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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2019 7

21 mars 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,048 mots·~15 min·4

Résumé

Prämienverbilligung (Fristversäumnis) | Prämienverbilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 7 Entscheid vom 21. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Auf seine Anfrage hin erhielt A.________ am 31. Dezember 2018 von der Ausgleichskasse Schwyz die Mitteilung, dass von ihm kein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 vorliege. Auf entsprechende Nachfrage hin wurde dies auch seiner Mutter beschieden. Nachdem die Mutter auf der Rechtzeitigkeit der Anmeldung beharrte und dies mit Unterlagen untermauerte, verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 21. Januar 2019, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail (der Mutter) vom 14. Januar 2019 um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 ersucht. Gesuche seien bis 30. September des Vorjahres einzureichen. Infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung 2019 nicht eingetreten. B. Am 24. Januar 2019 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Januar 2019 mit dem sinngemässen Antrag, sein Gesuch sei zu prüfen und sein Anspruch auf Prämienverbilligung 2019 zu bestätigen. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Beschwerde vom 17. Januar 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz abzuweisen. Hierauf reicht der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 eine Stellungnahme ein, wonach § 17 Abs. 2 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 (Wiederherstellung der Frist) berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor.

3 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kanton Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007, das mitunter auch die Prämienverbilligung regelt (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post

4 dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Die Vorinstanz weist auf dem Antragsformular für die Prämienverbilligung explizit auf die Beweislast hin ("Beachten Sie bitte, dass Sie beweispflichtig sind, sollte das Anmeldeformular nicht bei der Ausgleichskasse eingehen"). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder

5 Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 3.1 Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 ausgefüllt und am 3. Juli 2018 per A-Post eingereicht zu haben. Es sei nicht das erste Mal, dass bei der Post ein Couvert verschwunden sei. Seinerseits bestehe indes Gewissheit, dass das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Die Vorinstanz bestreitet, dass seitens Beschwerdeführer innert Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 eingereicht worden sei. Die von ihm vorgebrachten Belege könnten sein fristgerechtes Handeln nicht beweisen. Das Gesuch vom 14. Januar 2019 sei zweifelsohne verspätet. Weil der Beschwerdeführer die Prämienverbilligung beantragt, trägt er die Beweislast, dass der Antrag fristgerecht gestellt wurde. Das heisst, der Beschwerdeführer muss die Nachweise erbringen, damit es für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Gesuch vor Ende September 2018 eingereicht wurde. 3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das Gesuch eingeschrieben verschickt wurde, was mit Blick auf den Nachweis der Fristwahrung grundsätzlich stets ratsam ist. Damit entfällt der Nachweis einer eingeschriebenen Postsendung. 3.3 Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit seines Gesuches legt der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ins Recht, denen seines Erachtens dieselbe Beweiskraft zukomme wie einem Postbeleg. Er habe um die Wichtigkeit gewusst und daher den planerischen Fokus auf das Gesuch 2019 gelegt und dieses am 3. Juli 2018 per A-Post versandt. Dies bestätige der handschriftliche Vermerk seiner Mutter auf Beleg 1: "Per A-Post versandt und beantragt am 3. Juli 2018" (Bf-act. 1). Die vielen behördlichen Hinweise hätten seinen privaten Termin- Eintrag ergänzt. Da er sich der Postaufgabe sicher gewesen sei, habe er leider den Tipp seiner Mutter vom 6. September 2018 nicht befolgt und auf die Nachfrage bei der Ausgleichskasse verzichtet (Bf-act. 2). Er kenne die Gesetzeslage; die Eingaben für 2017 und 2018 seien rechtzeitig erfolgt. Die existenzielle Wichtigkeit des Antrages für 2019 belege auch die Steuerverfügung 2017 und auch

6 die vollständige Rückzahlung der Sozialhilfe anfangs 2017 sei prämienrelevant gewesen. Aus alledem ergebe sich, dass der Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung erbracht sei. 3.4 Entgegen seiner Vorbringen vermögen die Ausführungen und eingereichten Unterlagen die Rechtzeitigkeit der Anmeldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Erw. 2.5) zu belegen. Gemäss Beschwerdeschrift will der Beschwerdeführer das Gesuch um Prämienverbilligung 2019 am 3. Juli 2018 per A-Post aufgegeben haben. Dieser Tatbestand bzw. die fristgerechte Postaufgabe per A-Post kann grundsätzlich mittels Zeugen nachgewiesen werden. Für diesen Beweis bringt der Beschwerdeführer indes keine Zeugen vor. Er behauptet nicht, einen Zeugen bei der geltend gemachten fristgerechten Postaufgabe des Prämienverbilligungsgesuchs beigezogen zu haben oder dass eine Drittperson die Postaufgabe bezeugen könnte. Der Mutter kommt keine Zeugenstellung zu. Zudem fällt auf, dass die Mutter geltend macht, sie selber habe das Couvert eingeworfen (vgl. ihre E-Mail vom 16.1.2019, Vi-act. 1), wogegen der Beschwerdeführer vorträgt, er habe die Anmeldung aufgegeben. Allein schon deshalb bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen. Auch der Vermerk 'A-Postaufgabe am 3. Juli 2018' (auf einem Schreiben der Gemeinde vom 26.6.2017 betreffend Anmeldung zur Prämienverbilligung 2018) ist kein Beleg dafür, dass die Postaufgabe effektiv erfolgt ist. Zum einen will die Mutter den Brief selber aufgegeben haben und zum andern bezeugt der Vermerk der Mutter nicht, dass der Sohn (wie er geltend macht) die Anmeldung tatsächlich eingereicht hat. Immerhin steht ja auch fest, dass auf die nachweislich erfolgte mütterliche Aufforderung vom 6. September 2019 hin, bei der Vorinstanz betreffend Gesuchseingang nachzufragen, seitens Beschwerdeführer keine Reaktion folgte und die Nachfrage unterblieb. Aber auch Unterlagen zur Prämienverbilligung 2017 und 2018 (Vi-act. 3 und 4) stellen keinen Nachweis der rechtzeitigen Eingabe des Gesuches für 2019 dar. Selbst wenn eine Partei nachzuweisen vermöchte oder feststünde, dass die Anmeldungen in den Vorjahren stets fristgerecht erfolgt sind, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch das letzte Gesuch effektiv vor Ende September eingereicht wurde (vgl. VGE II 2018 2 vom 20.2.2018 Erw. 3.3). Schliesslich wird nicht in Frage gestellt, dass die Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Es vermag dies jedoch nur zu belegen, dass er ein grosses Interesse an der Prämienverbilligung hat, nicht jedoch, dass das Gesuch effektiv auch fristgerecht eingereicht wurde. Weitere Beweise oder nur schon Hinweise, aus welchen das Gericht schliessen könnte, dass die Anmeldung tatsächlich fristgerecht erfolgt ist, bringt der Be-

7 schwerdeführer nicht vor. Er hält denn auch selber fest, er könne die Abgabe- Beweispflicht nicht konform erbringen (Beschwerde vom 24.1.2019). Ohne solche Beweise oder zumindest schlüssige Indizien darf das Gericht aber nicht darauf schliessen, die Anmeldung sei fristgerecht erfolgt. Wie eingangs erwähnt (Erw. 2.5), muss die fristgerechte Anmeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Die Aussage, die Anmeldung wirklich versandt zu haben, trägt jede Person vor, die eine fristgerechte Anmeldung geltend machen will. Sie vermag die Fristeinhaltung aber nicht zu belegen. Und auch die weiteren Unterlagen vermögen höchstens die Bedeutung der Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer zu untermauern, nicht aber die erfolgte Eingabe zu belegen. Es besteht damit keinerlei Grundlage, mit begründeter Überzeugung anzunehmen, das Gesuch um Prämienverbilligung 2019 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fristgerecht eingereicht worden. 4. Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht, der Wegfall der Prämienverbilligung würde für ihn eine grosse finanzielle Härte bedeuten, ist Folgendes anzufügen. 4.1 Einen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet die Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldeter Verhinderung gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten.

8 Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). 4.2 Vorliegend verweist der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2019 auf § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG und macht damit sinngemäss geltend, es lägen Gründe für eine Fristwiederherstellung vor. Diesbezüglich argumentiert der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich. Entweder beharrt er auf der Rechtzeitigkeit seiner Gesuchseinreichung; dann braucht es keine Fristwiederherstellung. Oder aber er macht unverschuldete Verhinderung geltend, womit dann aber feststehen würde, dass das Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung vermag der Beschwerdeführer - wie aufgezeigt wurde - nicht zu belegen (vgl. Erw. 3). Sollte er dies nun auch gar nicht mehr behaupten, sondern argumentieren, er habe die Frist unverschuldet verpasst, so kann auch dem nicht gefolgt werden. Ein Wiederherstellungsgrund darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. Erw. 4.1). Zum einen verweist der Beschwerdeführer auf das Gesuch 2016 sowie eine vermeintliche Pflicht des Sozialamtes B.________. Inwiefern ihn dies an der rechtzeitigen Eingabe im Jahr 2018 (bis Ende September) gehindert haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zum andern verweist er auf eine Krankheit, die ebenso Einfluss auf seine administrativen Arbeiten gehabt haben soll. Auch diesbezüglich umschreibt er aber Sachverhalte lange bevor er das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 hätte einreichen müssen. Mithin ergibt sich daraus nicht, inwiefern er im Jahr 2018 unverschuldet verhindert gewesen sein sollte, das Gesuch rechtzeitig einzureichen. Sollte er jedoch mit seinen Ausführungen erklären wollen, dass frühere Krankheiten und Versäumnisse des Sozialamtes für seine prekäre finanzielle Lage und die Notwendigkeit der Prämienverbilligung verantwortlich sein sollen, so mag dies nur seine schwierige wirtschaftliche Lage zu untermauern, nicht jedoch einen Grund für eine unverschuldete Fristversäumnis zu belegen (dazu auch nachfolgend). Immerhin geht aus der Beilage hervor, dass er seit dem 18. Mai 2017 wieder vollständig arbeitsfähig ist, was gegen das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes spricht.

9 4.3 § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG kennt sodann als einzigen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis für eine Fristwiederherstellung die unverschuldete Verhinderung. Eine weitere Härtefallregelung, namentlich etwa finanzielle Schwierigkeiten bei Ausbleiben einer Prämienverbilligung, ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 3.4.2; VGE II 2011 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3). Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen, so auch den Beschwerdeführer, hart treffen kann. Indessen ist dies letztlich die Folge der vom Gesetzgeber als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist bis spätestens 30. September des Vorjahres. Diese Härte der finanziellen Einbusse, welche regelmässig alle versicherten Personen trifft, welche ihre Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben oder die - wie der Beschwerdeführer - den Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung nicht erbringen können, stellt jedoch keinen gewichtigen Grund für eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung dar. Eine Wiederherstellung der Frist ist daher ausgeschlossen. 5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2009 122 vom 27.11.2009; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 3).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. März 2019

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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