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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2019 II 2019 33

19 août 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,071 mots·~15 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 33 Entscheid vom 19. August 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren ________ 1936, verwitwet seit ________ 2012, zog am 11. Februar 2019 in das Alters- und Pflegeheim C.________ ein. Gleichentags ging bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente ein (Vi-act. 1). B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 bat die Ausgleichskasse Schwyz A.________ um weitere Unterlagen sowie die Beantwortung einzelner Fragen (Vi-act. 11). Diesem Wunsch kam A.________ (vertreten durch ihre Tochter B.________, Vi-act. 2) am 21. und 25. Februar 2019 nach (Vi-act. 12-14, 16). C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ ab 1. Februar 2019 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 810.-- (Fr. 397.-- EL zzgl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 413.--) zu (Vi-act. 17). In den Bemerkungen zur Berechnung erläutert die Ausgleichskasse Schwyz, dass sie die Zahlungen von Fr. 80'000.-- an D.________ (Enkel von A.________, Sohn von B.________) am 3. März 2017 sowie von Fr. 128'500.-- an B.________ am 1. Oktober 2018 als Vermögensverzicht angerechnet habe. D. Gegen diese Verfügung erhob B.________ im Namen von A.________ mit Schreiben vom 4. März 2019 (Posteingang) Einsprache. Darin verwies sie auf das handschriftliche Testament vom 1. Oktober 2000 von E.________ (Ehemann von A.________ und Vater von B.________), welches dem Schreiben als Kopie beilag. Darin habe er seiner Ehefrau das ganze Vermögen hinterlassen, damit diese nach seinem Ableben genügend abgesichert sei. B.________ habe das Testament sowie dessen Auslegung aus Unerfahrenheit, mangelnder Zeit und weil sie den Willen ihres Vaters respektieren und ihre Mutter nicht belasten wollte, nicht angefochten. Dies dürfe ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Zu Lebzeiten habe sich E.________ stets um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau A.________ gekümmert. Da es für A.________ nach dessen Tod unmöglich gewesen sei, alleine zu leben, habe die Familie von B.________ A.________ bei sich aufgenommen, ohne Gelder für Miete, Kost und Logis einzuziehen. B.________ habe zudem ihre Mutter oft betreut und sie zu ihren Behandlungen und Therapien (Augenoperationen, Krebserkrankung mit zwei Jahre dauernder Chemotherapie, Operation einer Kiefernekrose) begleitet. Während fünf Jahren habe B.________ erhebliche Nachteile auf sich genommen, mit Erschöpfungszuständen kämpfen und ihre privaten Interessen in den Hintergrund rücken müs-

3 sen. Aus diesen Gründen habe es A._______s Wunsch entsprochen, am 4. September 2018 das Erbe von E.________ zu verteilten. Die Verteilung sei auch im Einklang mit dem Urteil vom 16. Mai 2012 erfolgt, wonach es Sache von A.________ gewesen sei, die Erbverteilung zu vollziehen. Die Überweisung von Fr. 80'000.-- an D.________ sei auf ausdrücklichen letztwilligen Wunsch von E.________ erfolgt. Aus diesen Gründen ersuchte B.________ die Ausgleichskasse Schwyz, von einer Anrechnung der beiden Zahlungen (an sie und D.________) als Vermögensverzicht in A._______s EL-Berechnung abzusehen. E. Mit Entscheid Nr. 1059/19 vom 11. April 2019 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz folgendes: 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom (Eingang Einsprache am 4. März 2019) wird der Einsprecherin ab 1. Februar 2019 ein monatlicher EL- Anspruch (inkl. Prämienpauschale Krankenkasse) von Fr. 1'979.-- ausgerichtet. Im Übrigen wird die Einsprache in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 abgewiesen. 2. Die Einsprecherin hat Anspruch auf EL-Nachzahlungen für die Monate Februar bis April 2019 von Fr. 3'507.--. 3. Das Verfahren ist kostenlos. [4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung] Die Gutheissung wurde damit begründet, dass die Zahlung von Fr. 80'000.-- an den Enkel als Vermächtnis gemäss dem Testament vom 1. Oktober 2000 aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt sei. F. Gegen diesen Entscheid erhebt B.________ im Namen von A.________ mit Schreiben vom 23. April 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit der Begründung, A.________ habe vom 1. April 2014 bis 11. Februar 2019 bei ihr kostenlose Unterkunft und Logis genossen. Für diese Zeit stehe ihr ein finanzieller Beitrag zu, nicht zuletzt, weil A.________ dadurch ihre Ausgaben tief halten und ihr Vermögen erhalten konnte, denn ein Umzug ins Altersheim wäre unausweichlich gewesen. Es könne nicht sein, dass sie deswegen nicht die volle EL erhalte. B.________ berechnet für den Zeitraum von fünf Jahren folgenden Forderungsanspruch: Frühstück CHF 105.-- Mittagessen CHF 300.-- Abendessen CHF 240.-- Unterkunft CHF 345.-- Total pro Monat CHF 990.-- Total für 5 Jahre (exkl. Wäsche waschen) CHF 59'400.--

4 G. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 ersucht die Ausgleichskasse Schwyz um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. April 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 11. April 2019. H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 weist B.________ im Namen von A.________ nochmals darauf hin, dass diese vom 1. April 2014 bis 11. Februar 2019 kostenlos bei B.________ gelebt habe und A._______s Vermögen kleiner wäre, wenn diese für ihren Lebensunterhalt selbst hätte aufkommen müssen. Sie wies nochmals auf ihre Forderung in der Höhe von Fr. 59'400.-- unter Verweis auf die beiliegende Kopie der Seite 10 des Merkblattes "Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO" der AHV/IV (Stand: 1. Januar 2019) hin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Satz ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/ Grundstücke (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). 1.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate -

5 also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte im Urteil BGE 131 V 329 und in mehreren darauffolgenden Urteilen fest, dass die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ erfüllt sein müssen; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 [= Urteil des EVG P 19/04 vom 17.8.2005] Erw. 4.3; BGE 117 V 155 Erw. 2a; BGE 134 I 65 Erw. 3.1; Urteil des BGer 9C_586/2017 vom 5.12.2017 Erw. 3.1; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 102). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Be-

6 zug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen). 2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (P 19/04 vom 17.8.2005 = BGE 131 V 329) sind an den Nachweis einer Abrede über eine rechtliche Verpflichtung erhöhte Anforderungen zu stellen. So kann "ein im Nachhinein vorgenommener Zusammenzug durchschnittlicher Zeitaufwände nicht ernsthafte Basis einer Rechnungsstellung (und entsprechender Kontrolle durch die Gegenpartei)" sein. Zudem muss die Entgeltlichkeit vorher vereinbart werden, damit überhaupt ausgewiesene Kosten vorliegen können (BGE 131 V 329 Erw. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des EVG P 76/02 vom 12.12.2003 Erw. 2.1). Behauptete Kosten können nicht nach langer Zeit zur Aufrechnung eines Verzichtsvermögens herangezogen werden, nachdem vorher jahrelang die Hilfe der Angehörigen ohne jede Gegenleistung angeboten und angenommen worden ist (BGE 131 V 329 Erw. 4.2). Ebenso sind die Voraussetzungen für die Annahme einer sittlichen Pflicht streng. Es genügt nicht, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanständig qualifiziert werden (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2; Denise Weingart, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.], OFK- OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. N 5 zu Art. 239, Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 69). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie habe bei ihrer Tochter vom 1. April 2014 bis 11. Februar 2019 kostenlose Unterkunft und Logis geniessen dürfen. Sie sei der Meinung, der Tochter stehe ein finanzieller Beitrag zu. Fakt sei, dass sie nicht mehr habe alleine wohnen können, da es die gesundheitlichen Umstände nicht mehr erlaubt hätten. Ohne die Aufnahme bei ihrer Tochter hätte kein Weg an einem Heim vorbeigeführt. Somit wäre ihr anzurechnendes Vermögen für Ergänzungsleistungen um einiges tiefer. Bereits in der Einsprache führte die Tochter aus, ihre Mutter (d.h. die Beschwerdeführerin) sei seit vielen Jahren immer wieder mit Krankheiten konfrontiert worden; ihr Vater sei der Mutter immer zur Seite gestanden und habe sich um sie gekümmert, sie zu etlichen Arztterminen, Untersuchungen und während Spitalaufenthalten wegen Operationen begleitet. Da der Vater angenommen habe, dass die Mutter nach dem Ableben alleine dastehe, habe er ihr das ganze Vermögen hinterlassen, damit sie genügend abgesichert sei. Weil es der gesundheitliche Zustand der Mutter nicht mehr erlaubt habe, alleine in der eigenen

7 Wohnung zu leben, habe sie und ihre Familie die Mutter bei sich aufgenommen. Die Krankheiten hätten aber keinen Halt gemacht. So habe sich die Beschwerdeführerin Augenoperationen, Krebsbehandlungen und der Operation einer Kiefernekrose unterziehen müssen. Sie habe den Part ihres Vaters übernommen und die Mutter betreut. Während einer zweijährigen Chemotherapie habe es harte Zeiten gegeben. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, ihrer Mutter zu helfen und dies durchzustehen. Für sie seien während dieser fünf Jahre auch Nachteile entstanden. Sie habe selber mit Erschöpfungszuständen kämpfen müssen. Da sie für die Unterkunft und sämtliche anfallenden Kosten von Transporten und Pflege keinen Rappen angenommen habe, sei es der Wunsch ihrer Mutter gewesen, am 4. September 2018 das Erbe des Vaters zu verteilen. 2.2.2 Bei den Akten liegt das Testament des am 30. März 2012 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2000 (Vi-act. 21). Darin äusserte er seinen letzten Willen wie folgt: 1. Meine Ehefrau A.________ geb. ________1936 erbt das gesamte Vermögen. 2. Meinem Enkel D.________ geb. ________1999 vermache ich einen Erbteil von 80'000 Fr. (achtzigtausend). - NB. Empfehlenswert langfristige Obligationen. Bei nicht Erreichen der Volljährigkeit von D.________ fällt das Geld vollumfänglich meiner Tochter zu. 3. Das restliche Erbgut übernimmt meine Tochter B.________ geb. ________1963 mit dem Hinweis, dass nur sie persönlich berechtigt ist, über dieses Geld zu verfügen. 4. Nach dem Tode meiner Tochter fällt das noch verbleibende Erbgut meinem Enkel D.________ zu. Mein Testament ist unanfechtbar. Mit Urteil vom 16. Mai 2012 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich das Testament und erwog folgendes (Vi-act. 13): III. … Der Erblasser hinterliess als pflichtteilsgeschützte Erbinnen gemäss Art. 470 ZGB die Ehefrau und seine Tochter. […] In seinem Testament vom 1. Oktober 2000 setzte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin ein und verfügte ein Vermächtnis. Des Weiteren bestimmte er, dass das "restliche Erbgut" an die Tochter, bzw. - nach deren Tod - an den Enkel falle. Im Übrigen wird auf den Wortlaut des Testamentes verwiesen. IV. Die Anordnungen des Erblassers lassen zwei Auslegungen zu. Einerseits könnte man die Tochter als Nacherbin betrachten. Dies hätte zur Folge, dass der Nachlass durch den zuständigen Notar zu inventarisieren wäre. Die Anordnungen des Erblassers könnten jedoch auch als Erklärung zu Handen der Tochter zu werten sein, die er auf ihr Erbrecht beim Tode des zweitversterbenden Elternteils hinweisen wollte, damit die Tochter die alleinige Begünstigung der Ehefrau hinnehme.

8 Mit Erklärung vom 28. April 2012 […] hat die Tochter die Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau anerkannt, welche somit als alleinige Erbin zur Erbfolge gelangt. 2.3 Die Beschwerdeführerin erbringt unbestrittenermassen keinen Nachweis für eine rechtliche Pflicht für die der Mutter gewährte Kost, Logis und Pflege. Insbesondere fehlt es an einer im Voraus vertraglich vereinbarten Entgeltlichkeit für diese (Pflege-)Leistungen (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts P 52/06 vom 29.1.2008 Erw. 4.2). Ebenso wenig spricht etwas für eine entsprechende formlose (konkludent geschlossene) Vereinbarung. Auch kann ansonsten keine rechtliche Pflicht (z.B. Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB) erkannt werden, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin zur Erbringung der Wohn- und Pflegeleistungen hätte angehalten werden können. 2.4.1 Indes fällt vorliegend im konkreten Fall ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits während ihrer Ehe an gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt und auf die Unterstützung ihres Gatten angewiesen war. Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin werden denn auch, soweit ersichtlich, von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Es ist denn auch nicht anzunehmen, dass die Tatsachendarstellung der Tochter (Erwähnung unter anderem einer Krebserkrankung der Mutter) falsch ist. Ebenso ist angesichts einer Einstufung der Mutter in die BESA-Stufe 5 (Preis von Fr. 114.70 pro Tag) im Zeitpunkt des Heimeintrittes (vgl. Vi-act. 15 und 16) erstellt, dass sie bereits während - zumindest einer gewissen Zeit - der Betreuung durch ihre Tochter pflegebedürftig gewesen sein muss. Des Weiteren kann kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der gesundheitlich motivierten testamentarischen Privilegierung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten bestehen. Diese Privilegierung wurde von der Tochter akzeptiert (was den Verzicht auf den Pflichtanteil bedeutete). Dieser testamentarisch festgehaltene Wille des Ehemannes und der erklärte Erbverzicht der Tochter der Beschwerdeführerin zeugen von einem engen Familienzusammenhalt. Offensichtlich hatten sowohl für den Ehemann als auch für die Tochter der Beschwerdeführerin das Wohlergehen ebendieser und das Familienwohl höchste Priorität, sodass innerhalb dieser Familienbande jede Vernachlässigung als unanständig gegolten hätte. 2.4.2 In Berücksichtigung dieser gesamten konkreten Umstände kann im vorliegenden besonderen Einzelfall durchaus auf eine erhöhte sittliche Pflicht erkannt werden, die gleichermassen für die Tochter (zur Aufnahme der Mutter) wie für die Mutter ([teilweise] Entschädigung der Tochter für die gewährte Kost, Logis und Pflege) gilt. Einerseits hat die Tochter das väterliche Testament, welches im Interesse der finanziellen Absicherung der kränklichen Mutter stand, respektiert.

9 Anderseits zeugt es ebenso von Pietätsgefühl der Tochter - und steht ebenso im Zeichen der Schonung des mütterlichen Vermögens -, wenn sie die Mutter bei sich aufnahm. Im dargelegten Gesamtkontext würde es daher auch dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen, wenn dieses positiv zu würdigende Verhalten durch die volle Anrechnung der der Tochter ausgerichteten Zahlung von Fr. 128'500.-- als Verzichtsvermögen gewissermassen "abgestraft" würde. Insgesamt rechtfertigt mithin die vorliegende Konstellation, unter dem Titel der sittlichen Pflicht eine gewisse Entschädigung für die von der Tochter der Mutter gewährte Kost, Logis und Pflege als gerechtfertigt zu qualifizieren. 2.4.3 Die Tochter macht pro Frühstück Fr. 3.50 (gerechnet auf 30 Tage pro Monat Fr. 105.--), pro Mittagessen Fr. 10.-- (monatlich Fr. 300.--), pro Abendessen Fr. 8.-- (total Fr. 240.--) und pro Übernachtung Fr. 11.50 (total Fr. 345.--), insgesamt pro Monat Fr. 990.--, geltend. Diese Beträge entsprechen den Vorgaben für die Entschädigung von Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und Hausdienst gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 (vgl. auch das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Merkblatt "Gut zu wissen für zu betreuende Personen und deren Angehörige"). Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 59'400.-- sind somit nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass damit allfällige Pflege- und Betreuungsleistungen nicht abgegolten werden. 3. Zusammenfassend ist der angerechnete Vermögensverzicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen von Fr. 128'500.-- um Fr. 59'400.-- auf Fr. 69'100.-zu reduzieren. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1259/19 vom 11. April 2019 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Vorinstanz hat den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin auf der Basis eines von Fr. 128'500.-- um Fr. 59'400.-- auf Fr. 69'100.-- reduzierten Einkommensverzichts neu zu ermitteln. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. August 2019

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