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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.04.2020 II 2020 15

7 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,950 mots·~10 min·3

Résumé

Prämienverbilligung (Wohnsitz als Anspruchsvoraussetzung) | Prämienverbilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 15 Entscheid vom 7. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Wohnsitz als Anspruchsvoraussetzung)

2 Sachverhalt: A. Mit Einschreiben vom 31. Dezember 2019 stellte A.________ (Jg. 1949) bei der Ausgleichskasse den Antrag auf Prämienverbilligung der Krankenkassenprämie 2019 (Vi-act. 1). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2020 abgelehnt mit der Begründung, er habe am Stichtag 1. Januar 2019 seinen Wohnsitz nicht im Kanton Schwyz gehabt (Vi-act. 2). B. Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 erhebt A.________ am 29. Januar 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem sinngemässen Antrag, es sei sein Antrag auf Prämienverbilligung 2019 gutzuheissen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 leitet die Ausgleichskasse die als Einsprache betitelte Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. C. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragt die Ausgleichskasse, die Beschwerde abzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Februar 2020 bekräftigt der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2020 konnte gegen diese innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (vgl. Vi-act. 2). Die vom Beschwerdeführer als Einsprache betitelte Eingabe vom 29. Januar 2020 reichte er bei der Vorinstanz ein. Die Eingabe erfolgte zweifellos innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Weder die unkorrekte Bezeichnung als Einsprache (bei der Beurteilung der Eingabe ist auf den Inhalt und nicht die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen; VGE 886/99 vom 16.9.1999 Erw. 2c) noch die Zustellung an die unzuständige Vorinstanz (vgl. § 10 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) vermögen einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen. Aus der Eingabe geht unzweideutig hervor, dass der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 einreichen wollte. Da im Übrigen die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Prämienverbilligung 2019. Er habe als Rentner mit einer Mini- Rente, neben depressiven Schüben, erfolgloser Wohnungssuche in C.________, der Kündigung seines Arbeitsplatzes und Widerwärtigkeiten aus dem Mietverhältnis zu kämpfen gehabt, so dass schliesslich nur noch ein Umzug aus der

3 Stadt aufs Land geblieben sei, wobei verschiedene administrative Bereiche in den Hintergrund geraten seien und er den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 nachholen wolle. Am Stichtag für Prämienverbilligung 2019, dem 1. April, habe er am B.________, Kanton Schwyz gewohnt. Er beantrage Prämienverbilligung 2019. 2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 lehnte die Vorinstanz den Antrag ab mit der Begründung, Anspruch auf Prämienverbilligung habe, wer am Stichtag 1. Januar des massgebenden Jahres Wohnsitz im Kanton Schwyz habe. Diese Voraussetzung erfülle er nicht. 2.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Ablehnung seines Antrages auf Prämienverbilligung 2019 sei allein damit begründet worden, dass er am Stichtag 1. Januar 2019 nicht Wohnsitz im Kanton Schwyz gehabt habe. Er habe für mehr als 40 Jahre in C.________ gelebt und sei im März 2019 nach B.________ umgezogen. Für ihn sei daher stets der 1. April der massgebliche Stichtag für den Wohnsitz betreffend Anspruch auf Prämienverbilligung gewesen. Und - gestützt auf Treu und Glauben - habe er annehmen dürfen, dass dem in der ganzen Schweiz so sei. Allfällige Ungereimtheiten unter den kantonalen Regelungen, welche Nachteile für die Gesuchsteller bewirken würden, müssten infolge Unklarheit unbeachtlich bleiben und dürften nicht zu seinem Nachteil gereichen. Schliesslich sei er seit dem 1. März 2019 in B.________ wohnhaft, mithin wohne er über ¾ des Jahres 2019 im Kanton Schwyz, insbesondere auch am 1. April, der für ihn über Jahrzehnte der massgebliche Stichtag dargestellt habe. Bei einer Rente von Fr. 1'639.-- benötige er den Zustupf der Prämienverbilligung. 3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil

4 BGer 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kanton Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007, das mitunter auch die Prämienverbilligung regelt (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 3.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die unter anderem im Kanton Schwyz Wohnsitz haben (§ 5 Abs. 1 lit. a EGzKVG). Demgemäss setzt ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das laufende Kalenderjahr voraus, dass der Gesuchsteller am 1. Januar dieses Kalenderjahres den Wohnsitz im Kanton Schwyz hat. Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers Personen, welche ihren Wohnsitz erst im Verlaufe eines Jahres in den Kanton Schwyz verlegen, nicht sofort Anspruch auf Prämienverbilligung haben, sondern grundsätzlich erst ab dem 1. Januar des Folgejahres (vgl. VGE II 2012 138 vom 19.12.2012 Erw. 3.2.1 (= EGV-SZ 2012 B 3.1), zitiert in VGE II 2014 99 vom 17.12.1014 Erw. 2.3.2). Bundesrechtlich ist sodann normiert, dass bei Wohnsitzwechseln von einem Kanton in einen anderen, der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons besteht, in dem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung [VPVK; SR 832.112.4] vom 7.11.2007). Die Vorinstanz weist vernehmlassend zu Recht darauf hin, dass auch der Kanton C.________ keine andere Regelung kennt. Anspruchsberechtigt ist im Kanton C.________, wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat (vgl. § 8 Abs. 1 EG KVG). Massgebend ist auch in C.________, dass der Wohnsitz am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton C.________ liegt (vgl. auch Merkblatt Prämienverbilligung 2019 der SVA C.________, Frage 1 S. 1/2; www.___.ch; eingesehen am 20.2.2020). 3.3 Damit aber geht die Annahme des Beschwerdeführers fehl, wonach zwischen den Kantonen unterschiedliche Regelungen bestehen. Zumindest die vorliegend relevanten zwei Kantone C.________ und Schwyz halten übereinstimmend fest, dass Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer im Anspruchsjahr Wohnsitz im Kanton hat. Massgebend ist dabei der 1. Januar, was durch die bundesrechtliche VPVK bestätigt wird. Der Bund normiert ausdrücklich, dass derjenige Kanton, in welchem die Person am 1. Januar Wohnsitz hat, die Prämien-

5 verbilligung für das gesamte Jahr leistet, auch wenn während des Jahres ein Wohnsitzwechsel erfolgt. Diese Regelung wirkt sich für die Versicherten nicht nachteilig aus. Wer am 1. Januar in einem Kanton anspruchsberechtigt ist und den Anspruch frist- und formgerecht in diesem (seinem) Wohnsitzkanton geltend gemacht hat, der erhält die Prämienverbilligung für das ganze Jahr, selbst wenn er den Wohnkanton wechselt. Der Beschwerdeführer, der bis Ende Februar 2019 noch Wohnsitz im Kanton C.________ hatte, war somit anspruchsberechtigt im Kanton C.________ und dies für das ganze Jahr 2019, auch wenn er per 1. März 2019 in den Kanton Schwyz zog. 3.4 Der Beschwerdeführer verweist auf den 1. April als Stichtag. Das Recht zur Prämienverbilligung kennt in der Tat auch diesen Stichtag. Zum einen handelt es sich dabei aber nicht um den Stichtag des Wohnsitzes, sondern zur Bestimmung der relevanten Datengrundlagen für die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. §§ 8 und 12 EGzKVG); eine Regelung die so auch der Kanton C.________ kennt (vgl. § 9 Abs. 1 EG KVG). Zum andern ist jedoch nicht der 1. April des Anspruchsjahres massgebend, sondern jener des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres. Auch dies gilt so sowohl im Kanton Schwyz wie auch Kanton C.________. Soweit sich der Beschwerdeführer somit auf den 1. April als Stichtag beruft, so wäre für die Prämienverbilligung 2019 der 1. April 2018 massgebend und der Beschwerdeführer erst recht im Kanton C.________ anspruchsberechtigt. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Stadt C.________ an den Beschwerdeführer vom 29. Januar 2019, welches er am 29. Februar 2020 nachgereicht hat (Bf-act. 4). Darin wird u.a. ausgeführt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung 2019 anhand der am Stichtag 1. April 2018 im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung beurteilt werde. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung 2019 im Kanton C.________ wird im Grundsatz bejaht, wobei der Beschwerdeführer noch aufgefordert wurde, die KVG-Police 2019 nachzureichen. Mithin hat der Kanton C.________, wo der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 Wohnsitz hatte, seinen Prämienverbilligungsanspruch anerkannt; der Stichtag 1. April 2018 war einzig für die Bestimmung des satzbestimmenden Gesamteinkommens massgeblich. Ob es in der Folge bereits im Kanton C.________ zur Auszahlung der Prämienverbilligung 2019 gekommen ist oder nicht und falls nicht, weshalb nicht, erhellt aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht, spielt vorliegend aber auch keine Rolle. 3.5 Damit aber steht fest, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde - 2019 im Kanton Schwyz keinen Anspruch auf

6 Prämienverbilligung hat, da es an der Voraussetzung des Wohnsitzes im Kanton am 1. Januar 2019 fehlt (§ 5 Abs. 1 lit. a EGzKVG). 4. Vernehmlassend hat die Vorinstanz des Weitern die Vermutung aufgeworfen, dass es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2019 um einen Verschrieb handeln könnte und er eigentlich um Prämienverbilligung 2020 ersuchen wollte. Aufgrund des Datums seiner Gesuchstellung scheint dies aufs Erste nicht abwegig zu sein. Anderseits hat er im Gesuch selber konsequent mehrmals von 2019 geschrieben und in der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beharrt er darauf, dass er Prämienverbilligung für das Jahr 2019 geltend mache. Auch in der Eingabe vom 29. Februar 2020, in welcher er Stellung zur Vernehmlassung nimmt, geht er wiederum einzig auf die Prämienverbilligung 2019 ein. Er macht selber nicht geltend, die Vermutung der Vorinstanz treffe zu, es handle sich eigentlich um ein Gesuch für die Prämienverbilligung 2020, er beantrage Prämienverbilligung 2020 und es habe sich um einen Verschrieb gehandelt. Macht aber trotz entsprechendem Hinweis durch die Vorinstanz nicht einmal der Beschwerdeführer selber geltend, er habe eigentlich um Prämienverbilligung 2020 ersucht, ist dieser Ansatz auch nicht weiter zu prüfen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 29. Januar 2020 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz zu Recht verneint. 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe vom 29.2.2020) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 7. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. April 2020

II 2020 15 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.04.2020 II 2020 15 — Swissrulings