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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 86

10 janvier 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,822 mots·~19 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Rentenanspruch) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 86 Entscheid vom 10. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter M.A. HSG Caroline Guhl, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. D.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. am 20.4.1954, italienischer Staatsangehöriger) reiste am 19. Dezember 1972 in die Schweiz ein und arbeitete u.a. im Familienbetrieb (Tankstelle mit Café in Buttikon) seiner damaligen Ehefrau (A.________). Am 16. Oktober 1986 unterzeichnete er wegen Rückenbeschwerden eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Nach diversen Abklärungen, welche ein Gutachten der orthopäd. Universitätsklinik Balgrist vom 22. Juni 1987 umfassen (IV-act. 20-3ff./8), gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 1988 vom 1. März 1986 bis zum 31. September 1987 eine halbe IV-Rente (IV-act. 24, 26). B. Am 5. Mai 2009 ging bei der IV-Stelle von C.________ (seit 25.9.2004 mit B.________ verheiratet) erneut eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 28). Die Abklärungen verzögerten sich, weil der Gesuchsteller seit Dezember 2009 wegen Vermögensdelikten in Untersuchungshaft war (IV-act. 53). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint werde (IV-act. 67). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2011 fest (IV-act. 69). Am 1. Oktober 2013 liessen sich C.________ und B.________ vom Bezirksgericht March scheiden (IV-act. 70, 81). C. Am 10. Dezember 2014 ging bei der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung und am 20. Januar 2015 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 74, 78). Die gesundheitlichen Probleme umschrieb C.________ dahingehend, dass er nach einem Unfall vom 16. Januar 2014 eine Schulterprothese erhalten habe und seit der Operation auf einem Auge blind sei (IV-act. 78-6/7, Ziff. 6.2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung. Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle „E.________ Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH“ (Basel) zugelost (IV-act. 120). Die Namen der Gutachter wurden C.________ mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mitgeteilt (IV-act. 123). Am 5. Dezember 2016 wurde das 47 Seiten umfassende Gutachten erstattet (IV-act. 133). Gestützt darauf und auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr.med. F.________Q.________ (IV-act. 139-6f./7) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. März 2017 mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 143). Gegen diesen Vorbescheid liess C.________ am 4. April 2017 Einwände erheben (IV-act. 150). Seit Mai 2017 bezieht C.________ eine (aufgrund des Vorbezugs gekürzte) AHV-Rente (IV-act. 155- 2/5). D. Am 9. August 2017 verfügte die IV-Stelle, dass kein Rentenanspruch bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 155).

3 Gegen diese Verfügung liess C.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 14. September 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Dem Versicherten sei bis zum 30.04.2017 eine volle IV-Rente zuzusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, dies unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 3 und 6ff. Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das

4 die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V 86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4; 105 V 156 Erw. 1). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

5 der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). 2. Was den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (im Zusammenhang bzw. im Vorfeld der erneuten IV- Anmeldung vom 20. Januar 2015) anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen: 2.1 Vom 10. Juli 2012 bis zum 19. Juli 2012 war der Versicherte im Spital Lachen hospitalisiert (für eine Hüft-TP rechts AMIS). Dem Austrittsbericht vom 19. Juli 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (IV-act. 93-7/61): 1. Femurkopfnekrose rechts 2. Beidseitige Stenosen der Arteriae carotis externa, mittelgradig links und geringgradig rechts 3. Diabetes mellitus 4. Hypertensive und nutritiv-toxische Kardiomyopathie (…) 5. St.n. Hypercholesterinämie 11/2011 6. St.n. Polytoxikomanie 11/2011 m/b  Konsum von Alkohol, Kokain, Benzodiazepine  Toxscreening im Urin 21.11.2011 positiv auf Benzodiazepine, Kokain und Opiate 7. St.n. Sepsis bei Pneumonie 11/2011 8. St.n. akute prärenale Niereninsuffizienz 11/2011 9. St.n. persistierende Leukozytose unklarer Genese 11/2011 m/b  DD: steroidinduziert, im Rahmen einer hämatologischen Erkrankung, Polytoxikomanie 10. St.n. unklare rezidivierende Gelenksschmerzen Grosszehe links, OSG links und Kniegelenk links am ehesten einer Gichtarthritis entsprechend 11/2011 (…)

6 2.2 Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung stellte Dr.med. G.________ .________ (Facharzt für Neurologie) am 18. Oktober 2012 folgende Diagnosen (IV-act. 93-16/61): Peronaeus-Druckparese rechts St.n. Hüft-TP rechts 07/2012 PAVK 1l b bds. Gicht 2.3 Nach einem Autounfall am 16. Januar 2014 klagte der Versicherte über Schulter- und Nackenbeschwerden (IV-act. 93-24/61). Am 4. September 2014 erfolgte eine operative Implantation einer inversen Schulterprothese rechts bei Humeruskopfnekrose sowie schwerer Cuffarthropathie der rechten Schulter im Spital Lachen (vgl. IV-act. 93-26/61 i.V.m. 93-22ff./61). 2.4 Am 16. September 2014 wurde der Versicherte dem zuständigen Ophthalmologen des Universitätsspitals Zürich (USZ) vorgestellt, welcher die Diagnose eines Zentralarterienverschlusses bestätigte. Durch den konsiliarisch hinzugezogenen Neurologen wurden eine cerebrale MR-Angiografie sowie eine Duplexuntersuchung der hirnzuführenden Arterien, eine Echokardiografie und ein Holter- EKG durchgeführt. Duplexsonographisch konnte eine hochgradige Stenose der A. carotis interna rechts nachgewiesen werden (IV-act. 93-45/61). 2.5 Im Rahmen einer notfallmässigen Behandlung vom 19. September 2014 in der interdisziplinären Notfallstation des USZ wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-act. 93-29/61): 1. Hochgradige Atheromatose der hirnversorgenden Gefässe ED 19.09.2014  Hochgradige symptomatische Abgangsstenose der A. carotis interna rechts (60-70% nach NASCET) (…) 2. Zentralarterienverschluss rechts am 12.09.2014 bei hochgradiger Abgangsstenose der ICA rechts (…) 3. Verdacht auf myeloproliferative Neoplasie ED 18.09.2014 4. Akute Niereninsuffizienz (…) 5. Diabetes mellitus Typ 2 ED 04.09.2014 (…) 6. Hypertensive und nutritiv Kardiomyopathie ED 2004 (…) 7. St.n. inverser Schulterprothese rechts, unzementiert am 04.09.2014 8. St.n. Politoxikomanie 2011 2.6 Am 24. September 2014 erfolgte am USZ ein operativer Eingriff (Carotis- TEA und Bifurkationsplastik rechts bei hochgradiger Atheromatose der hirnversorgenden Gefässe ED 19.09.2014, IV-act. 93-51/61). Eine postoperative Verlaufskontrolle vom 17. Dezember 2014 ergab regelrechte Verhältnisse, weshalb die Behandlung aus gefässchirurgischer Sicht am USZ abgeschlossen wurde (IV-act. 94-31/63).

7 2.7 In der Augenklinik des USZ war der Versicherte seit dem 16. September 2014 in ambulanter Behandlung. Im Bericht vom 9. Februar 2015 an die IV-Stelle wurde folgende ophthalmologische Diagnose gestellt (IV-act. 100): Zentralarterienverschluss rechts mit/bei - retinaler Gefässmalformation - anamnestisch Amaurosis fugax am 04.09.14 Für das betroffene Auge wurde eine schlechte Prognose angenommen (IV-act. 100-1/3 unten). 2.8.1 Der Versicherte wurde am 26., 27. und 28. September 2016 von den E.________-Gutachtern interdisziplinär abgeklärt. Dem von Dr.med. H.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin), Dr.med. I.________ (FMH Orthopädische Chirurgie), lic.phil. J.________ (Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/ Neuropsychologe), Dr.med. K.________ (FMH Kardiologie), Dr.med. L.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Dr.med. M.________-.________ (Neurologie), Prof. Dr.med. N.________ .________ (FMH Angiologie) und Dr.med. O.________ (FMH Ophthalmologie) unterzeichneten Gutachten vom 5. Dezember 2016 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (IV-act. 133-43/106): 1. Hypertensive und toxische Kardiopathie (ICD-10I11.90/I42.7)  St.n. akutem Lungenödem 4/2004, LVEF 30%, DD: hypertensiv, toxisch  LIKA 12/2004: unauffällig  St.n. akutem Lungenödem 3/2009 bei low-output-Versagen (LVEF 25- 30%) und hypertensiver Entgleisung  Stressechokardiographie 2010: keine Ischämie, TTE 10/2010: LVEF 65%, schwere LVH, diastolische Dysfunktion  Kardiovasukuläre Risikofaktoren - Status nach Nikotinabusus 40 py - Metabolisches Syndrom (vgl. Diagnosen 5.2.2) 2. Generalisierte Atherosklerose mit/bei (ICD-10 I170.9)  Zustand nach Zentralarterienverschluss rechts mit praktisch vollständigem Visusverlust rechts bei hochgradiger Stenose der Carotis- Bifurkation rechts (09/2014) (ICD-10 H34.1/I65.2)  Zustand nach Carotis-Thrombendarteriektomie und Bifurkationsplastik rechts bei hochgradiger Carotis-Stenose (09/2014) (ICD-10 Z98.8)  Periphere arterielle Durchblutungsstörung (PAVK) Stadium II rechts, Stadium I links bei signifikanter Stenosierung der Beckenachse rechts 3. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/Z96.6)  Anamnestisch Status nach Verletzung im Rahmen eines Autounfalles am 16.01.2014

8  Status nach Implantation einer inversen Schulterprothese am 04.09.2014 bei Humeruskopfnekrose und schwerer Cuff-Arthropathie (Dr. S. Reichlin, Spital Lachen) 4. Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10 M87.95/M16.9)  Radiologisch Femurkopfnekrose und Coxarthrose 5. Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 11.07.2012 bei schwerer Femurkopfnekrose (Dr. R. Weihe, Spital Lachen) (ICD-10 Z98.8) 6. Aufgehobene Sehfähigkeit rechts  Anlagebedingte Fehlsichtigkeit bds. (rechtes Auge: Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1, H52.2)  Presbyopie bds. (ICD-10 H52.4)  Cataracta incipiens bds (ICD-10 H25.0)  Amaurose nach Zentralarterienverschluss (rechtes Auge) ICD-10 H54.4)  Fundus hypertonicus Grad II (linkes Auge) (ICD-10 H35.0) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Sachverständigen (IV-act. 133-44/106): 1. Status nach Alkohol- und Kokainabhängigkeit (ICD-10 F10.20, F14.20) 2. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)  Übergewicht mit BMI von 28 kg/m2 (ICD-10 E66.9)  Diabetes mellitus mit HbA1c von 6.6% (ICD-10 E11.9)  Arterielle Hypertonie (ICD-10I10)  Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) 3. Niereninsuffizienz mit Kreatinin von 246 µmol/l (ICD-10 N19) 4. Verschiedene Laborveränderungen  BSR-Erhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10 R70.0), Leukozytose unklarer Ätiologie (ICD-10 R72). Leichte Anämie unklarer Ätiologie (ICD-10 D64.9), leichte Thrombozystose unklarer Ätiologie (ICD-10 D75.9) 5. Status nach Schilddrüsenoperation und Status nach Cholezystektomie (ICD-10 Z98.8.) 6. Anamnestisch chronisch intermittierende Gichtarthropathie der Grosszehen und Sprunggelenke (ICD-10 M10.90) 2.8.2 Insgesamt kamen die E.________-Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Ergebnis, dass in leichten, adaptierten Tätigkeiten, am besten teilweise sitzend, eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten seien bleibend unzumutbar. Es sei denkbar, dass auch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten nach Beendigung der Hüft-TP Rekonvaleszenz (März 2017) und einem dann objektiven Nachweis einer höheren kardialen Leistungsfähigkeit wieder medizinisch möglich sein werden (IV-act. 133-47/106). 2.9 Vom 5. bis 8. Dezember 2016 hielt sich der Versicherte im Spital Lachen auf. Im Austrittsbericht nahm Prof. Dr.med. P.________ folgende Beurteilung vor (IV-act. 137-2/3):

9 Erfolgreiche, komplikationslose Stent-Implantation in die rechte Arteria iliaca communis, die linke Arteria iliaca communis und den Übergang der rechten Arteria iliaca communis und rechten Arteria iliaca externa. Erfolgreiche und komplikationslose Rekanalisation eines kurzstreckigen Verschlusses der rechten Arteria femoralis superficialis mit anschliessender Ballondilatation. 2.10 Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Allgemeinmedizin FMH) beurteilte das MEDAS-Gutachten am 2. März 2017 als nachvollziehbar. Als angepasste Tätigkeiten erwähnte er körperlich leichte Arbeiten in Wechselposition, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Notwendigkeit für das Binocularsehen (IV-act. 139-7/7). 3.1 Der (63-jährige) Versicherte bezieht nach der Aktenlage seit Mai 2017 eine (infolge Vorbezugs gekürzte) AHV-Rente, weshalb es im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur noch um einen allfälligen Rentenanspruch bis zum 30. April 2017 geht (welcher mit IV-Anmeldung vom 20. Januar 2015 geltend gemacht wurde, vgl. IV-act. 78 i.V.m. Art. 30 IVG, wonach der IVG-Rentenanspruch mit dem Anspruch auf eine AHV-Altersrente erlischt). Nachdem die Parteien sich einig sind, dass für den Zeitraum seit dem 1. Mai 2017 kein IV- Rentenanspruch in Frage kommt, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, welche den Verlauf seit Mai 2017 dokumentieren würden. Dies betrifft namentlich auch die in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 8) angesprochene Hüft-Operation von Juni 2017. Vielmehr ist die Fragestellung, ob seit der erneuten IV-Anmeldung vom 20. Januar 2015 bis Ende April 2017 ein Anspruch auf eine IV-Rente resultiert, grundsätzlich nach Massgabe der vorliegenden medizinischen Akten zu entscheiden, ohne dass eine weitere medizinische Stellungnahme einzuholen wäre. Im Einklang damit steht auch, dass der beanwaltete Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht keine zusätzliche medizinische Abklärung beantragt hat. 3.2 Die Vorinstanz hat dem vorliegenden MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2016 uneingeschränkt Beweiswert zuerkannt. Dabei stellte sie darauf ab, dass dem Versicherten körperlich schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar sind. Dies ist im Verfahren vor Gericht unbestritten. Streitig und näher zu prüfen ist hingegen, wie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für den Zeitraum von Januar 2015 (neue IV- Anmeldung) bis zum 30. April 2017 (Ablösung durch eine AHV-Rente) zu beurteilen ist. 3.3.1 Eine gerichtliche Würdigung des vorliegenden MEDAS-Gutachtens ergibt, dass es sich auf internistische, psychiatrische, orthopädische, neurologische und neuropsychologische Untersuchungen, Befunde und Beurteilungen abstützt. Die gutachtliche Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde-

10 führers beruht auf allseitigen Untersuchungen und erfolgte in Kenntnis der Vorakten (vgl. die Auflistung der medizinischen Unterlagen und Eckdaten in IV-act. 133-5ff./106, Ziff. 2.1.1 und 2.2). Im Rahmen der Teilgutachten erfolgte jeweils eine ausführliche Anamnese, u.a. unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, eine Befunderhebung sowie eine Beurteilung. Schliesslich erfolgte eine zusammenfassende Konsensbeurteilung. 3.3.2 Inwiefern dieses MEDAS-Gutachten Mängel bzw. fehlerhafte Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aufweist, wurde vom beanwalteten Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt. Mit der Argumentation in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 8), wonach sinngemäss der Versicherte immer noch an Herz- und Hüftproblemen leide bzw. immer noch in einem desolaten gesundheitlichen Zustand sowie nicht in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, werden die betreffenden Ausführungen der jeweiligen Sachverständigen weder widerlegt, noch in massgeblicher Weise in Frage gestellt. Im orthopädischen Teilgutachten wurden chronische Schulterbeschwerden (rechts) und chronische Hüftbeschwerden (links) ausdrücklich anerkannt, indem festgehalten wurde, dass sich die an der linken Hüfte und der rechten Schulter beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde klar begründen lassen (vgl. IV-act. 133-23/106 Mitte). Indessen wurden die Auswirkungen dieser Befunde für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung als nicht limitierend beurteilt, d.h. für körperlich leichte Verrichtungen wurde keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert (vgl. IV-act. 133-23/106 unten). Dies steht zum einen im Einklang damit, dass die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei ausgezeichneter Kooperation völlig problemlos durchgeführt werden konnte (vgl. IV-act. 133-23/106, Ziff. 4.2.4, 2. Abs. in fine). Zum andern wurde im E.________-Gutachten (unter Ziff. 4.2.8) zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen und dabei festgehalten, dass die Attestierung einer hochgradig verminderten Arbeitsfähigkeit angesichts der klinischen und radiologischen Befunde nicht nachvollziehbar sei, zumal der Versicherte anlässlich der aktuellen Untersuchung keine entsprechenden Beschwerden äusserte (vgl. IV-act. 133-24/106, Mitte). Hinsichtlich der kardiologischen Abklärung konnte der Versicherte im Rahmen der Begutachtung lediglich eine Leistung von 59 Watt erbringen, was indessen mit körperlich nicht belastenden bzw. leicht belastenden Tätigkeiten als vereinbar beurteilt wurde (vgl. IV-act. 133-40/106, Ziff. 4.6.5). Was daran zu kritisieren wäre, wurde vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht vorgebracht.

11 3.4 Zusammenfassend erweist sich das vorliegende interdisziplinäre Gutachten vom 5. Dezember 2016 als nachvollziehbar und schlüssig. Dies wurde auch vom konsultierten RAD-Arzt Dr.med. F.________am 2. März 2017 gleich beurteilt mit der zutreffenden Präzisierung, dass bei den körperlich leichten Arbeiten in Wechselposition jedenfalls Arbeiten über Schulterhöhe sowie Arbeiten, bei welchen ein „Binocularsehen“ notwendig wäre, ausscheiden (vgl. IV-act. 139-7/7). 3.5 Was die Kritik in der Beschwerde (Ziff. 9 und 10) anbelangt, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Beispiele für leidensangepasste Tätigkeiten angeführt habe, drängen sich die folgenden Bemerkungen auf: Nach der Aktenlage hat der Versicherte in seiner Berufslaufbahn nach einer Anlehre als Kellner verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeführt, u.a. hat er eine Tankstelle geführt, sich als Autoverkäufer betätigt, als Aussendienstmitarbeiter gearbeitet, einen Nachtclub geführt (vgl. IV-act. 39, 46-1/5) und als Eisenleger in der Firma seines Sohnes gearbeitet (IV-act. 111-1/4). Berücksichtigt man zudem seine Sprachkenntnisse (Muttersprache italienisch, sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sowie Französischkenntnisse, vgl. IV-act. 39 unten), kann der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich gewesen sei, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr wären nach der erwähnten IV-Anmeldung noch körperlich leichte Tätigkeiten namentlich im Verkauf, bei welchen die Sprachkenntnisse von Nutzen sind, in Frage gekommen (z.B. Autoverkauf wie in früheren Jahren, aber auch sonstiger Telefonverkauf oder telefonische Aktivitäten wie Telefonmarketing, Telefon-Befragungen, etc., aber auch - in Anbetracht von Erfahrungen in der Baubranche als Eisenleger/ Armierungen [vgl. IV-act. 133-15/106 Mitte] - z.B. Verkauf in einem Baumarkt; aber auch leichte Industriearbeiten im Sinne einer sitzenden Bedienung einer Maschine, Kontrollarbeiten, z.B. für die Qualitätssicherung; Aufsichtsperson in Spielsalon etc.). Der Umstand, wonach solche körperlich leichten Arbeiten im Alter des Versicherten nicht einfach zu finden gewesen wären, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit solcher leichten adaptierten Tätigkeiten. Im Übrigen ist bei der Invaliditätsbemessung rechtsprechungsgemäss auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG abzustellen, welcher grundsätzlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen leistungsmässig eingeschränkte Versicherte (bzw. Behinderte) mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30.3.2012 Erw. 3.1 und 9C_95/2007 vom 29. 8.2007 Erw 4.3 mit Hinweisen). 4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das vorliegende interdisziplinäre Gutachten

12 abgestellt und für adaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeiten einen massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% angenommen hat. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Was die erwerblichen Auswirkungen der dargelegten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anbelangt, verhält es sich so, dass gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto für den Versicherten zuletzt im Jahre 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘000.-- abgerechnet wurde (vgl. Suva-act. 3-17/226). Dieser Verdienst liegt deutlich unter dem Durchschnittsverdienst von Fr. 66‘453.--, welcher bei einem Pensum von 100% gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1, 41.7 Arbeitsstunden pro Woche) resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14.11.2017 Erw. 3.1). Nachdem der vorerwähnte Verdienst von Fr. 48‘000.-- bei der tenuis AG (des Sohnes des Versicherten) insbesondere Eisenleger-/ Armierungsarbeiten betraf (vgl. IV-act. 133-15/106 Mitte i.V.m. dem Handelsregisterauszug = Vi-act. 10.3), und eine solche im Jahre 2013 ausgeübte Tätigkeit in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Versicherten (mit u.a. Hüft-Totalprothese rechts am 11.07.2012) offenkundig ungünstig war, ist für den Einkommensvergleich beim Valideneinkommen nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der tenuis AG, sondern auf Tabellenwerte gemäss LSE abzustellen (analog auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens). Mit anderen Worten sind hier zur Ermittlung des IV-Grades sowohl das Validen-, als auch das Invalideneinkommen aus den Tabellenwerten der LSE zu entnehmen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass selbst dann, wenn bei der Herleitung des Invalideneinkommens aus den Tabellenwerten der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25% zur Anwendung käme (was hier offen bleiben kann), letztlich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40% resultiert (da der gleiche Tabellenwert sowohl als Basis für das Validen-, wie auch für das Invalideneinkommen dient und lediglich der leidensbedingte Abzug von maximal 25% beim Invalideneinkommen den Unterschied ausmacht). Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht keinen rentenbegründenden IV-Grad von mindestens 40% angenommen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 10. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Januar 2018

I 2017 86 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 86 — Swissrulings