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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.08.2020 II 2020 40

17 août 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,548 mots·~13 min·2

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenleistung der AHV) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 40 Entscheid vom 17. August 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, Beigeladene, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenleistung der AHV)

2 Sachverhalt: A. Am 28. Dezember 2018 (Eingang bei der SVA Zürich) meldete sich A.________, geboren _______, bei der SVA Zürich für den Bezug einer Altersrente an. Diese Anmeldung wurde zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse Schwyz weitergeleitet (Vi-act. 1 - 1/5). Die Frage, ob sie die Altersrente aufschieben wolle (Formular "Anmeldung für eine Altersrente" Ziff. 8.2) bejahte sie. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 informierte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ darüber, dass ein Rentenaufschub innert eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (in ihrem Fall 30. November 2016) geltend zu machen sei. Ein Aufschub der Altersrente sei daher nicht mehr möglich (Viact. 3 - 1/3). B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, dass der Nachweis einer Anmeldung für einen Rentenaufschub nicht, respektive zu spät, erbracht wurde und dieser deshalb nicht gewährt werden kann und verfügte folgende Rentenleistungen (Vi-act. 11 -1/2): ab 01.12.2015 bis 31.12.2018 Fr. 1'805.00 ab 01.01.2018 Fr. 1'820.00 Die Einsprecherin hat Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 84'985.00. C. Mit Schreiben vom 22. November 2019 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2019. Sie führte aus, dass sie die Anmeldung für den Rentenaufschub im Jahr 2015 der SVA Zürich mitgeteilt habe, diese aber keinen Rentenaufschub registrierte und sie kein Anmeldeformular im Jahr 2015 bekommen habe. Für diese Behauptungen legte sie Belege ins Recht (Bf-Beilagen 3-4). Sie verlangte sinngemäss, dass aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen zu ihren Gunsten entschieden werden solle (Vi-act. 12 - 1/5). D. Mit Entscheid Nr. 1261/19 vom 14. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 21 - 1/4). E. Gegen den Einspracheentscheid (Versand am 14.2.2020) erhebt A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 17. März 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgendem Antrag: Ich beantrage hiermit, dass die "Anmeldung für eine Altersrente" resp. Anmeldung zum Aufschub der Altersrente als fristgerecht eingestuft wird und die Rentenleistung neu berechnet wird.

3 F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 unter Verweis auf die Ausführung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. G. Die beigeladene SVA Zürich führt mit Schreiben vom 21. April 2020 aus, es sei ihrerseits kein Rentenaufschub registriert, ein Telefongespräch vom 11. Dezember 2015 gehe aus ihren Akten nicht hervor und die Anschreibzeile auf dem Couvert sei nicht vorlagenüblich gestaltet, wobei eine individuelle Vorlage verwendet worden sein könnte, insgesamt beantrage auch sie die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 repliziert die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 3. April 2020 sowie zur Stellungnahme der SVA Zürich vom 21. April 2020. Sie beantragt erneut, dass die "Anmeldung für eine Altersrente" resp. Anmeldung zum Aufschub der Altersrente als fristgerecht eingereicht eingestuft wird und die Rentenleistung neu berechnet wird. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Für den Bezug von AHV-Leistungen bestimmt Art. 67 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947, dass der Anspruch auf eine Rente (oder Hilflosenentschädigung) durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss Art. 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht wird. Zur Gel-

4 tendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV). 1.3 Dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt, stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar. Es handelt sich um eine Auswirkung der (notwendigen) Mitwirkung der versicherten Person am Verfahren (Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 29 Rz. 12). 1.4 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 AHVG). 1.5 Art. 55quater AHVV regelt die Aufschubserklärung und den Abruf. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Abs. 1). Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form (Abs. 2). Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt; eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen (Abs. 3). Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen (Abs. 4). Der Aufschub ist mit dem Formular "Anmeldung für eine Altersrente" oder in Briefform gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen (M. Reichmuth, in: Steiger-Sackmann/ Mosimann [Hrsg.], Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. XI, Basel 2014, Rz. 24.47). Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubes ist eine Verwirkungsfrist und kann in keinem Fall - auch nicht bei Rechtsunkenntnis - erstreckt werden. Meldet sich somit eine versicherte Person erst nach einem Jahr seit Entstehung des Rentenan-

5 spruchs an, so ist ein Aufschub nicht mehr möglich. In diesem Fall wird die Altersrente nach den allgemeinen Regeln festgesetzt und nachbezahlt (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1.1.2003, Stand 1.1.2020, Rz. 6311; Reichmuth, a.a.O., Rz. 24.47). 1.6 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind. Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteile BGer C 76/06 vom 3.7.2006 Erw. 1; C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2; 6B_685/2018 vom 10.1.2019 Erw. 2.3; 2C_16672018 vom 12.11.2018 Erw. 2.1). Massgebend ist im Bereich der Sozialversicherungen grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10 und N 13). 2.1 Der Anspruch der am ________ geborenen Beschwerdeführerin auf eine AHV-Altersrente begann am 1. Dezember 2015 (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Es kann somit vorab festgehalten werden, dass eine Anmeldung zum Rentenaufschub fristgerecht erfolgt ist, wenn sie spätestens am 30. November 2016 erfolgte (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Die von der SVA Zürich zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesene Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2018 erweist sich hinsichtlich eines Antrages auf Rentenaufschub offensichtlich als verspätet. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin den rechtsgenüglichen Nachweis (vgl. vorstehend Erw. 1.6) erbringen kann, dass sie den Rentenaufschub bereits vor dem 1. Dezember 2016 beantragt hat.

6 2.2 Die Beschwerdeführerin legt zunächst einen Verbindungsnachweis ihres Telefonanschlusses datierend vom 11. Dezember 2015 (14.21.17; Gesprächslänge von 9 min. 01 sek.) ins Recht und markiert darauf die Hauptnummer (044 448 50 00) der SVA Zürich (Bf-Beilage 2). Hieraus lässt sich über den Inhalt des Gespräches nichts ableiten und insbesondere nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass anlässlich dieses Telefonates ein Rentenaufschub besprochen wurde. Überdies erfüllt ein Telefonat die Formvoraussetzung der Schriftlichkeit für die Anmeldung zum Rentenaufschub nicht (Art. 55quarter Abs. 1 AHVV, Reichmuth, a.a.O., Rz. 24.47). Daher kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihren Ausführungen bezüglich der Qualifikation ihres telefonischen Anrufes bei der SVA Zürich als Gesuch wie auch mit ihrer Rüge, die SVA Zürich habe keine Telefonnotiz über das Gespräch vom 11. Dezember 2015 erstellt, nicht durchdringen. Sie hält selber fest, dass man sie auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Anmeldung mittels Formular hingewiesen habe. Diese Angabe spricht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2015 (d.h. wenige Tage nach Anspruchsbeginn auf eine AHV-Altersrente) nach den Modalitäten des Aufschubs erkundigte. Es liegt auf der Hand, dass eine Ausgleichskasse Telefonate, welche Anfragen u.ä. ausserhalb eines laufenden Verfahrens erfolgen, nicht protokollieren kann (zu den AHV- Beitrags- und Rentenabwicklungen als Massenverwaltungsgeschäft vgl. nachstehend Erw. 2.3) und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Den rechtsgenüglichen Nachweis des rechtzeitig angemeldeten Rentenaufschubs kann die Beschwerdeführerin mit dem Verbindungsnachweis ihres Telefonanrufs und der hieran anknüpfenden Argumentation jedenfalls so oder anders bereits im Ansatz nicht erbringen. 2.3 Weiter legt die Beschwerdeführerin ein Couvert der SVA Zürich mit Poststempel vom 11. Dezember 2015 ins Recht (Bf.-Beilage 3). Damit kann zwar das Faktum einer Korrespondenz mit der SVA Zürich belegt werden. Was Gegenstand dieser Korrespondenz war, lässt sich damit analog zum vorstehend erwähnten Nachweis eines Telefonats, nicht belegen. Die zeitliche Koinzidenz mit dem Telefonat vom 11. Dezember 2015 mag dafür sprechen, dass die gleiche Thematik betroffen war; mehr lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Die SVA macht mit Eingabe vom 21. April 2020 zudem geltend, dass die Postzeile des Couverts nicht der üblichen Vorlage entspreche. Alleine aus der Korrespondenz zwischen der SVA Zürich und der Beschwerdeführerin lässt sich mithin nicht auf eine Anmeldung zum Rentenaufschub schliessen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei den AHV-Beitrags- und - Rentenabwicklungen um ein Massenverwaltungsgeschäft handelt, wie allein die rund 60 Korrespondenzeinträge für die Beschwerdeführerin gemäss den von der

7 beigeladenen SVA Zürich für den Zeitraum von 2002 bis 2020 eingereichten Akten zeigen. Auch hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass dem alleinigen Nachweis, dass eine Korrespondenz stattfand, keine Aussagekraft hinsichtlich deren Gegenstandes zukommen kann. 2.4 Schliesslich legt die Beschwerdeführerin eine Postquittung, datierend vom 20. Januar 2016 (Bf.-Beilage 4) ins Recht und behauptet, dies sei die zu ihrem Antrag auf Rentenaufschub zugehörige Quittung. Diese Quittung enthält jedoch weder eine Absender- noch eine Empfängeradresse noch beinhaltet sie einen Zustellungsnachweis. Aus ihr lässt sich einzig ableiten, dass am 20. Januar 2016 bei der Sihlpost in Zürich ein A-Standardbrief aufgegeben wurde. Selbst wenn sie eine Empfängeradresse enthielte, liesse sich damit weder eine Zustellung nachweisen noch könnten daraus Rückschlüsse auf den Inhalt gezogen werden. Auch mit dieser Quittung kann ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Rentenaufschub nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden. 2.5 Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen noch vor, die Benennung des Formulars mit dem Titel "Anmeldung für eine Altersrente" sei für einen Laien verwirrend, da man eine Anmeldung für etwas machen müsse, was eigentlich ein Gesuch sei. Deshalb habe sie auch keine Kopie der Anmeldung angefertigt. Es sei ersichtlich, dass die verschiedenen Handlungen in chronologischem Zusammenhang mit dem Aufschub der Altersrente stehen würden (Beschwerde S. 2). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Die Benennung des Dokumentes, welches rechtzeitig einzureichen gewesen wäre und dessen Einreichung vorliegend strittig ist, ist vorliegend irrelevant. Ebenfalls nicht ausschlaggebend sind die Ausführungen zur Chronologie der Handlungen. 2.6 Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid GB.2015.00001 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015 (vgl. Replik S. 2). Zum einen sind Entscheide eines anderen Kantons im Kanton Schwyz nicht verbindlich. Zum andern lassen sich aber insbesondere die beiden Sachverhalte nicht vergleichen. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Zürcher Präjudiz betrifft eine Steuer-Ordnungsbusse infolge unterlassener Einreichung der Steuererklärung. Die dortige Beschwerdeführerin gab zum einen an, die Steuererklärung, nachdem diese unauffindbar gewesen sei, noch zweimal eingereicht zu haben, wobei das dritte Mal durch direkte Ausfüllung im Steueramt. Zudem wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin durch ihre Pflegefachfrau bestätigt. In Würdigung der übereinstimmenden Angaben bestanden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Pflichtige ihre Steuererklärung

8 nicht innerhalb der ordentlichen Frist eingereicht hatte. Schliesslich war in diesem Ordnungsbussenverfahren als einem echten Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Dieser Grundsatz als Beweislastregel besagt, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten. 2.7 Die gesetzliche Frist zur Einreichung des Antrags auf Rentenaufschub ist eine Verwirkungsfrist, sie kann weder wiederhergestellt werden noch aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen erneuert werden. Der Nachweis einer rechtzeitigen Eingabe ist der in diesem Falle beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die (unterliegende) Beschwerdeführerin ist nicht beanwaltet, womit ihr unbesehen des Verfahrensausganges so oder anders keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1261/19 vom 14. Februar 2020 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (A, unter Beilage der Replik der Beschwerdeführerin vom 20.7.2020) - die Beigeladene (A, unter Beilage der Replik der Beschwerdeführerin vom 20.7.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. September 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II