Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates/ Federführung);

6 - Dr.med. H.________ (Fachärztin für Neurologie); - Dr.med. I.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie); - Dr.med. J.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie/ medizinische Supervision); - Dr.med. K.________ (Medizinische Verantwortung). 2.2.2 Diese Gutachter stellten, nachdem die Versicherte am 27. September 2014 eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes erlitten hatte und nach entsprechender Behandlung (u.a. mit Gipsruhigstellung in Schiene, angepasster medikamentöser Therapie bei Verdacht eines chronisch regionalen Schmerzsyndroms CRPS, Infiltration, Implantation des Neurostimulators etc.) bewegungsund belastungsabhängige Schmerzen und Sensibilitätsminderungen des rechten Fusses und Unterschenkels aufwies, folgende Diagnosen (IV-act. 11-17/61): Unfallrelevante Diagnosen 1. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54), 2. Zustand nach konservativ behandelter Sprunggelenksdistorsion rechts ohne verbleibende Funktionseinschränkung. Nicht-unfallrelevante Diagnosen 1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik, aktuell beschwerdefrei, 2. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54), 3. Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (F33.9). 2.2.3 Die Gutachter fassten ihre versicherungsmedizinische Beurteilung wie folgt zusammen (UV-act. 11-19/61): Zusammenfassend ist die Arbeitsfähigkeit neurologisch und orthopädisch weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschränkt. Psychiatrisch führt auch die Diagnose F54 nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, hingegen führt die rezidivierende depressive Störung mit derzeitig mässig ausgeprägter Symptomatik zu einer reduzierten Stressbelastbarkeit und Durchhaltefähigkeit. Ebenfalls ressourcenmindernd ist die Persönlichkeitsstruktur, isoliert betrachtet jedoch nicht arbeitsunfähigkeitsrelevant, so dass psychiatrisch die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt in Höhe von 30% eingeschätzt wird für die bisherige wie für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Bei der Beantwortung von Fragen führten die Gutachter aus, dass rein medizinisch die Prognose nicht ungünstig sei, problematisch seien allerdings nicht medizinische Aspekte wie Aggravation, Selbstlimitierung, sekundärer Krankheitsgewinn etc. (vgl. UV-act. 11-23/61 unten).

7 2.2.4 Der RAD-Arzt Dr.med. L.________ (Allgemeinmedizin FMH) würdigte das vorliegende interdisziplinäre Gutachten am 26. Oktober 2017 u.a. wie folgt (vgl. IV-act. 150-6/9): Bei der V. besteht eine Kombination von psychiatrischer Problematik (depressiver Störung) und auffälligem Verhalten mit Hinweisen auf Aggravation, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn. Ein relevanter und anhaltender Unfallschaden liegt nicht vor. Schwerwiegende krankheitsbedingte somatische Erkrankungen bestehen ebenfalls nicht. Ebenfalls liegt keine anhaltende und wesentliche Veränderung des psychiatrischen Zustandes vor. Dies wird auch vom langjährigen Therapeuten M.________ bestätigt (VB 1/17). Der psychiatrische Teilgutachter in der Medas E.________ attestiert gewisse Feinabstufungen der psychiatrischen AUF. 40-50% 4/15-12/16, 30% AUF ab 1/17. Diese leichtgradigen Veränderungen sind m.E. im Vergleich zu den seit langen Jahren rechtskräftigen AUF von 40% nicht relevant. Fazit: Eine wesentliche und anhaltende Änderung des GZ liegt NICHT vor. Weder ist eine passagere Verschlechterung > 3 Monate (Richtung nur 50% AF), noch eine definitive Verbesserung (Richtung 70% AF) klar dokumentiert und begründet. Fragen IVS: Kann der AF von 70% gefolgt werden? ➢ Nein, die ganz leichtgradige höhere AF im Vergleich zu den rechtskräftigen 60% AF ist nicht begründet. Verlauf AF: ➢ Die 60% AF sind durchgehend zu übernehmen, mit Ausnahme einer medizinisch begründbaren 100%igen AUF von 6-8 Wochen nach dem Bänderriss. Vergleich mit Vorzustand: ➢ Eine (psychiatrische) Verbesserung im Vergleich zum Vorzustand vor dem Unfall ist nicht ausgewiesen. AF als Kochgehilfin? ➢ M.E. ist weiterhin von einer 60%igen AF auch als Kochgehilfin auszugehen. 2.2.5 Diese Einschätzung einer weiterhin gegebenen Arbeitsfähigkeit von 60% wurde sowohl im Vorbescheid vom 27. November 2017 (IV-act. 154), als auch in der Verfügung vom 29. Januar 2018 (IV-act. 161) übernommen, ohne dass die Versicherte dagegen Einwände erhob. Damit liegt eine rechtskräftige Revisionsverfügung vor, welche im Hinblick auf eine weitere Revision ihrerseits als neue Vergleichsbasis dienen kann, auch wenn kein neuer Einkommensvergleich thematisiert wurde (weil sinngemäss die bisherige Teilerwerbstätigkeit als weiterhin zumutbar erachtet wurde).

8 2.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 29. Januar 2018 aufgrund einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs als zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des IV-Grades qualifiziert hat (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 5 in fine), zumal die beanwaltete Beschwerdeführerin ebenfalls bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands an die Verfügung vom 19. Januar 2018 anknüpft (vgl. Randziffer 28 der Beschwerde). 3.1 Dr.med. M.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) berichtete Dr.med. N.________ (Innere Medizin FMH) am 6. März 2019 (vgl. IVact. 172-6/6): Die Patientin kommt in ca. 2 monatlichen Abständen zu mir in die Sprechstunde. Sie berichtete, dass sie keine weitere Revision von der IV gemacht hätte, dass sie Angst habe, dass ihr die restliche Viertelsrente auch noch gekürzt wird. Inhaltlich finde ich diese Kürzung nicht akzeptabel. Ich habe in den Vorberichten auf 50% plädiert. Bezüglich der Patientin selbst sehe ich keine veränderte psychische Problematik. Die Patientin erlebte schon seit Jahren die Arbeit früher bei C.________ als nicht zumutbar, war immer wieder überfordert (…) Von psychiatrischer Seite ist sie nicht schwerer depressiv als vorher. Die PS ist evident. Bezüglich der immobilisierenden Schmerzen kann ich mich nicht äussern. Insgesamt wirkte das Bild auf mich eher aggraviert. Die Schonhaltung war ebenso wie die Beschreibung der Schmerzen stark wechselnd. Insgesamt sehe ich keine neuen Aspekte bezüglich der psychiatrischen Situation. Allerdings kann man nach der langen Zeit sagen, dass die Patientin vermutlich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur kaum in der Lage sein wird, die Situation zu bearbeiten oder zu verändern. Von daher beschränkt sich die Therapie hier auch auf stützende Massnahmen. 3.2 Dr.med. O.________ (Facharzt Anästhesiologie/ interventionelle Schmerzmedizin, Schmerzklinik P.________) untersuchte am 19. März 2019 die Versicherte in der Sprechstunde und berichtete Dr.med. N.________ von einem nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndrom nach Supinationstrauma und Zustand nach CRPS1 sowie Zustand nach Implantation eines Spinalganglien- Stimulators L5 02/18 mit konsekutiver 50%iger Schmerzreduktion und erfolgreicher Reduktion zentral wirksamer analgetischer sowie co-analgetischer Medikation. Bei im Vergleich zur letzten Vorstellung zugenommenen Schmerzen sei eine Kontrolle des Implantationsmaterials durchgeführt worden. Röntgenologisch sowie telemetrisch seien keinerlei Veränderungen festzustellen,

9 die Neurostimulation sei unverändert aktiv. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nahm dieser Arzt nicht explizit Stellung (IV-act. 172-4f./6). 3.3 Dr.med. Q.________ (Rheumatologie/ Interventionelle Schmerztherapie, R.________), welcher die Versicherte am 21. Mai 2019 erstmals untersuchte, stellte in seinem gleichentags erstellten Bericht an Dr.med. N.________ u.a. folgende Hauptdiagnose (IV-act. 172-2/6): Chronisches nozizeptiv-neuropathisches belastungsverstärktes Schmerzsyndrom am rechten Fuss mit Punctum maximum im Fussrist sowie medialer und lateraler Rückfuss lateral mit/bei: - Status nach schwerem OSG-Suspinationstrauma mit Partialruptur der ventralen Syndesmose sowie Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius am 27.09.2014 - Status nach CRPS1 - Status nach Implantation eines Spinalganglien-Stimulators L5 02/2018 - Chronisch hinkendes Gangbild und Rollator-Bedarf ab einer Gehstrecke von ca. 50m - Chronisches Instabilitätsgefühl im rechten Fuss bei Belastung. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell für eine auch nur partiell gehende Arbeitstätigkeit in reduziertem Pensum aus rheumatologischer Sicht nicht gegeben. Eine rein sitzende Tätigkeit sei gemäss Angaben der Versicherten auch in einem angenommenen 50%-Pensum nicht möglich, da die Schmerzen im rechten Bein/Fuss nach ca. einer halben Stunde stark zunähmen (IV-act. 172-3/6 unten). 3.4 Dr.med. S.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) hatte die Versicherte am 16. Mai 2019 und 28. Mai 2019 im Hinblick auf eine Zweitmeinung gesehen. Seine Einschätzung fasste er in einem Kurzbericht vom 12. September 2019 an Dr.med. N.________ wie folgt zusammen (IV-act. 175): Ihre Schmerzstörung, welche kein neurologisches Korrelat hat, ihre seit vielen Jahren bestehenden Selbstverletzungen und depressiven Phasen deuten deutlich, wie von Dr. M.________ geschildert, auf eine schwere Persönlichkeitsstörung hin. Die Symptomatik habe sich nach dem Unfall deutlich verschlechtert. Die Möglichkeiten von Seiten der Schmerztherapie sind beschränkt, psychotherapeutisch sind ausser stützende Massnahmen keine Erfolge zu erwarten. Ich sehe Frau … im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr als integrierbar. 3.5 Der RAD-Arzt Dr.med. L.________ beurteilte die Entwicklung seit der interdisziplinären Begutachtung vom 18. Juli 2017 bzw. seit seiner letzten Würdigung der medizinischen Akten vom 26. Oktober 2017 (siehe oben, Erw. 2.2.4) in einer Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 wie folgt (IV-act. 177-1/2): Am objektiven somatischen Schaden am rechten Sprunggelenk hat sich nichts Wesentliches verändert. Subjektiv: Bereits im Medas GA von 7/17 wurde das Funktionsniveau der V. (z.B. betreff Gehfähigkeit) ähnlich beschrieben wie in den aktuellen Berichten, es wurde aber in der Medas auch auf Inkonsistenzen hingewiesen.

10 Psychiatrische Sicht: 3/19 findet M.________ eine unveränderte Situation. 3-5/19 findet S.________ nach 2 Konsultationen eine schwere Persönlichkeitsstörung. Fazit: Die Beurteilung durch den Medas-Psychiater I.________, M.________ und S.________ sind andere Beurteilungen des gleichen Sachverhalts. Eine Verschlechterung kann aus den Angaben von S.________ (nach 2 Konsultationen zur Zweitbeurteilung) nicht abgeleitet werden. Aus somatischer Sicht ergibt sich nichts Neues. (…) Kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen von einer medizinischen Verschlechterung ausgegangen werden? ➢ Nein. (…) 4.1 In den vorliegenden Rechtsschriften sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung keine wesentliche gesundheitliche Veränderung oder Verschlechterung ausgewiesen ist (vgl. Randziffer 29f. der Beschwerde i.V.m. Ziff. 6 der Vernehmlassung). Daraus lässt sich kein Revisionsgrund ableiten. 4.2 Streitig ist hingegen, ob und inwiefern aus somatischer Sicht eine relevante Veränderung vorliegt und ob sich daraus ein Anspruch auf eine höhere IV-Rente herleiten lässt (was sinngemäss von der Beschwerdeführerin bejaht bzw. von der Vorinstanz verneint wird). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor Gericht massive Fussbeschwerden vor, auch Dr. Q.________ berichte über eine deutliche Verschlechterung und im Übrigen sei ein CRPS sowieso nur sehr schwer zu objektivieren (vgl. Randziffer 31f. der Beschwerde). Sodann habe auch Dr.med. O.________ von der Schmerzklinik am 19. März 2019 über zugenommene Schmerzen berichtet (Replik Randziffer 6). 4.2.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, ob die Versicherte aktuell einen enormen Leidensdruck hinsichtlich der Schmerzen beklagt, kann für sich betrachtet nicht entscheidend sein. Wesentlich ist vielmehr, ob seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Änderung des objektivierbaren Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Duplik, Ziff. 2). Dies ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu verneinen. 4.2.3 Anzuknüpfen ist an das interdisziplinäre Gutachten vom 18. Juli 2017, welches massgebliche Grundlage der letzten materiellen Rentenüberprüfung bildete. Damals wurde u.a. festgehalten (vgl. UV-act. 11-3ff./61): - dass bei der Versicherten seit dem Unfall (vom 27.9.2014) ein nozizeptivneuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses vorliegt, welches

11 sich weder konservativ medikamentös (inkl. Erprobung von transdermalem DMSO sowie NO-Donatoren) noch durch physikalische Massnahmen nachhaltig bessern liess, wobei auch eine Infiltrationsserie nie eine Wirkung von über 12 Stunden erreichen konnte (vgl. UV-act. 11- 9/61 Rz. 28); - dass nach Implantation eines Spinalganglienstimulators 02/2016 zunächst eine 50%ige Schmerzreduktion bei gleichzeitig erfolgreicher Reduktion der zentral wirksamen analgetischen und co-analgetischen Therapie erzielt werden konnte (UV-act. 11-10/61 Rz. 36), indes in der Folge im Kontext mit verordneter Physiotherapie eine deutliche Verschlechterung eintrat (vgl. UV-act. 11-11f./61 Rz. 40ff.); - dass die Versicherte im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung trotz angepasster medikamentöser Therapie, Infiltration der lumbalen Nervenwurzeln und Implantation des Neurostimulators weiterhin bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen und Sensibilitätsminderungen bei gleichzeitiger Überempfindlichkeit des rechten Fusses und Unterschenkels angab (UV-act. 11-17/61 unten); - dass die Versicherte bei der klinischen Untersuchung den Raum mithilfe eines Rollators sowie einem deutlich rechtshinkenden Gangbild betrat (UV-act. 11-18/61 oben); - dass die Versicherte bei der orthopädischen Untersuchung angab, der rechte Fuss und Unterschenkel seien nicht belastbar; es bestehe eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit im Bereich des gesamten Fusses und des distalen Unterschenkels; der Schmerz weise einen brennenden, teils beissenden Charakter auf. Der Schmerz strahle über den Unterschenkel zeitweilig auf die Aussenseite des rechten Oberschenkels aus. Mit dem Rollator sei sie etwa für eine halbe Stunde gehfähig (vgl. UV-act. 11-28/61 unten); - dass die Versicherte bei der neurologischen Untersuchung u.a. erklärte, bis zum Unfall sei sie körperlich nicht eingeschränkt gewesen, seit dem Unfall könne sie aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten (UVact. 11-43/61, Ziff. 2.6 in fine); - dass sie bei der neurologischen Untersuchung den Weg vom Wartezimmer zum Untersuchungszimmer mit dem Rollator zurücklegte und dabei einen sehr leidenden Eindruck machte (UV-act. 11-43/61 unten); - dass bei der Ermittlung der neurologischen Befunde hinsichtlich Sensibilität die Versicherte angab, "bei geringster Berührung bereits extreme Schmerzen zu haben" (UV-act. 11-44/61 oben); - dass die Versicherte insgesamt einen sehr schmerzgeplagten Eindruck vermittelte (UV-act. 11-44/61 Mitte); - und dass Dr. T.________ am 4. Februar 2015 davon sprach, dass "im Rahmen dieses Traumas" "es nun wahrscheinlich zur Ausbildung eines Morbus Sudeck" kam, allerdings aus neurologischer Sicht die Diagnose

12 eines Morbus Sudeck nicht gestellt werden könne (UV-act. 11-46/61 oben). 4.2.4 Stellt man diesen damaligen Ergebnissen der erwähnten interdisziplinären Begutachtung die seither erstatteten Berichte der konsultierten Ärzte gegenüber, resultiert keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Vorab fällt ins Gewicht, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Ärzte sich mit den oben angesprochenen Befunden der Gutachter überhaupt nicht auseinandergesetzt und mithin nicht substantiiert dargelegt haben, inwiefern im Vergleich zur früheren Untersuchung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern aus den jeweiligen Schmerzangaben, welche von der Versicherten stammen, eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen wäre. Einmal abgesehen davon, dass die Versicherte sich bereits bei der erwähnten interdisziplinären Begutachtung schmerzbedingt als nicht mehr arbeitsfähig sah (UV-act. 11-43/61, Ziff. 2.6 in fine), woran sich seither nach der Aktenlage nichts geändert hat, legte die Vorinstanz in der Replik (Ziff. 2) überzeugend dar, weshalb die Versicherte aus dem subjektiv beklagten Leidensdruck hier nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. Zutreffend ist die Argumentation der Vorinstanz, dass nicht die Ausprägung der Schmerzen im Verlauf entscheidend für den Leistungsanspruch ist, sondern die funktionellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ergeben sich im Vergleich zur unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Januar 2018 keine relevanten Unterschiede. Ergänzend ist anzufügen, dass die Versicherte sich bei der interdisziplinären Begutachtung (ungeachtet der Fussbeschwerden) in der Lage sah, weiterhin einen eigenen Personenwagen (für Strecken bis zu 30 km) zu lenken (vgl. UV-act. 11-50/61 i.V.m. UV-act. 11-29/61 Mitte). Dass sich dies seither geändert und die Versicherte zwischenzeitlich das Autofahren aufgegeben (bzw. ihren PW verkauft) habe, wurde von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik (S. 3) zusätzlich noch eine Rückfrage beim Schmerztherapeuten Dr.med. O.________ fordert, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass daraus kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, weshalb darauf im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist. 4.2.5 Zusammenfassend lässt sich aus dem Vergleich des Gesundheitszustands der Versicherten im Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung vom 29. Januar 2018 einerseits und beim Erlass der

13 angefochtenen Verfügung vom 25. November 2019 andererseits kein gesundheitlich bedingter Revisionsgrund herleiten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Arztberichte haben sich nicht hinreichend mit der Fragestellung befasst, inwiefern eine nach revisionsrechtlichen Massstäben erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Im Übrigen ist eine solche Veränderung auch nicht ersichtlich. Mit anderen Worten stellen die Einschätzungen der von der Beschwerdeführerin konsultierten Ärzte eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts dar, wie der zuständige RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 überzeugend festgehalten hat (IV-act. 177-1/2). 5. Schliesslich lässt sich auch hinsichtlich des Einkommensvergleichs keine revisionsrechtlich begründete Rentenerhöhung herleiten, wie nachfolgend erläutert wird. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss kritisiert, dass die Vorinstanz in erwerblicher Hinsicht bis anhin keinen leidensbedingten Abzug angerechnet hat, verhält es sich so, dass die Vorinstanz sowohl bei der Rentenzusprechung als auch bei der letzten materiellen Rentenprüfung jeweils an die Anstellung der Versicherten bei der langjährigen Arbeitgeberin (C.________) anknüpfte und dabei als Valideneinkommen die Entlöhnung gemäss ursprünglichem Vollzeitpensum berücksichtigte sowie beim Invalideneinkommen auf die gesundheitlich bedingte Reduktion auf ein Teilzeitpensum von 60% abstellte. Soweit nun die Argumentation der Beschwerdeführerin darauf hinausliefe, dass bei der materiellen Rentenprüfung, welche mit der Verfügung vom 29. Januar 2018 endete (IV-act. 161), im Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invalideneinkommens mangels Fortsetzung der Beschäftigung bei C.________ auf die Tabellenlöhne und einen entsprechenden leidensbedingten Abzug abzustellen gewesen wäre, müsste hier eingewendet werden, dass eine solche Kritik in einer Beschwerde gegen die damalige Verfügung vom 29. Januar 2018 zu erheben gewesen wäre. Insofern ist - bezogen auf die materielle Rentenprüfung vom 29. Januar 2018 - von einer res iudicata auszugehen. 5.2 Soweit ungeachtet der vorstehenden Ausführungen der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass hier auch der Einwand des fehlenden leidensbedingten Abzuges materiell zu prüfen wäre, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass kein IV-Grad von mindestens 50% resultiert. Beim Valideneinkommen sind sich die Parteien einig, dass per 2018 von Fr. 56'029.-auszugehen ist (vgl. Randziffer 10 der Replik i.V.m. Ziffer 18 der Vernehmlassung). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist unbestritten,

14 dass hinsichtlich der Tabellenlöhne der Ausgangswert per 2018 Fr. 55'073.-beträgt (4'363 gemäss Tabelle TA1, LSE 2016, x 12 = 52'356, umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7, d.h. 52'356 : 40 x 41.7 = 54'581.13; angepasst an die Lohnentwicklung von 0.4% per 2017 [54'581.13 : 100 x 100.4 = 54'799.45] und von 0.5% per 2018 [54'799.45 : 100 x 100.5 = 55'073.45]). Von diesem Ausgangswert sind bei einer weiterhin geltenden Arbeitsfähigkeit von 60% insgesamt Fr. 33'044.-- zu berücksichtigen (55'073 x 0.60). Und selbst wenn - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - für die geltend gemachten Einschränkungen ermessensweise ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren wäre, bliebe es bei einem Anspruch auf eine IV- Viertelsrente. Denn diesfalls würde das Invalideneinkommen Fr. 29'739.60 (33'044 x 0.90) betragen, was im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 56'029.-- einen IV-Grad von aufgerundet 47% ergäbe (56'029 minus 29'739.60 = 26'289.40; 26'289.40 : 56'029 x 100 = 46.92). 6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist stattzugeben, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) unter Einbezug der Ausführungen in der Beschwerde (S. 9 oben) und unter Einbezug der eingereichten Honorarnote sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'525.-- (inkl. MwSt und Spesen) festgelegt.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom Inkasso wird einstweilen unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 3. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'525.-- (inkl. MwSt/ Spesen) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten und das Honorar (total Fr. 3'025.--) dem Gericht zurückzuzahlen, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit der Rechtskraft dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. März 2020

I 2019 101 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.03.2020 I 2019 101 — Swissrulings