Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 80 Entscheid vom 13. Februar 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1993) stellte am 19. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 8. Januar 2019 (vgl. Vi-act. 159); das RAV Lachen hatte ihn per 8. Januar 2019 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (vgl. Vi-act. 175). B. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 wurde A.________ - zur Abklärung der Anspruchsberechtigung - aufgefordert, Unterlagen nachzureichen (vgl. Vi-act. 171). Am 21. März 2019 wurde A.________ zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen abgemahnt; insbesondere wurde die Studienbestätigung eingefordert, woraus die gesamte Dauer des Studiums hervorgehe, wann dieses abgeschlossen worden sei und ob es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt habe (vgl. Vi-act. 101). C. Mit Verfügung Nr. 369 vom 10. Mai 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 8. Januar 2019 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit ab (vgl. Vi-act. 79). D. Gegen die Verfügung Nr. 369 vom 10. Mai 2019 erhob A.________ am 30. Mai 2019 Einsprache mit der Begründung, die bereits im April 2019 zugestellte Exmatrikulationsbestätigung halte die Studiendauer sowie das Abschlussdatum fest; die Frage, ob es sich bei seinem Studium um ein Vollzeit- oder Teilzeitstudium gehandelt habe, lasse sich ebenfalls aus der Exmatrikulationsbestätigung ableiten; schliesslich sei er während des Studiums im B.________ im Stundenlohn angestellt gewesen (vgl. Vi-act. 68). E. Mit Einspracheentscheid Nr. 43/2019 vom 6. September 2019 entschied die Arbeitslosenkasse was folgt (vgl. Vi-act. 40): 1. Die Einsprache vom 30. Mai 2019 wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung Nr. 369 vom 10. Mai 2019 wegen Ablehnung des Anspruches infolge Aktenunvollständigkeit wird aufgehoben. 3. Wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit wird der Anspruch vom 8. Januar 2019 bis 31. Januar abgelehnt. Ab dem 1. Februar 2019 erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen und ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch zu gewähren. F. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 43/2019 vom 6. September 2019 erhebt A.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag,
3 der Entscheid sei aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit sei ab dem 8. Januar 2019 anzuerkennen. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung gehört u.a. gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversi-cherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983 und BGE 120 V 385 Erw. 4c/aa) anzunehmen oder nicht (vgl. BGE 136 V 95 Erw. 5.1). 1.2 Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 126 V 378 Erw. 1b; BGE 125 V 57 Erw. 6a; BGE 123 V 216 Erw. 3, je m.H.). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (vgl. Art. 17 AVIG; AVIG-Praxis ALE B219-221). 1.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normaler-
4 weise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3 und BGE 120 V 388 Erw. 3a, je m.H.). 1.4 Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können nach der Rechtsprechung ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es indes besonders qualifizierter Umstände (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 m.H.; Urteil EVGer C 161/96 und Urteil BGer 8C_99/2012 vom 2.4.2012 Erw. 3.3). Auch wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane lassen auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen, wobei bereits bei der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. Urteil BGer 8C_931/2011 vom 24.7.2012 Erw. 2 m.H.a. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 273 S. 2349; AVIG-Praxis ALE B280). 1.5 Die Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmern bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 3 AVIV. Danach gelten Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Unter diese Sonderbestimmung fallen diejenigen Arbeitnehmer, die sich lediglich für Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen; sie haben das damit verbundene Risiko des Beschäftigungsausfalles zwischen zwei Arbeitsstellen unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich selber zu tragen. Im Übrigen setzt Vermittlungsfähigkeit nach Art. 14 Abs. 3 AVIV nicht die Bereitschaft zur Annahme einer Vollzeitbeschäftigung voraus; es genügt grundsätzlich, wenn der Temporärarbeitnehmer bereit und in der Lage ist, eine Teilzeit-Dauerstelle anzunehmen (vgl. BGE 120 V 388 Erw. 3b m.H.).
5 1.6 Nach der entwickelten Rechtsprechung gilt es namentlich bei Studierenden grundsätzlich zwischen einem Temporärarbeitnehmer und einem Versicherten, der wegen der Kürze des Dispositionszeitraumes nicht in der Lage ist, eine Dauerstelle anzunehmen, zu trennen (vgl. BGE 120 V 388 Erw. 4b). Dernach gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-) Erwerb nachzugehen (vgl. BGE 120 V 385 Erw. 4c/cc; Nussbaumer, a.a.O., S. 86 Rz 470). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit voll erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (vgl. BGE 120 V 391 Erw. 4 und BGE 108 V 101 Erw. 2). 1.7 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (vgl. BGE 120 V 385 Erw. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 Erw. 2.3). 1.8 Im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist nach dem im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf Grund freier Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b m.H.; Urteil BGer C 102/06 vom 30.1.2007 Erw. 4.2.2; Urteil EVGer C 165/06 vom 14.11.2006 Erw. 2.2.3). Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides, gegeben war (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 Rz. 54; vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 m.H.). 2. Strittig und zu beurteilen ist einzig die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 8. bis 31. Januar 2019. 2.1 Die Vorinstanz verneinte die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich bereits ab 8. Januar 2019 als arbeitslos und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, obschon er noch bis am 31. Januar 2019 an der Universität Zürich in einem Vollzeitstudium immatrikuliert gewesen sei. Mangels Vermittlungsfähigkeit bis Ende Januar 2019 sei der An-
6 spruch auf Arbeitslosenentschädigung erst ab dem 1. Februar 2019 gegeben (vgl. Einspracheentscheid Nr. 43/2019 vom 6.9.2019 S. 2f. Ziff. 8). 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, er sei zwar bis 31. Januar 2019 an der Universität Zürich eingeschrieben gewesen, habe indes während der Masterarbeit mit zugehöriger Masterabschlussprüfung am 19. November 2018 und danach keine weiteren Vorlesungen mehr besucht und sei daher denn auch vermittlungsfähig gewesen. Da er in den Monaten November und Dezember 2018 im B.________ noch ein zufriedenstellendes Arbeitspensum gehabt habe, welches im Januar 2019 stark gekürzt worden sei, habe er sich am 8. Januar 2019 beim RAV in Lachen angemeldet (vgl. Beschwerde vom 4.10.2019). 3. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer vom 8. bis 31. Januar 2019 infolge seiner bis 31. Januar 2019 bestehenden Immatrikulation an der Universität Zürich vermittlungsfähig war, gilt es anhand einer Gewichtung der verschiedenen Indizien vorzunehmen. 3.1 Als ausgewiesen und unbestritten hat zu gelten, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. November 2011 mindestens bis zum 30. Juni 2019 als Teilzeitmitarbeiter ________ im Stundenlohn bei der B.________ in einem variablen Pensum (rund 35%) tätig war (vgl. Vi-act. 169 i.V.m. Vi-act. 9 und Vi-act. 29). 3.2 Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vom ________ an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom ________ für den Bachelorstudiengang und vom ________ für den Masterstudiengang) immatrikuliert war und sein Studium mit dem Erwerb des "MSc UZH in Mathematics" am ________ erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. Viact. 69). 3.3.1 Für die Beurteilung der fraglichen Zeitperiode vom 8. Januar bis 31. Januar 2019 ist relevant, dass der Beschwerdeführer bis 31. Januar 2019 an der Universität Zürich immatrikuliert war und im Herbstsemester 2018 seine Abschlussprüfungen ablegte (vgl. Vi-act. 92/133; vgl. vorstehend Erw. 3.2). 3.3.2 Es gilt zu beachten, dass das Herbstsemester (HS) in der Kalenderwoche (KW) 38 beginnt und in der Kalenderwoche (KW) 51 endet, wobei die Universität Zürich zwischen dem Beginn und Ende der Lehrveranstaltungen (Mitte September bis unmittelbar vor Weihnachten) und dem administrativen Semesterbeginn und -ende (Semesterdauer 1.8. bis 31.1.) unterscheidet (vgl. www.uzh.ch/cmsssl/ de/studies/dates/dates.html, besucht am 14.1.2020). http://www.uzh.ch/cmsssl/de/studies/dates/dates.html http://www.uzh.ch/cmsssl/de/studies/dates/dates.html
7 3.3.3 Kommt hinzu, dass aus § 3 (Masterstudiengang mit Hauptfachprogramm Mathematik) der Studienordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät (MNF) der Universität Zürich (Modulkatalog der Haupt- und Nebenfachprogramme des Bachelor- und Masterstudiums) vom 1. August 2015 hervorgeht, dass - um den Mastertitel in Mathematik zu erlangen - im Hauptfach 90 ECTS Credits erforderlich sind, wobei 35 ECTS Credits anlässlich der Pflichtmodule der Masterarbeit (30 ECTS-Credits) und der Masterprüfung (5 ECTS Credits) sowie die weiteren 55 ECTS-Credits anlässlich der Wahlmodule der Wahlvorlesungen (49 ECTS Credits) und der Seminare (6 ECTS-Credits) zu erwerben sind. Diesbezüglich konkretisiert die Wegleitung zum Studium der Mathematik in § 3 (Beispiele des zeitlichen Aufbaus des Studiums) unter "Ablauf Masterstudium (90 ECTS)", dass die Wahlmodule vor Abschluss des Pflichtmoduls im letzten Semester abgeschlossen werden und dass mithin im Abschlusssemester nurmehr das Pflichtmodul der Masterarbeit sowie der Masterprüfung abzulegen ist www.math.uzh.ch/fileadmin/math/studentsDownload/05122019_WL_MatheA5_a bFS20.pdf), wie dies denn auch der Beschwerdeführer vorbringt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei der Masterprüfung sämtliche übrigen Wahl- und Pflichtmodule bereits absolviert haben musste. Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Abschluss- Herbstsemester 2018 keinen Vorlesungsunterricht mehr - im Gegensatz zu den früheren Semestern - zu besuchen hatte. Ohnehin wäre der Vorlesungsbetrieb unmittelbar vor den Weihnachtsferien beendet worden und hätte erst mit dem Frühlingssemester 2019 Mitte Februar 2019 wieder angefangen. Im Abschluss- Herbstsemester 2018 hatte sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nurmehr seiner Masterarbeit sowie der Masterprüfung zu widmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Masterarbeit bereits im Jahre 2018 beim Modulverantwortlichen eingereicht hatte (vgl. ________; besucht am 14.1.2020). Nach Abgabe der Masterarbeit im 2018 hatte er sich daher nur noch seiner Masterprüfung zu widmen. Diesbezüglich gilt es zwar zu beachten, dass diese Abschlussphase erfahrungsgemäss im Vergleich zu den übrigen Zeiten während eines Studiums zeitintensiv und belastend sind, weshalb währenddessen grundsätzlich kaum Zeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Unter Berücksichtigung der Prüfungsperioden, wonach die Leistungsnachweise bzw. Prüfungen der Module des Herbstsemesters in den Kalenderwochen (KW) 51 und mithin spätestens vor Weihnachten stattfinden (vgl. www.mnf.uzh.ch/de/studium/wie-studieren/pruefungen.html; besucht am 14.1.2020; sowie Wegleitung zum Studium der Mathematik), kann auf jeden Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens vor Weihnachten 2018 seine Masterprüfung bzw. seine Abschlussprüfungen abgelegt hathttp://www.mnf.uzh.ch/de/studium/wie-studieren/pruefungen.html
8 te. Damit übereinstimmend bringt der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2019 vor, dass er bereits am 19. November 2018 seine Abschlussprüfung abgelegt hatte, sowie anlässlich des Beratungsgesprächs beim RAV Lachen vom 14. Januar 2019, dass er anfangs Dezember im Internet gesehen habe, dass er seine Masterarbeit bestanden habe und nurmehr die schriftliche Bestätigung der Universität Zürich ausstehend sei (vgl. RAV-act. 1). 3.3.4 Demnach bestand für den Beschwerdeführer nach Weihnachten 2018 bzw. per Ende Dezember 2018 weder eine Anwesenheitspflicht für sein Studium noch musste er den Besuch von Pflichtstunden und auch keine Zeit für das Selbststudium und die Prüfungsvorbereitung mehr einplanen, da er sämtliche seiner Pflicht- und Wahlmodule bereits vor Weihnachten 2018 erfolgreich abgeschlossen hatte. Es ist ferner nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufgaben ihm nach Abschluss der Masterprüfung per Ende 2018 bzw. ab Januar 2019 noch für den Abschluss des Studiums hätten obliegen können, die seine Zeit dermassen in Anspruch genommen hätten, dass er für eine Vollzeitbeschäftigung nicht hätte zur Verfügung stehen können. Dem steht allein die Tatsache der Immatrikulation des Beschwerdeführers bis 31. Januar 2019 nicht entgegen, da es sich hierbei lediglich um ein formelles bzw. administratives Semesterende handelt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2). Ebenfalls steht dem die Teilzeitbeschäftigung als ________ nicht entgegen, da er diese jederzeit zu Gunsten einer neuen vollzeitlichen Arbeitsstelle unbestrittenermassen hätte aufgeben können. Da der Beschwerdeführer somit per Ende Dezember 2018 sein Studium abgeschlossen hatte, ist entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Einspracheentscheid Nr. 43/2019 vom 6.9.2019 S. 2 Erw. 7) nicht entscheidend - und damit auch nicht weiter zu beurteilen -, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer vom ________ bis ________ belegten Studium grundsätzlich um ein Vollzeitstudium handelte, welches nicht berufsbegleitend hätte absolviert werden können. 3.3.5 Letztlich steht denn auch ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zumindest teilweise sein Studium finanzieren lassen wollte. 3.3.6 Mithin ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Annahme einer Vollzeitstelle ab 8. Januar 2019 aufgrund der spätestens per Ende Dezember 2018 erfolgreich abgelegten Abschlussprüfungen ohne weiteres objektiv möglich war. 3.4.1 Ferner gilt es zu beachten, dass nebst der objektiven auch die subjektive Vermittlungsfähigkeit bejaht werden muss. Per 8. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zu 100% zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Vi-act. 159 und 175).
9 Dem Kontrollblatt des Monats Januar 2019 lag eine Aktennotiz des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt bei (vgl. Vi-act. 157): Stand aktuell: Abschluss Uni ZH Dezember 2018 (________) Nebenbei seit 11.2011 ________ B.________ (bleibt bestehen bis 100% Job) Auf den weiteren Kontrollblättern der Monate Februar 2019 bis Juni 2019, dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen sowie anlässlich der Beratungsgespräche beim RAV Lachen bestätigte der Beschwerdeführer jeweils im selben Umfang Arbeit zu suchen wie im Monat Januar 2019 (Vi-act. 62/76/81/88/127; vgl. RAV-act. 2 und 4-14). Mitte Juli 2019 erhielt er eine Zusage für ein Anstellungsverhältnis per 1. August 2019 für ein Arbeitspensum von 80%, wobei mittelfristig ein solches von 100% angestrebt werde (vgl. Vi-act. 49), woraufhin er schliesslich per 31. Juli 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (vgl. Vi-act. 47). Insoweit bestätigte der Beschwerdeführer stringent, er wäre bereits ab Januar 2019 in der Lage und bereit gewesen, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Bezüglich der angestrebten Vollzeittätigkeit weisen die Angaben des Beschwerdeführers denn auch keine Widersprüche auf. 3.4.2 Soweit die Arbeitsbemühungen vor und nach Abschluss des Studiums Ende 2018 zu vergleichen sind, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Studiums im Dezember 2018 keine und für den Januar 2019 die mit dem RAV Lachen am 14. Januar 2019 vereinbarten mindestens acht Arbeitsbemühungen vorweisen kann. Insoweit sind seine Arbeitsbemühungen sowohl bezüglich Intensität als auch in der Art der Bewerbung per Januar 2019 nicht unverändert geblieben. Gleichwohl hielt die Beraterin des RAV Lachen mit Protokoll vom 13. März 2019 fest, dass sich die mindestens acht vereinbarten Bewerbungen eher am unteren Limit bewegen würden und er nun mehr Engagement bringen müsse; gleichzeitig wurde er für den im April stattfindenden Standortbestimmungskurs mit Fokus auf Lebenslauf, Bewerbungsschreiben und Vorstellungsgespräche angemeldet (vgl. Vi-act. 154, RAV-act. 8 und 9). 3.4.3 Es zeigt sich damit, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2019 seiner Pflicht zur persönlichen Arbeitsbemühung - wenn auch am unteren qualitativen wie auch quantitativen Limit - nachkam. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. September 2019 für die Dauer von sieben Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit - als er im B.________ offenbar noch ein höheres Pensum innehatte (vgl. Vi-act. 39) - bis zum Stempelbeginn eingestellt worden ist (vgl. Vi-act. 11), da er sich bereits mit Kenntnisnahme der bestandenen Masterprüfung anfangs Dezember um entsprechende Arbeit hätte bemühen kön-
10 nen und müssen. Weitere, darüber hinaus fehlende Aktivitäten und Dispositionen des Beschwerdeführers, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehend würden, liegen nicht vor, noch wird entsprechendes von der Vorinstanz geltend gemacht. Vielmehr absolvierte er den Standortbestimmungskurs für Berufsfachleute im ________ erfolgreich (vgl. Vi-act. 74), konnte sich infolgedessen auch bei verschiedenen Unternehmen vorstellen (vgl. RAV-act. 10 und 12) und erhielt schliesslich per 1. August 2019 eine Zusage für eine Arbeitsstelle in einem 80%- bzw. 100%-Pensum (vgl. RAV-act. 14). 3.4.4 Im Lichte der oberwähnten Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers kann als erstellt betrachtet werden, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft daran gelegen war, nach seinem Studienabschluss im Jahr 2018 möglichst schnell im Berufsleben Fuss zu fassen, dass er willens war, die Kontrollpflichten zu erfüllen und er schliesslich auch objektiv fähig war, Arbeit zu leisten. Namentlich, dass die Immatrikulation bis am 31. Januar 2019 dauerte, stand der Vermittlungsfähigkeit per 8. Januar 2019 nicht entgegen. 4.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist bereits ab dem 8. Januar 2019 anzuerkennen. 4.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 43/2019 vom 6. September 2019 insoweit aufgehoben, als die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab dem 1. Februar 2019 und nicht im Sinne der Erwägungen bereits ab dem 8. Januar 2019 anerkannt wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - Beschwerdeführer (R) - Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Februar 2020