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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.06.2020 II 2019 51

24 juin 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,626 mots·~28 min·4

Résumé

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015; gewerbsmässiger Wertschriftenhandel) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 51 Entscheid vom 24. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2015; gewerbsmässiger Wertschriftenhandel)

2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 2. August 2017 (Versand) wurde A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 109'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 115'800.-- veranlagt. Ein Verlust von Fr. 2'291'325.-- aus geltend gemachtem gewerbsmässigem Wertschriftenhandel wurde nicht zum Abzug zugelassen (Code 405; vgl. Steuerakten 2015 act. 4, 41, 45, 47). Bereits im Vorjahr war ein Gewinn von Fr. 15'094.- - nicht als Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel besteuert worden (vgl. Steuerakten 2015 act. 4; Steuerakten 2014 act. 2). B. Gegen diese Veranlagungsverfügung 2015 liess der Steuerpflichtige am 31. August 2017 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt erheben mit dem folgenden Antrag: Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen. Hierzu nahm die StV am 14. September 2017 Stellung und empfahl dem Steuerpflichtigen den Rückzug der Einsprache (Einspracheakten 2015 act. 34 f.). Telefonisch sowie mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 liess der Steuerpflichtige Festhalten an der Einsprache mitteilen (Einspracheakten 2015 act. 30-33). Die StV hielt mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 an ihrer Beurteilung der fehlenden Gewerbsmässigkeit des Steuerpflichtigen als Wertschriftenhändler fest und ersuchte ihn um Rücksendung des Erledigungsvorschlags (Einspracheakten 2015 act. 23 f.). Am 21. November 2017 äusserte sich der Steuerpflichtige hierzu und insbesondere zur von der StV aufgeworfenen Frage des Wohnsitzes (Einspracheakten 2015 act. 13 ff.). Am 27. November 2017 überwies die StV die Einsprache zur Behandlung an die StK (Einspracheakten 2015 act. 11). Am 12. April 2019 liess der Steuerpflichtige Festhalten an der Einsprache erklären (Einspracheakten 2015 act. 9). C. Mit Entscheid Nr. 85/2017 vom 13. Mai 2019 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-dem Einsprecher (Disp.-Ziff. 2). D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 20.5.2019) lässt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

3 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Das steuerbare Einkommen sei auf CHF 0 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. E. Die Vorinstanzen beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. F. Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer um ergänzende und erhellende Angaben zur Gewinn- und Verlustermittlung in den Jahren 2012 bis 2015. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 nach. Er erläuterte die Zusammensetzung der Erfolge aus dem Wertschriftenhandel und die Änderung des Layouts der Finanzberichte durch die D.________ Bank ab 2013. Des Weiteren erklärte er den immensen Verlust im Jahre 2015 damit, dass die D.________ Bank am 15. Januar 2015 bei der Aufhebung des EUR-Mindestkurses durch die Nationalbank und damit verbundenem Zusammenbruch der Märkte nicht in der Lage gewesen sei, die Positionen rechtzeitig zu schliessen. Der Beschwerdeführer und die D.________ Bank hätten am 10. August 2018 einen Vergleich geschlossen, welcher eine Restzahlung von Fr. 26'000.-- per Saldo aller Ansprüche und einen Forderungsverzicht der D.________ Bank im Umfang von Fr. 1'935'595.88 beinhaltet habe. Der Nettoverlust 2015 betrage daher neu Fr. 504'720.90 (Verlust investiertes Kapital per 1.1.2015 Fr. 463'579.60, Zahlung per Saldo aller Ansprüche von Fr. 26'000.--, Schuldzinsen E. Fr. 3'680.15, Mietwert Büro Fr. 3'600.--, Verwaltungsaufwand Fr. 7'861.15). Die Vorinstanzen liessen sich hierzu nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2012 bei der H.________ tätig war. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit in der ersten Hälfte 2013 ist er seit 1. Juli 2013 bei der Bank F.________ unselbständig erwerbstätig. Gemäss eigenen Angaben (Beschwerde S. 2 lit. b Rz. 1) ist der Beschwerdeführer bei der Bank F.________ als Berater und Verkäufer für Foreign Exchange (Forex, FX) und Precious Metals (PM) Produkte tätig. Zudem ist er persönlich seit 2012 über ein Depot bei der D.________ Bank im Handel mit FX- und PM- Derivaten (Optionen, Forwards und Swaps) und Devisen (FX cash spot) tätig.

4 1.1.2 In den Jahren 2012 bis 2013 (wie auch im Vorjahr 2011) hat der Beschwerdeführer keine Einkünfte (oder Verluste) aus selbständiger Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler deklariert bzw. keine solche geltend gemacht (Steuerakten 2011 act. 22; Steuerakten 2012 act. 24; Steuerakten 2013 act. 25). 1.2.1 Mit der Steuererklärung 2014 vom 7. Oktober 2015 deklarierte der Beschwerdeführer ein Geschäftsvermögen von Fr. 463'580.--, Geschäftsschulden von Fr. 90'194.--, geschäftliche Schuldzinsen von Fr. 6'356.-- sowie Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 15'094.-- (Nettoumsatz von Fr. 31'830.-- minus Unkosten von Fr. 16'736.--; Steuerakten 2014 act. 59 f. und 15). Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 ersuchte die StV den Beschwerdeführer um Zustellung der "Buchhaltung/Aufzeichnungen Wertschriftenhandel" (Steuerakten 2014 act. 11 und 9 = 10). Mit Mahnung vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall eine Ermessensveranlagung angedroht (Steuerakten 2014 act. 8). Mit E-Mail vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine (undatierte) Übersicht über Auslagen ein (Steuerakten 2014 act. 6 f.) und mit E-Mail vom 30. März 2016 teilte er mit, seine Einkünfte errechneten sich aus der Differenz zwischen Fr. 463'579.60 ("End Equity") und Fr. 431'750.-- ("Total") (Steuerakten 2014 act. 5). Hierbei nahm er (offensichtlich) Bezug auf das "Financial Statement" der D.________ Bank vom 7. September 2015 (Steuerakten 2014 act. 48). 1.2.2 Die Steuerverwaltung hat dieses deklarierte Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel von Fr. 15'094.-- mit Veranlagung vom 31. Mai 2016 nicht besteuert, da die Bedingungen des Kreisschreibens Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aus dem Jahre 2012 nicht erfüllt seien; somit handle es sich um steuerfreien Kapitalgewinn (Steuererklärung 2014 act. 1 f. [Code 405]). 1.2.3 Gegen diese Veranlagung 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2016 - einen Tag vor Ablauf der Einsprachefrist (vgl. Steuerakten 2014 act. 86 = 105) - Einsprache; eine Begründung "in Sachen Wertschriftenhandel" wurde für die nächsten Tage in Aussicht gestellt (Steuerakten 2014 act. 101). Die StV teilte dem Beschwerdeführer hierauf am 26. Juli 2016 mit, auf die Einsprache könne mangels Begründung nicht eingetreten werden (Steuerakten 2014 act. 82 f. = 103 f.). Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Anforderungen für das Vorliegen von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel hoch seien. Eine Qualifikation als

5 gewerbsmässiger Wertschriftenhändler wäre selbst bei Eintreten auf die Einsprache höchst zweifelhaft. Mit Schreiben vom 22. August 2016 an die StV liess der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels festhalten, zog die Einsprache indes zurück, weil er nicht beschwert sei (Steuerakten 2014 act. 79 ff. = 108 ff. = Bf-act. 6). Die StV hielt ihrerseits mit Schreiben vom 23. August 2016 am gegenteiligen Standpunkt fest, wies indes darauf hin, dass jede Steuerperiode neu zu beurteilen sei (Steuererklärung 2014 act. 106 = Bfact. 7). 1.3.1 In der Steuererklärung 2015 vom 27. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer Geschäftsschulden von Fr. 1'830'613.--, Schuldzinsen auf Geschäftsschulden von Fr. 142'966.-- und einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'291'235.-- deklariert (Steuerakten 2014 act. 22, 54 und 56). Am 30. Mai 2017 (Steuererklärung 2015 act. 18) ersuchte die StV um Zustellung einer detaillierten Aufstellung über Wertschriftentransaktionen mit Gewinn- und Verlustausweis pro Position, eines Schuld- und Zinsausweises der D.________ Bank per 31. Dezember 2015 (bei vorhandenem Beleg per 22.1.2015) und Erläuterungen der Kreditsicherheiten für diesen Kredit. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer einen Kontoauszug 2015 der D.________ Bank (Konto C.________/6702760) sowie zwei Verkaufsbelege vom 15. Januar 2015 einreichen (Steuererklärung 2015 act. 45-49). Bei den zwei Transaktionen handle es sich um die einzigen im Jahr 2015, da der Beschwerdeführer aufgrund des Euro-Crashs am 15. Januar 2015 grosse Verluste erlitten und den Handel zwischenzeitlich unterbrochen habe. Im Zusammenhang mit den Verlusten (Negativsaldo) von Fr. 2'361'650.-- gegenüber den Anschaffungskosten verlange die D.________ Bank einen Schuldzins von Fr. 144'605.21; Kreditsicherheiten bestünden keine. 1.3.2 Mit Einschätzungsvorschlag vom 4. Juli 2017 beurteilte die StV die Bedingungen für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel wie in der Vorperiode als nicht erfüllt. Bei den zwei Transaktionen, die im Jahr 2015 getätigt worden seien, liege kein Handel vor. Es handle sich um einen privaten Kapitalverlust (Steuerakten 2015 act. 16 f.). Hieran hielt die StV mit der Veranlagung vom 2. August 2017 fest (vgl. vorstehend Ingress lit. A). 1.4 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid haben die Vorinstanzen im Wesentlichen erwogen, es fehle bereits an den Erfordernissen, welche an die handels- und steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht gestellt würden. Eine eigentliche Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

6 Privatentnahmen und Privatauslagen habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 nicht eingereicht. Es finde sich lediglich eine handschriftliche Aufstellung zu den Ausgaben mit beigelegten Monatsrechnungen der Swisscom und eine Rechnung von M. Avvocati vom 11. Januar 2016 (vgl. Steuerakten 2015 act. 57 ff.). Die Zuordnung dieser Belege sei nicht schlüssig. Die Aufstellung sei weder datiert noch unterschrieben. Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aufstellung seien zu verneinen. Schon daher sei die steuerliche Abzugsfähigkeit der 2015 erlittenen Verluste zu verneinen (angefochtener Entscheid Erw. 4.1). Die Abzugsfähigkeit sei aber auch zu verneinen, weil es an den Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. für gewerbsmässigen Wertschriftenhandel mangle (Erw. 4.2). Das Transaktionsvolumen im Jahr 2015 mit drei Wertschriftentransaktionen bei einem Volumen von Fr. 2'372'000.-- (nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet Fr. 92'500'000.--) betrage das 70-fache (und nicht wie behauptet das 230-fache) des Vermögens. Im Jahr 2014 habe das Transaktionsvolumen bei 26 Wertschriftentransaktionen dem 1.1-fachen des Vermögens entsprochen. Das Transaktionsvolumen sei zwar relativ hoch, im Rahmen einer dynamischen privaten Vermögensverwaltung aber durchaus noch realistisch. Beim Darlehen von Fr. 90'194.-- bzw. Fr. 14'919.-- bei der G.________ Bank per Ende 2014 bzw. 2015 sei die Fremdfinanzierung im Verhältnis zum Nettolohn (Fr. 171'815.-- bzw. Fr. 185'030.--) noch nicht erheblich. Der Beschwerdeführer handle, soweit eruierbar, mindestens seit 2012 mit Derivaten. Erstmals 2014 habe er ein Einkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel deklariert. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Verhältnisse zu den Vorjahren verändert haben sollten. Die Steuererklärung 2014 datiere vom 7. Oktober 2015, also zu einem Zeitpunkt, da dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass im Folgejahr 2015 mit einem hohen Verlust zu rechnen sei. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bei der G.________ Bank einen Kredit von rund Fr. 90'000.-- aufgenommen habe, rechtfertige es nicht, die während vielen Jahren als Privatvermögen deklarierten Optionen im Depot nun plötzlich als Geschäftsvermögen und die damit verbundenen Aktivitäten als gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Konsumkredit bei der Bank Now und Rückstände bei Kreditkartenrechnungen verzeichnet. Was die objektive Seite der Gewinnstrebigkeit anbelange, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Jahres 2014 stets Verluste, im Jahr 2015 einen exorbitanten Verlust, erzielt habe. 1.5 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Handel des Beschwerdeführers mit Devisen und Optionen im Jahr 2015 als gewerbsmässig

7 zu qualifizieren ist (Standpunkt des Beschwerdeführers) oder nicht, d.h. als private Vermögensverwaltung (Standpunkt der Vorinstanz). 2.1 Gemäss § 19 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG; SRSZ 172.200) vom 9.2.2000 sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (vgl. für die Direkte Bundessteuer: Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (§ 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG). 2.2.1 Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts bei einer Tätigkeit gegeben, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Nicht verlangt wird, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Nach Art. 18 DBG bedarf es zur steuerrechtlichen Qualifikation als selbständig Erwerbender weder der Eintragung im Handelsregister noch der Führung einer Buchhaltung (vgl. Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 18 DBG N 13 f.; BGE 125 II 113 Erw. 5b S. 120 f.; BGE 122 II 446 Erw. 5a S. 452 f.; Urteile BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015 Erw. 2.2; 2C_188/2015; 2C_189/2015 vom 23.10.2015 Erw. 2.2). Keine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird (vgl. BGE 125 II 113 Erw. 2c S. 118; Urteile BGer 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 Erw. 2.2.2; 2C_186/2014 vom 4.9.2014 Erw. 2; 2C_14/2013 vom 30.5.2013 Erw. 4 und 2C_206/2011 vom 12.4.2011 Erw. 4). Das gilt auch dann, wenn das Vermögen erheblich ist und professionell verwaltet wird (Urteil BGer 2C_27/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.3). 2.2.2 Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit fallen nach der konstanten und langjährigen Praxis etwa in Betracht: Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der

8 steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 Erw. 3c). Im Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 Erw. 2.7 (= StE 2010 B. 23.1 Nr. 68, StR 2010 S. 205 ff.) hat das Bundesgericht seine Praxis dahin gehend präzisiert, dass beim Wertschriftenhandel - wo die Verhältnisse allerdings etwas anders liegen als beim Liegenschaften- oder Kunsthandel - die systematische und planmässige Vorgehensweise sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse nur noch eine untergeordnete Bedeutung - etwa im Sinne von Ausschlusskriterien - haben; dagegen sind die Kriterien der Höhe des Transaktionsvolumens und der Einsatz erheblicher fremder Mittel stärker zu gewichten (vgl. Urteile BGer 2C_766+767/2010 vom 29.7.2011 Erw. 2.3; 2C_375/2015 vom 1.12.2015 Erw. 2.2). In diesem Präjudiz (Urteil 2C_868/2008), in welchem das Bundesgericht entgegen der Vorinstanz auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel erkannte, stellte das Bundesgericht auch fest, dass Derivate und strukturierte Produkte ebenso wie Anteile an Hedge Fonds mittlerweile auch bei Privatanlegern weit verbreitet seien, wie die umfangreiche einschlägige Werbung in seriösen Tageszeitungen zeige, und Optionen auch in ein "normales" Portefeuille gehören dürften. Der Optionshandel könne jedoch auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeuten, wenn die Optionen nicht in erster Linie zur Absicherung von Risiken verwendet würden, was konkret nicht der Fall war (Erw. 3.2 f.). 2.2.3 Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. Juli 2012 gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind: 1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate. 2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.

9 3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen. 4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen. 5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt hierbei auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Ziff. 4). Bei Wertschriftenportefeuilles stehen die Kriterien der Höhe des Transaktionsvolumens, des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte und der Einsatz von Derivaten im Vordergrund (Ziff. 4.3.2). 2.3 In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt (BGE 133 II 153 Erw. 4.3; 121 II 257 Erw. 4c/aa). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige Person beweispflichtig (StE 2018 DBG/BE B 23.1 Nr. 89 Erw. 2.7). 3.1.1 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2012 bis 2014 gemäss seiner Darstellung folgende Gewinne und Verluste realisiert (Beschwerde S. 2 lit. b Ziff. 1 mit Hinweis auf Bf-act. 3 und 4 [Formulare Financial Statements der D.________ Bank für die Jahre 2012 und 2013]): 2012 Devisen Verlust Fr. - 2'059.73 Optionsgewinn Fr. 9'620.91 Total Gewinn Fr. 7'561.18 2013 Devisen Verlust Fr. - 11'553.11 Optionsgewinn Fr. 8'162.31 Total Verlust Fr. - 3'390.80 2014 Total Gewinn Fr. 15'094.00 Betreffend den Gewinn 2014 durch den Handel über die D.________ Bank wird pauschal auf die Steuerklärung 2014 samt Beilagen verwiesen. Aus der Steuer-

10 erklärung 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Nettoumsatz von Fr. 31'830.-- (Differenz von "End Equity" von Fr. 463'579.60 abzüglich "Total" von Fr. 431'750.-- gemäss dem Financial Statement der D.________ Bank vom 7.9.2015 = Steuerakten 2014 act. 48) ermittelte und hiervon Geschäftsunkosten von insgesamt Fr. 16'736.-- in Abzug brachte (Steuererklärung 2014 act. 59). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aus Wertschriften- und Derivativgeschäften bei der Bank F.________ im Jahr 2014 Kapitalgewinne von Fr. 7'026.-- erzielt (Beschwerde S. 3 oben; Übersicht "Performance" der Bank F.________ vom 31.12.2014 = Steuerakten 2014 act. 31). Eine Einsprache gegen die Nichtbesteuerung dieser Einkommen sei mangels Beschwer nicht möglich gewesen. Am 15. Januar 2015 (Tag der Aufhebung des EUR-Mindestkurses) habe er auf zwei Positionen mit insgesamt 9.5 Mio. EUR den in der Steuererklärung 2015 deklarierten Verlust erlitten. Daraus sei die Schuld gegenüber der D.________ Bank (Fr. 1'960'298.-- per 31.12.2015) entstanden. Dieser Verlust habe den Beschwerdeführer zu einem vorübergehenden Unterbruch der Handelstätigkeit, nicht aber der Geschäftstätigkeit gezwungen. Bis zum Juni 2016 habe der Beschwerdeführer sein Darlehen an die E.________ Bank zurückzahlen können (Beschwerde S. 3 mit Beilage 8). Danach habe der Beschwerdeführer seine Handelstätigkeit im Juni 2016 über ein Depot der Bank F.________ wieder aufgenommen. Im Jahr 2016 habe er Gewinne von insgesamt Fr. 11'285.--, im Jahr 2017 Verluste von insgesamt Fr. 16'783.-- gemacht (Beschwerde S. 3 mit Beilagen 9 und 10 [Formular 4 der Steuererklärungen 2016 und 2017]). 3.1.2 Der Beschwerdeführer erachtet die 2015 entstandenen Verluste bereits mit der Steuererklärung und den Beilagen ausreichend dokumentiert. Eine doppelte Buchhaltung mit sämtlichen Buchungsbelegen werde der Beschwerde aber noch beigelegt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2 mit Bf-act. 11). Der Beschwerdeführer sei Spezialist im Bereich des Handels mit FX- und PM-Produkten und verfüge über die notwendigen fachlichen Qualifikationen zur Beurteilung des objektiven Gewinnpotentials seiner Handelsgeschäfte. Vom Entscheid der Nationalbank, den EUR-Mindestkurs gegenüber dem Schweizer Franken fallen zu lassen, sei aber auch er überrascht worden (Beschwerde S. 4). 3.1.3 Gemäss seinen Angaben (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3) hat der Beschwerdeführer im Jahr 2012 mit FX- und PM-Cash-Produkten ein Handelsvolumen von rund Fr. 880'000.-- und mit FX- und PM-Derivaten ein solches von rund Fr. 3.9 Mio. umgesetzt. Dies entspreche bei einem Endbestand des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses von Fr. 361'703.-- (vgl.

11 Steuerveranlagung 2012 vom 28.1.2004, Code 900) rund dem 13-fachen des persönlichen Vermögens. Im Jahr 2013 habe er mit FX- und PM-Cash-Produkten ein Handelsvolumen von rund Fr. 16.275 Mio. und mit FX- und PM-Derivaten ein solches von rund Fr. 17.125 Mio. umgesetzt. Dies entspreche bei einem Endbestand des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses von Fr. 367'993.-- (bzw. Fr. 368'003.--, vgl. Steuerveranlagung 2013 vom 18.2.2015, Code 900) rund dem 230-fachen des persönlichen Vermögens. Im Jahr 2014 habe er ein Transaktionsvolumen über das Depot bei der D.________ Bank von ungefähr Fr. 92.5 Mio. abgewickelt. Bei einem Endbestand des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses 2014 von Fr. 402'214.-- (Wertschriften/ Guthaben gem. Wertschriftenverzeichnis von Fr. 493'669.-- abzüglich [private] Schulden von Fr. 91'455.--) entspreche dies rund dem 230-fachen des persönlichen Vermögens. Die meisten Positionen seien weniger als sechs Monate gehalten worden, da die Fremdwährungsoptionen weder Zinsen noch Dividenden abwürfen. Im Jahr 2015 habe er beim Verlust die erwähnten zwei Positionen mit insgesamt EUR 9.5 Mio. gehalten. Ab Juni 2016 habe er mit zahlreichen Transaktionen ein Handelsvolumen von über Fr. 10 Mio. umgesetzt, was bereits wieder das 121-fache seines Depotwertes ausmache. Im Jahr 2017 habe er ein Handelsvolumen von rund Fr 25.775 Mio. umgesetzt, was rund das 265-fache des persönlichen Vermögens betrage. Das Kriterium der Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer) sei erfüllt. 3.1.4 Das Darlehen bei der E.________ Bank habe sich Ende 2014 auf Fr. 90'194.-- und somit rund 18 % des Gesamtvermögens belaufen. Er habe es bis Juni 2016 zurückbezahlt. Im Dezember 2016 habe er sich bei Cashgate verschuldet, um den Handel erneut zu leveragen. Er besitze keine Liegenschaften als Sicherheiten. Die Schuldzinsen hätten über laufende Vermögenserträge gedeckt werden können. Erfüllt sei somit auch das Kriterium des Einsatzes erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte (Beschwerde S. 5 f.). 3.1.5 Der Einsatz von Derivaten sei nicht nur zur Absicherung von Aktienvermögen, sondern ausschliesslich zur Erzielung von kurzfristigen Kapitalgewinnen

12 erfolgt. Die eingegangenen Risiken hätten sich mit den 2015 erlittenen Verlusten realisiert. Da er mit einem hohen Leverage gearbeitet und am 15. Januar 2015 auf seinem Konto die Fr. 11.4 Mio., um die EUR 9.5 Mio. bei der Auslieferung zu bezahlen, nicht zur Verfügung gehabt habe, habe die D.________ Bank die Schliessung der Position erzwungen (Beschwerde S. 7). 3.1.6 Gegeben sei auch die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens wie auch der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit. 3.2 Im erwähnten höchstrichterlichen Präjudiz (2C_868/2008 vom 23.10.2009) erkannte das Bundesgericht entgegen der Vorinstanz auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Konkret hatten die Steuerpflichtigen in der betreffenden Steuerperiode 32 Aktientransaktionen mit Haltedauern von durchschnittlich nicht länger als einem Monat durchgeführt und bei einem umgesetzten Volumen von Fr. 2'800'000.-- einen Kapitalgewinn von Fr. 143'000.-- erzielt. Zudem hatten sie 69 Mal mit Call- und Put-Optionen auf Aktien sowie Futures auf dem SMI gehandelt mit einem Umsatz von Fr. 1'850'000.-- und einem Gewinn von Fr. 407'245.--. Weiter hatten sie in Devisengeschäfte investiert, wobei sie mit 82 Käufen und Verkäufen bei einem Umsatz von rund Fr. 30 Mio. einen Gewinn von Fr. 359'982.-- erzielten. Zur Finanzierung wurde die Hypothek um Fr. 300'000.-erhöht, was vom Bundesgericht im Verhältnis zum Vermögen (rund Fr. 2.2 Mio. anfangs der Steuerperiode, d.h. rund 14%) als verhältnismässig bescheiden erachtet wurde. Mit Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob ein Handel an der Börse mit Optionsscheinen (ab Januar 2010 bis ca. Mitte 2012) und Verlusten in drei Jahren von jeweils rund Fr. 10'000.-- bis Fr. 40'000.-- als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht erachtete ein durchschnittliches Guthaben während der Steuerperiode von Fr. 8'000.-- bei einem Transaktionsvolumen von Fr. 620'000.-- als äusserst erheblich; die Anzahl von 200 Transaktionen spreche für eine sehr rege Handelstätigkeit und auch für ein systematisches Vorgehen. Ob die Fremdmittel von insgesamt rund Fr. 50'000.-- direkt in den Optionshandel geflossen sind oder zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten verwendet wurden, sei nicht entscheidend, da sich die Drittmittel nach deren Aufnahme mit den eigenen Mitteln des Steuerpflichtigen vermengten. Der Steuerpflichtige verfüge auch über vertiefte Kenntnisse derivativer Finanzinstrumente, auch wenn er hauptberuflich (als Revisor und Berater im Bereich Wirtschaftsprüfung) nicht in diesem Bereich arbeite. Insgesamt sei dennoch eine Gewerbsmässigkeit zu verneinen. Zwar sei mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die subjektive Gewinnstrebigkeit

13 beim Steuerpflichtigen vorhanden sei. Indes fehle es an der objektiven Seite der Gewinnstrebigkeit, nachdem er in der zu beurteilenden Steuerperiode (2010) wie auch in den beiden folgenden - welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit herangezogen werden dürften - kein positives Ergebnis erzielt habe. Mit Urteil 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019 hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Verweigerung des Verlustabzuges aus geltend gemachtem gewerbsmässigem Wertschriftenhandel bestätigt. Konkret hatten die Steuerpflichtigen 88 Transaktionen (77 mit Gewinn, 11 mit Verlust) in einem Umfang von rund Fr. 5.7 Mio. Fr. getätigt. Dies spreche zwar an sich gegen eine private Vermögensverwaltung oder ein Hobby. Wie bereits in den Vorjahren sei die ausgeübte Finanztätigkeit jedoch verlustträchtig gewesen, was die Merkmale der objektiven Gewinnstrebigkeit ausschliesse. Im in StE 2018 B 23.1 Nr. 89 publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2017 hatten die Steuerpflichtigen in den Jahren 2009 bis 2013 zwischen jährlich rund 100 bis mehr als 1'700 Transaktionen mit einem Volumen bis knapp Fr. 600 Mio. pro Jahr (und einem Verlust von rund Fr. 1.4 Mio. im gleichen Jahr (2011) bei einem durchschnittlichen Wertschriftenbestand von knapp Fr. 1 Mio.) getätigt. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und objektive Gewinnstrebigkeit wurden für das Jahr 2011 bejaht, obwohl die Steuerpflichtigen mit Ausnahme des Jahres 2009 (rund Fr. 600'000.--) in den folgenden Jahren 2010 bis 2013 nur Verluste erzielten, wobei ins Gewicht fiel, dass die Steuerpflichtigen sich nach dem hohen Verlust von Fr. 1.4 Mio. während zwei Jahren geordnet aus dem Anlagegeschäft zurückzogen. 3.3 Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Angaben 26 Transaktionen getätigt (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Diese Anzahl lässt sich anhand der Akten verifizieren (Bf-act. 12). Von einer besonderen Häufigkeit kann im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung somit jedenfalls nicht gesprochen werden. Auch wenn diese Positionen in der Mehrzahl gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weniger als sechs Monate gehalten wurden, kann hierin im konkreten Fall kein gewichtiges Indiz für eine Gewerbsmässigkeit erkannt werden. 3.4.1 Das für das Jahr 2014 geltend gemachte (und belegte, vgl. Bf-act. 12) Transaktionsvolumen ist mit rund Fr. 92.50 Mio. und dem rund 230-fachen Umschlag des Wertschriftenguthabens zweifelsohne hoch.

14 Indes ist bei der Bemessung des Transaktionsvolumens, d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse (vgl. Urteil BGer 2C_375/2015 vom 1.12.2015 Erw. 2.2; StE 2018 DBG/BE B 23.1 Nr. 89 Erw. 2.2) angesichts der Hebelwirkung des hohen Leverage, mit welchem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben arbeitete, fraglich, ob auf die den Optionen unterlegten Werte ("underlying assets") abgestellt werden darf, oder ob es nicht sachgerechter ist, das Transaktionsvolumen durch Addition der mit den Depotauszügen ausgewiesenen verbuchten Beträge ("Booked Amount") zu ermitteln, wie es der Ansicht der Vorinstanzen entspricht (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.2.1). 3.4.2 Im Jahr 2015 stehen drei Transaktionen im Januar zu Buche über Beträge von Fr. 1'747'900.--, Fr. 613'750.-- sowie Fr. 10'350.-- (vgl. Bf-act. 11). Auch wenn mittels Leverage-Effekt damit ein Volumen von Fr. 92'500'000.-- bewegt wurde, kann auch hiermit das Kriterium der Häufigkeit der Handelsgeschäfte sowie der Höhe des Transaktionsvolumens nicht als erfüllt erachtet werden. Insbesondere zeigt sich hierbei die Unzulänglichkeit des Abstellens auf das Transaktionsvolumen angesichts eines Verlustes von "nur" rund Fr. 2.3 Mio. 3.4.3 Dass der Zahl der Transaktionen unter Einschluss der Haltedauer und der Höhe des Transaktionsvolumens vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen werden darf, zeigt sich auch angesichts des Vergleichs mit den beiden Vorjahren, namentlich dem Jahr 2013, in welchem der Beschwerdeführer bereits ein ähnliches Volumen umsetzte wie im Jahr 2014. Indes hat sich der Beschwerdeführer dennoch in den Vorjahren selber nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler erachtet und entsprechend weder den Gewinn 2012 noch den Verlust 2013 deklariert. 3.5.1 Der Beschwerdeführer erachtet auch das Kriterium des Einsatzes erheblicher Fremdmittel als erfüllt. 3.5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der H.________, wo er bis Ende 2012 tätig war, im Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 225'000.-- erzielte (Steuerakten 2011 act. 24), ebenso 2012 zuzüglich Kapitalleistungen von Fr. 78'000.-- (Steuerakten 2012 act. 26). Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit in der ersten Hälfte 2013 erzielte er bei der Bank F.________ für die Zeit von Juli bis Dezember 2013 einen Bruttolohn von Fr. 75'800.-- (vgl. Steuerakten 2013 act. 25, 27, 29), im Jahr 2014 von Fr. 151'910.-- zuzüglich unregelmässige Leistungen (Bonus) von Fr. 45'250.--

15 (Steuerakten 2014 act. 51 f.) und im Jahr 2015 von Fr. 151'600.-- zuzüglich unregelmässige Leistungen von Fr. 60'250.-- (Steuerakten 2015 act. 43 f.). Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers beliefen sich 2011 auf Fr. 266'643.-und (private) Schulden von Fr. 4'716.--, 2012 auf Fr. 369'703.-- und (private) Schulden von Fr. 2'005.--, 2013 auf Fr. 373'003.-- und (private) Schulden von Fr. 5'968.--, 2014 auf Fr. 469'169.-- und (private) Schulden von Fr. 91'455.-sowie 2015 auf Fr. 35'060.-- sowie (private) Schulden von Fr. 1'962'793.-- (vgl. jeweilige Steuerveranlagungen). Bei den Schulden im Jahr 2014 handelt es sich im Wesentlichen um das Darlehen von Fr. 90'194.--; die Schulden im Jahr 2015 sind Folge des Totalverlustes. 3.5.3 Es fällt zwar auf, dass die Fremdmittel im Jahr 2014 ein Mehrfaches der Vorjahre betrugen. Bei einem Anteil von 18 % am Gesamtvermögen können diese Fremdmittel jedoch noch nicht als erheblich qualifiziert werden. Zudem zeigt die Vermögensentwicklung der Jahre 2011 bis 2014, dass der Beschwerdeführer auf diese Fremdmittel für seine Wertschriftengeschäfte grundsätzlich nicht angewiesen war. Die Bedeutung dieser Fremdmittel wird einerseits auch dadurch relativiert, dass das Erzielen von Kapitalgewinnen für den Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als unselbständiger Bankangestellter keinerlei Notwendigkeit bildete, fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3; Urteil BGer 2C_389/2018 vom 9.5.2019 Erw. 4.3). Im Jahr 2012 entsprach der Gewinn von rund Fr. 7'500.-- gerade einmal 2.5 % seines Bruttoverdienstes von rund Fr. 300'000.-- und im Jahr 2014 rund 7.6 % seines Bruttoverdienstes von rund Fr. 196'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.4.2). Anderseits konnte der Beschwerdeführer trotz des Totalverlusts im Jahr 2015 das Darlehen von rund Fr. 90'000.-- innert rund 18 Monaten zurückzahlen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese Fremdmittel mit Zinserträgen und/oder Dividenden zu begleichen, kann diesen Fremdmitteln daher mit Blick auf die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler vorliegend keine besondere Bedeutung beigemessen werden. 3.6 Soweit ersichtlich ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer den Derivatehandel nicht zur Absicherung eines Aktienvermögens einsetzte, sondern seine Handelstätigkeit als (rein) spekulativ zu charakterisieren ist. Indes ist hierbei zu berücksichtigen, dass die erzielten Gewinne/Verluste in den Vorjahren 2012 bis 2014 von rund Fr. 3'400.-- (Verlust) bis Fr. 15'000.-- (Gewinn) angesichts der geltend gemachten Transaktionsvolumen als sehr bescheiden zu qualifizieren sind. Nicht anders sieht es in den Folgejahren 2016 (Gewinn von rund Fr. 11'000.--) und 2017 (Verlust von rund Fr. 17'000.--) aus. Abgesehen

16 davon, dass der Beschwerdeführer - wie bereits gesagt - auf ein Einkommen aus dem Wertschriftenhandel nicht angewiesen war, ist mithin auch zweifelhaft, wie weit effektiv von einer Gewinnstrebigkeit der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer Erwerbsausrichtung ausgegangen werden kann. Jedenfalls ist angesichts eines Nettogewinnes von knapp Fr. 20'000.-- in den drei Jahren 2012 bis 2014 (und eines Verlustes von rund Fr. 6'000.-- in den Jahren 2016 und 2017) fraglich bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer jemals gelingt, den im Jahr 2015 erlittenen Verlust zu kompensieren. 3.7 Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 keine Einkünfte (oder Verluste) aus selbständiger Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler deklariert hat. Der Beschwerdeführer hat erst mit der Steuererklärung 2014, welche er nach dem anfangs 2015 erlittenen grossen Verlust einreichte (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2 und 1.2.1), einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel geltend gemacht. Mit der Höhe des im Jahr 2014 erzielten Gewinnes lässt sich diese persönliche Umqualifizierung nicht erklären. Es liegt auf der Hand, dass die eigene Einstufung als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler erst aufgrund des grossen Verlustes und der Möglichkeit eines steuerlichen Abzugs erfolgte und durch diese motiviert wurde. 3.8 Abgesehen vom Fehlen der vorerwähnten Kriterien für eine Qualifizierung als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler ist die Geltendmachung der Verluste aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer Buchführung oder jeglicher Aufzeichnungen mit Gewähr für eine vollständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens zu würdigen. Die Vorinstanzen durften daher auch angesichts des Fehlens solcher Aufzeichnungen, welche mit der Steuererklärung einzureichen sind (vgl. § 143 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG), gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit erkennen und die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Jahr 2015 erlittenen Verluste verneinen. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Erw. 4.1). Erst auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszüge nachvollziehbar erläutert und erhielt auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Vergleich mit der D.________ Bank (vgl. vorstehend Ingress lit. F; Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.5.2020 S. 4). 3.9 Es erweist sich mithin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler für die Steuerperiode 2015 zu Recht abgesprochen haben.

17 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 25. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanzen (2) - den T. (A; im Dispositiv) - und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A). Schwyz, 24. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Juli 2020

II 2019 51 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.06.2020 II 2019 51 — Swissrulings