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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.11.2019 II 2019 62

18 novembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,284 mots·~26 min·3

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 62 Entscheid vom 18. November 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien Dr. A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

2 Sachverhalt: A. Am 6. Dezember 2017 stellte A.________ (Jg. 1967) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2018 (Vi-act. 1), nachdem ihm die per 1. Januar 2015 angetretene Stelle bei der C.________ AG in Zürich per Ende September 2017, krankheitsbedingt verlängert bis Ende Dezember 2017, gekündigt wurde. Bereits am 5. Dezember 2017 wurde er durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung angemeldet (Vi-act. 2). B. Am 11. Dezember 2018 verfügte das Amt für Arbeit die Zuweisung von A.________ in die nationale arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) im "Programm FAU - Fokus Arbeit Umfeld" vom 14. Dezember 2018 bis 13. Juni 2019 in Zürich (Vi-act. 8; die Verfügung ersetzt eine fast identische Verfügung vom 6.12.2018, wobei der Kursort neu von Bern nach Zürich gewechselt wurde; vgl. Vi-act. 6). Am 13. Dezember 2018 teilte A.________ seiner RAV-Beraterin mit, er werde von einer Teilnahme beim FAU mit Start 14. Dezember 2018 absehen (Vi-act. 14-act.5, Vi-act. 29). Nachdem A.________ der AMM fernblieb, wurde ihm am 19. Dezember 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht gestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Vi-act. 11). Am 17. Januar 2019 nahm A.________ Stellung; gleichzeitig erhob er Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2018 mit dem Antrag, sie sei aufzuheben (Vi-act. 14). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 trat das Amt für Arbeit auf die Einsprache vom 17. Januar 2019 nicht ein. Gegen eine Kurszuweisung (Zuweisung AMM) könne keine Einsprache erhoben werden; sie sei erst im Anschluss an den Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Missachtung einer Weisung im Rahmen eines dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahrens überprüfbar (Vi-act. 15). C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 hat das Amt für Arbeit die Zuweisungsverfügung vom 11. Dezember 2018 (vgl. Ingress Bst. B) widerrufen, da A.________ an der AMM nie teilgenommen habe (Vi-act. 16). Am 31. Januar 2019 verfügte das Amt für Arbeit, A.________ werde für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt infolge Nichtbefolgung der Weisung zur Teilnahme an einer AMM (Vi-act. 17). Hiergegen erhob A.________ am 4. März 2019 Einsprache (Vi-act. 18), die mit Einspracheentscheid Nr. 124/19 vom 14. Juni 2019 abgewiesen wurde (Vi-act. 20). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 lässt A.________ am 13. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (un-

3 ter Beachtung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August, Art. 38 Abs. 4 ATSG) Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14.6.2019, wie auch die Verfügung der Vorinstanz vom 31.1.2019 betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung, sei aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer die Weisung verfügt hat, an der arbeitsmarktlichen Massnahme "Programm FAU - Funktion Arbeit Umfeld" vom 14. Dezember 2018 bis 13. Juni 2019 teilzunehmen (Vi-act. 8). Fest steht ebenso, dass der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin am 13. Dezember 2018 mitgeteilt hat, er werde am Programm nicht teilnehmen, und er dem Programm dann auch fernblieb (Vi-act. 14, 29). Aufgrund der Nichtbefolgung einer Weisung wurde der Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 31. Januar 2019 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 bestätigt wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; mithin ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht verfügt hat. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbe-

4 sondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 AVIG). Auch die so genannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b). 2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist der Versicherte gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme unverzüglich anzutreten (SBVR- Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111). 2.4 Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich

5 (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 724). 2.5 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3). 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, weder auf seine Begründung in der Stellungnahme vom 17. Januar 2019, noch jene der Einsprache vom 17. Januar 2019, noch auf jene der Einsprache vom 4. März 2019 eingegangen zu sein. Er habe geltend gemacht, die AMM beim FAU in Zürich sei weder verhältnismässig noch zweckmässig. Er sträube sich nicht gegen Weiterbildung, die seinen spezifischen Bedürfnissen gerecht würden; er erbringe hierzu auch Eigenleistungen. Die Vorinstanz habe keine gesetzliche Grundlage aufzeigen können für ihre Behauptung, mögliche Gründe für eine AMM sei die Gewährleistung einer Tagesstruktur. Der RAV-Berater habe am 1. Februar 2019 wörtlich selber gesagt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer von einer AMM fachlich nicht profitieren könne. Es bleibe somit als Grund einzig die Tagesstruktur, für welche keine gesetzliche Grundlage bestehe und an welcher die Vorinstanz im Einspracheentscheid auch nicht mehr festgehalten habe. Eine konkrete AMM müsse gemäss Art. 17 Abs. 5 AVIG für einen konkreten Versicherten Sinn machen. Obwohl Frau D.________ vom FAU selber konstatiert habe, sie könne nicht bieten, was der Beschwerdeführer wirklich brauche, äussere sich die Vorinstanz hierzu überhaupt nicht. Eine AMM könne keinen Sinn machen, wenn man ihm schon im Vorgespräch am Ort der ins Auge gefassten AMM zu verstehen gebe, dass man nicht bieten könne, was der Versicherte wirklich brauche. Das werde bestätigt durch die Aussage des RAV-Beraters, wonach der Beschwerdeführer von so einer AMM fachlich nicht profitieren könne. "Wenn sich also der Beschwerdeführer einer AMM nicht unterzieht, die ihm, wie sogar der RAV-Berater sagt, fachlich nicht hilft, kann das dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen und darf das also zu keinen Einstelltagen führen" (Beschwerdeschrift Ziff. 6).

6 Er selber habe dem RAV wie auch der Vorinstanz dargelegt, was wirklich Sinn machen würde in seinem Fall, nämlich eine Weiterbildung beim Swiss Finance Institute. Das habe er anstelle der AMM konkret vorgeschlagen, und die RAV- Beraterin habe mit dem Vorgesetzten klären wollen, ob ein solcher "Deal" möglich sei. Dem Beschwerdeführer dürfe nun kein Vorwurf gemacht werden, wenn selbst für seine Beraterin im Dezember 2018 noch nicht einmal klar gewesen sei, ob ein Deal möglich sei. Der Vorinstanz und dem RAV sei bekannt, dass jede Massnahme, die die Wiedereingliederung eines Arbeitslosen in die Arbeitswelt fördern solle, ganz konkret Sinn machen müsse. Ausgerechnet sein RAV-Berater äussere sich in einem publizierten Artikel prominent zu dieser Sinnfrage. Hierzu sage die Vorinstanz wie zu allen konkreten Vorbringen nichts. 3.2 In der angefochtenen Einsprache führt die Vorinstanz aus, die vom Einsprecher (Beschwerdeführer) vorgebrachten Gründe vermöchten nicht zu überzeugen. Er sei von 2015 bis 2018 für die C.________ tätig gewesen und bereits seit dem 1. Januar 2018 arbeitslos, zwischenzeitlich somit langzeitarbeitslos; es drohe im August 2019 die Aussteuerung. Offensichtlich sei es ihm nicht gelungen, innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Arbeitslosigkeit zu beenden. Genau aus diesem Grunde erfolge die Zuweisung ins Programm FAU. Mit der Zuweisung habe das RAV dem Beschwerdeführer zu einer Tagesstruktur verhelfen und ihn von der drohenden Aussteuerung bewahren wollen. FAU biete u.a. ein umfassendes Coaching an, mit dem die Themen rund um den Arbeitsmarkt bearbeitet würden. Dies habe der Beschwerdeführer offenbar nicht erkannt. Die Arbeit im Programm wäre ihm auch zumutbar gewesen; eine etwaige Unterforderung stelle gemäss Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit dar. Es sei mithin nicht von Belang, wenn er der Ansicht sei, die Nationale Massnahme würde seinen Ansprüchen nicht gerecht. Die Schadenminderungspflicht gebiete es, jede Arbeit unverzüglich anzunehmen; dies gelte analog auch für die Teilnahme an den Beschäftigungsprogrammen; eines gegenseitigen Einvernehmens bedürfe es hierzu nicht. Die persönlich motivierte Weiterbildung habe er schliesslich erst ins Feld gebracht, nachdem er der AMM zugewiesen worden sei. Es könne offenbleiben, warum er diese nicht schon längst absolviert habe, da er bereits seit dem 1. Januar 2018 stellensuchend sei und offenbar Schwierigkeiten habe, eine Stelle zu finden. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einen Kader-Standortbestimmungskurs absolviert, ohne dass seine Chancen auf eine Anstellung gestiegen seien; er sei langzeitarbeitslos. Bei einer Zuweisung zu einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bestehe eine Teilnah-

7 mepflicht; der Beschwerdeführer führe keine Unzumutbarkeit an, die eine Nichtteilnahme rechtfertigen könne; er bezweifle lediglich die Sinnhaftigkeit der Massnahme. 3.3 Aus den Akten ergibt sich sodann: Der Beschwerdeführer arbeitete seit Januar 2015 bei der C.________ in Zürich in leitender Position; die Stelle wurde ihm im Juni 2017 per Ende September 2017 gekündigt, krankheitsbedingt dann verlängert bis Ende Dezember 2017. Per 1. Januar 2018 beantragte er Arbeitslosenentschädigung. Das RAV-Erstgespräch fand am 20. Dezember 2017 statt (Vi-act. 22). Bezüglich Situationsbeurteilung/AMM wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei schnellstmöglich in Explorer zu platzieren (Coaching-Programm für Kaderpersonen, qualifizierte Fachkräfte, ehemalig selbständig Erwerbende und Spezialisten aus dem Dienstleistungssektor). Im Protokoll zum Gespräch vom 12. April 2018 wird festgehalten, der Beschwerdeführer motze über den absolvierten Explorer- Kurs, Steuergelder könnten besser eingesetzt werden (gemäss Rückmeldung der Kursleiterin hat sich der Beschwerdeführer als äusserst schnelldenkend, kritisch und kreativ gezeigt. Er habe bereits sehr vieles über die meisten Kursthemen gewusst. Selber habe er ausgeführt, den Austausch mit der Gruppe für relativ unbedeutend zu halten, er versuche nicht zu stören, sitze aber nur da und könne nichts profitieren. Er habe sich teilweise zurückhalten können, sei teilweise durch abwertende Bemerkungen aufgefallen; Vi-act. 36). Der Beschwerdeführer selber gäbe sich 1 ½ Jahre Zeit, einen neuen Job zu finden, er werde nicht jeden Blödsinn annehmen. Dem Beschwerdeführer wird eröffnet, dass es jederzeit wieder eine AMM geben könne und Explorer nicht das Einzige gewesen sei (Vi-act. 24). Im August 2018 werden ihm drei Stellen vorgelegt; zwei lehnt er ab, er sei überqualifiziert und die Entlöhnung unterschreite seine Schmerzgrenze (von Fr. 350'000.--); auf eine werde er sich bewerben. Eine AMM ist kein Thema (Vi-act. 26). Im September 2018 wird er über verschiedene AMM, u.a. Programm FAU, informiert, was er prüfen wolle (Vi-act. 27). Im Protokoll vom 24. Oktober 2018 wird notiert: "Mit viel Überzeugungskunst STS dem FAU zugewiesen. Er hört es sich an und meint, 'sie müssen ja auch belegen, dass sie etwas mit mir tun'" (Vi-act. 28). Am 30. November 2018 bestätigte Frau D.________, FAU-Coach, das Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 21. November 2018. Er möge ihr bis am 3. Dezember 2018 zurückmelden, wie er eine Teilnahme im FAU unter den Aspekten Coaching, Weiterbildung und Projektarbeit sehe. Am 2. Dezember

8 2018 antwortete der Beschwerdeführer, man habe gemeinsam festgehalten, seine Bedürfnisse seien sehr spezifisch, während die Leistungen des FAU eher auf generelle Kompetenzen ausgerichtet seien. Aufgrund seines persönlichen Umfeldes benötige er keine Coaching-Betreuung. Ein direkter Mehrwert des FAU sei nicht gegeben. Am 5. Dezember 2018 - nach Rücksprache mit der Vorinstanz und dem RAV - bestätigte Frau D.________ dem Beschwerdeführer seine Teilnahme im FAU-Programm. Start sei der 14. Dezember 2018; im Anschluss an die Einführung bestehe Zeit für die Besprechung der Programmgestaltung (Viact. 3 und 4). Hierauf gelangte der Beschwerdeführer an seine RAV-Beraterin. Es sei die Prüfung der Möglichkeiten vom FAU vereinbart worden, keine Zwangsmassnahme im militärischen Ton. Er sehe entsprechend seiner Stellungnahme nach dem Orientierungsgespräch keinen substantiellen Mehrwert der angebotenen Inhalte. Demgegenüber zeigte sich die RAV-Beraterin überzeugt, das Programm FAU sei angezeigt als adäquate Massnahme mit substantiellem Mehrwert für ihn (Vi-act. 7). Am 6. resp. 11. Dezember 2018 erging die Weisung zur Teilnahme am Programm FAU vom 14. Dezember 2018 bis 13. Juni 2019 an den Beschwerdeführer. Im RAV-Gespräch vom 13. Dezember 2018 teilt der Beschwerdeführer der RAV- Beraterin mit, er werde am für den 14. Dezember 2018 geplanten Programm FAU nicht teilnehmen. Es bringe ihm keinen Mehrwert. Er wisse, wie er auf dem Arbeitsmarkt unterwegs sein müsse und habe auch nichts dafür, wenn Deals platzen würden und er dadurch keine Anstellung erhalte. Er habe schon andere Coachings gehabt, die weitaus mehr gekostet und Mehrwert gehabt hätten; den Explorer-Kurs etwa hätte er selber abhalten können. Mit Frau D.________ sei er übereingekommen, dass das Programm für ihn keinen Sinn mache. Sie hätte aber durchsickern lassen, dass sie auf Klienten angewiesen sei. Zudem wolle er auch noch Ferien beziehen. Der Beschwerdeführer schlug als Gegenvorschlag "Deal" vor, ab dem 14. Dezember 2018 seine 20 kontrollfreien Tage als Ferien zu beziehen. Zudem wolle er sich an einer baldigen Weiterbildung einschreiben und deren Kosten selber übernehmen. Die RAV-Beraterin erklärt, mit ihrem Vorgesetzten abzuklären, ob dieser "Deal" überhaupt möglich sei, worauf der Beschwerdeführer festhielt, andernfalls werde er Einsprache gegen die FAU- Zuweisung erheben und Ferien vom 1. bis 14. Januar 2019 eingeben (Vi-act. 29). Nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten informierte die RAV-Beraterin noch am 13. Dezember 2018, es werde auf der Teilnahme am Programm FAU mit Start am 14. Dezember 2018 beharrt, worauf der Beschwerdeführer antwortete (Vi-act. 14-act.5):

9 1) Die angeordnete Massnahme bei FAU halte ich nicht für sinnvoll und weder meinem Bildungsstand noch meiner Berufserfahrung für angemessen. Sie führt zu keinem erkennbaren Mehrwert, und es ist nicht erkennbar, dass dadurch ein schnellerer Erfolg bei der Arbeitssuche das Ergebnis ist. 2) Ich habe eine Reihe alternative, sinnvolle Kompetenzergänzungen durch den Besuch von adäquaten Kursen an den Hochschulen St. Gallen, Bern/ Rochester oder dem Swiss Finance lnstitute vorgeschlagen, die meine Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Eine Kostenübernahme wurde von Ihnen als aussichtslos erachtet. 3) Mein gütliches Kompromissangebot, auf die FAU Massnahme zu verzichten, während ich mich verpflichte, auf eigene Kosten einen entsprechenden sinnvollen Kurs zu belegen, ist nun offenbar auch nach Rücksprache mit Ihrem Vorgesetzten gescheitert. 4) Ich habe meinen Rechtsbeistand beauftragt, im Rahmen der Frist Rechtsmittel gegen die Verfügung einzulegen. Aufgrund des offenen Ausgangs, werde ich von einer Teilnahme beim FAU mit Start 14.12. absehen. Ein so kurzfristiger Start ohne Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist erscheint mir auch nicht nachvollziehbar. 5) Die Ferien wurden bereits weit vor der Bekanntgabe der arbeitsmarktrechtlichen Massnahme besprochen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass auch mündliche Absprachen unabhängig von einem Formular bindend sind. Ich starte daher meine Ferien am 01.01.2019 bis und mit 14.01.2019. Bitte bestätigen Sie mir die Vernichtung des vorab provisorisch ausgefüllten Formulars, da es wie besprochen unter diesen Umständen keinen Sinn macht, die Ferien früher zu beginnen. Anlässlich des Gesprächs vom 25. Januar 2019 kritisierte der Beschwerdeführer die RAV-Beraterin. Es sei sinnlos, mit ihr zu sprechen, wenn die Entscheidung dann doch vom Chef anders gefällt werde. Die ihm unterbreiteten Stellen seien unter seinem Level; für sein Niveau und sein Knowhow habe es im Jahr allenfalls 20 Stellen und da müsse er sich in seinem Alter gut präsentieren. Auch hielt er fest, es seien zu viele RAV-Gespräche; er wisse, was er zu tun habe und man solle ihn einfach in Ruhe und seinen Job finden lassen. Das Programm FAU sei nicht sinnvoll und eine Schikane seitens RAV-Beraterin. Er habe seinen Plan und seinen Weg; diesen beschreite er und er wolle nicht umdenken (Vi-act. 31). Nach einem Wechsel des RAV-Beraters wird am 1. Februar 2019 zur Situationsbeurteilung/AMM protokolliert (Vi-act. 32): "Wir sprechen über FAU. Unbestritten ist, fachlich kann STS von so einer AMM nicht profitieren. Der STS wurde aber darüber informiert, dass alleine das zur Verfügung stellen einer Tagesstruktur, durchaus einen Nutzen für die rasche Wiedereingliederung haben kann. STS wehrt sich gegen diese Argumentation, er habe Tagesstruktur nicht nötig". Aus dem Protokoll vom 3. Juli 2019 schliesslich erhellt, dass der Beschwerdeführer noch arbeitslos war und am 16. August 2019 ausgesteuert werde (Vi-act. 34). 4.1 Arbeitslose sind verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder aber zu ver-

10 kürzen. Sie sind verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes (Art. 17 AVIG). Zur Schadenminderung muss der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Auch hat er auf Weisung der zuständigen Stelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG; vgl. oben Erw. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, man habe sich nie auf eine Massnahme geeinigt, er habe keiner Massnahme je zugestimmt, so ist dies unbehelflich. Er ist von Gesetzes wegen verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, insbesondere hat er - auch ohne seine Zustimmung - auf Weisung der zuständigen Stelle an Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 17 Abs. 5 AVIG und betont, die Zuweisung zu einer AMM müsse für den Versicherten Sinn machen. Sei dies nicht der Fall, dürfe er im Falle der Nichtbeachtung der Weisung nicht sanktioniert werden. Art. 17 Abs. 5 AVIG bezieht sich indes nicht auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen, sondern verlangt, dass sich die Zuweisung in eine berufliche, soziale oder psychologische Fachberatung als sinnvoll erweist. Es handelt sich dabei um Weisungen betreffend Fachberatungen nach Art. 17 Abs. 2 lit. b AVIG und nicht um Zuweisungen in arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2 lit. a AVIG. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich so oder anders aber auch die vorliegende AMM als sinnvoll. 4.3 Es steht fest, dass der - gemäss eigenen Angaben bestens qualifizierte und sehr gut vernetzte - Beschwerdeführer bereits im Juni 2017 seine Stelle gekündigt erhielt und er bereits rund 10 Monate arbeitslos war und erfolglos eine neue Anstellung suchte, als ihm die RAV-Beraterin im September resp. Oktober 2018 verschiedene AMM präsentierte. Dass eine solche Massnahme ins Auge gefasst wurde, ist keinesfalls zu beanstanden. Denn aufgrund der bereits langandauernden, erfolglosen Stellensuche muss der Beschwerdeführer als auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittelbar eingestuft werden. Eine Massnahme, welche die Vermittlungsfähigkeit erhöht, war angezeigt. Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist es gerade, die Eingliederung zu fördern, namentlich die Vermittlungsfähigkeit zu fördern oder die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG). Damit ist grundsätzlich auch die Sinnhaftigkeit einer solchen Massnahme, welche diese Ziele verfolgt, zu bejahen. 4.4 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seine ganz klaren Vorstellungen für eine neue Stelle hatte. Seines Erachtens gibt es pro Jahr ohnehin

11 nicht mehr als 20 Stellenangebote, die seiner Vorstellung entsprechen würden. Zudem würde er sich 1 ½ Jahre Zeit geben für das Finden einer neuen Stelle. Das Arbeitslosenrecht verlangt indes von den Versicherten, alles für eine Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen, insbesondere auch jede zumutbare Stelle anzunehmen. Was zumutbar resp. unzumutbar ist, definiert dabei das Gesetz (vgl. Art. 16 AVIG). Mithin ist es nicht allein der subjektiven Vorstellung des Versicherten anheimgestellt, welche Stellen zumutbarerweise in Frage kommen und wie lange man sich für die Stellensuche Zeit lassen bzw. Arbeitslosenentschädigung beziehen will. Auch diesbezüglich kann eine AMM unterstützend wirken, indem die versicherte Person im Abstecken der zumutbaren Stellen im Sinne des Gesetzes unterstützt wird, was die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zweifelsohne vermindert. 4.5 Der Verein "FAU - Fokus Arbeit Umfeld" bezweckt gemäss Statuten, als Kompetenzzentrum die Arbeitsmarktfähigkeit, die berufliche Integration und die Diskussion um arbeitsmarktliche Themen zu fördern. Namentlich unterstützt er Hochqualifizierte dabei, ihre berufliche Perspektive nachhaltig zu entwickeln (Statuten vom 22.6.2017 Art. 2, publiziert unter www.fau.ch). Gemäss Vision und Leitbild ist FAU das führende nationale Kompetenzzentrum für Arbeitsmarktfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung Hochqualifizierter (vgl. www.fau.ch). Das Angebot des Vereins ist als "Programm FAU - Fokus Arbeit Umfeld" eine nationale arbeitsmarktliche Massnahme mit Leistungsauftrag des Seco. Hochqualifizierte Stellensuchende sollen durch ein individuelles Qualifizierungsprogramm schnellstmöglich und nachhaltig in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden. Gemäss Eigendeklaration des Vereins finden über 75% der Programmteilnehmenden meist während oder bis drei Monate nach dem Austritt eine Stelle (vgl. www.fau.ch). Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vor Ort in einem Gespräch mit einer FAU-Coach über die Massnahme informierte. Er hat sich im Nachgang sowohl gegenüber der FAU-Coach als auch gegenüber der RAV- Beraterin dahingehend geäussert, dass er in der Massnahme für sich keinen Mehrwert sehe. Nicht gefolgt werden kann ihm indes, dass diese Meinung ebenso die FAU-Coach als auch der spätere RAV-Berater teilen würden. FAU basiert im Wesentlichen auf einem individuellen Qualifizierungsprogramm. Dieses stand im Zeitpunkt des Orientierungsgespräches überhaupt noch nicht fest. Folgerichtig erkundigte sich die FAU-Coach beim Beschwerdeführer, wie er seine Teilnahme unter den Aspekten Coaching, Weiterbildung und Projektarbeit sehe (vgl. Vi-act. 3). Ihr Mail bestätigt keinesfalls seine Interpretation des Gespräches, wonach auch die FAU-Coach die Sinnhaftigkeit der Massnahme in

12 Frage gestellt habe. Vielmehr war sie bestrebt, das Programm auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers auszurichten. Auch in der Teilnahmebestätigung vom 5. Dezember 2018 wiederholte sie erneut, das Programm starte mit einer Besprechung der Programmgestaltung. Die Auflistung der vom Beschwerdeführer hierzu mitzubringenden Unterlagen bestätigt, dass die Massnahme individuell auf den Beschwerdeführer eingeht und die Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit im Zentrum steht. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer, allein aufgrund eines Orientierungsgespräches und bevor überhaupt ein auf ihn massgeschneidertes Programm erstellt werden konnte, der Massnahme jeglichen Mehrwert und die Sinnhaftigkeit abspricht. Zudem argumentierte er vor allem mit Verweis auf sein privates Umfeld mit einer Reihe hoch kompetenter Headhunter und Personalleiter, die ihn bei Bedarf unterstützen (vgl. Vi-act. 4). Offenkundig konnte dies dennoch nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer langzeitarbeitslos wurde. Mithin war es durchaus angezeigt und sinnhaft, auch die Möglichkeit der AMM und des spezialisierten Programms FAU zu nutzen, um die Vermittlungsfähigkeit zu steigern und die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. 4.6 Auch die Aussage des RAV-Mitarbeiters, wonach unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer vom Programm FAU fachlich nicht profitieren könne, spricht nicht gegen eine Programmteilnahme. Das Programm, das sich vom Zweck her an Hochqualifizierte richtet, ist nicht primär darauf ausgerichtet, das Fachwissen der Teilnehmenden zu verbessern. Ziel ist vielmehr, die Arbeitsmarktfähigkeit der (bereits) hochqualifizierten Fachpersonen zu steigern. Insofern ist es auch nicht angezeigt, der Programmteilnahme eine fachliche Weiterbildung beim Swiss Finance Institut gegenüber zu stellen. Dass das Programm FAU die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht positiv beeinflusst hätte, sagt der RAV- Mitarbeiter nicht. 4.7 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht, die Teilnahme am Programm FAU sei unzumutbar, zumal bezüglich Zumutbarkeit die Anforderungen nicht hoch gesteckt werden dürfen (vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Soweit das Programm neben der Bildungsmassnahme (nach Art. 60 AVIG) auch Teilaspekte einer Beschäftigungsmassnahme nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG enthält (was aus der Argumentation der Vorinstanz zu schliessen ist), so richtet sich die Zumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist unzumutbar, was dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Entsprechendes behauptet der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

13 Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich die Programmteilnahme auf seine Stellensuche negativ ausgewirkt hätte, dass sie ihn dabei gar gehindert hätte oder die Teilnahme seine sonstigen Bemühungen - die bis dahin erfolglos waren - behindert hätte. Auch zeigt er nicht auf, dass er an der Teilnahme gehindert gewesen wäre. Vielmehr stellt er lediglich die Sinnhaftigkeit des Programms FAU als Massnahme für ihn in Frage, sie bringe keinen Mehrwert. Dies wie ausgeführt zu Unrecht. Damit ist auch keine Unzumutbarkeit gegeben, weil das Programm geradezu sinnlos, die Teilnahme schickanös wäre (wobei zu betonen ist, dass die subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit ohnehin keine Unzumutbarkeit begründen würde, vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). 4.8 Damit aber ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - trotz hohem Fachwissen und trotz privatem Umfeld mit qualifizierten Headhuntern und Personalfachkräften - bereits über ein Jahr stellensuchend und bereits über 10 Monate arbeitslos war, die Vorinstanz zu Recht die Weisung zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Qualifizierungsprogramm für hoch qualifizierte Stellensuchende der FAU in Zürich erlassen hat. Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigerte und hierzu kein entschuldbarer Grund vorlag. 5.1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung (u.a.) einzustellen, wenn er die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Nachdem der Beschwerdeführer am Programm FAU ohne entschuldbaren Grund nicht teilgenommen hat, wurde er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.2.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 5.2.2 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Chopard, a.a.O., S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125

14 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b). 5.2.3 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3). Den Nichtbesuch eines länger andauernden Kurses ohne entschuldbaren Grund qualifiziert das Seco-Einstellraster als mittleres bis schweres Verschulden, das mit mindestens 21 Einstelltagen zu sanktionieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3D/6). 5.2.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

15 5.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für die Nichtteilnahme an dem auf sechs Monate festgesetzten Programm FAU für eine Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mithin hat sie in Beachtung des Seco- Rasters das Verschulden als mittelschwer beurteilt und die Dauer in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Verschulden (16 bis 30 Tage) festgesetzt. Es ist dies nicht zu beanstanden. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weder ist die Zuweisung des Beschwerdeführers in die arbeitsmarktliche Massnahme "Programm FAU - Fokus Arbeit Umfeld" zu beanstanden, noch liegt ein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers vor, und auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Einstelldauer von 21 Tagen gibt zu keiner Beanstandung Anlass. 6.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. November 2019

II 2019 62 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.11.2019 II 2019 62 — Swissrulings