Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 91 Entscheid vom 13. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Genossenschaft, Klägerin, gegen B.________ AG, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Beiträge; Beseitigung Rechtsvorschlag)
2 Sachverhalt: A. Die C.________ AG mit Sitz in D.________, seit 17. Mai 2019 B.________ AG mit Sitz in E.________ (vgl. Kläg-act. 4), schloss sich mit Anschlussvertrag vom 14. Juni 2018/ 3. Juli 2018 rückwirkend per 1. Januar 2018 der A.________ Genossenschaft (nachstehend A.________) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kläg-act. 2). B. Mit Sammel-Mutationsmeldung vom 20. Juni 2018 meldete die C.________ AG ihre Angestellten (zwei Personen) per 1. Januar 2018 an (Kläg-act. 7). Gestützt auf diese Angaben erstellte die A.________ das Versichertenverzeichnis per 2018 (Kläg-act. 8). Am 15. März 2019 liess die C.________ AG die Lohnliste per 1. Januar 2019 einreichen (Kläg-act. 10) und am 29. März 2019 meldete sie einen Austritt per 31. Dezember 2018 (Kläg-act. 12). Gestützt auf diese Angaben erstellte die A.________ das Versichertenverzeichnis 2019 (per 3.4.2019, 11.4.2019, 4.6.2019; Kläg-act. 11). C. Die A.________ stellte der C.________ AG Akontorechnungen für die errechneten Beiträge zu (vgl. zum Ganzen Kläg-act. 13 sowie 17 bis 19): - Am 6. September 2018 von Fr. 3'117.60 sowie Basiskosten für den Anschlussvertrag von Fr. 200.-- (entsprechend total Fr. 3'317.60, zahlbar bis 16.10.2018), - am 6. Dezember 2018 von Fr. 1'039.20 (Fr. 4'156.80 abzüglich Fr. 3'117.60 gemäss Akontorechnung vom 6.9.2018) (zuzüglich Verzugszins von Fr. 14.30, entsprechend total Fr. 1'053.50, zahlbar bis 15.1.2019) und - am 7. März 2019 von Fr. 1'052.70 (zuzüglich Verzugszins von Fr. 46.25 sowie Verwaltungskosten für den Anschlussvertrag von Fr. 200.--, entsprechend total Fr. 1'298.95, zahlbar bis 16.4.2019). D. Mit Einschreiben vom 21. März 2019 ersuchte die A.________ die C.________ AG, einen Beitragsausstand von Fr. 4'371.10 (entsprechend dem Total gemäss Kläg-act. 17 und 18) bis spätestens 5. April 2019 zu begleichen unter Androhung der Betreibungseinleitung im Falle der nicht fristgemässen und vollständigen Zahlung. Gleichzeitig behielt sich die A.________ vor, den Anschlussvertrag zu kündigen oder die Leistungen aller Versicherten auf das BVG- Minimum zu reduzieren (Kläg-act. 14). Per Valuta 12. April 2019 leistete die C.________ AG eine Zahlung von Fr. 1'298.95 an die A.________ (Kläg-act. 13; vgl. Kläg-act. 19).
3 E. Weil die C.________ AG bzw. B.________ AG keine weiteren Zahlungen geleistet hatte, leitete die A.________ am 29. Mai 2019 die Betreibung über Fr. 4'371.10 ein (Kläg-act. 15). Gegen den Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2019 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts E.________ über die Forderungssumme (sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30) erhob die B.________ AG am 12. Juni 2019 Rechtsvorschlag ohne Begründung (Kläg-act. 16). Per Valuta 19. August 2019 leistete die B.________ AG eine Zahlung von Fr. 547.50 an die A.________ (Kläg-act. 13). F. Mit Eingabe vom 21. November 2019 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die B.________ AG Klage gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'371.10 abzüglich der Zahlung vom 19. August 2019 im Betrag von CHF 547.50 zu bezahlen; 2. es sei der Rechtsvorschlag vom 12. Juni 2019 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. G. Mit Verfügungen vom 22. November 2019 setzt das Verwaltungsgericht der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort bis 13. Dezember 2019 an. Aufgrund dessen, dass die Beklagte diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 unter Androhung der Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 13. Januar 2020 zur Einreichung der Klageantwort an. Trotz Zustellung dieser Verfügung vom 17. Dezember 2019 am Postschalter am 19. Dezember 2019 (vgl. VG-act. 5) reicht die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Sie ist daher androhungsgemäss mit ihrer Klageantwort ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 BVG sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115 V 375; Meyer, Die Rechtswege nach dem BVG,
4 ZSR 1987, S. 614). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.1.2 Gemäss § 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67-70 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 4 Abs. 2 VVzBVG). Für das Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70 Abs. 1 VRP). 1.1.3 Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Schwyz hat die Beklagte ihren Sitz in der Gemeinde E.________ (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist vorliegend zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e VRP). Da die anderen Entscheidungsvoraussetzungen im Sinne von § 27 VRP vorliegend erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 1.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a S. 282 f.; SZS 2001, S. 560
5 m.H.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (VGE 103/05 vom 8.2.2006 Erw. 1.4 m.H. auf Urteil EVG B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.2; SZS 2001, S. 562 Erw. 1a/bb m.H.; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 1.2). 1.3.2 Die Beitragsforderung ist soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die klagende Einrichtung der beruflichen Vorsorge durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Berufsvorsorgegerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (vgl. BGE 141 V 71 Erw. 5.2.2 m.V.a. Bundesgerichtsurteil 9C_314/2008 vom 25.8.2008 Erw. 3.2 m.V.a. die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 295/01 vom 20.8.2002 Erw. 4.3 und H 301/00 vom 13.2.2002 Erw. 2c [Schadenersatz nach Art. 52 AHVG]).
6 2.1 Die Beklagte hat innert am 17. Dezember 2019 gerichtlich angesetzter Nachfrist bis zum 13. Januar 2020 keine Klageantwort eingereicht (vgl. Ingress lit. G hiervor). Es ist daher zu prüfen, ob die Klage hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, damit sie gutgeheissen werden kann (vgl. Erw. 1.3.1 f. hiervor). 2.2 Gemäss Art. 14 des Kassenreglements (gültig ab 1.1.2017 [Kläg-act. 21] bzw. gültig ab 1.1.2019 [Kläg-act. 9]) setzen sich die jährlichen Beiträge zusammen aus den Altersgutschriften (Ziff. 1), den individuell errechneten Prämien zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität (Ziff. 2), den allfälligen Zuschlägen auf den Risikobeiträgen aufgrund des erhöhten Risikos infolge gesundheitlicher Probleme (Ziff. 3), den Kosten für den Sicherheitsfonds und die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (Ziff. 4) sowie den Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement (Ziff. 5). Die Beiträge sind in vierteljährlichen Raten aufgrund der Quartalsrechnungen nachschüssig zu überweisen. Die Beitragsrechnung für das 4. Quartal ist gleichzeitig die Schlussabrechnung. Eine Jahresschlussrechnung wird nur erstellt, wenn nach der 4. Quartalsrechnung noch Mutationen verarbeitet werden müssen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden ab Fälligkeit Verzugszinsen und Verwaltungskosten für weitere ausserordentliche Aufwendungen gemäss Kostenreglement erhoben (vgl. Art. 15 Abs. 2 Kassenreglement). Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Kostenreglements (gültig ab 1.1.2017; Kläg-act. 20) sieht eine Fälligkeit der Kostenbeiträge von 30 Tagen nach Rechnungsstellung vor. Der Verzug und seine Folgen richten sich nach Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR gilt ein Verzugszins von 5 %. 2.3.1 Mit den Versichertenverzeichnissen per 2018 bzw. 2019 wurden die Beiträge gestützt auf die gemeldeten Jahreslöhne für jeden Mitarbeiter aufgeschlüsselt nach Sparbeitrag, Risikobeitrag, Kosten für den Sicherheitsfonds und Verwaltungskosten ermittelt (Kläg-act. 10 f.). Allfällige Zuschläge gemäss Art. 14 Ziff. 3 Kassenreglement wurden für keinen Mitarbeiter erhoben. Mit den drei Beitragsrechnungen (Kläg-act. 17 bis 19) wurden die für die einzelnen Mitarbeiter jeweils ermittelten Monatsbeiträge pro Quartal in Rechnung gestellt (die Beitragsrechnung 3. Quartal [Kläg-act. 17] betrifft aufgrund des Vertragsanschlusses im Sommer 2018 [vgl. Ingress lit. A hiervor] rückwirkend per 1.1.2018 drei Quartale) mit jeweils nachschüssiger Fälligkeit (Kläg-act. 17 bis 19). Der jeweilige quartalsweise zu bezahlende Betrag ermittelt sich aufgrund der bis Ende des jeweiligen Quartals aufgelaufenen Beiträge. Im 4. Quartal 2018 ermittelt er sich sodann abzüglich der bereits Akonto in Rechnung gestellten Beiträge des Vorquartals (Kläg-act. 17 f.). Der Ende März 2019 gemeldete Aus-
7 tritt einer Mitarbeiterin per 31. Dezember 2018 fand in der Beitragsrechnung 1. Quartal 2019 (Kläg-act. 19) keine Berücksichtigung. Wie es sich mit einer allfälligen (späteren) Korrektur verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben; die Rechnungen nach der 1. Quartalsrechnung 2019 sind nicht Bestandteil der vorliegend zu beurteilenden, in Betreibung gesetzten Beitragsforderung. 2.3.2 Die Grundkosten für den Anschlussvertrag von Fr. 200.-- sowie die Verwaltungskosten bzw. jährlichen Kosten pro Vorsorgeplan/Versicherungsverhältnis sind in Art. 2 Kostenreglement vorgesehen (bzgl. Verwaltungskosten vgl. auch Anhang zum Kassenreglement Ziff. 1), die Verzugszinsen (von 5 %; vgl. Erw. 2.2 hiervor) in Art. 22 Kostenreglement. Gemäss den Angaben der Klägerin werden die Verzugszinsen quartalsweise vor der Fakturierung jeweils per Ende Februar, Mai, August und November für vorgängige unbeglichene Rechnungen/ Ausstände berechnet (Klage S. 5 Ziff. 7), was der Vorgabe des Kostenreglements gerecht wird (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Der mit der Akontorechnung vom 6. Dezember 2018 für das 4. Quartal fakturierte Verzugszins von Fr. 14.30 betrifft mithin den Zeitpunkt Ende November 2018. Somit ist auch der in Rechnung gestellte Verzugszins rechtmässig. Anzufügen ist, dass die Klägerin vorliegend keine weitergehenden Verzugszinsen einklagt (vgl. Antrag Ziff. 1; vgl. auch Zahlungsbefehl S. 1, Kläg-act. 16). 2.3.3 Die Forderung von Fr. 4'371.10 ist mithin detailliert, transparent und nachvollziehbar belegt. Sie setzt sich in der Übersicht wie folgt zusammen (vgl. Ingress lit. C-E.): - Beiträge von Fr. 3'117.60, Fr. 1'039.20, 1'052.70 - Beiträge total: Fr. 5'209.50 - Verzugszinsen von Fr. 14.30 und Fr. 46.25 - Verzugszinsen total: Fr. 60.55 - Basiskosten von 2 x Fr. 200.-- - Basiskosten total Fr. 400.00 - Zwischentotal Fr. 5'670.05 - Abzüglich Zahlung von Fr. 1'298.95 - Forderung insgesamt Fr. 4'371.10 Im Übrigen wurden die von der Klägerin geltend gemachten (Beitrags-) Forderungen von der säumigen Beklagten soweit ersichtlich - abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. vorstehend Ingress lit. A) vorprozessual nicht in Zweifel gezogen. Die Forderung erweist sich in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht als ausgewiesen und begründet. Die Klägerin fordert vor Verwaltungsgericht, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'371.10 abzüglich Fr. 547.50, entsprechend total Fr. 3'823.60, zu bezahlen (vgl. Antrag Ziff. 1;
8 Klage S. 4 Ziff. 5, S. 6 Ziff. 9; siehe auch Kläg-act. 13). Dem entsprechend kann die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet werden, der Klägerin Fr. 3'823.60 zu bezahlen. 3. Die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 angerufene Behörde, welche im Rahmen des ordentlichen Prozessweges über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, ist befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach Art. 80 SchKG durchzuführen hat (Praxis 1981 Nr. 52; ZAK 1982, S. 357; VGE 26/96 vom 12.6.1996 Prot. 614 ff.; vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 3; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 3). Entsprechend ist antragsgemäss (Klagebegehren Ziff. 2) der Rechtsvorschlag vom 12. Juni 2019 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts E.________, Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2019, für den klageweise zugesprochenen Betrag von Fr. 3'823.60 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 126 V 143 Erw. 4b; Ulrich Meyer/ Laurence Uttinger, in: Jaques-André Schneider/ Thomas Geiser/ Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 BVG N 89 f.). Von diesem Grundsatz ist auch vorliegend nicht abzuweichen. Auch wenn die Beklagte auf die gerichtlichen Verfügungen nicht reagiert hat, kann ihr dennoch nicht ohne weiteres Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorgeworfen werden (BGE 128 V 323 Erw. 1a und 1b; BGE 124 V 285 Erw. 3a; vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 4.1).
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'823.60 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag vom 12. Juni 2019 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts E.________, Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2019, wird in der Höhe des geschuldeten Betrags von Fr. 3'823.60 aufgehoben und der Klägerin wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Klägerin (R) - die Beklagte (R) - das Betreibungsamt E.________ (A; nur Dispositiv) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Februar 2020