Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 58 Entscheid vom 12. November 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz, 2. C.________, Beigeladener Gegenstand Unfallversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung als selbständig- bzw. unselbständig Erwerbender; örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG)
2 Sachverhalt: A. C.________ war im Bereich Limousinenservice tätig, als er am 31. August 2016 der Suva einen Fragebogen zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung einreichte. Mit Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde ihm durch die Suva ein Doppelstatus zuerkannt, indem Tätigkeiten für Direktkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständige Erwerbstätigkeit und Tätigkeiten für Taxizentralen/Taxivermittlungen als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden (Vi-act. 11). B. Am 24. Oktober 2016 erhob C.________ Einsprache gegen die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 (Vi-act. 14). Da sich aus der Einsprache ergab, dass C.________ neben anderen auf die Online Vermittlungsplattform A.________ setzte, unterrichtete die Suva am 22. Mai 2017 die A.________ GmbH über die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einsprache (Vi-act. 23). Am 23. Juli 2017 erhob die A.________ GmbH ihrerseits Einsprache (Vi-act. 27). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 gelangte die Suva zum Ergebnis, dass für C.________ bei der Tätigkeit für die A.________ GmbH die einzelnen Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit deutlich überwiegen, weshalb die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 bestätigt und die Einsprachen von C.________ (betreffend Tätigkeit für A.________ GmbH) sowie von der A.________ GmbH abgewiesen wurden (Vi-act. 50). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 lässt die A.________ GmbH am 6. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es seien der gegenüber der Beschwerdeführerin eröffnete Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 (Vers. Nr. 1501-63681.5) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 22. Mai 2016 (Referenz 1405-11235.0 C.________) sowie vom 19. Oktober 2016 (Kunden-Nr. 1405-11235.0) aufzuheben und C.________ in Bezug auf das seit 1. Januar 2016 unter verschiedenen Rahmenvereinbarungen bestehende Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbende Person zu qualifizieren. 2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 (Vers. Nr. 1501-63681.5) und die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen vom 22. Mai 2011 (Referenz 1405-11235.0 C.________) sowie vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.).
3 Im Weiteren stellte sie folgende prozessuale Anträge: 1. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend C.________ beizuziehen. 2. Es sei das vorliegende Verfahren mit einem allenfalls von C.________ eingeleitetem Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 zu vereinen. 3. Eventualiter sei C.________ als Mitbetroffener in diesem Verfahren beizuladen und die Akten aus einem allenfalls von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 beizuziehen. Seitens C.________ ging beim Gericht innert Frist keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ein. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wird C.________ durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in das Verfahren beigeladen. Ihm sowie der Suva wird zur Einreichung der Vernehmlassung Frist bis 27. August 2018 angesetzt. E. C.________ reicht innert Frist keine Vernehmlassung ein. Die Suva beantragt mit Vernehmlassung vom 27. August 2018: 1. Auf die Beschwerde vom 06.07.2018 der Beschwerdeführerin sei mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. 2. Die gegen die Beschwerdegegnerin eingereichte Beschwerde vom 06.07.2018 sei vom angerufenen Gericht von Amtes wegen an das Versicherungsgericht des Kantons Luzern zur Weiterbehandlung und zum Erlass des Urteils zu überweisen. F. Mit Stellungnahme vom 21. September 2018 beantragt die Beschwerdeführerin: 1. Es sei auf die Beschwerde vom 6. Juli 2018 der Beschwerdeführerin einzutreten. 2. Es seien die (prozessualen) Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Zuständigkeit im Verfahren (UV.2018.00116) vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu sistieren. 4. Es sei keine Nachfrist zur Einreichung einer zweiten Beschwerdeantwort anzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beigeladene nimmt zur Beschwerdeantwort keine Stellung. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reicht die Beschwerdeführerin die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2018 (UV.2018.00116) ein.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So hat es u.a. die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist die Zuständigkeit als Entscheidungsvoraussetzung nicht gegeben, kann das Gericht einen Nichteintretensentscheid erlassen oder sich darauf beschränken, die Sache an das als zuständig betrachtete Versicherungsgericht eines andern Kantons weiterzuleiten (§ 10 Abs. 2 VRP; § 27 Abs. 2 VRP; Art. 58 Abs. 3 ATSG; BGE 143 V 363 Erw. 2; BGE 135 V 153 Erw. 1.2). 2.1 Mit Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 qualifizierte die Suva den Beigeladenen hinsichtlich seiner Tätigkeiten, die ihm über die Online Vermittlungsplattform A.________ vermittelt wurden, als Arbeitnehmer und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin. Hiergegen erhoben sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin Einsprache. Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018, mit welchem die Einsprachen abgewiesen wurden, erging an den Beigeladenen sowie als separater Einspracheentscheid gleichen Inhalts an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 50; Bf-act. 3). Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte gegen den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde eingereicht werden. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei von der Feststellungsverfügung sowie vom Einspracheentscheid als mitbetroffener Betrieb berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weswegen sie gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sei. Da der Beigeladene seinen Wohnsitz im Kanton Schwyz habe, sei in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. § 16 Abs. 2 lit. a Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig (Beschwerdeschrift Ziff. 5 und 6). 2.3 Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz und Überweisung ans Versicherungsgericht des Kantons Luzern. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 habe lediglich die Beschwerdeführerin (nicht aber der Beigeladene) ein Rechtsmittel ergriffen. Zu der im vorliegenden Verfahren
5 strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern habe, habe die Beschwerdeführerin den engsten sachlichen Bezug. Im Beschwerdeverfahren sei die Behörde örtlich zuständig, die den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache habe. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten sei nicht primär der Wohnsitz der versicherten Person (Arbeitnehmerin) massgebend, sondern der Sitz des Arbeitgebers. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland ausweise, sei vorliegend das Versicherungsgericht des Kantons Luzern als Ort, in dem das Durchführungsorgan (die Suva) seinen Sitz habe, zuständig. Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Beschwerde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG von Amtes wegen an das Versicherungsgericht des Kantons Luzern zu überweisen. 2.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2018 hält die Beschwerdeführerin dafür, das prozessuale Rechtsbegehren der Vorinstanz sei abzuweisen. Art. 58 Abs. 1 ATSG sehe eine alternative Zuständigkeit entweder am Wohnsitz der versicherten Person oder an demjenigen des Beschwerde führenden Dritten vor. Art. 58 Abs. 2 ATSG regle den Sachverhalt, da der Wohnsitz der versicherten Person oder des Dritten im Ausland liege und nie in der Schweiz gelegen habe, wobei jener des Dritten nur relevant sei, wenn die versicherte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz habe. Wenn wie vorliegend die versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz habe, komme Art. 58 Abs. 2 ATSG nicht zur Anwendung, auch wenn die versicherte Person am Verfahren nicht teilnehme. Da der Beigeladene zweifelsohne in der Schweiz, im Kanton Schwyz, Wohnsitz habe, komme Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig sei. 3.1 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). 3.2 Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Erwerbstätigenstatus im Bereich von Transportdienstleistungen ergingen bereits mehrere
6 Entscheide zur Frage der örtlichen Zuständigkeit. Exemplarisch sei auf einen Fall hingewiesen, da ein Fahrdienstleister X, der durch die Suva für eine strittige Tätigkeit als Unselbständigerwerbender qualifiziert wurde, Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatte, wogegen die von der Suva als Arbeitgeberin qualifizierte Y GmbH ihren Sitz im Kanton Zürich hatte. X verzichtete auf eine Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung. Hingegen erhoben die Y GmbH und eine Firma Z mit Sitz im Ausland vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Dieses trat auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht ein, da die versicherte Person Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft habe und es überwies die Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich UV.2017.00045 vom 20.2.2017). In der Folge befasste sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit der Zuständigkeitsfrage in demselben Fall. Es hielt mit Verweis auf Kieser (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 58 Rz 16 ff.) fest, dass die Zuständigkeitsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG auf Leistungsstreitigkeiten ausgerichtet sei. Bei Beitragsstreitigkeiten verhalte es sich im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Arbeitgeber anders. Es sei diesfalls nicht primär auf den Wohnsitz der versicherten Person abzustellen; die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nach dem Sitz der Arbeitgeberin. Entsprechend trat (auch) das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein (Kantonsgerichtsentscheid Basel-Landschaft vom 24.8.2017 [725 17 118 / 222]). Ergänzend führte das Gericht aus, sollte die Firma Z mit Sitz im Ausland Arbeitgeberin sein (was das Gericht ausdrücklich nicht prüfte), käme gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG als örtlich zuständiges Versicherungsgericht auch dasjenige des Kantons Luzern in Frage, nachdem dies der Sitz des betroffenen Durchführungsorgans "Suva" sei. 4.1 In BGE 135 V 153 Erw. 4.11 hielt das Bundesgericht fest, aufgrund des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 ATSG ergebe sich der Grundsatz, dass die Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen seien, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug hätten. Das Gesetz gehe dabei vom hauptsächlichen Sachverhalt aus, dass die versicherte Person selbst Beschwerde erhebe; sie sei Partei im engeren Sinne und regelmässig auch primärer Verfügungsadressat. Im zitierten Fall betrachtete das Bundesgericht auch Hinterbliebene als Partei im engeren Sinne, auch wenn sie nicht versicherte Person seien. Sie würden ohne weiteres unter den Begriff "Dritte" gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG fallen und könnten dadurch Beschwerde beim Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons erheben. Für Beitragsstreitigkeiten hält Kieser dafür, dass sich aufgrund der Rechtsprechung nach dem bisherigen Recht erkennen lasse, dass nicht primär auf den Wohnsitz der versicherten Per-
7 son abzustellen sei, sondern der Sitz der Arbeitgeberin die örtliche Zuständigkeit bestimme (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 58 N 22). Auch betont er die Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig sein soll, die den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden solle (Kieser, a.a.O., Art. 58 N 23). 4.2 Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt und unbestritten, - dass die Vorinstanz in einer Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 den Beigeladenen hinsichtlich seiner Tätigkeiten, die ihm über die Online Vermittlungsplattform A.________ vermittelt wurden, mithin gestützt auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, als Arbeitnehmer und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin qualifizierte (Verfügungen vom 19.10.2016 und 22.5.2017 sowie Einspracheentscheid vom 1.6.2018; Vi-act. 11, 23 und 50); - dass von der Feststellungsverfügung sowohl der Beigeladene (als Arbeitnehmer) als auch die Beschwerdeführerin (als Arbeitgeberin) unmittelbar betroffen sind und für beide je Rechte und Pflichten erwachsen; - dass der Beigeladene gegen die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 Einsprache erhob, jedoch keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018; - dass die Beschwerdeführerin gegen die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 resp. vom 22. Mai 2017 Einsprache erhob und ebenso Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018; - dass der Beigeladene im Zeitpunkt seiner Einspracheerhebung (und wohl auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin) Wohnsitz im Kanton Schwyz hatte und die Beschwerdeführerin ihren Sitz in D.________ (D) hat; - dass der Beigeladene weder zur Beschwerde der Beschwerdeführerin noch zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme eingereicht hat. 4.3.1 Gemäss der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 ist der Beigeladene versicherte Person. Ob er selber gegen den die Feststellungsverfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Schwyz (seines Wohnsitzkantons) erheben könnte (Art. 58 Abs. 1 ATSG), kann letztlich offen bleiben, da er kein Rechtsmittel ergriff.
8 4.3.2 Von der Feststellungsverfügung gleichermassen und selbständig betroffen ist ebenso die Beschwerdeführerin, wird sie doch durch die Vorinstanz als Arbeitgeberin des Beigeladenen qualifiziert und leitet sie als Arbeitgeberin aus der Sozialversicherung eigene Rechte und Pflichten ab. Entsprechend wurde ihr sobald sie der Vorinstanz namentlich bekannt war - die Feststellungsverfügung persönlich eröffnet mit der Möglichkeit, selbständig Einsprache zu erheben. Sie hat davon denn auch Gebrauch gemacht. 4.3.3 Mit dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 hat die Vorinstanz die Feststellungsverfügung und damit die Qualifikation des Beigeladenen als Arbeitnehmer und versicherte Person sowie jene der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin bestätigt. Partei im engeren Sinne ist damit ebenso die Beschwerdeführerin. 4.3.4 Mit Beschwerde angefochten wurde der Einspracheentscheid nur durch die Beschwerdeführerin (nicht aber durch den Beigeladenen). Sie wurde durch die Vorinstanz als Arbeitgeberin qualifiziert, wodurch sie aus der Sozialversicherung Rechte und Pflichten ableitet und damit als Partei im engeren Sinne gilt (Art. 34 ATSG). Als Partei im engeren Sinne gilt sie ohne weiteres als (neben der versicherten Person aufgeführte) Beschwerde führende Dritte im Sinne von Art. 58 ATSG (vgl. Erw. 4.1). Sie hat Beschwerde in ihrem (Wohn-)Sitz Kanton zu erheben. Da die Beschwerdeführerin indes in der Schweiz keinen solchen hat, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Durchführungsorgan ist die Suva mit Sitz in Luzern, woraus sich die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Luzern ergibt. Diese Konstellation tritt nur in Fällen auf, wo keine versicherte Person Partei ist und die Arbeitgeberin ihren Sitz im Ausland hat, weshalb dies nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung des Sitzkantons der Suva führen wird (vgl. Urteil BGer 8C_162/2010 vom 11.3.2011 Erw. 6.3). 4.3.5 Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Sitz des Durchführungsorgans ergibt sich vorliegendenfalls ebenso aufgrund des Sachverhalts und der strittigen Rechtsfrage. Im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 überprüfte die Vorinstanz die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid Erw. 6). Dabei erkannte die Vorinstanz, dass der Beigeladene bei Annahme einer Beförderungsanfrage mit sämtlichen Weisungen und Unterordnungen den Bedingungen des "Framework Cooperation and Transportation Services Agreement" (FCTSA) und dem Qualitäts- und Sicherheitsstandard der Beschwerdeführerin unterworfen war. Aus den Grundlagen der Beschwerdeführerin folgerte die Vorinstanz, dass bei der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin
9 die einzelnen Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit deutlich überwiegen würden (Erw. 6.1.4). Auch könne der Beigeladene weder Preis noch Art der Zahlung selber bestimmen; beides erfolge über die Beschwerdeführerin (Erw. 6.2.2). Auch die Massnahmen zur Kundengewinnung würden massgeblich durch die Beschwerdeführerin gesteuert (Erw. 6.2.3). Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis (Erw. 8). Schliesslich haben die Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei allen Fahrern ein identisches FCTSA anwendet (Erw. 6.1.1). Da die Beschwerdeführerin also für alle Fahrer die identischen Grundlagen anwendet, dürfte die Qualifikation in der angefochtenen Feststellungsverfügung für alle Fahrer gleich zutreffen (bzw. dürften alle Fahrer durch die Vorinstanz analog dem Beigeladenen als Arbeitnehmer qualifiziert werden). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Feststellung der Vorinstanz hat somit primär über die Analyse der Grundlagen der Beschwerdeführerin zu erfolgen. Diese sind für alle ihre Vertragspartner / Fahrer dieselben. In vorliegender Beitragsstreitigkeit ist somit nicht etwa der für die Beitragsermittlung massgebliche Lohn des Beigeladenen oder ein anderes, vom Beigeladenen abhängiges Kriterium von Bedeutung. Streitgegenstand bildet das von der Beschwerdeführerin ausgehende, einheitliche Vertragsverhältnis mit den Fahrern, resp. die Qualifikation derer (für alle gleiche) Tätigkeit. Diese Fahrer (versicherte Personen) wiederum sind nicht an einem Ort stationiert, sondern können in der ganzen Schweiz, über mehrere Kantone verteilt sein. Entsprechend dürften auch die Wohnsitze über mehrere Kantone verteilt sein. Den engsten Anknüpfungspunkt für die strittige Frage bilden jedoch die von der Beschwerdeführerin resp. "Arbeitgeberin" für alle gleich vorgegebenen Vertragsgrundlagen. Die Qualifikation dieser einheitlichen Grundlagen der "Arbeitgeberin" bildet die Streitsache. Wenn sich aus Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 ATSG der Grundsatz ergibt, das Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen, zu welcher die Partei den direktesten Bezug hat (Erw. 4.1), dann steht vorliegend die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden, gleichen Vertrags- resp. Arbeitsverhältnisse im Vordergrund. Partei ist die Beschwerdeführerin und die von ihr vorgegebenen Vertragsstrukturen sind Streitgegenstand, weswegen sich auch die örtliche Zuständigkeit nach der Beschwerdeführerin auszurichten hat. Da sie ihren Sitz in D.________, Deutschland, hat, ist der Sitz des Durchführungsorgans SUVA massgeblich. Dadurch ist auch sichergestellt und der Grundsatz beachtet, dass in der vorliegenden Beitragsstreitigkeit die relevanten Fragen, die sich bei allen Fahrern der Beschwerdeführerin gleich manifestieren, durch ein einziges (für die Arbeitgeberin zuständiges) Gericht einheitlich beurteilt und entschieden werden
10 (vgl. BGE 139 V 170 Erw. 5.3, wo dies für Leistungsstreitigkeiten explizit als Priorität festgehalten wird, aber genauso für Beitragsstreitigkeiten gelten muss). 4.3.6 Durch ein Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Luzern werden schliesslich die Interessen der versicherten Person nicht beeinträchtigt. Sie selber hat den Einspracheentscheid nicht angefochten und sie hat sich nach Beiladung ins vorliegende Verfahren weder zur Beschwerde noch zur Beschwerdeantwort vernehmen lassen und damit ihr Desinteresse am vorliegenden Prozess kundgetan. 5.1 Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. September 2018 gegen die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes am Ort des Durchführungsorgans vorgebrachten Gründe vermögen nicht durchzudringen. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes am Ort des Durchführungsorgans widerspricht dem Wortlaut von Art. 58 ATSG nicht. Dieser bezeichnet das Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten als zuständig. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin eindeutig Parteistellung im engeren Sinne zu und sie ist Beschwerde führende Dritte im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG (vgl. Erw. 4.1). Die versicherte Person selber hat keine Beschwerde erhoben. Entsprechend ist es vom Wortlaut von Art. 58 ATSG gedeckt, die örtliche Zuständigkeit vom Sitz der Beschwerdeführerin abhängig zu machen. Da sich dieser im Ausland befindet, ist der Sitz des Durchführungsorgans massgeblich. Mit diesem Entscheid wird nicht festgelegt, dass bei Beitragsstreitigkeiten immer und "grundsätzlich eine zentralisierte Zuständigkeit" vorgesehen oder "üblich" ist. Vorliegend leitet sich die örtliche Zuständigkeit aus der Parteistellung der Beschwerdeführerin und dem engsten Bezug der sich stellenden Rechtsfragen ab. Da die Beziehungen der Beschwerdeführerin und den Fahrern auf denselben Grundlagen beruhen (vgl. Erw. 4.3.5), steht die Arbeitgeberin im Vordergrund und sie hat den engsten Bezug zum Streitgegenstand; der einzelne Fahrer ist sekundär. Daher drängt sich auch keine Einzelfallbeurteilung (am Wohnsitz der versicherten Person), sondern eine einheitliche Beurteilung durch das für die Arbeitgeberin zuständige Gericht auf. Ein allgemeiner Grundsatz ist damit nicht definiert. Schliesslich vermag auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid, gemäss welcher Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu erheben sei, die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichtes nicht zu begründen. Sie ergibt sich allein aus Art. 58 ATSG. 5.2 Im Übrigen besteht keine Veranlassung, das Verfahren - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - zu sistieren, bis das Sozialversicherungsgericht des
11 Kantons Zürich im Verfahren UV.2018.00116 entschieden hat. Einerseits hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwischenzeitlich für zuständig erklärt (Verfügung vom 22. Oktober 2018). Anderseits ist der Vernehmlassung der Vorinstanz zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Einspracheentscheid sowohl durch die Beschwerdeführerin / Arbeitgeberin als auch durch den Fahrer / Arbeitnehmer / versicherte Person angefochten wurde. Der Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht identisch und aus einer Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich folgt nicht die Zuständigkeit dieses Gerichtes im vorliegenden Fall. Soweit die versicherte Person selber Beschwerde führt, kann zumindest die Frage aufgeworfen werden, ob auf den Sitz der Beschwerde führenden Dritten abgestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 170 Erw. 5.3, wo dies im Falle einer Leistungsstreitigkeit verneint wurde). Vorliegend aber führt nur die Arbeitgeberin, nicht jedoch die versicherte Person Beschwerde. 6.1 Auf die Beschwerde ist mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Sie ist gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG verzugslos dem Kantonsgericht des Kantons Luzern als zuständiges Versicherungsgericht zu überweisen. 6.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Beim Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 135 V 153 Erw. 1.3; 133 V 477 Erw. 4.1.1; Urteil BGer 5A_398/2007 vom 28.4.2008 Erw. 2.2).
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zur Weiterbehandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - den Beigeladenen (R) - das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, Postfach 3569, 6002 Luzern (R; Akten-Nachversand nach Eintritt der Rechtskraft) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. November 2018