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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.11.2025 II 2025 43

13 novembre 2025·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,286 mots·~31 min·7

Résumé

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2022) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 43 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ GmbH gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügung 2022)

2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (nachstehend: die Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in C.________ wurde am xx. November 2020 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt u.a. das Erbringen von Dienstleistungen im Gartenbereich, insbesondere den Gartenunterhalt und die Gartengestaltung, sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Pflanzen, Gartengeräten und den damit zusammenhängenden Produkten. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- bestehend aus 20 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.--, die insgesamt von D.________ gehalten werden. D.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer und zeichnet mit Einzelunterschrift. B. Mit Veranlagungsverfügung 2022 vom 18. September 2023 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) die Steuerpflichtige kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 96'900.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 111'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 96'900.--. Abweichend von der Steuererklärung wurden Fr. 5'042.--, bestehend aus Aufwendungen in Höhe von Fr. 1'632.-- für die Privatfahrzeuge BMW E und BMW F, Fr. 2'350.-- Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug G, Verkehrsbusse in Höhe von Fr. 60.-- und Privatanteil für das zweite Mobiltelefon in Höhe von Fr. 1'000.-- aufgerechnet (Viact. A 1 f.). Mit Rechnungen vom 18. September 2023 wurde die Steuerpflichtige sodann zur Bezahlung der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2022 von insgesamt Fr. 7'740.55 bzw. einem noch zu bezahlenden Restbetrag von Fr. 4'569.25 (Vi-act. A 152) sowie zur Bezahlung der direkten Bundessteuer 2022 von insgesamt Fr. 8'236.50 aufgefordert (Vi-act. A 154). C. Gegen die Veranlagungsverfügung 2022 vom 18. September 2023 erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit dem sinngemässen Antrag, die Veranlagungsverfügung sei zu korrigieren, der Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 von Fr. 4'569.25 sei um Fr. 560.20 auf Fr. 4'009.05 und der Steuerbetrag für die direkte Bundessteuer 2022 von Fr. 8'236.50 sei um Fr. 5'673.10 auf Fr. 2'563.40 zu reduzieren. Die Steuerpflichtige begründete ihren Antrag damit, dass in der Nacht vom 15. auf den 16. September 2023 Asylsuchende in die Werkstatt der Steuerpflichtigen eingebrochen seien und Wertsachen, darunter Apple Airpods (kabellose Kopfhörer), gestohlen hätten. Die Apple Airpods hätten anschliessend bei einer Person vom Bundesasylzentrum Glaubenberg aufgefunden werden können. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, mit dem Bundesasylzentrum in Kontakt zu treten. Da der Bund für die Asylsuchen-

3 den des Bundesasylzentrums verantwortlich sei, würden die gestohlenen Sachen, Kosten und Umtriebe dem Bund in Rechnung gestellt. Zudem seien die Staats- und Gemeindesteuern 2022, um die Kirchensteuer zu reduzieren, da die Steuerpflichtige keiner Religion angehöre und daher auch keine Kirchensteuer schulde (Vi-act. E 12 ff.). D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 nahm die Steuerverwaltung zur Einsprache Stellung, sie hielt an der Veranlagung fest und informierte die Steuerpflichtige darüber, dass sie das Vorverfahren abschliesse und die Einsprache an die Steuerkommission weiterleite, sollte die Steuerpflichtige den beiliegenden Erledigungsvorschlag nicht bis zum 17. November 2023 unterzeichnet zurücksenden (Vi-act. E 10 f.). E. Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 650.-- der Steuerpflichtigen. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Versand am 3.6.2025) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe am 2.7.2025) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge: Das der Einspracheentscheid von 21. Mai 2025 Abzuweisen. Die Verfahrenskosten von 650.- den verursachenden Behörden zuzustellen (Rechnung habe ich beigelegt) Das eine Untersuchung eröffnet wird gegen die Befangenen Behörden und Personal gemäss Art. 9 Bundesverfassung Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben. Der Betrag von CHF 4982.- dem Steuerbaren Reingewinn abzurechnen ist. Eine würdevolle Genugtuung ist zu leisten. Die Rechnung vom 14. Oktober 2023 von CHF 5673.10 ist zu bezahlen oder dem Steuerbetrag abzuadieren. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz vernehmlassend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids geltend, da der Name in Blockschrift fehle und die Unterschrift nicht lesbar sei. Es sei nicht ersichtlich, um welche Amtsperson es sich bei der unterzeichnenden Person handle. 1.2 Bei der Beurteilung der Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie (statt vieler VGE III 2023 108 vom 28.9.2023 E. 2.5.1; BGE 149 IV 9 E. 6.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_149/2020 vom 23.7.2020 E. 4.2.1 m.H.a. BGE 138 II 501 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1098). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die fehlende Bezeichnung der erlassenden Behörde und das Fehlen der Unterschrift führen zur Nichtigkeit einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1122 m.H.). 1.3 Im angefochtenen Entscheid werden unterhalb der Unterschriften lediglich die Funktionen der unterzeichnenden Personen, nicht jedoch deren Namen aufgeführt. Der Einspracheentscheid wurde vom Präsidenten sowie vom Kommissionssekretär unterzeichnet; wobei für Letzteren in Vertretung unterzeichnet wurde (vgl. Einspracheentscheid S. 6). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht ersichtlich, um welche Amtspersonen es sich handle und die Unterzeichnenden würden sich in der Anonymität verstecken, ist unbegründet. Aus dem Rubrum des Entscheides geht klar hervor, dass es sich bei den Unterzeichnenden um Herrn I.________, Präsident, und Herrn J.________, Kommissionssekretär, handelt. Es ist ersichtlich, wer die an der Entscheidfällung beteiligten Personen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für den Kommissionssekretär, Herrn J.________, in Vertretung unterzeichnet wurde (vgl. VGE II 2013 102 E. 1.3.2 m.H.). 1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Umstand, dass unterhalb der Unterschriften nicht die Namen der unterzeichnenden Personen, sondern deren Funktion ("Präsident" und "Kommissionssekretär") angegeben sind, keine

5 Nichtigkeit des Einspracheentscheids begründet. Namentlich wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht gehindert, den Einspracheentscheid frist- und sachgerecht anzufechten. Entsprechende Einwände hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Die Rüge der Nichtigkeit erweist sich folglich als unbegründet. 2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Befangenheit der Behörde. 2.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit der Behörden bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil BGer 1C_110/2025 vom 10.7.2025 E. 2.1). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Behörde zu erwecken (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 140 III 221 E. 4.1 m.w.H.; Urteil BGer 5A_218/2025 vom 28.5.2025 E. 3.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1; 139 I 121 E. 5.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin vermag keine Umstände darzulegen, die auf eine Befangenheit der Vorinstanz oder einzelner ihrer Mitglieder hindeuten würden. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Telefongespräch vom 1. April 2025 überzeugt nicht. Sie macht geltend, das Gespräch sei unseriös und nicht angekündigt gewesen, von schlechter Qualität und habe aufgrund des Datums (1. April) für sie wie ein Scherz gewirkt. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Selbst wenn das Telefongespräch in minderer Qualität geführt worden sein sollte, rechtfertigt dies kein Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit der Vorinstanz. Zudem wurde das Gespräch mit einer einzelnen Person (gemäss Angaben der Vorinstanz mit dem Kommissionssekretär; vgl. Vernehmlassung) geführt. Daraus kann keine Voreingenommenheit der gesamten Behörde abgeleitet werden. Die Rüge der Befangenheit ist unbegründet.

6 3. Vorab ist zudem zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3.1 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 686; Martina Bertschi in: Kommentar VRG-ZH, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, Rz 44; VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ verändern, er darf sich jedoch verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen (BGE 136 II 457 E. 4.2 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688 mit Verweis auf BVGer, Urteil B-607/2009 vom 17.9.2009 E. 2.2). Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass bei der Bestimmung des Streitgegenstandes die Rechtsbegehren und nicht die Beschwerdebegründung massgebend sind, wobei die Begründung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes heranzuziehen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 689; Martina Bertschi, a.a.O., Rz 47). 3.2 Mit Veranlagungsverfügung 2022 vom 18. September 2023 erfolgte eine Aufrechnung geldwerter Leistungen beim Reingewinn in Höhe von gesamthaft Fr. 5'042.--, bestehend aus Aufwendungen von Fr. 1'632.-- für die Privatfahrzeuge BMW E und BMW F, Fr. 2'350.-- Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug G, Verkehrsbusse Fr. 60.-- und Privatanteil Fr. 1'000.-- für zweites Mobiltelefon. Diese Aufrechnung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 14. Oktober 2023 weder bestritten noch überhaupt erwähnt, weswegen die Vorinstanz im Einspracheentscheid wie nachfolgend genauer dargelegt wird, zu Recht nicht weiter darauf eingegangen ist (Einspracheentscheid E. 2). 3.3 Die Vorinstanz hielt im Einspracheentscheid fest, dass sich die Einsprache nur formell gegen die Veranlagungsverfügung richte. Materiell richte sie sich aufgrund der gestellten Anträge - gegen die Rechnungen Staats- und Gemeindesteuern 2022 bzw. Direkte Bundessteuer 2022 vom 18. September 2023. Da von Gesetzes wegen keine Einsprachemöglichkeit gegen eine Steuerrechnung bestehe, weil letztere lediglich die Steuerbezugshandlung im Zusammenhang mit der dazugehörigen Veranlagungsverfügung bilde (§ 186 Abs. 1 des Steuergeset-

7 zes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 bzw. Art. 162 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990), werde vorliegend die Veranlagungsverfügung 2022 als Anfechtungsobjekt herangezogen (Einspracheentscheid E. 1). Auf die beim steuerbaren Reingewinn aufgerechneten geldwerten Leistungen sei jedoch nicht weiter einzugehen, da diese in der Einspracheschrift nicht erwähnt werden würden, weswegen davon ausgegangen werde, dass diese akzeptiert worden seien (Einspracheentscheid E. 2). 3.4 Vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin die Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn erstmals. Sie bringt vor, die Aufrechnung sei eigenmächtig erfolgt. Sie erkenne, dass die Vorinstanz keine Praxiserfahrung hätte und realitätsfremd sei, ansonsten würde man dies nicht so machen. Man würde erneut versuchen der Beschwerdeführerin finanziell zu schaden und sie zum Schweigen zu bringen. Die Fahrzeuge würden von der Frau des Inhabers verwendet werden, welche diesen bei seiner geschäftlichen Tätigkeit unterstütze. Sie würde Kunden betreuen, Material und Werkzeug liefern sowie beschaffen, administrativ tätig sein sowie Aufräum- und Reinigungsarbeiten ausführen. Dafür sei auch eine Kommunikation notwendig, weswegen zwei Mobiltelefone benötigt werden würden. Es werde nicht abgestritten, dass die Fahrzeuge und auch das Telefon zum kleinen Teil privat genutzt werden würden, dies aber nicht im Ausmass, welches hier dargestellt werde. Mit einbezogen werden solle zudem auch der Sozialabgabe freie Betrag von einer Arbeitsentgeltung in Höhe von Fr. 2'300.-- die der Frau des Inhabers zustehen würde. Die Aufrechnung der Busse in Höhe von Fr. 60.-- akzeptiere sie hingegen (Beschwerde Ziff. 2). 3.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin zwar formell gegen die Veranlagungsverfügung richtete, materiell jedoch keine Einwände gegen die Aufrechnung der geldwerten Leistungen erhob. Gemäss § 151 Abs. 1 letzter Satz StG soll eine Einsprache eine Begründung enthalten. In der Begründung der Einsprache hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Veranlagungsverfügung in folgenden Punkten zu korrigieren sei: - Sie habe seit kurzen vermehrt Diebstähle zu beklagen. Der Bund sei nach Art. 2 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 für die Sicherheit verantwortlich, gehe dieser jedoch nicht nach, weswegen sie diesem Fr. 5'673.10 in Rechnung stelle. Aus der, der Einsprache beigelegten Rechnung vom 14. Oktober 2023 geht hervor, dass in der Nacht vom 15. auf den 16. September in die Werkstatt der Beschwerdeführerin eingebrochen worden sei und dabei Wertsachen aus ihrem Fahrzeug gestohlen worden seien. Der Diebstahl habe einer Person vom Bundesasylzentrum Glaubenberg zugeordnet werden können. Aus

8 diesem Grund stelle die Beschwerdeführerin dem Bund u.a. folgende Kosten in Rechnung: jene für die Anzeigeerstattung bei der Polizei, den Ersatz des gestohlenen Artikels, den Aufwand für das Tracken der Airpods und die Meldung an die Polizei sowie die Auslagen für die Beschaffung und Installation einer Alarmanlage und Sicherheitskamera, insgesamt in der Höhe von Fr. 5'673.10 (Vi-act. E 15). - Sie distanziere sich von jeglicher Religion und unterstütze diese nicht. Die Staats- und Gemeindesteuer sei entsprechend um die Kirchensteuer zu reduzieren (Vi-act. E 12 ff. Ziff. 1.2). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkennt die Beschwerdeführerin die Kirchensteuer hingegen ausdrücklich, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist (Beschwerde S. 2 Ziff. 1.3). Auf die in der Veranlagung vorgenommene Aufrechnung geldwerter Leistungen ging die Beschwerdeführerin hingegen nicht ein. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der geldwerten Leistungen akzeptiert. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache zur Reduktion der Steuerbeträge jeweils den Steuerbetrag als Ausgangswert heranzog (d.h. für die direkte Bundessteuer Fr. 8'236.50 und für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 4'569.25; vgl. oben Ingress Bst. B). Die entsprechenden Steuerbeträge wurden auf Grundlage des gemäss Veranlagungsverfügung 2022 festgesetzten Reingewinns und Eigenkapitals berechnet - mithin auf dem Reingewinn nach der Aufrechnung der geldwerten Leistungen. 3.6 Gegenstand des Einspracheverfahrens waren folglich einzig die Fragen der Reduzierung des Steuerbetrages für die direkte Bundessteuer 2022 von Fr. 8'236.50 um Fr. 5'673.10 auf Fr. 2'563.40 sowie die Reduktion des Steuerbetrags für die Staats- und Gemeindesteuer 2022 von Fr. 4'569.25 um Fr. 560.20 auf Fr. 4009.05. Ob sich die Beschwerdeführerin, indem sie nun erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rügen gegen die Aufrechnung der geldwerten Leistungen gemäss Veranlagungsverfügung 2022 vorbringt, ausserhalb des Streitgegenstandes bewegt, kann offenbleiben, nachdem ihre im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Argumente gegen die Aufrechnung gewisser Aufwendungen unbegründet sind (vgl. unten, E. 4.4). In jedem Fall nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei eine genaue Kostenauflistung im Fall von Brain Keller (recte: wohl Brian Keller) zuzustellen sowie soweit die Beschwerdeführerin beantragt es sei ihr eine würdevolle Genugtuung zu leisten. Diese Anträge beziehen sich klarerweise nicht auf den angefochtenen Einspracheentscheid bzw. das zu diesem Entscheid führende Verfahren.

9 4. Strittig und zu prüfen ist somit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge der Bundessteuer in Höhe von Fr. 5'673.10 (vgl. oben E. 3.5; Vi-act. E 15). Unbestritten ist hingegen die Kirchensteuer, während diese von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch bestritten wurde, hat sie diese im Verfahren vor Verwaltungsgericht ausdrücklich akzeptiert (vgl. oben E. 3.5 f.; Beschwerde S. 2 zu Ziff. 1.3). 4.1.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Art. 64 (Art. 58 Abs. 1 lit. a - c DBG). Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG insbesondere: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen; Einlagen in die Reserven; Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Für das kantonale Recht enthält § 64 Abs. 1 Bst. a - c StG eine gleichlautende Regelung, weshalb die nachfolgenden Erwägungen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Gültigkeit haben. 4.1.2 Für die steuerliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip); namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Vorbehalten bleiben die in Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG vorgesehenen steuerrechtlichen Korrekturen, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1 m.H.a. BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 7.1). Es handelt sich dabei um steuerrechtliche Gewinnermittlungsvorschriften, welche sich sowohl zugunsten wie auch zuungunsten der steuerpflichtigen Person auswirken können (vgl.

10 Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 10 m.H.). 4.1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ist der handelsrechtlich korrekt ermittelte Jahresgewinn, um den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand zu erhöhen (vgl. Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 20). Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 142 II 488 E. 3.6.8 m.H.a. BGE 124 II 29 E. 3c; Urteile BGer 9C_251/2023 vom 26.5.2023 E. 3.2.2; 2C_987/2020 vom 22.6.2021 E. 3.2; 2C_717/2018 vom 24.1.2020 E. 5.1; 2C_697/2014 vom 1.5.2015 E. 2.2). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. Urteile BGer 2C_716/2022 vom 15.11.2022 E. 6.3; 2C_987/2020 vom 22.6.2021 E. 3.2). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_697/2014 vom 1.5.2015 E. 2.2). 4.1.4 Das Kriterium der geschäftsmässigen Begründetheit muss dabei dem Periodizitätsprinzip Rechnung tragen, d.h. der Aufwand muss jener Geschäftsperiode zugerechnet werden, in welcher er verursacht wurde (vgl. Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 58 DBG N 27; Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl., § 15 N 84). Es kann insbesondere nicht dem Belieben des Steuerpflichtigen überlassen werden, die Ergebnisse der Geschäftsperioden untereinander auszugleichen, diejenigen einer Periode zugunsten oder zulasten einer anderen zu vermindern oder zu erhöhen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.4; Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 58 DBG N 27). 4.1.5 Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steu-

11 erpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 140 II 248 E. 3.5; 121 II 257 E. 4c/aa) Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteile BGer 2C_118/2021 vom 19.5.2021 E. 2.2; 2C_697/2014 vom 1.5.2015 E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz erwog im Einspracheentscheid im Wesentlichen folgendes: Die Beschwerdeführerin mache Kosten von Fr. 5'673.10 im Zusammenhang mit einem Diebstahl geltend. Dabei ginge sie offenbar davon aus, dass sie Kosten aus dem Jahr 2023 an die Steuerperiode 2022 anrechnen könne. Sie übersehe jedoch, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, um solche Kosten direkt vom Rechnungsbetrag der direkten Bundessteuer abziehen zu können. Weiter sei auch zu beachten, dass gemäss dem gesetzlich verankerten Periodizitätsprinzip derjenige Gewinn versteuert werden müsse, den das Unternehmen in der entsprechenden Steuerperiode, die dem Geschäftsjahr entspräche, erzielt habe. Selbst wenn die einspracheweise geltend gemachten Aufwände des Jahres 2023 konkret nachgewiesen werden würden und geschäftsmässig begründet wären, würden diese trotzdem nicht an die Steuerperiode / Steuerrechnung 2022 angerechnet werden können. Es handle sich dabei immer noch um periodenfremden Aufwand. Dass die Einsprecherin eine andere Meinung vertreten würde, bedeute im Weiteren noch keine Verletzung des Willkürverbotes. Weswegen konkret Willkür vorliegen solle, werde nicht weiter begründet, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Im Übrigen haben die Apple Airpods keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und würden Privatvermögen darstellen. Beim Ersatz der gestohlenen Artikel und den damit zusammenhängenden Umtrieben lägen somit private Lebenshaltungskosten und keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen vor. Die installierte Alarmanlage mit Sicherheitskamera würde allenfalls aktiviert und steuerwirksam abgeschrieben werden können, sofern die Anlage in der Werkstatt installiert worden sei und als Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin qualifiziert wäre. Dafür müssten jedoch die angefallenen Kosten mittels Rechnungen der Verkäufer / Installateure konkret nachgewiesen werden können. Da vorliegend die Veranlagungsverfügung 2022 Anfechtungsobjekt sei, die Installation und Abschreibung jedoch erst in der Steuerperiode 2023 zu verbuchen wären, könne die Frage vorliegend offengelassen werden.

12 4.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sinngemäss aus, sie frage sich, ob es denn eine Rechtsgrundlage dafür gäbe, dass sie sich bestehlen lassen müsse, oder dass es verboten sei, Schäden, welche die Behörden verursacht hätten, von der Steuerzahlung abzuziehen und geltend zu machen. Was nicht verboten sei, sei erlaubt; das sei eine freie Schweiz. In der Landwirtschaft werde dem Landwirt bei einem kleinen Fehlverhalten sofort die Direktzahlung gekürzt. Nun gäbe es eine Rechtsgrundlage und somit könne bei Fehlverhalten der Behörden die Steuerzahlung gekürzt werden. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle der Vorinstanz an Praxiserfahrung. Die Airpods seien im Geschäftsfahrzeug G gewesen. Da die Beschwerdeführerin geschäftlich vermehrt mit Geräten arbeite, die Geräuschemissionen verursachen würden, benötige sie die Airpods, um eingehende Anrufe zu hören und somit die Kundenbetreuung gewährleisten zu können. Die Airpods seien Geschäftsvermögen. Zusätzlich zu ihren Vorbringen im Einspracheverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aufrechnung von Fr. 5'042.-- sei nicht zulässig (vgl. oben E. 3.4). 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Vorab einzugehen ist auf die monierte Aufrechnung von Fr. 5'042.--. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerdeschrift die Aufrechnung der Busse in Höhe von Fr. 60.-- (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich entsprechend auf die Aufrechnung betreffend Aufwendungen für die Privatfahrzeuge BMW E und BMW F (Fr. 1'632.--), Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug G (Fr. 2'350.--) und Privatanteil für das zweite Mobiltelefon (Fr. 1'000.--). 4.4.2 In der Regel wird ein Fahrzeug als geschäftsmässig begründet angesehen. Macht der Inhaber eines Unternehmens geltend, für die Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit mehrere Fahrzeuge zu benötigen, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Ansonsten gelten nur die Kosten eines Fahrzeuges als unternehmerisch begründet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 58 DBG N 176). Bei der Beurteilung, welches der Fahrzeuge als unternehmerisch notwendig gilt, ist in erster Linie deren Funktionalität massgebend (vgl. Urteil BGer 9C_700/2022 vom 28.8.2023 E. 2.4.1 m.H.; BGer 2C_802/2012 vom 8.1.2013 E. 2.2 m.H.).

13 Da D.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist und jeweils nur ein Fahrzeug gleichzeitig nutzen kann, erscheint die Anerkennung nur eines Fahrzeuges als Geschäftsfahrzeug sachgerecht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Inhaber durch seine Frau unterstützt werde, wofür diese ein Fahrzeug sowie ein Mobiltelefon (vgl. unten E. 4.4.4) benötigen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Arbeitsverhältnis der Frau von D.________ mit der Beschwerdeführerin geht aus den Unterlagen nicht hervor (vgl. auch Vi-act. A 43 und 69 f. wonach einzig Löhne an "____ C.________" ausgerichtet wurden). Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Unterstützung durch die Frau des Inhabers mit dem erzielten Erwerb der Beschwerdeführerin unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen. Die Aufwendungen für ein Fahrzeug, welches von der Frau des Inhabers genutzt wird, sind nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen anzusehen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung den G als Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin qualifiziert hat. Anders als die beiden BMWs verfügt der G über einen grösseren Laderaum. Gründe dafür, dass anstelle des G einer der beiden BMWs als Geschäftsfahrzeug anzusehen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Aufrechnung der Aufwendungen der BMWs in Höhe von Fr. 1'632.-- als geldwerte Leistungen ist nicht zu beanstanden. 4.4.3 Wird ein Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt, gehört es zum Geschäftsvermögen. Der aufgrund der privaten Nutzung auszuscheidende Privatanteil kann pauschal oder effektiv mittels eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Gemäss Pauschalberechnung beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0.9% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber Fr. 150.-- (vgl. Schwyzer Steuerbuch 70.22, Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs [WPA] vom 19.10.2021, Rz. 19). Juristische Personen haben der Steuererklärung unaufgefordert die Kaufverträge aller privat nutzbaren Motorfahrzeuge oder den entsprechenden Anlagespiegel beizulegen. Fehlen diese Beilagen, wird der Kaufpreis der privat nutzbaren Fahrzeuge im Veranlagungsverfahren geschätzt, um den Pauschalbetrag von 0.9% zu berechnen (vgl. Schwyzer Steuerbuch 70.22, Weisung betreffend Steuerfolgen der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs [WPA] vom 19.10.2021, Rz. 20). Gemäss Kontoblatt 1501 G SZ B.________hat die Beschwerdeführerin den G zu einem Preis von Fr. 23'431.75 bzw. exklusive MWST zu einem Preis von Fr. 21'756.50 aktiviert (Vi-act. A 65). Die Beschwerdeführerin reichte als Kaufvertrag bzw. Anlagespiegel des G eine Rechnung der H.________ GmbH ein (Vi-

14 act. A 124). Hierbei handelt es sich indes nicht um einen Kaufvertrag im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Rechnung betreffend Antriebsgruppentausch. Soweit die Beschwerdeführerin den G jedoch mit dem entsprechenden Betrag aktiviert und keine anderweitigen Unterlagen betreffend den Kaufpreis des G eingereicht hat, durfte die Steuerverwaltung den Betrag gemäss der eingereichten Rechnung als Grundlage für die Berechnung des Privatanteils annehmen, dies wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls auch nicht bestritten. Vielmehr bestreitet die Beschwerdeführerin die Höhe des aufgerechneten Privatanteils. Sie hält zwar selbst fest, dass die Fahrzeuge teils auch privat genutzt werden würden, jedoch nicht in dem von der Steuerverwaltung angenommenen Ausmass. Eine Auflistung der effektiven privaten Fahrten mittels Fahrtenbuchs oder ähnlichem bringt sie hingegen nicht vor, weswegen die Steuerverwaltung den Privatanteil zurecht pauschal bestimmt hat. Die Aufrechnung des Privatanteils in Höhe von Fr. 2'350.-- (Fr. 21'756.50 * 0.9% = 195.81 pro Monat * 12 = Fr. 2'349.72) als geldwerte Leistung ist somit nicht zu beanstanden. 4.4.4 Wie bereits unter E. 4.4.2 ausgeführt, ist D.________ einziger Angestellter der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aufrechnung von pauschal Fr. 1'000.-- betreffend Privatanteil für das zweite Mobiltelefon sei nicht korrekt, da das zweite Mobiltelefon für die Kommunikation zwischen dem Inhaber und seiner Frau benötigt wird, überzeugt dies nicht, liegt hier doch gerade kein geschäftsmässig begründeter Aufwand vor (vgl. oben E. 4.1.3). In Bezug auf die Höhe der Aufrechnung ist folgendes auszuführen: Nach Art. 130 Abs. 2 DBG und § 149 Abs. 2 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013 E. 3.4). Vorliegend geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, welche Telefonkosten welchem Mobiltelefon zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin bringt indes auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Unterlagen vor. Die Vorinstanz durfte den Privatanteil des Mobiltelefons nach Ermessen festsetzen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; § 151 Abs. 3 StG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit kann grundsätzlich auch noch im Verfahren vor der kantonalen Steuerkommission bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erbracht werden, wobei dieses dieselbe eingeschränkte Überprüfungsbefugnis wie die Einspracheinstanz hat (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 132 DBG N 54 ff.; Felix

15 Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 140 DBG N 51). Die Aufhebung einer Ermessensveranlagung kommt regelmässig nur dann in Frage, wenn sie geradezu unmöglich bzw. offensichtlich unzutreffend erscheint und damit willkürlich ist (Andreas Tschannen, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, § 191 N 29; vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_741/2021 vom 11.10.2021 E. 3.3.1). Vorliegend belaufen sich die Aufwandskosten für "Marken + Telefon" auf insgesamt Fr. 2'830.75 (Fr. 2'252.25 + Fr. 578.50; Vi-act. A 108 f.), wobei Kosten gegenüber Swisscom von Fr. 1'101.85 und Kosten gegenüber Sunrise von Fr. 1'655.60 ausgewiesen werden. Soweit die Steuerverwaltung einen pauschalen Privatanteil von Fr. 1'000.-- angenommen hat, erscheint dieser nicht geradezu unmöglich bzw. offensichtlich unzutreffend und ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechnung der geldwerten Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 5'042.-- nicht zu beanstanden ist. 4.5.1 Weiter hat die Vorinstanz in E. 3.3 des Einspracheentscheides erwogen, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten (Aufwandskosten für Erstattung Anzeige bei der Polizei, Airpods tracken, Meldung bei der Polizei, Installieren Alarmanlage und Sicherheitskamera, Ersatzkosten gestohlene Artikel und Beschaffungskosten Alarmanlage und Sicherheitskamera; Vi-act. E 15) vom Steuerbetrag der direkten Bundessteuer abzuziehen, dem ist zuzustimmen. Art. 49 ff. DBG regeln die Besteuerung der juristischen Personen und legen die Grundlage für die Steuerberechnung fest. Ein Abzug aufgrund eines geltend gemachten Fehlverhaltens des Bundes ist darin nicht vorgesehen. Selbst wenn eine Behörde tatsächlich rechtswidrig gehandelt hätte, könnte dem nicht mit einer Minderung der Steuerforderung begegnet werden. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass sich die von ihr genannte Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) vom 23. Oktober 2013 auf Leistungen an landwirtschaftliche Betriebe bezieht und damit eine völlig andere Sach- und Rechtslage betrifft. Im vorliegenden Fall geht es weder um Direktzahlungen noch um Kürzungen solcher Leistungen. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die hier zu behandelnde Frage ist daher unzulässig. Die Vorinstanz hat zudem korrekt festgestellt, dass ein allfälliger Abzug der Kosten für die Alarm- und Sicherheitsanlage als geschäftsmässig begründeter Aufwand gemäss Periodizitätsprinzip immer in dem Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in welchem die Kosten entstanden sind. Vorliegend wurde die Alarm- und

16 Sicherheitsanlage im Oktober 2023 gekauft und installiert. Soweit die Kosten der Sicherheitsanlage geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen - was vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist - würde es sich dabei um Aufwand der Steuerperiode 2023 und nicht der Steuerperiode 2022 handeln, wie dies von der Vorinstanz im Einspracheentscheid korrekt ausgeführt wurde. Das Gleiche gilt auch insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, bei den Airpods handle es sich um Geschäftsvermögen. Ob die Neuanschaffung der Airpods als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht werden kann, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da es sich dabei um Aufwand handelt, der dem Geschäftsjahr und der Steuerperiode 2023 und eben gerade nicht der hier zu behandelnden Steuerperiode 2022 zuzuordnen wäre. 4.5.2 Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten - zumindest in Bezug auf die Steuerperiode 2022 nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt. Eine steuerwirksame Abschreibung der Kosten bei der Gesellschaft ist bereits aufgrund des Periodizitätsprinzips nicht gerechtfertigt. Zudem fehlt es an jeglicher rechtlichen Grundlage den Steuerbetrag der direkten Bundessteuer 2022 um die von der Beschwerdeführerin in der Rechnung vom 14. Oktober 2023 geltend gemachten Kosten zu reduzieren. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung verschiedener Grundrechte. 5.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV geltend. Diebstahl wie in ihrem Fall sei auch Enteignung und da Asylbewerber in der Obhut und Verantwortung vom Bund stehen würden, müsse dieser die Beschwerdeführerin voll entschädigen. Die Staatshaftung käme zu tragen und die Aufsichtspflicht sei verletzt worden. An die Eigentumsgarantie ist gebunden, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV). Adressat der Eigentumsgarantie ist der Staat. Asylbewerber nehmen gerade keine staatlichen Aufgaben war. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Diebstahl verletzt weder Art. 26 BV noch liegt ein Staatshaftungsfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) vom 14. März 1958 vor. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt zweitens eine Verletzung von Art. 124 BV (Opferhilfe) sowie Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen).

17 5.2.1 Es habe bis zum heutigen Tag noch kein Opferausgleich oder irgendeine Hilfeleistung stattgefunden. Jegliche Behörden würden sich mit der "Kriminellen Asyl Industrie" sympathisieren und würden versuchen die Täter zu schützen und die Opfer in die Irre zu führen, womit nur eine Gewalteskalation von Opfern befeuert werden würde. Asylsuchende seien schutzbefohlene Personen, welche eine obligatorische Haftpflicht benötigen würden, die bei Schäden an Drittpersonen zu tragen käme. Dass es dies noch nicht gäbe, stelle eine Rechtsverwehrung dar. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Anwendungsbereich von Art. 124 BV, welcher die Bundeskompetenz im Bereich der Opferhilfe normiert, als auch von Art. 12 BV, wonach diejenige Person, die in Not geraten und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, auf natürliche Personen beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und kann entsprechend weder Opfer im Sinne des aus Art. 124 BV fliessenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007 sein, noch erfüllt sie die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 BV. Beide Rügen erweisen sich folglich als unbegründet. 5.3 Weiter wird eine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV sowie des Willkürverbotes nach Art. 9 BV gerügt. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie beziehe sich auf den Fall Brain Keller (recte: Brian Keller), welcher den Steuerzahler unfassbare Fr. 29'000.-- monatlich kosten würde. Hier käme ihres Erachtens die Rechtsgleichheit zu tragen. Die Kriminalität explodiere und die Behörden seien nicht mehr in der Lage die Sicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund seien die Kosten von der Sicherheitsanlage in Höhe von Fr. 4'205.-- anstandslos zu tragen. Die Behörden hätten die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2023 über Fr. 5'673.10 jedoch noch nicht bezahlt. Warum dies so sei, hätte das Gericht zu klären; dies zeige indes, dass die Behörden befangen seien und gegen Art. 9 BV verstossen würden. Zudem verweist die Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage betreffend die Kürzung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft auf Art. 8 BV (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3). 5.3.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gebietet allgemein, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit

18 ungleich zu behandeln (vgl. BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 136 I 17 E. 5.3; Urteile BGer 9C_721/2023 vom 15.2.2024 E. 3.1; 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29.8.2016 E. 3.2.4). Mit ihrem Vorbringen vergleicht die Beschwerdeführerin zwei grundlegend unterschiedliche Sachverhalte. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Fall betrifft - anders als der vorliegende - keine steuerrechtliche Angelegenheit, sondern die Kosten der Resozialisierung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937. Ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung besteht aufgrund fehlender Gleichheit der Sachverhalte nicht. Auch betreffend die in der DVZ vorgesehenen Kürzung der Direktzahlung ist mangels Gleichheit keine Verletzung von Art. 8 BV ersichtlich (vgl. oben E. 4.5.1). Ebenso liegt keine Verletzung des Willkürverbotes vor, hat die Vorinstanz die Bezahlung der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnung zu Recht nicht bezahlt (vgl. oben E. 4.5.1 f.). 5.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verletzungen von Art. 8, 9, 12, 26 und 124 BV unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den verursachenden Behörden aufzuerlegen. 6.1 Während das Einspracheverfahren im Bereich der direkten Bundessteuer kostenfrei ist (vgl. Art. 135 Abs. 3 DBG), hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren die Verfahrenskosten auferlegt. Auf das (kantonale) Steuerverfahren sind insoweit die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit das Steuergesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht davon abweichen (§ 128 StG). Das Steuergesetz hält lediglich fest, dass die Steuerkommission gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens entscheidet (§ 154 Abs. 1 Satz 1 StG), weshalb für die Höhe der festzulegenden Kosten das VRP zu konsultieren ist. Dieses sieht vor, dass die Behörden für den Erlass von Entscheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen erheben (§ 71 Abs. 1 VRP) und diese in der Regel der unterliegenden Partei überbunden werden (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Kosten für "Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren" vor der Steuerkommission betragen zwischen Fr. 50.-- und Fr. 3'000.-- (§ 22 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20. Januar 1975).

19 6.2 Die Vorinstanz beschloss in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, dass der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 650.-- auferlegt werden. Die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin entspricht dem Ausgang des Verfahrens und ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Kosten liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Die konkrete Festsetzung der Verfahrenskosten liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde und das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keinen Grund, korrigierend in die Ermessensausübung einzuschreiben. Eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten rechtfertigt sich zudem auch mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 74 Abs. 1 VRP).

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanzen (2/EB) - den Gemeinderat C.________ (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. November 2025

II 2025 43 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.11.2025 II 2025 43 — Swissrulings