Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 46 Entscheid vom 23. Juli 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Kostenbeteiligung; Bearbeitungskosten)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1963) ist seit dem 1. Januar 2013 bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) krankenversichert. Am 8., 15. und 22. Januar 2018 stellte B.________ A.________ drei Kostenbeteiligungen in Gesamthöhe von Fr. 119.90 in Rechnung. Da keine Zahlung erfolgte, erliess B.________ am 18. März 2018 eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 17. April 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 119.90 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt. Am 19. Februar 2018 stellte B.________ eine weitere Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 149.20 in Rechnung. Am 17. April 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 12. Mai 2018 musste die Kostenbeteiligung erneut gemahnt werden, weshalb zur Rechnung von Fr. 149.20 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt. Am 5. und 26. März 2018 stellte B.________ A.________ weitere Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 92.95 in Rechnung. Am 12. Mai 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 16. Juni 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 92.95 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt. Am 2. und 9. April 2018 stellte B.________ A.________ Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 28.80 in Rechnung. Am 16. Juni 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 14. Juli 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 28.80 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt. Am 16. April 2018 sowie 7. und 14. Mai 2018 stellte B.________ A.________ drei weitere Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 48.65 in Rechnung.
3 Am 14. Juli 2018 erfolgte - wegen ausgebliebener Zahlung - eine Zahlungserinnerung unter der Androhung, dass eine weitere Mahnung Mahnspesen von Fr. 30.-- zur Folge hat. Am 18. August 2018 mussten die Kostenbeteiligungen erneut gemahnt werden, weshalb zu den Rechnungen von total Fr. 48.65 androhungsgemäss noch Mahnspesen von Fr. 30.-- hinzukamen (Vi-act. 3). Es wurde eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt. B. Am 14. August 2018 drohte B.________ A.________ die Betreibung an für den Fall, dass der Betrag von Fr. 582.05 für die Kostenbeteiligungen vom 8. bis 26. März 2018, die zweimal vergeblich gemahnt worden seien, nicht innert 14 Tagen beglichen werde (Vi-act. 3). Am 16. Oktober 2018 stellte das Betreibungsamt C.________ in der Betreibung Nr. ________ gegen A.________ einen Zahlungsbefehl aus für die obgenannten Kostenbeteiligungen in Gesamthöhe von Fr. 439.50, Mahnspesen von Fr. 180.-sowie Dossier-Gebühren von Fr. 100.--. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 53.30. Am 24. Oktober 2018 erhob A.________ Rechtsvorschlag (Vi-act. 4). C. Mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verpflichtete B.________ A.________ zur Zahlung von Fr. 439.50 aus KVG-Kostenbeteiligung (Grundforderung), Fr. 180.-- für Mahnspesen, Fr. 100.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Betreibungskosten. Zudem hob B.________ mit der Zahlungsverfügung den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ auf (Vi-act. 5). Gegen die Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 erhob A.________ Einspache, die B.________ mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 abwies. D. Am 3. Juni 2019 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 8.5.2019 der B.________ Krankenkasse und damit verbunden die Zahlungsverfügung Kundennummer ________, Dossiernummer ________ vom 30.10.2018 sei aufzuheben. 2. Die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde vom 3. Juni 2019 und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 und der durch diesen bestätigten Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2019. Die Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2019 umfasst eine Grundforderung KVG-Kostenbeteiligung über Fr. 439.50, Fr. 180.-- für Mahnspesen, Fr. 100.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Betreibungskosten. In seiner Beschwerdebegründung geht der Beschwerdeführer auf die Grundforderung und die Betreibungskosten nicht ein. Soweit seine in den Einspracheentscheid eingefügten Anmerkungen zur Beschwerdebegründung zu zählen sind, hält er darin ausdrücklich fest, es seien nicht die Mahnkosten, sondern die Bearbeitungskosten strittig (vgl. Bf-act. 1 S. 2 unten). Und schliesslich bringt er vor, auf sein Gesuch, ihm die Bearbeitungskosten zu erlassen, sei die Vorinstanz im Einspracheentscheid mit keinem Wort eingegangen, weshalb auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 141 V 557 Erw. 3; BGE 137 I 195 Erw. 2.2; BGE 124 V 389 Erw. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 Erw. 5.2; 142 II 49 Erw. 9.2; 141 IV 249 Erw. 1.3.1; 138 IV 81 Erw. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
5 als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 Erw. 2.8.1; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 2C_1259/2012 vom 22.4.2013 Erw. 2.2). 2.2 In der Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen (Vi-act. 6). Er sei EL-Bezüger, weshalb für ihn die Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- eine hohe Belastung (grosse Härte) darstellen würden. Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 ging die Vorinstanz weder auf diesen Antrag noch auf die Begründung ein. Es bleibt nicht nachvollziehbar, ob sich die Vorinstanz mit dem Erlassantrag befasst hat. Indem sie die Einsprache umfassend abwies, hat sie auch den Erlassantrag abgelehnt, ohne dass eine Begründung hierzu erkennbar wäre. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer unmöglich, sich hiergegen zu wehren bzw. eine begründete Beschwerde einzureichen. Mithin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Mangel wird indes durch das vorliegende Verfahren geheilt. Der Beschwerdeführer beantragt erneut den Erlass der Bearbeitungskosten. In der Vernehmlassung geht die Vorinstanz nun auf den Antrag und dessen Begründung ein und sie erläutert, weswegen er abzuweisen ist. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Auf eine Entgegnung verzichtete er. Hingegen hat er bereits in der Beschwerde ausgeführt, weshalb ihm die Bearbeitungskosten zu erlassen seien. Da die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf diese Gründe eingeht und zum Ausdruck bringt, dass sie das Erlassgesuch mangels gesetzlicher Grundlage ablehnen würde, käme eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessualen Leerlauf gleich. 3. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei
6 Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bei den Fristen von Art. 105b KVV handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirken lässt. Die einzige Konsequenz ist, dass die Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten können (vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Eugster, Rz. 1324; Urteil BGer 9C_786/2008 vom 31.10.2008 Erw. 3.2). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach KVG bezog, welche die Vorinstanz beglich, und dass die Vorinstanz in der Folge dem Beschwerdeführer Kostenbeteiligungen in Rechnung stellte. Alle elf Kostenbeteiligungsrechnungen in Gesamthöhe von Fr. 439.50 sind unbestritten. 4.2 Aus den Akten ergibt sich ebenso, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Zahlungserinnerungen zustellte, nachdem er die Rechnungen nicht beglich. Diese Zahlungserinnerungen umfassten in der Regel die Rechnungen eines Monats, mithin mehr als nur eine Rechnung. Dem Beschwerdeführer wurde eine neue Zahlungsfrist angesetzt mit der Androhung, dass im Falle einer weiteren Mahnung Spesen in der Höhe von Fr. 30.-- fällig würden. Mithin erfolgte die erste Zahlungserinnerung, ohne dass dafür Gebühren erhoben worden wären. Da indes die Zahlungserinnerungen keinen Erfolg zeitigten, musste die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut mahnen, diesmal androhungsgemäss zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.--. Zudem wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung des ausstehenden Betrages zzgl. Mahnspesen gewährt. Als er weiterhin säumig blieb, wurde die Betreibung angedroht und schliesslich eingeleitet. Mithin hat sich die Vorinstanz an die Vorgaben zur Schuldeneintreibung gemäss Art. 64a KVG gehalten (vgl. Urteil BGer 9C_78/2016 vom 21.7.2016). 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer weder der Rechnungsstellung, noch der Zahlungserinnerung, noch der Mahnung und auch nicht der Betreibungsandrohung Folge leistete, leitete die Vorinstanz die Betreibung ein. Bereits mit der
7 Betreibungsandrohung musste sie die Vorbereitungen für die Betreibung treffen, namentlich ein Betreibungsdossier erstellen. Dafür stellte sie ihm Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- in Rechnung. 4.4 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Rechtmässigkeit, namentlich die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten. 4.4.1 Die Vorinstanz musste sechsmal mahnen (17.4., 12.5., 16.6., 14.7., 18.8. und 14.8.2018). Entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers hat sie nicht jede Rechnung einzeln gemahnt. Vielmehr zog sie (abgesehen von der Rechnung vom Februar 2018) jeweils mehrere Rechnungen zusammen, bevor sie eine erste Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer adressierte. Spesenpflichtig gemahnt wurde er erst für die Säumigkeit nach der Zahlungserinnerung (nicht nach jeder Rechnungsstellung). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Versicherer könnten mehrere Rechnungen zusammen nehmen und dadurch weniger mahnen und weniger Mahnspesen in Rechnung stellen, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht jede Rechnung mahnte und sie anderseits den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Ablauf beachten muss, insbesondere, dass Zahlungsaufforderungen spätestens drei Monate ab Fälligkeit offen gebliebener Rechnungen zugestellt werden (Art. 105b Abs. 1 KVV). Damit sind der Freiheit der Versicherer Grenzen gesetzt. Hinweise, dass sich die Vorinstanz mit den Mahnspesen eine zusätzliche Ertragsquelle erschloss, bestehen nicht (vgl. Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 Erw. 4.2.2). Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.4.2 Ein Betreibungsverfahren verursacht einer Versicherung zusätzlichen Aufwand, der nur anfällt, wenn die versicherte Person trotz Rechnungsstellung, Zahlungserinnerung und Mahnung nicht fristgerecht bezahlt. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Mithin verpflichtet der Gesetzgeber die Krankenversicherung, die Betreibung einzuleiten. Für den dazu notwendigen Mehraufwand kann sie jedoch Bearbeitungsgebühren erheben, wenn dies in den AVB entsprechend vorgesehen ist (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach KVG, Ziff. 34.1, sieht die Vorinstanz ausdrücklich vor, dass sie säumigen Zahlern neben Betreibungskosten auch angemessene Bearbeitungskosten, Umtriebsspesen und Kosten für Mahnungen und Verzugszinsen in Rechnung stellen kann (vgl. auch AVB nach KVG Ziff. 27.10). Den zusätzlichen Aufwand für die Einleitung und Durchführung eines Betreibungsverfahrens hat allein der Beschwerdeführer durch seine Säumigkeit verursacht. Nachdem die Vorinstanz in den AVB über die entsprechende
8 Grundlage verfügt, war sie berechtigt, vom Beschwerdeführer neben Mahnspesen auch Bearbeitungskosten zu verlangen. 4.4.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers werden die besonderen Aufwendungen der Vorinstanz nicht bereits durch die Mahnspesen gedeckt. Mit der Erhebung von Mahnspesen und Bearbeitungskosten wird nicht zweimal für denselben Sachverhalt Rechnung gestellt. Die einmalig anfallenden Mahnspesen werden erhoben, weil die versicherte Person trotz Zahlungserinnerung gemahnt werden muss. Mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens wird aber zusätzlicher Aufwand notwendig. Wohl setzt die Betreibung erfolglose Mahnungen voraus. Sie erfolgt indes - wie die Vorinstanz nachvollziehbar beschreibt - losgelöst und zusätzlich zum allgemeinen Rechnungs- und Mahnlauf. Mithin ist weder die Erhebung von Mahnspesen noch von Bearbeitungskosten durch die Vorinstanz zu beanstanden. 4.5 Die Vorinstanz erhob Mahnspesen von je Fr. 30.-- sowie einmalig Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. 4.5.1 Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 Erw. 4.1 und 4.2.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10% der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahnsowie Verwaltungskosten (bzw. Umtriebsspesen) anderseits nicht beanstandet (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 Erw. 4.2.2 mit Verweis auf Urteil K 24/06 vom 3.7.2006 Erw. 3.2). Denn das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition (vgl. Urteil BGer 2C_717/2015 vom 13.12.2015 Erw. 7.1) betrifft nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszwei-
9 ges. Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämienoder Kostenbeteiligungsausstandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. 4.5.2 Das Gesetz verlangt von den Krankenversicherern die zeitnahe Zahlungsaufforderung, Mahnung und Betreibung. Dies setzt dem Zusammenzug von mehreren Rechnungen in eine Mahnung Grenzen. Eine Mahnung stellt indes stets einen Sonderaufwand dar (selbst wenn der Automatisierungsgrad hoch ist). Für diesen können Mahnspesen erhoben werden. Da es nicht allein im Belieben der Versicherung liegt, wann sie mahnt, kann die Höhe der Mahngebühr nicht einfach nur mit der Höhe der ausstehenden Rechnung in Bezug gesetzt werden. Es kann nicht angehen, dass kleinere Beträge nicht gemahnt und letztlich nicht eingefordert werden, weil der dazu notwendige Aufwand nicht in Rechnung gestellt werden kann. Beachtlich für die Prüfung der Angemessenheit der Mahnspesen ist daher insbesondere auch der Aufwand, welcher der Versicherung durch den zwingenden Mahnlauf entsteht (vgl. oben Erw. 4.5.1). Die von der Vorinstanz erhobenen Fr. 30.-- pro Mahnung stehen dabei rechtsprechungsgemäss in einem nicht zu beanstandenden Verhältnis (vgl. Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2015.00086 vom 26.5.2017 Erw. 3.5). Das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt; die erhobenen Mahnspesen von Fr. 30.-pro Mahnlauf (der aus einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung besteht) sind angemessen. 4.5.3 Das Nämliche gilt für die Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Diese stellte die Vorinstanz einmalig in Rechnung, weil sie das Betreibungsverfahren einleiten musste, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. oben Erw. 4.4). Die Einleitung des Betreibungsverfahrens ist sodann nicht vergleichbar mit einem Mahnlauf. Vielmehr ist ein eigentliches Betreibungsdossier zusammenzustellen. Anderseits werden mehrere offene Rechnungen gleichzeitig betrieben, vorliegend Ausstände in der Höhe von Fr. 439.50. Für diese zusätzlichen Aufwendungen, welche allein durch die Säumigkeit des Beschwerdeführers verursacht wurden, sind einmalige Kosten von Fr. 100.-- unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips noch angemessen (vgl. auch Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2015.00086 vom 26.5.2017 Erw. 3.5; Urteil Sozialversicherungsgericht BS KV.2017.9 vom 8.1.2018 Erw. 5).
10 4.6 Hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 53.30 (Kosten Zahlungsbefehl und Zustellung; vgl. Vi-act. 16 unten) ist im Übrigen anzufügen, dass diese von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11. April 1889) und nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden (vgl. VGE I 2014 73 vom 21.1.2015 Erw. 4 mit Verweis auf VGE 90/06 vom 13.12.2006 Erw. 3.2, mit Verweis auf EVGE K 12/05 vom 1.3.2006 Erw. 3.2; VGE I 2008 94 vom 23.9.2008 Erw. 2.3 in fine). Sie sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen und daher auch nicht durch den Krankenversicherer als Kosten zu verfügen (RKUV 2003 226). 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es seien ihm die Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zu erlassen. Er begründet dies mit seinen finanziellen Möglichkeiten. Es sei gerichtsnotorisch, dass er bedürftig sei. Ebendies bestätige auch die EL-Verfügung vom 2. Mai 2019 (Bf-act. 2). Gemäss Letzterer ist der Beschwerdeführer EL-berechtigt. Gemäss seiner Darstellung bleiben ihm monatlich Fr. 34.-- an Ergänzungsleistungen. Damit liege eine besondere Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vor. 5.2 Im Einspracheentscheid geht die Vorinstanz auf den Antrag nicht ein. In der Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 führt sie aus, ein wesentliches Prinzip der sozialen Krankenversicherung sei der Grundsatz der Gleichbehandlung. Art. 64a KVG sehe vor, dass bei Säumigkeit die Betreibung einzuleiten sei. Die Möglichkeit eines Erlasses aufgrund von Mittellosigkeit sei weder im KVG noch in der KVV vorgesehen. Folglich stehe der Vorinstanz keine Möglichkeit offen, auf Ausstände zu verzichten, denn sie sei in ihrer Tätigkeit im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ans Gesetz gebunden und müsse alle Versicherten gleich behandeln. Zudem beziehe sich der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Erlassmöglichkeit bei Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen und nicht auf den Erlass von Bearbeitungskosten. Sie könne daher nicht auf die Erhebung der Bearbeitungskosten verzichten, zumal keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, den Beschwerdeführer anders zu behandeln als die übrigen Versicherten. 5.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 25 Abs. 1 ATSG vorliegend nicht einschlägig ist. Dieser bezieht sich auf den Tatbestand, dass eine versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezogen und deshalb zurückzuerstatten hat. Die Rückforderung kann ihr erlassen werden, falls die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und
11 eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend geht es nicht um die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Zudem wäre nicht bloss das Vorliegen einer grossen Härte nachzuweisen, sondern ebenso der gutgläubige Bezug. 5.4 Soweit die Vorinstanz geltend macht, es bestehe kein Spielraum, eine Prämien- oder Kostenbeteiligungsschuld zu erlassen, weil es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, die Gleichbehandlung zu beachten ist und eine gesetzliche Grundlage für einen Erlass fehle, so ist dies nicht weiter zu beanstanden. 5.5 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer indes nicht um Erlass einer Prämien- oder Kostenbeteiligungsschuld, sondern um Erlass der Bearbeitungskosten. Bearbeitungskosten muss der Krankenversicherer nicht in Rechnung stellen. Vielmehr steht es in seinem Ermessen, ob er im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person Kosten erhebt und in welcher Höhe er Kosten in Rechnung stellt. Diesbezüglich sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig (BGE 125 V 276). Will er Kosten erheben, braucht er aber eine entsprechende Grundlage in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Art. 105b Abs. 2 KVV) und hinsichtlich der Höhe ist das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. oben Erw. 4.5.1). Die Vorinstanz kennt in ihren AVB eine Grundlage zur Erhebung von Kosten bei Zahlungsverzug (vgl. Ziff. 27.10 und 34.1 AVB). Allerdings enthält auch diese Regelung einen Spielraum, indem es sich ebenfalls um eine Kann-Bestimmung handelt. Die Vorinstanz kann bei Säumigkeit Bearbeitungskosten in Rechnung stellen. Sie kann somit auch auf die Erhebung von Bearbeitungskosten verzichten. Wenn Verzicht möglich ist, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass in Rechnung gestellte Bearbeitungskosten auch erlassen werden können. Damit aber hat sich die Vorinstanz mit dem Erlassgesuch zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, bzw. hat sie zu Unrecht festgestellt, es bestehe überhaupt kein Spielraum für einen Erlass. Der Beschwerdeführer hat jedoch - entgegen seiner Darstellung - keinen Anspruch auf Erlass der Bearbeitungskosten, selbst wenn eine finanzielle Härte vorliegen würde. Vielmehr liegt es im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf die Erhebung von Bearbeitungskosten verzichtet. Da die Versicherung bislang noch gar nicht über den beantragten Erlass befunden hat, resp. vernehmlassend zu Unrecht festhielt, es bestehe gar kein Spielraum für einen Erlass, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache betreffend Erlass der Bearbeitungskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und sie darüber entscheidet.
12 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie über den beantragten Erlass der Bearbeitungskosten entscheidet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); der nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 insoweit aufgehoben, als die Bestätigung der mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verfügten Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über den Antrag auf Erlass der Bearbeitungskosten entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes C.________ wird hinsichtlich der Forderung von Fr. 439.50 (Grundforderung KVG-Kostenbeteiligung) sowie Fr. 180.-- (Mahnspesen) aufgehoben und in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Juli 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Juli 2019