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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 69

16 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,502 mots·~33 min·11

Résumé

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 69 Entscheid vom 16. November 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines Darlehens/ Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. Am 24. Januar 2020 meldete sich A.________ (geb. 1943) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (vgl. Vi-act. 2). B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 stellte die Ausgleichskasse aufgrund der ihr vorliegenden Akten (vgl. Vi-act. 4-28) fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien und A.________ ab dem 1. Dezember 2019 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe; gleichzeitig hielt sie unter Hinweis auf das beigelegte Berechnungsblatt fest, dass die im Jahre 2007 erfolgte Schenkung sowie die ungeklärten Vermögensabnahmen in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 bei der Berechnung als Vermögensverzicht von Fr. 129'000.-- (2019) bzw. Fr. 119'000.-- (2020) und ein Darlehen im Betrag von Fr. 200'375.-- beim Vermögen zu berücksichtigen seien (vgl. Vi-act. 29 i.V.m. Vi-act. 30f.). C. Gegen diese Verfügung vom 27. Februar 2020, bestätigt mit Schreiben vom 11. März 2020 (vgl. Vi-act. 36), erhob A.________ am 13. März 2020 Einsprache und verlangte sinngemäss, es sei auf eine Anrechnung des Darlehens beim Vermögen sowie eines Vermögensverzichts bezüglich der ungeklärten Vermögensabnahmen in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 zu verzichten (vgl. Vi-act. 37). D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1081/20 vom 10. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache «im Sinne der Erwägungen» ab und bestätigte die Anrechnung des Darlehens an Dritte im reduzierten Umfang von Fr. 140'262.-sowie eines Vermögensverzichts infolge ungeklärter Vermögensabnahme von Fr. 129'000.-- (für 2019) bzw. Fr. 119'000.-- (für 2020; vgl. Vi-act. 172). E. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1081 vom 10. Juni 2020 (Versand am gleichen Tag) liess A.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprache von Ergänzungsleistungen sei gutzuheissen und die Sache zur Berechnung der Höhe des Anspruchs an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

3 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Protzessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz; sie verweist dabei im Wesentlichen auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). 1.3 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und verfügbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. hierzu Urteil BGer 9C_135/2020 vom 30.9.2020 Erw. 5.5 m.H.a. BGer 9C_447/2016 Erw. 4.2.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann,

4 wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der EL über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (vgl. Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). 1.4 Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.5.1 Ein Darlehen ist als Forderung beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungserbringer hierüber verfügen kann (vgl. Urteil BGer P 12/2001 vom 9.8.2001 Erw. 2a m.H.). Im Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Darlehen als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist, zusammengefasst (Erw. 5.2

5 m.H.). Demgemäss ist die Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile BGer P 53/99 vom 22.1.2000 Erw. 2b, P 12/01 vom 9.8.2001 Erw. 2b und P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4). So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil BGer P 17/97 vom 30.11.1998 Erw. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil BGer P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil BGer P 37/06 vom 22.2.2007 Erw. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12% versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil BGer P 12/06 vom 2.2.2007 Erw. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil BGer P 55/05 vom 26.1.2007 Erw. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Ein-

6 zelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil BGer P 43/03 vom 25.6.2004 Erw. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil BGer 8C_567/2007 vom 2.7.2008 Erw. 6.5). 1.5.2 Die Gewährung eines Darlehens ist mithin für sich allein noch keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. Urteil BGer 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. Urteil BGer 9C_186/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.3). 1.6 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). 1.7 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer

7 rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 1.8 Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je m.H.). Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.1 Die Vorinstanz begründet die Anrechnung des Darlehens an Dritte von Fr. 140'262.-- im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin der C.________ zwei Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 150'000.-- gewährt habe; diese habe jedoch mangels Liquidität ihrer Pflicht zur Zahlung der Forderung nicht nachkommen können, weshalb die Beschwerdeführerin am 17. November 2014 bzw. 5. Februar 2015 mit der D.________ über die Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 157'250.-- (inkl. Zins) eine

8 Schuldübernahmevereinbarung abgeschlossen habe; gleichzeitig habe sie damit einer Stundung des Darlehens bis 31. März 2021 zugestimmt, sodass bis dahin das Darlehen nicht eingetrieben bzw. eingeklagt werden könne (vgl. Einspracheentscheid vom 10.6.2020 S. 3 Erw. 8). Die Beschwerdeführerin habe vor dieser abgeschlossenen Stundungsvereinbarung keine rechtlichen Schritte gegen die C.________ zur Realisierung der Forderung vorgenommen; zudem habe sie um den Sitz der D.________ in E.________ gewusst, weshalb sie sich weder auf die Stundung noch auf die schwierigere Realisierung der Forderung berufen könne (vgl. Erw. 9). Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen könne, dass die D.________ das Darlehen nicht zurückzahlen könne; trotz Stundung bestehe auch weiterhin der Anspruch und die Möglichkeit der Rückzahlung; der Umstand, dass die Rückzahlung ungewiss sei, könne die Uneinbringlichkeit des Darlehens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen; selbst die D.________ gehe davon aus, dass das Darlehen trotz deren Überschuldung mindestens zu 70% einbringlich sei; daran vermöge selbst die Nichtberücksichtigung des Darlehens in den Steuern nichts zu ändern (vgl. Erw. 10). Mithin seien sowohl die Darlehenssumme wie auch die entsprechenden Zinsen zu mindestens 70% - insgesamt Fr. 140'262.-- (R-VOW-1046: Fr. 46'287.-und R-CTL-1005: Fr. 93'975.--) - anzurechnen bzw. entsprechend zu reduzieren (vgl. Erw. 11 i.V.m. Vernehmlassung vom 10.6.2020). Sollte demgegenüber von der Uneinbringlichkeit des Darlehens ausgegangen werden, so wäre ohnehin zu prüfen, ob die damaligen Investitionen von insgesamt Fr. 150'000.-- in die C.________ risikobehaftet waren und in der Folge von einem Vermögensverzicht auszugehen wäre (vgl. Vernehmlassung vom 10.6.2020). Ferner habe die Vorinstanz in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 ungeklärte Vermögensabnahmen festgestellt; die Beschwerdeführerin habe diese im Verfügungszeitpunkt vom 27. Februar 2020 nicht genügend begründen bzw. belegen können, weshalb insoweit ein Vermögensverzicht (2007: Fr. 22'000.--; 2008: Fr. 8'000.--; 2014: Fr. 2'000.--; 2018: Fr. 8'000.--) angenommen werde (vgl. Erw. 15); die Folgen der Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Erw. 18). Komme hinzu, dass der Beschwerdeführerin bis 2014 ein erhöhter jährlicher Lebensbedarf von zusätzlich Fr. 30'000.-- angerechnet worden sei (vgl. Erw. 19). 2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht 70% der gewährten Darlehenssumme (zzgl. Zinsen) von Fr. 140'262.-- als Vermögen angerechnet (vgl. Beschwerde vom 13.7.2020 Lit. B Ziff. 2). Denn aus der Schuldübernahmevereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner zum damaligen Zeitpunkt seiner Pflicht zur Zahlung der Forderung des Gläubigers mangels Liquidität bis auf weiteres nicht habe nachkommen können;

9 angesichts der unbestrittenen Illiquidität des Schuldners sei es daher nachvollziehbar, dass die Ehegatten F.________ von rechtlichen Schritten gegen den Schuldner abgesehen hätten; dies hätte lediglich zu untragbaren Anwalts- und Gerichtskosten geführt; es könne ihnen daher nicht vorgeworfen werden, auf gerichtliche Klagen verzichtet zu haben (vgl. Ziff. 2.1). Komme hinzu, dass den Ehegatten F.________ angesichts der desaströsen Finanzlage des Schuldners nur die Unterzeichnung der Schuldenübernahmevereinbarung mit der zugestandenen Stundung bis 31. März 2021 geblieben sei; ein Teilverzicht sei ausdrücklich abgelehnt worden; sie hätten angesichts der finanziellen Situation des Schuldners keine ernsthafte Alternative gehabt (vgl. Ziff. 2.2). Schliesslich habe die D.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2019 - bestätigt mit Schreiben vom 3. März 2020 - eröffnet, dass sie mit Fr. 85.7 Mio. überschuldet sei, womit sie zumindest nach Schweizer Recht die Bilanz deponieren müsse; seit dem Jahr 2013 habe keine Kapital- und Zinsrückzahlungen mehr geleistet werden können; mithin sei zum heutigen Zeitpunkt wie auch für die Vorjahre von der Uneinbringlichkeit der Darlehen auszugehen (vgl. Ziff. 2.3). Es sei daher von einer Aufrechnung von Fr. 140'262.-- abzusehen. Bezüglich des von der Vorinstanz angerechneten Vermögensverzichts von Fr. 40'000.-- zufolge ungeklärter Vermögensabnahme in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich dabei um Vermögensabnahmen, die teilweise mehr als zehn Jahre zurücklägen und einen Zeitraum beträfen, in welchem der Ehemann noch gelebt habe; es sei daher realitätsfremd zu verlangen, dass die Beschwerdeführerin sich noch an die getätigten Ausgaben erinnern und für die entsprechenden Ausgaben Belege beibringen könne (vgl. Ziff. 3.1). Unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation ergebe sich daher ein deutlich tieferes Verzichtsvermögen als das von der Ausgleichskasse angenommene (vgl. Ziff. 3.2). 2.3 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz dagegen vor, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 5. Juli 2019 vermöge nichts an der Anrechnung der Darlehen zu ändern; denn es werde lediglich ausgeführt, dass die D.________ gemäss Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2017 mit Fr. 85.7 Mio. überschuldet sei; trotz dieser Überschuldung gehe das Unternehmen davon aus, dass die Darlehen per 31. Dezember 2018 zu 70% einbringlich seien (vgl. Vernehmlassung vom 22.7.2020 S. 2 Ziff. 2 [Begründung]). Sollte das Gericht wider Erwarten von der Uneinbringlichkeit der Darlehen ausgehen, wäre zu prüfen, ob die damaligen Investitionen von insgesamt Fr. 150'000.-- in die C.________ risikohaft waren und deshalb als Vermögensverzicht zu berücksichtigen seien (vgl. Ziff. 3).

10 2.4 Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. August 2020 darauf hin, dass das Darlehen bis 31. März 2021 gestundet sei; die Zustimmung zur Stundung sei angesichts der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin die einzige Möglichkeit gewesen, womit zumindest für die Zeit bis 31. März 2021 eine Anrechnung des Darlehens ausser Betracht falle (vgl. Ziff. 2). Aus Vi-act. 17 ergebe sich zudem, dass die Einbringlichkeit des Darlehens auch zum heutigen Zeitpunkt ungewiss sei; aufgrund der Überschuldung sei weder für den aktuellen Zeitpunkt noch denjenigen nach Ablauf der Stundung von der Einbringlichkeit des Darlehens auszugehen; abgesehen von der zugestandenen Stundung sei auch aus diesem Grund eine Aufrechnung nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 3). Zudem gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den gewährten Darlehen um unverantwortlich risikohafte Anlagen gehandelt habe (vgl. Ziff. 4). Letztlich sei bezüglich der Vermögensabnahme von Fr. 40'000.-- anzumerken, dass nach der Praxis des Bundesgerichts auch selbstverschuldete Bedürftigkeit einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag (vgl. Ziff. 5). 2.5 Strittig und zu beurteilen ist demnach nachfolgend, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der EL ab 1. Dezember 2019 zu Recht beim Vermögen ein Darlehen in der Höhe von Fr. 140'262.-- und beim Vermögensverzicht Fr. 40'000.-- infolge der Vermögensabnahme in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 angerechnet hat. Ansonsten wird die Rechtmässigkeit der Ermittlung des EL-Anspruches nicht in Frage gestellt. 3.1 Vorab ist klar zu stellen, dass eine Darlehensvergabe grundsätzlich - anders als ein Vermögensverzicht - nicht zu einer Vermögensverminderung führt; vielmehr wird das Vermögen bloss umgeschichtet (vgl. vorstehend Erw. 1.5). 3.2 Als unbestritten gilt, dass die Beschwerdeführerin und ihr am 23. April 2017 verstorbener Ehemann der C.________ zwei Darlehen von insgesamt Fr. 150'000.-- (Vertrags-Nr. CTL-1005 [Fr. 100'000.--] und Vertrags-Nr. VOW-1046 [Fr. 50'000.--]) gewährt haben (vgl. Vi-act. 27; Vi-act. 11-4ff./32; 32-3/3; 34-1/12; 34-7/12); die vereinbarten Zinsen wurden zu Beginn denn auch unbestrittenermassen regelmässig entrichtet (vgl. Vi-act. 26 und Vi-act. 24-2/2). Ebenfalls als unbestritten hat zu gelten, dass die C.________ alsdann mangels Liquidität ihrer Pflicht zur Zahlung der Darlehensforderung bzw. der vereinbarten Zinsen nicht mehr nachkommen konnte, sodass das Ehepaar F.________ mit der D.________ über die Forderung in der Höhe von Fr. 150'000.-- (zzgl. Zins seit 31.3.2013) eine Schuldübernahme (neu: Vertrags-Nr. R-CTL-1005 und R-VOW- 1046 [unterzeichnet am 17.11.2014 bzw. 5.2.2015]) vereinbart und damit gleichzeitig einer Stundung des Darlehens bis 31. März 2021 zugestimmt hatte (vgl.

11 vorstehend Erw. 2.1; Vi-act. 34). Ob indes die Unterschrift der Ehegatten auf der Vereinbarung über den Betrag von Fr. 50'000.-- (Vertrags Nr. R-VOW-1046) fehlt oder nicht, erweist sich vorliegend als unbeachtlich, zumal die Schuldübernahmevereinbarungen unbestritten sind. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten vorinstanzlichen Einwände, wonach die Beschwerdeführerin keine rechtlichen Schritte gegen die C.________ zur Realisierung der Forderung vor der Stundung vorgenommen habe, erweisen sich insoweit ebenfalls als unbeachtlich, als die Eheleute F.________ mit Schuldübernahmevereinbarung vom 17. November 2014 bzw. 5. Februar 2015 offenbar auch weiterhin - und zwar unabhängig von der Illiquidität der C.________ - von der Einbringlichkeit der Darlehensforderung - wenn auch neu gegenüber der D.________ - ausgingen; zu beachten ist dabei, dass sie keinen Teilverzicht erklärt haben (vgl. Vi-act. 34-4/12 und 34-10/12). Dies kann nichts anderes heissen, als sie auch weiterhin, d.h. auch nach der unbestritten gebliebenen Illiquidität der C.________, von der Einbringlichkeit der Darlehen ausgingen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie das Darlehen gegenüber der D.________ in den Jahren 2015 bis 2017 steuerlich deklariert haben (vgl. Viact. 11-3/32ff. [Steuerveranlagungen 2015-2017]). Unter diesen Umständen braucht die initiale Einbringlichkeit des Darlehens gegenüber der C.________ somit auch nicht weiter beurteilt zu werden. Für das Verwaltungsgericht besteht zudem auch kein Anlass, die Einbringlichkeit des Darlehens im Umfang von Fr. 150'000.-- (zzgl. Zins) bei Unterzeichnung der Schuldübernahmevereinbarung vom 17. November 2014 zu hinterfragen, zumal sich diese EL-rechtlich nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin auswirkt, da ein (wieder einbringliches) Darlehen als Vermögensposition anzurechnen ist und anders als ein Vermögensverzichtsbetrag nicht jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert wird. 3.3 Mit der Schuldübernahmeerklärung vom 17. November 2014 bzw. 5. Februar 2015 stimmte das Ehepaar F.________ gleichzeitig einer Stundung des Darlehens bis 31. März 2021 zu (vgl. hierzu vorstehend Erw. 2.1 und 3.2; Vi-act. 34). Von Bedeutung ist dabei einzig und allein, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der D.________ auch weiterhin eine reale Forderung von über Fr. 150'000.-- (zzgl. Zins) hat, auch wenn die Forderung bis auf weiteres - mithin bis 31. März 2021 - noch gestundet bleibt. Denn auch eine gestundete Forderung weist einen wirtschaftlichen Wert auf. Sie kann deshalb zumindest "indirekt" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG verzehrt werden (z.B. durch eine entgeltliche Zession). Es handelt sich deshalb bis zum 31. März 2021 grundsätzlich auch weiterhin um ein reales und mithin anrechenbares Vermögen (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, Ralph Jöhl und Pa-

12 tricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1789 Fn. 755). Denn Stundung bedeutet grundsätzlich lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit der Forderung (vgl. hierzu BGE 41 III 154). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Rückzahlung derzeit bis zum Ablauf der Stundung vom 31. März 2020 bzw. darüber hinaus als ungewiss erscheinen mag, die Uneinbringlichkeit des Darlehens zum heutigen Zeitpunkt damit noch nicht - auch nicht mit Schreiben der D.________ vom 3. März 2020 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Deshalb ist es grundsätzlich nicht möglich, den Darlehensbetrag von Fr. 150'000.-- (zzgl. Zinsen) bereits vor dem 31. März 2021 in Anwendung von Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu reduzieren. Die Vorinstanz durfte daher entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht grundsätzlich weiterhin von einem anrechenbaren Darlehensvermögen von Fr. 150'000.-- (zzgl. Zins) ausgehen. Diesbezüglich ist die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jedoch bereits vor Ablauf der Stundung per 31. März 2021 insoweit entgegengekommen, als sie gestützt auf die Datenblätter bzw. gestützt auf die Einschätzung der D.________ vom 22. März 2019 (Stand per 31.12.2018) infolge Überschuldung des Unternehmens von einer durchschnittlichen Werthaltigkeit der Darlehen (inkl. Zins) von nurmehr 70% (total Fr. 105'000.--) anstelle von 100% der initialen Darlehensforderungen von total Fr. 150'000.-- (vgl. Vi-act. 17-2/3 und Vi-act. 38-13/36ff. [Vertrag Nr. R-CTL-1005]; Vi-act. 17-3/3 und Vi-act. 38-12/36ff. [Vertrag Nr. R-VOW- 1046]) ausging und insoweit das Darlehen bereits ab dem 1. Dezember 2019 zu nurmehr 70% (Fr. 105'000.-- zzgl. Zins) als Vermögen anrechnete (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid vom 10.6.2020 Erw. 8 und Erw. 20). Wie es nach Ablauf der Stundung per 31. März 2021 um die Einbringlichkeit des Darlehens in dieser Höhe (70%) bestellt ist, kann letztlich erst zu gegebener Zeit neu beurteilt werden. In masslicher Hinsicht bleibt die Anrechnung der Darlehensforderung von total Fr. 140'262.-- (inkl. Zins) denn auch zu Recht unbestritten (vgl. Vi-act. 17-2/3f.). 3.4 Mithin ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht beim Vermögen ein Darlehen in der Höhe von Fr. 140'262.-- berücksichtigte. 4.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie eine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann, rechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an. Um die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die Beschwerdeführerin den Be-

13 weis der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (vgl. hierzu Erw. 1.7f.). 4.2 Aus der Berechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV, die sich im Anhang zur Verfügung vom 27. Februar 2020 befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2019 ein "Vermögensverzicht " in der Höhe von Fr. 129'000.-- und per 1. Januar 2020 ein solcher von Fr. 119'000.-- angerechnet worden ist (vgl. ferner Lit. B sowie Erw. 13ff. des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10.6.2020 [Vi-act. 42]). Dabei ist die Vorinstanz gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen (vgl. Vi-act. 22-3/3 i.V.m. Vi-act. 11 und VI-act. 28) von folgender Vermögenssituation ausgegangen: per 31.12.2005: Fr. 116'375.-per 31.12.2006: Fr. 181'325.-per 31.12.2007: Fr. 228'332.-per 31.12.2008: Fr. 203'347.-per 31.12.2009: Fr. 267'281.-per 31.12.2010: Fr. 319'288.-per 31.12.2011: Fr. 302'187.-per 31.12.2012: Fr. 296'859.-per 31.12.2013: Fr. 252'191.-per 31.12.2014: Fr. 199'486.-per 31.12.2015: Fr. 191'733.-per 31.12.2016: Fr. 188'997.-per 31.12.2017: Fr. 181'436.-per 31.12.2018: Fr. 18'566.-- Gestützt darauf ging die Vorinstanz für die Jahre 2007, 2008, 2014 und 2018 von folgender Vermögensabnahme aus (unter Abzug eines bis 31.12.2014 jährlich erhöhten Lebensbedarfs von Fr. 30'000.-- sowie eines jährlichen Vermögensverzehrs von Fr. 20'000.-- für 2014 und 2018, vgl. angefochtener Einsprachentscheid vom 10.6.2020 Erw. 13ff. i.V.m. Vi-act. 28): 2007 Vermögen per 31.12.2006: Fr. 181'325.— + Kapitalauszahlung 23.08.2007 Fr. 235'089.05 + Auszahlung J.________ Lebensvers. 23.11.2007 Fr. 56'598.20 + Dividenden Fr. 2'607.55 ./. Schenkung G.________ 30.08.2007 Fr. 200'000.— ./. Autokauf gem Veranlagung Fr. 5'200.— ./. erhöhter Lebensbedarf Fr. 30'000.— + Vermögensersparnis (s. oben) Fr. 10'000.— = eigentliches Vermögen per 31.12.2007 Fr. 250'419.80 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2007 Fr. 228'332.— = ungeklärte Vermögensabnahme 2007 Fr. 22'087.80

14 2008 Vermögen per 31.12.2007: Fr. 228'332.— + Dividende Fr. 3'406.25 ./. erhöhter Lebensbedarf Fr. 30'000.— + Vermögensersparnis (s. oben) Fr. 10'000.— = eigentliches Vermögen per 31.12.2008 Fr. 211'738.25 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2008 Fr. 203'347.— = ungeklärte Vermögensabnahme 2008 Fr. 8'391.25 2014 Vermögen per 31.12.2013: Fr. 252'191.— ./. erhöhter Lebensbedarf Fr. 30'000.— ./. Vermögensverzehr (s. oben) Fr. 20'000.— = eigentliches Vermögen per 31.12.2014 Fr. 202'191.— ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2014 Fr. 199'486.— = ungeklärte Vermögensabnahme 2014 Fr. 2'705.— 2018 Vermögen per 31.12.2017: Fr. 181'436.— ./. nicht mehr angerechnetes Darlehen Fr. 150'000.— ./. Vermögensverzehr (s. oben) Fr. 20'000.— = eigentliches Vermögen per 31.12.2018 Fr. 11'436.— ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2018 Fr. 18'566.— = ungeklärte Vermögensabnahme 2018 Fr. 7'130.— Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz für die Jahre 2007, 2008, 2014 und 2018 den folgenden Vermögensverzicht (vgl. Vi-act. 28-5/5): 2007 ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 22'000.-- 2007 Schenkung Fr. 200'000.-- 2008 ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 8'000.-- 2014 ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 2'000.-- 2018 ungeklärte Vermögensabnahme Fr. 8'000.— 2007: Fr. 222'000.-- 2008: Fr. 230'000.-- (Fr. 222'000.-- + Fr. 8'000.--) 2009: Fr. 220'000.-- … 2014: Fr. 172'000.-- (Fr. 180'000.-- + Fr. 2'000.-- ./. Fr. 10'000.--) … 2018: Fr. 139'000.-- (Fr. 142'000.-- + Fr. 7'000.-- ./. Fr. 10'000.--) 2019: Fr. 129'000.-- Zins 0.04% Fr. 51.-- 2020: Fr. 119'000.-- Zins 0.04% Fr. 47.-- Mithin errechnete die Vorinstanz per 1. Dezember 2019 einen anzurechnenden Vermögensverzicht von Fr. 129'000.-- sowie per 1. Januar 2020 einen solchen von Fr. 119'000.-- und zwar unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um Fr. 10'000.-- (vgl. Vi-act. 28).

15 4.3 Die Richtigkeit dieser Berechnung der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht substantiiert in Frage. Die in den Berechnungen aufgeführten Ausgaben, entsprechen unbestrittenermassen den gemäss Gesetz zu berücksichtigenden Auslagen und Ansätzen und einnahmeseitig den von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichten Unterlagen. Ebenfalls haben aufgrund der Angaben in den Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2005 bis 2018 die Vermögenswerte der entsprechenden Jahre als erstellt zu gelten, auf welche sich die Vorinstanz vorliegend denn auch zu Recht beruft (vgl. Steuerveranlagungsverfügungen; vgl. Vi-act. 22-3/3 i.V.m. Vi-act. 11 und VI-act. 28). Es ist diesbezüglich denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bzw. das Ehepaar F.________ - zusätzlich zur Schenkung von Fr. 200'000.-- im Jahre 2007 - in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 eine Vermögensabnahme von insgesamt Fr. 40'000.-- zu verzeichnen hatte. Mithin war die Vorinstanz denn auch gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und von der Beschwerdeführerin entsprechende Auskünfte zu verlangen. 4.4 Die Beschwerdeführerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, sie habe sich in den fraglichen Jahren zusammen mit ihrem Ehemann ihr heutiges Fahrzeug sowie eine Wohnungseinrichtung (Wohnzimmer; Schlafzimmer) angeschafft, für welche sie jedoch keine Quittungen mehr habe; weitere Vermögenswerte, die nicht ausgewiesen seien, seien keine vorhanden. Komme hinzu, dass sie immer einen grösseren Betrag an Bargeld abgehoben und zu Hause aufbewahrt hätten; damit hätten sie ihren Lebensunterhalt mit allen laufenden Kosten bezahlt; die Rechnungen hätten sie jeweils bei der Post mit Bargeld bezahlt; weitere Quittungen oder Bankbelege habe sie nicht. Mit diesen Ausführungen versucht die Beschwerdeführerin einen Teil der strittigen Vermögensdifferenz zu erklären und reichte hierzu lediglich Bankunterlagen - u.a. Bankauszüge der H.________ für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014 sowie diejenigen der I.________ für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2014 nach (vgl. Vi-act. 24-2/2). Diese zeigen bezüglich der geltend gemachten Ausgaben für die Jahre 2007, 2008 und 2014 auf, dass in den Jahren 2007 bis 2014 u.a. jeweils grössere Barbezüge von jährlich gesamthaft zwischen Fr. 39'100.-und Fr. 71'000.-- getätigt wurden (vgl. Vi-act. 28-1/5 i.V.m. Vi-act. 26); weitergehendere, hierzu konkretisierende Unterlagen und Belege, insbesondere bezüglich der behaupteten Anschaffungen einer neuen Wohnungseinrichtung sowie des Fahrzeugkaufs, brachte die Beschwerdeführer indes nicht bei. Soweit die Beschwerdeführer dabei einzig und allein Kontoauszüge der Jahre 2005 bis 2014 eingereicht hat, so hätte sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden, pauschal geltend gemachten und nicht weiter konkretisierten Ausgaben,

16 welche über die in den gesetzlichen Pauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, weiter konkretisieren müssen (vgl. vorstehend Erw. 1.7f). Der dabei lediglich pauschal vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, dass nach der Praxis des Bundesgerichts selbst verschuldete Bedürftigkeit gleichwohl einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermöchte (vgl. Replik vom 11.8.2020 Ziff. 5), erweist sich als unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass der Leistungsansprecher gemäss geltender gesetzlicher Ordnung das eigene Vermögen zur Luxus-Finanzierung verwendet werden bzw. über seine Verhältnisse leben darf, ohne dass dies als Vermögensverzicht angesehen wird (vgl. Urteil BGer 9C_688/2019 vom 30.6.2020 Erw. 2.6.2); indes gilt dies nur insoweit, als die Auslagen belegt werden (können). Denn auch ein allfälliger verschwenderischer Vermögensverzehr erweist sich als anspruchsbegründende Tatsache, für welche die Beschwerdeführerin die Beweislast und mithin denn auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. vorstehend Erw. 1.7f.). Einen entsprechenden Verbrauch bzw. weitergehende, konkrete Ausgaben wurden weder geltend gemacht noch konnte die Beschwerdeführerin diese belegen. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin dabei geltend macht, es sei nach all den Jahren realitätsfremd sich noch an die getätigten Ausgaben zu erinnern und entsprechende Belege nachzureichen (vgl. Beschwerde vom 13.7.2020 Ziff. 3.1), so ist dagegen einzuwenden, dass es auch nicht Aufgabe der Verwaltung (und des Gerichts) ist, nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen, und dass in solchen Fällen den Gesuchsteller, mithin die Beschwerdeführerin, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, da sie die anspruchsbegründenden Tatsachen besser kennt; dies bedeutet denn auch insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu belegen hat, für welche Auslagen ihr ein adäquate Gegenleistung zu Teil wurde bzw. für welche sie eine rechtliche Verpflichtung traf. Dabei gilt es anzumerken, dass von der Vorinstanz ohnehin bereits Zahlungen (Fahrzeugkauf) angerechnet wurden, die auf blossen - und weiter nicht belegten - Vorbringen der Beschwerdeführerin basierten (vgl. vorstehend Erw. 4.2; Vi-act. 25-3/3; 42- 2 ff./13), was denn auch zu ihrem Vorteil gereicht. Kommt schliesslich hinzu, dass die Vorinstanz mit der Berücksichtigung eines zusätzlich erhöhten Lebensbedarfs von Fr. 30'000.-- pro Jahr die Beschwerdeführerin auch insoweit bereits von der Beweisführung der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe befreit hat. Der in diesem Sinne von der Vorinstanz angerechnete pauschale Vermögensverzehr sowie erhöhte Lebensbedarf wirken sich ebenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vermögensabnahme liege mehr als zehn Jahre zurück und betreffe einen Zeitraum, in wel-

17 chem der Ehemann noch gelebt habe, so erweist sich ihr Einwand als unbegründet. Denn für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts erweist es sich als unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt; dem Aspekt des Zeitablaufs wird schliesslich durch die jährliche Reduktion von Fr. 10'000.-- genügend Rechnung getragen (vgl. vorstehend Erw. 1.6). 4.7 Mithin ergibt sich, dass die Vorinstanz die in den Jahren 2007, 2008, 2014 und 2018 ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 40'000.-- zu Recht als anrechenbares Verzichtsvermögen erkannte. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der EL ab 1. Dezember 2019 zu Recht beim Vermögen ein Darlehen in der Höhe von Fr. 140’262.-- und beim Vermögensverzicht weitere Fr. 40'000.-- aufgerechnet hat. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerde vom 13.7.2020 Antrag Ziff. 4). 6.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Insoweit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. 6.2.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 6.2.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP; SRSZ 234.110]) Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit voraus. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird sodann unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Vertretung sachlich geboten bzw. notwendig ist, gewährt (vgl. BGE 124 I 2, BGE 122 I 271 Erw. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 104-108). 6.2.3 Als bedürftig gilt, wer die zu gewärtigenden Anwaltskosten nicht zu bestreiten vermag. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1 m.H.a. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 23 i.V.m. Art. 61 Rz. 105 m.H.). Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres ein-

18 forderbaren Einkünfte. Bei den Ausgaben wird der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um 20% erhöht. Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1). Bezieht die Partei Ergänzungsleistungen, wird mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer massgebenden Bedürftigkeit auszugehen sein (vgl. Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 61 Rz. 106). Aus den Beilagen ergibt sich, dass die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin ihre monatlichen AHV-Einnahmen von lediglich Fr. 2'237.-- stark überschreiten (vgl. Kontoauszüge der H.________ sowie der I.________ für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 20.7.2020; Bf-act. 3 und 4). Das Vermögen hat per 8. Januar 2018 von rund Fr. 30'000.-- durch den monatlichen Ausgabenüberschuss stetig abgenommen, sodass per 7. Juli 2020 nurmehr ein Vermögen von Fr. 4'000.-- vorliegt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Unterstützung erhält (vgl. Bf-act. 2). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend zu bejahen. 6.2.4 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3; vgl. VGE 74/05 vom 9.11.2005 Erw. 4.2 und VGE 862/06 vom 28.6.2006 Erw. 4). Im vorliegenden Fall sind verschiedene Positionen der EL-Berechnung umstritten, welche insbesondere im Bereich des Darlehens sowie des Vermögensverzichts auf vorinstanzlichen Annahmen beruhen. Das Verfahren ist daher nicht als aussichtslos zu qualifizieren. 6.2.5 Das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung ist angesichts der Tragweite des Rechtsmittelentscheides für die Beschwerdeführerin und der sich im Verfahren stellenden Fragen zu bejahen. 6.2.6 Damit sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist damit in der Person von Rechtsanwalt lic.iur.

19 B.________, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2.7 Das Honorar für den Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. 4. Die Beschwerdeführerin hat das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 1'200.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

21 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. November 2020

II 2020 69 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.11.2020 II 2020 69 — Swissrulings