Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 24 Entscheid vom 10. Januar 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christian Jaeggi, Alderstrasse 40, 8008 Zürich, Postfach, 8034 Zürich, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________) ________ ist Mutter von zwei Söhnen (________). Am 30. März 2016 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Probleme wurden mit Depressionen und Konzentrationsstörungen umschrieben (vgl. IV-act. 1 i.V.m. 10, 11, 20). B. A.________ hatte seit dem 1. Juni 2008 als Maschinen-/Anlageführerin für die B.________ AG in C.________ (einem Produktionsbetrieb ________) gearbeitet. Am 28. Oktober 2012 erlitt A.________ bei einer unverschuldeten PW-Frontalkollision in D.________ u.a. eine HWS-Distorsionsverletzung (ohne Kopfanprall) mit Erstbehandlung im J.________ (Spital). Ab 8. Januar 2013 nahm sie die Arbeit zu 25% auf (mit anschliessender Steigerung). Mit Schreiben vom 13. November 2013 stellte die Suva D.________ die UVG-Versicherungsleistungen ein und verneinte einen Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. An diesem Ergebnis hielt die Suva D.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 fest. Eine dagegen erhobene Einsprache hat die Suva mit Entscheid vom 5. Juni 2015 abgewiesen (vgl. Suva-act. 1-261ff./276). Am 27. November 2015 hat die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. Januar 2016 mit umgehender Freistellung gekündigt (vgl. Alv-act. 164 i.V.m. IV-act. 15). Vom 3. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 war A.________ in der K.________ (Klinik) hospitalisiert (IV-act. 27). C. Nach diversen Abklärungen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2016 ausgeführt, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 33). Dagegen liess A.________ am 4. November 2016 Einwände erheben (IV-act. 34). D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 38). Gegen diese am 10. Februar 2017 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 20. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. Februar 2017 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und/oder Massnahmen beruflicher Art, eventualiter eine IV-Rente, zu gewähren. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zur weiteren Begründung der Beschwerde anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
3 E. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, diverse Fragen namentlich im Hinblick auf einen in der Beschwerde angesprochenen Arbeitsversuch (durch die Personalverleihfirma L.________) zu beantworten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten der Arbeitslosenversicherung beizuziehen. Nachdem diese Akten der Arbeitslosenversicherung eingegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2017 Frist angesetzt, um namentlich zur aktuellen Tätigkeit für die betreffende Personalverleihfirma Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin u.a. sinngemäss geltend, dass sie ungeachtet der aktuell erzielten Zwischenverdienste eine namhafte Einkommenseinbusse erleide und auf Unterstützung der IV für eine längerfristige berufliche Eingliederung angewiesen sei, zumal derzeit kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1.2 Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den
4 gesetzlichen Leistungskatalog aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 14.12.2010, publ. in BGE 137 V 1 Erw. 3.2, mit Verweis auf Art. 14a Abs. 2 IVG, Art. 4quinquies IVV, Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4523 und 4564; Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9ff. sowie Anhang 1). Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV). 1.3 Die Berufsberatung wird in Art. 15 IVG geregelt, die erstmalige berufliche Ausbildung in Art. 16 IVG, die Umschulung in Art. 17 IVG, die Arbeitsvermittlung in Art. 18 IVG, der Arbeitsversuch in Art. 18a IVG, der Einarbeitungszuschuss in Art. 18b IVG sowie die Kapitalhilfe in Art. 18d IVG. 1.4.1 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 130 V 489f. Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4.2 Die in Aussicht genommene Massnahme muss nicht nur geeignet und notwendig, sondern im Weiteren in sich und gesamtheitlich betrachtet angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein. Diese Angemessenheit hat sachliche, zeitliche, wirtschaftlich-finanzielle und persönliche Teilgehalte: Danach muss die Massnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N25 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen).
5 2.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es zunächst verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nach BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24.3.2017 Erw. 6.1 mit Verweis auf BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil BGer 8C_674/2015 vom 2.2.2016 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil BGer 8C_37/2015 vom 7.12.2015 Erw. 5.1). Die Tatsache allein, dass der betreffende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedoch nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24.3.2017 Erw. 6.2 mit Hinweis). 2.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2012 innerorts in D.________ bei Schneefall einen Personenwagen unter 50 km/h lenkte, als sich auf ihrer Fahrbahn ein falsch fahrender Personenwagen näherte und es zu einer Frontalkollision kam (vgl. Suva-act. 1- 42/276). Bei den gleichentags durchgeführten Abklärungen im J.________ (Spital) wurde eine Kontusion des Mittelgesichtes, der rechten Hüfte sowie der linken Schulter festgehalten. Der klinische Befund umfasste eine Druckdolenz im Bereich des Gesichtes, Kalottenkompressionsschmerz, ansonsten war der klinische Befund unauffällig. Ein CT des Schädels/ Gesichtsschädels sowie der HWS dokumentierte einen unauffälligen computertomographischen Befund ohne Hinweise auf Blutungen oder Frakturen. Radiologisch wurden regelrechte osteoartikuläre Verhältnisse der linken Schulter, des Beckens und des rechten Hüftgelenkes festgestellt. Gemäss einer MRI-Abklärung konnten traumatische Läsionen im Bereich des Schädels und der HWS ausgeschlossen werden (vgl. UV-act. 1-100/276 i.V.m. 1-124ff./276 und 1-223/276). Die Versicherte klagte über Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Alpträume und Kribbeln/ Ameisenlaufen im Dig. IV und V links, weshalb am 11.
6 Dezember 2012 in der M.________ (Klinik) ein ambulantes Assessment durchgeführt wurde. Die Empfehlungen der Fachpersonen für arbeitsorientierte Rehabilitation (Dres. med. N.________ und O.________) umfassten u.a. eine künftige psychiatrische Konsiliaruntersuchung sowie eine intensivierte ambulante Therapie (dreimal wöchentlich medizinische Trainingstherapie, einmal wöchentlich Physiotherapie, vgl. UV-act. 1-119/276). 2.3 Eine neuropsychologische Untersuchung der Versicherten am P.________ (Spital) vom 11. bzw. 21. März 2014, welche von PD Dr.med. E.________ (Leitende Ärztin) sowie Dr.phil. Q.________ (Neuropsychologin) durchgeführt wurde, ergab u.a., dass die motivierte und kooperative Patientin weitgehend durchschnittliche bis teils überdurchschnittliche kognitive Leistungen erbrachte. Insbesondere wurden keine Einschränkungen in den Lern- und Gedächtnisaufgaben sowie bei der Prüfung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen festgestellt. Auffallend waren Schlafprobleme sowie der Verdacht auf Analgetikaabusus (mit der Empfehlung für einen Dafalgan- Entzug, Aufnahme von sportlichen Aktivitäten etc., vgl. UV-act. 1-236/276). 2.4 Vom 3. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 hielt sich die Versicherte in der K.________ (Klinik) auf. Im Austrittsbericht wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) gestellt (IV-act. 27-2/5). 2.5 In einem Verlaufsbericht, welcher bei der IV-Stelle am 1. Juni 2016 einging, stellte der Chefarzt des R.________ (________, Dr.med. F.________) die Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F43.21). Zudem äusserte er den Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2). Die Arbeitsfähigkeit für eine alternative Tätigkeit, welche eine höchstens durchschnittliche Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung erfordere, veranschlagte er auf 60 bis 80% (mit einer weiteren möglichen Steigerung, vgl. IV-act. 20-3/4). Gemäss Dr.med. F.________ war das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit je eingeschränkt, derweil die Fahrtauglichkeit bejaht wurde (IV-act. 20-4/4). 2.6 Die Taggeld-Versicherung (T.________) veranlasste ein bidisziplinäres psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch Dr.med. G.________ (Facharzt für Neurologie FMH sowie für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zertif. SIM- Gutachter). In diesem am 15. August 2016 erstatteten Gutachten wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht gestellt.
7 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (UV-act. 6-53/60): 1. Restsymptome einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10:F43.23). 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10:F17.24). 3. Chronischer Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch im Sinne von Kopfschmerzen bei Übergebrauch von Non-Opioid-Analgetika (ICD-10: G44.410/IHS 8.2.3). DD chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2/IHS 2.3) 2.7 Der RAD-Arzt Dr.med. I.________ hielt in seiner Würdigung der medizinischen Aktenlage vom 6. Oktober 2016 u.a. fest, dass das kombinierte neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr.med. G.________ nachvollziehbar sei und dass darauf abzustellen sei. Der Unfall aus dem Jahre 2012 habe keinen anhaltenden Gesundheitsschaden verursacht, weder aus somatischer, noch aus psychiatrischer Sicht. Ausser in Phasen von stationärer Behandlung sei auch retrospektiv keine längerdauernde vollständige oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (vgl. IV-act. 30-4/4). 3.1 Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen ist, gibt entgegen der sinngemässen Begründung in der Beschwerde keinen Anlass zur Beanstandung. Denn die Beschwerdeführerin hat sich am 20. August 2016 und damit vor Erlass der angefochtenen IV-Verfügung vom 7. Februar 2016 zur Arbeitsvermittlung für ein 100%-Pensum angemeldet (Alv-act. 170) und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. August 2016 ausdrücklich erklärt, sie sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben (Alv-act. 147, Ziff. 3). 3.2 Analog deklarierte sie am 14. Dezember 2016 gegenüber der Arbeitslosenversicherung, dass sie im Zeitraum vom 7. bis 30. November 2016 an insgesamt 19 Tagen in der Bandbreite von 6.11 h bis 11.63 h für die L.________ AG gearbeitet hat und dabei einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 4'413.95 erzielte (Alv-act. 75 bis 77, d.h. gesamthaft 155.89 h, was bezogen auf diese 19 Arbeitstage durchschnittlich 8.2 h pro Arbeitstag ergibt). 3.3 Die weitere Auswertung der gemäss dem Antrag der Versicherten beigezogenen Unterlagen der Arbeitslosenversicherung wurde im gerichtlichen Schreiben vom 16. November 2017 gemäss nachfolgender Tabelle wie folgt zusammengefasst, wobei die Versicherte auf dem entsprechenden ALV-Formular die
8 Frage "waren Sie arbeitsunfähig" jeweils ab Januar 2017 (und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7.2.2017) ausdrücklich verneinte (vgl. Alv-act. 65, 55, 47, 41, 35, 30, 22,15, 8). Anzufügen ist, dass das Formular zur Beantwortung der in der Arbeitslosenversicherung gestellten Fragen folgenden Hinweis enthielt: "Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen" (vgl. Alv-act. 8 in fine, kurz vor der Unterschrift der Versicherten). Gemäss den aktenkundigen Bescheinigungen für Zwischenverdienst arbeitete die Versicherte (vor und nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7.2.2017) monatlich wie folgt: Monat Anzahl Stunden pro Monat September 2017 75.50 h August 2017 132.94 h Juli 2017 166.81 h Juni 2017 87.00 h Mai 2017 124.55 h April 2017 116.28 h März 2017 179.92 h Februar 2017 159.93 h Januar 2017 161.41 h Dezember 2016 162.95 h November 2016 155.89 h Oktober 2016 (ab 24.10.16) 52.77 h Dabei ist den Akten der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen, dass die geringere Anzahl Arbeitsstunden in den Monaten Juni 2017 und September 2017 im Zusammenhang mit Ferien steht bzw. dass in den betreffenden Monaten weniger Arbeitsstunden zu absolvieren waren, mithin die Versicherte in diesen Monaten nicht aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet hat (vgl. Alv-act. 36 und 18). Hinzu kommt, dass die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 die gerichtliche Zusammenstellung der geleisteten Arbeitsstunden (gemäss oben angeführter Tabelle) nicht bestritten hat. Sodann hat sie vor Gericht nicht vorgebracht, dass die für die L.________ AG geleisteten Arbeitsstunden aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wären. 3.4 Im Lichte all dieser Angaben bleibt es dabei, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses für Arbeiten, welche mit denjenigen bei der L.________ AG vergleichbar sind, 100% beträgt. 3.5 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht nichts zu ändern. Soweit sie sinngemäss dem vom Taggeldversicherer
9 eingeholten Gutachten von Dr.med. G.________ die Einschätzung von Dr.med. F.________ (________) entgegenhält, wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 4) überzeugend auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und dem Begutachtungsauftrag des vom Versicherungsträger bestellten fachmedizinischen Experten andererseits hingewiesen. Abgesehen davon datiert die Einschätzung des ________Arztes auf der Basis der letzten Kontrolle vom 27. Mai 2016 (vgl. IV-act. 20-1/4), derweil der Gutachter Dr.med. G.________ sein Gutachten am 15. August 2016 erstattete und dabei auf erhebliche Diskrepanzen/ Inkonsistenzen hinwies und daraus eine ausgesprochene Selbstlimitierung ableitete (vgl. UV-act. 6-55/60). Diese Diskrepanzen betreffen gemäss Gutachter folgende Aspekte (UV-act. 6- 55/60 oben): Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden; Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation; Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage; Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung; Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe; Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests in der Versicherungsakte; Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum. Im Übrigen erklärte der behandelnde ________Chefarzt in seinem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 ausdrücklich, dass eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (IV-act. 20-3/4). Zudem attestierte dieser Facharzt ausdrücklich, dass die von der Versicherten erwähnte Tätigkeit als Spitex- Haushalthilfe, welche die Absolvierung eines Rotkreuzkurses erfordere, aus fachärztlicher Sicht möglich sei, ohne dass diesbezüglich Einschränkungen in substantiierter Weise vorgebracht wurden (vgl. IV-act. 20-4/4, Ziff. 1.11). 4. Nachdem die Versicherte (wie erwähnt) schon seit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung 100% arbeitsfähig ist und die von der L.________ AG angebotene Arbeit (welche aus IV-fremden Gründen in zeitlicher Hinsicht Schwankungen aufweist) über Monate uneingeschränkt leisten konnte bzw. leis-
10 ten kann, bleibt unerfindlich, weshalb die IV verpflichtet sein sollte, der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie die frühere Stelle deshalb verloren habe, weil sie nicht mehr in der Lage sei, anspruchsvolle Tätigkeiten auszuüben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die damalige Arbeitgeberin der Versicherten aus "disziplinarischen Gründen" gekündigt hat (mit umgehender Freistellung, vgl. IV-act. 15-1/11, Ziff. 2.2). Hätte es sich so verhalten, dass die Beschwerdeführerin damals gesundheitlich überfordert gewesen wäre, hätte dies die Arbeitgeberin wohl auch bemerkt und im Fragebogen für Arbeitgebende zumindest ansatzweise vermerkt. Abgesehen davon begründete die Versicherte in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die damalige Kündigung mit "zu viel Mitarbeiter" (und nicht mit einer damals aufgetretenen gesundheitlichen Überforderung, vgl. Alv-act. 148, Ziff. 20). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, mit der aktuell möglichen Beschäftigung erleide sie eine namhafte Einkommenseinbusse, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der betreffenden Arbeitslosenkasse vom 18. August 2017 beträgt der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin für den Leistungsbezug in der Rahmenfrist vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 monatlich Fr. 5'085.--, derweil der bei der L.________ AG in der Kontrollperiode Juli 2017 erzielte Verdienst Fr. 4'893.75 erreichte (Differenz Fr. 191.25), was aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zum Ergebnis führte, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt (vgl. Alv-act. 23f.). In dieser dargelegten Differenz ist indessen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine massgebliche (IV-relevante) Einkommenseinbusse zu erblicken, welche die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen rechtfertigt. Anzufügen ist, dass in denjenigen Monaten, in welchen die Beschwerdeführerin bei der L.________ AG weniger als Fr. 4'893.75 verdiente, dies nach der Aktenlage nicht auf gesundheitlich bedingte Ausfälle zurückzuführen ist, sondern weil in den betreffenden Monaten weniger Arbeit anfiel bzw. weniger Arbeitsstunden zu bewältigen waren, was grundsätzlich als IV-fremde Aspekte auszuklammern ist. In diesem Sinne kann der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2017 (S. 2, Ziff. 2), wonach ihre Einkommenseinbusse (bzw. Invalidität) durchschnittlich 22.3% ausmache, nicht beigepflichtet werden, weil dieser durchschnittliche Minderverdienst durch eine fehlende Vollzeitbeschäftigung (bei einer zeitlich schwankenden Tätigkeit auf Abruf) verursacht wird, wofür die IV grundsätzlich nicht einzustehen hat. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin im März 2017 und damit im Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung
11 während 179.92 Arbeitsstunden arbeiten und dabei einen Bruttolohn von sogar Fr. 5'653.95 erzielen (vgl. Alv-act. 42). Dass der Versicherten, wenn ihr regelmässig rund 167 Arbeitsstunden pro Monat (analog wie im Juli 2017) angeboten würden, eine solche (Vollzeit)Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, wurde von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht geltend gemacht. 4.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei unklar, wie lange die aktuelle Temporäranstellung Bestand habe (vgl. Eingabe vom 27.12.2017, S. 3, Ziff. 7). In der Tat ist nach der Aktenlage offen, wie lange die Versicherte bei der L.________ AG einen regelmässigen Verdienst erzielen wird. Allerdings ist es der Versicherten ohne weiteres möglich und zumutbar, eine andere ihr zusagende Arbeitsstelle zu suchen, welche eine Vollzeitbeschäftigung für unbestimmte Zeit umfasst. Der Umstand, wonach keine Bemühungen der Beschwerdeführerin für eine unbefristete Anstellung aktenkundig sind (vgl. auch Alv-act. 9, wonach die Arbeitslosenkasse am 19.9.2017 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7 Tagen wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügt hat), vermag keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV zu rechtfertigen. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin weder vorbringt, dass die Suche nach einer unbefristeten Stelle aus gesundheitlichen Gründen schwer falle, noch eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich wäre. Daraus, dass die Versicherte bislang vor Gericht keine erfolglosen Arbeitsbemühungen dokumentierte, kann sie hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen fehlt es für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV an der in Art. 18 Abs. 1 IVG vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine von der IV finanzierte Umschulung anbegehrt (offenbar zur Spitex-Haushalthilfe, vgl. IV-act. 20-4/4), sind die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen aus den folgenden Gründen nicht erfüllt. Zum einen kann nicht gesagt werden, dass die Versicherte wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine länger andauernde Erwerbseinbusse von rund 20% erleiden würde (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N3 zu Art. 17 IVG mit Verweis auf BGE 124 V 108). Denn das zuletzt bei der B.________ AG erzielte Jahreseinkommen betrug Fr. 61'295.-- (per 2015, vgl. IV-act. 15-2/11, Ziff. 2.10), während das nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ermittelte Durchschnittseinkommen für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) Fr. 4'300.-- betrug, was umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche
12 einen Betrag von Fr. 4'482.75 (4'300 : 40 x 41.7) und nach Massgabe der Entwicklung der Nominallöhne (Indexstand für Frauen per 2014 = 2673 und per 2015 von 2686) einen hochgerechneten Monatsverdienst per 2015 von Fr. 4'505.-- (4'482.75 : 2673 x 2686 = 4'504.55) ergibt, womit der durchschnittliche Jahresverdienst 54'060.-- (12 x 4'505) beträgt. Stellt man dem aktenkundigen Jahresverdienst bei der letzten Arbeitgeberin (Fr. 61'295.--) den aus den Tabellenlöhnen entnommenen Durchschnittsverdienst für Frauen in einfachen Tätigkeiten gegenüber (Fr. 54'060.--), resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'235.--, was einem Minderverdienst von rund 11.8% entspricht (7'235 : 61'295 x 100). Damit wird die Schwelle einer Erwerbseinbusse von rund 20% klar nicht erreicht. Zum andern gebricht es daran, dass keine Notwendigkeit zur Umschulung gegeben ist und überdies fraglich ist, ob mit der sinngemäss geltend gemachten Umschulung überhaupt eine massgebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erlangt werden könnte. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Versicherte im vorliegenden Kontext keinen Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren hat (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Ferner ist hinsichtlich der finanziellen Angemessenheit einer Eingliederungsmassnahme nicht zu erwarten, dass die Kosten einer Umschulung in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg (Nutzen) einer Umschulung stünde, zumal bereits ohne Umschulung der Versicherten eine breite Palette an Einsatzmöglichkeiten im ersten Arbeitsmarkt (inkl. Produktionsbetriebe) offen steht. 4.5 Schliesslich geht es im vorliegenden Fall nicht um einen IV-rechtlichen Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG, nachdem die Beschwerdeführerin seit mehr als 6 Monaten via die Personalverleihfirma L.________ AG seit Oktober 2016 unterschiedlich hohe Monatsverdienste erzielt und diesbezüglich in einem Arbeitsverhältnis nach OR steht. Auch ein Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG fällt hier ausser Betracht, da nach der Aktenlage die Leistungsfähigkeit der Versicherten dem vereinbarten Lohn entspricht. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Versicherte eine Eingliederungsmassnahme im Sinne einer Kapitalhilfe nach Art. 18d IVG anbegehren würde. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt um Zusprechung einer IV-Rente nachsucht (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1 in fine), scheitert dieses Rechtsbegehren daran, dass der Einkommensvergleich (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 61'295.-- und einem aus den Tabellenlöhnen abgeleiteten Invalideneinkommen von Fr. 54'060.--, vgl. vorstehend, Erwägung 4.4) keinen rentenbegründenden IV-Grad von mindestens 40% erreicht.
13 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 10. Januar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Februar 2018