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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.04.2020 II 2020 8

7 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,065 mots·~30 min·3

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung; Beitragszeit) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 8 Entscheid vom 7. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung; Beitragszeit)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1964) hat vom 1. April 2002 bis 31. Januar 2003 bei der C.________ AG (und davor vom 19.2.1996 bis 31.12.1997 bei D.________ und vom 6.4.1998 bis 28.2.2002 bei der E.________ AG) als kaufmännische Angestellte gearbeitet und die Stelle aufgrund von Mutterschaft und Kinderbetreuung gekündigt. Seit dem 1. Juni 2007 arbeitet sie als ("Aushilfs"-) Verteilbotin auf Abruf bei der F.________ AG (Vi-act. 33, 37). A.________ hat sich am 14. Mai 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) G.________ angemeldet (Vi-act. 40). Am 7. Juni 2019 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 15. April 2019 für den Wiedereintritt ins Erwerbsleben infolge Scheidung von Ende Juni 2016 sowie infolge Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt (Vi-act. 33). B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ mit, sie habe in den zwei Jahren vor Beginn der Stempelkontrolle während des Bemessungszeitraums einen Durchschnittsverdienst von weniger als Fr. 500.-pro Monat erzielt. Dieser Verdienst gelte nicht als versichert, weshalb ab 14. Mai 2019 bis auf weiteres keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden könne. A.________ wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Vi-act. 26), welche sie mit Schreiben vom 25. Juni 2019 wahrnahm (Vi-act. 25). C. Mit Verfügung Nr. 465 vom 3. Juli 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 14. Mai 2019 wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ab (Vi-act. 23). Die am 3. September 2019 dagegen erhobene und am 15. Oktober 2019 ergänzend begründete Einsprache von A.________ (Vi-act. 11, 15) wurde mit Einspracheentscheid Nr. 74/2019 vom 29. November 2019 abgewiesen (Vi-act. 5). D. A.________ lässt am 17. Januar 2020 gegen den Einspracheentscheid Nr. 74/2019 vom 29. November 2019 (zugestellt am 2.12.2019; unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18.12. bis 2.1. gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 74/2019 der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2019 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 14. Mai 2019 die gesetzlichen Arbeitslosentaggelder auszurichten. 3. Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 beantragt die Arbeitslosenkasse unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid Nr. 74/2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG). 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten u. a. wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Art. 14 Abs. 2 AVIG). 1.3.2 Ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG liegt insbesondere vor, wenn Personen wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war (lit. a);

4 die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben (lit. b); und die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat (Art. 13 Abs. 1bis lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Mit dem Begriff der "ähnlichen Gründe" beabsichtigte der Gesetzgeber namentlich denjenigen Fall zu erfassen, wo eine ledige Tochter, die ihre betagten Eltern betreut hat, von diesen unterhalten wurde und nach deren Ableben infolge ihrer wirtschaftlichen Lage zur Aufnahme eines Verdienstes gezwungen ist (BBl 1980 III S. 565). 1.4 Die Bestimmung in Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle gedacht, in denen plötzlich die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Im Unterschied zu den Befreiungstatbeständen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG gelangen die Gründe von Art. 14 Abs. 2 AVIG auch bei Erweiterung einer bisher ausgeübten Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung (vgl. BGE 138 V 434 Erw. 5.3; Thomas Nussbaumer in SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. A., Rz. 242; VGE II 2011 77 vom 27.10.2011 Erw. 1.3). 1.5 Der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein solcher ist bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur Aufnahme oder Erweiterung einer Beschäftigung in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 138 V 434 Erw. 5.3). Der Kausalzusammenhang ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr gegeben, wenn sich das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr vor der versuchten Arbeitsaufnahme zugetragen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Da bei diesem Befreiungstatbestand die Kausalität eine doppelte ist, muss die betreffende Person durch den Eintritt des Ereignisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen sein. Bei der Prüfung des wirtschaftlichen Zwangs sind die Einkünfte (einschliesslich Vermögenserträge) und die laufenden Kosten unter Einbezug eines allfällig verfügbaren Vermögens miteinander zu vergleichen. Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist eine finanzielle Zwangslage zu bejahen. Dies ist beispielsweise trotz Ehescheidung dann nicht der Fall, wenn sie vom geschiedenen Ehepartner Unterhaltsbeiträge in erheblichem Umfang erhält oder über ein grosses Vermögen

5 verfügt. Einschränkungen im bisher gepflegten Lebensstandard sind bei den Tatbeständen des Art. 14 Abs. 2 AVIG hinzunehmen. Beim Eintritt des Ereignisses muss die betroffene Person Wohnsitz in der Schweiz haben (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 246 u. KS ALE, B190 ff; vgl. auch VGE II 2011 77 vom 27.10.2011 Erw. 1.4). 1.6 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 40 AVIV). Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG; Art. 23 Abs. 2 AVIG). 1.7.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 221 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtig-

6 keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). 1.7.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2; Urteil BGer 9C_634/2014 vom 31.8.2015 Erw. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.3.1). 2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil die Beschwerdeführerin im Bemessungszeitraum die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes nicht erreicht habe sowie kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Gemäss Einspracheentscheid Nr. 74/2019 vom 29. November 2019 steht fest und ist in der Einsprache unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes im Bemessungszeitraum vom 14. Mai 2018 bis 13. Mai 2019 nicht erreicht habe. Weiter sei gemäss der Aktenlage erstellt, dass die rechtskräftige Scheidung ihrer Ehe mit dem Ex-Ehemann im Jahre 2016 erfolgt sei und damit mehr als ein Jahr zurückliege. Streitig sei somit einzig, ob die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter und der damit zusammenhängenden psychischen Erkrankung der Tochter nach Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Erw. 10). Schliesslich hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung festge-

7 halten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend für die Betreuung ihrer Tochter keine Entschädigung von einer Versicherung erhalten habe, welche nun weggefallen wäre, und sie sich deshalb gezwungen sähe, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen. Mit anderen Worten falle der Beschwerdeführerin keine Einkommensquelle weg, weshalb es offensichtlich am zwingend erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und dem wirtschaftlichen Zwang fehle. Ein Befreiungstatbestand liege somit nicht vor (Erw. 13). Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV erübrige sich damit (Erw. 14). 2.2.1 Zum Sachverhalt führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2020 ergänzend aus, dass sie bis im Sommer 2016 mit ihrem ersten Ehemann verheiratet gewesen sei. Aufgrund ausserordentlich schwieriger Verhältnisse habe sie sich Anfang 2013 von ihrem Ex-Mann getrennt. Hervorgerufen durch das Verhalten des Ex-Mannes sowie durch die Trennung Anfang 2013 leide die gemeinsame Tochter (heute 17 Jahre alt) an schwerwiegenden psychischen Störungen, welche durch das Scheidungsverfahren und die Scheidung im Jahr 2016 verstärkt worden seien. Die psychischen Störungen der Tochter hätten sich unter anderem in schubweise auftretenden massiven irrationalen Angststörungen geäussert. Weiter sei die Tochter an ihrer früheren Schule am vormaligen Wohnort massiv gemobbt worden und daher laufend mehrmals für längere Zeit krankgeschrieben gewesen. Wohl in Kombination mit dem Beginn der Pubertät habe sich die Tochter in den letzten Jahren (borderline-artig) mehrfach mit Messern in den Oberarm geritzt. Die Beschwerdeführerin und ihr neuer Ehemann hätten alle Messer und Scheren im Haus verstecken müssen. Die Tochter habe während längeren Phasen an Antriebslosigkeit, verbunden mit zusätzlich manchmal undefinierten Krankheiten, gelitten, sodass sie sich kaum mehr aus dem Bett erhoben habe. Die Phasen der schweren psychischen Störung, welche ungefähr bis Mai 2019 und damit mehrere Jahre dauerte, sei im Wechsel mit euphorischen Phasen aufgetreten. Die Tochter sei deswegen während mehrerer Jahre auch psychisch (durch die H.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie) betreut worden. Während dieser schweren Zeit für die Tochter sei für die Beschwerdeführerin an Arbeit nicht zu denken gewesen. Die Mutter habe die Tochter mit ihren psychischen Problemen betreuen und unterstützen müssen und habe deshalb keine über ein Mindestpensum hinausgehende Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Mit Verweis auf den Bericht der H.________ hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie und ihre Tochter den Vorschlag der H.________ begrüssen, wonach die Tochter im Weiteren durch einen professionellen Therapeuten begleitet werden soll. Diese therapeutische Begleitung sei nun aufgegleist

8 und die Tochter verfolge neben einer medikamentösen Behandlung eine psychiatrische Behandlung bei einem Therapeuten, zurzeit einmal pro Monat. Diese externe Therapie, zusammen mit der medikamentösen Behandlung, erlaube es der Beschwerdeführerin nun, ein höheres Arbeitspensum aufzunehmen. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, gemäss welchem sie viel zu wenig Einkommen aus der Tätigkeit als blosse Aushilfs-Verträgerin auf Abruf erzielen könne. Dieses Einkommen sei erst noch willkürlich sinkend seit 2016, weshalb sie daneben noch eine zusätzliche Stelle von 50% suche. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 an die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin zudem festgehalten, dass der zwingende berufliche Wiedereinstieg aufgrund der Scheidung und dem zwischenzeitlichen Wegfall der in der Scheidungskonvention festgehaltenen Unterhaltspflicht des Ex-Mannes erfolge. Gleichzeitig habe im Jahr 2019 die Betreuung der gemeinsamen Tochter soweit reduziert werden können, dass nun eine Erwerbstätigkeit erstmals möglich werde. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Befreiungstatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG nach BGE 131 V 279 kumuliert werden könnten. Diese Kumulationsmöglichkeit müsse auch gelten für die Befreiungstatbestände, welche allein in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgelistet werden, nämlich die Trennung oder Scheidung der Ehe einerseits sowie Tatbestände aus anderen Gründen, vorliegend die Betreuung von Pflegebedürftigen anderseits. Wenn diese Tatbestände kumuliert werden könnten, so sei vorliegend nicht nur die Betreuung der Tochter, sondern auch die Scheidung im Jahr 2016 zu berücksichtigen, denn diese beiden Tatbestände folgten unmittelbar und nahtlos hintereinander, nachdem die Tochter insbesondere wegen der Trennung/Scheidung psychische Probleme entwickelt habe. Da der in der Scheidungskonvention vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zur Deckung des persönlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin nicht ausreiche bzw. ausgereicht hätte, hätte sie nach der Scheidung umgehend eine Arbeit suchen müssen, um das Manko decken zu können. Das habe sie jedoch nicht tun können, weil sie die pflegebedürftige Tochter habe betreuen müssen. Der Einspracheentscheid berücksichtige die finanzielle Notlage, in welche die Beschwerdeführerin durch die Scheidung geraten sei, überhaupt nicht mehr. Die finanzielle Notlage, ausgelöst durch die Scheidung, sei bestehen geblieben, weshalb die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen aufgenommen habe, sobald sie dies konnte.

9 Die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1bis lit. a bis c AVIV seien zudem vollumfänglich erfüllt. Es sei nicht im Gesetz vorgesehen, dass ein Einkommen wegfallen oder die Pflegetätigkeit durch eine Versicherungsleistung abgegolten sein müsse. 3. Die Beschwerdeführerin bestätigt mit Beschwerde vom 17. Januar 2020 (S. 10 Ziff. 25 3. Abs.), dass sie in den letzten Jahren durchschnittlich weniger Einkommen als Fr. 500.-- pro Monat erzielt hat (vgl. auch Lohnausweise 2016- 2018, Vi-act. 31f. und 34). Somit ist auch im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während des Bemessungszeitraums die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht erreicht hat. 4. Streitig und zu prüfen ist im konkreten Fall, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erfüllt. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann im Jahr 2016 und somit rund drei Jahre vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erfolgte. Die Scheidung liegt somit mehr als ein Jahr zurück, weshalb dieses Ereignis grundsätzlich Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie nach der Scheidung lediglich einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'800.-- erhalten hat, womit sie zusammen mit dem Einkommen als Aushilfs-Verträgerin ihren Lebensbedarf nicht decken konnte. Sie hätte deshalb zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, was sie jedoch aufgrund der eingetretenen Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter nicht konnte. Damit widerspricht die Beschwerdeführerin ihren eigenen Ausführungen im Schreiben an die Vorinstanz vom 25. Juni 2019, wonach der berufliche Wiedereinstieg u.a. aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls der Unterhaltszahlungen des Ex-Mannes erfolgen müsse (vgl. vorstehende Erw. 2.2.1). Gemäss Scheidungsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Mann wurde neben der Unterhaltszahlung für die Tochter (von Fr. 1'200.--/Mt bis mindestens zu deren Volljährigkeit) die Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 1'800.--/Mt grundsätzlich bis 31. Dezember 2020 vereinbart, welche ab dem siebten Monat ruht, wenn die Beschwerdeführerin länger als sechs Monate im Konkubinat lebt, und welche bei Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin dahinfällt. Es ist vorliegend nicht aktenkundig, wann die Unterhaltspflicht des Ex-Mannes dahingefallen ist. Welche Variante der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Aus-

10 hilfs-Verträgerin auf Abruf, weiteres Einkommen für die Betreuung ihrer Tochter erhalten zu haben und die Scheidungsvereinbarung vor der (geltend gemachten) Pflegebedürftigkeit der Tochter erfolgte, und somit diese darin nicht berücksichtigt worden ist, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit infolge Scheidung bzw. der Kausalzusammenhang gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG tatsächlich erfüllt wäre. Immerhin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin während der Betreuung ihrer Tochter in einer finanziellen Notlage befunden hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Scheidung gezwungen gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sind somit nicht erstellt. 4.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV Einkommen oder Versicherungsleistungen wegfallen müssen (Standpunkt der Vorinstanz) oder nicht (Standpunkt der Beschwerdeführerin). 4.2.1 Gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) kann der Wegfall der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes nur dann als Befreiungsgrund gelten, wenn die Pflege des Kindes von einer Versicherung entschädigt worden ist, die versicherte Person davon gelebt hat und infolge Wegfalls der Versicherungsleistung gezwungen ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (KS ALE, B197). 4.2.2 Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 Erw. 4.2 m.w.H. in Bezug auf das KS ALE). 4.2.3 Das Bundesgericht hat im Fall einer Mutter, die sich ihrem pflegebedürftigen Kind widmete und die eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollte, nachdem ihr bereits volljähriges Kind genügend selbständig war, um ausserhalb des elterlichen Hauses zu leben, was folgt festgehalten: "Die Versicherte kann sich ebensowenig auf die ähnlichen Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen, weil sie einerseits für die Pflege ihres Kindes finanziell nicht entschädigt worden ist, und weil andererseits der Wechsel ihres Kindes in die Unabhängigkeit nicht

11 ein Ereignis darstellt, das die Versicherte - wirtschaftlich gesehen - zwang, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen" (vgl. ARV 1999 Nr. 3 S. 10). Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_973/2009 vom 3. März 2010 hat eine Mutter am 11. Februar 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Sie habe sich der Erziehung des bei der Wiederanmeldung noch nicht zehn Jahre alten Sohnes (geboren 14.7.2001) gewidmet. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Wiedereintritt ins Versicherungssystem bei dieser langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einzig über den Befreiungstatbestand des Art. 14 AVIG möglich bleibe, wobei hier nur der Wegfall der Betreuung eines Pflegebedürftigen gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1bis AVIV in Frage komme, nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals geltend machte, sie sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Sohnes, welcher teilweise habe gepflegt werden müssen, nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Das Bundesgericht hat die Pflegebedürftigkeit des Sohnes verneint und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen. Die Frage der finanziellen Entschädigung hat das Bundesgericht in diesem Fall gar nicht geprüft. Im Entscheid AL.2006.00139 vom 29. August 2006 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich - gemäss welchem der im Januar 2005 geborene jüngste Sohn der Beschwerdeführerin an einer "angeborenen Problematik" leide, die einen "vermehrten Zeitaufwand" verursache (Besuch von Therapien) und er zudem als Kleinkind "gleichzeitig ausserordentlich häufig an ansteckenden Erkrankungen" gelitten habe, die ein Zuhausebleiben der Mutter erforderlich gemacht hätten - wurde offen gelassen, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Notwendigkeit der Pflege und Betreuung des Kindes nicht möglich und zumutbar war, innerhalb der Beitragsrahmenfrist eine beitragspflichtige (Teil-)Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer auszuüben. Vielmehr wurde der erforderliche Kausalzusammenhang verneint, da die Beschwerdeführerin nicht wegen des Wegfalls der Betreuung ihres Sohnes (aus finanzieller Notwendigkeit) gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie für die Pflege ihres Kindes nach eigenen Angaben von keiner Versicherung entschädigt wurde (mit Verweis auf das KS ALE). 4.2.4 Der Gesetzgeber hat beim Erlass von Art. 14 Abs. 2 AVIG als Beispiel lediglich den Fall einer ledigen Tochter erwähnt, die ihre betagten Eltern betreut hat, von diesen unterhalten wurde und nach deren Ableben infolge ihrer wirtschaftlichen Lage zur Aufnahme eines Verdienstes gezwungen ist (vgl. vorstehende Erw. 1.3.2). Die Betreuung pflegebedürftiger Kinder durch die Eltern wurde dabei nicht angesprochen.

12 Das St. Galler Versicherungsgericht hatte einen Fall zu entscheiden (AVI 2007/121 vom 9.9.2008), bei welchem eine zunächst minderjährige Tochter ihre Lehre abbrach, um ihre pflegebedürftige Mutter zu pflegen und mit der gesundheitlichen Verbesserung bei der Mutter Arbeitslosenleistungen beantragte. Die Vorinstanz hatte dies u.a. abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, welche finanziellen Mittel der Tochter durch die Reduzierung der Betreuungsleistungen weggefallen sein sollen. Auch könne von ihr nicht verlangt werden, ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Gegenteil seien nun die Eltern verpflichtet, ihr die ihr zustehende Erstausbildung zu ermöglichen und die Tochter bis zum Abschluss finanziell zu unterstützen. Im Entscheid hat das Gericht u.a. was folgt festgehalten (zit. Entscheid Erw. 2.5): Hätte die Beschwerdeführerin nicht die Pflege ihrer Mutter übernommen, wäre sie nach Erreichen des Mündigkeitsalters im Jahr 2005 verpflichtet gewesen, das Zumutbare zu ihrem eigenen Unterhalt beizutragen, selbst wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit hinaus wegen fehlender Ausbildung zu bejahen gewesen wäre (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Insbesondere hätte sie sich ein allfälliges Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit oder allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung – auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund der übernommenen Pflege ihrer Mutter verzichtete – bei der Bestimmung des Umfanges der Unterhaltspflicht anrechnen lassen müssen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, N 15 f. zu Art. 277). Dies hätte mindestens zu einer Kürzung der Unterhaltsleistungen der Eltern führen müssen. Da die Beschwerdeführerin jedoch Pflegeleistungen erbrachte, wurde ihr Unterhalt trotz Erreichen des Mündigkeitsalters unverändert durch die Eltern bestritten. Infolge der gesundheitlichen Verbesserung bei der Mutter und des damit verbundenen Wegfalls der umfassenden Pflege durch die Beschwerdeführerin, sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, ihre Tochter im vollen Umfang zu unterhalten. Um die dadurch entstehende finanzielle Lücke aufzufüllen, ist die Beschwerdeführerin kurz- und mittelfristig auf eine entgeltliche Erwerbstätigkeit angewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Entschluss der Beschwerdeführerin, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, im Wegfall der umfassenden Pflegebedürftigkeit der Mutter zumindest mitbegründet liegt. Die Kausalität zwischen Wegfalls der Betreuung der Mutter und der Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist daher zu bejahen. 4.2.5 Es ist fraglich, ob das Kreisschreiben ALE, B197 in seiner Absolutheit bundesrechtskonform ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_79/2019 vom 21.5.2019 Erw. 4.2). Allerdings ist vorliegend erneut auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 1.4 hinzuweisen, wonach die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere für Fälle gedacht ist, in denen u.a. die Erwerbsquelle plötzlich ausoder weggefallen ist. Die betreffende Person muss durch den Eintritt des Ereignisses (im konkreten Fall wäre das der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wegfall der Pflegebedürftigkeit der Tochter) aus wirtschaftlichen Grün-

13 den zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen sein (vgl. vorstehende Erw. 1.5). Im Fall der ihre Eltern betreuenden Kinder ist gemäss Gesetzgeber sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung eindeutig nicht nur vom Wegfall von Versicherungsleistungen die Rede. Weshalb im Kreisschreiben bei der Betreuung von pflegebedürftigen Kindern nur von Versicherungsleistungen die Rede ist, lässt sich diesem nicht entnehmen. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen den Kindern, die ihre Eltern betreuen und den Eltern, die ihre Kinder betreuen. Die Eltern trifft mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern (Art. 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907). Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Mit dem Wegfall der Pflegebedürftigkeit der Kinder ist bei den Eltern somit grundsätzlich eher von einer finanziellen Entlastung als von einem plötzlichen Wegfall der Erwerbsquelle auszugehen, es sei denn, sie hätten für die Pflege der Kinder Leistungen erhalten, welche sie von einer wirtschaftlichen Notlage bewahrt haben. Demgegenüber sind Kinder gegenüber den Eltern höchstens gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB unterstützungspflichtig und somit nur, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben und die Eltern ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Mit Unterhaltsleistungen ihrer Eltern werden sie somit für ihre Pflege entgolten. Somit sind die Fälle, in welchen die Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern betreuen nicht ohne weiteres vergleichbar mit den Fällen, in welchen Eltern ihre pflegebedürftigen Kinder betreuen. Hierzu wird in der Lehre zudem festgehalten, dass der plötzliche Wegfall von Betreuungsaufgaben und Kindererziehung grundsätzlich als ähnlicher Grund anzuerkennen ist. Die Anwendung dürfte jedoch meist am Erfordernis der Kausalität und des wirtschaftlichen Zwangs scheitern, sofern die Betreuung weniger als ein Jahr gedauert hat und unentgeltlich erfolgt ist. Erfolgt die Betreuung entgeltlich, so dürfte beitragspflichtige Erwerbstätigkeit gegeben sein. Richtigerweise müsste man für die unentgeltliche Betreuung und Erziehung einen eigenen Tatbestand schaffen und wie bei den Tatbeständen des Art. 14 Abs. 1 AVIG an die Zeitdauer anknüpfen, aber auf das Erfordernis des wirtschaftlichen Zwangs verzichten (vgl.

14 Nussbaumer, a.a.O., Rz. 244 m.V.a. ARV 1999 Nr. 3 S. 9 und ARV 2001 Nr. 28 S. 228). Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtslage sowie von Lehre und Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz während der Betreuung von pflegebedürftigen Kindern durch ihre Eltern für die Erfüllung von Art. 13 Abs. 1bis AVIV zumindest ein Einkommen bzw. Unterstützungsleistungen verlangt, so dass beim Wegfall der Betreuung diese Leistungen wegfallen und damit eine wirtschaftliche Notlage eintritt. Dabei muss im konkreten Fall nicht abschliessend beurteilt werden, ob es zwingend Versicherungsleistungen sein müssen, da die Beschwerdeführerin generell nicht geltend macht, Unterstützungsleistungen für die Pflege ihrer Tochter erhalten zu haben. Allerdings ist nach dem Gesagten fraglich, woraus ein solches Einkommen sonst noch bestehen könnte, ohne dass eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegen würde. 4.2.6 Es ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der (geltend gemachten) Pflegebedürftigkeit der Tochter zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen war, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, während der Pflege ihrer Tochter abgesehen von ihrer Tätigkeit als Aushilfs-Verträgerin auf Abruf weiteres Einkommen erhalten zu haben. Dennoch befand sie sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Eine allfällige Unterstützung durch den Ehemann (was sich den Akten jedoch nicht entnehmen lässt) ist grundsätzlich auf die eheliche Unterstützungspflicht zurückzuführen, nachdem die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (worunter u.a. der gesamte Lebensbedarf der Familie, also der Eheleute und der im gleichen Haushalt lebenden gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder fällt; vgl. Ursula Schmid, in: Kren Kostkiewicz / Wolf / Amstutz / Fankhauser, OFK- ZGB, 2016, N 2 zu Art. 163). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem bei der Prüfung des wirtschaftlichen Zwangs auch das verfügbare Vermögen einzubeziehen (vgl. vorstehende Erw. 1.5; vgl. auch Gerhards, AVIG- Komm., Band I, Art. 14 N 41, wonach das Vorhandensein eines hohen eigenen Vermögens oder der Bezug ausreichender eigener Kapitaleinkünfte des Versicherten die Anwendung der Begünstigungsregelung ausschliessen dürfte), wobei die Höhe des Vermögens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im konkreten Fall nicht aktenkundig ist. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wegfall der (geltend gemachten) Pflegebedürftigkeit der Tochter in eine wirtschaftliche Notlage gerät und somit zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Dementsprechend scheitert vorliegend die

15 Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG grundsätzlich bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Zwangslage der Beschwerdeführerin aufgrund der wegfallenden (geltend gemachten) Pflegebedürftigkeit der Tochter. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, dass die Scheidung zur wirtschaftlichen Zwangslage der Beschwerdeführerin führte und deshalb die Scheidung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG mit der (angeblichen) Pflegebedürftigkeit der Tochter nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV zu kumulieren ist. 4.3.1 Das Bundesgericht prüfte in BGE 131 V 279, ob die Befreiungstatbestände der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV kumulierbar sind. Dabei ging es um eine Versicherte, die aufgrund ihrer (durch den am 29.11.2002 erfolgten Umzug der Mutter ins Pflegeheim) verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und die krankheitsbedingt vom 29. November 2002 bis Ende Februar 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und Beitragszeiten erwerben konnte. Die Pflege der Mutter begann am 17. Februar 2002, weshalb die Versicherte die Voraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 1bis lit. c AVIV von einem Jahr Betreuungszeit und genauso wenig die Krankheitsdauer von einem Jahr gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllen konnte. Die Möglichkeit der Kumulation von zwei Tatbeständen gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG war im erwähnten Bundesgerichtsentscheid bereits unbestritten. Dementsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die eben geschilderte versicherte Person schlechter gestellt werden soll als eine Versicherte, die zwei Tatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt. Damit wurde die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV bejaht. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass die Kumulation auch nicht auszuschliessen ist, weil den Befreiungstatbeständen beider Bestimmungen unterschiedliche Kausalitäten zu Grunde liegen würden. Es treffe zwar zu, dass bei den Befreiungstatbeständen nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG unterschiedliche Wertungsanforderungen an die Kausalitätsfragen zu stellen seien. So werde im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne verlangt, da ein solcher kaum je erbracht werden könne. Vernünftigerweise ist gemäss Bundesgericht der erforderliche Kausalzusammenhang in diesem Fall bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der Versicherten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden

16 Ereignis mit begründet liegt (BGE 131 V 279 Erw. 2.4 m.V.a. BGE 121 V 344). Dies ändert gemäss Bundesgericht jedoch nichts daran, dass auch im Fall einer Kumulation der zwei in Frage stehenden Befreiungsgründe zunächst für jeden einzelnen Tatbestand die Erfüllung der Voraussetzung des spezifischen Kausalzusammenhangs bejaht werden können muss. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass diese Kumulationsmöglichkeit auch gelten muss für die Befreiungstatbestände, die allein in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgelistet werden, nämlich die Trennung oder Scheidung der Ehe einerseits sowie Tatbestände aus anderen Gründen, vorliegend die Betreuung von Pflegebedürftigen anderseits, kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Im Kreisschreiben des Seco wird festgehalten, dass die in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG sowie in Art. 13 Abs. 1bis AVIV aufgezählten Verhinderungszeiten grundsätzlich miteinander kumulierbar sind (KS ALE, B207; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., Rz. 253, wonach die Befreiungstatbestände bei der Kumulation zusammen während mehr als zwölf Monaten bestanden haben müssen). Bei der Scheidung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG ist jedoch keine Verhinderungszeitdauer Voraussetzung. Im Gegenteil darf das Ereignis der Scheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegen, was Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung ist, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (Murer / Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, Art. 14, S. 67 m.V.a. Urteil BGer 8C_359/2011 vom 13.2.2012 Erw. 5.2). 4.4 Wie dargestellt, muss bei der Kumulation zweier Befreiungsgründe der Kausalzusammenhang für jeden einzelnen Tatbestand bejaht werden können (vgl. oben Erw. 4.3.1). Vorliegend ist dies nicht der Fall, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Kumulation ausscheidet. Zum einen ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung gezwungen war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. oben Erw. 4.1). Zum andern wurde vorstehend aufgezeigt, dass es beim Befreiungstatbestand der Pflegebedürftigkeit mindestens an der wirtschaftlichen Zwangslage fehlt und somit die Kausalität, wonach die betreffende Person durch den Eintritt des Ereignisses aus wirtschaftlichen Gründen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen sein muss, auch nicht gegeben ist (vgl. oben Erw. 4.2). Wie das Bundesgericht im massgebenden Entscheid betreffend Kumulation ausführte, muss für jeden einzelnen Tatbestand die Erfüllung der Voraussetzung des spezifischen Kausalzusammenhangs bejaht werden können. Daraus ergibt sich, dass der vorliegend bei beiden Befreiungstatbeständen (Scheidung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG und

17 Pflege von Angehörigen gemäss Art. 13 Abs. 1bis AVIV) fehlende Kausalzusammenhang nicht durch eine Kumulation beider Tatbestände erfüllt werden kann. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die Scheidung in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten wäre, wovon vorliegend bereits nicht ausgegangen werden kann (vgl. vorstehende Erw. 4.1), so hätte sie während der Pflege der Tochter wie bereits ausgeführt zumindest finanzielle Leistungen erhalten müssen, um ihre finanzielle Notlage nach der Scheidung zu überbrücken, was sie eben gerade nicht geltend macht. In diesem Fall wäre zudem bereits der Befreiungstatbestand nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV erfüllt. Eine Kumulation mit der Scheidung wäre nicht notwendig. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach der Scheidung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG, noch nach der Betreuung von Pflegebedürftigen gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV oder einer Kumulation erfüllt. Damit aber hat die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 7. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. April 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II