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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.05.2019 II 2019 6

22 mai 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,157 mots·~31 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 6 Entscheid vom 22. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. A.________, geb. ______ 1953, gelernter kaufm. Angestellter, bezieht seit 1. Januar 2017 eine (vorgezogene) AHV-Altersrente (Vi-act. 4-1/2 und 5-1/1) und meldete sich am 23. Mai 2017 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Viact. 1-1/4). B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz infolge Einnahmeüberschusses einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2017 für A.________ (Vi-act. 35-1/2). Ihm wurde auf der Einnahmenseite ein Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- angerechnet (Vi-act. 36-1/2). Mit separatem Schreiben vom 12. Juni 2017 legte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ dar, wie sich der Vermögensverzicht von Fr. 86'000.-- zusammensetze (Vi-act. 37-1 f./2). C. Die am 13. Juni 2017 von A.________ erhobene Einsprache (Vi-act. 38) gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1099/17) vom 5. Februar 2018 unter gleichzeitiger Bestätigung der EL-Verfügung vom 12. Juni 2017 ab (Vi-act. 43). D. Eine gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 (vgl. Vi-act. 51) gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache - im Sinne der Erwägungen - an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung zurückwies. Namentlich führte das Verwaltungsgericht in Erwägung 4.2.6 was folgt aus: 4.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Verwaltungsgericht angesichts der verschiedenen von der Vorinstanz − veranlasst durch die vom Beschwerdeführer erst mit der Replik eingereichten Unterlagen − angesprochenen offenen Fragen nicht umhin, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen und Neubeurteilung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Was die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage betreffend die Berücksichtigung einer Pauschale als Mehrausgaben für den Lebensbedarf die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien anbelangt (Duplik S. 4 Ziff. 11), ist dies grundsätzlich im Sinne der von der Vorinstanz angesprochenen rechtsgleichen Behandlung aller Anspruchsberechtigten nicht zu beanstanden. Es entspricht wohl einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden. Ergibt sich indessen aus den im Verfahrensablauf eingereichten Belegen und ist (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon auszugehen, dass die Auslagen im Wesentlichen vollständig (im Sinne einer Haushaltsführung) dokumentiert werden, sind diese die bisherige Pauschale allenfalls übersteigenden Beträge zu berücksichtigen. Indes lassen sich in solchen Fällen auch erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht eines EL-Ansprechers

3 rechtfertigen. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1). E. In der Folge tätigte die Ausgleichskasse Schwyz weitere Abklärungen. Namentlich ersuchte sie die Rechtsvertreterin von A.________ mit Schreiben vom 13. August 2018 - bzw. mit einem diesem Schreiben beigelegtem Formular - um Einreichung weiterer Unterlagen sowie um Beantwortung eines Fragebogens (vgl. Vi-act. 55-1 ff./4). Am 13. September 2018 nahm die Rechtsvertreterin entsprechend Stellung, machte ergänzende Ausführungen und liess der Ausgleichskasse Unterlagen zukommen (Vi-act. 56-1 ff./7 [= Stellungnahme], 57-1/1 ff. [= Beilagen inkl. Verzeichnis]). Schlussfolgernd wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass der Versicherte seine Vermögensabnahme belegen könne und es für das Vorliegen eines anrechenbaren Vermögensverzichts keinerlei Anhaltspunkte gebe, weshalb ein solcher bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen sei (Vi-act. 56-7/7). F. Mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1203/18) vom 3. Dezember 2018 ermittelte die Ausgleichskasse per 1. Januar 2017 neu einen Vermögensverzicht von Fr. 34'000.-- und entschied wie folgt (Vi-act. 68; Bf-act. 2): 1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Der Einsprecher hat für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 Anspruch auf den Mindestbeitrag an Ergänzungsleistungen im Umfang der vollen Richtprämie für die Krankenversicherung. 2. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. (4.-5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung). G. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (Versand am gleichen Tag) lässt A.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2018 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 7'877.00 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177

4 In prozessualer Hinsicht wurde folgender Antrag gestellt: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Anspruchs auf eine (jährliche) Ergänzungsleistung wurden bereits in VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 dargelegt, worauf verwiesen werden kann (zit. VGE Erw. 2.1.1, 2.2.1, 3.1-3.4). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2017. Zeitlich beschränkt er das Begehren nicht. Im Rückweisungsentscheid VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 wurde festgehalten, dass, sofern die Ausrichtung über den 31. Dezember 2017 beantragt werde, hierauf nicht einzutreten sei (Erw. 2.2.2). Im in casu angefochtenen Einspracheentscheid geht die Vorinstanz deshalb zu Recht davon aus, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 bildet (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 4). Der Anspruch auf Leistungen ab 1. Januar 2018 bildet Gegenstand eines anderen, z.Zt. sistierten Verfahrens (vgl. Vi-act. 69; angefocht. Einspracheentscheid Erw. 4.4; Ergänzung vom 6.2.2019 der Vorinstanz zu ihrer Vernehmlassung vom 30.1.2019). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus beantragt werden sollte, fehlt es hierfür in casu an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt vor Verwaltungsgericht (deshalb) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz gehalten gewesen sei, vor Fällung eines weiteren Einspracheentscheids zuerst eine Verfügung zu erlassen und ihm die Möglichkeit zu geben, gegen eine solche Verfügung Einsprache zu erheben. Indem die Vorinstanz nach Rückweisung durch das Gericht sogleich einen Einspracheentscheid erlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör und Art. 42 ATSG verletzt (Beschwerdeschrift Ziff. 8, 8.2 insbesondere).

5 3.1.2 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst hätte oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, BGE 126 I 172, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil H 26/05 vom 13.7.2006 Erw. 3.2 f.; VGE II 2013 70 vom 20.11.2013 Erw. 2.2.2; VGE I 2016 142 vom 16.5.2017 Erw. 1.7.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 42 Rz. 4 und 13 ff.). 3.1.3 Mit VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz, mithin an den Rechtsdienst der Ausgleichkasse Schwyz, zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1, siehe auch Rubrum). Bereits insofern ist nicht zu beanstanden, dass ohne vorgängige Verfügung direkt ein neuer Einspracheentscheid vom hierfür zuständigen Rechtsdienst erlassen wurde (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 61 N 105). Im Übrigen verhält es sich so, dass das Verwaltungsgericht die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Aus Erwägung 4.3 geht unzweideutig hervor - wie die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht festhält (Vernehmlassung vom 30.01.2019 Ziff. 3) dass die Neubeurteilung (direkt) in einem neuen Einspracheentscheid zu treffen ist. Dieses Vorgehen der Rückweisung zum Treffen eines neuen Einspracheentscheids steht im Einklang mit der Praxis (vgl. VGE I 2011 86 vom 14.9.2011 Erw. 6; VGE I 2006 509; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 18 615 UV vom 22.1.2019 Dispositiv-Ziff. 1 und 200 2016 1219 UV vom 7.4.2017 Sachverhalt lit. A in fine und Erw. 1.2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gegen den zit. VGE II 2018 28, aus welchem - wie dargelegt - ersichtlich war, dass die Vorinstanz direkt in einem neuen Einspracheentscheid zu entscheiden habe, nicht opponiert und verlangt darüber hinaus in der aktuellen Beschwerde auch keine Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung. Vielmehr ersucht der Beschwerdeführer aufgrund der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs einzig um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. dazu

6 nachfolgend Erw. 3.2.1 ff.). Im Übrigen wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im (zweiten) Einspracheverfahren vollumfänglich gewahrt (vgl. vorstehend Ingress lit. E). 3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. 3.2.2 Gemäss Art. 61 ATSG, wonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, muss das kantonale Verfahren einfach und rasch sein (Art. 61 lit. a ATSG). Elemente des raschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 42). Gemäss § 41 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2; Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 Erw. 2.1). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 Erw. 2.3.3 S. 157). Es besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 Erw. 2.1 f.). In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteil 6B_629/2010 vom 25.11.2010 Erw. 3.3.2; vgl. Urteile 1B_459/2012 vom 16.11.2012 Erw. 2.1 f. und 1B_407/2012 vom 21.9.2012 Erw 2.1 f.; 9C_757/2017 vom 5.10.2018 i.S. Z. vs. IV-Stelle Schwyz Erw. 1.2). 3.2.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Hierauf liess er am 11. Februar 2019 um Akteneinsicht ersuchen, was ihm gewährt wurde. Die Akten wurden fristgerecht retourniert. Eine Replik wurde nicht eingereicht. Mithin darf angesichts des Zeitablaufs von einem Verzicht auf den beantragten zweiten Schriftenwechsel ausgegangen werden.

7 4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 34'000.-- angerechnet hat. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind bis auf nur unwesentlich ins Gewicht fallende Zinserträge - unbestritten (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen zur AHV-IV vom 3.12.2018 [= Beilage zum angefocht. Einspracheentscheid] und Beschwerdeschrift S. 17 f. Ziff. 17.1). 4.1 Beiliegend zum Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein separates Schreiben zugestellt, in welchem sie den angerechneten Vermögensverzicht von Fr. 34'000.-- folgendermassen begründete (vgl. Vi-act. 68-9 ff./12): Berechnung Vermögensverzehr 2014 Erwerbseinkommen (Nettolohn gem. VV 2014) Fr. 10'051.00 Taggelder ALV (gem. VV 2014) Fr. 5'033.00 = Total Einnahmen Fr. 15'084.00 Lebensbedarf neu Fr. 25'000.00 KK-Prämie (gem. Brief Anwältin vom 13.09.2018) Fr. 3'671.40 Hypothekarzins (gem. VV 2014) Fr. 13'500.00 Gebäudeunterhalt (gem. VV 2014) Fr. 1'410.00 Einzahlung 3. Säule (gem. VV 2014) Fr. 3'017.00 Krankheitskosten (gem. VV 2014) Fr. 677.00 = Total Ausgaben Fr. 47'275.40 = Vermögensverzehrpro Jahr Fr. 32'191.40 => aufgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.- Fr. 35'000.00 Vermögen per 31.12.2013 Fr. 5'640.43 + BVG-Kapitalauszahlung effektiv (gem. Bankbeleg) Fr. +209'705.80 ./. Zahlungen Bund, Kanton, Gemeinde am 24.09.2014 Fr. -15'146.20 ./. Kauf Wohnwagen (eingelöst auf Freundin; kein Verzicht) Fr. -14'940.00 ./. Vermögensverzehr (s. oben) Fr. -35'000.00 = eigentliches Vermögen per 31.12.2014 Fr. 150'080.03 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2014 Fr. 137'505.68 = ungeklärte Vermögensabnahme 2014 Fr. 12'574.35 Berechnung Vermögensverzehr 2015 Keine Einnahmen Fr. 0.00 = Total Einnahmen Fr. 0.00 Lebensbedarf neu Fr. 30'000.00 KK-Prämie (gem. Brief Anwältin vom 13.09.2018) Fr. 3'840.00 Miete Fr. 750.00 x 9 (ab 04.2015) Fr. 6'750.00 Hypozinsen 01.2015 - 04.2015 Fr. 3'375.00 Einzahlung 3. Säule (gem. Duplik Ziff. 14) Fr. 2'721.90 Krankheitskosten (gem. VV 2015) Fr. 759.00

8 = Total Ausgaben Fr. 47'445.90 = Vermögensverzehr pro Jahr Fr. 47'445.90 => aufgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.- Fr. 50'000.00 Vermögen per 31.12.2014 Fr. 137'505.68 + Erlös Liegenschaftsverkauf gem. Duplik Ziff. 15.1 Fr. +28'579.40 + Gutschrift Verkauf Auto und Mobiliar gem. Duplik Ziff. 15.1 Fr. +21'000.00 + Steuerrückzahlungen 2015 gem. Duplik Ziff. 15.1 Fr. +5'526.15 ./. Peugeot Cabrio gem. Duplik Ziff. 13 Fr. -6'000.00 ./. Motorrad Harley gem. Duplik Ziff. 13 Fr. -16'941.00 ./. Motorrad Suzuki gem. Duplik Ziff. 13 Fr. -2'100.00 ./. Peugeot Boxer (Anzahlung) gem. Duplik Ziff. 13 Fr. -20'000.00 ./. Zahlung Mietzinsdepot Wohnung Fr. -750.00 ./. Vermögensverzehr (s. oben) Fr. -50'000.00 = eigentliches Vermögen per 31.12.2015 Fr. 96'820.23 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2015 Fr. 78'773.11 = ungeklärte Vermögensabnahme 2015 Fr. 18'047.12 Berechnung Vermögensverzehr 2016 Keine Einnahmen Fr. 0.00 = Total Einnahmen Fr. 0.00 Lebensbedarf neu Fr. 25'000.00 KK-Prämie (gem. Brief Anwältin vom 13.09.2018) Fr. 4'080.00 Miete Fr. 750.00 x 12 Fr. 9'000.00 Krankheitskosten (gem. VV 2016) Fr. 826.00 = Total Ausgaben Fr. 38'906.00 = Vermögensverzehr pro Jahr Fr. 38'906.00 => aufgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.- Fr. 40'000.00 Vermögen per 31.12.2015 Fr. 78'773.11 + Auszahlung 3. Säule gem. Duplik Ziff. 15.2 Fr. +49'259.85 + Steuerrückzahlungen 2016 gem. Duplik Ziff. 15.2 Fr. +5'109.75 ./. Steuer Kapitalauszahlung 3. Säule (wird im 2017 angerechnet) Fr. 0.00 ./. Restzahlung Peugeot gem. Duplik Ziff. 13 Fr. -3'000.00 ./. Restzahlung Harley gem. Duplik Ziff. 13 Fr. -1'900.00 ./. Vermögensverzehr (s. oben) Fr. -40'000.00 = eigentliches Vermögen per 31.12.2016 Fr. 88'242.71 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2016 Fr. 64'035.92 = ungeklärte Vermögensabnahme 2016 Fr. 24'206.79 Dies ergibt per Ende 2016 bzw. per 1. Januar 2017 unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971) folgenden anrechenbaren Vermögensverzicht (jeweils auf tausend Franken abgerundet): 01.01.2015 Fr. 12'000.00 01.01.2016 alt Fr. 12'000.00 + neu Fr. 18'000.00 - Fr. 10'000.00 Fr. 20'000.00

9 01.01.2017 alt Fr. 20'000.00 + neu Fr. 24'000.00 - Fr. 10'000.00 Fr. 34'000.00 (01.01.2018) Der von der Vorinstanz für das Jahr 2017 ermittelte Vermögensverzehr von Fr. 16'905.80 (vgl. Vi-act. 68-10f./12) kann vorliegend ausser Acht gelassen werden, da für den EL-Anspruch 2017 der per 1. Januar 2017 ermittelte Vermögensverzichtsbetrag massgebend ist. 4.2.1 Für die Ermittlung des EL-Anspruchs für das Jahr 2017 ging die Vorinstanz von anrechenbaren Ausgaben von Fr. 34'492.-- (Fr. 4'740.-- Prämienpauschale; Fr. 502.-- Beiträge AHV/IV; Fr. 19'290.-- Lebensbedarf und Fr. 9'960.-- Miete) aus (vgl. "Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung zur AHV-/IV Rente 2017" = Vi-act. 68-12/12). Dieser Betrag ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 17.1). 4.2.2 Bei den Einnahmen rechnete die Vorinstanz die AHV-Rente von Fr. 21'444.-- an. Vom Nettovermögen von Fr. 123'319.-- (Fr. 63'285.-- [exkl. Fr. 750.-- Mietzinsdepot, vgl. Vi-act. 68-8 f./12: Bemerkungen zu "Aufstellung Vermögen"] Sparguthaben/Wertschriften; Fr. 2'534.-- Guthaben 2. Säule; Fr. 23'500.-- Fahrzeuge; Fr. 34'000.-- Vermögensverzicht) wurden nach Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (= anrechenbares Vermögen von Fr. 85'819.--) 10% entsprechend Fr. 8'581.-- berücksichtigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Unter Einschluss von anrechenbaren Zinserträgen von Fr. 41.-- resultierten gesamthafte Einnahmen von Fr. 30'066.--. 4.2.3 Es ergab sich somit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'426.-- (Fr. 34'492.-minus Fr. 30'066.--; vgl. Beilage zum angefocht. Einspracheentscheid "Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung zur AHV/IV Rente 2017" = Vi-act. 68- 12/12). 4.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid legte die Vorinstanz unter anderem dar, gestützt auf die nach der Rückweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht getätigten Abklärungen habe sie die amtseigene Vermögensverzichtsberechnung vollständig überarbeitet, wobei sie sämtliche Unterlagen berücksichtigt habe und in die Entscheidfindung habe einfliessen lassen (S. 4 Erw. 6). Der Beschwerdeführer habe rechtsgenüglich dargetan, dass sein Lebensbedarf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höher gewesen sei als (wie noch im Ein-

10 spracheentscheid vom 5.2.2018 angenommen) Fr. 19'920.-- pro Jahr (S. 4 Erw. 6.1 f.; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Fassung bis 31.12.2018). Die höheren Ausgaben stünden insbesondere im Zusammenhang mit seinen Fahrzeugen und den damit verbundenen Reisen (anfallende Kosten für Steuern, Versicherungen und Benzin). Die eigene Vermögensverzichtsberechnung des Beschwerdeführers könne indes nicht vorbehaltlos übernommen werden, da sich die namentlich unter den Positionen "Rechnungen" sowie "Maestro-Zahlungen" angeführten Beträge trotz den vorliegenden Bankauszügen, Kreditkartenabrechnungen sowie Postquittungsbüchlein nicht vollständig nachvollziehen liessen. Ferner seien gewisse Einnahmen in der beschwerdeführerischen Verzichtsberechnung unberücksichtigt geblieben. Letztlich liege keine schlüssige Buchhaltung vor, sodass sich die Vorinstanz gezwungen sähe, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (S. 4 Erw. 6.3 f.; S. 5 Erw. 6.10). Es gehe nicht an, einfach die Vermutung aufzustellen, dass die Barbezüge bzw. -auslagen allesamt für Ausgaben des täglichen Bedarfs verwendet worden seien, weil keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer sein Geld ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung verwendet habe. Beispielsweise gehe aus den Bankunterlagen betreffend das Jahr 2016 hervor, dass vom Privatkonto 60+ bei der C.________ (Bank) Barbezüge von rund Fr. 42'000.-- getätigt worden seien, dieser Betrag liege indes weit über den Ausgaben, die durch das Postquittungsbüchlein nachgewiesen worden seien (S. 5 Erw. 6.8). Gleichzeitig gehe aus den Unterlagen auch hervor, dass der Beschwerdeführer die typischen Ausgaben des Lebensbedarfs wie Essen, Miete, Steuern, Benzin, Versicherungen, Telefonie, Strom) - einzeln ersichtlich - ebenfalls über sein Bankkonto oder mittels Postzahlungen abgewickelt habe - und zwar selbst Kleinstbeträge (Vernehmlassung der Vorinstanz Ziff. 7 S. 4 oben). Die "Einzahlung" von Fr. 5'000.-- auf das D.________-konto im Jahr 2015 sei keine Ausgabe, sondern bloss eine Verschiebung von Aktiven (S. 5 Erw. 6.9). Anzufügen bleibe, dass viele Ausgaben zu Gunsten des Einsprechers (bzw. des heutigen Beschwerdeführers) akzeptiert worden seien, obwohl nicht restlos klar feststehe, dass sie nicht ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung getätigt worden seien. Als Beispiel sei der Kauf des Wohnwagens welcher auf die Freundin eingelöst sei - zu nennen. Auch wenn dies keine Schenkung sein soll, sei doch davon auszugehen, dass die beiden gemeinsam verreist seien und damit gewisse vom Einsprecher geltend gemachte Ausgaben

11 (Reisekosten, Benzin, Versicherungen) mindestens teilweise eben doch als Schenkung an seine Freundin zu qualifizieren wären (S. 5 Erw. 6.11). Des Weiteren seien gewisse Belege bzw. Kopien schlecht lesbar gewesen. Bei den für die Jahre 2014 bis 2017 anerkannten Beträgen von Fr. 25'000.--, Fr. 30'000.--, Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- handle es sich nach umfassender Würdigung der Unterlagen um jährlich gesondert berechnete, gerundete Beträge, welche die (anhand der Postquittungsbüchlein, Kreditkartenabrechnungen und Bankauszügen) belegten Ausgaben annähernd abdecken würden (S. 4 Erw. 6.5 f.). 4.4.1 In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Anrechnung der Lebenshaltungskosten (gemeint: Position "Lebensbedarf neu" in der Verzichtsberechnung, vgl. oben Erw. 4.1.1) im Rahmen der Verzichtsberechnung von Fr. 25'000.--, Fr 30'000.--, Fr. 25'000.-- und Fr. 20'000.-- für die Jahre 2014 bis 2017 und macht geltend, dass seine Lebenshaltungskosten in den Jahren 2014 bis 2017 höher gewesen seien, mithin für die Jahre 2014 bis 2016 je Fr. 48'000.-- und im Jahr 2017 noch Fr. 24'000.-- betragen hätten (Beschwerde S. 8 Ziff. 9.6). 4.4.2 Betreffend das Jahr 2014 kritisiert der Beschwerdeführer, dass lediglich Fr. 25'000.-- statt Fr. 48'000.-- für den Lebensbedarf angerechnet wurden. Vom tatsächlichen Verbrauch, welchen er auf Fr. 91'210.55 beziffert (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 11.2), lasse sich allein mittels Postquittungsbüchlein und anhand der mit der Maestrokarte bezahlten Beträge ein zusammengerechneter Ausgabebetrag von Fr. 31'550.-- einwandfrei belegen. Zusammen mit den übrigen Positionen (Krankenkasse, Krankheitskosten, Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhalt, 3. Säule, Zahlung an Finanzverwaltung sowie Kauf Wohnwagen), welche in betragsmässiger Hinsicht mit jenen der Vorinstanz übereinstimmen würden, lasse sich ein Verbrauch von knapp Fr. 84'000.-- belegen. Die Differenz zum tatsächlichen Verbrauch (von Fr. 91'210.55) betrage Fr. 7'200.--. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass gewisse Ausgaben bar getätigt würden, gebe es keinerlei Anlass, einen freiwilligen Vermögensverzicht anzunehmen. 4.4.3 Betreffend das Jahr 2015 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass in Abweichung zur Berechnung der Vorinstanz Fr. 9'090.-- für die Position Miete anzurechnen seien, was sich aus quartalsweisen Überweisungen (am 25.3., 25.6., 25.9. und 28.12.2015 ab dem Sparkonto 60+) ergebe. Der Betrag falle damit höher aus "als einfach 12" (recte: wohl 9, vgl. Beilage zum angefocht. Einspracheentscheid S. 2 unten "Berechnung Vermögensverzehr 2015" = Vi-act. 68-9/12) "mal die monatliche Miete" von Fr. 750.-- (Beschwerde S. 13 Ziff. 12.5;

12 vgl. Stellungnahme vom 13.10.2018 S. 5 = Vi-act. 56-5/7). Mit dem Quittungsbuch und anhand der mit der Maestrokarte bezahlten Beträge könnten bereits rund Fr. 35'000.-- von den für die Lebenshaltungskosten geltend gemachten Fr. 48'000.-- zweifelsfrei belegt werden, "weshalb dem Beschwerdeführer dieser Betrag (also Fr. 48'000.--) für die Lebenshaltungskosten anzurechnen" sei. Zusammen mit den übrigen Positionen (Krankenversicherung, Hypozins, 3. Säule, Peugeot Cabrio, Peugeot Boxer I, Harley sowie Suzuki), welche in betragsmässiger Hinsicht mit jenen der Vorinstanz übereinstimmen würden, will der Beschwerdeführer einen Verbrauch von Fr. 112'067.90 belegen. Die Differenz von rund Fr. 18'000.-- (recte wohl: 26'000.-- [sofern abgerundet] oder 27'000.-- [sofern aufgerundet]) zu den tatsächlichen Ausgaben, welche er auf Fr. 130'898.67 beziffert (recte: wohl Fr. 138'898.67 [= Fr. 137'505.68 + Fr. 80'166.10 ./. Fr. 78'773.11) sei durch fortlaufende Bezüge für Ausgaben des täglichen Lebens zustande gekommen. 4.4.4 Betreffend das Jahr 2016 weist der Beschwerdeführer sinngemäss darauf hin, dass unter Anrechnung von Fr. 48'000.-- für die Position Lebensbedarf und den übrigen Positionen (Krankenversicherung, Miete, Krankheitskosten, Kauf Harley-Davidson, Restzahlung Peugeot), welche in betragsmässiger Hinsicht mit jenen der Vorinstanz übereinstimmen würden, keine Differenz zum tatsächlichen Verbrauch, welche er auf Fr. 67'749.69 beziffert, bestehe. Allein mit dem Postbüchlein und anhand der mit der Maestrokarte bezahlten Beträge könne bereits ein Betrag von rund Fr. 28'000.-- belegt werden. Auch im Jahr 2016 sei kein Hinweis auf eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung zu erblicken. 4.4.5 Die beschwerdeführerischen Ausführungen betreffend Vermögensverzicht zum Jahr 2017 können im vorliegenden Verfahren ebenso unbeachtlich bleiben, wie jene der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 4.1 in fine). 4.4.6 Nach Auffassung des Beschwerdeführers resultiert mithin kein anrechenbarer Vermögensverzicht. Bei Einnahmen von Fr. 21'444.00 (AHV-Rente) und einem anrechenbaren Vermögensverzehr von Fr. 5'181.90 (Fr. 63'285.-- Vermögen, Fr. 23'500.-- Fahrzeuge, Fr. 2'534.-- Guthaben 2. Säule, total Fr. 89'319.-abzüglich Freibetrag von Fr. 37'500.-- entsprechend Fr. 51'819.--, hiervon 10%), insgesamt also Fr. 26'625.90 und Ausgaben von Fr. 34'492.-- resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 7'866.10 bzw. monatlich Fr. 656.-- (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 17.1 f). Die Nichtberücksichtigung des Zinses von Fr. 34.-- auf dem Vermögensverzicht bei den Einnahmen ist die Konsequenz aus der Bestreitung der Rechtmässigkeit

13 des angerechneten Vermögensverzichts. Die Nichtberücksichtigung der weiteren Zinsen von Fr. 3.-- (Sparguthaben) und Fr. 4.-- (Zins 2. Säule) dürfte Folge eines Versehens sein, ist indessen angesichts der Geringfügigkeit der Beträge so oder anders bedeutungslos. 5.1 Die gerichtliche Würdigung der Akten und des Einspracheentscheids ergibt, dass die von der Vorinstanz angerechneten Pauschalbeträge - welche vom Beschwerdeführer im Wesentlichen kritisiert werden - für die Jahre 2014 bis 2016 als solche und betragsmässig nicht zu beanstanden sind. Mit einer detaillierten Auflistung der ausgewiesenen Ausgaben gemäss den aktenkundigen Postbüchlein (mit separat ausgewiesenen Beträgen für Kreditkartenkosten) sowie den akzeptierten Ausgaben via Bankkonto (ohne Barbezüge) zeigt die Vorinstanz ein Ausgabentotal von Fr. 32'266.35 für das Jahr 2014, Fr. 34'218.67 für das Jahr 2015 und Fr. 29'173.25 für das Jahr 2016 auf (vgl. "Excel-Tabellen Jahre 2014-2017" = Beilage zur Vernehmlassung vom 30.1.2019). In der Vermögensverzehr-/verzichtsberechnung hat die Vorinstanz verschiedene (grössere) Auslagen (z.B. für das Jahr 2014: Gebäudeunterhalt; Krankheitskosten; Einzahlung 3. Säule) separat aufgeführt und berücksichtigt und entsprechend für diese Jahre etwas tiefere, pauschalisierte Beträge ("Lebensbedarf") in der Höhe von Fr. 25'000.--, Fr. 30'000.-- sowie Fr. 25'000.-- angerechnet, was nicht zu beanstanden ist. Überdies wurde der in der Vermögensverzichtsberechnung errechnete Vermögensverzehr jährlich, mithin drei Mal (für die Jahre 2014 bis 2016), auf die nächsten Fr. 5'000.-- aufgerundet; für das Jahr 2014, für welches keine Kreditkartenabrechnungen vorliegen, wurde trotzdem ein Gesamtbetrag von Fr. 7'400.-- angerechnet, was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich bereits aus dem Postquittungsbüchlein und den mit der Maestro-Karte bezahlten Ausgaben höhere Beträge ergäben, so ist dies im Wesentlichen auf die genannte separate Anführung einzelner Posten zurückzuführen. Wenn für das Jahr 2015 gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers Fr. 35'000.-- von den geltend gemachten Fr. 48'000.-- mit dem Postquittungsbüchlein und den Maestrokartenzahlungen belegt sind (vgl. vorstehend Erw. 4.4.3), so bleiben mithin ebenfalls Fr. 13'000.-- (= Fr. 48'000.-- ./. Fr. 35'000.--) als grundsätzlich ungeklärte Vermögensabnahme bestehen. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Jahre 2014 und 2016 (unbelegte Differenzen von Fr. 7'200.-- bzw. Fr. 20'000.-- [Differenz Fr. 48'000.-- und Fr. 28'000.--], vgl. vorstehend Erw. 4.4.2 und Erw. 4.4.4).

14 5.2.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es zwar durchaus nachvollziehbar sei, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage belegt werden könne. Indes gehe es nicht an zu vermuten, dass Barbezüge bzw. Barauslagen allesamt für "Ausgaben des täglichen Bedarfs" verwendet worden seien, weil keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass der Versicherte sein Geld ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung verwendet habe. Eine solche Sichtweise liefe auf eine Umkehr der Beweislast hinaus. 5.2.2 Die Vorinstanz ermittelte für das Jahr 2016 die Barbezüge ab dem beschwerdeführerischen Privatkonto 60+ (C.________ [Bank]) gemäss den aktenkundigen Bankauszügen (vgl. Vi-act. 49-36 ff./136). Es ergab sich eine Barbezugssumme von Fr. 42'397.25 (vgl. "Excel-Tabellen Jahre 2014-2017", Jahr 2016 S. 1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser Betrag weit über den mittels Postquittungsbüchlein ausgewiesenen Ausgaben (Fr. 24'185.50; vgl. "Excel- Tabellen Jahre 2014-2017") liegt. Dasselbe ergibt sich nach einer gerichtlichen Berechnung für die Jahre 2014 und 2015 (Barbezüge von Fr. 39'736.40 bzw. 48'829.85 [vgl. Vi-act. 49-25 ff./136] gegenüber Fr. 27'401.30 bzw. Fr. 29'281.20 [vgl. "Excel-Tabellen Jahre 2014-2017"] an belegten Auslagen gemäss Postquittungsbüchlein). 5.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass vom Beschwerdeführer unbelegt gebliebene Geldverwendungen nicht als Lebenshaltungskosten bzw. als Vermögensverzicht behandelt wurden. Soweit sich der Beschwerdeführer lediglich auf Kontoauszüge der Jahre 2014 bis 2016 beruft, hat er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden pauschal geltend gemachten Ausgaben, welche über die in den gesetzlichen Pauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, zu konkretisieren. Wie bereits mit VGE II 2018 28 vom 26. Juni 2018 festgehalten wurde (Erw. 4.2.6), ist es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts), in einem Stapel von zahlreichen Bankkontoauszügen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; BGE 132 I 249 Erw. 5; BGE 130 V 177 Erw. 5.4.1). In solchen Fällen trifft den Gesuchsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu belegen hätte, für welche Auslagen ihm eine adäquate Gegenleistung zu Teil wurde bzw. für welche ihn eine rechtliche Verpflichtung traf (vgl. VGE II 2018 45 vom 26.6.2018 Erw. 5.2; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 3.4 und 4.2.6; vgl. Urteil des SVG ZH ZL.2016.00070 vom 31.10.2017 Erw. 3.5). Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer im (zweiten) Einspracheverfahren nur teilweise gelungen.

15 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass zugunsten des Beschwerdeführers auch (betragsmässig nicht unwesentlich ins Gewicht fallende) Ausgaben angerechnet wurden, obwohl nicht restlos klar feststeht, ob sie mit/ohne rechtliche Verpflichtung oder mit/ohne adäquate Gegenleistung getätigt wurden (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere die akzeptierte Anrechnung eines Kaufs eines Wohnwagens, welcher notabene auf die Freundin des Beschwerdeführers eingelöst ist (vgl. Vi-act. 56-4/7 2. Abschnitt), die damit zusammenhängenden Ausgaben für gemeinsame Reisen des Beschwerdeführers und seiner Freundin (Reisekosten, Benzin, Versicherungen), welche zumindest teilweise als Schenkung an die Freundin qualifiziert werden könnten (vgl. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 6.11), sowie die über die Kreditkarte getätigten Auslagen im Jahr 2014, für welche keine Abrechnungen vorliegen ("Excel-Tabellen Jahre 2014-2017", Jahr 2014 S. 2). Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen bzw. es ist sogar belegt, dass der Beschwerdeführer weitere (kleinere) Ausgaben für Dritte, insbesondere seine Freundin, getätigt hat (z.B. Mitgliederbeitrag E.________-stiftung; vgl. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 6.7; "Excel-Tabellen Jahre 2014-2017", Jahr 2014 S. 1). Die als grosszügig zu qualifizierende vorinstanzliche Würdigung der Akten verdeutlicht sich durch den nachfolgenden Umstand. Mit Schreiben vom 13. August 2018 ersuchte die Vorinstanz unter anderem auch um Bekanntgabe des Inhalts des vom Beschwerdeführer gemieteten Tresorfachs. Allfällige Beweismittel ("Belege") seien ebenfalls zuzustellen. In der entsprechenden Stellungnahme vom 13. September 2018 (Vi-act. 56-2/7) liess der Beschwerdeführer verlauten, dass er das Tresorfach aufgrund dessen gemietet hätte, weil - für den Zutritt im Notfall - mehrere Personen Haus- und auch Wohnungsschlüssel zur Privatwohnung des Versicherten hätten. Er vertraue zwar seinen Nachbarn. Indes sei sein Vertrauen im Rahmen eines früheren Mietverhältnisses einmal ausgenützt worden, indem Nachbarn in seiner Wohnung "herum geschnüffelt" hätten. Der Beschwerdeführer lagere deshalb seine "persönlichen Dokumente" sowie sein Testament im fraglichen Tresorfach. Vermögenswerte würden dort nicht lagern. Das fragliche Tresorfach bildet, soweit ersichtlich, im angefochtenen Einspracheentscheid nicht (mehr) Gegenstand. Die Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen zum Tresorfach bzw. allfälligen dort verwahrten Vermögenswerten ist zumindest fraglich. Indessen gilt der Grundsatz "negativa non sunt probanda" (fehlende Umstände sind nicht zu beweisen, vgl. Urteil BGer 8C_794/2017 vom 28.4.2017 Erw. 4.3.2), weshalb die Vorinstanz dieser Frage zu Recht nicht weiter nachgegangen ist.

16 5.4 Der Beschwerdeführer kann aus dem von ihm angeführten Bundesgerichtsurteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 (Erw. 4.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Urteil geht hervor, dass der dortige Beschwerdeführer gemäss Posten- bzw. Bankauszügen der Bank Y. beispielsweise im Jahr 2006 Maestrocard-(Bar-)Bezüge in der Höhe von in der Regel Fr. 300.-- oder Fr. 400.--, total Fr. 16'700.--, tätigte. Aufgrund dessen, dass es im konkreten Fall keinen Anlass zur Annahme gab, dass er dieses Geld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verwendet hätte, rechtfertigte es sich, diese Barbezüge bei den (belegten) Lebenshaltungskosten mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch gerade so, dass es - anders als im oben zit. Urteil 9C_515/2012 - durchaus begründeten Anlass zur Annahme gibt und mit dem erforderlichen Beweisgrad überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der vorinstanzlichen Analyse des Vermögensverzehrs des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung verwendet hat, weshalb die entsprechenden Ausgaben nicht zusätzlich bei den (belegten) Lebenshaltungskosten anzurechnen sind. Mit der Vorinstanz (vgl. Einspracheentscheid S. 5 Erw. 6.8 2. Abschnitt in fine; Vernehmlassung vom 30.1.2019 S. 3 f. Ziff. 7) ist zum einen festzuhalten, dass es vorliegend nicht nur um wenige und nicht nur um kleine Barauslagen geht, für die keine Belege vorhanden sind. Die Barbezüge bzw. -auslagen erweisen sich vielmehr gesamthaft (vgl. vorstehend Erw. 6.2.4) als auch im Einzelnen als z.T. (sehr) hoch (vgl. "Excel-Tabellen Jahre 2014-2017", Jahr 2016 S. 1; Vi-act. 49-25 ff./136; 58-5 ff./29). Zum andern verhält es sich dergestalt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig und jahrelang die typischen Ausgaben des Lebensbedarfs jeweils nachvollziehbar über sein Postbüchlein (Vi-act. 49-59 ff./136; 49-102 ff./136; 64-1 ff./20) und über sein Bankkonto (insbesondere Privatkonto 60+: Viact. 49-25 ff./136; 58-5 ff./29) abgewickelt hat, mithin selbst Kleinstbeträge (vgl. "Excel-Tabellen Jahre 2014-2017"). Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die Barbezüge fortlaufend ebenfalls für Ausgaben des täglichen Lebens verbraucht hat. Hieran ändert vorliegend die bereits erwähnte Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden, nichts. 5.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 34'000.-- an.

17 6. An dem dargelegten Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.1 Namentlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2014 Fr. 15'084.-- gemäss der Steuerveranlagungsverfügung als Einnahmen angerechnet hat und nicht Fr. 13'550.--, wie sie der Beschwerdeführer in der Steuererklärung deklariert hatte, zumal die Angaben in der Steuerveranlagungsverfügung als erstellt zu gelten haben (vgl. VGE II 2018 45 vom 26.6.2018 Erw. 5.1); abgesehen davon spricht der Beschwerdeführer selber von einer marginalen Differenz, die "nicht entscheidend" ins Gewicht falle (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 11.1). 6.2 In beweisrechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beweislast für die rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung des Vermögensabganges bei ihm liegt. Problematisch sei aber das von der Vorinstanz angewandte Beweismass. Die Vorinstanz behaupte, dass Ausgaben in bar, für die keine Belege vorhanden seien, nicht angerechnet werden dürfen. Sie stelle bzw. fordere damit eine qualifizierte Beweisanforderung bzw. den vollen Beweis (auf), für was es jedoch weder eine Grundlage im Gesetz noch in der Rechtsprechung gebe. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es spricht nichts dafür, dass die Vorinstanz über das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6.a) hinausgegangen ist und vom Beschwerdeführer einen vollen Beweis verlangt hat. Die Vorinstanz ihrerseits legte vielmehr überzeugend dar, aus welchen Gründen vorliegend die fraglichen Barbezüge bzw -auslagen nicht zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sind bzw. ein Vermögensverzicht von Fr. 34'000.-- anzurechnen ist. 6.3 Zu würdigen sind schliesslich noch die vom Beschwerdeführer (für das Jahr 2016 zumindest implizit) geltend gemachten Differenzen hinsichtlich Mietaufwände für die Jahre 2015 und 2016. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die Mietkosten (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) quartalsweise (im Voraus) bezahlt worden sind (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 12.5). Dies hat zur Folge, dass für das Jahr 2015 nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 6'750.-- (= Fr. 750.-- x 9) anzurechnen sind , sondern Fr. 9'000.-- (= Fr. 750.-- x 3 x 4; Zahlungen am 25.3.2015, 25.6.2015, 25.9.2015 und 28.12.2015 [vgl. Vi-act. 49-22 f./136; letztere Zahlung für die Mietperiode Januar bis März 2016]). Eine Addition der Differenz von Fr. 2'250.-- (= Fr. 9'000.-- ./. Fr. 6'750.--) zum Vermögensverzehr 2015 zeitigte indes keine Auswirkungen auf die Gesamtrechnung: Auch unter Annahme der dargelegten höheren Mietkosten

18 ergäbe sich ein (wie bisher) anzurechnender, auf die nächsten Fr. 5'000.-- aufgerundeter Betrag von Fr. 50'000.-- (Fr. 47'445.90 + Fr. 2'250.-- = Fr. 49'695.90 -> Rundung auf Fr. 50'000.--). Der Beschwerdeführer macht Fr. 9'090.-- geltend. Wie sich die Differenz von Fr. 90.-- ergeben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, kann jedoch offenbleiben, da so oder anders ein (aufgerundeter) anzurechnender Vermögensverzehr von Fr. 50'000.-- resultieren würde. Entsprechend verhält es sich mit den Mietaufwänden 2016. In der Vermögensverzichtsberechnung der Vorinstanz werden Fr. 9'000.--, in jener des Beschwerdeführers Fr. 9'330.-- angeführt (wobei der Beschwerdeführer von einer "übereinstimmend[en]" Position ausgeht, vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 13.2). Es erschliesst sich dem Gericht nicht von vornherein und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, wie sich der Betrag von Fr. 9'330.-- ergeben soll. Unter der Annahme von quartalsweisen Vorauszahlungen im Jahr 2016 von 3 x Fr. 2'250.-- (für die Mietperioden April bis Dezember 2016; 3 Quartale; Zahlungen am 24.3.2016 [Vermutung], 24.6.2016, 23.9.2016 [vgl. Vi-act. 49-23/136]) zzgl. 3 x Fr. 830.-- (Mietzins ab 1.1.2017, Vi-act. 8-1/3; Mietperiode Januar bis März 2017; 1 Quartal; Zahlung am 23.12.2016 [vgl. Vi-act. 49-23/136]) ergäben sich Fr. 9'240.--. Selbst unter Anrechnung von Fr. 9'330.-- bzw. der Differenz von Fr. 330.-- (Fr. 9'330.-- ./. Fr. 9'000.--) bliebe es im Jahr 2016 bei einem anrechenbaren, auf die nächsten Fr. 5'000.-- aufgerundeten Vermögensverzehr von Fr. 40'000.-- (Fr. 38'906.00 + Fr. 330 = Fr. 39'236.-- -> Rundung auf Fr. 40'000.--). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz ermittelten Vermögensverzicht nicht zu widerlegen vermag bzw. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, dass er die entsprechenden Auslagen in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder gegen adäquate Gegenleistungen getätigt hat. Mithin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 von Fr. 34'000.-- angerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1203/18 vom 3. Dezember 2018 erweist sich als rechtens und ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Mai 2019

II 2019 6 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.05.2019 II 2019 6 — Swissrulings