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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.02.2020 II 2019 68

13 février 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·8,062 mots·~40 min·3

Résumé

Berufliche Vorsorge (Vorsorgeguthaben der gebundenen Selbstvorsorge) | Berufliche Vorsorge (ohne med. SV)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 68 Entscheid vom 13. Februar 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________ (Vorsorgestiftung), Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, 2. Konkursamt E.________, Beigeladene, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Vorsorgeguthaben der gebundenen Selbstvorsorge)

2 Sachverhalt: A. A.________, geb. am ________ 1980, und F.________ sel., geb. am ________ 1963, verstorben am 16. Dezember 2018, haben am ________ 2015 in Zürich geheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, G.________, geb. am ________ 2017 (KB 2). F.________ sel. ist sodann Vater zweier Kinder aus einer früheren Ehe (vgl. KB 12 S. 2 oben; KB 13). F.________ sel. (nachfolgend: Vorsorgenehmer) schloss am 31. August 2016 mit der Vorsorgestiftung C.________ eine Vorsorgevereinbarung (Nr. ________) über die Eröffnung eines gebundenen Vorsorgekontos (Vorsorgesparkonto C.________) zur Durchführung der gebundenen Vorsorge ab (KB 3). B. Nach dem Ableben des Vorsorgenehmers beantragte A.________ am 21. Dezember 2018 bei der Vorsorgestiftung C.________ mit deren Formular "Antrag auf Auszahlung von Versicherungsleistungen im Todesfall" und amtlich beglaubigter Unterschrift die Auszahlung bzw. Überweisung des Vorsorgeguthabens auf das von ihr bezeichnete Bankkonto (KB 7). Mit Einschreiben vom 10. April 2019 liess die nun anwaltschaftlich vertretene A.________ erneut um Auszahlung der "Leistungen im Todesfall" bis 30. April 2019 bitten (KB 8). In einem Schreiben vom 30. April 2019 hielt die Vorsorgestiftung C.________ u.a. fest, es sei davon auszugehen, dass das strittige Vorsorgekapital in den Nachlass von F.________ sel. falle. Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung des Vorsorgeguthabens müsse sie auf die Einreichung eines Erbscheins bestehen (KB 9). Mit Einschreiben vom 3. Juni 2019 liess A.________ erneut um Auszahlung des Vorsorgekapitals ersuchen (KB 14). Am 14. Juni 2019 hielt die Vorsorgestiftung C.________ wiederum fest, dass sie auf der Einreichung eines Erbscheins bestehen müsse. Für den Fall, dass "die Witwe und ihre Tochter" die Erbschaft ausschlage, bitte sie um Mitteilung. Diesfalls müsste das weitere Vorgehen im Einvernehmen mit dem Gemeinwesen bestimmt werden (KB 15). C. Mit Urteil EN190045-M/U vom 13. August 2019 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts E.________ fest, "dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers [F.________] ausgeschlagen worden ist." Dem Konkursrichter des Bezirks E.________ werde im Sinne der Erwägungen Kenntnis gegeben (KB 12 Disp.-Ziffer 2). D. Mit Eingabe vom 11. September 2019 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Vorsorgestiftung C.________ einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:

3 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin das Vorsorgeguthaben des Vorsorgekonto Nr. ________, IBAN ________, nebst Zins zu 5% seit 16. Dezember 2018 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten. E. Mit Klageantwort vom 25. November 2019 lässt die Beklagte folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Beklagte bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der mit rechtskräftigem Urteil in vorliegender Streitsache berechtigten Person das Vorsorgeguthaben des Vorsorgekontos Dritte Säule Nr. ________, IBAN ________, im Betrag von CHF 46'600.20 zuzüglich dem auf dem Guthaben jeweils geltenden Zinssatz bis dato der Hinterlegung auszubezahlen. 2. Es sei das Rechtsbegehren betreffend Verzinsung des Vorsorgeguthabens des Vorsorgekontos Dritte Säule Nr. ________, IBAN ________, zu 5% seit 16. Dezember 2018 abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Klägerin. Sodann lässt die Beklagte die Beiladung des Konkursamts E.________ als konkursamtliche Nachlassverwalterin des Vorsorgenehmers beantragen. Ferner sei sie zu ermächtigen, den Betrag von Fr. 46'600.20 zuzüglich dem auf dem Guthaben jeweils geltenden Zinssatz bis dato der Hinterlegung auf die Gerichtskasse, eventualiter auf einer vom angerufenen Gericht zu bezeichnenden Stelle zu hinterlegen. F. Am 26. November 2019 ordnet der instruierende Richter einen zweiten Schriftenwechsel an, lädt das Konkursamt E.________ in das Verfahren bei und setzt letzterem Frist für eine Stellungnahme. Für die beantragte Hinterlegung sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass, untersagt indes der Beklagten jegliche Auszahlung des strittigen Betrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens, vorbehalten einer anderslautenden Anordnung des Gerichts. G. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilt das Konkursamt E.________ mit, dass "zum heutigen Zeitpunkt" noch keine Stellung genommen werden könne. Es sei noch unklar, ob das Konkursverfahren über den Nachlass des Vorsorgenehmers im summarischen Verfahren durchgeführt oder mangels Aktiven eingestellt werde. H. Am 16. Dezember 2019 reicht die Klägerin die Replik ein, worin sie an ihren Klagebegehren festhält. Die Beklagte hält ihrerseits mit Duplik vom 13. Januar 2020 an den Anträgen gemäss der Klageantwort vom 25. November 2019 fest.

4 I. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 erklärt die Klägerin, keine Bemerkungen zur Duplik zu haben und ersucht um förderliche Weiterbearbeitung sowie Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote vom 15. Januar 2020. Die Klägerin teilt am 15. Januar 2020 ihren Verzicht auf Bemerkungen zur Duplik mit. Gemäss telefonischer Auskunft des Konkursamtes E.________ (Frau H.________) vom 6. Februar 2020 sind im Konkursverfahren von F.________ sel. Forderungen Dritter eingereicht worden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Unbestritten ist der Bestand des von der Klägerin beanspruchten Vorsorgeguthabens von Fr. 46'600.20 (vgl. Klageantwort S. 3 Rz. 5). Strittig ist hingegen, wer am Vorsorgeguthaben berechtigt ist (vgl. Klageantwort S. 4 Rz. 7). Die Klägerin sieht sich insbesondere gestützt auf Ziff. 7 des Reglements der Beklagten und das Bundesgerichtsurteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 (Erw. 4.3 publiziert in BGE 140 V 57) berechtigt, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen (Klage S. 6 Rz. 21 und S. 7 Rz. 23). Die Beklagte ist der Auffassung, das geltende Gesetz schreibe vor, dass gebundene Vorsorgeguthaben eines Banksparguthabens der Säule 3a an die Erben ausbezahlt werden müssten. Die Klägerin habe das Erbe ausgeschlagen; es sei daher im heutigen Zeitpunkt ohne Verschulden der Beklagten strittig, wer am Vorsorgeguthaben berechtigt sei (Klageantwort S. 3 f. Rz. 5 ff.). 2.1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit. b). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Entgegen diesem Wortlaut kann der Versicherungsnehmer in Streitigkeiten um die gebundene Vorsorge i.S. eines alternativen Gerichtsstandes auch beim Berufungsvorsorgegericht seines Wohnsitzkantons Klage erheben, wie es sinngemäss auch bei Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen gilt (Meyer/Ut-

5 tinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 105 m.H.a. Urteil BGer 9C_944/2008 vom 30.3.2009 Erw. 5.4). 2.1.2 Im Kanton Schwyz beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB (§ 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. § 67 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Klägerin hat Wohnsitz im Kanton Schwyz. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Behandlung der vorliegenden Klage ist somit gegeben. 2.2.1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 VRP. § 70 Abs. 1 VRP bezeichnet für das Verfahren die §§ 9 bis 33 sowie 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, für sinngemäss anwendbar. 2.2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 zweiter Teilsatz BVG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 Erw. 5.2.3; Urteil BGer 9C_255/2018 vom 31.10.2018 Erw. 5.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und auf Grund freier Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit - das auch im Bereich der beruf-

6 lichen Vorsorge geltende sozialversicherungsrechtliche Beweismass (BGE 139 V 176 Erw. 5.3 [frz.]) für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil L. vom 20. Februar 2006, H 88/05, Erw. 4.2 und Urteil K. vom 6. Februar 2006, I 625/05, Erw. 3.2.1). Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 26 Abs. 1 VRP), wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 Erw. 4a; SZS 2001 S. 562 Erw. 1b). 2.3.1 Gemäss Art. 82 BVG können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest (Art. 82 Abs. 2 BVG). 2.3.2 Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG gelten nach Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) vom 13. November 1985 die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b). Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b BVV 3). Als gebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Sie können durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden (Art. 1 Abs. 3 BVV 3). 2.3.3 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen (Art. 2 Abs. 1 BVV 3): im Erlebensfall der Vorsorgenehmer (lit. a); nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge (lit. b): der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner (Ziff. 1), die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-110-V-48

7 oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Ziff. 2), die Eltern (Ziff. 3), die Geschwister (Ziff. 4), die übrigen Erben (Ziff. 5). Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 lit. b Ziff. 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 3 BVV 3). 3.1 Die Klägerin macht geltend, in der Lehre sei umstritten gewesen, ob die Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge mit einer Bankstiftung in den Nachlass fielen. Mittlerweile habe das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 Erw. 4.1 entschieden, dass das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Selbstvorsorge nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person bilde. Jedenfalls könne die begünstigte Person den entsprechenden Anspruch selbständig geltend machen. Die Rechtslage sei somit durch das Bundesgericht geklärt worden (Klage S. 5 Rz. 18). Diese Rechtsprechung solle künftig auch in der Gesetzgebung verankert werden. Da das Vorsorgeguthaben der Säule 3a nicht zum Nachlass gehöre, sei es gemäss der geplanten Revision des Erbrechts nicht zu berücksichtigen, wenn die Erbschaft als Folge einer Ausschlagung aller Erben durch das Konkursamt liquidiert werde (Klage S. 6 Rz. 19). Im Reglement der Beklagten werde festgehalten, dass der überlebende Ehegatte in erster Linie begünstigt sei und dass bei Eintritt eines der Beendigungsumstände das gesamte Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmer fällig und die Begünstigte berechtigt sei, bei der Stiftung die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen. Der Wortlaut sei eindeutig. Eine Auslegung des Reglements mache klar, dass es der übereinstimmende Vertragswillen beider Parteien gewesen sei, dass es der Klägerin als überlebender Ehegattin zustehe, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen. Der Vorsorgenehmer habe mit dem Vertrag zwischen ihm und der Beklagten seine Ehefrau im Falle seines Versterbens begünstigen und für sie vorsorgen wollen. Ein Hinweis, dass das Vorsorgeguthaben zum Nachlass gehöre, finde sich im Reglement nicht. Wären die Erben begünstigt, wäre eine Rangordnung der Begünstigten gemäss Reglement obsolet (Klage S. 6 f. Rz. 20 f.). Die Klägerin sei berechtigt, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens auch ohne Erbschein, bzw. auch nachdem sie die Erbschaft ausgeschlagen habe, von der Beklagten zu verlangen. Diese Auffassung teile sowohl das Sozialversicherungs-

8 gericht Zürich (SVG ZH) als auch das Bundesgericht (d.h. die Urteile SVG ZH BV.2011.00093 vom 15.5.2013 Erw. 6.3 und BGer 9C_523/2013 vom 28.1.2014 Erw. 4.1). Eine materielle Erbenstellung sei nicht nötig (Klage S. 7 Rz. 23). Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung zwischen der gebundenen Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung, bei welcher der begünstigten Person unabhängig davon, ob sie Erbin sei, ein direktes Forderungsrecht zustehe, und der gebundenen Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung lägen in erbrechtlicher Hinsicht keine vor (Klage S. 8 f. Rz. 24). Sinn und Zweck des Vorsorgevertrags sei es, die Angehörigen zu begünstigen. Würden die Säule-3a- Guthaben in den Nachlass fallen, wären sie den Gläubigern des Erblassers bzw. Nachlasses ausgeliefert, was unvereinbar mit dem Vorsorgezweck der Säule 3a wäre. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Säule 3a die zweite Säule ergänze. Sie sei der zweiten Säule, welche sich vollumfänglich ausserhalb des Erbrechts bewege und die Leistungen deshalb nicht in den Nachlass fielen, gleichgestellt. Das Vorsorgeguthaben der Säule 3a sei dem Vorsorgezweck entsprechend gleich zu behandeln. Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen der Säule 3a seien sozialversicherungs- und nicht zivilrechtlicher Natur (Klage S. 8 Rz. 25). Der Vorsorgenehmer habe sich darauf verlassen, dass das Vorsorgeguthaben im Falle seines Versterbens direkt seiner Ehefrau zukomme, weshalb er darauf verzichtet habe, seine Ehefrau erbrechtlich im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu begünstigen (Klage S. 8 Rz. 26). Die Auslegung des Reglements und der ermittelte objektive Vertragswille ergebe, dass die Ehefrau als Begünstigte die Auszahlung des Vorsorgeguthabens auch ohne materielle Erbenstellung verlangen könne und dieses Vermögen nicht in den Nachlass des Vorsorgenehmers falle (Klage S. 9 Rz. 27). 3.2 Die Beklagte bringt vor, Ursache für die Auszahlungsverweigerung des Vorsorgeguthabens an die Klägerin sei die fehlende erbrechtliche Legitimation als Rechtsnachfolgerin des Vorsorgenehmers (Klageantwort S. 6 Rz. 11). Gemäss herrschender Lehre falle das Vorsorgeguthaben einer Bankstiftung in den Nachlass. Die Behauptung der Klägerin, wonach mit dem Urteil BGer 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014, welches in BGE 140 V 57 f. publiziert worden sei, die Rechtslage betreffend Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge mit einer Bankstiftung geklärt sei, sei nicht zutreffend. Aus diesem Urteil lasse sich nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten (Klageantwort S. 6 Rz. 12). Anders als bei Guthaben einer Vorsorgeversicherung, bei welcher sich Begünstigte auf die Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908, namentlich

9 Art. 78 VVG, stützen könnten, fielen die Vorsorgegelder einer Bankstiftung gestützt auf die gegenwärtig geltenden Gesetzesbestimmungen in den Nachlass. Dass dies im Rahmen der geplanten Revision des Erbrechts ändern solle, vermöge an der aktuellen Rechtslage nichts zu ändern. Regina Aebi-Müller habe sich mit dem fraglichen Bundesgerichtsurteil ausführlich auseinandergesetzt und detailliert dargelegt, dass de lege lata Ansprüche gegenüber einer Bankstiftung vorbehältlich einer formgültigen Verfügung von Todes wegen - in den Nachlass fielen und nach den erbrechtlichen Bestimmungen zuzuweisen seien. Gleicher Meinung sei neben vielen Alexandra Jungo (Klageantwort S. 6 f. Rz. 14). Durch die Ausschlagung der Erbschaft habe die Klägerin auf ihren Anspruch am Nachlass und damit am Vorsorgevermögen verzichtet. Angesichts der Überschuldung des Nachlasses hätte der Vorsorgenehmer die Klägerin nicht letztwillig begünstigen können (Klageantwort S. 7 Rz. 16). Der Beklagten sei es bis zum "heutigen Zeitpunkt" nicht möglich gewesen, das Vorsorgeguthaben auszuzahlen. Die Ungewissheit über die Person des Gläubigers stelle gemäss Art. 168 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) vom 30. März 1911 einen selbständigen Leistungsverweigerungsgrund dar, was den Schuldnerverzug ausschliesse. Verzugszinsen seien somit keine angefallen (Klageantwort S. 7 f. Rz. 17). 3.3 Replizierend trägt die Klägerin im Wesentlichen und sinngemäss vor, das Urteil BGer 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 spreche für ihren Standpunkt, sei es doch darin gerade um das Vorsorgeguthaben aus einer Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung bzw. um eine identische Fragestellung wie im vorliegenden Verfahren gegangen. Die sich stellende Streitfrage sei höchstrichterlich entschieden. Gute Gründe, um hiervon abzuweichen, seien nicht gegeben (Replik S. 2 f. Rz. 6). Die vermeintlich herrschende Lehre, auf welche die Beklagte hinweise, werde bei genauerer Prüfung nur von Regina Aebi-Müller postuliert, deren Forschungsschwerpunkt im Personen-, Familien- und Erbrecht liege, derweil sie im Versicherungsrecht weniger bewandert zu sein scheine. Bereits aus dem Titel des von Aebi-Müller verfassten Beitrags (d.h. "Was uns das [zur amtlichen Publikation bestimmte] Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a] zum Erbrecht lehrt - und was nicht!", in: jusletter 2014) ergebe sich der enge erbrechtliche Blickwinkel. Sie habe sich im Übrigen nicht mit dem dem Bundesgerichtsurteil vorangehenden Entscheid des spezialisierten Sozialversicherungsgerichts Zürich bzw. dessen Argumentation auseinandergesetzt.

10 Zu beachten sei (Replik S. 3 f. Rz. 9), dass die einmalige Zahlung auf das Vorsorgekonto aus dem gemeinsamen Vermögen der Klägerin und dem Vorsorgenehmer bzw. aus Errungenschaft geleistet worden sei. Die Eheleute hätten das entsprechende Vermögen auch anders nutzen können. Im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Begünstigtenordnung hätten sich die Eheleute dafür entschieden, die Vorsorgevereinbarung auf den später verstorbenen Ehemann abzuschliessen. Allein die Privatautonomie, die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes stünden der von der Beklagten gewünschten Regelung entgegen. Die Beklagte habe der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann zugesichert, die bei Vorsorgeversicherungen geltende Begünstigtenordnung einzuhalten. In diesem Vertrauen sei die Klägerin zu schützen (Replik S. 4 Rz. 10). Regina Aebi-Müller wende ein, dass beim Abschluss einer Vorsorgevereinbarung die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen umgangen würden. Derartige Formvorschriften gälten aber für Vorsorgeguthaben bei Bankstiftungen als auch für Vorsorgeversicherungen nicht (Replik S. 4 Rz. 11). Des Weiteren führt die Klägerin aus, wenn die bestrittene Auffassung der Beklagten zutreffen sollte und das Vorsorgeguthaben nicht direkt der Klägerin zustehe, verhalte es sich aufgrund des zwischen den Ehegatten geltenden Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung so, dass die Hälfte des Vorsorgeguthabens durch das Güterrecht direkt der Klägerin zustehe und nicht in den Nachlass falle (Replik S. 5 Rz. 12). Aebi-Müller scheine sich daran zu stören, dass mit Vorsorgevereinbarungen die gesetzliche Erbteilung durch eine direkte Zuwendung an den Begünstigten umgangen werde. Dies sei aber keineswegs der Fall. Der Erblasser könnte die gesetzliche Erbteilung auch mit einer Verfügung von Todes wegen ändern. Einzige Schranke würden die Pflichtteile bilden, welche auch im Falle einer Vorsorgevereinbarung gewährt werden könnten. Den Erben stehe es frei, eine vermeintliche Verletzung ihres Pflichtteils einzuklagen, was indes vor einem Zivilgericht zu erfolgen habe. Eine solche Klage würde sich nicht gegen die Beklagte, sondern gegen diejenige Person richten, welche zu viel aus dem Nachlass erhalten habe. Die Befürchtung einer Doppelzahlung sei unbegründet. 3.4 Duplizierend bestreitet die Beklagte, dass dem Urteil BGer 9C_523/2013 ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt, andernfalls sich dennoch ein Abweichen von diesem Entscheid rechtfertige. Im Übrigen werde an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten. Die Kritik am Standpunkt von Prof. Dr. Regina Aebi-Müller sei falsch und ziele an der Sache vorbei; deren Einschätzung decke

11 sich mit derjenigen weiterer Rechtsgelehrter. Die Hälfte des Vorsorgeguthabens könne der Klägerin deshalb nicht zustehen, weil es an einem positiven Vorschlag fehle; ein Rückschlag werde nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Der verstorbene Ehemann sei bei seinem Ableben offensichtlich überschuldet gewesen, weshalb die Klägerin das Erbe auch ausgeschlagen habe. 4.1.1 Das Stiftungsreglement (Reglement Vorsorgestiftung C.________ [= KB 4 bzw. BB 4; nachfolgend: Reglement]), welches integrierender Bestandteil der Vorsorgevereinbarung zwischen dem Vorsorgenehmer und der Beklagten ist (vgl. KB 3 ["Inhalt der Vereinbarung"]), sieht in Ziff. 7.1 die folgende Begünstigtenordnung vor: 7.1 Folgende Personen sind begünstigt: a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner; 2. die direkten Nachkommen und die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss; 3. die Eltern; 4. die Geschwister; 5. die übrigen Erben. 4.1.2 Weiter hält das Reglement insbesondere fest, dass - die Vereinbarung in der Regel bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, aber auf jeden Fall beim Tod des Vorsorgenehmers endet (Ziff. 5.1, 1. Abschnitt); - das Vorsorgeguthaben dem Vorsorgenehmer bzw. dem/den Begünstigten überwiesen wird (Ziff. 5.1, 3. Abschnitt); - u.a. bei Eintreten eines der Beendigungsgründe gemäss Ziff. 5 das gesamte Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers, inklusive der Rechte an allfälligen Kollektivanlagen, fällig wird und der/die Begünstigte/n gemäss Ziff. 7 berechtigt ist/sind, bei der Stiftung die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen (Ziff. 8.1); - der Vorsorgenehmer und/oder der Begünstigte der Stiftung sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Vorsorgeguthabens

12 notwendigen Angaben zu machen sowie die verlangten Dokumente und Beweismittel vorzulegen hat. Die Stiftung behält sich vor, weitere Abklärungen zu treffen (Ziff. 8.2). 4.2.1 Dem Urteil SVG ZH BV.2011.00093 vom 15. Mai 2013 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein verstorbener Vorsorgenehmer verfügte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank über ein Säule-3a-Konto. Er hinterliess als gesetzliche Erben u.a. seine Mutter (X.). In der Folge beanspruchten sowohl seine seinerzeitige Lebenspartnerin (Y.) als auch X. das Säule-3a- Guthaben. Y. war insbesondere der Auffassung, das Vorsorgeguthaben falle in den Nachlass bzw. in die Konkursmasse des liquidierten Nachlasses. In Erw. 6.3 kam das Gericht zum Schluss, dass die Klägerin X. ein (besseres) Recht auf das Todesfallkapital besitze als die Lebenspartnerin, bzw. diese die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. In der Literatur sei strittig, ob Leistungen aus der Säule 3a in den Nachlass fielen oder nicht. Das Bundesgericht habe sich dazu noch nicht geäussert. BGE 129 III 305, wonach dies nicht der Fall sei, betreffe Leistungen aus der 2. Säule. Weder aus Art. 2 BVV 3 noch aus Art. 13 des massgeblichen Stiftungsreglements ("Begünstigte im Todesfall") gehe hervor, dass für die Anspruchsberechtigung der begünstigten Person eine materielle Erbenstellung notwendig sei. Die Tatsache, dass X. überlebender Elternteil bzw. Mutter des Verstorbenen sei, bestehe losgelöst von ihrer Erbenstellung. Sodann spreche auch die Systematik von Art. 2 BVV 3 bzw. Art. 13 des Stiftungsreglements gegen das Erfordernis einer materiellen Erbenstellung, zumal der überlebende Lebenspartner Begünstigter sein könne, obschon diesem aufgrund der gesetzlichen Ordnung, vorbehältlich einer testamentarischen Berücksichtigung, keine Erbenstellung zukomme. Aus dem Umstand, dass die Klägerin X. bzw. die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen habe, lasse sich vor diesem Hintergrund kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Die beklagte Vorsorgestiftung wurde verpflichtet, X. das Todesfallkapital (zzgl. Zins) auszuzahlen (Disp.-Ziff. 1). 4.2.2 Dieses Urteil wurde von der Lebenspartnerin Y. an das Bundesgericht weitergezogen, welches die Beschwerde mit Urteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 abwies. In Erw. 4.1 hielt das Bundesgericht namentlich fest, dass das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) "nicht zwingend und gesamthaft Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen Person" bilde; jedenfalls könne die begünstigte Person den entsprechenden Anspruch selbständig geltend machen. Ein solcher Vermögenswert sei indessen zunächst bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung - zu welcher im konkreten Fall kein Anlass bestanden habe - zu berücksichtigen. Sodann könne er in

13 erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen. Zur entsprechenden zivilrechtlichen Klage wäre aber Y. nicht legitimiert gewesen: Nach Art. 13 Abs. 1 lit. e Stiftungsreglement i.V.m. Art. 466 ZGB sei subsidiär ein Gemeinwesen und nicht "der Nachlass" des Erblassers begünstigt. Im Übrigen lege die Beschwerdeführerin "ohnehin nicht substanziiert dar (…), inwiefern sie Gläubigerin des Verstorbenen gewesen sein soll (vgl. dazu etwa Art. 594 ZGB)". 4.3 Im Geschäftsbericht 2014 (https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/ Publikationen/GB/BGer/de/2014_d.pdf), S. 18, kam das Bundesgericht auf das Urteil 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 zurück. Es habe sich in Erw. 4.1 auf eine implizite Regelung auf Verordnungsstufe gestützt. "Auch angesichts der Kritik an dieser Rechtsprechung in der familienrechtlichen Lehre" erachtete es das Gericht als wünschenswert, dass das Verhältnis von Vorsorgeguthaben der Säule 3a zur Erbmasse im Rahmen eines formellen Gesetzes geregelt werde. 4.4.1 Der Bundesrat greift in der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht) vom 29. August 2018 (BBl 2018 S. 5813 ff.) diese Fragestellung auf und strebt eine "Klarstellung der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge" an (vgl. S. 5851 ff. Ziff. 3.6). Die Frage, ob Ansprüche der Säule 3a in den Nachlass fielen, sei im geltenden Recht umstritten (S. 5852 in fine; vgl. S. 5854 Mitte). Gestützt auf den Vorsorgezweck der Säule 3a sprächen zahlreiche Argumente dafür, dass Guthaben aus der Säule 3a aus der Erbmasse ausgenommen würden, namentlich (S. 5853) i) weil die gesetzlichen Grundlagen der dritten Säule sozialversicherungs- und nicht zivilrechtlicher Natur seien, ii) weil es mit dem Vorsorgezweck (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung der Hinterbliebenen, insbesondere des Ehegatten und der minderjährigen Kinder) unvereinbar sei, wenn die Guthaben der Säule 3a in den Nachlass fallen und damit den Gläubigern des Erblassers und des Nachlasses ausgeliefert wären, iii) weil die Rechtfertigung für ihre Steuerbefreiung entfiele, wenn diese Guthaben anderen Zwecken als der Vorsorge dienen könnten, iv) weil die Säule 3a unter Umständen die einzige berufliche Vorsorge sein könne bei Personen, die keine zweite Säule hätten und v) weil der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass die Versicherungsgerichte für Streitigkeiten mit den Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a zuständig seien (Art. 73 BVG), das heisse die für Fragen der beruflichen Vorsorge im Bereich der zweiten Säule zuständigen Gerichte und nicht die für erbrechtliche Fragen zuständigen Zivilgerichte. Ebenso führt der Bundesrat Argumente auf, welche dafür sprechen, dass Guthaben der Säule 3a Teil des Nachlasses bildeten (S. 5853 f.): 3a-Guthaben könnten beträchtliche Beträge umfassen und unter Umständen den Hauptteil des oder

14 das gesamte Erblasser-Vermögen(s) ausmachen, sodass die Pflichtteilsregelung umgangen werden könnte; im Gegensatz zur 2. Säule sei der Guthabenaufbau vollständig freiwillig. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Versicherungseinrichtung bzw. Bankstiftung sei privatrechtlicher Natur, einschliesslich der Bezeichnung der Begünstigten innerhalb der Grenzen gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3; während in der 2. Säule die angesparten Guthaben an die Vorsorgestiftung, damit an die anderen Versicherten gingen, wenn keine Begünstigten vorhanden seien, sei dies bei der 3. Säule nicht der Fall; in der güterrechtlichen Auseinandersetzung würden die Guthaben der gebunden Vorsorge (Bankguthaben oder Rückkaufswert einer Versicherung) i.d.R. gemäss den ordentlichen Wertersatzregeln der Errungenschaft oder dem Eigengut zugerechnet und somit wie gewöhnliche Sparguthaben bzw. gewöhnliche Privatversicherungen behandelt - bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde kein Unterschied zwischen den Säulen 3a und 3b gemacht. Tatsächlich würden die Ansprüche sowohl aus gebundener Vorsorge bei Versicherungen als auch bei Bankstiftungen seit Jahren direkt an die nach Art. 2 BVV 3 begünstigten Personen ausgerichtet. Die Rechtsunsicherheit berge die Gefahr namentlich einer zweimaligen Zahlung seitens einer Bankstiftung (S. 5854 f.). 4.4.2 Gemäss Botschaft (S. 5855) gehören die Guthaben der Säule 3a gemäss Entwurf bei beiden anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge "nach wie vor nicht zur Erbmasse". Im Entwurf werde vorgeschlagen, das Recht der Begünstigten auf den Anspruch aus der Säule 3a in Art. 82 Absatz 4 BVG zu verankern. Dies habe zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen direkt an die begünstigten Personen auszahlen könnten, ohne vorgängig die Erben konsultieren zu müssen und ohne sich dem Risiko auszusetzen, dass ein Erbe die Zahlung anfechte. Da die Vorsorgeguthaben der Säule 3a nicht zum Nachlass gehörten, seien sie nicht zu berücksichtigen, wenn die Erbschaft als Folge einer Ausschlagung aller Erben durch das Konkursamt liquidiert werde. Auf Grundlage der im Entwurf vorgeschlagenen Änderung der Art. 476 und 529 E-ZGB würden die Ansprüche aus der Säule 3a aber der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet (bei Versicherungslösungen der Säule 3a nur zum Rückkaufswert) und könnten folglich unabhängig von der gewählten Form der gebundenen Selbstvorsorge herabgesetzt werden. Das bedeute, dass die pflichtteilsberechtigten Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhielten, gegenüber den Begünstigten der Säule 3a die Herabsetzung verlangen könnten, bis der Pflichtteil hergestellt sei (S. 5855 [in fine] f.).

15 Die vom Bundesrat beantragte Lösung entspreche damit dem Zweck der Säule 3a, der nach Art. 82 BVG in erster Linie darin bestehe, zur Vorsorge der Begünstigten beizutragen für den Fall, dass der Vorsorgenehmer sterbe. Ausserdem werde der Erblasser dadurch daran gehindert, die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten mittels Säule 3a zu umgehen (S. 5856). 5. Eine gerichtliche Würdigung dieser Sach- und Rechtslage zeitigt keine überzeugenden Gründe, weshalb der Klägerin trotz der von ihr ausgeschlagenen Erbschaft des verstorbenen Vorsorgenehmers kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten zustehen sollte und letztere ihr das angesparte Vorsorgeguthaben nicht direkt und mithin zur freien Verfügung auszuzahlen hätte. 5.1 Mit der Klägerin (vgl. namentlich Replik S. 3 f. Rz. 6) ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht (und als dessen Vorinstanz das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) bereits mit der sich hier stellenden Frage auseinandergesetzt hat bzw. diese Frage entschieden hat. Obwohl das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz grundsätzlich nicht an ausserkantonale Gerichtsentscheide gebunden ist, rechtfertigt sich vorliegend auch ein Heranziehen der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, zumal - wie erwähnt - dieses Urteil höchstrichterlich mit Urteil BGer 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 bestätigt wurde. 5.2 Es verhält sich vorliegend - analog zum Urteil SVG ZH BV.2011.00093 vom 15. Mai 2013 Erw. 6.3 - so, dass sich weder aus Ziff. 7 des Reglements noch aus Art. 2 BVV 3 ergibt, dass für die Anspruchsberechtigung der begünstigten Person eine materielle Erbenstellung erforderlich ist. Dies erhellt in Anbetracht dessen, dass gemäss Kaskadenfolge nicht nur Begünstigter sein kann, wer aufgrund der gesetzlichen (bzw. erbrechtlichen) Ordnung Erbenstellung zukommt, sondern auch ein überlebender Lebenspartner (Ziff. 7.1 lit. b Ziff. 2 Regl; Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3), welchem aufgrund der erwähnten gesetzlichen Ordnung grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt einer testamentarischen Berücksichtigung, keine Stellung als Erbe zukommt. Insofern verfängt das Vorbringen der Beklagten, Ursache für die Verweigerung der Auszahlung des Vorsorgeguthabens an die Klägerin sei die fehlende erbrechtliche Legitimation als Rechtsnachfolgerin des Vorsorgenehmers (vgl. Klageantwort S. 6 oben Rz. 11) nicht. Bezüglich Erbrecht ist zu beachten, dass die erbrechtliche Ordnung und die Gestaltungsfreiheit durch das Vorsorgerecht beschränkt werden, indem die Begünstigtenordnung von der gesetzlichen Erbfolge abweicht (vgl. auch Erw. 5.3.3 hiernach) - bei der gebundenen Selbstvorsorge (3a) können für den Todesfall die Begünstigten frei (bzw. unter Beachtung von Art. 2 BVV 3 und den jeweiligen reglementarischen

16 Be-stimmungen) bestimmt werden (vgl. BGE 129 III 305 Erw. 2.3 in fine; BSK ZGB II-Breitschmid, Vor Art. 467-536 N 6; Wolf, in: Wiegand, Vermögensverwaltung und Nachlassplanung, Berner Bankrechtstag 2004, S. 77). Damit erweist sich auch die aktenkundige Forderung der Beklagten, wonach die Klägerin einen Erbschein (vgl. KB 15 unten; bzw. anderweitige Nachweise und Bestätigungen, vgl. KB 9 S. 1 unten) beizubringen habe, als ungerechtfertigt. Dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen hat, ist nach dem Gesagten nicht massgeblich, ist doch keine materielle Erbenstellung erforderlich für die Anspruchsberechtigung. Durch die Ausschlagung der Erbschaft hat die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageantwort S. 7 Rz. 16) nicht auf das Vorsorgevermögen verzichtet. 5.3.1 Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die hier interessierende Rechtsprechung des Bundesgerichts in der (namentlich familienrechtlichen) Lehre kritisiert worden war, was auch das Bundesgericht selber erkannt hat und es in Anbetracht dessen als "wünschenswert" bezeichnete, dass das Verhältnis von Vorsorgeguthaben der Säule 3a zur Erbmasse formellgesetzlich geregelt werde (vgl. Erw. 4.3 hiervor; vgl. auch Erw. 5.4 hiernach). Die Beklagte kommt in ihrer Klageantwort insoweit auf die Kritik in der Lehre zurück (S. 7 oben), als sie sich auf die Lehrmeinungen Aebi-Müller und Jungo abstützt und hiezu zwei Aufsätze zu den Akten (vgl. BB 5 und 6) reicht. Sinngemäss werde in diesen Aufsätzen die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiert und zum Ausdruck gebracht, dass nach geltendem Recht Ansprüche gegenüber einer Bankstiftung - vorbehältlich einer formgültigen Verfügung von Todes wegen - in den Nachlass fallen würden. Gestützt auf die konkrete Auseinandersetzung von Aebi-Müller mit BGE 140 V 57 f. könne "auf eine Wiederholung der Argumente verzichtet" werden (Klageantwort S. 7 Rz. 15). Ob mit diesem pauschalen Verweis dem Rügeprinzip hinreichend Rechnung getragen wird, ist fraglich. Dennoch ist nachstehend darauf einzugehen, zumal in besonderem Masse eine rechtliche Beurteilung betroffen ist und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt. 5.3.2 Von Aebi-Müller wird namentlich ins Feld geführt, dass die Delegationsnorm Art. 82 BVG dem Bundesrat die Kompetenz einräume, in Zusammenarbeit mit den Kantonen anerkannte Vorsorgeformen und die steuerliche Abzugsberechtigung für entsprechende Beiträge festzulegen. Die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter seien in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt. Zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften sei der Bundesrat aber nicht ermächtigt gewesen. Das Rechtsverhältnis werde von den Parteien vertraglich bzw. parteiautonom geregelt. Die BVV 3 sei lediglich in steuerrechtli-

17 cher Hinsicht massgeblich und die Begünstigtenordnung nach Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sei nur insofern zwingend, als bei einer rechtsgeschäftlichen Abweichung das betreffende Vertragsmodell steuerlich nicht privilegiert werden könne (BB 5 S. 2 Ziff. 1.1). Entscheidend sei die Unterscheidung zwischen der gebundenen Vorsorgevereinbarung, bei welcher es sich um einen besonderen Sparvertrag und damit einen festen Anspruch handle, und der gebundenen Vorsorgeversicherung, welche immer auch eine Risikokomponente enthalte und auf welche die Bestimmungen des VVG anwendbar seien - namentlich Art. 78 VVG, wonach dem versicherungsvertraglich Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Anspruch zustehe (BB 5 S. 3 Ziff. 1.2). Die Lehre gehe davon aus, dass der Begünstigte, ausser es handle sich um einen Versicherungsvertrag, keinen vom Erbrecht unabhängigen Anspruch habe. Bei der Rechtsnatur der Begünstigung handle es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, welcher der erbrechtlichen Form bedürfe, welche im besprochenen Fall mit der Begünstigtenordnung im Stiftungsreglement nicht habe eingehalten werden können (BB 5 S. 8 Ziff. 3.3; vgl. Jungo [BB 6] S. 4 Ziff. 4.2). Die Autorin moniert, für die selbständige Anspruchsberechtigung verweise das Bundesgericht auf die "unverkennbar nicht einschlägigen" Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 82 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit b sowie Abs. 3 BVV 3 (vgl. BB 5 S. 8 Ziff. 3.3), welche sich nicht zur Rechtsstellung des Begünstigten äusserten. Dadurch, dass das Bankguthaben der gebundenen Selbstvorsorge Nachlassteil bilde, habe die Erbausschlagung ein Verlieren des Anspruches zur Folge gehabt, und seien nunmehr das Gemeinwesen bzw. wegen Überschuldung des Nachlasses die Konkursmasse anspruchsberechtigt gewesen. Anders könne es sich nur verhalten, wenn die Begünstigte in den gebührenden erbrechtlichen Formen als Vermächtnisnehmerin eingesetzt worden wäre (BB 5 S. 9 Ziff. 4.1). 5.3.3 Im Grundsatz ist Aebi-Müller beizupflichten, als dass eine explizite Regelung, namentlich wie i.S.v. Art. 78 VVG, in der BVV 3 fehlt. Indes ging das Bundesgericht offensichtlich von einer entsprechenden (zu Art. 78 VVG analogen) impliziten Regelung auf Verordnungsstufe aus (Urteil BGer 9C_523/2013 vom 28.1.2014 Erw. 4.1; Geschäftsbericht 2014 des Bundesgerichts, a.a.O., S. 18). Das Bundesgericht brachte damit - zumindest konkludent - zum Ausdruck, dass die Delegationsnorm Art. 82 BVG eine Grundlage für eine abweichende Spezialregelung bietet (vgl. BGE 122 V 189 Erw. 4c in fine) und die erkannte implizite Regelung auf Verordnungsstufe (BVV 3), wonach die Begünstigte den entsprechenden Anspruch selbständig gegenüber der Bankstiftung geltend machen kann, den älteren und allgemeinen Bestimmungen des Erbrechts vorgeht (vgl. BGE 129 III 305 Erw. 3.4 in fine). Damit wird namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass (was auch Jungo erkennt [Jungo, Entwurf zur Revision des Erb-

18 rechts vom 29. August 2018: ein Überblick, in: recht, Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 2019 Heft 1, S. 9] und die Klägerin zu Recht geltend macht [Klage S. 8 Rz. 24]) eine unterschiedliche Behandlung der Vorsorgevereinbarung einerseits und der Vorsorgeversicherung anderseits sachlich nicht begründet ist bzw. mit dem Vorsorgezweck der Säule 3a (vgl. hiezu Botschaft, a.a.O., S. 5853, S. 5856 Ziff. 3.6.3), welcher bei beiden Formen grundsätzlich identisch ist, unvereinbar wäre. Damit aber ist die Begünstigung insbesondere des überlebenden Ehepartners mittels Vorsorgevereinbarung unabhängig von einer "gebührenden erbrechtlichen Form" möglich, zumal die erbrechtliche Ordnung durch die entsprechenden vorsorgerechtlichen Bestimmungen beschränkt wird, indem mit der Begünstigtenordnung von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird (Breitschmid, a.a.O., vor Art. 467-536 N 6; Wolf, a.a.O., S. 77; vgl. BGE 129 III 305 Erw. 2.3). Soweit die Autorin bemängelt, das Bundesgericht stützte sich zu Unrecht auf die Lehrmeinung von Staehelin, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser an anderer Stelle (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 476 N 21) festhält, dass der "gesamte Betrag, den die Begünstigten von der Bank erhalten, [dem Nachlass] hinzuzurechnen" ist und damit offensichtlich auch von einem direkten Forderungsrecht der Begünstigten gegenüber der Bankstiftung ausgeht, andernfalls die Aussage, wonach die Begünstigten den Betrag erhielten, keinen Sinn ergeben würde. 5.4 Schliesslich steht das vorliegende Ergebnis im Einklang mit der Praxis und der angedachten Gesetzesrevision. Es ist der Beklagten insofern beizupflichten, als dass die aktuelle Gesetzeslage massgeblich ist (vgl. Klageantwort S. 6 Rz. 13). Ohne jedoch das neue bzw. sich im Entwurfsstadium befindliche Recht vorwirkungsweise anzuwenden, rechtfertigt sich eine "Vorberücksichtigung" der laufenden Gesetzesrevision im Rahmen der Auslegung des geltenden Rechts (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 71 Rz. 307). Dies gilt vorliegend in besonderem Masse deshalb, weil die Gesetzesrevision gerade durch ein entsprechendes höchstrichterliches Urteil initiiert wurde. Mit der Gesetzesrevision sollen die Vorsorgeguthaben der Säule 3a sowohl bei Versicherungseinrichtungen als auch bei Bankstiftungen nach dem Ableben des Vorsorgenehmers nicht Teil des Nachlasses bilden. Soweit der Bundesrat in der Botschaft explizit festhält, dass die Guthaben der Säule 3a bei beiden anerkannten Vorsorgeformen (gebundene Vorsorgeversicherung und gebundene Vorsorgevereinbarung) "nach wie vor nicht zu Erbmasse" gehören (vgl. Erw. 4.4.2 hiervor; Botschaft, a.a.O., S. 5855 Ziff. 3.6.3), bringt er indes unzweifelhaft zum Ausdruck, dass bereits nach geltendem Recht die entsprechenden Guthaben nicht in den Nachlass fallen.

19 5.5 Anzufügen bleibt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer und seine überlebende Ehegattin bzw. die Klägerin in guten Treuen davon ausgehen durften, im Todesfall des Vorsorgenehmers die Begünstigtenregelung greift und mithin die Klägerin als Erstbegünstigte das Guthaben direkt ausbezahlt bekommt. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Reglement der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine abweichende Auffassung finden. Dabei fällt mit ins Gewicht, dass einerseits die reglementarischen Bestimmungen am 15. Juli 2014 in Kraft getreten sind und anderseits die Vorsorgevereinbarung im Jahr 2016 abgeschlossen worden war. Zeitlich kommen diese beiden Sachverhaltselemente mithin später als das massgebliche Urteil BGer 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 (Erw. 4.1) zu liegen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte auch nicht zur Hinterlegung des Vorsorgeguthabens berechtigt gewesen und hätte sich damit nicht von der Verzugszinspflicht (zum Verzugszins im Besonderen vgl. Erw. 6 hiernach) befreien können: Hat der Schuldner die Ungewissheit über die Gläubigerberechtigung selber verschuldet, geniesst er die Rechtswohltat der Hinterlegung und des Rücktritts nach Art. 96 OR (bzw. als Spezialfall Art. 168 OR) nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die Unsicherheit dadurch bewirkt hat, dass er einen unklaren Vertrag aufsetzte, aus dem zwei Personen Rechte geltend machen wollen bzw. können (Weber, Berner Kommentar, Art. 96 OR N 24). Wie erwähnt erfolgte die Vertragsunterzeichnung im Jahr 2016 (vgl. Ingress lit. A hiervor) und die am 15. Juli 2014 - und damit nach dem massgeblichen (in der Lehre strittigen) Bundesgerichtsentscheid in Kraft getretenen reglementarischen Bestimmungen wurden als integrierender Bestandteil dieses Vertrags bezeichnet (vgl. KB 3, "Inhalt der Vereinbarung"). Es kann und darf ohne Willkür angenommen werden, dass die Beklagte den Vertragsschluss bereits im Wissen darum tätigte, dass im Todesfalle des Vorsorgenehmers für sie unklar sein würde, wem die Forderung zustehe. 5.6 Nach dem Gesagten steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein direktes Forderungsrecht zu. Mithin war und ist sie als Begünstigte berechtigt, die Auszahlung des Vorsorgeguthabens ihres verstorbenen Ehemannes bei der Beklagten zu verlangen. 6. Die Klägerin beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen ab 16. Dezember 2018, mithin ab dem Todestag des Vorsorgenehmers. 6.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei Feh-

20 len entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (Urteil BGer 9C_418/2014 vom 21.10.2014 Erw. 4.1 [betreffend zweite Säule; zur Beiziehung von entsprechenden Regelungen der zweiten Säule zur Beurteilung von Angelegenheiten der der zweiten Säule gleichgestellten - Säule 3a vgl. BGE 141 V 405 Erw. 3.2]). 6.2 Bei Eintreten eines der Beendigungsgründe, namentlich beim Tod des Vorsorgenehmers, wird gemäss Ziff. 8.1 des Reglements das gesamte Vorsorgeguthaben, inkl. der Rechte an allfälligen Kollektivanlagen, fällig und die Begünstigte ist berechtigt, bei der Stiftung die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen (vgl. Erw. 4.1.2 hiervor). Die Überschrift dieser reglementarischen Bestimmung (Ziff. 8) lautet "Fälligkeit, Auszahlung des Vorsorgeguthabens". Der Umstand, wonach die Begünstigte ab diesem Datum berechtigt ist, bei der Stiftung die Auszahlung zu verlangen (womit regelmässig ein erstmaliges Informieren des eingetretenen Todesfalles einhergehen dürfte), ändert nichts daran, dass das Todesfallkapital bereits "beim Tod des Vorsorgenehmers" fällig wird (Ziff. 8.1 i.V.m. Ziff. 5.1 des Reglements) und somit dieses Datum als Verfalltag gilt (Urteil BGer 9C_418/2014 vom 21.10.2014 Erw. 4.2). Abgesehen von Ziff. 8.3, wonach bei Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten die Hinterlegung (und damit die Befreiung von Verzugszinsen) grundsätzlich möglich ist, und Ziff. 5.2 in fine (Gläubigerverzug), ist - soweit ersichtlich - keine reglementarische Vorgabe zur Verzugszinspflicht zu erkennen. Solches wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. 6.3 Damit ist antragsgemäss das per 16. Dezember 2018 bestehende, d.h. das bis zu diesem Datum geäufnete und vertraglich verzinste (vgl. Ziff. 3.3 des Reglements) Vorsorgeguthaben ab 16. Dezember 2018 zu 5% zu verzinsen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Klage als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 8.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 8.2.1 Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs

21 sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 Geb- TRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote nach dem GebTRA ist unter anderem zu befinden, wenn die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Für die Rechnungsstellung darf kein Honorar verlangt werden (§ 6 Abs. 2 GebTRA). 8.2.2 Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. ZPO spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteile BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5; 8C_210/2016 vom 24.8.2016 Erw. 7.6). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97

22 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei weder aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung; diese Frage fällt einzig in den Bereich des auf die Sache anwendbaren Verfahrensrechts (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4; Urteile BGer 1C_99/2014 vom 16.12.2014 Erw. 3; 8C_210/2016 vom 24.8.2016 Erw. 5). 8.2.3 Die Klägerin hat eine Kostennote von insgesamt Fr. 8'575.05 eingereicht, welche sich aus einem Honorar von Fr. 7'797.-- (25.99 Stunden zu Fr. 300.--), Barauslagen von Fr. 165.-- und 7.7% MwSt auf dem Zwischentotal von Fr. 7'962.-- entsprechend Fr. 613.05 zusammensetzt. 8.2.4 Das eingeforderte Honorar von rund Fr. 7'800.-- erweist sich allein angesichts des erwähnten Honorarrahmens von maximal Fr. 8'400.-- als klarerweise überhöht. Praxisgemäss wendet das Verwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.-- an (inkl. MwSt; vgl. VGE I 2018 84 vom 17.10.2018 Erw. 1.2.3; VGE III 2018 76 vom 30.5.2018 Erw. 3.1), was mit Bundesrecht im Einklang steht, wonach die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten rechtsprechungsgemäss willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde festgelegt werden kann (Urteil BGer 9C_321/2018 vom 16.10.2018 Erw. 6.2). Erhöht erscheint auch der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden. Angesichts der im Wesentlichen auf die eng definierte (Rechts-)Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ihr persönlich zusteht oder in die Konkursmasse des Nachlasses ihrer verstorbenen Gatten fällt, fokussierten Thematik der Rechtstreitigkeit erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bemessungskriterien als sachgerecht. Zu würdigen galt es im Wesentlichen einen Bundesgerichtsentscheid sowie zwei dazu ergangene Lehrmeinungen. Die Forderung als solche wie auch die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten, die Forderung der berechtigten Person auch auszubezahlen, wurden/ werden von der Beklagten nicht bestritten (vgl. deren Antrag Ziff. 1). Ein Honorar von Fr. 3'000.-- (abzüglich Barauslagen zzgl. MwSt) entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt.) einem entschädigungsrechtlich vertretbaren zeitlichen Aufwand von rund 13 Stunden und ist wie gesagt angemessen.

23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin das bis 16. Dezember 2018 geäufnete und reglementarisch verzinste Vorsorgeguthaben des Vorsorgekontos Nr. ________, IBAN ________, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2018 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Klägerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R; unter Beilage des Schreibens der Klägerin vom 15.1.2020) - das beigeladene Konkursamt E.________ (R; unter Beilage des Schreibens der Klägerin vom 15.1.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

24 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Februar 2020

II 2019 68 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.02.2020 II 2019 68 — Swissrulings