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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2018 I 2017 85

10 janvier 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,949 mots·~15 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Einstellung der Rente) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 85 Entscheid vom 10. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1962) bewirtschaftete seit 1982 als selbständiger Landwirt einen Landwirtschaftsbetrieb in der Bergzone 2 (9.7 ha; zusätzlich wurde noch eine Alp bewirtschaftet, vgl. IV-act. 17-1/9). Aufgrund von Rückenbeschwerden meldete er sich am 30. April 1999 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 26). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für Hilfsmittel, derweil ein Rentenanspruch am 9. August 1999 verneint wurde (IV-act. 13 und 27). B. Nach einer erneuten IV-Anmeldung vom 13. April 2005 (IV-act. 35) und diversen Abklärungen (inkl. landwirtschaftlicher Abklärungsbericht = IV-act. 53) verfügte die IV-Stelle am 19. Oktober 2005, dass ausgehend von einem ermittelten IV-Grad von 58% mit Wirkung ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine halbe IV- Rente bestehe (zuzüglich Kinderrenten, IV-act. 59). Der Gesundheitsschaden wurde vom RAD-Arzt Dr.med. B.________ am 19. August 2005 wie folgt umschrieben: Parese des oberen Plexus brachialis rechts nach Schulteroperation wegen Subscapularisruptur; es handle sich um eine Nervenschädigung mit Lähmungen, welche perioperativ aufgetreten seien (vgl. IV-act. 51). C. Mit Mitteilungen vom 7. Mai 2007 und vom 26. November 2008 bestätigte die IV-Stelle, dass nach Überprüfung des Rentenanspruchs weiterhin eine halbe IV-Rente gewährt werde (IV-act. 73, 86). D. Mit Schreiben vom 14. April 2011 teilte das Amt für Landwirtschaft der IV-Stelle mit, dass A.________ seinen Landwirtschaftsbetrieb per 1. Mai 2011 an seinen Sohn C.________ verpachtet habe. Er selber werde während des Winterhalbjahres beim Sohn im Angestelltenverhältnis das Vieh betreuen sowie im Sommerhalbjahr 2011 eine Alp in Nidwalden bewirtschaften (Vieh betreuen/ Alpkäse produzieren, IV-act. 95). Daraufhin gewährte die IV-Stelle A.________ Berufsberatung im Hinblick auf eine Umschulung (IV-act. 108). Der zuständige IV-Berater schlug im Schlussbericht vom 30. März 2012 eine Umschulung zum Milchtechnologen vor. Nachdem A.________ bereits für eine Saisonstelle als Hilfskäser im Kanton Bern zugesagt hatte, blieb damals offen, ob es zu einer Umschulung komme (IV-act. 117, 119). E. Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2012 teilte die IV-Stelle A.________ u.a. sinngemäss mit, dass nach der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Sohn die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit zumutbar sei. Bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit geringer Belastung des rechten Armes sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 75% zu rechnen und resultiere kein rentenbegründen-

3 der IV-Grad (IV-act. 127). Zudem informierte die IV-Stelle am 22. Mai 2012, dass eine Abklärung in der BEFAS ________ durchgeführt werde (IV-act. 129). Am 9. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige halbe IV-Rente nach Zustellung dieser Verfügung per Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IVact. 135). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid VGE I 2012 103 vom 12. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 auf der Basis eines IV-Grades von 58% zugesprochenen halben IV-Rente nicht erfüllt seien (IV-act. 145). F. Am 8. Mai 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die eigene Arbeitsvermittlung gewährt werde (IV-act. 156). Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 ordnete die IV-Stelle eine vorsorgliche Sistierung der IV-Rente an mit der sinngemässen Begründung, dass A.________ hinsichtlich des geplanten Einsatzes ________ nicht mitgewirkt habe (IV-act. 162). G. Vom 11. August 2014 bis zum 29. August 2014 war A.________ erneut in D.________ hospitalisiert (vgl. IV-act. 168: 7. Hospitalisation mit den Diagnosen, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol/ Abhängigkeitssyndrom; rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode sowie histrionische Persönlichkeitsstörung). Am 25. September 2014 ging bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiederaufnahme der Rentenauszahlung ein. Darin führte A.________ u.a. sinngemäss aus, dass während seiner Abwesenheit auf der Alp seine Ehefrau zwischenzeitlich ausgezogen sei und ihm die Briefpost der IV-Stelle erst vor kurzem ausgehändigt habe. Er sei psychisch sehr belastet, weshalb er auch in die D.________ eingeliefert worden sei (IV-act. 165). Am 17. Dezember 2014 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dass er ab 1. Januar 2015 den Landwirtschaftsbetrieb wieder alleine führen werde (mit einem Angestellten in einem 50%-Pensum für die körperlich anstrengenden Arbeiten). Sein Sohn sei nicht bereit gewesen, den Betrieb selber zu führen, weshalb die Pacht per Ende Dezember 2014 beendet werde (IV-act. 171). Nach diversen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. März 2015 mit, dass ab 1. September 2014 wieder Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (IV-act. 181). Dieses Ergebnis wurde in der Verfügung vom 15. Mai 2015 übernommen (IV-act. 184).

4 H. Mit Eingabe vom 28. September 2015 ersuchte A.________ um eine höhere IV-Rente (IV-act. 187). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre MEDAS-Abklärung (IV-act. 191, 192). Der Begutachtungsauftrag wurde der G.________ zugelost und die Namen der Gutachter wurden A.________ bekannt gegeben (IV-act. 194, 197). Das G.________-Gutachten wurde am 16. August 2016 erstattet (IV-act. 199). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2016, dass eine Einstellung der Rente sowie die Gewährung von Arbeitsvermittlung vorgesehen seien (IV-act. 206). Dagegen erhob A.________ am 21. Oktober 2016 bzw. 25. November 2016 Einwände (IVact. 210 und 212). Nachdem ein neuer MRI-Befund der HWS (Bericht von Dr.med. E.________, vom 2.12.2016 = IV-act. 216) eingereicht worden war, empfahl der RAD-Arzt Dr.med. B.________ am 22. Dezember 2016, zu diesen neuen Unterlagen eine Stellungnahme der MEDAS-Gutachter einzuholen (vgl. IV-act. 217-9/9). Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 ersuchte die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter um eine entsprechende Zusatzbeurteilung (IV-act. 218). Nach mehreren Mahnungen beantworteten die MEDAS-Gutachter am 31. Mai 2017 die Anfrage der IV-Stelle (IV-act. 227). I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hat die IV-Stelle die bisherige halbe IV- Rente per 31. August 2017 aufgehoben. Dagegen reichte A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 14. September 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei weiterhin mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge zulasten der IV-Stelle. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 10. November 2017 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der

5 wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108). 1.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf die Urteile 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 und 9C_710/2014 vom 26.3.2015). 2.1.1 Im vorliegenden Fall geht es um eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben IV-Rente, welche ursprünglich mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 zugesprochen worden war. Der damals massgebende Gesundheitsschaden wurde vom RAD-Arzt Dr.med. B.________ als Parese des oberen Plexus brachialis rechts (dominant) nach Schulteroperation wegen Subscapularisruptur (IV Code 857) umschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit als Landwirt wurde auf 80% und in einer leichten Tätigkeit mit nur sehr geringer Gewichtsbelastung für den rechten Arm auf 50% veranschlagt (vgl. IV-act. 51- 3/3). 2.1.2 Im ersten gerichtlichen Beschwerdeverfahren (I 2012 103) wurde der weitere Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung bis zum Erlass der Rentenrevisionsverfügung vom 9. Juli 2012 dahingehend beurteilt, dass aus den medizinischen Angaben keine relevante Verbesserung des für die

6 Rentenzusprechung berücksichtigten Gesundheitszustandes abzuleiten sei (vgl. Erw. 3.1.4 des VGE I 2012 103 vom 12.12.2012 = IV-act. 145-6/13). Nachdem die Parteien den erwähnten VGE I 2012 103 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liessen, bleibt es dabei, dass der damalige Gesundheitszustand (im Juli 2012) - im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der ursprünglichen Rentenzusprechung (Oktober 2005) - keine rentenrelevante Veränderung erfahren hat. Anzufügen ist, dass das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid vom 12. Dezember 2012 in Anbetracht der veränderten erwerblichen Situation (Aufgabe bzw. Verpachtung des eigenen Landwirtschaftsbetriebes) an sich das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht hat (vgl. zit. VGE I 2012 103 Erw. 3.2), indessen nach Durchführung eines korrigierten Einkommensvergleichs weiterhin einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente anerkannt hat (vgl. IV-act. 145- 12/13 oben). 2.2.1 In der Folge ist zu prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Versicherten im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 14. Juli 2017 im Vergleich zur letzten umfassenden materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs (gemäss VGE I 2012 103) massgeblich geändert bzw. verbessert hat. 2.2.2 Nach sinngemässer Argumentation in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 sowie in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 belegt das zwischenzeitlich eingeholte G.________-Gutachten vom 16. August 2016 eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Namentlich wurde in der Vernehmlassung (S. 2f.) u.a. sinngemäss hervorgehoben,  dass auf internistischem Gebiet kein Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 199-22/58 unten);  dass aus neurologischer Sicht Anamnese und aktueller Befund mit einer neuralgischen Schulteramyotrophie links (2015) mit verbliebener leichtgradiger atrophisierender Parese der Armabduktion linksseitig vereinbar seien. Die aktenkundige Erwägung einer zervikalen (radikulären) Genese sei weniger wahrscheinlich, da das klinische Muster hierfür untypisch sei. Die zervikale Schmerzsymptomatik sei eher im Kontext einer sekundären Fehlbelastung des Schultergürtels bei beidseitigen atrophisierenden Paresen zu verstehen. Körperlich schwere Tätigkeiten würden somit auf Dauer zu 100% ausscheiden. Leistbar seien lediglich noch körperlich leichte (supervidierende, administrative) Tätigkeiten, die in der angestammten Tätigkeit als Landwirt ca. 20% ausmachen würden (resultierende Arbeitsfähigkeit 20%, Pensum 100%, Rendement 20%, IV-act. 199-28/58);  dass der Versicherte aus orthopädischer Sicht vorrangig über eine Bewegungseinschränkung im Bereich beider Schultern klage sowie über Schmerzen, welche vom medialen Scapularrand linksseitig über die Nackenregion bis in den Kopf ausstrahlen würden. Die klinische

7 Untersuchung zeige eine Bewegungseinschränkung im Bereich beider Schultern. Darüber hinaus klage der Versicherte über lumboischialgieforme Beschwerden und Schmerzen im linken Kniegelenk beim Aufstehen aus dem Sitzen. Ein namhaftes lumbales Vertebralsyndrom sei nicht zu erheben, so dass hier kein behinderungsrelevantes Korrelat vorliege, die erfolgte Bildgebung zeige degenerative Alterationen ohne eigenständigen Krankheitswert. (…) Aus orthopädischer Sicht bestehe zusammenfassend aufgrund der Gesundheitsstörung im Bereich der Schultern eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten leistbar seien, da die Belastbarkeit der Arme für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr gegeben sei (IV-act. 199- 32f./58);  dass aus psychiatrischer Sicht der Versicherte im Jahre 2014 alkoholbedingt erneut stationär behandelt worden sei. Vor dieser stationären Behandlung habe er auch zuletzt Alkohol getrunken, seither halte er die Abstinenz ein. Unter Druck oder in Überforderungssituationen bemerke er eine „Versuchung“. Die psychiatrischen Diagnosen - Alkoholabhängigkeit (ICD-10:F10.2) mit rezidivierender depressiver Störung - seien derzeit weitgehend remittiert (ICD-10:F33.9). Im aktuellen AMDP-konform erhobenen Befund seien keine namhaften Beeinträchtigungen zu objektivieren. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit seien ungestört. Ein namhaftes depressives Syndrom liege nicht vor. Auch für eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Traumafolgestörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen würden sich keine Anhaltspunkte finden (…; IV-act. 199-34ff./58). Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit zusammenfassend eine vollschichtige (100%-ige) Arbeitsfähigkeit im angestammten, jedwedem vergleichbaren Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Übrigen stehe der Versicherte nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (IV-act. 199-39/58);  dass aus neuropsychologischer Sicht kein Anhalt für eine kognitive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (…, IV-act. 199- 45/58),  und dass bei der Konsensbeurteilung in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten die Gutachter gemeinsam zum Schluss kommen würden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirt mit 20% (Pensum 100%, Rendement 20%) einzuschätzen sei, da die Defekte nach abgelaufenen neuralgischen Schultermyatrophien (recte wohl: Schulteramyothrophie) im Bereich beider Schultern körperlich schwere Arbeiten auf Dauer ausschlössen. (…) In körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendement 100%) auszugehen. (…, IV-act. 199-47/58).

8 2.3.1 Im Lichte der in den Erwägungen 1.1 und 1.2 dargelegten Rechtsprechung ist dem vorliegenden G.________-Gutachten vom 16. August 2016 der Beweiswert für die Belange der Rentenrevision abzusprechen. Auch wenn auf die Beurteilung der tätig gewordenen Gutachter abgestellt werden könnte, wenn die erstmalige Prüfung eines Invalidenrentenanspruchs in Frage stünde, lässt sich dies im Hinblick auf eine Rentenrevision nicht in gleicher Weise sagen: Die Experten haben ihre medizinische Beurteilung des Gesundheitsschadens und ihre Stellungnahme zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen, namentlich gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleichszeitpunkt (Beurteilung des Gesundheitszustandes im Juli 2012 gemäss VGE I 2012 103 vom 12.12.2012) abgegeben, wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird. Da sich die Vorinstanz allein auf das interdisziplinäre Gutachten vom 16. August 2016 stützt, verletzt ihr Entscheid die Revisionsbestimmung des Artikels 17 Abs. 1 ATSG und die hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.2). 2.3.2 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich sinngemäss eine Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherten allein schon daraus ergebe,  dass er offenkundig seit einiger Zeit Abstinenz halte, was seinen Gesundheitszustand klar verbessert haben müsse (vgl. Vernehmlassung, S. 4 mit Verweis auf das G.________-Gutachten, mit Verweis auf das Gutachten = IV-act. 199-34/58, Ziff. 2.4.1.4 in fine),  und dass im Jahre 2014 nebst den heute im Vordergrund stehenden körperlichen Problemen des Versicherten auch noch ganz andere, nicht weniger relevante medizinische Probleme vorlagen, so etwa Alkoholabhängigkeit, mittelgradige depressive Störung, Suizidalität etc. (z.B. IVact. 199-11/54 oder 12/54; vgl. Vernehmlassung, S. 4, Ziff. 2, in fine), übersieht grundlegend, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung sowie die materielle Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen des VGE I 2012 103 ausschliesslich einen somatischen Gesundheitsschaden betraf. Mit anderen Worten war weder bei der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Rahmen des Revisionsverfahrens 2012 der psychische Gesundheitszustand rentenrelevant, weshalb aus einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes keine revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben IV-Rente hergeleitet werden kann. Soweit die Vorinstanz sinngemäss die Aufhebung der halben Rente damit begründen will, es sei evident, dass sich der somatische Gesundheitsschaden

9 seit der ursprünglichen Rentenzusprechung bzw. seit dem mit dem VGE I 2012 103 endenden Revisionsverfahren 2012 verbessert habe, weshalb trotz diesbezüglich fehlender Darlegung der Gutachter auf die interdisziplinäre Expertise abgestellt werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass die in der Vernehmlassung (S. 4 in fine) angeführten Belegstellen des Gutachtens (IV-act. 199-16/58 „Da sich die Parese inzwischen gebessert hat…“ und IV-act. 199- 17/58 „Von einer Infiltration sehen wir zunächst ab. Weil die Symptome tendenziell zurückgehen…“) Arztberichte aus dem Jahre 2015 von Dr. H.________ und von Dr.med. F.________ betreffen, welche sich mit dem damaligen Stand der medizinischen Behandlung befassten, indessen zur Frage der aktuellen und künftigen Arbeitsfähigkeit auch nicht ansatzweise Stellung nahmen. Deswegen kann hier nicht von einer evidenten Verbesserung des ursprünglichen, für die Rentenzusprechung massgebenden Gesundheitszustandes gesprochen werden. 2.4 Im Übrigen wird in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2017 (Ziff. 4.1) zutreffend dargelegt, dass (sinngemäss) die Vorinstanz selbst dann, wenn im Vergleich zur letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades hinreichend ausgewiesen wäre (was nach dem Gesagten - woran festzuhalten ist - nicht zutrifft), die bisherige halbe IV-Rente am 14. Juli 2017 nicht einfach hätte aufheben dürfen. Denn der Versicherte war in diesem Zeitpunkt bereits 55-jährig. In diesem Alter müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen werden (nötigenfalls noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren), bevor die Rente aufgehoben werden dürfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30.11.2013 Erw. 3.3 und 9C_68/2015 vom 24.4.2015 Erw. 5.2). 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben wird. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihm bezahlten Kostenvorschusses.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die seit 31. August 2017 eingestellten Rentenleistungen dem Beschwerdeführer nachzuzahlen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihm die Vorinstanz Fr. 500.-- zurückzuzahlen hat. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 10. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Januar 2018

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