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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 45

21 octobre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,017 mots·~20 min·7

Résumé

Kausalabgaben (Anschlussgebühren; Berechnung Kubatur) | Kausalabgaben

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 45 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (Anschlussgebühren; Berechnung Kubatur)

2 Sachverhalt: A. Die Gemeinde Lachen erteilte A.________ mit Beschluss des Gemeinderates vom 30. März 2020 die Bewilligung für die Verglasung der gedeckten Sitzplätze des Doppeleinfamilienhauses am X.________weg yyy und zzz, 8853 Lachen (Viact. Beilage 1). Die von der Bauherrschaft zu entrichtenden Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser und Strom, welche bei Baubeginn fällig sind, wurden in den beiliegenden Berechnungen aufgeführt. Der Gemeinderat wendete dabei folgende Reglemente und Tarife an (Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1): - Kanalisationsanschlussgebühren gemäss Art. 25 ff. des Abwasserreglements vom 23. November 2017 (gültig ab 1. Januar 2019); - Wasseranschlussgebühren gemäss Art. 7 ff. des Reglements der EW Lachen AG, über die Abgabe von Wasser vom 16. Mai 1997 und Anschlussgebührenpreis für das Trinkwasserversorgungsnetz 2019 (gültig ab 1. Januar 2019); - Allgemeine Geschäftsbedingungen der EW Lachen AG, Neuheimstrasse 44, 8853 Lachen, über die Netznutzung und Energielieferung der Elektrizität vom 31. Oktober 2008 sowie Anschlussgebührenpreis für das Elektrizitätsversorgungsnetz 2019 (gültig ab 1. Januar 2019). B. Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 14. April 2020 (Eingang per Post und per E-Mail: 15.4.2020) wendete sich A.________ an den Gemeinderat Lachen und machte geltend, dass seines Erachtens die Kubatur der neu bewilligten Bauteile nicht richtig berechnet worden sei. Ausserdem sei er der Meinung, dass mit der erteilten Baubewilligung des Doppeleinfamilienhauses die Kubatur der gedeckten Sitzplätze bereits teilweise oder ganz in die Kubatur-Berechnung der damaligen Anschlussgebühren integriert worden sei. Infolge Fehlens der diesbezüglichen Unterlagen könne er dies selber nicht nachprüfen und bitte um Zusendung der damaligen Berechnungsgrundlagen (Bf-act. 3 = Vi-act. Beilage 2). Mit E-Mail vom 15. April 2020 bestätigte die Gemeindeschreiberin den Eingang der Eingabe und machte darauf aufmerksam, dass die Anschlussgebühren Teil des Beschlusses seien und im Grundsatz eine Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden müsse – der Gemeinderat nicht Empfänger für diesbezügliche Einsprachen sei. Entgegenkommenderweise würden die Kubaturen nochmals nachgerechnet und innert Kürze eine Rückmeldung gegeben, so dass – falls sich die Berechnung aus Sicht des Gemeinderates als korrekt erweise – fristgerecht noch eine Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden könnte. Ebenfalls werde man ihm die Berechnungsgrundlagen des Baugesuchs aus dem Jahr 2006 zukommen lassen (Bf-act. 4 = Vi-act. Beilage 3). C. Mit Eingabe vom 20. April 2020 gelangte A.________ an den Regierungsrat und bat diesen, die Gemeinde Lachen zur Stellungnahme und Richtigstellung der

3 Gebührenrechnung aufzufordern, nachdem bis zum heutigen Datum keine weitere Stellungnahme der Gemeinde Lachen in der Sache erfolgt sei. Dabei wiederholte er sein Vorbringen, dass seines Erachtens die Kubatur der neu bewilligten Bauteile nicht richtig berechnet worden sei. Zusätzlich habe er nach Konsultation der Bewilligungsunterlagen des Baugesuchs Doppeleinfamilienhaus festgestellt, dass bei der Berechnung der Anschlussgebühren die Kubaturen der gedeckten Sitzplätze bereits schon in die Berechnung einbezogen und bezahlt worden seien. D. Mit Verfügung vom 21. April 2020 überweist der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht. E. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 6. Mai 2020 beantragt der Gemeinderat Lachen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers die Kubatur nochmals neu berechnet und dabei festgestellt worden sei, dass bei der Berechnung ein Tippfehler unterlaufen und anstelle der Länge von 14.40 m eine Länge von 17.40 m berechnet worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer versprochen worden sei, die Gebühren zu rektifizieren und ihm einen neuen (wiederum beschwerdefähigen) Beschluss zuzustellen. Gleichzeitig seien dem Beschwerdeführer die Berechnungsgrundlagen der im Jahr 2006 erteilten Baubewilligung zugestellt worden (Vi-act. Beilage 5). F. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2020 den Antrag, dass die Beschwerde gutzuheissen oder zumindest noch teilweise gutzuheissen sei. Dabei informiert der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, dass die Gemeinde Lachen ihm in der Zwischenzeit bereits eine neue anfechtbare Verfügung vom 12. Mai 2020 ausgestellt habe. G. Um Klarheit zu schaffen, legte der verfahrensleitende Richter mit Fristansetzung für eine Stellungnahme des Gemeinderats zum Verfahren und zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 fest, dass die Vernehmlassung des Gemeinderates vom 6. Mai 2020 und der Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2020 im vorliegenden Verfahren in dem Sinne entgegengenommen würden, als der Gemeinderat beantrage, die Beschwerde vom 20. April 2020 insoweit gutzuheissen, als die Anschlussgebühr neu auf Fr. 3'630.25 festzusetzen und im Übrigen abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 werde in dem Sinne entgegengenommen, als er die vom Gemeinderat beantragte Korrektur zustimmend zur Kenntnis

4 nehme und er an seiner Beschwerde vom 20. April 2020 festhalte, soweit bei der Festsetzung der Anschlussgebühr keine Anrechnung einer bereits bezahlten Kubatur aus dem Jahre 2006 erfolgt sei. H. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 erklärt der Gemeinderat Lachen, dass er die vom verfahrensleitenden Richter formulierten Festlegungen soweit nachvollziehen und akzeptieren könne, und ersucht entsprechend um antragsgemässen Entscheid. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der Baubewilligung für die Verglasung der gedeckten Sitzplätze der Liegenschaft KTN xxx hat der Gemeinderat Lachen u.a. die Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser und Strom festgelegt. Er hat hierzu die Kubatur des Neubaus/Umbaus/Anbaus berechnet (130.5 m3) und mit den Tarifen multipliziert. 1.1. Wie der Gemeinderat Lachen eingeräumt hat, hat die Überprüfung der SIA- Kubik-Berechnung ergeben, dass bei der Angabe der Länge klar ein Tippfehler (7 statt 4) vorliegt. Anstelle der Länge von 14.40 m wurde eine Länge von 17.40 m berechnet. Somit sei eine rektifizierte Anschlussgebühren-Berechnung zu erstellen. Insoweit ist die Beschwerde vom 20. April 2020 anerkanntermassen gutzuheissen. Streitig geblieben ist die Anrechnung der "bereits bezahlten Kubatur des gedeckten Sitzplatzes aus dem Jahre 2006". Obwohl der Gemeinderat alle drei Anschlussgebühren identisch berechnet hat, namentlich für alle drei Anschlussgebühren auf die Gebäudekubatur des Neubaus/Umbaus/Anbaus abgestellt hat, und in den Rechtsschriften weder der Gemeinderat noch der Beschwerdeführer nach den einzelnen Anschlussgebühren differenziert, ist im Folgenden nach Kanalisations- , Wasser- und Stromanschlussgebühr zu unterscheiden. 2. Gemäss Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1 stützt sich die Kanalisations- Anschlussgebühr auf das Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Lachen (Abwasserreglement; nachfolgend AR) vom 23. November 2017, gültig ab 1. Januar 2019. 2.1 Der Gemeinderat Lachen ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühr im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sei (EGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.). Seit dem 1. Januar 2019 sei das neue Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement, AR) in Kraft. Gemäss Art. 25 Abs. 5 AR würden die Anschlussgebühren für die alte Nutzung nach geltendem Recht in

5 Abzug gebracht. Heute erfolge die Berechnung gemäss Art. 26 Abs. 1 AR nach SIA-Norm 416. Die SIA-Norm 416 kenne keine Kubik-Berechnungen für Terrassen, Balkone oder Sitzplätz, welche nicht verglast bzw. geschlossen seien. Somit könnten keine Abzüge geltend gemacht werden (2006 erfolgten die Berechnungen noch nach der alten SIA-Norm 116). Eine Durchmischung von SIA- Norm 116 und SIA- Norm 416 sei vorliegend nicht möglich und widerspreche dem Abwasserreglement. 2.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die "bereits bezahlte Kubatur des gedeckten Sitzplatzes aus dem Jahre 2006" bei der Berechnung in Abzug zu bringen sei. Der damaligen Baubewilligung vom 22. September 2006 sei zu entnehmen, dass die Kubatur für den gedeckten Sitzplatz bereits für die Berechnung einer Anschlussgebühr berücksichtigt und bezahlt worden sei. Folge dessen dürfe man davon ausgehen, dass bei einer Neuberechnung der Anschlussgebühren im Rahmen der Bewilligung der Verglasung vom 30. März 2020 der bereits bezahlte Betrag zu berücksichtigen sei. Denn die Kubatur selbst habe sich nicht verändert, die Verglasung befinde sich im Volumen des bereits vorhandenen und weiter bestehend bleibenden gedeckten Sitzplatzes. 3.1. Das Abwasserreglement der Gemeinde Lachen vom 24. Oktober 1997 lautete auszugsweise wie folgt: Art. 25 Gebührenpflicht Die Grundeigentümer haben an die Erstellung und den Unterhalt der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage eine Anschlussgebühr zu entrichten für: a) den Neuanschluss einer Baute oder Anlage sowie eines Objektes; b) die Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage; c) den Umbau oder die Nutzungsänderung einer Baute oder Anlage. Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Anschluss über eine private Leitung erfolgt. Art. 26 Berechnung Die Berechnung der Anschlussgebühr erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Nutzungszweck; b) Gebäudekubatur; c) Anzahl Bewohnerwerte (BW) von Bauten und Anlagen. Die Berechnung erfolgt nach folgenden Normen: Nutzungszweck: Planungs- und Baureglement Gebäudekubatur: SIA-Norm 116 Bewohnerwert: Vorschriften des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) Bei Anlagen, welche an die Kanalisation angeschlossen werden, jedoch weder Kubatur noch Bewohnerwerte aufweisen, werden durch den Gemeinderat oder durch eine von ihm bezeichnete Stelle die Anschlussgebühren anhand der anfallenden Abwassermenge eingeschätzt.

6 Art. 27 Besondere Berechnung Bei Ersatz- und Wiederaufbauten werden nur die erstellte Mehrkubatur und die Anzahl Mehrbewohnerwerte berechnet. Bei Erweiterungsbauten wird nur die erstellte Mehrkubatur und die Anzahl Mehrbewohnerwerte berechnet. Bei Nutzungsänderungen wird die Anschlussgebühr neu berechnet. Die Anschlussgebühren für die alte Nutzung werden nach geltendem Reglement dabei in Abzug gebracht. Rückvergütungen sowie Verrechnung und Abtretung sind ausgeschlossen. 3.2 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) der Gemeinde Lachen vom 23. November 2017 (gültig ab 1. Januar 2019) lautet auszugsweise wie folgt: Art. 25 Anschlussgebühren 1 Für die Grundstückentwässerung der bestehenden und neuen Gebäude und Anlagen haben die Grundeigentümer an die Erstellung der Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. Dies gilt für: a) den Neuanschluss einer Baute oder Anlage sowie eines Objektes; b) die Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage; c) den Umbau oder die Nutzungsänderung einer Baute oder Anlage. (…) 5 Bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Wiederaufbau sind die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Die Anschlussgebühren für die alte Nutzung werden dabei nach geltendem Reglement in Abzug gebracht. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Art. 26 Berechnung der Anschlussgebühren 1 Die Berechnung der Anschlussgebühr erfolgt nach dem umbauten Raum der Bauten und Anlagen. Die Berechnung erfolgt nach SIA-Norm 416. 2 Bei Anlagen, welche an die Abwasseranlagen angeschlossen werden, jedoch keine Kubatur aufweisen, werden durch den Gemeinderat oder durch eine von ihm bezeichnete Stelle die Anschlussgebühren anhand der anfallenden Abwassermenge eingeschätzt. 4.1. In denjenigen Fällen, in welchen der Gebäudeinhalt als massgebliches Kriterium für die Festsetzung der Anschlussgebühren der Grundeigentümer herangezogen wird, und bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Wiederaufbau eine Anpassung der Anschlussgebühren an die neuen Verhältnisse und Nachentrichtung des entsprechenden Mehrbetrages vorgesehen wird, ist es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, die Mehrkubatur als Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Anschlussgebühr heranzuziehen, unabhängig davon, wie die Anschlussgebühr für die vorbestehende Baute berechnet wurde (vgl. VGE 708/99 vom 17.12.1999 publiziert in EGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.; s.a. VGE II 2017 104 vom

7 26.6.2018 publiziert in EGV-SZ 2018 B 5.1 S. 112 ff. [Erw. 2.3] S. 114 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Das Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Lachen (Abwasserreglement) vom 23. November 2017 (gültig ab 1. Januar 2019) sieht vor, dass die Anschlussgebühren für die alte Nutzung nach geltendem Reglement in Abzug gebracht werden (Art. 25 Abs. 5 AR). Die Berechnung erfolgt nach SIA- Norm 416 (Art. 26 Abs. 1 AR). Ob mit einem Umbau eine gebührenpflichtige Mehrkubatur entsteht und wie gross diese ggfs. ist, berechnet sich somit durch eine Vergleichsrechnung der Kubatur des Altbaus nach SIA-Norm 416 mit der Kubatur des Umbaus nach SIA Norm 416. Mithin erfolgt die Vergleichsrechnung (ausschliesslich) nach SIA-Norm 416. Dies entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, die Mehrkubatur als Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Anschlussgebühr heranzuziehen, unabhängig davon, wie die Anschlussgebühr für die vorbestehende Baute berechnet wurde. Die (ausschliesslich) nach SIA-Norm 416 berechnete Mehrkubatur ist insofern nicht zu beanstanden. Da zudem der Umbau lediglich die Verglasung des gedeckten Sitzplatzes betraf, ist es auch korrekt, in die Vergleichsrechnung einzig die vom Umbau betroffenen gedeckten Sitzplätze einzubeziehen. 4.3. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass davon die "bereits bezahlte Kubatur des gedeckten Sitzplatzes aus dem Jahre 2006" in Abzug zu bringen wäre. Damit wird verkannt, dass bei der kubischen Berechnung gemäss SIA-Norm 116 (im Unterschied zur SIA-Norm 416) bei diversen Bauteilen Zuschläge (als Basis für die Berechnung der Baukosten dieser Bauteile) vorgesehen sind. Das "Bauvolumen" gemäss SIA-Norm 116 ist deshalb aufgrund der Zuschläge normalerweise grösser als das effektive (reine) Bauvolumen (und das Gebäudevolumen nach SIA-Norm 416). Entsprechend verhält es sich auch für die Zuschläge gemäss SIA- Norm 116 in der kubischen Berechnung aufgrund der Baubewilligung für das Doppeleinfamilienhaus (Bf-act. 2; Vi-act. Beilage 4). Es wäre deshalb falsch, anzunehmen, dass mit den gemäss SIA-Norm 116 erfolgten Zuschlägen die (effektive) Mehrkubatur (gemäss SIA-Norm 416) durch eine (spätere) Verglasung der gedeckten Sitzplätze bereits (ganz oder teilweise) abgegolten worden wäre (auch wenn sich die Zuschläge gemäss SIA-Norm 116 bei der Baubewilligung des Doppeleinfamilienhauses zweifellos auf die Berechnung der Anschlussgebühren ausgewirkt haben). So sticht denn auch ins Auge, dass bei der Kubaturberechnung nach SIA-Norm 116 von 2006, wie sie vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt wurde (Bf-act. 2), für den Sitzplatz eine Kubatur von 15.50 x 3.00 x 4.20 mal Faktor 0.5 berechnet wurde (=97.65 m3), wogegen die Kubatur gemäss SIA-Norm 416 108 m3 beträgt (14.40 x 3 x 2.50 mal Faktor 1). Die kubische Berechnung gemäss

8 SIA-Norm 116 ist damit nicht einfach mit derjenigen gemäss SIA-Norm 416 vergleichbar (weder bezüglich der Baute insgesamt noch der einzelnen Bauteile), weshalb eine Anrechnung der "bereits bezahlten Kubatur" insofern nicht möglich ist. Kommt hinzu, dass die Gebührenberechnung nach altem Abwasserreglement nicht allein anhand der Kubatur berechnet wurde, sondern auch die Bewohnerwerte einbezogen wurden. Neu ist allein die Gebäudekubatur massgebend. Aufgrund dieser wesentlichen Methodenänderung sowie der Neuberechnung der Kubatur wurden mit der Reglementsanpassung auch die Tarife angepasst, um Ertragsausfälle zu minimieren (vgl. Botschaft zur Beschlussfassung über das Reglement über die Siedlungsentwässerung [Abwasserreglement] der Gemeinde Lachen vom 23. November 2017 in Berichte und Anträge Voranschlag 2018, S. 75 ff.). Weil daher nicht einfach Alt mit Neu verglichen werden kann, hält das Abwasserreglement in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (vgl. oben Erw. 4.1) fest, dass bei Änderungen für den Mehrbetrag nachträglich Anschlussgebühren zu entrichten sind und dabei die Anschlussgebühren für die alte Nutzung nach geltendem Reglement, d.h. nach SIA-Norm 416, in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 25 Abs. 5 AR). 4.4 Damit steht fest, dass die vom Gemeinderat Lachen korrigierte Neuberechnung der Kanalisationsanschlussgebühr, die von einer gebührenpflichtigen Mehrkubatur aufgrund der Verglasung des gedeckten Sitzplatzes ausgeht, nicht zu beanstanden ist. Sie wurde zu Recht auf Fr. 2'268.15 inkl. MwSt festgesetzt. 5. Was die Anschlussgebühren der EW Lachen AG für Wasser und Strom anbelangt, so gilt es Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1 stützt sich die Wasseranschlussgebühr auf das Reglement der EW Lachen AG über die Abgabe von Wasser vom 16. Mai 1997 und den Anschlussgebührenpreis für das Trinkwasserversorgungsnetz 2019. 5.1.1 Gemäss Reglement über die Umwandlung des Elektrizitäts- und Wasserwerkes Lachen in eine Aktiengesellschaft vom 19. April 2000 sollte (u.a.) das Reglement über die Abgabe von Wasser vom 16. Mai 1997 mit der Unterzeichnung des Konzessionsvertrages aufgehoben werden. Der Konzessionsvertrag liegt dem Gericht nicht vor. Hingegen wird auf der Homepage der Gemeinde Lachen auf die Grundlagen der EW Lachen AG verwiesen (www.ewlachen.ch/downloads). Einsehbar sind u.a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wasserversorgung EW Lachen AG vom 14. Dezember 2018 (nachfolgend AGB Wasser). Gemäss deren Ziff. 5.4 sind die Allgemeinen Bedingungen am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und ersetzen die Bestimmungen vom 16. Mai 1997. Mithin ist davon auszugehen,

9 dass die in der Baubewilligung zitierte gesetzliche Grundlage für die Wasseranschlussgebühr nicht (mehr) existiert. 5.1.2 Die genannten AGB Wasser äussern sich nur knapp zu Anschlussgebühren. Diese AGB Wasser gelten für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung von Wasser (Trinkwasser/Brauchwasser) aus dem Verteilnetz der EW Lachen AG an die Wasserbezüger sowie für Eigentümer von Wasserinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz der EW Lachen AG angeschlossen sind (=Kunden). Sie bilden zusammen mit den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der EW Lachen AG und ihren Kunden. Die AGB Wasser bilden insbesondere die Basis für Vereinbarungen über den Anschluss von neuen Kundenanlagen oder Anschlussänderungen von bestehenden Versorgungsanlagen und sind Teil von Anschluss-, Netznutzungs- und Wasserlieferverträge mit der EW Lachen AG (AGB Wasser Ziff. 1.1.1). Gemäss AGB Wasser Ziff. 2.1.1 bedarf u.a. der Neuanschluss einer Liegenschaft oder einer Baute, die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses, Liegenschaft oder Baute der Zustimmung durch die EW Lachen AG. Hierzu ist ihr ein Gesuch einzureichen (Ziff. 2.1.2). Die EW Lachen AG erstellt pro Liegenschaft und für zusammenhängende Bauten in der Regel nur einen Anschluss. Sie erhebt für die Anschlüsse an das Verteilnetz Baukostenbeiträge, bestehend aus einem Beitrag an das Verteilnetz (Anschlussgebühr, bzw. Netzkostenbeitrag) und einem Beitrag für die Erstellung der Anschlussleitung. Anschlussgebühren werden durch den Verwaltungsrat der EW Lachen AG festgelegt und sind separat geregelt (Ziff. 2.2.5). Verursacht der Kunde infolge Um- oder Neubauten die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so gehen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Bei der Verstärkung von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen (Ziff. 2.2.7). 5.1.3 Gestützt auf die AGB Wasser Ziff. 2.2.5 hat der Verwaltungsrat der EW Lachen AG den Anschlussgebührenpreis für das Trinkwasserversorgungsnetz 2020 per 1. Januar 2020 festgesetzt. Demgemäss umfasst der Anwendungsbereich der Anschlussgebühr jeden physikalischen Anschluss am Trinkwasserversorgungsnetz der EW Lachen AG. Sie beträgt für Wohn- und Gewerbebauten Fr. 6.--/m3 exkl. MwSt. Massgebend sind dabei die Kubikmeter des umbauten Raumes der Baute oder Anlage nach SIA-Norm 416. Zudem wird unter Ziffer 3 für den 'Ersatz und Wiederaufbauten' festgehalten:

10 Führt die bauliche Veränderung an einer Liegenschaft zu einem Ersatz- oder einer Wiederaufbaute wird die Anschlussgebühr neu berechnet. Die Anschlussgebühren für die alte Nutzung werden dabei nach den aktuellen Ansätzen berücksichtigt. Das Tarifblatt enthält schliesslich einen allgemeinen Verweis auf das "Reglement über die Abgabe von Wasser" vom 16. Mai 1997. 5.1.4 Damit aber steht fest, dass der Verweis auf die rechtliche Grundlage für die Wasseranschlussgebühr in der Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1 in jedem Fall falsch ist. Das zitierte Reglement wurde aufgehoben und existiert nicht (mehr), bzw. die Bestimmungen wurden durch die vom Verwaltungsrat erlassenen und am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen allg. Geschäftsbedingungen ersetzt, und für die am 30. März 2020 beschlossene Anschlussgebühr dürfte der Anschlussgebührenpreis gültig ab 1. Januar 2020 gelten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Gemeinde Lachen die Anschlussgebühr für Wasser beschliesst und verfügt, nachdem das Elektrizitäts- und Wasserwerk Lachen durch Umwandlung in eine (privatrechtliche) Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR an die EW Lachen AG ausgelagert wurde. Schliesslich bleibt fraglich, ob aufgrund der zitierten rechtlichen Grundlagen bei Verglasung eines bestehenden gedeckten Sitzplatzes eine rechtsgenügende Grundlage für die Erhebung einer zusätzlichen Wasseranschlussgebühr besteht. Die AGB Wasser sprechen bloss von Baukostenbeiträgen für den Anschluss einer Liegenschaft an das Verteilnetz (Ziff. 2.2.5) sowie davon, dass bei durch den Kunden infolge Um- oder Neubau verursachten Änderungen bestehender Anschlüsse die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden gehen, und bei der Verstärkung von Anschlussleitungen die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen sinngemäss gelten (Ziff. 2.2.7). Die Anschlussgebührenpreise wiederum sprechen einzig von baulichen Veränderungen an einer Liegenschaft, die zu einem Ersatz oder einer Wiederaufbaute führen (Ziff. 3), wozu eine Verglasung eines bestehenden gedeckten Sitzplatzes nicht offensichtlich zählt. 5.2 Gemäss Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1 stützt sich die Anschlussgebühr Strom auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EW Lachen AG über die Netznutzung und Energielieferung der Elektrizität vom 31. Oktober 2008 sowie den Anschlussgebührenpreis für das Elektrizitätsversorgungsnetz 2019, gültig ab 1. Januar 2019. 5.2.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EW Lachen AG über die Netznutzung und Energielieferung der Elektrizität vom 31. Oktober 2008 (nachfolgend AGB Energie) enthalten weitestgehend die wortgleichen Bestimmungen wie die AGB Wasser (vgl. oben Erw. 5.1.2), wobei anstelle von Wasser/Wasserversorgung

11 (etc.) von Energie / Elektrizität / Strom (etc.) die Rede ist. Auch hier sind die Anschlussgebühren nur knapp geregelt. So ist namentlich geregelt, dass für das der Anschlussleitung vorgelagerte Verteilnetz einmalige Anschlussgebühren (bzw. Netzkostenbeiträge) zu leisten sind und dass diese Anschlussgebühren durch den Verwaltungsrat der EW Lachen AG festgelegt werden und separat geregelt sind (Ziff. 2.2.4). Und auch in den AGB Energie wird festgelegt, dass der Grundeigentümer/Bauberechtigte die Kosten für die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz eines bestehenden Anschlusses trägt, wenn er diese durch Um- oder Neubauten verursacht. Und auch hier gilt, dass bei der Verstärkung von Anschlussleitungen sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen gelten (Ziff. 2.2.6). 5.2.2 Gestützt auf die AGB Energie Ziff. 2.2.4 hat der Verwaltungsrat wiederum den Anschlussgebührenpreis für das Elektrizitätsversorgungsnetz 2020 festgelegt, gültig ab 1. Januar 2020. Demgemäss umfasst der Anwendungsbereich der Kabelanschlussgebühr jeden physikalischen Anschluss am Elektrizitätsversorgungsnetz der EW Lachen AG. Die Anschlussgebühr wird in der Regel über die Kubatur gerechnet und beträgt für Wohn- und Gewerbebauten Fr. 6.--/m3 exkl. MwSt. Massgebend sind dabei die Kubikmeter des umbauten Raumes der Baute oder Anlage nach SIA-Norm 416. Zudem wird auch hier unter Ziffer 3 für den 'Ersatz und Wiederaufbauten' festgehalten: Führt die bauliche Veränderung an einer Liegenschaft zu einem Ersatz- oder einer Wiederaufbaute wird die Anschlussgebühr neu berechnet. Die Anschlussgebühren für die alte Nutzung werden dabei nach den aktuellen Ansätzen berücksichtigt. Das Tarifblatt enthält schliesslich einen allgemeinen Verweis auf die AGB Energie. 5.2.3 Der Verweis auf die rechtliche Grundlage der Strom-Anschlussgebühr in der Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1 ist damit zwar besser nachvollziehbar als beim Wasser. Allerdings wird auch hier nicht auf den aktuellen Anschlussgebührenpreis gültig ab 1. Januar 2020 verwiesen. Zudem stellen sich auch hier die gleichen Fragen, was die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Anschlussgebühr Strom der EW Lachen AG durch den Gemeinderat Lachen anbelangt und ob eine rechtsgenügende Grundlage für die Erhebung einer zusätzlichen Stromanschlussgebühr bei Verglasung eines bestehenden gedeckten Sitzplatzes besteht, handelt es sich dabei doch wie bereits erwähnt nicht offenkundig um einen Ersatz oder eine Wiederaufbaute (vgl. oben Erw. 5.1.4). 5.3 Letztlich bleibt die in der Baubewilligung Beschluss Disp.-Ziff. 4.1 durch den Gemeinderat Lachen beschlossene Festsetzung der Anschlussgebühren der EW Lachen AG für Wasser und Strom nicht nachvollzieh- und überprüfbar, weshalb

12 der Beschluss diesbezüglich aufzuheben und zur Prüfung der rechtlichen Grundlagen und ggfs. Neufestsetzung an den Gemeinderat Lachen zurückzuweisen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 20. April 2020 insoweit gutzuheissen, als die Anschlussgebühr Abwasser gemäss korrigierter Neuberechnung des Gemeinderates Lachen festzusetzen ist und die Anschlussgebühren Wasser und Strom aufgehoben und zur Neubeurteilung und Neufestlegung an den Gemeinderat Lachen zurückgewiesen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- zu Fr. 600.-- der Vorinstanz und Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kanalisations-Anschlussgebühr neu auf Fr. 2'268.15 inkl. MwSt festgesetzt. Die Festsetzung der Strom- und Wasseranschlussgebühren wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und gegebenenfalls Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden zu Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer und Fr. 600.-- der Vorinstanz auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 4. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass ihm Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse zu erstatten sind. Die Vorinstanz hat ihr Betreffnis von Fr. 600.-- innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2020

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