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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.10.2018 I 2018 50

12 octobre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,673 mots·~23 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 50 Entscheid vom 12. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.iur. Vital Zehnder, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ lebt seit 1991 in der Schweiz und ist seit 1996 verheiratet. Sie übte als gelernte Spitex-Mitarbeiterin verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (u.a. als Haushalthilfe, auf Bauernhöfen, im Gastgewerbe und als Betreuerin, vgl. IVact. 20-1/2, IV-act. 44-13/27). Zuletzt arbeitete sie bis zum 8. Juli 2014 (= letzter Arbeitstag) als Betreuerin für B.________, welche diverse Einrichtungen für Behinderte führt (vgl. IV-act. 15-8/8, wobei das Anstellungsverhältnis per 30.4.2015 aufgelöst wurde). B. Am 2. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein, worauf verschiedene Abklärungen erfolgten und eine Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Die ausgeloste Gutachterstelle C.________ erstattete das interdisziplinäre Gutachten am 21. Dezember 2015 (IV-act. 44). C. Nach dem Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-act. 48) und Einwendungen der Versicherten vom 2. April 2016 (IV-act. 53) verfügte die IV-Stelle Schwyz am 2. Juni 2016, dass das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen werde, derweil ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bejaht wurde (IV-act. 57). D. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 40% eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wobei festgehalten wurde, dass die Festlegung des Rentenbeginns Sache der IV-Stelle sei. E. Am 6. September 2016 wurde A.________ ein Arbeitsversuch im Betrieb D.________ vom 19. September 2016 bis 12. Januar 2017 gewährt (IV-act. 70), welcher am 23. Dezember 2016 bis zum 19. März 2017 verlängert wurde (IV-act. 79, 96, 105). Für diesen Zeitraum wurden A.________ IV-Taggelder gewährt (IVact. 73-1/3 und 98-1/3). F. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die IV-Stelle mit, der Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente werde per 1. August 2015 festgelegt (IVact. 88). In einer Eingabe vom 19. März 2017 nahm A.________ zum Vorbescheid vom 20. Februar 2017 Stellung und erklärte ihre Zustimmung zum Beginn des Rentenanspruchs per 1. August 2015; gleichzeitig beantragte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe IV-Rente (IV-act. 103). Am 28. März 2017 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung zum Einsatz an einem Testarbeitsplatz der Durchführungsstelle E.________ vom 10. April 2017 bis 6. Oktober 2017 (in Zug, vgl. IV-act. 107).

3 G. Mit Verfügung vom 21. April 2017 setzte die IV-Stelle den Beginn des Anspruchs auf eine Viertelsrente (von Fr. 287.-- monatlich) per 1. August 2015 fest und ermittelte einen Anspruch auf Nachzahlungen von Fr. 5‘740.--; davon wurden Fr. 3‘286.60 mit Taggeldleistungen der J.________ verrechnet (vgl. IV-act. 116; vgl. auch Begründung in IV-act. 108). Am 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Durchführungsstelle E.________ (IV-act. 123). Diesbezüglich erliess die IV- Stelle am 11. Mai 2017 Taggeldverfügungen (IV-act. 126, 127). H. Am 16. Mai 2017 erliess die IV-Stelle gegenüber A.________ eine Verfügung, welche die Verfügung vom 21. April 2017 ersetzte und den Rentenanspruch ab 1. August 2015 bis 30. September 2016 befristete, weil sich A.________ ab 19. September 2016 in der Eingliederung befunden habe. Zudem hielt die IV-Stelle in der Begründung fest, dass nach Abschluss der beruflichen Massnahmen der weitere Rentenanspruch nochmals überprüft werde (IV-act. 122, 128ff.). Eine dagegen erhobene per 17. Mai 2017 datierte und am 20. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde mit dem Antrag "auf eine Teilrente von 50%" (IV-act. 134) hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2017 43 vom 9. August 2017, soweit es darauf eintrat, insofern teilweise gut, als im Sinne der Erwägungen die von der IV-Stelle angeordnete Einstellung der IV- Viertelsrente aufgehoben und die Sache zur Überprüfung der Koordination mit Taggeldleistungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit damit höhere Rentenleistungen beantragt wurden, im Sinne der Erwägungen abgewiesen (IV-act. 142). I. Am 25. Juli 2017 teilte die IV-Stelle A.________ telefonisch mit, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde, weil es momentan keinen Sinn mache, Umschulungsmassnahmen einzuleiten (weil widersprüchliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von A.________ und der IV-Stelle vorliegen würden; IV-act. 138-10/10, 139). J. Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass kein Doppelanspruch im Sinne von Art. 22 Abs. 5ter IVG bestehe, weil ein volles IV-Taggeld ausgerichtet worden sei, und dass die Viertelsrente nach Beendigung der beruflichen Massnahmen wieder ausgerichtet werde (IV-act. 143). K. A.________ verlangte mit Schreiben vom 23. September 2017, welches am 28. September 2017 bei der IV-Stelle eingegangen ist, eine schriftliche Erklärung, weshalb die IV-Stelle ab 6. Oktober 2017 die Eingliederungsmassnahmen einstelle (IV-act. 145-1/4).

4 L. Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (erneute Zustellung am 29.12.2017) teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen werden und ab 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (IV-act. 153f.). Dagegen erhob A.________ am 29. Januar 2018 Einwände (IV-act. 159). M. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hat die IV-Stelle A.________ ab 1. Oktober 2017 eine Viertelsrente zugesprochen und die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV-act. 162, 164). Dagegen reicht A.________ am 16. Juni 2018 (Postaufgabe am 18.6.2018) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein, in welcher sie sinngemäss eine höhere Arbeitsunfähigkeit und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht. N. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2018, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 30. September 2018 (Postaufgabe am 1. Oktober 2018) Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gegeben sind. Es prüft namentlich die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches und die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). 1.2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 61 ATSG). 2.1 Bereits im VGE I 2017 43 vom 9. August 2017, welcher nach der Aktenlage unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist, hat das Verwaltungsgericht u.a. festgehalten:  dass sinngemäss die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2016 gestützt auf das Ergebnis des C.________-Gutachtens vom 21. Dezember 2015 einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen abgelehnt hatte, hingegen das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren (VGE I 2016 77 vom 13.12.2016) zum Ergebnis gelangte, dass ein (unbefristeter) Anspruch auf eine IV-Viertelsrente besteht (Erw. 1.3);  dass soweit die Parteien mit diesem dargelegten Ergebnis nicht einverstanden waren (sei es, dass die Versicherte glaubte, Anspruch auf eine

5 höhere Rente zu haben, oder sei es, dass die Vorinstanz der Auffassung war, dass eine Viertelsrente lediglich für einen befristeten Zeitraum geschuldet sei), sie diesen Gerichtsentscheid (VGE) I 2016 77 hätten rechtzeitig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten müssen;  dass sich nach der Aktenlage keine Partei beim Bundesgericht beschwert hat, mithin dieser VGE I 2016 77 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist;  dass es mit dem Ergebnis dieses (rechtskräftigen) Entscheides vom 13. Dezember 2016, wonach die Versicherte auf der Basis eines IV- Grades von 40% einen grundsätzlich unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente hat, sein Bewenden hat;  dass demgemäss auch auf die nachträgliche Kritik der Versicherten an diesem C.________-Gutachten vom 21. Dezember 2015 nicht eingetreten werden kann;  dass die Versicherte mit ihren neuen Vorbringen eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des IV-Grades (seit der erwähnten Rentenzusprechung) nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat;  dass die Einwände der Versicherten, wonach durch ein höheres Pensum als 50% "neue Schübe ausgelöst werden können", bzw. "dass bei Überschreitung von einer 50% Arbeitsleistung neuerliche Schübe begünstigt werden", grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Änderung glaubhaft zu machen;  dass deshalb die Verwaltung nach der Rentenzusprechung gemäss dem erwähnten VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 bislang auf ein Begehren um Zusprechung einer höheren IV-Rente nicht einzutreten hatte;  und dass damit für das Gericht kein Anlass besteht, hier einen höheren Rentenanspruch zu prüfen. 2.2 Nach dem Gesagten kann nach wie vor auf die nachträgliche Kritik der Versicherten am C.________-Gutachten vom 21. Dezember 2015 nicht eingetreten werden. Soweit die Versicherte somit sinngemäss geltend macht, dass im Jahr 2016 von einer zu hohen Arbeitsfähigkeit bzw. einem zu niedrigen IV-Grad ausgegangen wurde, kann hierzu auf die rechtskräftigen Entscheide des Verwaltungsgerichts VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 und I 2017 43 vom 9. August 2017 verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten. 3.1 Vorliegend stellt sich erneut die Frage, ob die Versicherte mit ihren Vorbringen eine relevante Veränderung ihres Gesundheitszustands bzw. des IV- Grades (seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprechung) hinreichend glaubhaft gemacht hat.

6 3.2 Wird ein Gesuch um (Renten)Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Art. 87 Abs. 3 IVV hat die Verwaltung eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Diese in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV aufgeführte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 Erw. 5.3.1). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des IV-Grades - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (BGE 133 V 112 Erw. 5.3.1). 3.3 Im konkreten Fall ist die damalige Verfügung vom 2. Juni 2016 als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des damaligen Gesundheitszustandes und der damals geltenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stellte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid I 2016 77, wie bereits ausgeführt, massgeblich auf das C.________-Gutachten vom 21. Dezember 2015 ab. Demgemäss wurde die damals 50-jährige Versicherte für körperlich leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kontakt mit irritativen Substanzen und ohne Arbeiten im bzw. mit Wasser grundsätzlich als zu 100% arbeitsfähig beurteilt. Zudem ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreuerin in einer Behinderteneinrichtung nicht mehr zumutbar. Das Verwaltungsgericht gewährte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Weiteren einen leidensbedingten Abzug von 20% aufgrund der multiplen Einschränkungen der Versicherten (vgl. zit. VGE Erw. 5.3.3). 3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die richterliche Überprüfungsbefugnis der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 16.5.2018) massgebend, weshalb später ergangene Berichte nur (aber immerhin) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu jenem Zeitpunkt äussern (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_292/2008 vom 9.4.2009 Erw. 4 mit Verweis auf BGE 129 V 167 Erw. 1, bestätigt u.a. im Urteil 8C_516/2016 vom 27.10.2016 Erw. 4.3; vgl. auch BGE 130 V 138 Erw. 2.1). 3.5.1 Mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle den Arztbericht von Dr.med. univ. G.________ vom 14. März 2017 ein, wonach die Versicherte völlig erschöpft sei,

7 aufgrund von immer wiederkehrenden Schüben von frischen papulösen Vesikeln (aufgrund des bestehenden Ekzemes), und eine Arbeitsleistung von 80% nicht schaffe. Die Arbeitsleistung sei deshalb auf 50% zu beschränken. Würden diese 50% weiter überschritten, begünstige dies neuerliche Schübe (vgl. IV-act. 159- 12/25). Dieser Arztbericht wurde dem Verwaltungsgericht bereits im Verfahren I 2017 43 eingereicht und im Entscheid vom 9. August 2017 berücksichtigt (vgl. IV-act. 136-6/17). Damit vermag die Versicherte somit keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes bzw. des IV-Grades glaubhaft zu machen. Beim Verwaltungsgericht reichte die Versicherte sodann einen jüngeren Arztbericht von Dr.med. univ. G.________ vom 27. Juni 2018 ein. Darin berichtet die Ärztin erneut vom atopischen Ekzem, welches schubartig auftrete, weshalb die Versicherte seit Jahren unter einem enormen Leidensdruck stehe. Eine Verschlimmerung trete unter Wärme, Nervosität, Erschöpfung und Konsum von spezifischen Lebensmitteln ein. Begleitet würden diese Schübe von enormen Kopfschmerzen, Schmerzen im Darm und Hitzewallungen. 40% sei das absolute Limit der Leistungsfähigkeit der Versicherten. Alles was darüber hinausgehe, führe zu einer Verschlimmerung. Die durchgeführte Darmsanierung habe zu einer Stabilisierung der Versicherten geführt. Aus den Schilderungen der Beschwerden der Versicherten ergeben sich keine relevanten Veränderungen seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. Juni 2016. Bereits damals waren die schubartigen Verschlechterungen des Hautekzems, welche u.a. von Durchfall, Übelkeit und Kopfschmerzen begleitet werden, sowie die Erforderlichkeit einer Darmsanierung bekannt (vgl. VGE I 2017 43 vom 9.8.2017 Erw. 3.5.5). Neu ist lediglich, dass die Versicherte nur noch über eine Leistungsfähigkeit von 40% statt 50% verfügen soll. Diese Änderung wird jedoch im Arztbericht nicht nachvollziehbar begründet. Zudem spricht die Versicherte selbst in ihrer Beschwerde vom 16. Juni 2018 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und war zum Zeitpunkt des Arztberichtes gemäss eigenen Angaben auch beim H.________ zu 50% arbeitstätig. Eine mit Arztbericht vom 27. Juni 2018 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre zudem nur zu berücksichtigen, wenn letztere bereits vor dem Verfügungszeitpunkt vom 16. Mai 2018 eingetreten wäre (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Nach dem Gesagten vermag auch der Arztbericht vom 27. Juni 2018 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes bzw. des IV-Grades glaubhaft zu machen. 3.5.2 Ebenfalls mit den Einwänden zum Vorbescheid reichte die Versicherte der IV-Stelle ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. F.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) ein, welches der Versicherten vom 18. September 2017 bis 21. Januar 2018 eine 50%-ige und ab 22. Januar 2018 bis auf weiteres eine

8 60%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ohne dies weiter zu begründen (IV-act. 159-14/25). Dass die IV-Stelle allein aufgrund dieses Zeugnisses nicht von einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten ausgegangen ist, ist somit nicht zu beanstanden. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 16. Juni 2018 reichte die Versicherte ein Arztbericht von Dr.med. F.________ vom 14. Juni 2018 ein. Darin führt die Psychiaterin aus, dass sich die Versicherte seit dem 18. September 2017 aufgrund einer mittelgradigen bis zum Teil schwergradigen depressiven Episode bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.1 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Bei Aufnahme der ambulanten Behandlung hätten ein schwergradig depressives Zustandsbild einhergehend mit schweren Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühle und ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl bestanden. Im Antrieb sei die Versicherte schwergradig reduziert gewesen. Ein vermehrter sozialer Rückzug habe eruiert werden können. Aufgrund der multiplen Allergien der Versicherten und einer grossen Unverträglichkeit von Medikamenten sei mit einer antidepressiven Medikation mit Hyperiplant Rx 1x täglich und zum Einschlafen Redormin 500mg begonnen worden. Durch diese sowie eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung mit Bearbeitung der Abgrenzungsfähigkeit und Stärkung des Selbstwertgefühls der Versicherten, habe eine Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können, so dass derzeit noch eine mittelgradige depressive Symptomatik bestehe. Der Versicherten sei es auch gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, deren Ausübung sie jedoch regelmässig an ihre Grenzen der Belastbarkeit bringe. Die Versicherte sei dennoch gewillt, diese Arbeitsstelle zu behalten. Die Versicherte klage jedoch weiterhin über eine Antriebsminderung, einen sozialen Rückzug, eine erhöhte Irritabilität und Erschöpfbarkeit sowie über ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Angesichts der Vorgeschichte der Versicherten und der bisher nur geringgradigen Besserung der Symptomatik erachte es Dr.med. F.________ aus psychiatrischer Sicht (objektiv psychiatrischen Gründen) als nicht möglich, dass die Versicherte in Zukunft mehr als 50% arbeitsfähig sein werde. Bereits 2015 war die Versicherte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in Behandlung. Gemäss C.________-Gutachten seien im psychopathologischen Befund des K.________ eine herabgesetzte Stimmung, ein reduziertes Selbstwertgefühl und Schlafstörungen erwähnt worden (vgl. IV-act. 44-14/27). Allerdings sei die Versicherte damals nicht antidepressiv bzw. medikamentös behandelt worden. Mit dem psychiatrischen Gutachten von I.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt SGV) vom 5. August 2015

9 und dem C.________-Gutachten vom 21. Dezember 2015 wurde das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Episode jedoch verneint. Die Versicherte war im Frühjahr 2015 mit einer Freundin in Indien für eine Ayurveda-Therapie, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen, pflege eine gute Beziehung zu ihrem Mann sowie zu sozialen Kontakten, führe den Haushalt bis auf schwere Arbeiten selbständig, unternehme regelmässig ausgedehnte Spaziergänge oder Ausfahrten mit dem Fahrrad, lese gerne, gehe gerne kulturellen Interessen nach und geniesse Aufenthalte in der Natur. Dabei ist anzufügen, dass die Versicherte in diesem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Versicherte litt gelegentlich unter Einschlafstörungen. Nachdem bei der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden konnten, konnte die Diagnose einer depressiven Störung nicht bestätigt werden (IV-act. 44-14/27). Nach der C.________-Begutachtung, deren Ergebnis vom Verwaltungsgericht in VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 bestätigt wurde, machte die Versicherte gegenüber dem Verwaltungsgericht am 26. Juni 2016 zunächst geltend, zu 100% arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 61-6/31). Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% berücksichtigt wurde, weshalb trotz 100%-iger Arbeitsfähigkeit (womit dem C.________-Gutachten gefolgt wurde) ein IV-Grad von 40% resultierte. Anschliessend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2017 machte die Versicherte geltend, zu 50% arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 134-2/6), nachdem sie bei der D.________ ein Arbeitspensum von 70% mit einer Leistungsfähigkeit von 50% erreicht habe (IV-act. 115), bei E.________ anschliessend jedoch ihr 70% Arbeitspensum aufgrund ihrer Krankheitsbeschwerden auf 50% reduzierte (IVact. 148-3/5). Mit VGE I 2017 43 vom 9. August 2017 hat das Verwaltungsgericht jedoch das Vorliegen einer relevanten Veränderung bzw. deren Glaubhaftmachung basierend auf diesem Sachverhalt verneint. In der vorliegenden Beschwerde macht die Versicherte weiterhin geltend, lediglich zu 50% arbeitsfähig zu sein. Dies begründet sie, neben dem Arztbericht von Dr.med. univ. G.________ (vgl. vorstehende Erw. 3.5.1), neu mit dem Arztbericht von Dr.med. F.________, welche wie bereits Dr.med. univ. G.________ eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (wobei sie im Arztzeugnis ab 22.1.2018 noch eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, was nicht nachvollziehbar ist, angesichts der geltend gemachten Verbesserung von einem schwergradig depressiven Zustandsbild in eine mittelgradig depressive Episode; selbst eine durchgehend gleichbleibende Arbeitsfähigkeit trotz verändertem Zustandsbild ist nicht nachvollziehbar). Die Versicherte konnte gemäss eigenen Angaben nach dem Arbeitstraining ab Oktober 2017 bis April 2018 bei E.________ (wie bereits von

10 April bis Oktober 2017) weiterhin zu 50% arbeiten (vgl. IV-act. 159-8/25) und im Anschluss eine Anstellung zu einem Pensum von 50% beim H.________ wahrnehmen. Somit ist, selbst unter Berücksichtigung des Arztberichts von Dr.med. F.________, mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsfähigkeit und ihrer Arbeitstätigkeit eine Verschlechterung bzw. eine rentenrelevante Veränderung ab dem 18. September 2017 im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Juni 2016 bzw. VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 und VGE I 2017 43 vom 9. August 2017, welcher die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung verneinte, sowie auch im Vergleich zu den Arztberichten von Dr.med. univ. G.________ nicht ersichtlich. Die Versicherte führt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2018 sodann selbst aus, dass die verschiedenen Arztzeugnisse und psychiatrischen Zeugnisse von Ärzten, die sie schon seit vier Jahren intensiv betreuen, in ihren Aussagen immer gleich und konstant blieben. 3.5.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich der Zustand der Versicherten im Vergleich zur Begutachtung im C.________ verschlechtert hat, zumal bereits damals bekannt war, dass die Beschwerden der Versicherten schubweise auftreten, was bei der Rentenzusprache bzw. bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigt wurde (vgl. VGE I 2017 43 vom 9.8.2017 Erw. 5.3.3). Deshalb kann auch unter Berücksichtigung des Arztberichtes von Dr.med. F.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht werden. Entsprechend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 4.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Als berufliche Eingliederungsmassnahmen sieht das Gesetz insbesondere die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), den Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) und verschiedene finanzielle Anreizmassnahmen (Art. 18b – 18d IVG) vor.

11 Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Art. 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a und b IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die IV kann einer versicherten Person sodann versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). 4.2 Soweit die Versicherte geltend macht, der Arbeitsversuch bei der D.________ sowie das Arbeitstraining bei E.________ vermögen darzulegen, dass sie nicht zu 100% arbeitsfähig sei bzw. dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzuspracheverfügung bzw. zum VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 eine relevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes oder des IV- Grades gegeben sei, kann dieser Argumentation aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. 4.2.1 Das Ergebnis des Arbeitsversuchs bei der D.________ war dem Verwaltungsgericht bereits im Verfahren I 2017 43 bekannt und wurde im Entscheid I 2017 43 vom 9. August 2017 berücksichtigt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. relevante Veränderung des IV-Grades wurde verneint. Darauf ist vorliegend abzustellen, weshalb auf diese Rüge der Versicherten nicht näher einzugehen ist. Anzufügen ist jedoch, dass die Versicherte beim Arbeitsversuch betreuende Tätigkeiten ausgeübt hat, wobei bereits im VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 festgehalten wurde, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Betreuerin nicht mehr (vollschichtig) zumutbar bzw. nicht adäquat sei (vgl. zit. VGE Erw. 2.5; vgl. auch vorstehende Erw. 3.3). Dementsprechend konnte das Pensum während dieses Arbeitsversuches auf 70% erhöht werden, bei einer Leistungsfähigkeit von ca. 50-60%. Auch der Umstand, dass die Versicherte ihr Pensum bei E.________ von 70% auf 50% reduzierte, war im Verfahren I 2017 43 bereits bekannt. 4.2.2 Die Versicherte macht sodann geltend, dass Arbeitsversuche dazu dienten, zu lernen wo die Grenzen seien und dies zu kommunizieren. Sie habe ein Jahr lang versucht, an einem geschützten Arbeitsplatz, ihr Pensum auf 80-100%

12 zu erhöhen, was ihr jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen sei. Sie frage sich, wozu solche Arbeitsversuche durchgeführt würden, wenn das Ergebnis nicht relevant sei oder nicht in die Beurteilung miteinbezogen werde. Dazu ist vorliegend festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit bei E.________ um ein Arbeitstraining im Rahmen von Art. 17 IVG und nicht um einen Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG handelte (vgl. IV-act. 123). Ein Arbeitstraining kann im Rahmen einer Umschulung erfolgen, wenn es in erster Linie der Erlangung berufsfachlicher Kenntnisse bzw. der Umschulung dient (Erwin Murer, Handkommentar IVG, Bern 2014, Art. 17 N 12 m.V.a. Bundesgerichtsurteil 9C_801/2011 vom 10.10.2012 Erw. 1). Gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2018) handelt es sich beim Arbeitstraining um eine berufliche Massnahme (welche unter Art. 16 bis 17 IVG fällt), mittels welcher die mindestens 50%-ige Arbeitsfähigkeit einer objektiv und subjektiv eingliederungsfähigen Person in einem arbeitsmarktnahen Umfeld bzw. im 1. Arbeitsmarkt gesteigert werden soll (KSBE, Anhang II S. 4). Ziel des Arbeitstrainings bei E.________ war es, und wurde auch so in der Vereinbarung festgehalten, Erfahrungen im Bürobereich zu sammeln - was zweifellos der Umschulung für eine Tätigkeit im Bürobereich dient -, die Pensumssteigerung, sowie das Entwickeln von Ideen betreffend die berufliche Zukunft. Die letzten beiden Zielformulierungen dienen auch der Prüfung, ob eine Umschulung zielführend sowie notwendig bzw. verhältnismässig ist, und ob dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das Arbeitstraining diente entgegen den Ausführungen der Versicherten nicht der Abklärung der Arbeitsfähigkeit, zumal diese bereits mit VGE I 2016 77 vom 13. Dezember 2016 rechtskräftig beurteilt wurde und eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnte (vgl. VGE I 2017 43 vom 9.8.2017 sowie vorstehende Erw. 3.5.3). Somit kann damit nicht eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des IV-Grades glaubhaft gemacht werden, zumal sich aus den medizinischen Berichten, wie bereits ausgeführt, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten entnehmen lässt. 4.3 Zum Abschluss der beruflichen Massnahmen in der angefochtenen Verfügung ist was folgt festzuhalten. In den IV-Akten wird ausgeführt, dass die Versicherte ihr Pensum während der einjährigen Eingliederungsmassnahme, im geschützten Rahmen, zunächst auf 70% habe steigern können und anschliessend wieder auf 50% reduziert habe, weil sie sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe, zu einem höheren Pensum als 50% im geschützten Rahmen zu arbeiten. Zudem habe die Versicherte ihre persönlichen Ressourcen nicht erkennen können und sei durch ihre wahrgenommenen Beeinträchtigungen blockiert gewesen,

13 weshalb die "AV" habe abgeschlossen werden können (vgl. IV-act. 149-10/10). Mit der angefochtenen Verfügung werden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (in der Begründung "Zusprache einer Invalidenrente" mit dem Wortlaut: "Wir verfügen: Die beruflichen Massnahmen werden abgeschlossen. Ab 01.10.2017 haben Sie Anspruch auf eine Viertelsrente.", vgl. IV-act. 162-1/6, welche integraler Bestandteil der Verfügung zur Rentenleistung vom 16. Mai 2018 ist). Gleichzeitig lässt sich der Begründung jedoch entnehmen, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr zumutbar sei, weshalb ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestehe. Sofern sie solche Massnahmen wünsche, könne sie sich bei der IV-Stelle melden. Von Seiten der Berufsberatung sei dann abzuklären, ob eine Umschulung bei einer subjektiven Arbeitsfähigkeit von 50% sinnvoll und möglich sei. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den beruflichen Massnahmen sind demnach widersprüchlich. Hinzu kommt, dass gemäss den IV- Akten die beruflichen Massnahmen aufgrund eines unzureichenden subjektiven Eingliederungsvermögens abgeschlossen wurden. Weshalb die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Versicherte sinngemäss auffordert, trotzdem ein (zu den beruflichen Massnahmen gehörendes) Gesuch um Umschulung zu stellen, welches anschliessend geprüft werde, während sie gleichzeitig die beruflichen Massnahmen aufgrund mangelhafter Eingliederungsbereitschaft abschliesst, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist auch bei der Einstellung von beruflichen Massnahmen aufgrund (geltend gemachter) fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_156/2008 vom 11.8.2008 Erw. 2ff.; 8C_667/2015 vom 6.9.2016 Erw. 5.3), zumal im konkreten Fall kein Ausnahmegrund gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG ersichtlich ist. Ein solches (schriftliches) Verfahren hat gemäss Aktenlage bisher nicht stattgefunden (vgl. auch vorstehend Ingress lit. I und K; IV-act. 145-1/4). Aus diesen Gründen erübrigt sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob die Einstellung bzw. der Abschluss beruflicher Massnahmen zu Recht erfolgt ist oder nicht. 5. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet und wird insoweit gutgeheissen, als die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2018 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen hat. Die IV-Stelle hat entweder den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu prüfen oder bei Einstellung derselben vorab ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle je zur Hälfte auferlegt.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2018 wird im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als die beruflichen Massnahmen abgeschlossen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine IV-Viertelsrente. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch Fr. 250.-zu entrichten hat. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 12. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Oktober 2018

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