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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 84

21 octobre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,558 mots·~18 min·6

Résumé

Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines Vermögensverzichts) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 84 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines Vermögensverzichts)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren D.________1953; geschieden seit E.________2013) meldete sich am 20. Februar 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an. Aufforderungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 21. Februar 2020 und 2. April 2020, Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen (AK-act. 11 und 18), kam er mit Schreiben vom 30. März 2020 und 1. Mai 2020 nach (AK-act. 13 ff. und 20 f.). B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (AK-act. 24) verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen (sowie die Prämienpauschale Krankenversicherung). Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung wurde infolge ungeklärter Vermögensabnahmen in den Jahren 2015 und 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 297'000.-- berücksichtigt (AK-act. 25). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 3. Juni 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit den folgenden Anträgen (AKact. 26): 1. Die Verfügung vom 06.05.2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Ergänzungsleistung zu bewilligen. 3. Es wird ein Eil-Antrag gestellt zwecks Kostenübernahme der Krankenkassenprämien. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (AK-act. 38) informierte die Ausgleichskasse A.________, dass dem Antrag auf sofortige Übernahme der Krankenkassenprämien nicht entsprochen werde. Bei finanziellen Schwierigkeiten könne er sich ans Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde wenden. D. Mit Entscheid Nr. 1196/20 vom 28. Juli 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ mit Eingabe vom 11. September 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid Nr. 1196/20 der Ausgleichskasse Schwyz vom 28.7.2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der dem Berechnungsblatt vom 28.7.2020 für EL zur AHV-Rente der Ausgleichskasse Schwyz zu Grunde liegende Betrag von Fr. 294'000.-- als Vermögensverzicht sei auf Fr. 0 zu korrigieren. 3. Dementsprechend soll die EL neu berechnet und gewährt werden.

3 F. Mit Stellungnahme vom 29. September 2020 verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Einspracheentscheid und beantragt unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]). Als Einnahmen werden u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Satz ELG). 1.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 140 V 267 Erw. 2.2; 134 I 65 Erw. 3.2; 131 V 329 Erw. 4.4). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 Erw. 4.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.3 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2 m.H.). Dem

4 Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). 1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417). 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

5 könnte (Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen). Soweit eine Person verschiedene Akten einreicht, ohne in ihrer Einsprache bzw. Beschwerde erläuternd darauf Bezug zu nehmen, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 4.2.6). 2.1 Der Beschwerdeführer bewohnt (seit ________2013) mit B.________ zu zweit eine 4½-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von monatlich insgesamt Fr. 2'200.-- (Mietzins und Nebenkosten; AK-act. 5-1/2). Vom ________2014 an war er arbeitslos, gemäss seinen Angaben während insgesamt 42 Monaten (AKact. 13-1/4). In den Jahren 2015 und 2016 bezog er in drei Kapitalauszahlungen der beruflichen Vorsorge (F.________ Freizügigkeitsstiftung) einen Betrag von insgesamt Fr. 384'878.10 (8.1.2016: Fr. 171'381.60 [AK-act. 30-58/118]; 14.1.2015: Fr. 42'345.70 [AK-act. 30-115/118]; 4.5.2015: Fr. 171'150.80 [AKact. 30-98/118]). Die Kapitalauszahlungen hatten zur Folge, dass die auf einen Monat umgerechneten Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung (ALE) in Abzug gebracht wurden. Daher wurden für die Monate Januar 2015 bis und mit Mai 2015 Fr. 2'623.10 zurückgefordert (AK-act. 33-1/50, 33-39 ff./50; vgl. Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Ab 1. April 2015 wurde eine Altersleistung von Fr. 1'097.15 pro Monat an die ALE angerechnet (vgl. Schreiben des Amtes für Arbeit vom 22.7.2015 an den Beschwerdeführer = AKact. 33-1/50), ab Januar 2016 eine Altersleistung von Fr. 1'984.20 (vgl. AKact. 33-4 ff./50). 2.2.1 Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen der Verfügung vom 6. Mai 2020 gestützt auf die Berechnung des Vermögensverzehrs der Jahre 2015 und 2016 folgende ungeklärte Vermögensabnahmen des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis 2020 (AK-act. 22-2/2, in Franken): Berechnung Vermögensverzehr 2015 Nettoeinkommen1 43'416.-- Zinsertrag 12.-- = Total Einnahmen 43'428.-- Lebensbedarf 19'290.-- KK-Prämie (12 x 494.65) = Jahr 2020 5'935.80 Wohnungsmiete (1/2 v. 2'200.--) 13'200.-- Private Schuldzinsen 12'695.--

6 Vermögensverwaltungskosten 62.- Krankheitskosten gem.Veranlagung 885.-- = Total Ausgaben 52'067.80 Vermögensverzehr pro Jahr 8'639.80 >> aufgerundet auf die nächsten 5'000.-- 10'000.-- Berechnung Vermögensverzehr 2016 Nettoeinkommen1 36'038.-- Zinsertrag 12.-- = Total Einnahmen 36'050.-- Lebensbedarf 19'290.-- KK-Prämie (12 x 494.65) = Jahr 2020 5'935.80 Wohnungsmiete (1/2 v. 2'200.--) 13'200.-- Private Schuldzinsen 11'089.-- Vermögensverwaltungskosten 72- Krankheitskosten gem.Veranlagung 6.-- = Total Ausgaben 49'592.80 Vermögensverzehr pro Jahr 13'542.80 >> aufgerundet auf die nächsten 5'000.-- 15'000.-- Berechnung (ungeklärte) Vermögensabnahmen 2015 und 2016 Vermögen per 31.12.2014 2'747.-- + belegte Einnahmen (BVG-Kapital 42'345.70 + 171'150.80) + 213'496.50 ./. belegte Ausgaben (Steuerbetrag Kapitalbezug 8'325.80 + 3'066.10)2 - 11'391.90 ./. Vermögensverzehr - 10'000.-- = eigentliches Vermögen 194'851.60 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2015 - 1'347.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2015 193'504.60 Gerundet 193'000.-- Vermögen per 31.12.2015 1'347.-- + belegte Einnahmen (BVG-Kapital 171'381.60) + 171'318.60 ./. belegte Ausgaben (Steuerbetrag Kapitalbezug)3 - 10'904.-- ./. Vermögensverzehr - 15'000.-- = eigentliches Vermögen 146'824.60 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2016 - 2'364.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2016 144'460.60 Gerundet 144'000.-- Anrechnung Verzicht 2015 ungeklärte Vermögensabnahme 193'000.-- 2016 (Fr. 193'000.-- + Fr. 144'000.--) 337'000.-- 2017 ./. Amortisation Fr. 10'000.-- 327'000.-- 2018 dito 317'000.-- 2019 dito 307'000.-- 2020 dito 297'000.-- 1 vgl. AK-act. 10-3 bis 8/18 (Steuerveranlagungen 2015 und 2016) 2 vgl. AK-act. 21-1/14 (Steuerveranlagung Kapitalabfindungen 2015 vom 25.6.2015)

7 3 vgl. AK-act. 21-7/14 (Steuerveranlagung Kapitalbfindungen 2016 vom 23.6.2016 [indes: kantonal Fr. 5'856.95, direkte Bundessteuer Fr. 1'975.30, total Fr. 7'832.25; vgl. AKact. 34-2/2 [Darstellung des Beschwerdeführers]) 2.2.2 Im Rahmen des Einspracheentscheides wurde die Vermögensabnahme 2015 insofern korrigiert, als die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 2'623.10 mitberücksichtigt wurde, womit sich die ungeklärte Vermögensabnahme entsprechend auf (gerundet) Fr. 190'000.-- verringerte. Dies hatte auf die EL-Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers keine Auswirkungen. 2.3.1 Mit der Einsprache vom 3. Juni 2020 (AK-act. 26) nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seine Eingabe vom 30. März 2020, womit er ausserordentliche Kosten detailliert aufgezeigt habe. Mit diesem Schreiben vom 30. März 2020 (AK-act. 13-3 f./4 = AK-act. 29) hatte er unter anderem ausgeführt, mit den Kapitalauszahlungen habe er "Vorbelastungen wie Einkommenssteuern" bezahlen müssen. Auch habe er keine Krankenkassenvergünstigungen bekommen. Zudem sei seine Mitbewohnerin ohne Einkommen und ohne Arbeitslosenunterstützung gewesen, sondern habe nur temporär Kleinstverdienste erzielt, weshalb er für zwei Personen habe aufkommen müssen. Er habe gesehen, dass seine Mittel dramatisch zurückgegangen seien. Von den Sozialämtern habe er die Auskunft erhalten, dass er zuerst alle eigenen Reserven aufbrauche müsse, bevor er Anrecht auf Sozialhilfe habe. Darlehen habe er keine vergeben. Mit der Einsprache reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge der G.________ ab 2015 bis zur Saldierung des Kontos (C.________) am 5. Februar 2018 ein (AK-act. 30). Daraus gehe nachvollziehbar hervor, wofür er die Kapitalzahlungen 2015 und 2016 gebraucht habe. Auf den Freizügigkeitsleistungen von Fr. 384'878.10 erlittene direkte Belastungen hätten Fr. 87'913.10, also happige 22.84 % betragen. Hierzu legt er eine Zusammenfassung ins Recht (AK-act. 34- 2/2), welche einerseits die auf den Kapitalleistungen bezahlten Steuern von insgesamt Fr. 19'224.15 (Fr. 8'325.80, Fr. 3'066.10, Fr. 5'856.95 sowie Fr. 1'975.30) betrifft, anderseits nach seiner Auffassung von der Arbeitslosenkasse als Ersatz- Einkommen aus Altersleistung abgezogene Beträge von insgesamt Fr. 68'688.95, darunter die vorstehend (Erw. 2.2.2) erwähnten Fr. 2'623.10. 2.3.2 Mit der Beschwerde vom 11. September 2020 macht der Beschwerdeführer keine weitergehenden Ausführungen. Namentlich betont er, auf Geheiss der Behörden konform der geltenden Praxis nachgekommen zu sein, zuerst alle seine eigenen Mittel zu verwenden, bevor andere finanzielle Hilfe fliessen könne. Er habe auch Kapitalsteuern bezahlen müssen, und seine ALE sei empfindlich geschmälert worden, was den Bedarf an Eigenmitteln erhöht und beschleunigt habe. Die Behauptung eines Vermögensverzichts sei haltlos. Der Verzehr von Frei-

8 zügigkeitsleistungen ab fünf Jahren vor der ordentlichen Pension sei frei und nicht zweckgebunden. Es bestehe auch keine Pflicht zu einer Buchhaltung über die verwendeten Beträge. Im Weiteren verweise er auf die offiziellen Informationen "Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV", wonach auf EL ein rechtlicher Anspruch bestehe, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken könnten. Das sei genau seine Situation. Seine AHV- Rente von monatlich Fr. 2'332.-- als einziges Einkommen decke die minimalen Lebenskosten nicht. 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kapitalauszahlung weniger Arbeitslosenentschädigung geleistet worden sei; insbesondere seien die auf einen Monat umgerechneten Altersleistungen davon abgezogen worden. Darin könne aber keine eigentliche Belastung gesehen werden. Faktisch habe der Beschwerdeführer nämlich weniger Arbeitslosenentschädigung erhalten. Zur Berechnung des Vermögensverzehrs in den Jahren 2015 und 2016 sei jeweils ein Nettoeinkommen gemäss Veranlagungsverfügungen berücksichtigt worden. Darin enthalten sei auch die Arbeitslosenentschädigung. Lediglich die Rückforderung von Fr. 2'623.10 könne im Jahr 2015 noch berücksichtigt werden (Erw. 13). Aus den eingereichten Kontoauszügen seien die Belastungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 einen Betrag von Fr. 36'000.--, am 28. Mai 2015 von Fr. 20'500.-- und am 11. Januar 2016 von Fr. 20'000.-- in bar bezogen. Barbezüge von Fr. 400.-- hätten regelmässig stattgefunden (Erw. 14). Ebenfalls gehe aus den Kontoauszügen hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals E-Banking-Aufträge auf andere Konten getätigt habe, welche auf ihn selbst gelautet hätten. Offenbar habe er noch andere Konten, von denen er keine Kontoauszüge eingereicht habe. Schon deshalb sei der Geldfluss des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar (Erw. 15). Mit dem Schreiben vom 30. März 2020 habe der Beschwerdeführer selber ausgeführt, dass er für die Kosten von zwei Personen aufkomme. Es gebe jedoch keine Hinweise dafür, dass er verpflichtet gewesen sei, seine Mitbewohnerin finanziell zu unterstützen. Die geleistete Unterstützung sei daher grundsätzlich als freiwillige Zuwendung bzw. mangels rechtlicher Pflicht als Vermögensverzicht zu betrachten. Die Differenzierung zwischen freiwilliger Zuwendung und ungeklärter Vermögensabnahme habe jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung, da beides als Vermögensverzicht gelte (Erw. 16). 3.2.1 Diese vorinstanzliche Beurteilung ist zu bestätigen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszüge. Zutreffend

9 führt die Vorinstanz konkret drei mit den Kontoauszügen ausgewiesene hohe Barbezüge von insgesamt Fr. 76'500.-- an, von denen der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, welche adäquate Gegenleistung ihnen gegenübersteht und/oder wofür sie aufgrund welcher rechtlichen Verpflichtung erbracht wurden. Das Gleiche gilt für zahlreiche Barbezüge über weniger hohe Beträge (z.B. 19.1.2015, 21.1.2015: je Fr. 300.--; 22.1.2015: Fr. 500.--; 10.2.2015: Fr. 400.--; Monat April 2015: 1.: Fr. 500.--, 8.: Fr. 300.-- und Fr. 400.--, 10.: Fr. 400.-- und Fr. 300.--, 14.: Fr. 300.--, 21.: Fr. 800.--, 22.: Fr. 500.--, 27.: Fr. 1'000.--; Monat Mai: neben dem Bezug von Fr. 20'500.-- am 28. insgesamt Barbezüge von Fr. 3'600.--; Juni 2015 Barbezüge von insgesamt Fr. 7'200.--). Es bestehen keine Hinweise, welche adäquate Gegenleistungen für diese Barbezüge erbracht wurden und/oder aufgrund welcher Verpflichtungen sie bezogen bzw. verwendet wurden. Des Weiteren gehen aus den Kontoauszügen auch Zahlungen für seine Mitbewohnerin hervor (z.B. 23.1.2015: Fr. 620.20; 10.2.2015: Costa Kreuzfahrten für den Beschwerdeführer und die Mitbewohnerin: Fr. 530.85; 8.1.2016: Fr. 1'300.--, 8.1.2016 und 11.1.2016: je Fr. 3'000.--). Sofern der Beschwerdeführer seine Mitbewohnerin effektiv aufgrund deren wirtschaftlicher Notsituation unterstützt haben sollte, was grundsätzlich positiv zu würdigen ist, kann ihm dies ergänzungsleistungsrechtlich jedoch nicht angerechnet werden, solange hierfür keine rechtliche Verpflichtung besteht. Eine solche wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen und ist auch nicht ersichtlich. Es kann angesichts der Angabe des Beschwerdeführers ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von Ausgaben, die sich aus den Kontoauszügen ergeben, auch im Interesse seiner Mitbewohnerin erfolgte und jedenfalls teilweise auch dieser zugutekamen. Eine Zahlung von Fr. 500.-- ist im Übrigen selbst an seine geschiedene Ehefrau belegt (15.2.2016); eine rechtliche Verpflichtung ist auch hierfür nicht ersichtlich und geht insbesondere auch nicht aus dem Scheidungsurteil vom 12. August 2013 (AK-act. 9) hervor. 3.2.2 Die Vorinstanz stellte im Weiteren auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals via E-Banking Aufträge auf andere Konten getätigt hat, welche auf ihn selbst lauteten (z.B. 23.1.2015, 30.1.2015, 10.2.2015). 3.2.3 Die Vorinstanz hat totale Ausgaben des Beschwerdeführers von Fr. 36'118.-- und unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens, welches sich beim anrechenbaren Einkommen mit Fr. 25'630.-- zu Buche schlägt, totale Einnahmen von Fr. 53'743.-- (Fr. 25'630.-- plus Renten von Fr. 27'984.--, Zinsen aus Sparguthaben von Fr. 12.-- und Zinsen aus Verzichtsvermögen von Fr. 117.60)

10 ermittelt, was zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 17'625.-- führt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen würde mithin nur resultieren, wenn sich der anzurechnende Vermögensverzicht auf maximal rund Fr. 120'000.-- beliefe. In diesem Fall ergäbe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 37'500.-- ein anrechenbares Verzichtseinkommen von rund Fr. 8'250.--, womit sich anrechenbare Einnahmen und anrechenbare Ausgaben annähern würden. Es ist leicht ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 120'000.-- weit übertroffen wird, selbst wenn die eine oder andere beim Vermögensverzicht angerechnete Position auszuklammern wäre. Bei dieser Sachlage durfte und darf ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf weitergehende Abklärungen betreffend die einzelnen mit den Kontoauszügen ausgewiesenen Ausgabepositionen abgesehen werden. 3.4 An der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung können die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern. Bei der Ermittlung des Verzichtsvermögens macht es keinen Unterschied, ob bei der Vermögensverzichtsberechnung - wie dies die Vorinstanz getan hat - vom gesamten Kapitalbezug ausgegangen wird und bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs als Einnahmen nur die effektiv ausgerichtete ALE eingesetzt wird oder ob stattdessen vom Kapitalbezug die bei der ALE angerechneten (hypothetischen) Rentenbeträge kumuliert abgezogen werden und dafür als Nettoeinkommen bei der Berechnung des Vermögensverzehrs eingesetzt werden. Dies kommt einem Nullsummenspiel ohne Auswirkungen auf die ungeklärte Vermögensabnahme gleich, da die Verringerung des Vermögensverzehrs sich auch bei der Berechnung der ungeklärten Vermögensabnahme im gleichen Umfang niederschlägt. Das vom Beschwerdeführer angeführte Merkblatt "Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV" stellt klar, dass es nur eine Übersicht vermittelt und dass für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind. Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden von der Vorinstanz zutreffen wiedergegeben (vgl. auch vorstehend Erw. 1.1 ff). Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Rechtsprechung ergänzt. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hält explizit fest, dass als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet werden, auf die verzichtet worden ist. Was hierbei alles zu berücksichtigen ist, wurde insbesondere vom Bundesgericht konkretisiert (vgl. vorstehend Erw. 1.2 f.). Wenn Eigenmittel verbraucht und nicht mehr vorhanden sind, ist dies aufgrund dieser Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung als Vermögensverzicht zu werten, wenn der EL-Ansprecher nicht mit dem überwiegenden Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit belegen kann, dass dem Ver-

11 brauch der Eigenmittel, wie vorstehend mehrmals festgehalten, eine adäquate Gegenleistung gegenübersteht oder der Verbrauch gestützt auf eine gesetzliche Verpflichtung erfolgte. Unbehelflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen zu können. Dies kann an der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ebenfalls nichts ändern. Soweit der Beschwerdeführer auch auf ein Merkblatt über Sozialhilfe Bezug nimmt, ist dieses Merkblatt im Bereich der Ergänzungsleistungen ohnehin unbeachtlich. Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe sind auseinanderzuhalten. Die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 geregelt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Auskunft eines Amtes, er müsse zuerst alle eigenen Reserven aufbrauchen, ehe er Anspruch auf Sozialhilfe habe, gibt das in § 2 ShG normierte Subsidiaritätsprinzip wieder, wonach in der Sozialhilfe in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen ist (Abs. 1) und die Sozialhilfe (erst) gewährt wird, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Abs. 2). Wegleitend für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind dabei gemäss § 4 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111) vom 30. Oktober 1984 die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), soweit das ShG und die ShV keine andere Regelung vorsehen. Die SKOS-Richtlinien (in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) äussern sich im Kapitel B.5 zur medizinischen Grundversorgung (inkl. Krankenversicherung und Selbstbehalte/Franchise; vgl. auch Departement des Innern, Amt für Gesundheit und Soziales: Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe 2018, S. 9 f.). 3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Oktober 2020

II 2020 84 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 84 — Swissrulings