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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.04.2020 II 2020 14

30 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,355 mots·~17 min·4

Résumé

Prämienverbilligung (anrechenbares Einkommen) | Prämienverbilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 14 Entscheid vom 30. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (anrechenbares Einkommen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 19__; seit __ gerichtlich getrennt) ersuchte mit Anmeldung vom 27. Mai 2019 um Prämienverbilligung für das Jahr 2020 (vgl. Vi-act. 1). Die Ausgleichskasse Schwyz verlangte von A.________ mit Schreiben vom 11. Juni 2019 weitere Unterlagen (vgl. Vi-act. 2). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 reichte sie diese nach (vgl. Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, sie habe - mit einem anrechenbaren Reineinkommen von Fr. 37'617.-- - einen Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 333.35 (vgl. Vi-act. 21.11.2019). Hiergegen erhob A.________ am 2. Dezember 2019 'Einsprache' (vgl. Vi-act. 5), woraufhin die Ausgleichskasse den Anspruch auf Prämienverbilligung bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 21'600.-- neu auf Fr. 2'095.20 festsetzte. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 setzte sie A.________ hiervon in Kenntnis (vgl. Vi-act. 5). Auch hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2020 'Einsprache' (Vi-act. 6), welche die Ausgleichskasse als Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung entgegennahm. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verfügte die Ausgleichskasse was folgt (vgl. Vi-act. 8): Gestützt auf ein Einkommen (gem. Arbeitsvertrag) von Fr. 27'000.00 mussten 80% davon in der Berechnung berücksichtigt werden. Das Vermögen beträgt Fr. 0.00. Somit beträgt das anrechenbare Einkommen Fr. 21'600.--. Das ergibt ein Selbstbehalt von Fr. 2'376.00. Für das Jahr 2020 besteht somit ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 2'095.20. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 mit den Anträgen: 1. Die IPV-Verfügung vom 13.1.2020 sei aufzuheben. 2. Es sei mir für den Zeitraum 01.01-31.12.2020 die volle Richtprämie in der Höhe von 4'471.20 zu gewähren. 3. Das Verfahren sei kostenfrei. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Januar 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 6. März 2020 äusserte sich A.________ erneut in der Angelegenheit. Weitere Schriften liegen keine vor.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. Urteil BGer 2P.18/2000 vom 25.4.2000 Erw. 2.a; vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Urteil BGer 2P.37/2003 vom 15.4.2003 Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). 1.2 In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG, SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG, SRSZ 361.100) lautet (vgl. VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). Als Ansatz für die Bestimmung des Begriffs "in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zieht das EGzKVG die Grenzwerte gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 heran: In den Genuss von Prämienverbilligung kann man kommen, wenn (u.a.) das anrechenbare Einkommen kleiner ist als die Summe von Richtprämie und den anerkannten Ausgaben gemäss ELG für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins (§ 5 Abs. 1 lit. c und d EGzKVG). Relevant sind somit das anrechenbare Einkommen, die Richtprämie sowie die nach ELG anerkannten Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins. Diese Grenzwerte nach ELG wurden vom Gesetzgeber insbesondere deshalb als Kriterien definiert, weil sie individuell genormt sind, die Familienverhältnisse angemessen berücksichtigen sowie periodisch angepasst werden und eine Koordination mit weiteren Sozialversicherungsleistungen erlauben (VGE II 2018 12 vom 20.2.2018 Erw. 2.1 m.H.a. RRB 571/2007 vom 24.4.2007 Ziffer 4).

4 1.3 §§ 6 bis 10 EGzKVG normieren die Berechnung der Prämienverbilligung. Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) übersteigt (§ 6 Abs. 1 EGzKVG). Dieser Selbstbehalt wurde vom Kantonsrat auf 11% des anrechenbaren Einkommens festgelegt (§ 14 Abs. 1 EGzKVG i.V.m. § 1 des Kantonsratsbeschlusses zum EGzKVG [SRSZ 361.110] vom 12.12.2007). Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 (§ 7 Abs. 1 EGzKVG). Dieses wird erhöht um 10% des um den Freibetrag reduzierten Reinvermögens, um die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt sowie um Einkäufe in die 2. Säule (§ 7 Abs. 2 EGzKVG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich dabei nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (§ 12 Abs. 2 EGzKVG). Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 EGzKVG). Auch hierzu regelt der Regierungsrat die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung (§ 8 Abs. 3 EGzKVG). 1.4 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt (vgl. vorstehend Erw. 1.3 Abs. 1) und darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 EGzKVG). Gemäss § 9 EGzKVG entspricht die Richtprämie 90% der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [Verordnung EDI 2020; SR 831.309.1] vom 30.10.2019). Im Kanton Schwyz beträgt die jährliche Durchschnittsprämie 2019 für Erwachsene Fr. 4'968.-- (Art. 5 der Verordnung EDI 2020). Mithin beträgt die Richtprämie für das Jahr 2020 Fr. 4’471.20 (= 90% von Fr. 4'968.--). 1.5 Gemäss § 9 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerver-

5 anlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (Abs. 1). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 vor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 2). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (Abs. 3). 2.1 Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen, aber über ein Einkommen von Fr. 27'000.--, wovon 80% bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung zu berücksichtigen seien; folglich betrage das anrechenbare Einkommen Fr. 21'600.--; dies wiederum ergebe einen Selbstbehalt von Fr. 2'376.--, weshalb für das Jahr 2020 ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung von Fr. 2'095.20 bestehe (= Richtprämie von Fr. 4’471.20 abzüglich Selbstbehalt). 2.2 Mit Beschwerde vom 27. Januar 2020 bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, die der Verfügung vom 13. Januar 2020 zugrundeliegende Berechnung erweise sich zahlenmässig als unzutreffend; sie verweist dabei auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2019 67 vom 18. November 2019. Für das Jahr 2019 sei ihr ein Anspruch von Fr. 4'625.60 zugesprochen worden; es könne aufgrund der am 12. August 2019 begonnenen HF-Ausbildung daher nicht sein, dass ihr im Jahre 2020 weniger zustehe als die Jahre zuvor. Es sei für die Monate Januar und Dezember 2020 demnach erneut von einem anrechenbaren Einkommen wie auch Vermögen von Fr. 0.-- auszugehen. Als willkürlich gemäss Art. 9 BV erscheine das fiktive Einsetzen eines Anrechnungssatzes von 80%; ein solches lasse sich nämlich weder dem Gesetz noch der Vollzugsverordnung entnehmen. Gestützt auf ihre Berechnungen erweise sich ihr anrechenbares Reineinkommen wesentlich tiefer als das von der Vorinstanz ermittelte. Die Vorinstanz hätte vom Bruttoeinkommen von Fr. 27'000.-- eine Ausbildungspausche sowie die ausgewiesenen Krankheitskosten abziehen müssen. Gestützt auf diese Abzüge falle die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2020 höher aus denn diejenige von der Vorinstanz zugesprochene. 2.3 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung getrennt; die Beschwerdeführerin habe zudem im August 2019 eine Ausbildung begonnen;

6 mithin könne nicht auf die jüngste, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt werden, da ansonsten die wirtschaftlichen Änderungen nicht berücksichtigt würden; es seien die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend (vgl. Vernehmlassung vom 19.2.2020 S. 3 Ziff. 9). Die Vorinstanz sei für das Jahr 2020 von einem Jahreseinkommen von brutto Fr. 27'000.-- ausgegangen; analog zu quellenbesteuerten Personen habe sie - in Anwendung von § 5 Abs. 1 VVzEGzKVG - 80% des jährlichen Bruttolohnes als Reineinkommen Bundessteuer berücksichtigt; mithin belaufe sich das anrechenbare Einkommen auf Fr. 21'600.- - (vgl. Vernehmlassung vom 19.2.2020 S. 3 Ziff. 10 und 11). Für das Anspruchsjahr 2019 sei die Vorinstanz von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 0.-ausgegangen; bereits dannzumal hätte sie jedoch ein anrechenbares Einkommen berücksichtigen können. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin aus dem Umstand der Gewährung der vollen Richtprämie für das Jahr 2019 keinen Anspruch für das Jahr 2020 ableiten (vgl. Vernehmlassung vom 19.2.2020 S. 3 Ziff. 13). Ohnehin seien die geltend gemachten Ausbildungspauschalen sowie die Berufs-, Krankheits- und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung unter Hinweis auf die Veranlagungsverfügung 2018 weder ausgewiesen noch anrechenbar (vgl. Vernehmlassung vom 19.2.2020 S. 4 Ziff. 15ff.). 2.4 Mit Stellungnahme vom 6. März 2020 hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass das anrechenbare Einkommen wesentlich tiefer auszufallen habe; dabei reicht sie weitere Unterlagen nach und verlangt die Anrechenbarkeit von weiteren Berufs-, Krankheits- und Mehrkosten - u.a. für SBB-GA, auswärtige Verpflegung, Anmelde- und Studiengebühren, Bücherauslagen, Computer, Grundkurs Kinaesthetics sowie für weitere krankheitsbedingte Auslagen (vgl. S. 2ff.). 2.5 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 richtig bemessen und damit im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelt hat bzw. ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch in der Höhe der vollen Richtprämie von Fr. 4'471.20 (wie von ihr geltend gemacht) oder in der Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Prämienverbilligung von Fr. 2'095.20 zusteht oder sich gar eine dritte Lösung aufdrängt. 3.1 Als unbestritten hat zu gelten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Prämienverbilligung neu für das Bezugsjahr 2020 infolge der Trennung von ihrem Ehemann per 1. Mai 2019 separat von ihrem Ehemann zu erfolgen hat. Da zudem noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2019 vorliegt, hat die Vorinstanz das anrechenbare Einkommen aufgrund der aktuellen Verhältnisse neu berechnet und für das Bezugsjahr 2020 - gestützt auf den Aus-

7 bildungsvertrag der Beschwerdeführerin - ein Jahreseinkommen von Fr. 27’000.-ermittelt (vgl. angefochtene Verfügung vom 13.1.2020 i.V.m. Vernehmlassung von 19.2.2020 S. 3 Ziff. 10). Dies ist sowohl aktenmässig erstellt (vgl. Vi-act. 3 [Arbeitsvertrag vom 29.5.2019]) als auch unbestritten. 3.2 Vorweg gilt es dabei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einzig aus dem Umstand, dass ihr im Anspruchsjahr 2019 eine volle Richtprämie ausgerichtet wurde, nichts zu ihren Gunsten bezüglich ihres umstrittenen Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2020 ableiten kann. 4.1.1 Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des für die Bemessung der Prämienverbilligung massgebenden anrechenbaren Einkommens mangels rechtskräftiger Steuerveranlagung § 5 Abs. 1 VVzEGzKVG analog angewandt (Vernehmlassung vom 19.2.2020 S. 3 Ziff. 10). 4.1.2 Gestützt auf die Delegationsnorm hat der Regierungsrat Ansprüche in Sonderfällen geregelt (§§ 5 ff. VVzEGzKVG). Gemäss § 5 Abs. 1 VVzEGzKVG beträgt das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des Anspruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quelle besteuert werden, 80% des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes. 4.1.3 Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ordentlich besteuert wird. Gegenteiliges wird seitens Vorinstanz nicht vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin somit nicht der Quellensteuer unterliegt, sondern ordentlich besteuert wird, kommt § 5 Abs. 1VVzEGzKVG bezüglich des Sonderfalles bei quellenbesteuerten Personen nicht direkt zur Anwendung. Die Trennung von ihrem Ehemann ist auch kein Sonderfall und lässt sich grundsätzlich auch nicht unter einen anderen der erwähnten im Gesetz geregelten Sonderfälle subsumieren. 4.1.4 Für ein analoges Abstellen auf die Sonderregelung quellenbesteuerter Personen besteht auch angesichts von § 9 VVzEGzKVG grundsätzlich kein Anlass (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Im Sinne dieser Bestimmungen ist eine Anmeldung bei Fehlen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung grundsätzlich ("in der Regel") zu sistieren. Nur sofern der Antragsteller "genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen" vorlegt, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf (ohne rechtskräftige Steuerveranlagung) festgelegt werden. Eine solche zuverlässige Bemessungsgrundlage kann - wie gesagt - nicht die analoge Anwendung des "Sonderfalles quellenbesteuerte Personen" im Sinne von § 5 Abs. 1 VVzEGzKVG sein, der eine pauschalierende Bemessung normiert (vgl. hierzu VGE II 2016 15 Erw. 3.2.4). Vielmehr besteht weder Anlass noch eine Grundlage,

8 noch ist ein überzeugendes Argument erkennbar, vorliegend den Anspruch auf Prämienverbilligung sowie die Höhe einer allfälligen Prämienverbilligung nicht nach dem in § 9 VVzEGzKVG normierten Regelfall zu beurteilen. 4.2.1 Im oberwähnten Sinne ist die Massgeblichkeit der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens vom Gesetz vorgegeben und auch unbestritten. Basis auch einer (rechtskräftigen) Veranlagung der direkten Bundessteuer sind von der pflichtigen Person zu liefernde zuverlässige Grundlagen. Dies ergibt sich aus Art. 124 Abs. 2 DBG (vgl. ferner § 142 Abs. 2 StG), wonach der Steuerpflichtige das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen muss. An diesen steuerrechtlich erforderlichen Angaben hat sich der (unbestimmte Rechts-)Begriff der "zuverlässigen Bemessungsgrundlagen" zu orientieren. In diesem Sinne rechtfertigt sich gegebenenfalls auch eine vorübergehende Sistierung bis längstens 31. März des Folgejahres, d.h. dem Zeitpunkt, bis zu welchem in der Regel die Steuererklärung (mit den zuverlässigen Bemessungsgrundlagen) einzureichen ist, und das Einverlangen einer Kopie derselben. Vorliegend liegen unbestrittenermassen weder eine rechtskräftigen Steuerveranlagung 2019 noch eine provisorische Steuerberechnung 2019 - als zuverlässigere Bemessungsgrundlage - vor. 4.2.2 Gemäss § 9 Abs. 3 VVzEGzKVG verwirkt ein Antragssteller seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr, wenn die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragssteller nicht erhältlich gemacht werden können. Diese Bestimmung postuliert implizit einerseits eine Untersuchungs- /Abklärungspflicht der Vorinstanz für den Fall, dass keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt. Anderseits werden dem Antragssteller dadurch gleichzeitig auch die Konsequenzen einer unterlassenen Mitwirkung aufgezeigt. Schliesslich spricht auch diese Bestimmung für die Unzulässigkeit der analogen Anwendung von § 5 Abs. 1 VVzEGzKVG in der vorliegenden Konstellation. 4.3 Mithin ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Bemessung des Prämienverbilligungsanspruches der Beschwerdeführerin zu Unrecht den für quellenbesteuerte Personen massgeblichen § 5 Abs. 1 VVzEGzKVG analog angewendet hat (vgl. auch VGE II 2016 15 vom 28.6.2016) anstatt das Verfahren entweder zu sistieren oder aber zuverlässige Bemessungsgrundlagen einzufordern, zu prüfen und darauf abzustellen (§ 9 Abs. 2 und 3 VVzEGzKVG). 5.1 Die Vorinstanz hat sich vernehmlassend in einer Eventualbegründung dahingehend geäussert, dass die von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die

9 Veranlagungsverfügung 2018 geltend gemachten Berufs-, Krankheits- und Mehrkosten nicht genügend substantiiert und zudem nicht bzw. nur teilweise anrechenbar seien (vgl. Vernehmlassung von 19.2.2020 S. 4 Ziff. 15ff.). Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin, es seien von ihrem Reineinkommen von Fr. 27'000.-- bzw. Fr. 28'590.-- Berufskosten (Fr. 2'000.--), Fahrkosten (SBB-GA; Fr. 3'860.--), auswärtige Verpflegung (Fr. 3'200.--), Krankheitskosten (Fr. 3'018.20), Sozialkosten (Fr. 2'600.--), Ausbildungskosten (total: Fr. 2'920.--), Computerkosten von Fr. 1'590.-- und Krankenkassenprämien (Fr. 4'890.--) in Abzug zu bringen (vgl. Beschwerde vom 27.1.2020 S. 2 i.V.m. Stellungnahme vom 6.3.2020 S. 2f.). 5.2 Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 EGzKVG). Mithin kann insoweit im Rahmen der IPV- Anspruchsberechnung nicht mit Mehrkostenpauschalen operiert werden, da der Existenzbedarf jederzeit präzis ermittelt werden muss. Pauschalierungen sind indes dort zulässig, wo sie der Gesetzgeber anordnet; sie lassen sich jedoch nicht durch eine Erleichterung bei der Sachverhaltsabklärung rechtfertigen. 5.3 Nach den dem Gericht vorliegenden Akten verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit dem 19. August 2019 (bis voraussichtlich 11.8.2021) einer Ausbildung nachgeht und gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis von 60% angestellt ist, wobei sich die Arbeitgeberin offenbar an den ausgewiesenen Ausbildungskosten beteiligt (vgl. Vi-act. 3; Bf-act. 5). Mithin entstehen der Beschwerdeführerin insoweit Auslagen für Ausbildung, Fahrten zum Arbeitsplatz bzw. zur Ausbildungsstätte und für auswärtige Verpflegung. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich jedoch nicht, ob und wann in welchem Umfang die damit zusammenhängenden, tatsächlichen Kosten denn auch tatsächlich anfallen und letztlich für die Bestimmung des Reineinkommens gemäss der direkten Bundessteuer massgebend sind. Indes liegt es nicht am Verwaltungsgericht - anstelle der Ausgleichskasse - erstinstanzlich den diesbezüglichen Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Überlegungen betreffend Zuverlässigkeit der Bemessungsgrundlagen anzustellen und alsdann in der Angelegenheit zu entscheiden, zumal dadurch auch der Rechtsmittelweg verkürzt würde. Vielmehr drängt es sich auf, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die Erhebung der erforderlichen, aktuellen zuverlässigen Bemessungsgrundlagen vornehmen kann. Dies auf jeden Fall dann, wenn das Verfahren nicht - wie von § 9 Abs. 2 VVzEGzKVG als Regelfall vorgesehen - sistiert werden soll (was allerdings - wie die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht

10 ausführt - selten im Interesse eines Antragsstellers sein dürfte [vgl. Vernehmlassung von 19.2.2020 S. 3 Ziff. 11]). 5.4 Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat mithin die oberwähnten Abklärungen noch vorzunehmen bzw. von der Beschwerdeführerin aktuelle Unterlagen bezüglich der geltend gemachten und noch nicht ausgewiesenen Auslagen zu verlangen; die Beschwerdeführerin wird vorliegend denn auch in aller Deutlichkeit auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei rechtfertigt sich der Hinweis, dass es der Vorinstanz auch offen steht, bei der Beschwerdeführerin eine Kopie der allenfalls zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärung 2019 (ordentliche Frist: 31.3.2020; infolge COVID-19 für natürliche Personen allerdings erstreckt auf den 31.5.2020) zu verlangen (und das Verfahren bis zu deren Einreichung zu sistieren; vgl. hierzu vorstehend Erw. 4.2.1). Basierend auf den entsprechenden Abklärungen kann schliesslich erst beurteilt werden, ob die Kosten für ein SBB GA oder die Kosten für ein Jahres-Streckenabonnement, ob und in welcher Höhe eine auswärtige Verpflegung und ob die geltend gemachten Ausbildungskosten bei der Berechnung bzw. vom Jahreseinkommen von Fr. 27'000.-- abzuziehen sind. Die Vorinstanz wird sich dabei auch zu den weiteren, erstmals vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Abzügen (Krankheitskosten sowie Krankenkassenprämien) erstinstanzlich noch zu äussern und alsdann den Anspruch auf Prämienverbilligung neu zu berechnen haben. Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten braucht mithin nicht näher eingegangen zu werden. 6.1 Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet, als die Vorinstanz zur Bemessung des Prämienverbilligungsanspruches 2020 § 5 VVzEGzKVG analog angewendet hat. Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf die Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Mai 2020

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