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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2018 19

11 avril 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,411 mots·~12 min·4

Résumé

Invalidenversicherung (Ablehnung einer Begutachtungsperson) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 19 Entscheid vom 11. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Ablehnung von Sachverständigen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1960) hat 1981 eine Lehre als Automechaniker mit Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Anschliessend arbeitete er bis 2001 in der Garage B.________ in Steinen sowie von 2002 bis 2006 für die Firma C.________ in Root. Ab 2006 bis 2014 war er für die D.________ (Switzerland) SA als Key Account Manager erwerbstätig (vgl. IV-act. 11). B. Im Juli 2013 traten Oberbauchbeschwerden auf, welche am 2. August 2013 zu einer Operation führten (laproskopische Cholezystektomie bei Cholezystolithiasis, vgl. Krankentaggeld-Versicherung, KTV-act. 1-9/33). Nach Kündigung der Arbeitsstelle liess sich A.________ ab 3. September 2013 beim J.________ Goldau (wegen einer Erschöpfungsdepression) behandeln (IV-act. 15-9/13 i.V.m. IV-act. 17-2/7). Am 20. Januar 2014 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zur Früherfassung ein (IV-act. 1). Nach einem Erstgespräch vom 18. März 2014 (IVact. 4) und weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle am 29. Juli 2014 mit, dass aktuell keine Frühinterventionsmassnahmen möglich seien (IV-act. 21). C. Mit Schreiben vom 21. August 2014 informierte die IV-Stelle, dass eine medizinische Untersuchung beim Psychiater Dr.med. E.________ (Burgdorf) als notwendig erachtet werde (IV-act. 25). Das psychiatrische Gutachten wurde am 22. Dezember 2014 erstattet (IV-act. 34). Am 28. Januar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (IVact. 38). Am 27. April 2015 unterzeichnete A.________ eine Vereinbarung mit der IV-Stelle für Arbeitsvermittlung (IV-act. 44). D. In der Folge nahm A.________ an einem Beschäftigungsprogramm in der Einrichtung K.________ (Ibach) und anschliessend beim Projekt L.________ teil (IV-act. 52 i.V.m. IV-act. 66). Am 16. Februar 2016 unterzeichnete A.________ eine Eingliederungsvereinbarung zum Einsatz an einem Testarbeitsplatz des Kantons beim M.________ (IV-act. 59). Diesbezüglich erteilte die IV-Stelle am 7. März 2016 die entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 68). Am 25. Januar 2017 konnte A.________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Kanton Schwyz (als Empfangssekretär bei der N.________ im Umfange eines 40%- Pensums) abschliessen (IV-act. 88). E. Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle sinngemäss mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren für eine IV-Rente abzuweisen (IV-act. 92). Dagegen liess A.________ am 19. Juni 2017 Einwände erheben (IV-act. 96). In einem Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2017 berichtete der J.________ von einem stationären Gesundheitszustand (IV-act. 98). Der RAD-Arzt Dr.med.

3 F.________ empfahl am 31. Oktober 2017, eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen (IV-act. 100-6/6). Am 8. November 2017 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei, wobei der vorgesehene Fragenkatalog beigefügt wurde (IV-act. 101, 102). Der Begutachtungsauftrag wurde dem O.________ (Zürich) zugelost, was dem Rechtsvertreter von A.________ am 15. Dezember 2017 eröffnet wurde (zusammen mit den Namen der Gutachter, IV-act. 106). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 forderte P.________ vom O.________ A.________ auf, sich an den im Januar 2018 vorgesehenen Terminen (11.1.2018, 19.1.2018, 23.1.12018 und 26.1.2018) in Zürich einzufinden (IV-act. 107). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 opponierte A.________ gegen das O.________ als Gutachterstelle sowie gegen die für die neuropsychologische Abklärung vorgesehene Gutachterin Dr. Q.________ und wünschte stattdessen eine Begutachtung beim R.________ in Basel (IV-act. 108). F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Abklärung durch das O.________ Zürich (inkl. die Sachverständige Dr. Q.________ für die neuropsychologische Abklärung) fest (IV-act. 111). G. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 14. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei von der polydisziplinären Begutachtung durch Dr.med. G.________, Dr. Q.________, Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________ abzusehen und die Sache neuen Gutachtern zuzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 22. März 2018 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hat der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

4 1.2 Die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in die Form einer Verfügung zu kleiden, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht (vgl. BGE 137 V 256 Erw. 3.4.2.6 in fine mit Verweis auf Art. 49 ATSG und BGE 130 V 388 Erw. 2.3 S. 391). Da eine solche Anordnung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Ein solcher Rechtsstreit um Fragen der Anordnung eines Gutachtens ist beim Bundesgericht nur anfechtbar, sofern der Streit den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Urteil 9C_474/2014 vom 14.7.2014 Erw. 1). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2014 vom 30.5.2014 Erw. 1 in fine). 1.3 Neben den Einwendungen im Rahmen der Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern (personenbezogene Ausstandsgründe) können vor kantonaler Beschwerdeinstanz beschwerdeweise materielle Einwendungen wie z.B. der Einwand vorgebracht werden, dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" entspräche (vgl. VGE I 2013 149 vom 6.3.2014 Erw. 1.2 mit Verweis auf BGE 137 V 257 Erw. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Des Weiteren hat die versicherte Person Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu können (vgl. zit. BGE 137 V 258 Erw. 3.4.2.9). 1.4 Nach Art. 72bis Abs. 1 IVV sind medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle einzuholen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (vgl. BGE 138 V 274 Erw. 1.1). 1.5 Es liegt grundsätzlich im Interesse der IV-Stelle und der versicherten Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Vorgehensweise bei den Abklärungen bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten einer Abklärung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bleibt der Konsens aus, hat die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer (anfechtbaren) Verfügung zu kleiden (vgl. BGE 138 V 275 Erw. 1.1 2. Abs. in fine).

5 1.6.1 Wie erwähnt, kann die versicherte Person nach Art. 44 (Satz 2) ATSG eine begutachtende Person aus triftigen Gründen ablehnen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst. Zum anderen zählen auch weitere Aspekte − etwa die fehlende Sachkenntnis − zu den triftigen Gründen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, in den Ausstand zu treten. 1.6.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 7.1 mit Verweis auf BGE 120 V 364 Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 3.3.1). 2.1 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Versicherten nach dem einen Leistungsanspruch ablehnenden Vorbescheid vom 1. Juni 2017 in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017 nebst einer depressiven Symptomatik verschiedene somatische Beschwerden (betreffend Rücken, Hand, Gehör, beim Gehen etc.) angesprochen (vgl. IV-act. 96), weshalb der konsultierte RAD-Arzt (nach Eingang von Verlaufsberichten der Hausärztin und des J.________ Goldau) überzeugend empfohlen hat, ein interdisziplinäres Gutachten (hinsichtlich der Fachdisziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und allgemeiner innerer Medizin) einzuholen (vgl. IV-act. 100). 2.2 Nachdem eine Abklärung in mindestens 3 Fachdisziplinen erforderlich ist, muss nach Art. 72bis Abs. 2 IVV die Vergabe des Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip bzw. nach dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" (vgl. oben Erw. 1.4) erfolgen (siehe auch BGE 139 V 349ff.). Für eine einvernehmliche Zuweisung des Begutachtungsauftrages an die vom Beschwerdeführer ge-

6 wünschte Gutachterstelle (R.________ Basel) besteht kein Raum. Die Vorinstanz hat das diesbezügliche Begehren des Versicherten zu Recht nicht berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Prüfung von Gegenvorschlägen betrifft grundsätzlich nur noch mono- und bidisziplinäre Gutachten, welche nicht Art. 72bis IVV unterstehen. 2.3.1 Der erste Schritt zur Begutachtung, die Mitteilung zur Vornahme und Auswahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip inkl. Bekanntgabe der Fragen an die Gutachter mit der Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen, erfolgte regelkonform (vgl. IV-act. 101/ 102). 2.3.2 Auch der nächste Schritt im Rahmen der Begutachtung, wonach die IV- Stelle mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 dem Versicherten die ausgeloste Gutachterstelle sowie die Namen der vorgesehenen Gutachter mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt hat, innert 10 Tagen Einwendungen gegen diese einzelnen Gutachter zu erheben, gibt keinen Anlass zur Beanstandung (IV-act. 106). 2.3.3 Nicht korrekt war indessen, dass vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen einzelne Gutachter das Sekretariat der Gutachterstelle am 20. Dezember 2017 dem Versicherten ein Aufgebot mit den Begutachtungsterminen (ab 11. Januar 2018) zukommen liess (IV-act. 107). In einem solchen speditiven Vorgehen ist aus objektiver Sicht kein derart gravierender Fehler zu erblicken, dass die betreffenden Gutachter als befangen zu gelten hätten, zumal zum einen eine speditive Bearbeitung eines Begutachtungsauftrages grundsätzlich im Interesse des Versicherten ist, da er nicht lange auf die betreffenden Begutachtungstermine warten müsste. Zum andern hat sich der einzelne Gutachter im Rahmen der (erstmaligen) Festsetzung von künftigen Begutachtungsterminen regelmässig noch gar nicht mit dem Gesundheitszustand des Exploranden befasst, ist doch vorab die Antwort des Exploranden abzuwarten, ob die angesetzten Termine vom Exploranden eingehalten werden können. Abgesehen davon ist die (allfällige) Verschiebung von mitgeteilten Begutachtungsterminen grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches, da verschiedene Umstände denkbar sind, welche einen bestimmten Termin als ungünstig erscheinen lassen (z.B. Teilerwerbstätigkeit des Exploranden, familiäre bzw. Kinderbetreuungspflichten, Angewiesenheit auf die Verfügbarkeit eines Chauffeurs zur Gutachterstelle, geplante stationäre Behandlung, bereits gebuchte Reise ins Heimatland etc.). 2.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz in Ziffer 3 ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass das Versehen der betreffenden Sekretärin (welche die Begutachtungstermine vor Ablauf der von der IV-Stelle angesetzten Frist zur Er-

7 hebung von allfälligen Einwänden gegen bestimmte Gutachter festgesetzt hat) keine Befangenheit eines einzelnen Gutachters zu bewirken vermag. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der betreffenden Sekretärin der Gutachterstelle die laufende Frist für allfällige Einwendungen überhaupt bekannt war. Um künftig solche Vorfälle zu vermeiden wäre es angebracht, dass die IV-Stelle das jeweilige Schreiben an den Versicherten, mit welchem eine Frist zur Erhebung von Einwänden angesetzt wird (vgl. IV-act. 106), in Kopie an die Gutachterstelle zustellt mit dem Vermerk, dass das Aufgebot für Begutachtungstermine erst nach Ablauf dieser Frist (ab einem bestimmten Datum) erfolgen solle. 2.3.5 Im Übrigen hat die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung (S. 3) zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Ausstandsbegehren sich stets nur gegen Personen, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten kann, da nur die für diese Stelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. Urteil 9C_294/2016 vom 27.5.2016 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Was schliesslich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorgesehene Sachverständige für die neuropsychologische Abklärung anbelangt, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 2 mit Hinweisen, u.a. auf IV-act. 110-10) nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. sc.hum. dipl. Psych. Univ. Q.________ auf der Liste der gemäss PVK zugelassenen Neuropsychologen als Leistungserbringerin fungiert. Auf dieser PVK-Liste der Paritätischen Vertrauenskommission Neuropsychologie werden qualifizierte neuropsychologische Leistungserbringer namentlich und mit Nennung der Institution, für welche sie die Leistung erbringen, aufgeführt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vorgesehene Sachverständige als hinreichend fachlich qualifiziert für die betreffende Teilbegutachtung erachtet hat. Anzufügen ist, dass der beanwaltete Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung in seiner Eingabe vom 22. März 2018 nichts gegen die erwähnte PVK-Liste der Paritätischen Vertrauenskommission Neuropsychologie vorgebracht hat. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren und Auslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R, unter Hinweis auf Erwägung 2.3.4 in fine) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. April 2018

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