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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 55

23 octobre 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,999 mots·~15 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 55 Entscheid vom 23. Oktober 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)

2 Sachverhalt: A. D.________ (geb. ________) hat verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt (u.a. als Serviceangestellte, im Verkauf einer Bäckerei und in der Landwirtschaft). Nach einer IV-Anmeldung (wegen Multipler Sklerose) im November 2007 und diversen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 5. September 2008 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen. B. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 zum Ergebnis, dass die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen sei. Nachdem D.________ dagegen opponiert und im Eventualstandpunkt weitere Abklärungen gefordert hatte, empfahl die zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Damit war D.________ nicht einverstanden, worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 an der Begutachtung festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 6. April 2016 abgewiesen (VGE I 2016 10 vom 6.4.2016, IV-act. 100). C. In der Folge wurden der Begutachtungsauftrag einer Gutachterstelle in S.________ zugelost und die Namen der Gutachter sowie die Untersuchungstermine bekanntgegeben (IV-act. 102 bis 109). Die beauftragte A.________ erstattete ihr Gutachten am 22. November 2016. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 mit, dass eine Einstellung der Rente vorgesehen sei (IV-act. 112). Dagegen liess D.________ am 5. April 2017 Einwände erheben (IV-act. 116). Am 5. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 118). D. Gegen diese am 9. Mai 2017 eingegangene Verfügung liess D.________ rechtzeitig am 1. Juni 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin (über Ende Juni 2017 hinaus) eine Invalidenrente zusteht. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen, insbesondere eine Umschulung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3 E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 30. August 2017 auf die Erstattung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3.4.2017 Erw. 1.1.1 mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 1.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung − wenn ein Revisionsgrund gegeben ist − den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchs-element zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2016 vom 5.12.2016 Erw. 5.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 11; 139 V 28 Erw. 3.3.1 S. 30). 2.1 Im vorliegenden Fall wurde der massgebende Invaliditätsgrad für die ursprünglich im Jahre 2008 zugesprochene Rente nach einer Abklärung vor Ort (auf dem Landwirtschaftsbetrieb B.________) nach der gemischten Methode ermittelt, wobei die Einschränkungen wie folgt festgelegt wurden (vgl. IV-act. 43):

4 Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad Gastbetrieb (________-Übernachtungen) 30% 75% 22.5% Mitarbeit im Bauernbetrieb 50% 100% 50.0% Haushalt 20% 40% 8.0% 2.2 Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin den Bergbauernbetrieb des Vaters der gemeinsamen Kinder Ende Mai 2014 verlassen und sie ist mit dem Sohn (Jahrgang ________) in eine Wohnung in C.________ umgezogen, derweil die Tochter in P.________ beim Vater verblieb (vgl. IV-act. 69-2/12 unten). Mit diesem Wegzug hat offenkundig eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden. Die Versicherte hat die Wohngemeinschaft auf dem ________ (4-Personenhaushalt) aufgegeben und sich vom ________-Betrieb sowie dem Bergbauernbetrieb getrennt, was grundsätzlich Auswirkungen auf den Erwerbs- und Aufgabenbereich (neu 2- Personenhaushalt) mit sich brachte. Darin ist eindeutig ein hinreichender Revisionsgrund zu erblicken, auch wenn die Versicherte in C.________ (in einem anderen Bereich) selbständig erwerbstätig blieb bzw. bleibt (Malatelier/ Kursangebote, vgl. IV-act. 69-5/12). Anzufügen ist, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch nicht zwingend eine Änderung des bisherigen Rentenanspruchs zur Folge hat. Vielmehr geht es darum, dass aufgrund der dargelegten Änderung der Verhältnisse (und mithin aufgrund des Vorliegens eines Revisionsgrundes) eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs geboten ist (vgl. oben, Erw. 1.2). 2.3 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 und die dort enthaltene Erwägung 2.2 beruft, übersieht sie, dass der vorliegende Fall mit demjenigen des Bundesgerichts sachverhaltsmässig nicht vergleichbar ist. Im konkreten Fall waren die massgebenden Verhältnisse bei der Rentenzusprechung derart, dass die Versicherte in einem 4-Personenhaushalt (zusammen mit den 2 Kindern und dem Vater der Kinder) lebte und es um die Mitarbeit im Bergbauernbetrieb sowie dem Gastbetrieb (Verpflegung von Gästen, welche in den vermieteten Q.________ übernachten) ging. Demgegenüber sind im betreffenden Urteil des Bundesgerichts keine Kinder aktenkundig. Der erwähnte Wechsel der Beschwerdeführerin vom erwähnten 4-Personenhaushalt (mit angegliederter Verpflegung von Gästen ________) in einen 2- Personenhaushalt (ohne eine solche Gästeverpflegung) wirkt sich offensichtlich auf den Aufgabenbereich aus, da der wesentlich kleinere Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person bedeutet,

5 indem beispielweise weniger eingekauft, gekocht, geputzt, Wäsche besorgt etc. werden muss. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben Haushalt wohnenden Personen weg. Solche Änderungen stellen nach Massgabe des Urteils 9C_410/2015 vom 13. November 2015, welcher ausdrücklich (in Erw. 2) auf das Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 Bezug nimmt, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zit. Urteil 9C_410/2015 Erw. 4.2.1). 2.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen und es kann hier offen bleiben, ob ein veränderter Gesundheitszustand ebenfalls Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hätte. Anzufügen ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren I 2016 10 nicht die Frage zu prüfen war, ob ein Revisionsgrund vorliege, sondern ob die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung veranlassen durfte (oder nicht). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin selber Anlass zur Durchführung einer Begutachtung gegeben, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 zum Vorbescheid vom 10. Februar 2015 im Eventualstandpunkt ergänzende Abklärungen beantragt hatte (vgl. IV-act. 86-2/12 oben). 3.1 Als nächstes ist die Fragestellung zu beantworten, nach welcher Methode die Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die ________ Versicherte im Gesundheitsfall eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben würde, womit der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen sei. 3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift (S. 8f.) sinngemäss eingewendet, dass die Versicherte wegen ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Gesundheitsfall nicht zu 100% erwerbstätig wäre. Die Versicherte verweist diesbezüglich auf ihren (im Verfügungszeitpunkt noch 13jährigen, zwischenzeitlich 14-jährigen) Sohn, welcher sprachliche Probleme habe, deswegen die Sprachheilschule in T.________ besuchte und immer noch Logopädie sowie Nachhilfestunden (für die Schule) benötige (siehe auch IV-act. 110-20/47, 3. Abs., wonach der Sohn seine Mutter stark beanspruche). Bei dieser konkreten Sachlage ist es glaubhaft, dass die alleinerziehende Versicherte sich im Gesundheitsfall etwas mehr Zeit für die Unterstützung ihres Sohnes (mit Sprachproblemen) genommen und deswegen keine Vollzeiterwerbstätigkeit angestrebt hätte (ganz abgesehen davon, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre ursprüngliche Lebenssituation ________ wohl nicht geändert hätte, wie sie nachvollziehbar anlässlich eines Hausbesuchs vom 16.

6 Juli 2014 durch eine Abklärungsperson schilderte, siehe IV-act. 69-3f./12; IV-act. 66-2f./4). Für die Fortführung eines Verhältnisses von 80% Erwerbsanteil und 20% Haushaltanteil im Gesundheitsfall spricht sodann insbesondere auch, dass bei der Haushaltabklärung vom 16. Juli 2014 die Abklärungsperson angesichts der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ebenfalls von einem Verhältnis von 80% (Erwerb) zu 20% (Haushalt) ausgegangen ist (vgl. IV-act. 69-4f./12). 3.3 Nach dem Gesagten ist die Invaliditätsbemessung nicht ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode, sondern vielmehr nach der gemischten Methode vorzunehmen. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als mangelhaft, weshalb grundsätzlich eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten erscheint, zumal fraglich ist, ob die Ergebnisse der letzten Haushaltabklärung vom 16. Juli 2014 (mit Bericht vom 22.7.2014) drei Jahre später tel quel übernommen werden können. 3.4 Für eine Rückweisung spricht sodann, dass der vorliegende Fall erhebliche Anhaltspunkte für den Abschluss einer Vergleichslösung im Sinne von Art. 50 ATSG enthält, wie noch nachfolgend dargelegt wird. 3.4.1 Als Ausgangslage ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle der an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Versicherten nach der IV-Anmeldung im November 2007 mit Verfügung vom 5. September 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat (IV-Grad 81%, vgl. IV-act. 49 i.V.m. IV-act. 43-1/3). 3.4.2 Am 22. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie eine Kunstschule absolviert habe und nun mittwochs ein Malatelier leite, wofür sie im Industriequartier von U.________ einen Container gemietet habe. Die zuständige Person des Abklärungsdienstes notierte, dass sich ein IV-Revisionsverfahren aufdränge (IV-act. 53; siehe auch IV-act. 58). 3.4.3 Dr.med. E.________ (Fachärztin für Neurologie) berichtete am 15. Juli 2013 dem Hausarzt Dr.med. F.________ (FMH Allgemeine Medizin) vom Ergebnis der gleichentags erfolgten Verlaufskontrolle, wonach hinsichtlich der schubförmigen MS (ED 2007) weder anamnestisch noch klinisch-neurologisch wesentliche Änderungen zum Vorbefund von Oktober 2012 aufgetreten seien. Die Arbeitsfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht bei ca. 50% (IV-act. 61- 4/4). 3.4.4 Dr.med. G.________ (FMH Innere Medizin) führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2013 an die IV-Stelle u.a. sinngemäss aus, die Symptomatik umfasse bei der Versicherten Erschöpfung, geringe Leistungsfähigkeit, Schwindel mit Übelkeit, Taubheitsgefühl auf der rechten Seite (schlimmer bei Tätigkeiten),

7 Augenblitzen bei Überforderung. Sie habe einen grossen Pausenbedarf. In Anbetracht der Grunddiagnose sei die Prognose längerfristig eher ungünstig (IVact. 62). 3.4.5 Im Abklärungsbericht vom 22. Juli 2014 wies die vorinstanzliche Fachperson u.a. daraufhin, dass die Versicherte Eingliederungspotential habe und dass aus medizinisch-theoretischer Sicht aktuell in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 69-11/12). 3.4.6 Anlässlich eines Abklärungsgesprächs vom 30. September 2014 (unter Mitwirkung einer Vertreterin der Pro Infirmis) umschrieb die Versicherte die Beeinträchtigungen mit "Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen" (IV-act. 73-3/4 oben). Auf die Frage, ob sich die gesundheitliche Situation seit der Rentenzusprache verbessert habe, antwortete die Versicherte gemäss den Angaben im Verlaufsprotokoll (IV-act. 73-3/4 oben): Ja - Damals hatte ich gerade einen Schub und ich konnte meine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen. 3.4.7 Die RAD-Ärztin med.pract. H.________ (Allgemeinmedizin D/ Vertrauensärztin SGV) hielt in einer Kurzbeurteilung vom 13. November 2014 nach Sichtung der Akten fest, dass weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; eine Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades auf 75% sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-act. 75-3/3). 3.4.8 Im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2015 ermittelte die vorinstanzliche Fachperson im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 50% (IV-act. 77-3/3). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015, dass eine Herabsetzung der bisher ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente vorgesehen sei. 3.4.9 Hätte die Versicherte nicht gegen diesen Vorbescheid opponiert, würde sie weiterhin IV-Rentenleistungen beziehen, nachdem mit diesem Vorbescheid eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt wurde. Mit anderen Worten droht der Versicherten, weil sie sich als MS-Patientin für den Erhalt der ganzen IV-Rente einsetzte, nach Massgabe der angefochtenen Verfügung der Verlust sämtlicher IV-Rentenleistungen, was faktisch auf eine "Bestrafung" (reformatio in peius) hinausliefe, weil sie damals dem Vorbescheid nicht zustimmte. 3.4.10 Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass das eingeholte MEDAS- Gutachten vom 22. November 2016 nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag.

8 3.4.10.1 Die MEDAS-Gutachter stellten (nachvollziehbar) folgende Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (IV-act. 110- 32/47): Multiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlaufstyp mit  MS-assoziiertem chronischen Fatigue-Syndrom und  MS-assoziierte leichte neurokognitive Einschränkung Gestützt darauf und unter Auswertung der Befunde der Unterlagen veranschlagten die MEDAS-Gutachter für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% (2x 3 Stunden täglich), und zwar ab September 2007 (IV-act. 110-38/47, Ziff. 8.2.1). Im gleichen Gutachten wurden unter Ziffer 6.10 (Stellungnahme zu früheren internistischen Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit) ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes Dr.med. F.________ festgehalten (u.a. wonach ab 1.9.2007 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe) und dazu vermerkt: "Dies erscheint korrekt" (vgl. IV-act. 110-32/47 oben). Wie aber dieser Widerspruch zu verstehen ist (einerseits attestierte der Hausarzt für September 2007 eine vollständige, als korrekt bezeichnete Arbeitsunfähigkeit, andererseits schätzten die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für adaptierte Tätigkeiten ab September 2007 auf 80%), wurde im Gutachten nicht thematisiert. 3.4.10.2 Auch nicht thematisiert wurde im MEDAS-Gutachten, dass die konsultierte Neurologin (Dr.med. E.________) die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als MS-Patientin auf 50% einschätzte. Es fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. namentlich den Abschnitt der Angaben des MEDAS-Neurologen Dr.med. K.________, ab IV-act. 110-12/47). 3.4.10.3 Es fällt sodann insbesondere auf, dass mindestens zweimal im Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass "keine Anhaltspunkte für Verdeutlichung und/oder Aggravation" bestünden (siehe IV-act. 110-21/47 oben betreffend Psychostatus vom 10.10.2016; siehe auch IV-act. 110-17/47 unten, wonach der Neurologe bei der Prüfung des neurologischen Status vom 12.10.2016 ausführte, hinsichtlich der Beschwerdeangaben seien keine Verdeutlichungstendenzen festzustellen). Demgegenüber gelangte die dipl. Psychologin J.________ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen zum Ergebnis, dass eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder eine Verdeutlichung der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. IVact. 110-21/47 unten). Eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Wahrnehmungen der Gutachter fehlt im erwähnten MEDAS-Gutachten, was als weiterer Mangel zu qualifizieren ist.

9 3.4.10.4 Ein weiterer Erklärungsbedarf wäre im Kontext mit der Feststellung des MEDAS-Psychiaters Dr.med. I.________ in Ziffer 5.4.3 des Gutachtens zu erblicken, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bislang nicht stattgefunden habe und dass es keine Indikation dazu gebe (vgl. IV-act. 110-22/47). Diesen Feststellungen ist zum einen der Umstand entgegenzuhalten, dass gemäss Bericht der R.________ vom 16. Juli 2013 (unterzeichnet von Dr.med. G.________) auch eine psychotherapeutische Begleitung angeführt wurde (vgl. IV-act. 62-2/2 oben; anzufügen ist, dass die Versicherte diese Begleitung gegenüber dem MEDAS-Gutachter erwähnte − siehe IV-act. 110- 22/47, Ziff. 5.4.2 − was vom Gutachter ausgeblendet wurde mit der Begründung, dass Dr.med. G.________ Internist sei. Dass Dr.med. G.________ als damals leitender Oberarzt chronische Erkrankungen der R.________ auch im psychiatrischen Bereich relevante Erfahrungen aufweist − was notabene gerichtsnotorisch ist − wurde vom Gutachter schlichtweg übersehen). Zum andern ist die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachters, wonach es keine Indikation für eine psychotherapeutische Behandlung gebe, deshalb in Frage zu stellen, weil bei MS-Patienten und auch bei der Versicherten bei der vorliegenden Diagnose grundsätzlich mit einem neuen MS-Schub zu rechnen sein wird, was für prophylaktische Massnahmen (auch im psychischen Bereich) spricht. 4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte drängt es sich auf, im Rahmen der Rückweisung eine Vergleichsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 ATSG ernsthaft näher zu prüfen. Dabei stünde prima vista eine Fortsetzung des Rentenanspruchs auf der Basis des erwähnten Vorbescheides im Vordergrund. 5.1 Aus all diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann. Gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wird wiederum der Rechtsweg offen stehen, und zwar auch dann, wenn der vom Gericht angeregte Vergleich zustande kommen sollte (vgl. Art. 50 Abs. 2 ATSG). In der Erwartung, dass ein solcher Vergleich zustande kommen sollte, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 5.2 Eine Rückweisung der Sache (nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung) zu neuer Entscheidfindung wird praxisgemäss als Obsiegen qualifiziert, ungeachtet dessen, wie der neue Entscheid ausfallen wird. Demnach wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie

10 unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, damit die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen vorgehen und neu entscheiden kann. 2. Es werden im Sinne der Erwägungen keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Oktober 2017 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Oktober 2017

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