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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.02.2018 I 2017 91

19 février 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,135 mots·~16 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen / Rückforderung) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 91 Entscheid vom 19. Februar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Daniel Candrian, Weidhuobli 29, 6430 Schwyz, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen / Rückforderung)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. am _______ 1957) gelangte 1978 in die Schweiz und arbeitete ab November 1978 im Alterszentrum A.________. Sie ist Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1983, 1987 und 1989. Am 15. Dezember 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an, nachdem sie am 14. Oktober 2010 in der Türkei einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte. Der an diesem Verkehrsunfall mitbeteiligte Sohn ist seither querschnittgelähmt. In der Folge verzögerte sich das Abklärungsverfahren, weil die IV-Stelle die Begutachtungsergebnisse der involvierten Unfallversicherung (Helsana Versicherungen AG) abwartete. B. Nach Vorliegen des interdisziplinären USZ-Gutachtens vom 23. August 2016 empfahl der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. D. Grütter eine MEDAS-Begutachtung, welche von C.________ abgelehnt wurde. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer interdisziplinären MEDAS- Begutachtung fest. Dagegen liess C.________ am 1. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen mit dem Hauptbegehren, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei mit der Anweisung, dass auf eine weitere polydisziplinäre Administrativbegutachtung zu verzichten und gestützt auf die Erkenntnisse im USZ-Gutachten vom 23. August 2016 ein Vorbescheid betreffend Rentenanspruch zu erlassen sei. C. Mit VGE I 2017 8 vom 16. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 zur Vornahme eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, um im Sinne der Erwägungen vorzugehen und über den Leistungsanspruch zu befinden. In Erwägung 4 wurde für diesen konkreten Spezialfall mit Rückweisung und überlanger Abklärungsphase den Parteien nahegelegt, einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG anzustreben und abzuschliessen. D. Daraufhin haben die IV-Stelle am 21. Juni 2017 sowie C.________ bzw. ihr Rechtsvertreter am 11. Juli 2017 einen Vergleich mit dem Inhalt unterzeichnet, wonach die Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) und ab 1. November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 60%) hat (vgl. IV-act. 75-2/2). E. Am 25. August 2017 hat die IV Stelle gegenüber C.________ zwei verschiedene Verfügungen erlassen. Eine dieser Verfügungen enthält u.a. folgende Angaben (= Bf-act. 2b):

3 Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente sind erfüllt. Die folgenden Elemente bilden die Basis für die Berechnung der Rentenhöhe: Berechnungsgrundlagen (…) Es besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der 2. Teil der Verfügung umfasst 4 Seiten und ist integraler Bestandteil dieser Verfügung. Wir entscheiden deshalb: 1 Rentenleistung Die monatliche Rentenleistung beträgt: (…) ab 01.10.2011 bis 31.12.2012 IV-Rente 2‘267.00 ab 01.01.2013 bis 31.10.2013 IV-Rente 2‘287.00 2 Abrechnung Nachzahlung ab 01.10.2011 bis 31.12.2012 15x 2‘267.00 34‘005.00 ab 01.01.2013 bis 31.10.2013 10x 2‘287.00 22‘870.00 Total der Nachzahlung 56‘875.00 Verzugszins wegen verspäteter Auszahlung 3‘812.00 Guthaben aus der Nachzahlung 60‘687.00 (…) Die Nachzahlung von Fr. 60‘687.00 wird mit der Rückforderung von Fr. 27‘406.00 verrechnet. Somit erhalten Sie eine totale Nachzahlung von Fr. 33‘281.00. Der anderen Verfügung vom 25. August 2017 sind u.a. folgende Angaben zu entnehmen (vgl. Bf-act. 2a): Weil die IV-Stelle einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt hat, wurde die Rente neu festgesetzt. Da Sie jedoch einen Anspruch auf eine Witwenrente sowie eine Invalidenrente haben, wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Aus diesem Grund bleibt Ihre Invalidenrente unverändert bestehen. Die folgenden Elemente bilden die Basis für die Berechnung der Rentenhöhe: Berechnungsgrundlagen (…) Es besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der 2. Teil der Verfügung umfasst 4 Seiten und ist integraler Bestandteil dieser Verfügung. Wir entscheiden deshalb: 1 Rentenleistung Die monatliche Rentenleistung beträgt: (…) ab 01.11.2013 bis 31.12.2014 IV-Rente 2‘287.00 ab 01.01.2015 IV-Rente 2‘297.00 Total der laufenden monatlichen Renten 2‘297.00

4 2 Abrechnung Nachzahlung ab 01.11.2013 bis 31.12.2014 14x 2‘287.00 32‘018.00 ab 01.01.2015 bis 31.08.2017 32x 2‘297.00 73‘504.00 Total der Nachzahlung 105‘522.00 Aufstellung über Rückforderungen ab 01.10.2011 bis 31.12.2012 Witwenrente 15x 1‘856.00 27‘840.00 ab 01.01.2013 bis 31.12.2014 Witwenrente 24x 1‘872.00 44‘928.00 ab 01.01.2015 bis 31.08.2017 Witwenrente 32x 1‘880.00 60‘160.00 Total der Rückforderungen 132‘928.00 Unser Guthaben 27‘406.00 Rente für September 2017 2‘297.00 Unsere Auszahlung 2‘297.00 3 Auszahlung/ Rückforderung (…) Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. C.________ (…) wird verpflichtet, den Betrag von CHF 27‘406.00 zurückzuzahlen. (…) Die Rückforderung von Fr. 27‘406.00 verrechnen wir mit der Nachzahlung von Fr. 60‘687.00. Somit erhalten Sie eine totale Nachzahlung von Fr. 33‘281.00. Sie müssen uns keine Rückzahlung leisten. F. Gegen diese beiden am 29. August 2017 eingegangenen Verfügungen vom 25. August 2017 hat C.________ rechtzeitig am 27. September 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die beiden Verfügungen der Invalidenversicherung vom 25.8.2017 betreffend Rentenleistung IV und Rückforderung seien aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, a. betreffend Invalidenrente eine korrekte Verfügung gemäss abgeschlossenem Vergleich vom 21.6.2017/11.7.2017 zu erlassen; b. betreffend Rückforderung der Hinterlassenenrente sei die Rückforderung bzw. Verrechnung entsprechend dem korrigierten Rentenentscheid vorzunehmen; c. sicherheitshalber der Versicherten bezüglich beider Verfügungen zunächst einen entsprechenden Vorbescheid zuzustellen. 3. In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum a. vom 1.10.2011 bis 31.10.2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; für diesen Zeitraum sei die bisherige Hinterlas-

5 senenrente der Versicherten zurückzufordern bzw. zur Verrechnung zu bringen; b. ab dem 1.11.2013 und bis auf weiteres der Versicherten die bisherige Hinterlassenenrente weiter auszubezahlen. Die (tiefere) Invalidenrente sei wohl zu verfügen, die bereits erfolgte Ausrichtung derselben sei jedoch zurückzufordern bzw. zur Verrechnung zu bringen. c. Eventualiter sei von einer Rückforderung wegen fehlender Rechtsgrundlage abzusehen. 4. Verfahrensanträge: In formeller Hinsicht sei vorliegendenfalls a. in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel vorzusehen. b. Eventualiter sei anstelle der Anweisung an die Vorinstanz gleich vom Verwaltungsgericht selber der entsprechende ausgefertigte Entscheid zu fällen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss noch einzureichender Honorarnote. In einer weiteren Eingabe vom 1. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, die Beschwerde vom 27. September 2017 sei zufolge fehlerhafter Vorgehensweise der Vorinstanz um einen 2. Teil zu ergänzen bzw. diese umzuwidmen mit den nachfolgenden, modifizierten bzw. präzisierten Rechtsbegehren: 1. Verfahrensantrag: a. Die Beschwerde vom 27.9.2017 sei zufolge ungebührlicher Vorgehensweise der IV-Stelle Schwyz (erst auf Aufforderung hin nachgereichte Begründung zur angefochtenen Verfügung zur Klärung der Sachlage) als zwar mit der ungeeigneten, noch zu ergänzenden Begründung versehen fristgerecht eingereicht entgegenzunehmen. b. Dem Unterzeichneten sei hiermit Gelegenheit zu geben, noch vor Eingang der Vernehmlassung der SVA in einer Ergänzung zur eingereichten Beschwerde die Rechtsbegehren zu modifizieren und die Beschwerdebegründung anzupassen bzw. zu ergänzen. c. Der Beschwerdeführerin sei nach der Stellungnahme der Vorinstanz in einem weiteren Schriftenwechsel die Möglichkeit zu geben, die hier unter Zeitdruck eingereichten Beweismittel noch zusätzlich zu ergänzen. 2. An der Anfechtung der beiden Verfügungen der Invalidenversicherung vom 25.8.2017 (betreffend Rentenleistungen IV und Rückforderung Hinterlassenenrente) mit dem Antrag auf deren Aufhebung wird festgehalten. 3. In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum a. vom 1.10.2011 bis 31.10.2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; für diesen Zeitraum sei die bisherige Hinterlassenenrente der Versicherten weiterhin auszurichten; b. ab dem 1.11.2013 und bis auf weiteres der Versicherten die bisherige Hinterlassenenrente weiter auszubezahlen. Die (tiefere) Invalidenrente sei ebenfalls zu verfügen und auszubezahlen.

6 4. Eventualiter sei die Invalidenversicherung zumindest zu verpflichten, in der die ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung den zur Invalidenrente führenden Invaliditätsgrad gemäss Vergleich (ab 2013: Dreiviertelsrente) formell noch einmal festzuschreiben. 5. Subeventualiter sei die Beschwerde vom 27.9.2017 wegen Rückzugs abzuschreiben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss noch einzureichender Honorarnote. Dabei sei die Beschwerdeführerin jedenfalls mit einem Pauschalbetrag von 1‘000 Franken zu entschädigen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2017 um mehr Zeit für eine weitere Stellungnahme, worauf antragsgemäss eine längere Frist bis 31. Januar 2018 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: 1. Die beiden Verfügungen der Invalidenversicherung vom 25.8.2017 betreffend Rentenleistung IV und Rückforderung seien aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, a. betreffend Invalidenrente eine korrekte Verfügung gemäss abgeschlossenem Vergleich vom 21.6.2017/11.7.2017 zu erlassen; b. betreffend Rückforderung der Hinterlassenenrente sei die Rückforderung bzw. Verrechnung entsprechend dem korrigierten Rentenentscheid vorzunehmen; c. sicherheitshalber der Versicherten bezüglich beider Verfügungen zunächst einen entsprechenden Vorbescheid zuzustellen. 3. In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum a. vom 1.10.2011 bis 31.10.2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; für diesen Zeitraum sei die bisherige Hinterlassenenrente der Versicherten zurückzufordern bzw. zur Verrechnung zu bringen; b. ab dem 1.11.2013 und bis auf weiteres der Versicherten die bisherige Hinterlassenenrente weiter auszubezahlen. Die (tiefere) Invalidenrente sei wohl zu verfügen, die bereits erfolgte Ausrichtung derselben sei jedoch zurückzufordern bzw. zur Verrechnung zu bringen. c. Eventualiter sei von einer Rückforderung wegen fehlender Rechtsgrundlage abzusehen. H. Zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2018 äusserte sich die IV-Stelle in einer Stellungnahme vom 30. Januar 2018.

7 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) wird dann, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt. 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. 1.3 Gestützt auf die beiden vorgenannten Gesetzesbestimmungen verhält es sich so, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers beim Zusammentreffen einer Witwenrente sowie einer IV-Rente zum einen generell Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht und zum andern einzig die höhere der in Frage kommenden Rentenleistung ausbezahlt wird. Eine Kumulation der Witwenrente und der IV-Rente ("doppelte Rente") wird vom Bundesgesetzgeber ausgeschlossen. Diese Rechtslage wurde von der IV-Stelle in ihren Eingaben vom 8. November 2017 sowie vom 30. Januar 2018 zutreffend dargelegt (mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie auf den Kommentar von Ueli Kieser zum AHVG). Es kann darauf verwiesen werden. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, hat der Gesetzgeber deshalb eine solche Leistungskumulation ausgeschlossen, weil die erste Säule mit den versicherten Risiken "Invalidität" und "Verwitwung" denselben Zweck der Existenzsicherung verfolgt. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben sich an diese vom Gesetzgeber vorgegebene gesetzliche Regelung zu halten. Eine Abweichung davon kommt entgegen der sinngemässen Argumentation nicht in Frage. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben (namentlich vom 1.11.2017, S. 5f. und vom 23.1.2018, S. 3) eine schwerwiegende finanzielle Schlechterstellung beanstandet, richtet sich diese Rüge grundsätzlich an den Gesetzgeber. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Gericht sieht keine Möglichkeit, von den derzeit geltenden Bestimmungen von Art. 24b AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG abzuweichen. 1.4 Im Lichte dieser dargelegten gesetzlichen Regelungen stellt sich im Nachhinein heraus, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren I 2017 8 (betreffend der umstrittenen Frage einer interdisziplinären Begutachtung für das IV-Abklärungsverfahren) offenkundig unnötig war. Hätte die IV-Stelle damals gewusst, dass die Versicherte bereits eine Witwenrente der AHV bezieht, hätte es

8 sich erübrigt, weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den Umfang der IV-Rente vorzunehmen, da gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG ab einem Viertelsrentenanspruch (IV-Grad von mindestens 40%) zum Vornherein ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente gegeben ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass "die doppeltgeschädigte invalide Witwe eine höhere Sozialleistung als die nicht invalide Witwe erhält" (vgl. Vernehmlassung der IV-Stelle, S. 2, Ziff. 3). In diesem Zusammenhang wird im Kommentar von Ulrich Meyer/Marco Reichmuth (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N1 zu Art. 43 IVG) unter Hinweis auf Präjudizien des Bundesgerichts ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des genauen, insbesondere eines höheren IV-Grades zu verneinen ist, wenn aufgrund eines parallel bestehenden Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente ohnehin Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht. 1.5 Das (unnötige) Gerichtsverfahren I 2017 8 führte im Ergebnis zu einer Rückweisung an die IV-Stelle mit der Empfehlung, hinsichtlich der Höhe des massgebenden IV-Grades einen Vergleich abzuschliessen. In der Folge wurde ein solcher Vergleich hinsichtlich der Höhe der IV-Rente abgeschlossen, welcher allerdings auf einem wesentlichen Grundlagenirrtum beruht, indem der IV-Stelle nicht bekannt war, dass die Versicherte nebst der beantragten IV-Rente seit Jahren eine AHV-Witwenrente bezieht. Hätte dies die IV-Stelle gewusst, hätten sich die Diskussionen um eine Begutachtung, das Gerichtsverfahren I 2017 8 sowie die Vergleichsgespräche zum effektiven IV-Grad (bei Einigkeit der Parteien, dass ein IV-Rentenanspruch besteht) offenkundig erübrigt, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7) nachvollziehbar ausführte. 1.6 Eine andere Fragestellung ist, ob die IV-Stelle hätte wissen müssen, dass die Versicherte seit Jahren eine AHV-Witwenrente bezieht. Wohl wurde in der IV- Anmeldung vom 14. Dezember 2010 unter Ziffer 1.7 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 28. Dezember 1988 verwitwet ist (vgl. IV-act. 1-1/9 unten). Indessen hat die Beschwerdeführerin die weitere Frage in der IV-Anmeldung "Werden oder wurden schon Leistungen der AHV oder der Invalidenversicherung (Renten oder andere Leistungen) erbracht? Für Sie?" ganz eindeutig verneint (vgl. IV-act. 1-4/9 oben, Ziff. 4.5 und 4.5.1). Mit dieser klar falschen Deklaration hat die Beschwerdeführerin die IV-Stelle in die Irre geführt und die IV-Stelle glauben lassen, dass keine Witwenrente ausgerichtet werde. Diesbezüglich hat die IV-Stelle in der Eingabe vom 30. Januar 2018 überzeugend ausgeführt, dass aus dem Zivilstand "verwitwet" nicht automatisch abzuleiten ist, dass eine Witwenrente ausbezahlt wird. Denn zum einen ist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse erforderlich und zum andern resultiert ein Anspruch auf eine Witwenrente nur bei Erfüllen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen.

9 Nachdem die IV-Rentengesuchsteller die Frage nach der Ausrichtung einer AHV- Witwenrente klar verneinte, war die IV-Stelle grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Gegenteil auszugehen und diesbezüglich zusätzliche Nachforschungen zu betreiben. Hinzu kommt, dass die bisherige AHV-Witwenrente nach der Aktenlage von der Ausgleichskasse Zug (und nicht von der Ausgleichskasse Schwyz) ausgerichtet wurde (vgl. Bf-act. 9b/Anhang), weshalb die (vom Gesetzgeber ausgeschlossene) Kumulation von AHV-Witwenrente und IV-Rente erst bemerkt wurde, als die IV-Stelle Schwyz der Ausgleichskasse den Auftrag erteilt hatte, den Rentenbetrag zu berechnen und auszuzahlen. 1.7 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin aus ihrer falschen Deklaration in ihrer IV-Anmeldung vom 14. Dezember 2010, wonach sie keine AHV- Witwenrente beziehe, hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann kommt auch dem auf einem wesentlichen Grundlagenirrtum basierenden Vergleich hinsichtlich der Höhe der IV-Rente für das vorliegende Verfahren keine relevante Bedeutung zu (in Analogie zu Art. 23 OR und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Vielmehr hat die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 25. August 2017 zu Recht darauf abgestellt, dass nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 IVG durchgehend ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht. 1.8 Nachdem nach Massgabe der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen eine Kumulation von AHV-Witwenrente und der (ganzen) IV-Rente ausscheidet, hat die Vorinstanz bei der Ermittlung der geschuldeten IV-Rentennachzahlungen zu Recht den Umfang der bisher entrichteten AHV-Witwenrenten ermittelt und dabei im Einzelnen evaluiert, welche Rentenleistung jeweils höher ist und nach Art. 24b AHVG im Ergebnis auszuzahlen ist. Als gesetzliche Grundlage für die mit der Zusprechung einer ganzen IV-Rente dahingefallenen bzw. unrechtmässig gewordenen und damit zurückzuerstattenden AHV-Witwenrenten ist einerseits Art. 25 Abs. 1 ATSG heranzuziehen. Andererseits können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG verrechnet werden. Im Übrigen liesse es sich nicht rechtfertigen, dass eine auf einer Falschdeklaration der versicherten Person resultierende doppelte Auszahlung einer AHV-Witwenrente sowie eine IV-Rente rechtsgültig würde und nicht im Rahmen der IV-Rentenzusprechung (mit nachzuzahlenden Leistungen) korrigiert werden dürfte. Fakt ist und bleibt, dass die vorliegende Problematik einer doppelten Rentenzahlung durch das klare Fehlverhalten der Leistungsbezügerin (Falschdeklaration in der IV-Anmeldung) verursacht wurde. 1.9 Dass die Berechnung der betreffenden Rentenbeträge in den beiden Verfügungen vom 25. August 2017 Fehler enthält, wird von der beanwalteten Be-

10 schwerdeführerin vor Gericht nicht geltend gemacht. Solche Fehler sind denn auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei diesen Berechnungen. 1.10 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem es letztlich darum geht, in welcher Höhe nach einer Gegenüberstellung der bisher entrichteten und der effektiv geschuldeten Rentenleistungen (inkl. Rückforderung bzw. Verrechnung) noch Rentenleistungen nachzuzahlen sind (konkret resultiert eine Nachzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 33‘281.00), noch zusätzlich auf Auswirkungen gegenüber der Unfallversicherung und der Pensionskasse Bezug nimmt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, weil dies nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört. 2.1 Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind hier nicht zu hören. Dies betrifft namentlich auch die Vorbringen betreffend geltend gemachter Gehörsverletzung (etc.). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 6) dargelegt, dass die Berechnung der Rentenleistung in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse fällt und dass diesbezüglich kein Vorbescheidverfahren nötig ist. Dieser vorinstanzlichen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 2.2 In Anbetracht der besonderen Situation der verwitweten IV-Rentnerin mit einem schwer behinderten Sohn wird hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 2.3 Diesem Ergebnis entsprechend besteht an sich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Aufwandentschädigung (von Fr. 600.--) zu Lasten der Vorinstanz aufzuerlegen und zwar mit der Begründung, dass dem Rechtsvertreter weniger Aufwand bei der Erhebung der vorliegenden Beschwerde entstanden wäre, wenn in der Begründung der angefochtenen Verfügungen expressis verbis auf die hier massgebenden Bestimmungen von Art. 24b AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG Bezug genommen worden wäre.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 25. August 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die mit der IV-Rentenzusprechung resultierenden Nachzahlungen betragen (nach Verrechnung mit den bereits bezahlten AHV-Witwenrenten) gesamthaft Fr. 33‘281.--. Die aus der Gegenüberstellung der AHV-Witwenrente und der (ganzen) IV-Rente resultierende höhere und damit auszuzahlende monatliche Rente beträgt ab September 2017 Fr. 2‘297.-- (vorbehalten bleiben die jeweiligen zu Beginn eines neuen Jahres geltenden Rentenanpassungen). 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat im Sinne der Erwägungen der beanwalteten Beschwerdeführerin eine reduzierte Aufwandentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Februar 2018

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