Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 56 Entscheid vom 30. Juni 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz für Selbständige)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1962) führt als Einzelunternehmerin das Restaurant C.________. Aufgrund des vom Bund infolge der COVID-19-Pandemie verordneten Lockdowns (mit u.a. der Schliessung aller Restaurationsbetriebe) hat A.________ am 25. März 2020 bei der für sie zuständigen Ausgleichskasse GastroSocial einen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) geltend gemacht für einen Unterbruch der Erwerbstätigkeit wegen einer Quarantänemassnahme vom 17. März bis 19. April 2020 (handschriftlich korrigiert auf 11.5.; Bf-act. 1). B. Mit Abrechnung vom 9. April 2020 sprach die Ausgleichskasse GastroSocial A.________ bei einem Tagessatz von Fr. 1.60 eine Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 22.70 zu (vgl. Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 festgesetzt wird). Hiergegen erhob A.________ am 17. April 2020 Einsprache, die mit Entscheid vom 21. April 2020 abgewiesen wurde (Bf-act. 2). C. Am 20. Mai 2020 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der AK GastroSocial vom 21.4.2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei der ihr zustehende Leistungsanspruch nach Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 130.31 [recte 830.31], zu gewähren. 3. Die Entschädigung sei nach Massgabe des Einkommens der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2018 festzulegen. 4. Eventuell sei die Sache zur Ermittlung des Anspruchs der Beschwerdeführerin und zur Ausrichtung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 informiert die Vorinstanz, die Berechnung im angefochtenen Entscheid sei in Anwendung des damaligen Kreisschreibens erfolgt. Gestützt auf das per 13. Mai 2020 in Kraft getretene revidierte Kreisschreiben könne für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf die letzte definitive Beitragsverfügung vom 7. April 2020 betreffend das Beitragsjahr 2018 mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 37'900.-- abge-
3 stellt werden. Dies ergebe ein Tageseinkommen von Fr. 105.27, die Entschädigung betrage 80% davon, resp. Fr. 84.80. Gestützt hierauf sei der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 eine neue Abrechnung zugestellt worden. Die Vorinstanz beantragt dann sinngemäss, das Beschwerdeverfahren aufgrund der neuen Abrechnung im Sinne eines Widerrufs des angefochtenen Entscheides lite pendente als gegenstandslos abzuschreiben und die Gerichts- und Parteikosten wettzuschlagen. E. Am 5. Juni 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und macht geltend, der Widerruf entspreche einem Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Bei korrekter Gesetzesanwendung hätte die Vorinstanz das Verfahren vermeiden können, weshalb der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss Leistungserfassung in der Höhe von Fr. 1'478.85 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten sei. Mit Spontaneingabe vom 9. Juni 2020 verweist die Vorinstanz auf die bereits im Januar 2019 ergangene Akonto-Beitragsrechnung 2019, die seitens Beschwerdeführerin unkorrigiert geblieben sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Ein Verfahren ist sodann abzuschreiben, wenn die Partei ihr Begehren zurückzieht, die Gegenpartei das Begehren anerkennt oder etwa die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft, ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist (§ 28 VRP). 2.1 Sowohl die Beschwerde an den Regierungsrat als auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ein devolutives Rechtsmittel, was bedeutet, dass nicht mehr die Behörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, zur Beurteilung zuständig ist, sondern die Beschwerdeinstanz (J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 145). Die Befugnis zur Streiterledigung geht auf die Rechtsmittelinstanz über. Mithin stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz überhaupt befugt war, eigenständig die Erwerbsausfallentschädigung neu festzusetzen, nachdem gegen die zuvor festgesetzte und mit Einspra-
4 cheentscheid bestätigte Entschädigung ein Rechtsmittel eingereicht wurde und die Prüfung deren Rechtmässigkeit der Rechtsmittelbehörde obliegt. 2.2 Als Ausnahme von der devolutiven Wirkung einer Beschwerde gilt die Wiedererwägung resp. der Widerruf lite pendente (bei hängigem Rechtsstreit). Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt keine entsprechende Regelung (vgl. zum Bundesrecht Art. 58 Abs. 1 VwVG), was eine Wiedererwägung / einen Widerruf lite pendente in der Praxis jedoch nicht ausschliesst (vgl. Hensler, a.a.O., S. 145; vgl. VGE III 2017 229 vom 17.10.2018; VGE III 2018 194 vom 12.2.2019; VGE II 2019 19 vom 20.5.2019). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts enthält sodann Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 eine explizite Regelung, wonach der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. 2.3 Die verfügende Behörde ist grundsätzlich nur so lange zur Wiedererwägung zuständig, bis die Frist zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme abgelaufen ist. Im mehrstufigen Instanzenzug wirkt die Relativierung des Devolutiveffekts auch im Verhältnis zwischen der verfügenden Behörde und der zweiten Rechtsmittelinstanz. Dies allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die erstverfügende Behörde vor der letzten Instanz hat vernehmen lassen bzw. bis zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 705 f.; Mächler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Art. 58 VwVG Rz. 2 und 16; Hensler, a.a.O., S. 145). Einer später erlassenen neuen Verfügung kommt lediglich der Charakter eines Antrags an den Richter zu (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 706; Mächler, a.a.O. Rz. 16). 3. Die Vorinstanz informiert das Gericht mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2020 (bzw. die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 9. April 2020) in Wiedererwägung gezogen und durch Erlass einer neuen Entschädigungsabrechnung am 25. Mai 2020 lite pendente widerrufen zu haben. Da dieser Widerruf noch vor Fristablauf zur Vernehmlassung erfolgt ist, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdeverfahren ist ohne Weiterungen infolge Widerruf des angefochtenen Entscheides gestützt auf § 28 lit. c VRP als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5 4. Die Vorinstanz beantragt die Verfahrensabschreibung unter Wettschlagung der Gerichts- und Parteikosten. Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber, es sei ihr zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'478.85 (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen. 4.1 Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde (§ 72 Abs. 4 VRP). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2.1 Bei Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist eine Parteientschädigung gemäss konstanter Praxis dann zuzusprechen, wenn die vorinstanzliche Behörde die angefochtene Verfügung widerruft und lite pendente so abändert, dass die abgeänderte Verfügung einem vollständigen Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleichzusetzen ist (EGV-SZ 1982 Nr. 4; VGE III 2018 39 vom 16.3.2018; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, S. 143 ff.; Plüss, in: Kommentar VRG § 17 Rz. 31). 4.2.2 Mit dem Gesuch vom 25. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Vorinstanz ermittelte in der Folge einen Tagessatz von Fr. 1.60 und einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 22.70. Sie berücksichtigte dabei in Anwendung von Ziffer 1065 des EDI BSV- Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitrags-Akontorechnung für das Jahr 2019, worin das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 700.-- festgesetzt war. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 2020 bestätigt. In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, das Taggeld bemesse sich gestützt auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung erzielt worden sei, und dies entspreche dem Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben würden. Am 7. April 2020 habe die Vorinstanz die Verfügung für den persönlichen Beitrag für das Jahr 2018 erlassen; dieser Verfügung liege ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 37'900.-- zugrunde. Dieses Einkommen sei auch für die Erwerbsausfallenschädigung nach COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebend.
6 Mit der neuen Abrechnung vom 25. Mai 2020 berechnet die Vorinstanz den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung der Beschwerdeführerin auf der Basis des AHV-pflichtigen Einkommens für das Beitragsjahr 2018, nämlich auf Fr. 37'900.--. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Antrag auf Wettschlagung der Parteikosten mit ihrer Anwendung des Kreisschreibens KS CE. Die angefochtene Abrechnung habe auf der bis am 12. Mai 2020 gültigen Fassung basiert. Als Durchführungsstelle sei sie an die Praxis gemäss Kreisschreiben gebunden. Nach Änderung der Praxis (mit dem revidierten KS CE Version 3 ab 13.5.2020) habe sie am 20. Mai 2020 auf ihrer Website öffentlich informiert, sie werde die Corona- Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende proaktiv angehen. Unter Berücksichtigung der sich teils täglich ändernden Bestimmungen und flexiblen Massnahmen, die vom Bund gesprochen würden, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nicht strittigen Leistungen im Sinne der geforderten Soforthilfe unbürokratisch ausbezahlt würden, seien die (Gerichts- und) Parteikosten wettzuschlagen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Vorinstanz hätte das ganze Beschwerdeverfahren vermeiden können, wenn sie die massgebliche Beitragsverfügung nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 erlassen hätte, nämlich aufgrund des veranlagten beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2018. 4.4.1 Das KS CE, auf welche die Vorinstanz abstellte, ist eine Verwaltungsweisung. Diese richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 S. 346, je mit Hinweisen; Urteil 9C 726/2018 vom 28.5.2019 E. 4.2.1).
7 4.4.2 Im Grundsatze - sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie - ist nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz in der Abwicklung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall an die KS CE des Bundesamtes für Sozialversicherungen hielt. Diese verwies in der im Zeitpunkt der Verfügung (9.4.2020) gültigen Fassung auf die aktuellste (provisorische oder definitive) Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (vgl. KS CE Version 1, gültig ab 17.3.2020 bis 16.4.2020). Die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21.4.2020) gültige Fassung KS CE war unverändert (vgl. KS CE Version 2, gültig ab 17.4.2020 bis 12.5.2020). Mit der KS CE Version 3, gültig ab 13. Mai 2020 wurde die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung geändert und gestützt auf diese erfolgte die Wiedererwägung / der Widerruf lite pendente. 4.5 Eine korrekte Anwendung von Art. 24 Abs. 2 AHVV hätte nach Darstellung der Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verhindert. Hierzu ist folgendes anzufügen: 4.5.1 Das Taggeld gemäss COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Demgemäss bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen (d.h. vor Erwerbsausfall erzielten) Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Bei Selbständigerwerbenden (wie der Beschwerdeführerin) ist dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV- Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11] vom 24.11.2004). Für die Bemessung der Beiträge nach AHVG massgebend ist bei Selbständigerwerbstätigen das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Hierzu sind grundsätzlich die Steuerdaten heranzuziehen (Art. 23 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen sodann periodisch Akontobeiträge zu leisten. Hierzu normiert Art. 24 Abs. 2 AHVV (auf welchen die Beschwerdeführerin verweist), dass die Ausgleichskassen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres bestimmen. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.
8 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, für die Jahre 2020 oder 2019 hätten rechtskräftige Steuerdaten vorgelegen, anhand welcher die AHV-Beiträge hätten festgelegt werden können. Sie macht zu Recht auch nicht geltend, die AHV-Beiträge 2020 oder 2019 seien bereits verfügt worden. Sie hält vielmehr dafür, im Zeitpunkt der Entschädigungsfestlegung (9.4.2020) habe die Beitragsverfügung 2018 mit einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 37'900.-- vorgelegen und diese Werte hätten auch für die Entschädigungsfestlegung herangezogen werden müssen. Indes ist das Vorgehen der Vorinstanz, nicht auf eine ggfs. mehrere Jahre zurückliegende definitive AHV-Beitragsverfügung abzustellen, sondern die CO- VID-19-Erwerbsausfallentschädigung anhand eines zeitnahen aproximativen Einkommens gemäss AHV-Akontorechnung festzulegen, nicht zu beanstanden (vgl. so ausdrücklich für die Mutterschaftsentschädigung BGE 133 V 431; VGE II 2016 55 vom 14.7.2016). Dies insbesondere auch aufgrund folgender Punkte. Gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVV soll für die Festsetzung der Akontobeiträge vom Einkommen ausgegangen werden, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag. Bei der Festsetzung der Akontobeiträge 2019 wie auch 2020 lag die Beitragsverfügung 2018, auf welche die Beschwerdeführerin abstützen will, noch gar nicht vor. Sodann können die Versicherten von Gesetzes wegen auf die Festlegung der Akontobeiträge massgeblichen Einfluss nehmen. Da sie den Geschäftsgang kennen, können sie ihr approximatives Einkommen besser einschätzen als die zuständige Ausgleichskasse. Daher können sie gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVV ein zu berücksichtigendes Einkommen geltend machen, wenn sie glaubhaft machen, das von der Ausgleichskasse berücksichtigte Einkommen entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (vgl. auch Akontorechnungen, wo auf die Möglichkeit der Selbstdeklaration sowie die Meldepflicht hingewiesen wird; Bf-act. 4, 6). Vorliegend muss konstatiert werden, dass die Vorinstanz sowohl im Januar 2019 für die Akontobeiträge 2019 als auch im Januar 2020 für die Akontobeiträge 2020 von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 700.-- ausging, ohne dass die Beschwerdeführerin korrigierend eingeschritten wäre. Sie hat in beiden Fällen nicht geltend gemacht, dieses Einkommen entspreche offensichtlich nicht ihrem voraussichtlichen. Hätte sie dies getan, was gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, und hätte sie für die Akontobeiträge ein voraussichtliches Einkommen gemäss Geschäftszahlen 2018 geltend gemacht, dann wäre auch die Erwerbsausfallentschädigung entsprechend höher ausgefallen. Zudem sieht Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV ausdrücklich vor, dass dann, wenn für das Jahr des Erwerbsausfalls später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird, eine Neu-
9 berechnung der Entschädigung verlangt werden kann. Mithin ist die Erwerbsausfallentschädigung, die anhand eines anrechenbaren Einkommens für Akontobeiträge ermittelt wurde, nicht definitiv. Auch dies rechtfertigt die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Erwerbsausfallentschädigung anhand eines - auch von der Beschwerdeführerin nicht korrigierten - approximativen Einkommens im Zeitpunkt des Erwerbsausfalls festzulegen und gegebenenfalls später zu korrigieren (vgl. auch BGE 133 V 431). Auf jeden Fall kann daher im Rahmen der vorliegenden - summarischen - Prüfung nicht gesagt werden, die Vorgehensweise der Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar. 4.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte das Beschwerdeverfahren verhindern können, so gilt es folgendes anzumerken. Wie eben aufgezeigt, hätte es die Beschwerdeführerin selber mindestens so in der Hand gehabt, durch Glaubhaftmachen eines offensichtlich höheren beitragspflichtigen Einkommens als Fr. 700.-- in den Jahren 2019 und 2020 ein höheres beitragspflichtiges Einkommen und eine höhere Akontobeitragsrechnung zu erwirken und damit einhergehend bereits im ersten Anlauf eine höhere Erwerbsausfallentschädigung. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen exakt die damals gültigen KS CE umgesetzt hat. Die neue, angepasste Version 3 war ab 13. Mai 2020 gültig. Erst diese hielt fest, dass dann, wenn die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen basierte, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, sei auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen (vgl. KS CE 1065.1, Version 3, gültig ab 13.5.2020). Entsprechend zog die Vorinstanz ihre Verfügung am 25. Mai 2020 in Wiedererwägung. Damit aber steht auch fest, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen bereits am 13. Mai 2020 ein neues Kreisschreiben in Kraft setzte und publizierte. Dieses stand auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Verfügung. Seine Leistungserfassung weist den ersten Eintrag am 6. Mai 2020 auf; die Hauptarbeit begann erst nach dem 13. Mai 2020. Es wäre von ihm im Rahmen der Abklärungen zur Beschwerde daher zu erwarten gewesen, dass er von diesem neuen, seit 13. Mai 2020 publizierten KS CE Version 3 noch vor Beschwerdeeinreichung Kenntnis nimmt. Diesfalls wäre es angezeigt gewesen, anstelle der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz um eine Neufestsetzung der Erwerbsausfallentschädigung anhand der Beitragsverfügung 2018 zu ersuchen, wie dies das KS CE Version 3 ausdrücklich vorsieht. Wäre der Rechtsvertreter so vorgegangen, hätte er das Beschwerdeverfahren vermeiden können.
10 4.5.4 Nachdem somit die Vorinstanz die Akontobeiträge 2019 (sowie 2020) auf der Basis des von der Beschwerdeführerin nicht korrigierten approximativen / beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 700.-- erheben durfte und dies die jüngste Beitragsfestsetzung war, war die angefochtene Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigung nicht offenkundig fehlerhaft (kommt hinzu, dass später eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann; vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV). Zudem hätte es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand gehabt, sowohl 2019 als auch 2020 für die Festsetzung der Akontobeiträge eine Anpassung des approximativen Einkommens zu fordern mit dem Hinweis, ihr Einkommen sei offensichtlich höher als Fr. 700.-- (nämlich z.B. vergleichbar mit dem Geschäftsergebnis 2018), was sie indes unterlassen hatte. Und schliesslich wurde noch vor Beschwerdeerhebung eine neue Version des KS CE publiziert, wonach genau in Fällen wie dem Vorliegenden ein Heranziehen der Beitragsverfügung 2018 beantragt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht getan, sondern anstelle Beschwerde erhoben, was vermeidbar gewesen wäre. Damit aber rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Widerruf als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Juli 2020