Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 74 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz für Selbständige)
2 Sachverhalt: A. A.________ ist seit dem 1. März 2014 bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender im Haupterwerb registriert. Er ist mit seiner Firma B.________ im Bereich der Sport-Vermarktung/Management tätig. Mit provisorischer Verfügung vom 14. Februar 2019 wurden ihm für das Jahr 2019 die Akontobeiträge festgesetzt basierend auf den Selbstangaben mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 110'600 (Vi-act. 1 und 2). B. Mit E-Mail vom 28. März 2020 reichte A.________ der Ausgleichskasse die Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung ein. Dies mit der Begründung, vom 14. März 2020 bis 30. April 2020 (voraussichtlich) sei der Sport und Schwingsport eingestellt (Vi-act. 3). C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 lehnte die Ausgleichskasse gegenüber A.________ die Ausrichtung einer Erwerbsersatzentschädigung ab mit der Begründung, er habe aufgrund seines über Fr. 90'000 liegenden Einkommens keinen Anspruch (Vi-act. 4). Die am 25. Mai 2020 hiergegen eingereicht Einsprache (Vi-act. 5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Juni 2020 ab (Vi-act. 8). D. Am 30. Juli 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag: Der Einspracheentscheid sowie die entsprechende Abweisungsverfügung seien aufzuheben und der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang mit Covid-19 sei zu bejahen. Am 5. August 2020 informiert der Beschwerdeführer das Gericht, die in seinem Namen eingereichte Beschwerde sei seine eigene, mithin bestehe kein Vertretungsverhältnis. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 In der Verfügung vom 1. Mai 2020 führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe beschlossen, auch Selbständigerwerbende, die aufgrund der beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsaufall erleiden würden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden müsse, hätten Anspruch auf eine COVID-19- Entschädigung, wenn ihr Einkommen zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 betrage. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze werde auf das Erwerbseinkommen
3 der aktuellsten provisorischen oder definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt. Da das Einkommen des Beschwerdeführers über Fr. 90'000 liege, habe er keinen Anspruch (Vi-act. 4). 1.1.2 Dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 kann sodann entnommen werden, dass die Ausgleichskasse am 14. Februar 2019 die provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2019 ausstellte und dabei das beitragspflichtige Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 - entsprechend den Selbstangaben - auf Fr. 110'600 festgesetzt hatte. Es handle sich dabei um die am 17. März 2020 aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Die Vorinstanz hält dazu mit Verweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz (KS CE) fest, für die Anspruchsprüfung sei dieses Einkommen gemäss provisorischer Beitragsverfügung 2019 massgebend und als Durchführungsstelle sei sie an das KS CE gebunden. Eine nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen zugrundeliegenden Erwerbseinkommen bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Daher könne insbesondere auch nicht auf den vom Beschwerdeführer nach dem 17. März 2020 eingereichten definitiven Geschäftsabschluss 2019 mit einem Reingewinn von Fr. 60'022.95 abgestellt werden. Ihm nütze auch nichts, auf die letzte definitive Beitragsverfügung des Jahres 2016 vom 28. August 2018 abzustellen, weise diese doch ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 152'500 aus. 1.2 Der Beschwerdeführer macht - wie bereits in der Einsprache (Vi-act. 5) geltend, gemäss seinem definitiven Jahresabschluss 2019 habe der Reingewinn 2019 Fr. 60'022.95 betragen. Die Steuererklärung sei eingereicht. Für das Jahr 2019 werde er daher auf dieser Basis AHV-Beiträge entrichten. Damit stehe auch fest, dass die Einkommensgrenze (Fr. 10'000 bis Fr. 90'000) für die Corona Erwerbsersatzentschädigung eingehalten sei, sein Anspruch sei ausgewiesen. Anfangs Jahr habe er noch nicht abschätzen können, wie hoch das Einkommen 2019 sein werde. Aus Vorsicht, lieber zu viel als zu wenig zu bezahlen (Verzugszinsproblematik) habe er das provisorische Einkommen nicht angepasst. Es sei stossend, seinen Anspruch auf Basis der provisorischen, falschen Beitragserhebung zu prüfen und nicht auf den am 2. April 2020 erstellten und der Steuerverwaltung eingereichten definitiven Jahresabschluss abzustellen. Diese Meinung habe auch Prof. Ueli Kieser im Fernsehen vertreten. 1.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter Selbständigerwerbender obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass er als solcher einen Anspruch auf COVID-
4 Erwerbsersatzentschädigung aus Härtefall nach Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) haben kann. Demgemäss sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 CO- VID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 liegt. 1.4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 ausweist. Gemäss Vorinstanz lag das beitragspflichtige Einkommen gemäss der letzten, vor dem 17. März 2020 vorliegenden AHV-Beitragsverfügung darüber, wogegen der Beschwerdeführer ein massgebliches Einkommen von Fr. 60'022.95 gemäss seinem definitiven Jahresabschluss und seiner Steuererklärung 2019 geltend macht. 2. Der Anspruch des Beschwerdeführers ist abhängig davon, dass sein beitragspflichtiges Jahreseinkommen 2019 zwischen Fr. 10'000 und Fr. 90'000 betrug (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.1 Für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens ist gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall der Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar. Danach bildet für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen die Grundlage, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Diesen Grundsatz konkretisiert der Bundesrat in Art. 7 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) vom 24. November 2004 für die Selbständigerwerbenden. So ist die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens zu berechnen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV). Massgebend ist mithin dasjenige Einkommen, das der letzten vor dem Einrücken vorliegenden provisorischen oder definitiven AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. Für die Corona Erwerbsersatzentschädigung bedeutet die sinngemässe Anwendung,
5 dass dasjenige Einkommen massgebend ist, das der letzten vor Beginn der Corona-Massnahmen (17.3.2020) vorliegenden provisorischen oder definitiven AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. 2.2.1 Zur Ausführung der vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossenen Entschädigung auf der Grundlage der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein 'Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona- Erwerbsersatz (KS CE)' erlassen (vgl. www.bsv.admin.ch; Vollzug Sozialversicherungen; Weisungen EO; KS CE, gültig ab 17.3.2020; Version 6, Stand 3.7.2020). Das Kreisschreiben basiert darauf, dass eine Entschädigung in Form eines Taggeldes, welches 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens beträgt, das vor dem Erwerbsunterbruch erzielt wurde, und sich die Entschädigung organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft anlehnt. Abweichende Regelungen sind dabei im KS CE aufgeführt. 2.2.2 Die Verwaltungsweisungen - wie die KS CE - richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.2.1; BGE 140 V 343 Erw. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil BGer 9C 726/2018 vom 28.5.2019 Erw. 4.2.1). 2.2.3 Das KS CE hält als Grundsatz fest, für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens werde auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt (KS CE 1057). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet gemäss KS CE das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuer-
6 veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (KS CE 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, das für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag (der spätestens am 16.9.2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss) auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (KS CE 1065.1). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Vorbehältlich KS CE 1065.1 bewirken ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung die nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE 1068). 2.2.4 Der Erlass des KS CE hatte zwei (gleichlautende) parlamentarische Vorstösse zur Folge (vgl. die Interpellationen 20.3311 von NR Philippe Nantermod und 20.3312 von NR Sidney Kamerzin; Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende und Covid-19. Unzulässige Anwendung der Verordnung?; beide eingereicht am 5. Mai 2020). Die Interpellanten verweisen auf KS CE 1065, wonach auf die aktuellste provisorische oder definitive Beitragsverfügung 2019 abzustellen sei, was zur Folge habe, dass nicht das durchschnittliche Einkommen berücksichtigt werde, da die Akontorechnungen in der Regel von zu tiefen beitragspflichtigen Einkommen ausgingen. Damit handle das BSV offensichtlich den Vorschriften des Bundesrates, der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, zuwider. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 betont der Bundesrat, das KS CE konkretisiere den Grundsatz von Art. 11 Abs. 1 EOG. Damit der Erwerbsausfall möglichst der wirtschaftlichen Situation der Selbständigerwerbenden vor den Betriebsschliessungen entspreche, sei das Einkommen des Jahres 2019 als Referenz herangezogen worden. Für Selbständigerwerbende lägen die definitiven AHV-Beitragsabrechnungen für das Jahr 2019 in den meisten Fällen noch nicht vor. Die Beiträge könnten in der Regel erst einige Jahre später auf der Grundlage der endgültigen Steuerveranlagung festgelegt werden. Deshalb basierten die im Jahr 2019 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf Akontozahlungen. Diese Akontobeiträge stützten sich grundsätzlich auf die Zahlen der Vorjahre und auf die Angaben der Selbständigerwerbenden. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom
7 31.10.1947 hätten die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden, damit die Akontobeiträge angepasst werden. Daher sollten nach Ansicht des Bundesrates die Akontobeiträge eigentlich die neusten Zahlen widerspiegeln. In einigen Fällen seien die Raten jedoch nicht angepasst worden, so dass sie sich nicht auf die aktuellste Einkommenssituation beziehen würden. Deshalb sei das KS CE zwischenzeitlich angepasst worden, damit die Entschädigung anhand der letzten definitiven Beitragsverfügung festgelegt werden könne. Abschliessend bestätigte der Bundesrat, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten werde und die Möglichkeit bestehe, besondere Situationen zu berücksichtigen, in denen die Akontobeiträge 2019 nicht dem neusten Stand entsprechen würden. 2.3 Angepasst wurde im Verlaufe der Zeit nicht nur das KS CE. Vielmehr hat der Bundesrat selbst die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (mehrfach) revidiert und mit der Revision vom 19. Juni 2020 unter anderem auf geäusserte Kritik bezüglich Unklarheiten bei der Bemessungsgrundlage, insbesondere der Möglichkeit einer späteren Anpassung der Entschädigung reagiert (vgl. hierzu auch Zwischenberichte COVID-19-Prüfungen der eidg. Finanzkontrolle vom 11.6.2020 und 13.8.2020 betr. Erwerbsausfall). Ergänzt hat der Bundesrat Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, der ausdrücklich auch für Härtefälle anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Mit der Revision stellte der Bundesrat klar, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Damit aber weicht der Bundesrat als Verordnungsgeber ausdrücklich von der Regelung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV ab, wonach eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Mithin handelt es sich um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers, Neuberechnungen der Corona Erwerbsersatzentschädigungen einzugrenzen sowie klar und explizit abweichend von der Gesetzgebung der Erwerbsersatzordnung zu regeln. 3.1 Das Vorgehen der Vorinstanz (Anspruchsprüfung gestützt auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss provisorischer Beitragsverfügung vom 14.2.2019) entspricht dem klarem Wortlaut der KS CE (KS 1068; vgl. oben Erw. 2.2.3). Es ist dies rechtens, soweit das KS CE eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleistet und zu keinen über Gesetz und Verordnung hinausge-
8 henden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs führt (vgl. oben Erw. 2.2.2). 3.2 Wie bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 angedeutet hat, entspricht das KS CE durchaus der von ihm erlassenen COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall. Zum einen geht das KS CE - wie in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorgeschrieben - davon aus, dass das massgebliche Einkommen 2019 in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EOV demjenigen entspricht, das der letzten vor Beginn der Corona-Massnahmen (17.3.2020) vorliegenden AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. Massgebend ist somit die aktuellste, am 17. März 2020 vorliegende provisorische oder definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Dies schliesst insbesondere auch aus, die Anspruchsprüfung oder Entschädigungsberechnung anhand einer erst nach dem 17. März 2020 verfügten Beitragsverfügung oder erst danach vorliegenden Geschäftsrechnungen vorzunehmen. Zum andern schränkt die Verordnung die Möglichkeit späterer Neuberechnungen ausdrücklich ein auf definitive Steuerveranlagungen, die bis zum 16. September 2020 vorliegen. Dies schliesst - wie im KS CE zu Recht festgehalten - die Neuberechnung aufgrund von nach dem 17. März 2020 ergangenen Beitragsverfügungen aus. Zugunsten der Gesuchstellenden berücksichtigt das KS CE indes nicht bloss bis zum 16. September 2020 ergangene aktuellere Steuerveranlagungen. Auf Antrag der Gesuchsteller werden auch definitive Beitragsverfügungen der Vorjahre (von 2019) berücksichtigt, falls die am 17. März 2020 aktuellste Beitragsverfügung 2019 seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde (vgl. KS CE 1065.1). 3.3 Diese Regelung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie die entsprechenden Ausführungen im KS CE sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei den COVID-19 bedingten Massnahmen um befristete handelt, die zudem rasch und einfach vollziehbar sein sollen mit dem Zweck, Härtefälle zeitnah abzufedern, nachvollziehbar. Vom Grundsatz her ist in sinngemässer Anwendung der Gesetzgebung zum Erwerbsersatz auf die am 17. März 2020 aktuellste provisorische oder definitive AHV-Beitragsverfügung fürs Jahr 2019 abzustellen. Die definitiven Beitragsverfügungen basieren in aller Regel auf den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung. Diese durch die Steuerverwaltung geprüften Zah-
9 len sind verbindlich, dürften allerdings am 17. März 2020 in den seltensten Fällen bereits vorliegend gewesen sein. Liegen keine definitiven Steuerdaten vor, erheben die Ausgleichskassen Akontobeiträge, die auf einem voraussichtlichen Einkommen des Beitragsjahres basieren. Dieses legen sie aufgrund der Vorjahreszahlen und unter Mitwirkung der Beitragspflichtigen fest (vgl. Art. 24 AHVV). Mithin können namentlich die Versicherten die provisorischen Beitragsrechnungen wesentlich beeinflussen, indem sie der Ausgleichskasse ein voraussichtliches Einkommen glaubhaft machen (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVV). Dies mit dem Zweck, dass die Akontobeiträge möglichst dem effektiven aktuellen Einkommen entsprechen. Da die Selbständigerwerbenden ihre aktuelle Einkommenssituation in aller Regel besser kennen als die Ausgleichskassen, besteht für sie diese in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierte Mitwirkungspflicht. Es darf daher auch davon ausgegangen werden, dass die Akontobeiträge die neusten Zahlen widerspiegeln (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, oben Erw. 2.2.4), bzw. müssen sich die im Akontozahlungsverfahren mitwirkungspflichtigen Versicherten diese Zahlen entgegenhalten lassen. Nachdem der Bund im Rahmen der COVID-19-Massnahmen entschieden hat, dass die Selbständigerwerbenden für massnahmenbedingten Erwerbsausfall ab dem 17. März 2020 entschädigungsberechtigt sind und sich die Entschädigung auf der Grundlage des beitragspflichtigen Einkommens bemisst, ist es nur folgerichtig, dass auf die am 17. März 2020 aktuellste vorliegende definitive oder provisorische Beitragsverfügung abgestellt wird und Anpassungen dieses Einkommens nach dem 17. März 2020 einzig noch auf verbindliche, definitive Steuerveranlagungen (sei es für 2019 oder ggfs. für Vorjahre) beschränkt sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; KS CE 1068). Aufgrund der zuvor erwähnten Mitwirkungspflicht im Akontozahlungsverfahren müssen sich die Selbständigerwerbenden die am 17. März 2020 verfügbaren Einkommensdaten gemäss aktuellster provisorischer Beitragsverfügung für das Jahr 2019 entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt bleiben müssen hingegen neue, nach dem bundesrätlichen Massnahmenbeschluss (resp. nach dem 17.3.2020) gemeldete provisorische Zahlen, die sich später ggfs. als falsch herausstellen. Dies umso mehr, als - gemäss eidg. Finanzkontrolle - eine spätere Korrektur der Entschädigung zugunsten des Bundes ausgeschlossen sein soll (vgl. EFK, Covid-19- Prüfungen, zweiter Zwischenbericht, 13.8.2020, S. 28). 4.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das KS CE der CO- VID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht widerspricht. Damit steht fest, dass die COVID-19-Erwerbsersatzentschädigung anhand jenes beitragspflichtigen Einkommens zu bemessen ist, das in der letzten, vor dem 17. März 2020 ausgestell-
10 ten definitiven oder provisorischen Beitragsverfügung für das Jahr 2019 festgelegt wurde. Vorbehalten bleibt gemäss COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall einzig eine Anpassung aufgrund einer aktuelleren, bis am 16. September 2020 vorliegenden Steuerveranlagung (und entsprechendem Anpassungsgesuch). 4.2 Massgebend ist vorliegend somit die prov. Beitragsverfügung vom 14. Februar 2019, die ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 110'600 ausweist. Eine andere provisorische oder definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 lag am 17. März 2020 unbestrittenermassen nicht vor. Damit aber überstieg das massgebliche Einkommen die Grenze von Fr. 90'000, womit die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsaufall zu Recht verneint hat. Vorbehalten bleibt eine Neuberechnung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 6. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 ATSG).
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2020