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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.04.2020 II 2019 81

21 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,018 mots·~20 min·4

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung; Aktenunvollständigkeit) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 81 Entscheid vom 21. April 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung; Aktenunvollständigkeit)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1987) arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2016 bis 31. Januar 2018 als Berufsfussballspieler bei der Betriebsgesellschaft B.________ (Vi-act. 64). Am 8. November 2018 wurde A.________ durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 68). Am 1. Dezember 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Vollzeitstelle (Vi-act. 65). B. Am 8. Februar 2019 sandte die Arbeitslosenkasse ein Schreiben an A.________ bezüglich fehlender Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung (Vi-act. 57). Per 26. Februar 2019 wurden diese fehlenden Unterlagen nachgereicht (Vi-act. 51, 52, 53, 54, 55, 56). C. Vom 25. bis 30. März 2019 arbeitete A.________ im Zwischenverdienst für die C.________ AG (Vi-act. 22, 39), was er in den 'Angaben der versicherten Person' für den Monat März 2019 deklarierte (Vi-act. 39, 40). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ die Bescheinigung über den Zwischenverdienst sowie eine Kopie der Lohnabrechnung für den Monat März 2019 ein (Vi-act. 38). Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 mahnte ihn die Arbeitslosenkasse unter anderem wegen der weiterhin nicht vorliegenden Unterlagen betreffend die Kontrollperiode März 2019 ab und sie setzte eine Frist bis Ende Juni 2019 (Vi-act. 35). Am 16. Juli 2019 folgte eine weitere Mahnung und Fristansetzung bis 30. Juli 2019 (Vi-act. 29). D. Mit Verfügung Nr. 496 vom 16. Juli 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.________ vom 1. März 2019 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit ab (Vi-act. 28). Dagegen erhob A.________ am 11. August 2019 Einsprache (Vi-act. 11), über welche die Arbeitslosenkasse mit Einsprache-entscheid Nr. 72/2019 vom 5. September 2019 wie folgt entschied (Viact.4): 1. Die Einsprache vom 11. August 2019 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfügung Nr. 496 vom 16. Juli 2019 wird aufgehoben. 3. Der Anspruch für den Monat März 2019 wird wegen Aktenunvollständigkeit abgelehnt. 4. (…) E. Mit Datum vom 5. Oktober 2019 (Eingang am 8. Oktober 2019) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Be-

3 schwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 72/2019 vom 5. September 2019 mit dem Antrag: Die Ablehnung auf Anspruch für den Monat März 2019 der Arbeitslosenentschädigung ist aufzuheben und die entschädigungsberechtigten Taggelder sind mir auszuzahlen. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Am 3. Januar 2020 weist der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer auf die Beweislast für die rechtzeitige Vornahme von Parteihandlungen im (Verwaltungs-)Verfahren hin. Er setzt dem Beschwerdeführer eine Frist an, um für die im vorliegenden Fall umstrittene Zeitspanne Beweismittel einzureichen oder Beweisanträge zu stellen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 26. März 2020 erfolgt bei der Arbeitslosenkasse eine telefonische Rückfrage betreffend Aktenführung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz lehnte die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für den März 2019 infolge Aktenunvollständigkeit, d.h. aufgrund der fehlenden Bescheinigung über den Zwischenverdienst sowie der Lohnabrechnung, ab. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Mithin gilt es, die Rechtmässigkeit der Anspruchsablehnung infolge Aktenunvollständigkeit zu überprüfen. 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). 1.3 Bei der Frist von drei Monaten nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile BGer 8C_935/2011 vom 25.2.2012 Erw. 2; 8C_554/2015 vom 19.10.2015 Erw. 3.5; Barbara Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, Art. 20 Abs. 3). Als Verwirkungsfrist ist sie weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), kann aber unter gewissen Voraus-

4 setzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 Erw. 3a). Zweck dieser strengen Vorschriften ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen und allfällige Missbräuche zu verhindern (Urteil BGer 8C_63/2015 vom 20.5.2015 Erw. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – angesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil BGer 8C_136/2007 vom 23.11.2007 Erw. 2.1). Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint (Art. 29 Abs. 4 AVIV; AVIG-Praxis ALE C195). 1.4 Die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall stellt eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich daher nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 29 Abs. 3 AVIV statuierten Pflicht, den Versicherten auf die 'Folgen der Unterlassung' aufmerksam zu machen, hinreichend nachgekommen ist (Urteile BGer 8C_85/2011 vom 10.5.2011 Erw. 3; 8C_136/2007 vom 23.11.2007 Erw. 3). 2. Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten was folgt: 2.1 In den 'Angaben der versicherten Person für den Monat März 2019' deklarierte der Beschwerdeführer einen Zwischenverdienst vom 25. bis 30. März 2019 (Vi-act. 39). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung über diesen Zwischenverdienst sowie eine Kopie der Lohnabrechnung für den Monat März 2019, damit sie die Anspruchsberechtigung für diesen Monat abklären könne. Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer, im Falle, dass die Unterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht würden, sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt (Vi-act. 38). 2.2 Am 6. Juni 2019 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der bis dahin nicht eingereichten Unterlagen ab und setzte zur Nachreichung ei-

5 ne Frist bis 30. Juni 2019 mit der Androhung: "Sollte das Verlangte nicht innerhalb der gesetzten Frist bei uns eingehen, wären wir gezwungen, aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und Ihnen eine Ablehnungsverfügung zuzustellen. (…) Werden die geforderten Unterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt." (Vi-act. 35). 2.3 Am 16. Juli 2019 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut aufgrund der weiterhin nicht eingereichten Unterlagen ab und setzte zur Nachreichung eine Frist bis 30. Juli 2019 unter wiederholter Androhung der Säumnisfolgen (Vi-act. 29). 2.4 In der gleichentags (16.7.2019) erlassenen Verfügung Nr. 496 führte die Vorinstanz unter Verweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe trotz der Schreiben vom 6. Mai 2019 und 6. Juni 2019 die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht. Deshalb müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit abgelehnt werden (Vi-act. 28). 2.5 Am 30. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Fristerstreckung zur Einreichung sämtlicher Unterlagen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer für die geforderten Unterlagen aus der Kontrollperiode März 2019 keine Fristverlängerung, da diese Frist definitiv per 30. Juni 2019 verwirkt sei. Gegen die diesbezüglich am 16. Juli 2019 ergangene Verfügung Nr. 496 könne der Beschwerdeführer jedoch Einsprache erheben (Vi-act. 25). 2.6 Am 11. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die seinen Anspruch ablehnende Verfügung vom 16. Juli 2019 (Vi-act. 11). Der Beschwerdeführer beantragte, die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sei aufzuheben. Er habe bereits Ende Juni die Lohnabrechnung Mai 2019 und zwei Formulare 'Bescheinigung über Zwischenverdienst' für den Monat März 2019 und Mai 2019 von seinem momentanen Arbeitgeber C.________ AG zugestellt. Obwohl er im März fünf Schnuppertage bei der C.________ AG absolviert habe, habe die C.________ AG das Zwischenverdienstformular für den Monat März nicht ausfüllen können und wollen, da er keinen Lohn erhalten habe. Die C.________ AG habe ihm diese Schnuppertage nach der Bewilligung des Berufspraktikums und somit erst Ende Mai 2019 entschädigt. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die beiliegende Lohnabrechnung Mai und die Bescheinigung Zwischenverdienst Monat Mai. Mit der C.________ AG habe er keinen Arbeitsvertrag.

6 2.7 Im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 72/2019 vom 5. September 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt glaubwürdig klängen, weshalb bloss noch zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die fehlenden Akten fristgerecht bis 30. Juni 2019 einzureichen. Aktenkundig sei, dass die Firma dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 die Bescheinigung über den Zwischenverdienst und die Lohnabrechnung für den Monat Mai 2019 erstellt habe. Die Auszahlung sei am 24. Mai 2019 erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte bis Ende Juni 2019 noch alle Zeit gehabt, die verlangten Formulare einzureichen. Indem er sie erst am 2. Juli 2019 (Posteingang) eingereicht habe, sei die Zustellung zu spät erfolgt und die Ablehnung des Anspruches für den Monat März 2019 zu Recht erfolgt. Die Einsprache vom 11. August 2019 wurde, was den Anspruch für den Monat März 2019 betrifft, wegen Aktenunvollständigkeit abgewiesen, der Anspruch für den Monat März 2019 abgelehnt (Vi-act.4). 2.8 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2019 geltend, er habe die Formulare 'Angaben der versicherten Person für den Monat März 2019' und die Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht, wie es auch das Schreiben der Vorinstanz vom 16. Juli 2019 beweise. Für die Kontrollperiode März 2019 sei lediglich eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst sowie eine Lohnabrechnung verlangt worden. Beides habe er nicht erbringen können, da er im Monat März 2019 nicht gearbeitet habe und nicht entschädigt worden sei. Dies habe er in seiner Einsprache vom 11. August 2019 deutlich dargelegt. 2.9 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer das Formular 'Angaben der versicherten Person' für den Monat März 2019 fristgerecht eingereicht habe. In diesem Formular habe er selber angegeben, dass er vom 25. bis 30. März 2019 bei der C.________ AG gearbeitet habe. In der Einsprache habe er mitgeteilt, diese Schnuppertage vom März seien erst im Mai entlöhnt und abgerechnet worden. Tatsächlich habe die Arbeitgeberin die entsprechenden Formulare erst am 27. Mai 2019 ausgefertigt. Und auch wenn die Formulare für den Monat Mai ausgestellt worden seien, so sei dennoch klar, dass sie die Schnuppertage im März betreffen würden. Der Beschwerdeführer habe diese Belege Ende Mai 2019 erhalten und habe somit genügend Zeit gehabt, sie bis Ende Juni 2019 einzureichen. Indem die Unterlagen erst am 2. Juli 2019 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen seien, habe der Beschwerdeführer die Frist versäumt und den Anspruch verwirkt. 3.1 Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer folgende Unterlagen eingereicht hat, die seitens der Vorinstanz einen Eingangs-

7 stempel vom 2. Juli 2019 aufweisen: 'Bescheinigung über Zwischenverdienst März 2019' (Vi-act. 32), 'Bescheinigung über Zwischenverdienst Mai 2019' (Viact. 33) und 'Lohnabrechnung Mai 2019' (Vi-act. 34). 3.2 Das Formular 'Zwischenverdienst März 2019' ist leer. Die beiden anderen Unterlagen tragen die Bezeichnung 'Mai 2019'. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache ausgeführt hat und seitens der Vorinstanz anerkannt ist, betreffen die Angaben jedoch die deklarierten Schnuppertage im März 2019. Aus hier nicht weiter interessierenden Gründen hat die Arbeitgeberin die Entschädigung hierfür erst im Mai ausbezahlt und daher auch die Formulare für Mai ausgestellt. Mithin handelt es sich um diejenigen Unterlagen, welche die Vorinstanz mit Aufforderung vom 6. Mai 2019 sowie der Abmahnung vom 6. Juni 2019 (und auch jener vom 16.7.2019) vom Beschwerdeführer gefordert hatte (vgl. auch Vernehmlassung Vorinstanz, VG-act. 05). Auch die Vorinstanz anerkennt in ihrem Einspracheentscheid sowie in der Vernehmlassung, dass sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Mai eigentlich auf den Monat März 2019 beziehen. Sie führt dazu aus: "Diese beiden Formulare haben den Monat März 2019 betroffen - nämlich die Tage vom 25. März 2019 bis 30. März 2019". Auch anerkennt sie mit ihrer Argumentation, der Beschwerdeführer habe die Unterlagen Monat März 2019 erst verspätet eingereicht, dass es sich bei den am 2. Juli 2019 eingegangenen Unterlagen um die geforderten handelte. 3.3 Sachverhaltsmässig kann somit zusammengefasst werden: - Der Beschwerdeführer deklarierte mit dem Formular 'Angaben der versicherten Person für den Monat März 2019' einen Zwischenverdienst vom 25. bis 30. März 2019. - Am 6. Mai 2019 forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die von der Arbeitgeberin ausgestellte Bescheinigung Zwischenverdienst März 2019 sowie die Lohnabrechnung März 2019. Da diese nicht eingingen, mahnte sie den Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 ab; die Unterlagen seien bis 30. Juni 2019 einzureichen, andernfalls verwirke der Anspruch. - Am 27. Mai 2019 stellte die Arbeitgeberin die Bescheinigung Zwischenverdienst Mai 2019 sowie die Lohnabrechnung Mai 2019 aus. - Am 2. Juli 2019 vermerkt die Vorinstanz auf beiden Unterlagen den Eingang. Sie anerkennt, dass es sich um die verlangte Bescheinigung für den deklarierten Zwischenverdienst im Monat März 2019 handelt.

8 - In der Verfügung vom 16. Juli 2019, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2019, weist die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2019 ab, weil die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis Ende Juni 2019 eingegangen seien, nämlich erst am 2. Juli 2019. 4. Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Anspruchs damit, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen betreffend Monat März 2019 nicht fristgerecht, d.h. spätestens per 30. Juni 2019, eingereicht hat. 4.1.1 Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach dem Ende der Kontrollperiode März 2019 lief Ende Juni 2019, d.h. per 30. Juni 2019, ab. Diese Frist wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4.1.2 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Art. 39 N 8 ff.; BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 39 N 8). Der effektive Eingang innert Frist bei der zuständigen Stelle ist somit gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG nur dann von Bedeutung, wenn die Eingabe direkt (nicht per Post) bei der Bestimmungsstelle oder etwa auch elektronisch per E-Mail erfolgt (vgl. hierzu BGE 145 V 90 Erw. 6.1). 4.1.3 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung (VGE II 2020 1 und II 2020 7 je vom 13.2.2020 Erw. 2.4.1).

9 4.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen tragen gemäss den Akten einen Eingangsstempel vom Dienstag, 2. Juli 2019 (Vi-act. 33 und 34). Dies wird seitens Beschwerdeführer nicht bestritten. Allseits unbestritten ist ebenso, dass die Unterlagen per Post und nicht direkt bei der Vorinstanz eingereicht wurden. Wie eben ausgeführt, ist für die Fristwahrung gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG bei einer postalischen Einreichung indes nicht der Eingang bei der Vorinstanz massgebend, sondern das Datum der Postaufgabe. Auf gerichtliche Nachfrage hin macht der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 geltend, dass er die geforderten Unterlagen bereits am Samstagmorgen, dem 29. Juni 2019, in frankiertem Briefumschlag in den Postbriefkasten eingeworfen habe in der Annahme, dass dieser noch am gleichen Tag abgestempelt und versendet würde. Der Beschwerdeführer legt jedoch keine Beweise ins Recht, welche diesen Vorgang belegen würden. Auch sind aus den Akten vordergründig keine Anhaltspunkte ersichtlich, die seine Behauptung stützen könnten. 4.3.1 Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] vom 18. April 1999 fliessenden) Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (VGE II 2013 133 vom 26.3.2014 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 Erw. 8.1.2; BGE 130 II 473 Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15.12.2010 Erw. 2.2.1; vgl. Art. 8 und 8a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). 4.3.2 Von der Aktenführungspflicht betroffen sind insoweit sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, bei der Entscheidfällung in Betracht zu fallen, und insoweit eine entscheidwesentliche Sachverhaltsdarstellung enthalten kann (Kieser, a.a.O.,

10 Art. 46 N 16 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15.12.2010, Erw. 2.2.2). Dazu zählen die Unterlagen der Parteien wie z.B. Anmeldungen, Begehren oder Stellungnahmen. Soweit der Briefumschlag relevant ist (was bezüglich der Fristwahrung oder der Unterschrift der Fall sein kann), gehört er ebenfalls zu den Unterlagen (Kieser, a.a.O., Art. 46 N 15; Roger Peter, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Jusletter 14. Oktober 2019, S. 21 f. je mit Verweis auf BGE 124 V 372). 4.3.3 Wenn - entgegen der in Art. 46 ATSG festgelegten Aktenführungspflicht - Akten vernichtet oder nicht in die Akten aufgenommen werden, stellt dies eine Beweisvereitelung dar und führt zur Umkehr der (objektiven) Beweislast (VGE II 2012 23 vom 16.4.2012 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). Das bedeutet, die Umkehr der Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 Erw. 8.1.1 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 46 N 12; BSK ATSG-Mosimann, Art. 46 N 8; vgl. auch Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. A., Art. 26 N 36 ff.). 4.4 Der umstrittene Briefumschlag mit dem entscheidenden Datum der Postaufgabe resp. dem Versanddatum liegt nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz referenziert in ihren Ausführungen denn auch immer auf den Eingangsstempel, konkret, die geforderten Unterlagen seien am 2. Juli 2019 eingegangen. Auf gerichtliche Nachfrage hin erklärt die Vorinstanz, dass der entsprechende Briefumschlag nicht (mehr) vorliege, da sie generell keine A- und B-Post-Umschläge aufbewahre. Somit könne sie nicht nachweisen, wann der Brief des Beschwerdeführers bei der Post aufgegeben resp. abgeschickt worden sei. Man öffne die eingegangene Post jeweils am Morgen und versehe diese mit dem Eingangsstempel. Daher könne sie nur festhalten, dass der Brief mit Bestimmtheit nicht bereits am Montag, 1. Juli 2019, bei ihr eingegangen sei. 4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterlagen am Samstag, 29. Juni 2019 der Post übergeben zu haben (Einwurf Briefkasten). Der Posteingang wurde durch die Vorinstanz am Dienstag, 2. Juli 2019, vermerkt. Bei einer

11 Postaufgabe am Samstag ist weder bei Versand mittels A-Post und erst recht nicht bei B-Post zwingend, dass der Brief am Montag, 1. Juli 2019, zugestellt wurde. Bei einer Zustellung innerhalb der Kantonsverwaltung bei der Arbeitslosenkasse am Dienstag, 2. Juli 2019, liegt es im Rahmen der Möglichkeiten, dass der Brief noch im Juni 2019 der Post übergeben wurde. Allein aufgrund des Eingangsstempels 2. Juli 2019 kann auf jeden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Brief erst am 1. Juli 2019 aufgegeben wurde. 4.6 Vorliegend musste die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung notwendiger Unterlagen auffordern und einen Monat später abmahnen. Dies unter der Androhung, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Fristversäumnis verwirke. Die Frist war der 30. Juni 2019. Mithin zeichnete sich ab, dass es im Streitfall mitunter darum gehen wird, dass die fristgerechte Eingabe der geforderten Unterlagen nachgewiesen werden kann. Da diejenige Partei beweisbelastet ist, welche aus der Fristwahrung Rechte ableitet, vorliegend der Beschwerdeführer (vgl. oben Erw. 4.1.3), ist es in aller Regel angezeigt, eine Eingabe eingeschrieben (oder mindestens mittels A-Plus) einzureichen, damit das Datum der Postaufgabe nachgewiesen werden kann (vgl. etwa VGE II 2020 1 vom 13.2.2020 Erw. 3.2). Der Nachweis kann aber auch sonst gelingen, etwa mittels Poststempel auf dem Couvert. Genau dieser Nachweis kann aber dem Beschwerdeführer gar nicht mehr gelingen, weil die Vorinstanz den Briefumschlag entgegen ihrer Aktenführungspflicht und obwohl ihr gewahr sein musste, dass in casu die Frage der Fristwahrung bzw. Fristversäumnis entscheidend sein wird, vernichtet hat. Sie hat denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers abgelehnt mit dem Argument, die geforderten Unterlagen seien zu spät eingereicht worden. Gleichzeitig zerstört sie ihm die Möglichkeit, den Nachweis der Fristwahrung zu erbringen. Da dies in Verletzung der Aktenführungspflicht geschieht, folgt hieraus eine Beweislastumkehr (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 8): Kann der Beschwerdeführer den Beweis der fristgerechten Einreichung der geforderten Unterlagen nicht beweisen, weil die Vorinstanz den Briefumschlag entgegen der Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen hat, und besteht deswegen hinsichtlich Fristwahrung Beweislosigkeit, so hat deren Folgen die Vorinstanz zu tragen. Dies wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, indem davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen bis spätestens 30. Juni 2019, mithin fristgerecht der Post übergeben hat. 5. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer die von ihm geforderten Unterlagen betreffend Monat März 2019 eingereicht hat, dass aber der Nachweis der fristgerechten Einreichung nicht erbracht werden kann,

12 weil die Vorinstanz den Briefumschlag in Verletzung der Aktenführungspflicht vernichtet hat. Aufgrund der daraus resultierenden Beweislosigkeit ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Unterlagen spätestens bis zum 30. Juni 2019 fristwahrend der Post übergeben hat. Damit aber besteht keine Grundlage, dem Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2019 infolge Aktenunvollständigkeit abzulehnen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. September 2019 und die Verfügung vom 16. Juli 2019 werden insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2019 abgesprochen wurde, und die Sache wird zur Berechnung und Leistung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2019 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit a ATSG). Der nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 72/2019 vom 5. September insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2019 abgesprochen wurde. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Berechnung und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode März 2019 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. April 2020

II 2019 81 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.04.2020 II 2019 81 — Swissrulings