Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2016 44 Entscheid vom 5. September 2016 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________, Gegenstand Unfallversicherung (Revision, Rückforderung)
2 Sachverhalt: A. A.________, geboren ________ 1987, ________, wurde aufgrund eines Polizeieinsatzes vom 5. Juni 2005 aus psychischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Der Vorfall wurde als Unfall anerkannt und die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 34). B. Im Auftrag der IV-Stelle Schwyz erstellte D.________ am 26. Februar 2009 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten zur Frage des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit von A.________ (Suva-act. 120 und 126-0001). Die Gutachter hielten (u.a.) fest, ein potentieller Arbeitsplatz sollte keine Schichtarbeit beinhalten, ansonsten seien aus psychiatrischer Sicht keine speziellen Anforderungen zu stellen; zumutbar seien 4.5 Stunden pro Arbeitstag (Suva-act. 120 Ziffer C 3.1 und 3.2). Gestützt darauf verfügte die Suva am 1. April 2009 ab 14. April 2009 neu ein Taggeld auf der Basis einer 50% Arbeitsunfähigkeit; die Heilungskosten wurden weiterhin übernommen (Suva-act. 122). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Mai 2009 Einsprache, die mit Eingabe vom 21. September 2009 ergänzt wurde (Suva-act. 124 und 134). C. Mit der Anmeldung für IV-Leistungen vom 27. Juni 2006 beantragte A.________ eine IV-Rente (Suva-act. 126-0023). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 teilte die IV-Stelle A.________ mit, das Gesuch werde abgelehnt, da aufgrund der gesamten Aktenlage (wozu u.a. ein Observationsbericht zählt) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass und entsprechend nie eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen gewesen sei. Mit dem Vorbescheid wurde auch die Suva bedient (Suva-act. 141). Am 9. Juli 2010 wurde die Ablehnung des Begehrens durch die IV-Stelle verfügt, wogegen A.________ am 13. September 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte (Suva-act. 162). D. Am 2. Februar 2011 beauftragte die Suva Prof. Dr.med. E.________ mit der Begutachtung von A.________ (Suva-act. 161). Am 1. Juni 2011 sistierte das Verwaltungsgericht Schwyz das gegen die IV-Verfügung vom 9. Juli 2010 eingeleitete Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens (Suva-act. 162). Das Gutachten wurde am 23. Februar 2012 erstellt (Suva-act. 177). E. Mit Entscheid VGE I 2010 143 vom 1. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die seinen Rentenantrag ablehnende IV-Verfügung
3 ab (Suva-act. 185). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_483/2012 am 4. Dezember 2012 ab. F. Am 11. Januar 2013 teilte die Suva A.________ mit, gestützt auf das in der IV-Angelegenheit ergangene Urteil des Bundesgerichts sehe sie sich veranlasst, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2009 insofern im Sinne einer reformatio in peius abzuändern, als rückwirkend ab 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Suva-act. 192). In der Folge hat A.________ die Einsprache am 6. Februar 2013 zurückgezogen (Suva-act. 195). G. Mit Verfügung vom 7. März 2013 kam die Suva im Sinne einer prozessualen Revision auf die seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab 1. September 2005 zurück. Ab diesem Datum seien keine Leistungen der Suva mehr geschuldet. Die ab diesem Datum bezahlten Heilkosten, Spesen und Taggelder im Betrage von Fr. 123'864.90 seien zu Unrecht geleistet worden und durch A.________ zurückzuerstatten (Suva-act. 196). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. April 2013 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten die Rückerstattungspflicht zu erlassen (Suva-act. 200). H. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 wurde A.________ rechtskräftig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei bedingtem Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (Suva-act. 205 und 206). I. Am 9. März 2016 hat die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2013 abgewiesen. J. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 25. April 2016 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer innehat. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten) zuzusprechen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragt die Suva, die Beschwerde vom 25. April 2016 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 7. März 2013 ist die Suva im Sinne einer prozessualen Revision auf ihre seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab dem 1. September 2005 zurückgekommen. Sie hat verfügt, dass ab diesem Datum keine Leistungen mehr geschuldet seien und die bereits erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 123'864.90 zurückgefordert werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Gleichzeitig wurde er aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ganz oder teilweise erlassen werden könne. Ein Erlass werde nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt, das innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen sei (Suva-act. 196). Mit der am 18. April 2013 gegen die Rückerstattungsverfügung eingereichten Einsprache beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Rückerstattungspflicht zu erlassen (Suva-act. 200). Der Erlass einer Rückerstattungspflicht setzt die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung voraus (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Erlass der Rückerstattungspflicht diese selbst anerkannt hat und die Verfügung damit rechtskräftig wurde. Denn nur in diesem Fall kann um Erlass ersucht werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann indes nicht von diesem Ergebnis ausgegangen werden. Vielmehr muss auf einen falsch formulierten Antrag seitens Beschwerdeführer in der Einsprache vom 18. April 2013 geschlossen werden; sein Ziel war die Anfechtung der Rückerstattungsverfügung und nicht der Erlass der Rückerstattungspflicht. Dies ergibt sich aus der Begründung der Einsprache, welche zwar Art. 4 Abs. 1 ATSV zitiert, dann aber ausschliesslich die Rechtmässigkeit des Rückforderungsanspruches verneint und keineswegs begründet, warum dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückerstattungsverfügung vom 7. März 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. März 2016 hat die Suva denn auch nicht die Voraussetzungen eines Erlasses geprüft, sondern bestätigt, dass ab dem 1. September 2005 keine sich auswirkenden Unfallfolgen mehr gegeben waren, ab diesem Zeitpunkt daher zu Unrecht Leistungen der Unfallversicherung erbracht wurden und dass entsprechend ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Suva in der Höhe von Fr. 123'864.90 bestehe (ange-
5 fochtener Entscheid Erw. 1) und die Einsprache diesem Ergebnis entsprechend abzuweisen sei. 2.2 Im Gegensatz zur Einsprache vom 18. April 2013 rügt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr, die an den Versicherten ausgerichteten Leistungen seien nicht zu Unrecht erbracht worden, womit die von Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorausgesetzte Unrechtmässigkeit der Leistungen entfalle (vgl. diesbezüglich VGE I 2010 143 vom 1. Mai 2012 sowie Bundesgericht Urteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012). 2.3 Auch die Rügen, die einjährige Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei am 27. Februar 2013 abgelaufen, der Anspruch der Suva mithin verwirkt, und ohnehin könnten nur Leistungen der letzten fünf Jahre, d.h. bis März 2008, zurückgefordert werden, bringt der Beschwerdeführer nicht mehr vor. 2.4 Hingegen trägt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2016 vor, einerseits verhalte sich die Suva treuwidrig, indem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die verfügte Senkung der Taggeldleistungen eine reformatio in peius androhe, worauf er die Einsprache zurückziehe und die Suva dann anschliessend die Leistungspflicht dennoch rückwirkend aufhebe und die Rückerstattungspflicht verfüge. Solches Verhalten sei nicht zu schützen. Anderseits habe die Suva die 90-Tage-Frist für eine prozessuale Revision verpasst. Der Einspracheentscheid sei daher aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 3.2.1 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, beispielsweise im Rahmen der Wiedererwägung oder Revision der leistungszusprechenden Ver-
6 fügung oder im Rahmen der Anpassung einer Leistung (vgl. Kieser, ATSG- Kommentar, 3. A., Art. 25 Rz. 14). Die bezogene Leistung wird nur zu einer unrechtmässig bezogenen, wenn rückwirkend eine Korrektur erfolgt ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 25 Rz. 16). Dies setzt voraus, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) formell rechtskräftiger Verfügungen des für die fraglichen Leistungen zusprechenden Entscheids erfüllt sind und rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache vorgenommen wurde. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Durch die rückwirkende Korrektur einer Verfügung entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen, womit sie im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen werden (vgl. BGE 122 V 134 Erw. 2c). 3.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 Erw. 3.1 mit Hinweisen). 3.2.3 Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (vgl. Urteil 9C_200/2010 vom 29.9.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 117 V 8 Erw. 2c; Urteil 9C_215/2007 vom 2.7.2007 Erw. 3.1; Urteil I 545/02 vom 17.8.2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 Erw. 1.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil 9C_200/2010 vom 29.9.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 125 V 383 Erw. 6a, S. 393; Urteil U 378/05 vom 10.5.2006 Erw. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil C 29/04 vom 24.1.2005 Erw. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27). 3.3 Die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt mithin in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Ent-
7 scheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 25 Rz 9). 4. In der Verfügung vom 7. März 2013 hält die Suva fest, im Sinne einer prozessualen Revision auf die seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab 1. September 2005 zurückzukommen. Ab diesem Datum seien keine Leistungen der Suva mehr geschuldet; bereits erbrachte Leistungen würden zurückgefordert (Suva-act. 196). Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge, die Revision sei zu spät erfolgt, entgegnet die Suva, mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einsprache-Entscheid gehe es lediglich noch um die Rückerstattung der nun (gerichtlich feststehenden) unrechtmässig bezogenen Leistungen. Der Hinweis auf die "gebotene 90-Tage-Frist" gehe fehl, die Frist sei nicht relevant (Suva-Vernehmlassung vom 1.6.2016, ad 12.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass sie unrechtmässig erbracht wurde. Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn eine rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache erfolgt ist und die Korrektur in Rechtskraft erwachsen ist. Der Versicherungsträger benötigt für seine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen einen rechtskräftigen Rückforderungstitel. Nach dem Polizeieinsatz vom 5. Juni 2005 hat die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt und u.a. Taggeldleistungen wegen 100% Arbeitsunfähigkeit erbracht (ob die Leistungen förmlich verfügt wurden oder nicht, ist nicht relevant; BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Mit Verfügung vom 1. April 2009 wurde per 14. April 2014 neu ein Taggeld von 50% verfügt. Diese Verfügung wurde nach dem Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers (vom 6.2.2013, Suva-act. 195) rechtskräftig. Die Revision der Leistungszusprache, d.h. die rückwirkende Korrektur per 1. September 2005 wurde erst mit der Verfügung vom 7. März 2013 vorgenommen. Der von der Suva zitierte Verwaltungsgerichts- resp. Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf das IV-Rentenverfahren und bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Die Entscheide haben indes keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Leistungen der Suva. Vielmehr war die Suva gehalten, ihre eigene Leistungszusprache in Revision zu ziehen (was sie mit Verfügung vom 7.3.2013 dann ja auch getan hat). Entgegen der Ausführung der Suva stellen nicht die beiden Urteile die Grundlage für die Rückforderung der
8 unrechtmässig bezogenen Leistungen dar, sondern erst die mit der Revision vom 7. März 2013 rückwirkende Aufhebung der Leistungspflicht. Den Rückforderungstitel erlangte die Suva erst mit der Revisionsverfügung und nicht bereits mit den im IV-Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen. Damit aber stellt sich die Frage, ob die Revision fristgerecht vorgenommen wurde. 5.1 Neue Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen einer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8.12.2011 Erw. 3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 53 Rz 38). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (zit. Urteil 8C_434/2011 Erw. 4.2). 5.2 Die Revisionsverfügung erliess die Suva am 7. März 2013. Sie erfolgte fristgerecht, sofern die Suva die neuen Tatsachen oder Beweismittel innert den 90 Tagen davor entdeckt hat resp. die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit nicht früher angezeigt war. Für den Beschwerdeführer lag dieser Zeitpunkt vor dem 7. Dezember 2012 (90 Tage vor 7.3.2013), da die neuen Tatsachen, auf welche sich die Suva stütze, mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 1. Mai 2012 bekannt waren. Die Bundesgerichtsbeschwerde, mit welcher dieser Verwaltungsgerichtsentscheid angefochten wurde, sei gemäss BGG ein ausserordentliches Rechtsmittel und damit für die Fristberechnung nicht mehr von Belang. Damit aber sei die Revision fast ein Jahr nach Kenntnisnahme der neuen Tatsachen und somit nicht fristgerecht erfolgt. 5.3 In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten: - Am 5. Juni 2005 war der Beschwerdeführer Opfer eines Polizeieinsatzes und in der Folge zu 100% arbeitsunfähig. Die Suva anerkannte das Unfallereignis und erbrachte ihre Leistungen (Heilungskosten, Spesen, Taggelder).
9 - Am 27. Juni 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug von IV-Leistungen an. - Am 5. März 2009 erhielt die Suva von der IV-Stelle das von dieser in Auftrag gegebene versicherungspsychiatrische Gutachten des D.________ vom 26. Februar 2009, das von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50% ausging. - Am 1. April 2009 verfügte die Suva gestützt auf das Gutachten vom 26. Februar 2009 ein Taggeld von neu 50% ab dem 14. April 2009. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. - Am 31. Mai 2010 bediente die IV-Stelle die Suva mit ihrem Vorbescheid an den Beschwerdeführer, sein Begehren um IV-Leistungen aufgrund der Aktenlage (wozu auch ein Observationsbericht zählt) abzuweisen (die abweisende Verfügung wurde am 9. Juli 2010 erlassen). Am 7. Juni 2010 ersuchte die Suva die IV-Stelle um Einsicht in die Akten zum Vorbescheid. - Am 20. Juli 2010 teilte die Suva dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sie habe die Akten des IV-Verfahrens zur Einsicht erhalten und sehe vor, den Beschwerdeführer begutachten zu lassen. - Am 13. September 2010 reichte der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden IV-Entscheid vom 9. Juli 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verfahren wurde sistiert bis nach dem Vorliegen des durch die Suva in Auftrag gegebenen Gutachtens. - Am 2. Februar 2011 wurde Prof. Dr.med. E.________ durch die Suva der Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt. - Am 14. Juli 2011 informiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Suva, dieser habe am 1. Juni 2011 einen Arbeitsversuch mit einem 100% Arbeitspensum begonnen. - Am 24. Februar 2012 stellte Prof. E.________ der Suva ihr Gutachten zu. Die Frage nach Diagnose und DD nach ICD-10 oder DSM-IV beantwortet sie wie folgt: "Eine psychiatrische Diagnose ist nach ICD-10/DSM-IV aktuell nicht mit ausreichender Sicherheit zu stellen. Abweichend von den Vorakten und den geklagten Beschwerden des Expl. ist eine persistierende Posttraumatische Belastungsstörung nicht (mehr) zu belegen, da heute einerseits erhebliche Zweifel an der Beschwerdeinvalidität bestehen und anderseits, ginge man von Validität aus, die Kriterien gemäss SKID-I nach DSM-IV nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden." - Am 1. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die ablehnende IV-Verfügung vom 9. Juli 2010 ab. Dies u.a. aufgrund der Erwägung:
10 "Vielmehr ist angesichts der Observationsberichte und der nachträglich beim Verkehrsamt getroffenen Abklärungen zum Erwerb des Führerausweises im Herbst 2005 von bereits damals vorhandenen intakten Ressourcen des Versicherten auszugehen" (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.4). - Am 28. Juni 2012 wird die Suva informiert, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht angefochten hat. - Am 13. Dezember 2012 stellt die IV-Stelle der Suva das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 zu, mit welcher die Beschwerde gegen das Verwaltungsgerichtsurteil abgewiesen wurde. - Nach einem ersten Zustellversuch vom 11. Januar 2013 teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2013 mit, in Betracht zu ziehen, gestützt auf das Bundesgerichtsurteil im IV-Verfahren die Taggeld-Verfügung vom 1. April 2009 im Rahmen des Einspracheverfahrens im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abzuändern, als rückwirkend ab 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. - Am 6. Februar 2013 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die Taggeld-Verfügung vom 1. April 2009 zurück. - Am 7. März 2013 erliess die Suva die angefochtene Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2005 keine Leistungen der Suva mehr geschuldet seien und sie die bezahlten Heilkosten, Spesen und Taggelder im Betrag von Fr. 123'864.90 zurückfordere. - Am 1. Juli 2014 verurteilte das Kantonale Strafgericht den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, nachdem die IV-Stelle am 30. April 2010 Strafklage eingereicht hatte. 5.4 Zweifel ob der Rechtmässigkeit der von der Suva erbrachten Taggeldleistungen waren ab der Information des IV-Vorbescheides vom 31. Mai 2010 angebracht. Sie vermochte indes die Revisionsfrist nicht auszulösen, sondern verlangte von der Suva eine vertiefte Prüfung der Leistungsgrundlagen. Dem entsprechend zog sie in Betracht, eine Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Der Auftrag wurde am 2. Februar 2011 erteilt und das Gutachten lag rund ein Jahr später vor. Dieses kam zum Schluss, eine persistierende Posttraumatische Belastungsstörung sei nicht (mehr) zu belegen (Suva-act. 177 S. 27). Ab wann genau die Diagnose einer PTBS entfallen sei, lässt das Gutachten indes offen (was laut Verwaltungsgericht [VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.5] nicht zuletzt auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen war). Für die Frage einer Revision der Versicherungsleistungen ist die Frage des Wegfalls der PTBS-Diagnose jedoch wesentlich. Die Suva kam
11 nicht umhin, weitere Abklärungen zu tätigen. Das Vorliegen des Gutachtens Prof. E.________ kann daher noch nicht als fristauslösender Zeitpunkt betrachtet werden, gab es doch zu wenig Anhaltspunkte, um die Leistungszusprache der Suva rückwirkend auf einen bestimmten Zeitpunkt hin zu korrigieren. Solche lieferte erst das Verwaltungsgerichtsurteil vom 1. Mai 2012 betreffend IV-Leistungen. Es hielt fest, dass die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung von IV-Leistungen wegen fehlender Invalidität zu Recht abgewiesen habe. Dies ergebe sich nicht aus einem einzelnen Element; ausschlaggebend sei die Verkettung aller dargelegten Aspekte und Umstände (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.5 am Ende). So seien auch nicht die Observationsergebnisse aus dem Jahr 2009 alleinentscheidend. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe bereits vier Jahre zuvor massive Inkonsistenzen und Widersprüche aufgewiesen (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 5.1). So sei bereits im Herbst 2005 von damals vorhandenen intakten Ressourcen des Beschwerdeführers auszugehen (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.4). Damit lieferte der Verwaltungsgerichtsentscheid erstmals einen Zeitpunkt, welcher eine rückwirkende Korrektur der erbrachten Leistungen ermöglichte. Indes hat der Beschwerdeführer diesen Entscheid vor Bundesgericht angefochten und dabei (gemäss Erwägungen des Bundesgerichtsentscheides) insbesondere gerügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe bereits vor der Begutachtung durch Prof. E.________ keine nicht überwindbare PTBS vorgelegen. Das Bundesgericht hat dann aber eine invalidisierende PTBS jedenfalls bereits ab Beginn der Observation verneint und zusätzlich festgestellt, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach eine nicht überwindbare PTBS bereits zuvor zu verneinen sei, beruhe auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden (Bundesgerichtsurteil 8C_483/2012 vom 4.12.2012 Erw. 5.2). Dieses Urteil wurde der Suva durch die IV-Stelle am 13. Dezember 2012 zugestellt. Dass die Suva dieses Urteil abgewartet hat und ihre Leistungszusprache nicht bereits zuvor in Revision zog, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selber hat die Unrechtmässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gerügt. Wesentlicher Streitpunkt war dabei gerade die Frage, per wann keine nicht überwindbare PTBS mehr vorlag. Genau diese Frage ist aber für die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Leistungszusprache zentral. Solange diese Frage der nicht überwindbaren PTBS nicht höchstrichterlich geklärt war, musste nicht über die Revision entschieden werden. Die neunzigtägige Frist zur Revision wurde damit frühestens mit der Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils ausgelöst. Das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 wurde am 11. Dezember 2012 versandt (Suva-act. 187); die Revisionsverfügung der Suva vom 7. März 2013 erfolgte mithin innert der 90-tägigen Revisionsfrist.
12 5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückzahlungspflicht sei zu Unrecht verfügt worden, weil die (prozessuale) Revision der Leistungszusprache nicht fristgerecht erfolgt sei. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zweitens treuwidriges Verhalten seitens der Suva geltend. Nachdem die Suva den Bundesgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2012 erhalten habe, sei dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren in Sachen Taggeldverfügung vom 1. April 2009 eine reformatio in peius angedroht worden, worauf er die Einsprache zurückgezogen habe. Dies habe die Suva jedoch nicht gehindert, die reformatio in peius gleichwohl vorzunehmen, indem sie eine prozessuale Revision verfügt habe. Dieses Vorgehen sei treuwidrig und nicht zu schützen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass er nach dem Rückzug seiner Einsprache nicht schlechter gestellt werde. Dem hält die Suva entgegen, es sei ihr nicht verwehrt gewesen, nach dem Rückzug der Einsprache die neue Ausgangslage gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 grundlegend neu zu überprüfen und im Rahmen einer Revision die ab dem 1. September 2005 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurück zu fordern. Der Beschwerdeführer habe auf diese keinen Anspruch gehabt. Aufgrund der Observationsberichte und der medizinischen Berichte habe er selber sehr wohl gewusst, dass die beantragte Ausrichtung der Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2011 aller Voraussicht nach niemals gutgeheissen werden könne. Es sei verfehlt, wenn der Beschwerdeführer der Suva ausgerechnet in diesem Verfahren treuwidriges Vorgehen vorwerfe. 6.2.1 Am 1. April 2009 verfügte die Suva eine Reduktion der Taggelder per 14. April 2009 von 100% auf 50%. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Verfügung nicht in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen des Einspracheverfahrens traf die Suva weitere Abklärungen. Zudem erhielt sie Kenntnis vom IV-Verfahren, insbesondere dem ablehnenden Entscheid, der vom Bundesgericht bestätigt wurde. Aufgrund der neu bekannten Tatsachen beabsichtigte sie, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, da sie rückwirkend per 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dazu musste sie ihm das rechtliche Gehör gewähren, worauf er die Einsprache zurückzog (Suva-act. 194 f.). Nach dem Rückzug der Einsprache ist die Situation nicht anders, als wenn diese nie eingereicht worden wäre; der Abschreibungsentscheid der Suva hatte bloss deklaratorische Wirkung (vgl. BGE 109 V 234). Der Rückzug bewirkt, dass die Verfügung in Rechtskraft erwächst, kein hängiges Verfahren mehr besteht und über die Sache nicht mehr zu
13 entscheiden ist. Hingegen schliesst der Rückzug eines Rechtsmittels eine spätere Revision nicht aus. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich gerade gegen formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen. Sie bezweckt, die formelle Rechtskraft, mithin die Unanfechtbarkeit wegen u.a. Rückzugs des Rechtsmittels, durch die seinerzeitige Instanz zu beseitigen und über die Sache materiell neu zu entscheiden (Scherrer Reber, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N 1). Immerhin müssen dabei aber die gesetzlichen Revisionsgründe erfüllt sein. 6.2.2 Kommt hinzu, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens, welches durch Rückzug der Einsprache beendet wurde, die Taggeldleistungen ab dem 14. April 2009 waren, wogegen die Suva mit ihrer Verfügung vom 7. März 2013 die Versicherungsleistungen insgesamt in Revision zog und verfügte, ab September 2005 bestehe keine Grundlage zur Erbringung von Versicherungsleistungen. Entsprechend umfasst die Rückforderung neben den Taggeldern auch die Kosten für Heilbehandlungen und Spesen (Suva-act. 196, Bordereau über ausgerichtete Versicherungsleistungen). 6.2.3 Mit Urteil des kantonalen Strafgerichtes vom 1. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges schuldig gesprochen. Das Strafgericht bestätigte die Anklage, der Beschwerdeführer habe gegenüber Ärzten, Psychologen, Vertretern der Suva, der IV-Stelle Schwyz und des Arbeitsvermittlungszentrums mehrfach unwahre Erklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand abgegeben und/oder leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen. Infolge arglistiger Täuschung habe die Suva Gelder überwiesen (Suva-act. 206 [Urteil Strafgericht Schwyz SGO 2013 14 vom 1.7.2014 Erw. II 1]). Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Es gilt somit als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich ihm nicht zustehende Versicherungsleistungen erlangen wollte. Es war ihm bewusst, dass die Leistungen der Suva zu Unrecht erbracht wurden. Damit aber durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Leistungszusprache der Suva nicht in Revision gezogen werde; auch nicht, nachdem er die Einsprache gegen die Taggeldkürzung wegen angekündigter reformatio in peius zurückzog. Das Gesetz sieht denn auch explizit vor, dass ein Entscheid in Revision gezogen wird, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dieser Revisionsgrund ist auch ohne explizite Erwähnung bei der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG beachtlich (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 22). 6.2.4 Liegt ein Revisionsgrund vor, muss eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision gezogen werden (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die Revision ist dabei eine
14 Pflicht (BGE 112 V 371 Erw. 2a) und dient dem Zweck der Durchsetzung des objektiven materiellen Rechts. Sie steht dabei stets in Konflikt mit dem Vertrauensschutz, indem das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der Versicherung in ein Spannungsverhältnis mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf Weitergewährung einmal zugesprochener staatlicher Leistungen tritt (BGE 135 V 201 Erw. 6.4). Dieser Konflikt ist durch eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu lösen (BGE 115 V 308 Erw. 4b). Allerdings kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Interesse bezieht sich auf die Aufrechterhaltung einer Leistungszusprache, welche auf einer Straftat seinerseits beruht. Diesbezüglich ergibt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des materiellen Rechts gegenüber seinem Interesse an der Nichtkorrektur der durch Betrug erlangten Leistungen, dass die Revision rechtmässig erfolgt ist. 6.2.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, indem die Suva ihm eine reformatio in peius angekündigt habe, die dann aber aufgrund seines Rückzuges der Einsprache und der Verfahrensabschreibung hinfällig geworden sei, habe sie ihn glauben lassen, seine Situation verschlechtere sich danach nicht. Mit der Revision habe sie sich dann aber widersprüchlich verhalten und damit gegen Treu und Glauben verstossen. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Schutz des Vertrauens erfolgt indes nicht voraussetzungslos. Die Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien definiert, die dazu erfüllt sein müssen (Urteil Bundesgericht 8C_616/2013 vom 28.1.2014 Erw. 3.2.1). So darf u.a. die Unrichtigkeit des behördlichen Verhaltens dem Bürger nicht ohne weiteres erkennbar sein. Nachdem vorliegend der Beschwerdeführer die Leistungszusprache der Suva durch sein strafbares Verhalten erwirkt hat (Erw. 6.2.3), kann er keinesfalls für sich in Anspruch nehmen, die Unrichtigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Damit aber kann er sich nicht auf Treu und Glauben berufen resp. der Suva vorwerfen, sie verhalte sich treuwidrig. 7. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Suva die Revision am 7. März 2013 fristgerecht verfügt hat und sie mit der Revision ihrer Leistungszusprache ab dem 1. September 2005 nicht treuwidrig vorgegangen ist. Diesem Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
15 8. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2). 8.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c). Im konkreten Fall sind zum einen die 90-tägige Revisionsfrist und zum anderen das Vorgehen der Suva unter Berücksichtigung von Treu und Glauben streitig. Die Suva hält vernehmlassend hinsichtlich der 90-tägigen Revisionsfrist lediglich fest, dass diese vorliegend nicht relevant sei. Dementsprechend macht sie keinerlei Ausführungen dazu, ob die Frist eingehalten ist. Sie nimmt insbesondere nicht Stellung zur vorliegend relevanten Frage, ob der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 1. Mai 2012 oder das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 fristauslösend ist. Das Verfahren ist demnach nicht aussichtslos. 8.2 Als bedürftig gilt, wer die zu gewärtigenden Anwaltskosten nicht zu bestreiten vermag. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. unter vielen VGE II 2014 21 vom 17.12.2014 Erw. 3.2 mit Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 37 Rz. 37 i.V.m. Art. 61 Rz. 179f. und dort enthaltene Hinweise). Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Bei den Ausgaben wird der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um 20% erhöht. Dem
16 Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt (vgl. zit. VGE II 2014 21 Erw. 3.2). Sowohl aus dem Gesuch selbst als auch aus den Beilagen ergibt sich, dass die monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers (Grundbetrag Ehegatten mit zwei Kindern plus 20% [Fr. 3'360.--], Miete [Fr. 1'200.--], Krankenkassenprämien [nur KVG ca. Fr. 800.--], Steuern) sein durchschnittliches Einkommen von netto rund Fr. 5'000.-- überschreiten. Vermögen ist gemäss eigenen Angaben (und gemäss Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014) nicht vorhanden, dafür sind Schulden ausgewiesen. Die Bedürftigkeit ist somit vorliegend zu bejahen. 8.3 Das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung ist angesichts der Tragweite des Rechtsmittelentscheides für den Beschwerdeführer und der sich im Verfahren stellenden Fragen zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-vorsieht. Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Gestützt auf diese Kriterien und nach Massgabe der konkreten Umstände ist dem Rechtsvertreter zu Lasten des Verwaltungsgerichts ermessensweise ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 1'500.-- zuzusprechen. 8.4 Der Beschwerdeführer wird die Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (vgl. § 75 Abs. 3 VRP).
17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 1'500.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
18 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. September 2016