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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.03.2026 II 2025 93

12 mars 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,561 mots·~18 min·10

Résumé

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 93 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, verbeiständet durch B.________, Amtsbeistandschaft C.________, Beschwerdeführer, gegen SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. xx.xx.1964) bezieht seit dem Jahr 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 leitete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) eine periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein (vgl. Vi-act. 21; Art. 30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurden A.________ ab 1. Januar 2025 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'574.10 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) zugesprochen, dies unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 175.-- (Vi-act. 31). Nach telefonischer Kontaktaufnahme ersuchte A.________ am 23. April 2025 per E-Mail um Berücksichtigung einer Tagestaxe in der Höhe von Fr. 195.-- (Vi-act. 33). Ab 1. Juni 2025 wurden A.________ mit Verfügung vom 27. Mai 2025 alsdann monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'870.10 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) zugesprochen, dies unter Berücksichtigung anerkannter Ausgaben bei Heimaufenthalt in der Höhe von Fr. 43'435.-- pro Jahr (Vi-act. 36, 37). Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat A.________ nicht (Vi-act. 29). B. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 erhob A.________ schriftlich Einsprache (Vi-act. 42). Mit Einspracheentscheid Nr. 1381/2025 vom 30. September 2025 wies die SVA Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 49). C. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge: 1. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei weiterhin die Maximaltaxe von (ab 01.01.2025) CHF 195.- pro Tag anzurechnen, die Verfügung vom 27.05.2025 sei aufzuheben und entsprechend neu zu verfügen. 2. Eventualiter sei die grundsätzliche Finanzierung von ausserkantonalen Institutionen zu prüfen. Die SVA (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 5). Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 14. Januar 2026 an seinem Standpunkt fest (VG-act. 11).

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Umstritten sind Leistungen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006. 1.1 Unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). 1.2 Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter (§ 27 Abs. 1 lit. c VRP). 1.2.1 Die Beschwerde für A.________ wurde durch D.________ als Berufsbeiständin a.i. unterzeichnet. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ vom 28. Februar 2025, wonach D.________ aufgrund der Abwesenheit von Berufsbeistand F.________ zu dessen Stellvertreterin bestimmt wird (Bf-act. 2). Aus der Ernennungsurkunde von F.________ als Berufsbeistand für den Beschwerdeführer vom 28. August 2020 geht ihrerseits hervor, dass die Aufgaben des Beistandes nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers in "administrativen Angelegenheiten […], insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, […], (Sozial-)Versicherungen, […]" umfassen (Bf-act. 1). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich ist der Ernennungsurkunde nicht zu entnehmen. 1.2.2 Die Replik für A.________ wurde durch B.________ als Berufsbeiständin unterzeichnet. Mit der Replik hat die Berufsbeiständin eine Ernennungsurkunde vom 17. Dezember 2025 eingereicht, wobei ihr so weit hier interessierend dieselben Aufgaben übertragen wurden wie sie dem vorherigen Mandatsträger bzw. der vorherigen Mandatsträgerin (a.i.) oblagen. Der Ernennungsurkunde sind weiterhin keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. VG-act. 10). 1.2.3 Gestützt auf die Ernennungsurkunden und die Bestätigung der KESB E.________ vom 28. Februar 2025 waren D.________ und B.________ befugt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten,

4 insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und (Sozial-) Versicherungen nach Massgabe von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu vertreten. Mithin fungierten D.________ und B.________ im Rahmen dieses übertragenen Aufgabenbereichs als gesetzliche Vertreterinnen des Beschwerdeführers (vgl. BSK ZGB- Biderbost, Art. 394 ZGB N. 1 und N. 18). Da die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, erforderte die Prozessführung keine Zustimmung der KESB E.________. Anhaltspunkte, wonach die Prozessführung ohne Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 und Abs. 2 ZGB). Folglich war bzw. ist die Vertretungsbefugnis der Beistandspersonen im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. c VRP gegeben. 1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Für den Beschwerdeführer besteht eine Aufenthaltsvereinbarung mit dem Sozialwerk G.________. Demnach ist er Bewohner des "suchtakzeptierenden Wohnen H.________" (ehemals "I.________"; vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 und Vi-act. 34 sowie Vi-act. 37). Umstritten ist die Höhe der anrechenbaren Tagestaxe. 2.1 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben unter anderem die Tagestaxe für die Tage als Ausgaben anerkannt, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt wird. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). 2.1.1 Gemäss § 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 werden in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Invalidenwohnheime) oder in einer ähnlichen Institution höchstens 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt. Als Invalidenwohnheime gelten Einrichtungen, die in der Heimliste der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aufgeführt sind oder mit denen eine Finanzierungsvereinbarung besteht (§ 4 Abs. 2 kELG). Die Ausnahmen von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 kELG bestimmt der Regierungsrat (vgl. § 4 Abs. 3 kELG).

5 2.1.2 Bei nicht pflegebedürftigen Personen in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutionen werden gemäss § 5 Abs. 1 kELG höchstens 210% und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt. Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pflegeaufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen (§ 5 Abs. 2 kELG). Er kann zudem generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der Sozialhilfe abhängig werden (§ 5 Abs. 3 kELG). 2.1.3 Der Regierungsrat regelt die anrechenbaren Tagestaxen bei Aufenthalt in Heimen und heimähnlichen Institutionen, soweit dies nicht im kELG geregelt ist (§ 12 Abs. 2 lit. a kELG). In § 6 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VVzkELG; SRSZ 362.211) vom 11. Dezember 2007 hat der Regierungsrat die anrechenbare Tagestaxe in heimähnlichen Einrichtungen auf höchstens 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende festgelegt. Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten zusammen (§ 7a Abs. 1 VVzkELG), wobei die Pensionstaxe höchstens 345 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beträgt (§ 7a Abs. 2 VVzkELG). 2.2 Die Parteien nehmen im vorliegenden Verfahren die folgenden Standpunkte ein. 2.2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Mai 2024 im Wohnheim H.________ des Sozialwerkes G.________. Die Tagestaxe belaufe sich auf Fr. 175.--. Hinzu komme ein Betrag von Fr. 84.-- für ein internes Arbeitsprogramm. Beim Wohnheim H.________ handle es sich um ein Wohnheim für Erwachsene mit Abhängigkeitserkrankungen. Der Beschwerdeführer sei nicht pflegebedürftig. Nach Massgabe von § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 kELG könnten daher höchstens 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende als anrechenbare Auslagen berücksichtigt werden. Die Verfügung vom 27. Mai 2025 beruhe zu Recht auf einer Tagestaxe von höchstens Fr. 119.--. 2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde was folgt geltend machen:

6 - Das Wohnheim H.________, in dem sich der Beschwerdeführer aufhalte, sei am Fachspital J.________ angebunden. Zum Spital bestehe ein direkter Zugang. Das medizinische Fachpersonal sei für das Wohnheim H.________ direkt verfügbar und nehme die ärztlichen Dienste direkt vor Ort im Wohnheim wahr. Der medizinische und pflegerische Anteil werde somit durch das angebundene Fachspital angeboten und abgedeckt. - In Bezug auf den Einsprecher sei das vollbetreute Wohnen H.________ die optionale (recte wohl: optimale) Wohnform, da die enge Betreuung durch das angrenzende suchtmedizinische Ambulatorium eine gute Versorgung der Polymorbidität ermögliche. Beim Beschwerdeführer handle es sich entgegen dem Einspracheentscheid um eine pflegebedürftige Person, welche die erbrachten Dienstleistungen des Wohnheims mit dem Fachspital in Anspruch nehmen müsse. - Die G.________ Sozialwerke hätten keine übliche Heimbewilligung und seien daher auch nicht IVSE-anerkannt. Die Institution verfüge über eine Sonderbewilligung des Kantons Zürich und sei im Verzeichnis "Sozial- und Suchthilfeeinrichtungen mit kantonaler Beitragsberechtigung" aufgeführt. - In Bezug auf die Finanzierung solcher ausserkantonalen Einrichtungen müsse ein Grundsatzentscheid getroffen werden. Der Kanton Schwyz verfüge nicht über geeignete Einrichtungen, die suchtakzeptierende Wohnformen anbieten würden. Mithin sei der Kanton Schwyz auf Institutionen wie die Sozialwerke G.________ angewiesen. Bei fehlender Finanzierung durch die Ergänzungsleistungen müsse die Gemeinde angegangen werden. - Es könne nicht Aufgabe der Gemeinde sein, für Massnahmen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers nötig seien, trotz Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auch noch den Differenzbetrag zwischen IVSE-Taxe und Altersund Pflegeheimtaxe finanzieren zu müssen. Die Gemeinden müssten bereits den Fehlbetrag zwischen der EL-Maximaltaxe und der effektiven Heimtaxe bezahlen. - Für den Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 1. August 2024 die Taxe für Alters- und Pflegeheime im Betrag von Fr. 180.-- angerechnet worden (effektive Taxe des Heimes). Mit Verfügung vom 19. August 2024 sei die Taxe auf Fr. 175.-- angepasst worden. Auch die Verfügung vom 19. Dezember 2024 würde die Taxe von Fr. 175.-- pro Tag berücksichtigen. Erst die Verfügung vom 27. Mai 2025 nehme die Korrektur mit dem Argument vor, dass es sich nicht um eine heimähnliche Institution handle.

7 2.2.3 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, - die Übernahme einer Tagestaxe von Fr. 195.-- komme nur bei pflegebedürftigen Personen in Frage, die in einem Alters- und Pflegeheim oder einer heimähnlichen Institution wohnen würden. Das Wohnheim H.________ sei nicht als Alters- und Pflegeheim oder heimähnliche Institution im Sinne von § 5 kELG, sondern als Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder ähnliche Institution gemäss § 4 kELG zu qualifizieren. - Von Pflege sei in der Aufenthaltsvereinbarung keine Rede (Vi-act. 34). Auch das Sozialamt des Kantons Zürich führe das Wohnheim H.________ unter der Rubrik "Leben mit Behinderung". Im Verzeichnis der Sozial- und Suchthilfeeinrichtungen mit kantonaler Beitragsberechtigung sei lediglich von Teil- oder Vollbetreuung die Rede. - Eine allfällige medizinische Betreuung könne nicht mit Pflegeleistungen gleichgesetzt werden. Selbst wenn das Wohnheim H.________ in den Anwendungsbereich von § 5 kELG fallen sollte, sei der Beschwerdeführer keine pflegebedürftige Person, da ihm faktisch keine Pflegekosten in Rechnung gestellt würden (Vi-act. 2, 5, 16, 24, 27, 35 und 37). Auch mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er pflegebedürftig sei und welche pflegerischen Dienstleistungen er in Anspruch nehme. - Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die falsche Tagestaxe zur Anwendung kam, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.2.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf § 4 Abs. 2 kELG aus, das Sozialwerk G.________, Wohnheim H.________, befinde sich weder auf der Heimliste der IVSE, noch bestehe eine Finanzierungsvereinbarung. Soweit das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass auch § 5 kELG nicht zur Anwendung komme, habe das Verwaltungsgericht eventualiter die grundsätzliche Finanzierungsfrage zu klären oder die Angelegenheit "an den Regierungsrat zur Ausnahmebewilligung" im Sinne von § 4 Abs. 3 kELG weiterzuleiten. Die Vorinstanz lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2.3 Die Beschwerde ist unbegründet. 2.3.1 Vorab unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, in ihren früheren Verfügungen hätte die Vorinstanz höhere Tagestaxen anerkannt. Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Rechtsbeständigkeit entfaltet eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht daher höchstens für ein Kalenderjahr (vgl. BGE 151 V 24 E. 6.4; 141 V 255 E. 1.3). Dies hat zur Fol-

8 ge, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b; Urteil BGer 8C_198/2025 vom 3.6.2025 E. 5.5). Auch war die Vorinstanz berechtigt, 'lite pendente' auf ihre Verfügung vom 31. März 2025 zurückzukommen und am 27. Mai 2025 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2025 anzupassen, nachdem der Beschwerdeführer zunächst telefonisch und am 23. April 2025 per E-Mail (vgl. Vi-act. 33) jedenfalls sinngemäss Einsprache erhoben hatte (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). 2.3.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anrechenbare Ausgaben von täglich Fr. 119.-- anerkannt. Sie stützt sich dabei auf § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 kELG. Diese Bestimmungen sehen (i.V.m. § 6 Abs. 1 VVzkELG) vor, dass bei Personen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ähnlichen Institutionen sowie bei nicht pflegebedürftigen Personen in Alters- und Pflegeheimen als anrechenbare Tagestaxe höchstens 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt werden. Dies entspricht für das Jahr 2025 dem Betrag von Fr. 119.-- pro Tag (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 ELG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, würde eine höhere anrechenbare Tagestaxe eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzen (vgl. § 5 Abs. 1 kELG i.V.m. § 7a Abs. 2 VVvzkELG). 2.3.3 Eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, die Anspruch auf eine höhere anrechenbare Tagestaxe verleihen würde, ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, geht aus der Aufenthaltsvereinbarung nicht hervor, dass sich das Wohnheim H.________ gegenüber dem Beschwerdeführer zu pflegerischen Leistungen verpflichtet hat oder jedenfalls in der Lage wäre, Pflegeleistungen zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Anbindung" des Wohnheims H.________ ans Fachspital J.________ belegt sodann nicht, dass der Beschwerdeführer auf Pflegeleistungen angewiesen ist. Zwar ist das Spital J.________ für die Leistungsgruppe AVA (Akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker) auf der Zürcher Spitalliste Akutsomatik aufgeführt (abrufbar unter www.zh.ch > Gesundheitsdirektion > Amt für Gesundheit > Spitäler & Kliniken > Spitalplanung [zuletzt besucht am 3.3.2026]; VG-act. 12). Zudem ist die Stiftung Sozialwerke G.________, die Trägerin des Wohnheims H.________ ist, mit der Pflegestation J.________ auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich eingetragen (abrufbar unter www.zh.ch > Gesundheitsdirektion > Amt für Gesundheit > Heime & Spitex >

9 Pflegeversorgung [zuletzt besucht am 3.3.2026]; VG-act. 13). Die blosse räumliche Nähe des Wohnheims H.________ zum Spital J.________ und der Pflegestation J.________ ist indessen nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweismass BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 9C_524/2021 vom 7.2.2022 E. 4.3) eine konkrete Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als keine der aktenkundigen Rechnungen des Wohnheims H.________ entsprechende Pflegeleistungen für den Beschwerdeführer ausweist (vgl. Vi-act. 2, 5, 16, 24, 27, 35, 37). Kommt hinzu, dass ein Aufenthalt im Spital J.________ bzw. der Pflegestation J.________ mehr als drei Monate pro Kalenderjahr dauern müsste, damit nicht bloss Anspruch auf Vergütung der konkret ausgewiesenen Kosten als Krankheits- und Behinderungskosten bestehen würde (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG; § 7 VVzkELG). Der angefochtene Entscheid ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.3.4 Kein anderes Ergebnis drängt sich mit Blick auf den Umstand auf, dass der Beschwerdeführer für die Kosten seines Aufenthalts im Wohnheim H.________ gegebenenfalls zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zwar bestimmt Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, dass die Kantone die Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital so festzulegen haben, dass in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994, nicht hingegen für andere nach kantonalem Recht (i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen (vgl. BGE 143 V 9 E. 6.2). Da es sich beim Wohnheim H.________ nicht um ein vom Kanton Schwyz anerkanntes Pflegeheim handelt (vgl. Pflegeheimliste, abrufbar unter ww.sz.ch > Behörden > Verwaltung > Departement des Innern > Amt für Gesundheit und Soziales > Soziales > Leben im Alter [zuletzt abgerufen am 3.3.2026]; VG-act. 14), ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG keine Pflicht des Kantons Schwyz, die anrechenbaren Tagestaxen so festzulegen, dass der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe beanspruchen muss. 2.3.5 Kantonale Taxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für Institutionen, die nicht unter Art. 39 Abs. 3 KVG fallen, gelten erst dann nicht als existenzsichernd im EL-rechtlichen Sinne, wenn die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und für anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ELG durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind (vgl. Art. 13 Abs. 2 ELG; BGE 147 V 312 E. 6.3.3.1; 138 II 191 E. 5.4.1; Urteile BGer 9C_237/2020

10 vom 6.11.2020 E. 3.3; 9C_334/2014 vom 10.11.2014 E. 4.2.2). Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer hier Tagespauschalen von jährlich Fr. 43'435.-an. Die anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ELG rechnete sie zusätzlich auf (vgl. Vi-act. 37). Der Betrag von Fr. 43'435.-- ist höher als die Summe der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) und den höchstmöglichen Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), die sich auf insgesamt Fr. 39'570.-- beläuft. Mithin erweist sich die kantonale Regelung in § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 kELG, wonach die anrechenbaren Tagestaxen für Aufenthalts- und Pflegekosten von Personen ohne Pflegebedarf höchstens 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt, im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne als existenzsichernd. Eine Rechtsverletzung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht ersichtlich. 2.3.6 Dies alles gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Kanton Schwyz selbst wie der Beschwerdeführer geltend macht - tatsächlich über keine Institution verfügen bzw. keine Institution anerkennen sollte, die eine für ihn geeignete Wohnform anbietet. Als Pflegeheime im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG, für welche die Kantone gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der Regel existenzsichernde Tagestaxen festlegen müssen, gelten Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen. Die Kantone haben nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Art. 39 KVG zwar dafür zu sorgen, dass jede Person, die in ihre Zuständigkeit fällt und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Heimaufenthalt erfüllt, tatsächlich einen Platz in einem Pflegeheim zur Verfügung hat (vgl. BGE 138 V 481 E. 4.6; 138 II 191 E. 5.5.4). Wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. 2.3.3) ist eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Ein allfälliger Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in einem Umfang, den pflegebedürftige Personen mit Aufenthalt in einem gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG anerkannten Heim beanspruchen können, fällt auch unter diesem Blickwinkel ausser Betracht. 2.3.7 Aus den dargelegten Gründen dringt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag nicht durch. 2.4 Kein Erfolg beschieden ist auch dem Eventualantrag, mit dem der Beschwerdeführer verlangt, "die grundsätzliche Finanzierung von ausserkantonalen Institutionen zu prüfen" bzw. dem Regierungsrat "zur Ausnahmebewilligung weiterzuleiten".

11 2.4.1 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im angefochtenen Entscheid korrekt berechnet hat. Für eine darüberhinausgehende, generelle Prüfung der ergänzungsleistungsrechtlichen Finanzierung von Aufenthalten in ausserkantonalen Institutionen besteht kein Raum (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4.2 Auch besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit an den Regierungsrat weiterzuleiten. Einerseits ist fraglich, ob der Regierungsrat gestützt auf § 4 Abs. 3 kELG befugt wäre, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im (individuellkonkreten) Einzelfall im Rahmen einer "Ausnahmebewilligung" festzulegen. Naheliegend ist vielmehr, dass § 4 Abs. 3 kELG den Regierungsrat ermächtigt, in generell-abstrakter oder jedenfalls generell-konkreter Weise allfällige Ausnahmen zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 kELG zu bestimmen. Andererseits ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwieweit im Falle des Beschwerdeführers eine Situation vorliegen soll, welche die Erteilung einer "Ausnahmebewilligung" rechtfertigen würde. 3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beiständin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Art. 112 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 lit. c Verordnung vom 8.11.2006 [SR 173.110.47] und Art. 38 ELV; A). Schwyz, 12. März 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. März 2026

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