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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2026 II 2026 13

23 juin 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,302 mots·~22 min·9

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 13 Entscheid vom 23. Juni 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1985) meldete sich per 1. September 2025 beim RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung an und stellte per eben dann Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 53, 44). Dies, nachdem ihm seine letzte Arbeitgeberin, die C.________ GmbH in Liquidation, per 31. August 2025 gekündigt hatte, bei welcher er als Küchenchef angestellt und gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer war (vgl. Vi-act. 21; 34). Über die Gesellschaft wurde durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven mit Verfügung vom 27. November 2025 wieder eingestellt wurde (Vi-act. 21). Zur Abklärung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung forderte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) A.________ mit Schreiben vom 27. August 2025 auf, diverse Unterlagen einzureichen (Vi-act. 52). Mit Schreiben vom 10. September 2025 mahnte die Unia A.________ betr. den fehlenden Unterlagen ab (Viact. 38). Nachfolgend verlangte die Unia noch Kopien der Bank- und Postkontoauszüge, welche die Lohnüberweisungen belegen (Vi-act. 36). Mit Schreiben vom 23. September 2025 und 9. Oktober 2025 mahnte die Unia A.________ wegen den fehlenden Unterlagen erneut (Vi-act. 35, 31). Darauf reichte er mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 verschiedene Unterlagen ein (vgl. Vi-act. 30), worauf die Unia am 24. Oktober 2025 weitere Unterlagen von ihm einforderte (Vi-act. 22). B. Mit Verfügung vom 28. November 2025 lehnte die Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung von A.________ per 1. September 2025 bzw. 13. Oktober 2025 (Konkurseröffnung) ab (Vi-act. 13). Eine dagegen eingelegte Einsprache wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 ab (Vi-act. 82; VGact. 2). C. Mit Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe: 20.2.2026) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 gelangt A.________ frist- und formgerecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VGact. 1): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten der Unia.

3 D. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2026 beantragt die Unia, die Beschwerde sei abzuweisen, der Einspracheentscheid sei zu bestätigen und dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Die Akten der Vorinstanz und deren Vernehmlassung wurden vom verfahrensleitenden Richter dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (VG-act. 7 und 8), worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Oktober 2025 zu Recht verneint hat. 1.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: ganz oder teilweise arbeitslos ist; einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; in der Schweiz wohnt; die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 noch nicht erreicht hat; die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 1.2 Als Beitragsmonat zählt nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). 1.3 Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 AVIG). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die ver-si-

4 cherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse folgende Unterlagen einreicht: a) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung; b) die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre; c) das Formular 'Angaben der versicherten Person'; d) die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 1 AVIV). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Der Anspruch auf ALE erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). 1.4 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 1.5 Relevant für die Beitragszeit ist, ob effektiv Lohn geflossen ist. Das Bundesgericht führt hierzu aus, als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss würden Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto genügen; bei behaupteter Barauszahlung würden Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht fallen. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bildeten Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (Urteil BGer 8C_664/2025 vom 30.4.2026 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertige sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt seien, praktisch ausgeschlossen werden könne (Urteil BGer 8C_749/2018 vom 28.2.2019 E. 3.2). Dies ist namentlich etwa bei einer Einmann-GmbH nicht der Fall, weshalb hier besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen sind. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar doku-

5 mentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (Urteil BGer 8C_627/2017 vom 26.1.2018 E. 5.1). 1.6 Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus. Dabei führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (vgl. Urteile BGer 8C_683/2024 vom 11.8.2025 E. 2.3; 8C_472/2019 vom 20.11.2019 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen; VGE II 2025 61 vom 13.11.2025 E. 5.7.1) 1.7 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger resp. das Sozialversicherungsgericht den rechts erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 8C_641/2019 vom 8.4.2020 E. 3.3.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 429 E. 3.2; 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_535/2017 vom 7.11.2017 E. 4.2; 8C_307/2016 vom 17.8.2016 E. 5.3).

6 Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ATSG; Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil BGer 8C_424/2022 vom 10.1.2023 E. 4.6.1). Die Mitwirkungspflicht kommt dabei naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Sofern eine Partei aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist sie verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auf aufwendige Beweismassnahmen kann verzichtet werden, wenn die Partei Unterlagen zum Beweis vorlegen könnte (Urteil BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015 E. 6.1). 1.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2. Vor Verwaltungsgericht ist für das Erfüllen der Beitragszeit nur strittig, ob in der relevanten Beitragszeit (14.10.2023 - 13.10.2025) effektiv Lohn von der C.________ GmbH in Liquidation an den Beschwerdeführer geflossen ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich dazu: 2.1 Mit Schreiben vom 27. August 2025 hiess die Vorinstanz den Beschwerdeführer willkommen und sie ersuchte ihn zur Prüfung seines Leistungsanspruches um Einreichung des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung sowie weiterer Unterlagen, welche unter www.arbeitslosenkasse.unia.ch aufgeführt seien (Viact. 52). Der Beschwerdeführer reichte darauf verschiedene Unterlagen ein, darunter sind - soweit hier von Interesse ist - eine "Lohnliste - C.________ GmbH", welche für den Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 4'615.55 CHF mit Fr. 384.45 anteiligem 13. Monatslohn ausgibt (Vi-act. 50 pag. 135); eine prov. Bilanz- und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2025, welche einen "Lohnaufwand - A.________" von Fr. 31'013.25 (2025) und Fr. 62'013.75 (2024) ausweist (Vi-act. 50 pag. 129); eine Arbeitgeberbescheinigung (nicht unterschrieben; Vi-act. 48) und Lohnabrechnungen vom August 2024 bis August 2025, welche für ihn je einen Bruttolohn von Fr. 5'000.03 (Netto Fr. 5'167.75 inkl. Kinderzulagen von Fr. 740.--; Vi-act. 45) ausweisen. 2.2 Mit Schreiben vom 10. September 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere Unterlagen

7 zum "Lohnfluss C.________ GmbH" (Vi-act. 38). Mit Schreiben vom 23. September 2025 bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien der Bank- oder Postkontoauszüge, welche die Lohnüberweisungen der Arbeitgeberin bescheinigen würden, und zwar für den Zeitraum von zwei Jahren vor seiner Anmeldung zur Stellenvermittlung. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der individuelle Kontoauszug der AHV und Lohnabrechnungen für sich alleine nicht genügen würden, um Lohnauszahlungen zu belegen (Vi-act. 36). Am selben Tag erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Frist auch daran, die weiteren fehlenden Unterlagen einzureichen (Vi-act. 35). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine unterschriebene Arbeitgeberbescheinigung sowie die Kopie seines Aufenthaltstitels ein (Vi-act. 33, 34). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 ermahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Frist, die Unterlagen zum "Lohnfluss C.________ GmbH der letzten zwei Jahre (Bankzahlungen, bitte lesen sie das Schreiben im Anhang genau durch)" und die "Konkurseröffnungsbestätigung von Konkursamt" einzureichen (Vi-act. 31). 2.3 Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 Unterlagen zu "Lohnfluss A.________ 2023 - 2025, AHV-Lohndeklaration 2024, Bezirksgericht Konkurseröffnung" und weiteres ein. Er erklärte hierzu, der Lohn sei in bar ausbezahlt worden, weshalb er aktuell die Unterlagen aufbereiten müsse (Vi-act. 30). Beigelegt war ein Buchhaltungsauszug 2023 Konto 5001 Lohnaufwand des Beschwerdeführers mit monatlichen Zahlungen von Fr. 4'733.90, derselbe Auszug für 2024 mit monatlichen Zahlungen von Fr. 5'167.75 (Jan. – Sept.; wobei September gesplittet war in Fr. 500.-- und Fr. 4'667.75) und von Fr. 5'168.-- (Okt. bis Dez.) sowie derselbe Auszug für Januar bis August 2025 mit monatlich Fr. 5'167.75 (Vi-act. 28). Im Steuer-Veranlagungsprotokoll 2023 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde als Nettolohn des Beschwerdeführers (Code 800) Fr. 56'858.-- festgehalten (Vi-act. 25). 2.4 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Barquittungen 2024 - 2025 und die Steuerveranlagung 2024 heraus (Vi-act. 22). Ebenso ersuchte sie die D.________ um Zustellung des IK- Auszugs (Vi-act. 23). Der IK-Auszug ging am 3. November 2025 ein und wies für das Jahr 2023 ein Bruttoeinkommen von Fr. 54'000.-- und für das Jahr 2024 von Fr. 60'000.-- aus (Vi-act. 19). Mit E-Mail vom 15. November 2025 stellte der Beschwerdeführer die Zustellung der eingeforderten Steuerunterlagen sowie Quittungen und Nachweise der Lohnabrechnungen in Aussicht (Vi-act. 14). Am 20. November 2025 ging die Schlussrechnung Steuern 2024 sowie der Kontoauszug Steuern 2024 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 15, 16). Quittungen und Nachweise

8 der Lohnzahlungen blieben aus. Am 28. November 2025 verfügte die Vorinstanz, es bestehe mangels Nachweises des Lohnflusses kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 13). Am 3. Dezember 2025 ging bei der Vorinstanz die Einsprache ein (Vi-act. 11) und am 8. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Überprüfung seines Leistungsanspruches (Vi-act. 5, 57). 2.5 Am 27. Januar 2026 erging der angefochtene Einspracheentscheid (Bfact. 1), worauf ein Bevollmächtigter des Beschwerdeführers die Vorinstanz am 3. Februar 2026 um neuerliche Anspruchsprüfung ersuchte und hierzu Unterlagen einreichte, nämliche den "Kontoauszug Kasse 01.01.2023 - 28.08.2025 der C.________ GmbH", "Kontoauszug Lohnaufwand Beschwerdeführer", Lohnabrechnungen 1. Juli 2023 - 31. August 2025 sowie eine prov. Bilanz- und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2025 der C.________ GmbH, welche für die Konkurseröffnung verwendet worden sei (vgl. Vi-act. 64 ff.). Mit E-Mail vom 4. Februar 2026 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und verwies auf die Möglichkeit, Beschwerde gemäss der Rechtsmittelbelehrung einzureichen (Vi-act. 63). Dem eingereichten Buchhaltungsauszug des Postens "1000 CHF Kasse" für das Jahr 2023 bis 2025 sind folgende Auszahlungen an den Beschwerdeführer zu entnehmen (Vi-act. 66 ff.): Datum Betrag (Fr.) Saldo Kasse (Fr.) 31.10.2023 4'733.90 78'498.61 30.11.2023 4'733.90 77'529.35 31.12.2023 4'733.90 74'087.01 30.01.2024 5'167.75 -11'379.57 28.02.2024 5'167.75 -12'699.59 30.03.2024 5'167.75 -11'244.24 30.04.2024 5'167.75 8'311.71 30.05.2024 5'167.75 -12'568.44 30.06.2024 5'167.75 5'443.11 30.07.2024 5'167.75 -8'923.88 30.08.2024 5'167.75 -20'294.91 30.09.2024 4'667.75 -9'460.71 30.10.2024 5'180.00 -25'431.23 30.11.2024 5'180.00 -4'394.94 30.12.2024 5'180.00 -16'433.83 26.01.2025 5'167.75 -3'331.31 27.02.2025 5'167.75 -6'351.36 25.03.2025 5'167.75 -6'223.92 28.04.2025 5'167.75 2'354.63 28.05.2025 5'167.75 185.04 30.06.2025 5'167.75 12'374.39 25.07.2025 5'167.75 7'206.64 28.08.2025 5'167.75 2'038.89

9 In den Jahren 2023 und 2024 ist im Buchhaltungsauszug für die Entnahme jeweils noch ein Beleg vermerkt. Die Belege befinden sich - trotz Aufforderung, Belege einzureichen, nicht in den Akten. Für das Jahr 2025 wurde zu den Bezügen des Beschwerdeführers kein Beleg mehr vermerkt. Den eingereichten Auszügen aus dem Konto "5001 Lohnaufwand - A.________" sind die gleichen Entnahmen zu entnehmen (siehe E. 2.3); mit Ausnahme, dass am 18. September 2024 Fr. 500.-- (Beleg 965) nicht vom Gegenkonto Kasse, sondern Konto 1020 verbucht wurden (vgl. Vi-act. 66, 70). In der provisorischen Bilanz- und Erfolgsrechnung per 30.06.2025 wurde für A.________ für das Jahr 2025 ein Lohnaufwand von Fr. 31'013.25 und für das Jahr 2024 von Fr. 62'013.75 ausgewiesen (Vi-act. 67). Die Bilanz- und Erfolgsrechnung sei von keinem Revisor geprüft worden (vgl. Vi-act. 29). Dem im Recht liegenden IK-Auszug nach Art. 30ter AHVG ist ein Einkommen von Fr. 54'000.-- (2023) und Fr. 60'000.-- (2024) des Beschwerdeführers zu entnehmen (Vi-act. 19). 3. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid auf Ausführungen in der Einsprache sowie die Angaben der Arbeitgeberbescheinigung und den Lohnabrechnungen ab und führt aus, dass diese reine Parteibehauptungen darstellen würden, welche ohne Belege keinen Lohnfluss zu beweisen vermöchten. Es läge somit weiterhin eine Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers vor und der Lohnfluss müsse aufgrund der fehlenden Beweise gänzlich verneint werden (VG-act. 2 Ziff. XI). 3.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Lohnfluss dreifach dokumentiert sei: So seien im Kassenkonto (Kasse 1000) wiederkehrende Barauszahlungen an "A.________ - 5001" in identischer Bezeichnung und in der vertraglich üblichen Höhe vermerkt. Diese Verbuchungen seien typisch für Lohnzahlungen und würden sich klar von beliebigen Privatentnahmen unterscheiden. Das Lohnaufwandkonto 5001 (A.________) spiegle dann dieselben Beiträge und Zeitpunkte. Die Lohnabrechnungen wiederum würden jeweils in Betrag, Periodizität und Zuordnung mit Kasse und Lohnaufwand übereinstimmen. Diese Dreifachkongruenz erfülle den Beweis des tatsächlichen Lohnbezugs (VGact. 1 N 4). Weiter seien der Vorinstanz nach Erlass des [angefochtenen] Einspracheentscheides die vollständigen Kassenkonten 2023-2025, das Lohnaufwandskonto, sämtliche Lohnabrechnungen sowie Bilanz/ER nachgereicht worden. Die Vorinstanz habe dann ohne vertiefte Würdigung oder Begründung am Einspracheentscheid

10 festgehalten. Hätte die Vorinstanz sich die Unterlagen zu Gemüte geführt, wäre die Beschwerde nicht nötig geworden (VG-act. 1 N 5). 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Barlohnbezüge seien zwar buchhalterisch über die Konti 1000 und 5001 nachgewiesen, aber die Vorinstanz habe festgestellt, dass zum Zeitpunkt des monatlichen Lohnbezuges aus der Kasse innerhalb der letzten zwölf Monate der Anstellung (September 2024 bis August 2025) der Saldo des Kontos ʹKasseʹ meistens im Minus gewesen sei resp. nicht genügend Geld in der Kasse gewesen sei, so dass der Beschwerdeführer einen Barlohn hätte entnehmen können. Am 30. September 2024, am 30. Oktober 2024, am 30. Dezember 2024, am 27. Februar 2025 und am 25. März 2025 sei der Saldo der Kasse im Minus gewesen. Am 30. November 2024, 26. Januar 2025 und am 28. April 2025 sei zwar ein Plussaldo in der Kasse vorhanden gewesen, aber nicht genügend, um seinen Barlohn aus der Kasse zu beziehen. Auch für die Entnahme eines Barlohnes für die Monate Januar 2024 bis August 2024 sei jeweils nicht genügend Geld in der Kasse gewesen. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2025 gemäss Konto 1000 Kasse keine Einnahmen mehr erzielt habe, sich aber trotzdem noch einen Barlohn von netto Fr. 5'167.75 für die Monate Juli 2025 und August 2025 habe auszahlen lassen (VG-act. 5). Und für Oktober bis Dezember 2024 sei über die Konti 1000 und 5001 ein Lohn von Fr. 5'168.00 verbucht, welcher nicht dem Betrag von Fr. 5'167.75 gemäss Lohnabrechnungen entspreche. Schliesslich merkt die Vorinstanz an, dass der Nettolohn von Fr. 5'167.75 gemäss Lohnabrechnungen auch die Kinderzulagen von monatlich Fr. 740 enthalten würden; der Brutto-Monatslohn inkl. Anteil 13ter betrage gemäss Lohnabrechnungen August 2024 bis August 2025 Fr. 5'000.03. 3.4 Das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz verfängt nicht. So ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, wieso er einerseits die nachgereichten Buchhaltungsunterlagen nicht bereits früher - trotz mehrfacher Nachfrage der Vorinstanz (siehe E. 2.1 ff.) - hätte einreichen können und anderseits durfte die Vorinstanz aufgrund der mehrfachen Nachfrage davon ausgehen, dass keine weiteren Akten beim Beschwerdeführer vorhanden sind. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer diese Akten schon früher einreichen sollen und er kann sich nun nicht auf die verspätete Einreichung (Einreichung, nachdem der Einspracheentscheid erging) berufen. Damit ist aber auch erstellt, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat. Bleibt anzufügen, dass auch die neusten Beweismittel keinen effektiven Lohnfluss zu belegen vermögen, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen.

11 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Erlass des Einspracheentscheides keine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf neu eingereichte Akten vorgeworfen werden kann. So ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass eine Revision und/oder Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 ATSG vorliegt; damit hat es sich dann auch zu bewenden. 3.5 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in den Monaten Januar 2024, Februar 2024, März 2024, Mai 2024, Juli 2024, August 2024, September 2024, Oktober 2024, November 2024, Dezember 2024, Januar 2025, Februar 2025, März 2025 und April 2025 das Saldo des Kontos Kasse 1000 stets im Minus war oder durch die Entnahme eines Barlohnes ins Negative gefallen ist. Augenfällig ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Barlohn-Entnahmen regelmässig einen Tag vor der Verbuchung der Einnahmen (takeaway.com; Kasse Einnahmen; Gegenkonto 3000) vornahm. In den Monaten Januar 2024, Februar 2024, März 2024, Mai 2024, November 2024, Dezember 2024, Januar 2025, Februar 2025, März 2025 und April 2025 konnte der Beschwerdeführer genug Einnahmen verbuchen, damit das Saldo Kasse trotz Lohnentnahme wieder positiv war. In den Monaten Juli 2024, August 2024, September 2024 und Oktober 2024 war jedoch laut Buchhaltung vor und nach der Entnahme und auch nach der Verbuchung der Einnahmen nicht genügend Geld in der Kasse für eine Lohnzahlung. Bei einer Barentnahme, wie dies der Beschwerdeführer mehrfach behauptet, erscheint dies mehr als fraglich, da nicht physisch Geld entnommen werden kann, welches gar nicht vorhanden ist. Somit bestehen bereits bei mehreren Monaten der Beitragszeit erhebliche Zweifel, ob ein Lohnfluss überhaupt möglich war. Wenn eine Entnahme in einigen Monaten - aufgrund der Buchhaltung - aber gar nicht möglich war, so beschlagen die Zweifel eines effektiven Lohnflusses in der geltend gemachten Höhe die Beitragszeit insgesamt. Auch die Abrechnungen zum Jahr 2023 lassen Zweifel an einer sauberen Kassaführung und den geltend gemachten Barlohnbezügen aufkommen. So ist dem IK-Auszug ein Bruttoeinkommen von Fr. 54'000.-- für das Jahr 2023 zu entnehmen (Vi-act. 19). Laut eingereichter Buchhaltung belief sich aber bereits der Nettolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2023 auf Fr. 56'806.80 (Vi-act. 66) und nach der Steuerveranlagung 2023 soll der Nettolohn Fr. 56'858.-- betragen haben (Viact. 25). Der Bruttolohn für das Jahr 2024 beträgt laut IK-Auszug Fr. 60'000.--, demgegenüber weist das Lohnkonto 5001 einen Nettolohn von Fr. 62'013.75 aus. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nur einen Arbeitgeber hatte. Dass die Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2024 nicht mit dem Lohnkonto übereinstimmen, wurde bereits ausgeführt. Kommt hinzu, dass gemäss Lohnabrechnungen monatlich Kinderzulagen ausbezahlt wurden, welche

12 indes in der Erfolgsrechnung nicht aufgeführt sind, was eine weitere Irregularität darstellt. Damit aber erhärten sich die Zweifel daran, dass die Buchhaltungsunterlagen einen korrekten Barlohnbezug beweisen könnten. Lohnausweise oder Steuerveranlagungen für das Jahr 2024 und 2025 fehlen komplett. Dies weckt weitere Zweifel an den behaupteten Barlohnentnahmen. Der Beschwerdeführer - trotz wiederholter Aufforderung der Vorinstanz - hat keine Belege für die Barentnahmen ins Recht gelegt. Insofern sind Zweifel am Lohnfluss angebracht, da im Auszug des Kontos 1000 Kasse und im Auszug des Lohnkontos 5001 jeweils für die Jahre 2023 und 2024 Belege vermerkt sind. Wieso der Beschwerdeführer diese Belege nicht vorbringt, legt er weder dar noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Insofern sind auch hier Zweifel am effektiven Lohnfluss angebracht. Wenn der Beschwerdeführer von einer "Dreifachkongruenz" der Beweise spricht und auf die Buchhaltung des Kassenkontos (Kasse 1000), des Lohnaufwandkontos 5001 (A.________) und die Lohnabrechnungen verweist, ist dies nicht stichhaltig. So sind dies alles Belege einer einzigen Buchhaltung, welche der Beschwerdeführer selbst geführt hat. Unbestritten ist, dass alle vorgebrachten Belege des Beschwerdeführers keiner Revision unterzogen wurden. So seien namentlich die Bilanz- und Erfolgsrechnung nicht von einem Revisor geprüft worden, obwohl dies nach Art. 725b Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 i.V.m. Art. 820 OR bei der Überschuldungsanzeige des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre (vgl. Vi-act. 29; vgl. dazu kritisch BSK OR II-Kägi/Zweifel/Wüstiner Art. 725b N 30). Die Lohnabrechnungen sind sodann undatiert und stellen nur einen Teil der gesamten Buchhaltung dar. Sie sind damit auch nicht behilflich. Zeugen für die Entnahme bringt der Beschwerdeführer ebenfalls keine vor. Während der gesamten Beitragszeit war der Beschwerdeführer laut Handelsregisterauszug der einzige Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. Viact. 21). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass sein allfälliger Lohnbezug auch nicht durch einen anderen Gesellschafter/Geschäftsführer geprüft wurde. Dementsprechend sind es nicht drei separate Beweismittel, die der Beschwerdeführer vorbringt, sondern nur ein einziges; nämlich seine eigene Buchhaltung. Diese ist ungeprüft und vermag einen effektiven Lohnfluss nicht zu beweisen. Dies vor allem in Anbetracht der begründeten Zweifel, dass überhaupt immer genügend Geld in der Kasse für allfällige Barlohnentnahmen war, die Buchhaltung in sich nicht stimmig ist und wesentliche Widersprüche zum IK-Auszug sowie der Steuerveranlagung bestehen.

13 3.6 Die vorgebrachten Barlohnentnahmen sind damit unbelegt und das Vorbringen, dass Bilanz, Erfolgsrechnung, Lohnabrechnungen und Lohnkonto übereinstimmen, entsprechend unbehilflich, da alle Abrechnungen vom Beschwerdeführer stammen, ohne dass eine Drittperson sie verifiziert hat oder verifizieren konnte und zusammen nur die eigene Buchhaltung darstellen. Aufgrund des wiederholt negativen Stands des Kontos 1000 Kasse ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Lohnfluss nicht stattgefunden hat oder jedenfalls nicht in der vorgebrachten Höhe, wobei die effektive Höhe nicht nachvollzogen werden kann. Damit aber ist der tatsächliche Lohnfluss nicht ausgewiesen und nicht feststellbar. Wenn aber der tatsächliche Lohnfluss nicht bestimmbar ist, muss der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige Beitragszeit nicht erfüllt hat und entsprechend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 4. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 nicht zu beanstanden. Weder mag der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht aufzuzeigen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Vorinstanz verletzt worden ist und welcher tatsächliche Lohn in der relevanten Beitragszeit während min. zwölf Monaten geflossen ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (e contrario Art. 61 lit. g ATSG).

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Juni 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juni 2026

II 2026 13 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2026 II 2026 13 — Swissrulings