Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 100 Teilentscheid vom 16. November 2020 im Hauptverfahren II 2020 75 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien Dr. A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 2. C.________, 3. Dr. D.________, Gesuchsteller, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2012; Beiladungsgesuch)
2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 (Versand) wurden F.________ sel. (verstorben am ________2014) und seine Ehefrau G.________ sel. (verstorben am ________2013) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Ver-waltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'502'700.-- (satzbestimmend Fr. 797'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 39'916'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 1'529'700.-- veranlagt. Dabei wurde eine von F.________ sel. in der am 20. August 2013 unterzeichneten Steuererklärung 2012 deklarierte (vgl. Formular 10 "Spezialdeklarationen 2012") Schenkung vom 16. Mai 2012 an "Trust; irriv. Discr." von Fr. 40'000'000.-- als transparent erachtet und beim Vermögen aufgerechnet. Der deklarierte Wertschriftenertrag von Fr. 644'955.-- wurde unter Berücksichtigung eines Ertrages aus dem Trustvermögen nach Ermessen auf Fr. 1'000'000.-- ergänzt (vgl. Begründung/Hinweise unter Code 150 und 900 auf der Veranlagungsverfügung 2012). B. Gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 erhob die H.________ AG als damalige Vertreterin der Eheleute F.________ und G.________ sel. mit Eingabe vom 20. März 2014 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/ VdBSt mit den folgenden Anträgen: 1. Die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 sei zu korrigieren. Der nach Ermessen festgesetzte Wertschriftenertrag sowie das nach Ermessen festgesetzte Trustvermögen ist bei der Veranlagungsverfügung 2012 nicht zu berücksichtigen - die Veranlagung soll gemäss der eingereichten Steuererklärung erfolgen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Nachdem es im Vorverfahren zu keiner Erledigung der Einsprache kam, wurde diese im Oktober 2014 zur Entscheidung an die StK/VdBSt überwiesen. Mit Entscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 2'350.-- den Erben der Eheleute F.________ und G.________ sel. unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2). C. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 106/2014 vom 6. Juli 2020 (Versand am Freitag, 10.7.2020) lässt Dr. A.________ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom Montag, 10. August 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren II 2020 75):
3 in formeller Hinsicht 1. Es seien die Verfahrensakten (Entscheid Nr. 106/2014) bei den Vorinstanzen zu edieren. in materieller Hinsicht 2. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 der kantonalen Steuerkommission und kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer nichtig bzw. unwirksam ist. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz. Der Unterzeichnete sei vom Verwaltungsgericht aufzufordern, vor Abschluss des Verfahrens die detaillierte Kostennote einzureichen. D.1 Mit Eingabe vom 11. August 2020 lassen auch C.________ und Dr. D.________ (nachstehend: Gesuchsteller) "vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben (Verfahren II 2020 76). Sie stellen unter anderem folgenden Antrag: A) Formellrechtliche Anträge: 1. (…). 2. Im wahrscheinlichen Eventualfall der eigenständigen Beschwerdeanfechtung durch Dr. A.________ seien die Verfahren zwecks gemeinsamer Erledigung zu vereinigen. Unabhängig davon seien den Beschwerdeführenden zu Ziffn. 2 und 3 sämtliche allfälligen Eingaben sowohl des Dr. A.________ als auch solche der Beschwerdegegnerin bzw. der Kantonalen Steuerverwaltung rechtzeitig zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten; 3. (…). B) Materiellrechtliche Anträge: 1.-2. (…). D.2 Mit Verfügung vom 17. August 2020 (im Verfahren II 2020 76) lud der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den formellrechtlichen Antrag Ziff. 2 der Gesuchsteller ("vorläufig") ins Beschwerdeverfahren II 2020 76 bei. Gleichzeitig wurde ihm sowie den Vorinstanzen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Frist angesetzt, um sich zu den formellrechtlichen Anträgen Ziff. 1 und 2 der Gesuchsteller zu äussern. D.3 Mit Vernehmlassung vom 29. August 2020 (im Verfahren II 2020 76) beantragen die Vorinstanzen, auf die Beschwerde der Gesuchsteller vom 11. August
4 2020 sei infolge Fristversäumnisses unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsteller nicht einzutreten. D.4 Mit Eingabe vom 14. September 2020 (im Verfahren II 2020 76) nehmen die Gesuchsteller Stellung zum Antrag auf Nichteintreten auf ihre Beschwerde vom 11. August 2020 und beantragen was folgt: 1. Die Beschwerdeführenden [d.h. die Gesuchsteller] seien im absehbaren Fall des Nichteintretens des Gerichts auf ihr Rechtsmittel vom 11. August 2020 infolge Verspätung zum in gleicher Sache pendenten, von Dr. A.________ mit Beschwerde vom 10. August 2020 angehobenen Beschwerdeverfahren beizuladen; 2. Den Beschwerdeführenden [d.h. den Gesuchstellern] sei Einsicht in die Akten des von Dr. A.________ geführten Parallelverfahrens zu gewähren, und es sei ihnen im Anschluss daran eine angemessene Frist zur Stellung von Anträgen in diesem Verfahren anzusetzen. Der Beschwerdeführer lässt sich (im Verfahren II 2020 76) mit Stellungnahme vom 28. September 2020 vernehmen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (im Verfahren II 2020 76) erneuern die Gesuchsteller ihre am 14. September 2020 gestellten Anträge. D.5 Mit Entscheid VGE II 2020 76 vom 2. November 2020 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Gesuchsteller vom 11. August 2020 infolge Fristversäumnisses nicht ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit dem vorliegenden Teilentscheid ist einzig das Gesuch der Gesuchsteller um Beiladung ins Verfahren II 2020 75 zu beurteilen (vgl. vorstehend Ingress lit. D.4). 1.2 Vorab ist die Chronologie des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens kurz zusammenzufassen. 1.2.1 Die verstorbenen Steuerpflichtigen waren im Veranlagungsverfahren durch die H.________ AG vertreten (vgl. Steuerakten 2012 act. 15). Die Steuererklärung 2020 mit der Bevollmächtigung der Vertreterin wurde von F.________ sel. am 20. August 2013, also nach dem Ableben seiner Ehefrau sel. am ________ 2013, unterzeichnet. Gegen die Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014, die mithin nach dem Ableben von F.________ sel. am ________ 2014 erging, erhob die Vertreterin am 20. März 2014 Einsprache.
5 Die Korrespondenz mit der StV erfolgte zunächst über die Vertreterin. Diese reichte der StV am 24. April 2014 im Rahmen dieser Korrespondenz zwei Schreiben der I.________ in J.________ (Liechtenstein) vom 24. April 2014 und 17. Dezember 2013 ein (Einsprache-act. 141-143), worin der Vertreterin mitgeteilt wurde, dass es sich beim Trust, der im Jahre 2012 Zuwendungen von G.________ sel. erhalten habe (vgl. vorstehend Ingress lit. A), um einen Irrevocable Discretionary Trust handle. Gemäss der Trust-Urkunde hätten mögliche Beneficiaries keine Ansprüche und seien reine Ermessensbegünstigte. Dr. F.________ sel. habe keinerlei Ansprüche in Bezug auf den Trust und damit auch nicht auf Informationen. 1.2.2 Der Beschwerdeführer wandte sich, soweit ersichtlich, erstmals mit Schreiben vom 11. September 2014 (Einsprache-act. 132) an die StV mit der Mitteilung, genau gleich wie die Vertreterin habe er beim liechtensteinischen Treuhandbüro keine Angaben zum Trust erhältlich machen können. Mit E-Mail vom 30. September 2014 teilte die Vertreterin der StV mit, sie ersuche, die Post inskünftig Dr. A.________ direkt zuzustellen, da sie für ihn nicht mehr zuständig sei (Einsprache-act. 127). 1.2.3 Am 12. Februar 2016 wies sich RA lic.iur. E.________ als Rechtsvertreter der Gesuchsteller aus (Einsprache-act. 93). Unter anderem informierte er die StK, dass der Beschwerdeführer auf Gesuch der Gesuchsteller mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2015 (Einspracheact. 81 ff.) als Willensvollstrecker im Nachlass seiner Mutter G.________ sel. abgesetzt worden und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. 1.2.4 Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer der StK Trustdokumente (namentlich Errichtungsdokument des CLS 2000 Trust vom 24.1.2012) zu, über die seine beiden Geschwister schon seit Längerem verfügten und die auch der Staatsanwaltschaft vorlägen (Einsprache-act. 60 ff.). Mit Schreiben vom 13. März 2017 stellten die Gesuchsteller der StK verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Trust(vermögen) zu (Einsprache-act. 38 ff.). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 wurde je dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller eröffnet. 1.3.1 Die Gesuchsteller begründen ihr Gesuch um Beiladung ins Verfahren II 2020 75 mit Eingabe vom 14. September 2020 (im Verfahren II 2020 76) im Wesentlichen damit, dass ihnen Gegenrecht zu gewähren sei, nachdem es zweifellos richtig bzw. im Lichte von Art. 29 BV unerlässlich gewesen sei, dass der
6 Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2020 ins Verfahren II 2020 76 beigeladen worden sei (S. 5 Ziff. II.1; vgl. Eingabe der Gesuchsteller vom 27.10.2020 S. 2 f. Ziff. 1). Zwischenzeitlich sei rechtskräftig festgestellt worden (nicht beim Bundesgericht angefochtenes Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2018 18 vom 23.7.2019), dass auf den Nachlass von Dr. F.________ sel. schweizerisches Erbrecht zur Anwendung gelange. Auch wenn weiterhin insbesondere umstritten sei, ob überhaupt und in welchem Umfang der Erblasser gemäss anwendbarem deutschem Erbrecht seine vorverstorbene Ehefrau beerbt habe, sei somit von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig entschieden worden, dass die Gesuchsteller ihren Vater (mindestens und höchstens) im Umfang ihrer Pflichtteile nach schweizerischem Erbrecht beerbt haben. Daraus wiederum folge zwingend, dass die Gesuchsteller als Rechtsnachfolger ihres Vaters dessen allfällige hiesige Steuerschulden 2012 im Umfang ihrer Erbquoten geerbt hätten und ergo vom Ausgang des von ihrem brüderlichen Miterben initiierten Beschwerdeverfahrens direkt mitbetroffen seien, wenngleich die fraglichen Steuern längst akonto bezahlt worden seien. Denn im Obsiegensfall hätten die Gesuchsteller einen ihrer Erbquote entsprechenden Anspruch auf vollständige oder partielle Rückerstattung samt Zinsen (S. 5 f. Ziff. II.2; vgl. Eingabe der Gesuchsteller vom 27.10.2020 S. 3 Ziff. 2). 1.3.2 Der Beschwerdeführer konzentriert sich mit Stellungnahme vom 28. September 2020 (im Verfahren II 2020 76) auf die Begründung der fehlenden Legitimation der Gesuchsteller zur Anfechtung des vorinstanzlichen Einspracheentscheides. Stelle das Verwaltungsgericht fest, dass den Gesuchstellern die Legitimation abgehe, habe ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen, womit auch die Anträge der Gesuchsteller gemäss ihrer Eingabe vom 14. September 2020 betreffend Beiladung und Akteneinsicht obsolet würden (S. 2 Ziff. 4). 2.1 Weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 noch das kantonale Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 enthalten Bestimmungen zur Beiladung. Auf das Steuerverfahren sind indessen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das StG oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994).
7 2.2.1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 VRP). 2.2.2 Die Beiladung ist ein Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV). Das Beiladungsinteresse setzt die voraussichtlich schützenswerten Interessen eines Dritten voraus. Schützenswert sind grundsätzlich jene Interessen, die zur Beschwerdebefugnis nach § 37 Abs. 1 lit. b und c VRP ausreichen. Die Besonderheit der Beiladung liegt nun darin, dass sich die Interessensbeeinträchtigung noch nicht aktualisiert hat, wie dies bei einer beschwerdeführenden Partei der Fall ist (Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 35). 2.2.3 Die Beiladung dient einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden kann (Urteil BGer 9C_198/2017 vom 29.8.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen auf Christian Zünd, Die Beiladung im Sozialversicherungsprozess, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 38; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, S. 166 Rz. 299). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden (Urteil BGer 9C_198/2017 vom 29.8.2017 Erw. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 501 Erw. 1.2). 2.2.4 Die beigeladene Person muss durch den Ausgang des Verfahrens (unter den Hauptparteien) also grundsätzlich rechtlich oder tatsächlich betroffen sein. Darüber hinaus darf sie nicht selbst zur Beschwerde legitimiert gewesen sein. Das Institut der Beiladung kann nicht dazu verwendet werden, den Mangel einer verpassten Rechtsmittelfrist zu heilen (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2018, Art. 6 VwVG Rz. 11; Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 57 N 17; Urs Peter Cavelti, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gal-
8 len [VRP], Zürich/St. Gallen, Art. 8 Rz. 21). Allenfalls sind Personen, die es versäumt haben, sich am Verfahren zu beteiligen, beizuladen, wenn ihre Beiladung im öffentlichen Interesse oder im schutzwürdigen Interesse Dritter liegt (Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a N. 27). 2.2.5 In der Praxis wird den Verfügungs- und Entscheidinstanzen bei der Frage, ob eine Beiladung anzuordnen ist, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Das Verwaltungsgericht bejaht das Beiladungsinteresse umso eher, wenn der Beizuladende zur Sachverhaltsermittlung Wesentliches beitragen kann (VGE III 2012 173 vom 25.9.2013 Erw. 1.4.1; VGE III 2012 158 vom 18.10.2012 Erw. 2.2; VGE 539/92Z vom 12.5.1992 Erw. 2a; VGE 594/95Z vom 20.7.1995 Erw. 2; EGV-SZ 1990 S. 17; VGE 1047 + 1048/03 vom 29.1.2004 Erw. 4.3 = EGV-SZ 2004, Nr. B 1.7; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 1 zu Art. 14). 2.3 Die Gesuchsteller, die das Einspracheverfahren nach der Niederlegung des Mandats seitens der vormaligen Vertreterin soweit ersichtlich unabhängig vom Beschwerdeführer bestritten haben, haben den Einspracheentscheid ebenfalls unabhängig vom Beschwerdeführer angefochten, indessen die Rechtsmittelfrist verpasst, womit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten war (vgl. vorstehend Ingress lit. D.5). Die Beiladung dient indes nicht dazu, den Mangel einer verpassten Rechtsmittelfrist zu heilen. Es kann auch nicht gesagt werden, eine Beteiligung der Gesuchsteller am Verfahren II 2020 75 liege im öffentlichen Interesse. Angesichts der separaten Verfahrensführung des Beschwerdeführers einerseits und der Gesuchsteller anderseits liegt eine Beiladung der Gesuchsteller auch nicht im schutzwürdigen Interesse Dritter, d.h. namentlich des Beschwerdeführers, der sich entsprechend (sinngemäss) gegen eine Beiladung ausgesprochen hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2). Die Gesuchsteller können sich mithin für die beantragte Beiladung nicht auf § 14 VRP abstützen (Eingabe vom 14.9.2020 S. 5 Ziff. II.1). Nichts anderes lässt sich den von den Gesuchstellern angeführten Bundesgerichtsurteilen (2C_57/2018 vom 23.1.2020 Erw. 1.4; 2C_64/2013 vom 26.9.2014 Erw. 1.4.1; BGE 135 II 384/387) entnehmen (Eingabe vom 14.9.2020, ebenda). Demgemäss bezieht das Bundesgericht gestützt auf Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 "allfällige andere Beteiligte" ins Verfahren mit ein, wenn diese durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sind, ohne dass aber eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenpartei auftreten könnten. Mithin schliesst eine Betroffenheit, die eine eigene Beschwerdelegitimation begründet - ohne
9 dass aber das eigene Beschwerderecht wahrgenommen wurde -, eine Beiladung auch gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. 2.4 Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich aus dem DBG und dem StG trotz des Fehlens einer Regelung der Beiladung für das konkrete Beiladungsgesuch etwas anderes ableiten lässt. 3.1.1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge (Art. 12 Abs. 1 DBG; vgl. § 13 Abs. 1 StG). Diese Steuernachfolge tritt ein mit dem Erwerb der Erbschaft nach Massgabe der zivilrechtlichen Vorschriften (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Steuernachfolge der Erben hat eine materielle und eine formelle Seite: Sie treten zum einen in die materielle Steuerschuld des Erblassers ein (sog. Zahlungsnachfolge); zum andern übernehmen sie auch die verfahrensrechtliche Stellung des Erblassers (sog. Verfahrensnachfolge). 3.1.2 Die Haftung im Sinne der Zahlungsnachfolge schliesst sämtliche Steuern mit ein, die der Erblasser bis zu seinem Todestag geschuldet, aber noch nicht bezahlt hat. Sie umfasst nicht nur die rechtskräftig veranlagten Steuern des Erblassers, sondern auch die am Todestag noch nicht veranlagten sowie allfällige Nachsteuern (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 12 DBG N 1 ff.). Hat ein einzelner Erbe - vorbehältlich der Haftungsbeschränkung - die ganze vom Erblasser geschuldete Steuer bezahlt, hat er ein Rückgriffsrecht auf die übrigen Erben, was sich aus dem Zivilrecht ergibt (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N 7). Die Gleichbehandlung der Schuldner wird durch dieses Regressrecht verwirklicht. Allerdings hat die Steuerbehörde ein Interesse daran, möglichst viele Erben in das Verfahren einzubeziehen, damit der Entscheid gegenüber vielen Erben rechtskräftig wird (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Aufl., Basel 2001, Art. 12 N 9). 3.1.3 Im Sinne der Verfahrensnachfolge übernehmen die Erben sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers im Veranlagungs-, Einsprache-, Beschwerdeund Nachsteuerverfahren. Sie treten in das Verfahren des Erblassers so ein, wie sie dieses bei seinem Tod vorfinden; es findet nur ein Parteiwechsel statt. Die Erben bilden im Veranlagungsverfahren wegen der Unteilbarkeit des ihnen gemeinsamen Steuerobjekts in Form des steuerbaren Einkommens des Erblassers eine notwendige Streitgenossenschaft (von einer von diesem zivilprozessualen Begriff abzugrenzenden "Verfahrenssolidarität" oder "Steuersolidarität" sprechen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter [Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 11 N 12]; vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 12 N 5 f.). Auch wenn da-
10 her alle Erben ins Verfahren miteinzubeziehen sind, muss diesen jedoch im Hinblick auf ihre Solidarhaftung gestattet sein, ihre eigenen Interessen selbständig wahrzunehmen. Deshalb kann die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen nicht davon abhängig sein, dass die Erben gemeinsam handeln. Jeder ist zur Ausübung von Verfahrensrechten und zur Erfüllung von Verfahrenspflichten selbständig berechtigt. So kann beispielsweise jeder Erbe ein Rechtsmittel alleine ergreifen. Verfahrenshandlungen eines Erben müssen angesichts des für alle Erben gleichen Verfahrensgegenstandes zwangsläufig auch Wirkung für die nichthandelnden bzw. säumigen Erben zeitigen. Deren Vertretung wird folglich vermutet. Die Vertretungsvermutung beim Ergreifen von Rechtsmitteln kann unter anderem dadurch widerlegt werden, dass die Erben für sich gesondert Rechtsmittel ergreifen. In dieser Hinsicht ist die verfahrensrechtliche Stellung von Erben mit jener gemeinsam zu veranlagender Ehegatten vergleichbar (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 12 DBG N 11; vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 124 DBG N 15 und Art. 113 N 15; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 11 N 14, §§ 123 N 6; Schlup Guignard, in: Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126-293, Bern 2011, Art. 167 N 6). Widersprechen sich die Anträge der Erben oder deren Begründungen, ist die Behörde - gleich wie bei unterschiedlichen Anträgen von Ehegatten nicht berechtigt, die Erben anzuhalten, sich auf eine gemeinsame Eingabe zu einigen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 113 DBG N 23). Laut Richner/Frei/Kaufmann/Meuter (a.a.O., § 11 N 14) ist diesfalls von der für die Erben vorteilhafteren Version auszugehen, wobei allerdings die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nach ihrer Überzeugung zu befinden hat, welche Darstellung sie für wahr hält (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 113 DBG N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 123 N 8). 3.1.4 In einem älteren Entscheid vom 30. Oktober 1984 betreffend eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung hat das Verwaltungsgericht Zürich entschieden (StE 1985 B 92.51 Nr. 1), dass ein einzelner Erbe auch ohne Mitwirkung seiner Miterben, allenfalls auch gegen deren Willen, zur Erhebung eines Rekurses berechtigt ist. Diese Berechtigung wurde unter anderem namentlich damit begründet, dass im Verwaltungsprozess einem Erben (Gesamteigentümer) die selbständige Anfechtungsbefugnis jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwehren (Erw. 2.b/bb). Der von einem einzelnen Erben erwirkte Rekursentscheid habe alsdann auch für die nicht rekurswilligen Miterben Geltung (Erw. 2.c). Als Mitbeteiligte ins Verfahren einzubeziehen seien die nicht rekurrierenden übrigen Steuerpflichtigen (d.h. die Miterben) dann, wenn die Rekursinstanz im Einzelfall eine Höhereinschätzung (reformatio in peius) in Betracht ziehe
11 (Erw. 2.d). Der Entscheid ist nach wie vor (vorbehalten eine vertragliche oder erbschaftsrechtliche Vertretung) jedem einzelnen Erben individuell zu eröffnen (vgl. Schorno, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 8 N 8). 3.2 Ein Anspruch der Gesuchsteller auf Beiladung ins Verfahren II 2020 75 lässt sich mithin auch nicht aus dem DBG und/oder StG herleiten. Vorab erweist sich, dass jedem Erben das Recht auf eine selbständige Wahrnehmung seiner Interessen zusteht, er mithin selbständig und unbesehen des Verhaltens der Miterben ein Rechtsmittel ergreifen kann. Macht nur ein einzelner Erbe hiervon Gebrauch, greift hinsichtlich der übrigen Erben eine Vertretungsfiktion. Diese Vertretungsfiktion schliesst einen Einbezug der übrigen Erben ins Verfahren (von Amtes wegen) aus. Aus dem Umstand, dass sich diese Vertretungsfiktion unter anderem dadurch entkräften lässt, dass Erben gesondert Rechtsmittel ergreifen können, lässt sich indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf einen Einbezug ins jeweils andere Verfahren ableiten. Insbesondere bringt ein Erbe, der selbständig ein Rechtsmittel ergreift und so die Vertretungsfiktion widerlegt, damit aber zum Ausdruck, dass er das Rechtsmittel unbesehen allfälliger Rechtsmittel der Miterben ergreifen will. Entsprechend hat er sich anrechnen zu lassen, wenn aus prozessualen Gründen nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten wird. Weder lebt dadurch die Vertretungsfiktion gewissermassen (wieder) auf, noch lässt sich hieraus ein Anspruch auf einen Einbezug ins Verfahren der rechtzeitig handelnden Miterben ableiten. Anders zu entscheiden käme einer Benachteiligung derjenigen Miterben gleich, welche kein Rechtsmittel erhoben haben und sich daher die Vertretungsfiktion anrechnen lassen müssen. Im Weiteren kann auch beachtet werden, dass Art. 114 Abs. 1 Satz 2 DBG und ebenso § 134 Abs. 1 Satz 1 StG für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht postulieren. Dieses gegenseitige Akteneinsichtsrecht dürfte namentlich von Bedeutung sein, wo - gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten - ihre Verfahrenspflichten und -rechte selbständig ausüben. Für Erben ist ein entsprechendes Recht im Gesetz nicht vorgesehen. Auch dies spricht gegen einen Einbezug von selbständig Rechtsmittel ergreifenden Erben in ein allfälliges Parallelverfahren eines Miterben. Schliesslich besteht kein Anlass, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wonach ein einzelner Erbe auch ohne Mitwirkung (d.h. als Mitverfahrensbeteiligte) seiner Miterben zur Rekurserhebung berechtigt ist und der Rekursentscheid auch Geltung für die Miterben hat. Dabei ist mit von Bedeutung, dass die Anfechtung von Steuerver-
12 anlagungen und -entscheiden seitens der steuerpflichtigen Personen (und allfälliger Rechtsnachfolger) regelmässig auf eine Tiefereinschätzung abzielt, was der Gesamtheit der betreffend das gemeinsame Steuerobjekt steuerpflichtigen Personen zugutekommt. Vorbehalten bleibt indessen ein Einbezug der Miterben im Sinne des rechtlichen Gehörs, falls die Rechtsmittelinstanz eine Höhereinschätzung (reformatio in peius) ins Auge fasst. Ob dies der Fall ist, kann sich indes erst bei der materiellen Beurteilung des die Prozessvoraussetzungen erfüllenden Rechtsmittels eines Miterben zeigen, nicht aber bereits im Rahmen eines verfahrensrechtlichen Zwischenbescheides oder Teilentscheides. Der Antrag der Gesuchsteller auf Beiladung ins Verfahren II 2020 75 ist folglich abzuweisen. Damit ist indes nichts über den Adressatenkreis des Entscheides in der Sache gesagt (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4). 3.3 Hieran ändern auch die Vorbringen der Gesuchsteller nichts. Ihre Anrufung von Art. 29 BV kann deshalb nicht verfangen, weil sie es ihrem eigenen Versehen (verspätete Beschwerdeerhebung) zuzuschreiben haben, dass sie die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vorgesehenen verfassungsmässigen Verfahrensrechte (wie gleiche und gerechte Behandlung vor dem Gericht; Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht wahrnehmen können. Eine Beiladung trotz versäumter Frist und somit Verwirkung des Anspruches auf die sich aus Art. 29 BV ergebenden Verfahrensrechte im konkreten Fall stünde vielmehr im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, würde dies zu einer Bevorzugung der Gesuchsteller gegenüber allfälligen weiteren (virtuellen) Miterben führen, welche sich die Vertretungsfiktion anrechnen lassen müssten. Unbehelflich ist den Gesuchstellern auch der Hinweis auf die Beiladung des Beschwerdeführers ins von ihnen initiierte Verfahren II 2020 76. Die Beiladung war zum einen Folge des von den Gesuchstellern dort gestellten formellrechtlichen Antrages auf Vereinigung des Verfahrens II 2020 76 mit dem Verfahren II 2020 75 für den "wahrscheinlichen Eventualfall der eigenständigen Beschwerdeanfechtung durch Dr. A.________" und wurde zum andern explizit als "vorläufig" charakterisiert. Die Fristansetzung an den Beschwerdeführer erfolgte denn auch klarerweise nur mit Blick auf die formellrechtlichen - und interdependenten - Anträge der Verfahrensvereinigung sowie der Sistierung des Verfahrens II 2020 76 (vgl. Verfügung vom 17.8.2020 im Verfahren II 2020 76; vorstehend Ingress lit. D.2). Zu ergänzen ist, dass die Gesuchsteller gegen diese (vorläufige) Beiladung in der Folge - angesichts ihres Antrages auf Verfahrensvereinigung zu Recht - nicht opponierten. Nicht verfangen kann auch die weitere Argumentation der Gesuchsteller, es sei mittlerweile rechtskräftig entschieden, dass sie ihren Vater (mindestens und
13 höchstens) im Umfang ihrer Pflichtteile nach schweizerischem Erbrecht beerbt haben. Wie sie selber ausführen, wurden die fraglichen Steuern längst akonto bezahlt. Da ein allfälliger Rekurs- bzw. Beschwerdeentscheid auch Geltung für die Miterben hat, bleibt ihr Anspruch auf eine ihrer Erbquote entsprechende vollständige oder partielle Rückerstattung weiterhin bestehen. 4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Gesuchsteller - unter solidarischer Haftbarkeit - die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dieses Verfahrens von Fr. 800.-- zu tragen (§ 128 StG i.V. mit § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG). 4.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der beanwaltete Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der solidarisch haftenden Gesuchsteller (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968; § 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 5. Wird einem Beiladungsgesuch entsprochen, ergeht darüber eine Zwischenverfügung. Über die Ablehnung des Gesuchs wird hingegen in einem Teilentscheid befunden, da das Verfahren in Bezug auf die Beiladung endgültig erledigt wird (Häner, a.a.O., Art. 6 VwVG Rz. 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gegen Teilentscheide ist im Sinne von Art. 91 BGG die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig.
14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Gesuchsteller um Beiladung ins Verfahren II 2020 75 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Gesuchsteller - unter solidarischer Haftbarkeit - haben dem Beschwerdeführer für diesen Teilentscheid eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Vertreter der Gesuchsteller (3/R) - die Vorinstanzen (2/EB) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
15 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. November 2020